Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3<br />
Der Bürgermeister holt im Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzermächtigung das Gutachten<br />
der Gemeindebaukommission 75 ein. Die Gemeindebaukommission bewertet die vorgelegten<br />
Bauanträge hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Zielsetzungen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
und mit den urbanistischen Bestimmungen. Als Mitglied der Gemeindebaukommission<br />
erfüllt der Lan<strong>des</strong>sachverständige für Raumordnung und Landschaftsschutz eine besondere<br />
Funktion. 76 Er muss vor der Sitzung der Gemeindebaukommission je<strong>des</strong> Projekt hinsichtlich seiner<br />
Übereinstimmung mit den Zielsetzungen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> (gesetzliche Bestimmungen<br />
im Bereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, Landschaftsplan und Landschaftsverträglichkeit<br />
<strong>des</strong> Eingriffs) und mit den urbanistischen Bestimmungen überprüfen. Diese Überprüfung und<br />
insbesondere das Ergebnis der Überprüfung müssen im Gutachten der Gemeinde bau kommission<br />
getrennt angeführt werden. 77<br />
Der Bürgermeister muss sich innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der vollständigen Projektunterlagen<br />
(gemäß Gemeindebauordnung) nicht nur zum Bauantrag äußern, sondern die diesbezügliche<br />
Entscheidung muss dem Antragsteller innerhalb dieser Frist zugestellt werden.<br />
Das Verwaltungsgericht Bozen bemerkt in seinem Urteil Nr. 57 vom 07.02.2006 in diesem Zusammenhang,<br />
dass der allgemeine Grundsatz gilt, dass die Zustellung dann als vorgenommen<br />
gilt, wenn der Adressat das Schriftstück ausgehändigt bekommt. „Bei Zustellungen mittels Post<br />
heißt das, dass nicht das Datum der Abgabe beim Postamt ausschlaggebend ist, sondern das<br />
Datum der Aushändigung an den Adressaten. Der vom Verfassungsgerichtshof und vom Kassationsgerichtshof<br />
aufgestellte Grundsatz, wonach Zustellungen, welche über die Post erfolgen,<br />
für den Absender mit jenem Datum als vorgenommen gelten, an dem das zuzustellende Schriftstück<br />
beim Postamt für die eingeschriebene Versendung übergeben wurde und nicht das Datum,<br />
an welchem das zuzustellende Schriftstück dem Angeschriebenen effektiv ausgehändigt<br />
wird, kann keineswegs als allgemeine Regel angesehen werden und gilt daher ausschließlich<br />
für die durch den Gerichtsvollzieher, oder durch <strong>des</strong>sen Hilfsorgane (Postbote, Gemeindediener)<br />
vorgenommenen Zustellungen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 477 vom<br />
26.11.2002 die Verfassungswidrigkeit <strong>des</strong> Art. 149 in Verbindung mit Art. 4, Absatz 3 <strong>des</strong> Gesetzes<br />
vom 20.11.1982 Nr. 890 (Notificazioni di atti a mezzo posta e di comunicazioni a mezzo<br />
posta connesse con la notificazione di atti giudiziari) in dem Teil erklärt, in dem vorgesehen ist,<br />
dass die Zustellung mittels Post für den Absender mit jenem Datum als vorgenommen gilt, an<br />
dem das zuzustellende Schriftstück dem Angeschriebenen effektiv ausgehändigt wird und nicht<br />
mit jenem Datum, an dem das zuzustellende Schriftstück beim Postamt für die eingeschriebene<br />
Versendung übergeben wurde. Dieser Grundsatz, der wie gesagt, ausschließlich für die Kategorie<br />
der gerichtlichen Zustellungen, die vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, gilt, kann<br />
nicht einfach auf normale Einschreiben ausgedehnt werden.“<br />
74<br />
Mit dem Artikel 26 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 31. März 2003, Nr. 5, wurde hingegen das Rechtsinstitut der stillschweigenden<br />
Annahme von Baukonzessionen in das Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz eingefügt. Der Artikel 69 <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 bestimmt: „Die Entscheidung <strong>des</strong> Bürgermeisters über den Antrag<br />
auf Baukonzession muss dem Gesuchsteller binnen 60 Tagen nach Eingang <strong>des</strong> Antrages oder nach Vorlage von<br />
zusätzlichen, vom Bürgermeister entsprechend den Vorschriften verlangten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese<br />
Frist ab, ohne dass sich der Bürgermeister äußert, gilt der Antrag als angenommen. Die Rechte Dritter bleiben<br />
aufrecht.“<br />
75<br />
Der Artikel 115 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, regelt die Zusammensetzung der Gemeindebaukommission.<br />
76<br />
„Dem Vertreter der Provinz kommt <strong>des</strong>halb große Bedeutung zu. Sicherlich werden sich zumal in den kleineren<br />
Gemeinden die Bürgermeister auf das Gutachten <strong>des</strong> Sachverständigen verlassen; seine Objektivität, Unvoreingenommenheit<br />
und Vorbereitung müssen <strong>des</strong>halb über jeden Zweifel erhaben sein. Falls der Lan<strong>des</strong>vertreter auf dem<br />
Bausektor tätig ist, muss er genauestens die Normen der Berufsethik befolgen. Die wichtige Rolle, die ihm zukommt,<br />
darf ihm nicht die Möglichkeit bieten, innerhalb der Gemeinde, in welcher er als Lan<strong>des</strong>vertreter tätig ist,<br />
eine privilegierte Stellung in der Ausübung seines Berufes einzunehmen.“ Siehe: Rundschreiben <strong>des</strong> Assessorates<br />
für Landschaftsschutz vom 07.09.1970, Prot. Nr. 4243. Der Artikel 122 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August<br />
1997, Nr. 13, legt die Projektierungsbeschränkungen für die Freiberufler fest.<br />
77<br />
Siehe: Rundschreiben der Abteilung Natur und Landschaft Nr. 2 vom 28.03.2006, Prot. Nr. 3839.<br />
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