Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3 Der Bürgermeister holt im Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzermächtigung das Gutachten der Gemeindebaukommission 75 ein. Die Gemeindebaukommission bewertet die vorgelegten Bauanträge hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes und mit den urbanistischen Bestimmungen. Als Mitglied der Gemeindebaukommission erfüllt der Landessachverständige für Raumordnung und Landschaftsschutz eine besondere Funktion. 76 Er muss vor der Sitzung der Gemeindebaukommission jedes Projekt hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes (gesetzliche Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes, Landschaftsplan und Landschaftsverträglichkeit des Eingriffs) und mit den urbanistischen Bestimmungen überprüfen. Diese Überprüfung und insbesondere das Ergebnis der Überprüfung müssen im Gutachten der Gemeinde bau kommission getrennt angeführt werden. 77 Der Bürgermeister muss sich innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der vollständigen Projektunterlagen (gemäß Gemeindebauordnung) nicht nur zum Bauantrag äußern, sondern die diesbezügliche Entscheidung muss dem Antragsteller innerhalb dieser Frist zugestellt werden. Das Verwaltungsgericht Bozen bemerkt in seinem Urteil Nr. 57 vom 07.02.2006 in diesem Zusammenhang, dass der allgemeine Grundsatz gilt, dass die Zustellung dann als vorgenommen gilt, wenn der Adressat das Schriftstück ausgehändigt bekommt. „Bei Zustellungen mittels Post heißt das, dass nicht das Datum der Abgabe beim Postamt ausschlaggebend ist, sondern das Datum der Aushändigung an den Adressaten. Der vom Verfassungsgerichtshof und vom Kassationsgerichtshof aufgestellte Grundsatz, wonach Zustellungen, welche über die Post erfolgen, für den Absender mit jenem Datum als vorgenommen gelten, an dem das zuzustellende Schriftstück beim Postamt für die eingeschriebene Versendung übergeben wurde und nicht das Datum, an welchem das zuzustellende Schriftstück dem Angeschriebenen effektiv ausgehändigt wird, kann keineswegs als allgemeine Regel angesehen werden und gilt daher ausschließlich für die durch den Gerichtsvollzieher, oder durch dessen Hilfsorgane (Postbote, Gemeindediener) vorgenommenen Zustellungen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 477 vom 26.11.2002 die Verfassungswidrigkeit des Art. 149 in Verbindung mit Art. 4, Absatz 3 des Gesetzes vom 20.11.1982 Nr. 890 (Notificazioni di atti a mezzo posta e di comunicazioni a mezzo posta connesse con la notificazione di atti giudiziari) in dem Teil erklärt, in dem vorgesehen ist, dass die Zustellung mittels Post für den Absender mit jenem Datum als vorgenommen gilt, an dem das zuzustellende Schriftstück dem Angeschriebenen effektiv ausgehändigt wird und nicht mit jenem Datum, an dem das zuzustellende Schriftstück beim Postamt für die eingeschriebene Versendung übergeben wurde. Dieser Grundsatz, der wie gesagt, ausschließlich für die Kategorie der gerichtlichen Zustellungen, die vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, gilt, kann nicht einfach auf normale Einschreiben ausgedehnt werden.“ 74 Mit dem Artikel 26 des Landesgesetzes vom 31. März 2003, Nr. 5, wurde hingegen das Rechtsinstitut der stillschweigenden Annahme von Baukonzessionen in das Landesraumordnungsgesetz eingefügt. Der Artikel 69 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 bestimmt: „Die Entscheidung des Bürgermeisters über den Antrag auf Baukonzession muss dem Gesuchsteller binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrages oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister entsprechend den Vorschriften verlangten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich der Bürgermeister äußert, gilt der Antrag als angenommen. Die Rechte Dritter bleiben aufrecht.“ 75 Der Artikel 115 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, regelt die Zusammensetzung der Gemeindebaukommission. 76 „Dem Vertreter der Provinz kommt deshalb große Bedeutung zu. Sicherlich werden sich zumal in den kleineren Gemeinden die Bürgermeister auf das Gutachten des Sachverständigen verlassen; seine Objektivität, Unvoreingenommenheit und Vorbereitung müssen deshalb über jeden Zweifel erhaben sein. Falls der Landesvertreter auf dem Bausektor tätig ist, muss er genauestens die Normen der Berufsethik befolgen. Die wichtige Rolle, die ihm zukommt, darf ihm nicht die Möglichkeit bieten, innerhalb der Gemeinde, in welcher er als Landesvertreter tätig ist, eine privilegierte Stellung in der Ausübung seines Berufes einzunehmen.“ Siehe: Rundschreiben des Assessorates für Landschaftsschutz vom 07.09.1970, Prot. Nr. 4243. Der Artikel 122 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, legt die Projektierungsbeschränkungen für die Freiberufler fest. 77 Siehe: Rundschreiben der Abteilung Natur und Landschaft Nr. 2 vom 28.03.2006, Prot. Nr. 3839. 134 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 134 20.11.2007 16:37:19 Uhr
Die Landschaftsschutzermächtigung wird zugleich mit der Baukonzession, falls diese vorgeschrieben ist, oder, falls diese nicht vorgeschrieben ist, mit eigenem Bescheid erteilt. In der Baukonzession muss ausdrücklich auf die Ermächtigung in Hinsicht auf den Landschaftsschutz sowie auf die entsprechenden Vorschriften hingewiesen werden (Artikel 6 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16). Währenddem die Baukonzession auch stillschweigend erteilt werden kann, muss die Landschaftsschutzermächtigung stets ausdrücklich erteilt werden. 78 Der Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht die Weiterleitung des Projekts an die Landesbehörde für Landschaftsschutz vor: Die Weiterleitung kann freiwillig erfolgen und zwar im Einvernehmen zwischen dem Landessachverständigen in der Gemeindebaukommission und dem Bürgermeister. Sie muss zwingend erfolgen, falls die Unterschutzstellungsbestimmungen die Weiterleitung vorsehen 79 oder es sich um Varianten von Projekten handelt, die bereits von der Landesbehörde überprüft wurden sowie um Folgeprojekte, die dasselbe Bauvorhaben oder denselben Standort betreffen. 80 Bei der Landesbehörde für Landschaftsschutz ist die sog. 2. Landschaftsschutzkommission als Beratungsorgan für die Projektüberprüfungen eingerichtet. Projekte, die im Sinne des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, an den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft zur Behandlung weitergeleitet werden, müssen seit Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 8. April 2004, Nr. 1 81 , nur mehr dann dieser Kommission zur Begutachtung unterbreitet werden, wenn die Unterschutzstellungsbestimmungen dies explizit vorsehen. Der Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft muss die Entscheidung über den Eingriff innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der vollständigen Projektunterlagen dem Antragsteller und Bürgermeister mitteilen. Nach Ablauf der Frist fällt die Entscheidungsbefugnis in die Zuständigkeit des Bürgermeisters zurück und zwar unabhängig davon, ob die Weiterleitung freiwillig oder zwingend erfolgt ist (Artikel 8 Absatz 4) 82 . Die Ermächtigung des Bürgermeisters oder des Direktors der Abteilung Natur und Landschaft kann von der Einhaltung besonderer Ausführungsvorschriften und auch vom Hinterlegen einer Kaution abhängig gemacht werden (Artikel 8 Absatz 8). Die Gültigkeit der Landschaftsschutzermächtigung erlischt fünf Jahre nach dem Datum ihrer Ausstellung (Artikel 8 Absatz 10). Der Bauherr kann gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen, die vom Bürgermeister oder vom Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft im Sinne des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, erlassen wurden, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde beim Kollegium für Landschaftsschutz einbringen (Artikel 9 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16). 78 Siehe Rundschreiben der Landesabteilung Natur und Landschaft Nr. 1 vom 06.05.2004, Prot. Nr. 5565. 79 Dies gilt nicht für Bagatelleingriffe. 80 Siehe Beschluss der Landesregierung vom 28.12.1971, Nr. 4485. Der Entwurf zur neuen Durchführungsverordnung (siehe Anlage) sieht im Artikel 4 Folgendes vor: „Alle Varianten zu Projekten, die von der Landesbehörde für Landschaftsschutz überprüft wurden, sowie alle in Folge eingereichten Projekte, die dasselbe Bauvorhaben oder denselben Standort betreffen, müssen an die Landesbehörde weitergeleitet werden.“ 81 Das Landesgesetz vom 8. April 2004, Nr. 1, enthält „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2004 und für den Dreijahreszeitraum 2004 – 2006 und andere Gesetzesbestimmungen (Finanzgesetz 2004)“. 82 Der Artikel 4 des Entwurfs zur neuen Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (siehe Beschluss der Landesregierung Nr. 3276 vom 1.10.2007 in der Anlage) sieht vor: „Nach Ablauf der von Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vorgesehenen Frist steht die Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu, auch wenn die Weiterleitung des Projekts zwingend war.“ Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 135 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 135 20.11.2007 16:37:19 Uhr
- Seite 83 und 84: an nicht mehr den Vorschriften der
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Die Landschaftsschutzermächtigung wird zugleich mit der Baukonzession, falls diese vorgeschrieben<br />
ist, oder, falls diese nicht vorgeschrieben ist, mit eigenem Bescheid erteilt. In der<br />
Baukonzession muss ausdrücklich auf die Ermächtigung in Hinsicht auf den Landschaftsschutz<br />
sowie auf die entsprechenden Vorschriften hingewiesen werden (Artikel 6 Absatz 7 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />
vom 25. Juli 1970, Nr. 16).<br />
Währenddem die Baukonzession auch stillschweigend erteilt werden kann, muss die Landschaftsschutzermächtigung<br />
stets ausdrücklich erteilt werden. 78<br />
Der Artikel 8 Absatz 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht die Weiterleitung<br />
<strong>des</strong> Projekts an die Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz vor: Die Weiterleitung kann<br />
freiwillig erfolgen und zwar im Einvernehmen zwischen dem Lan<strong>des</strong>sachverständigen in der Gemeindebaukommission<br />
und dem Bürgermeister. Sie muss zwingend erfolgen, falls die Unterschutzstellungsbestimmungen<br />
die Weiterleitung vorsehen 79 oder es sich um Varianten von Projekten<br />
handelt, die bereits von der Lan<strong>des</strong>behörde überprüft wurden sowie um Folgeprojekte,<br />
die dasselbe Bauvorhaben oder denselben Standort betreffen. 80<br />
Bei der Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz ist die sog. 2. Landschaftsschutzkommission<br />
als Beratungsorgan für die Projektüberprüfungen eingerichtet. Projekte, die im Sinne <strong>des</strong> Artikels<br />
8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, an den Direktor der Abteilung Natur und<br />
Landschaft zur Behandlung weitergeleitet werden, müssen seit Inkrafttreten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />
vom 8. April 2004, Nr. 1 81 , nur mehr dann dieser Kommission zur Begutachtung unterbreitet<br />
werden, wenn die Unterschutzstellungsbestimmungen dies explizit vorsehen.<br />
Der Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft muss die Entscheidung über den<br />
Eingriff innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der vollständigen Projektunterlagen dem Antragsteller<br />
und Bürgermeister mitteilen. Nach Ablauf der Frist fällt die Entscheidungsbefugnis in<br />
die Zuständigkeit <strong>des</strong> Bürgermeisters zurück und zwar unabhängig davon, ob die Weiterleitung<br />
freiwillig oder zwingend erfolgt ist (Artikel 8 Absatz 4) 82 . Die Ermächtigung <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />
oder <strong>des</strong> Direktors der Abteilung Natur und Landschaft kann von der Einhaltung besonderer<br />
Ausführungsvorschriften und auch vom Hinterlegen einer Kaution abhängig gemacht werden (Artikel<br />
8 Absatz 8). Die Gültigkeit der Landschaftsschutzermächtigung erlischt fünf Jahre nach<br />
dem Datum ihrer Ausstellung (Artikel 8 Absatz 10).<br />
Der Bauherr kann gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen,<br />
die vom Bürgermeister oder vom Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft im Sinne<br />
<strong>des</strong> Artikels 8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, erlassen wurden, innerhalb von<br />
30 Tagen ab Zustellung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> Beschwerde beim Kollegium für Landschaftsschutz<br />
einbringen (Artikel 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16).<br />
78<br />
Siehe Rundschreiben der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft Nr. 1 vom 06.05.2004, Prot. Nr. 5565.<br />
79<br />
Dies gilt nicht für Bagatelleingriffe.<br />
80<br />
Siehe Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung vom 28.12.1971, Nr. 4485. Der Entwurf zur neuen Durchführungsverordnung<br />
(siehe Anlage) sieht im Artikel 4 Folgen<strong>des</strong> vor: „Alle Varianten zu Projekten, die von der Lan<strong>des</strong>behörde für<br />
Landschaftsschutz überprüft wurden, sowie alle in Folge eingereichten Projekte, die dasselbe Bauvorhaben oder<br />
denselben Standort betreffen, müssen an die Lan<strong>des</strong>behörde weitergeleitet werden.“<br />
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Das Lan<strong>des</strong>gesetz vom 8. April 2004, Nr. 1, enthält „Bestimmungen über das Erstellen <strong>des</strong> Haushaltes für das<br />
Finanzjahr 2004 und für den Dreijahreszeitraum 2004 – 2006 und andere Gesetzesbestimmungen (Finanzgesetz<br />
2004)“.<br />
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Der Artikel 4 <strong>des</strong> Entwurfs zur neuen Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (siehe Beschluss<br />
der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3276 vom 1.10.2007 in der Anlage) sieht vor: „Nach Ablauf der von Artikel 8 Absatz 4<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vorgesehenen Frist steht die Entscheidungsbefugnis dem Bürgermeister zu, auch wenn die<br />
Weiterleitung <strong>des</strong> Projekts zwingend war.“<br />
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