06.11.2013 Aufrufe

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3<br />

Der Bürgermeister holt im Verfahren zum Erlass der Landschaftsschutzermächtigung das Gutachten<br />

der Gemeindebaukommission 75 ein. Die Gemeindebaukommission bewertet die vorgelegten<br />

Bauanträge hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Zielsetzungen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />

und mit den urbanistischen Bestimmungen. Als Mitglied der Gemeindebaukommission<br />

erfüllt der Lan<strong>des</strong>sachverständige für Raumordnung und Landschaftsschutz eine besondere<br />

Funktion. 76 Er muss vor der Sitzung der Gemeindebaukommission je<strong>des</strong> Projekt hinsichtlich seiner<br />

Übereinstimmung mit den Zielsetzungen <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> (gesetzliche Bestimmungen<br />

im Bereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, Landschaftsplan und Landschaftsverträglichkeit<br />

<strong>des</strong> Eingriffs) und mit den urbanistischen Bestimmungen überprüfen. Diese Überprüfung und<br />

insbesondere das Ergebnis der Überprüfung müssen im Gutachten der Gemeinde bau kommission<br />

getrennt angeführt werden. 77<br />

Der Bürgermeister muss sich innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der vollständigen Projektunterlagen<br />

(gemäß Gemeindebauordnung) nicht nur zum Bauantrag äußern, sondern die diesbezügliche<br />

Entscheidung muss dem Antragsteller innerhalb dieser Frist zugestellt werden.<br />

Das Verwaltungsgericht Bozen bemerkt in seinem Urteil Nr. 57 vom 07.02.2006 in diesem Zusammenhang,<br />

dass der allgemeine Grundsatz gilt, dass die Zustellung dann als vorgenommen<br />

gilt, wenn der Adressat das Schriftstück ausgehändigt bekommt. „Bei Zustellungen mittels Post<br />

heißt das, dass nicht das Datum der Abgabe beim Postamt ausschlaggebend ist, sondern das<br />

Datum der Aushändigung an den Adressaten. Der vom Verfassungsgerichtshof und vom Kassationsgerichtshof<br />

aufgestellte Grundsatz, wonach Zustellungen, welche über die Post erfolgen,<br />

für den Absender mit jenem Datum als vorgenommen gelten, an dem das zuzustellende Schriftstück<br />

beim Postamt für die eingeschriebene Versendung übergeben wurde und nicht das Datum,<br />

an welchem das zuzustellende Schriftstück dem Angeschriebenen effektiv ausgehändigt<br />

wird, kann keineswegs als allgemeine Regel angesehen werden und gilt daher ausschließlich<br />

für die durch den Gerichtsvollzieher, oder durch <strong>des</strong>sen Hilfsorgane (Postbote, Gemeindediener)<br />

vorgenommenen Zustellungen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 477 vom<br />

26.11.2002 die Verfassungswidrigkeit <strong>des</strong> Art. 149 in Verbindung mit Art. 4, Absatz 3 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

vom 20.11.1982 Nr. 890 (Notificazioni di atti a mezzo posta e di comunicazioni a mezzo<br />

posta connesse con la notificazione di atti giudiziari) in dem Teil erklärt, in dem vorgesehen ist,<br />

dass die Zustellung mittels Post für den Absender mit jenem Datum als vorgenommen gilt, an<br />

dem das zuzustellende Schriftstück dem Angeschriebenen effektiv ausgehändigt wird und nicht<br />

mit jenem Datum, an dem das zuzustellende Schriftstück beim Postamt für die eingeschriebene<br />

Versendung übergeben wurde. Dieser Grundsatz, der wie gesagt, ausschließlich für die Kategorie<br />

der gerichtlichen Zustellungen, die vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, gilt, kann<br />

nicht einfach auf normale Einschreiben ausgedehnt werden.“<br />

74<br />

Mit dem Artikel 26 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 31. März 2003, Nr. 5, wurde hingegen das Rechtsinstitut der stillschweigenden<br />

Annahme von Baukonzessionen in das Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz eingefügt. Der Artikel 69 <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 bestimmt: „Die Entscheidung <strong>des</strong> Bürgermeisters über den Antrag<br />

auf Baukonzession muss dem Gesuchsteller binnen 60 Tagen nach Eingang <strong>des</strong> Antrages oder nach Vorlage von<br />

zusätzlichen, vom Bürgermeister entsprechend den Vorschriften verlangten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese<br />

Frist ab, ohne dass sich der Bürgermeister äußert, gilt der Antrag als angenommen. Die Rechte Dritter bleiben<br />

aufrecht.“<br />

75<br />

Der Artikel 115 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, regelt die Zusammensetzung der Gemeindebaukommission.<br />

76<br />

„Dem Vertreter der Provinz kommt <strong>des</strong>halb große Bedeutung zu. Sicherlich werden sich zumal in den kleineren<br />

Gemeinden die Bürgermeister auf das Gutachten <strong>des</strong> Sachverständigen verlassen; seine Objektivität, Unvoreingenommenheit<br />

und Vorbereitung müssen <strong>des</strong>halb über jeden Zweifel erhaben sein. Falls der Lan<strong>des</strong>vertreter auf dem<br />

Bausektor tätig ist, muss er genauestens die Normen der Berufsethik befolgen. Die wichtige Rolle, die ihm zukommt,<br />

darf ihm nicht die Möglichkeit bieten, innerhalb der Gemeinde, in welcher er als Lan<strong>des</strong>vertreter tätig ist,<br />

eine privilegierte Stellung in der Ausübung seines Berufes einzunehmen.“ Siehe: Rundschreiben <strong>des</strong> Assessorates<br />

für Landschaftsschutz vom 07.09.1970, Prot. Nr. 4243. Der Artikel 122 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August<br />

1997, Nr. 13, legt die Projektierungsbeschränkungen für die Freiberufler fest.<br />

77<br />

Siehe: Rundschreiben der Abteilung Natur und Landschaft Nr. 2 vom 28.03.2006, Prot. Nr. 3839.<br />

134<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 134<br />

20.11.2007 16:37:19 Uhr

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!