Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3 Verfahren für die Genehmigung von BAGATELLEINGRIFFEN im Sinne des Art. 8 Abs. 1/bis des Landschaftsschutzgesetzes (Ablaufschema) Antragsteller reicht das Ansuchen mit dem Katastermappenblatt bei der Gemeinde ein Bürgermeister holt bei Wald- und Almerschließungswegen das unverbindliche Gutachten des Forstinspektorates ein Forstinspektorat erteilt den Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid Antragsteller Zusammenfassung „Bagatelleingriffe“ – Eingriffe gemäß Artikel 8 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 • einfaches Verfahren • einfache Unterlagen • kein Gutachten der Gemeindebaukommission • Ermächtigung oder Ablehnung durch den Bürgermeister (innerhalb von 60 Tagen) in landschaftlicher und forstlich-hydrogeologischer Hinsicht • Gutachten des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates (ausschließlich beim Bau von Wald- und Almerschließungswegen) • Rekursmöglichkeit beim Kollegium für Landschaftsschutz. 132 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 132 20.11.2007 16:37:19 Uhr
7.2 Die Landschaftsschutzermächtigung durch den Bürgermeister In der Regel ist die Zuständigkeit für die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde übertragen. Das diesbezügliche Genehmigungsverfahren ist im Artikel 8 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, vorgesehen. Der Artikel 25 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bestimmt: „Die Aufgaben auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes, wie sie in den Artikeln 8, 11 und 14 vorgesehen sind, werden aufgrund der Übertragung durch die Provinz von den Bürgermeistern der einzelnen Gemeinden ausgeübt.“ „Der Bürgermeister wird somit bei der Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung als longa manus der Landesverwaltung tätig. (…) Nicht die Gemeinde stellt die Genehmigung aus, sondern der Bürgermeister als Delegierter des Landes. (…) Der Bürgermeister wird in einem Verfahren tätig, dass in die Kompetenz der Landesverwaltung fällt.“ 72 Das Verwaltungsgericht Bozen bemerkt in diesem Zusammenhang in seinem Urteil Nr. 5 vom 14.11.2000: „Es sei vorweggenommen, dass der Bürgermeister nicht nur die Bautätigkeit im Gemeindegebiet zu überwachen hat, sondern auch verschiedene Belange des Landschaftsschutzes laut LG Nr. 16/1970 zu vertreten hat.“ Der Staatsrat stellt im Zusammenhang mit den delegierten Befugnissen im Bereich des Landschaftsschutzes mit Urteil Nr. 1063 vom 16.12.2003 folgende Überlegungen in den Vordergrund: Gemäß konstanter Rechtsprechung muss die delegierte bzw. subdelegierte Landschaftsschutzbehörde im Zuge der Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung die landschaftlichen Auswirkungen der Durchführung der Bauarbeiten – auch was die Einsehbarkeit betrifft – dahingehend bewerten, ob damit in der Folge eine fortschreitende oder zusätzliche Beeinträchtigung des geschützten Gebietes verbunden ist. Gleichzeitig muss die Wertigkeit des Gebiets in landschaftlicher und ökologischer Hinsicht überprüft werden, um gegebenenfalls zusätzliche Anthropisierung oder Störung der Fauna und Flora zu vermeiden. Die Entscheidung über die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung muss nach der Bewertung aller relevanten Sachelemente erfolgen, wobei der eventuell einem anderen Interesse als dem des Landschaftsschutzes eingeräumte Vorrang detailliert begründet werden muss. 73 Der Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, legt fest: „Die Ermächtigung im Sinne des Artikels 7 wird vom Bürgermeister nach Anhören der Baukommission zugleich mit der Baugenehmigung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit eigenem Bescheid erteilt. Die Entscheidung des Bürgermeisters muss dem Interessierten innerhalb von 60 Tagen zugestellt werden; nach Ablauf dieses Termins kann der Interessierte gegen die stillschweigende Ablehnung 74 Berufung einreichen.“ 72 Siehe das Gutachten der Anwaltschaft des Landes vom 11.02.2003, Prot. Nr. 8330/1138. Diese These wird durch den Umstand untermauert, dass im Artikel 25 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, eine sog. Ersatzbefugnis der Landesverwaltung vorgesehen ist, die bei fortdauernder Untätigkeit oder Verletzung des Landschaftsschutzgesetzes oder der Richtlinien, die von der Landesregierung für die Ausübung dieser übertragenen Befugnis erteilt werden können, zum Tragen kommt. 73 „Va premesso che, per la costante giurisprudenza (v. anche Ad. Plen., 14 dicembre 2001, n. 9) in sede di esame dell’istanza di autorizzazione paesaggistica, l’autorià delegata o subdelegata: – deve manifestare la piena consapevolezza delle conseguenze derivanti dalla realizzazione delle opere, valutando se esse – anche per la loro visibilità – comportino una progressiva o ulteriore compromissione dell’area protetta; – deve valutare, a seconda dei casi, il particolare pregio dell’area e l’esigenza di evitare l’antropizzazione o sconvolgimenti per la fauna e la flora; – deve motivare l’autorizzazione in modo tale che emerga l’apprezzamento di tutte le rilevanti circostanze di fatto e la non manifesta irragionevolezza della scelta effettuata sulla prevalenza di un valore in conflitto diverso da quello tutelato in via primaria.“ Siehe: Staatsrat, Urteil Nr. 1063 vom 16.12.2003. Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 133 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 133 20.11.2007 16:37:19 Uhr
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7.2 Die Landschaftsschutzermächtigung durch den Bürgermeister<br />
In der Regel ist die Zuständigkeit für die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung dem<br />
Bürgermeister der zuständigen Gemeinde übertragen. Das diesbezügliche Genehmigungsverfahren<br />
ist im Artikel 8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, vorgesehen.<br />
Der Artikel 25 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bestimmt:<br />
„Die Aufgaben auf dem Gebiet <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>, wie sie in den Artikeln 8, 11 und 14<br />
vorgesehen sind, werden aufgrund der Übertragung durch die Provinz von den Bürgermeistern<br />
der einzelnen Gemeinden ausgeübt.“<br />
„Der Bürgermeister wird somit bei der Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung als longa<br />
manus der Lan<strong>des</strong>verwaltung tätig. (…) Nicht die Gemeinde stellt die Genehmigung aus,<br />
sondern der Bürgermeister als Delegierter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. (…) Der Bürgermeister wird in einem<br />
Verfahren tätig, dass in die Kompetenz der Lan<strong>des</strong>verwaltung fällt.“ 72 Das Verwaltungsgericht<br />
Bozen bemerkt in diesem Zusammenhang in seinem Urteil Nr. 5 vom 14.11.2000: „Es sei vorweggenommen,<br />
dass der Bürgermeister nicht nur die Bautätigkeit im Gemeindegebiet zu überwachen<br />
hat, sondern auch verschiedene Belange <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> laut LG Nr. 16/1970<br />
zu vertreten hat.“<br />
Der Staatsrat stellt im Zusammenhang mit den delegierten Befugnissen im Bereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong><br />
mit Urteil Nr. 1063 vom 16.12.2003 folgende Überlegungen in den Vordergrund:<br />
Gemäß konstanter Rechtsprechung muss die delegierte bzw. subdelegierte Landschaftsschutzbehörde<br />
im Zuge der Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung die landschaftlichen<br />
Auswirkungen der Durchführung der Bauarbeiten – auch was die Einsehbarkeit betrifft – dahingehend<br />
bewerten, ob damit in der Folge eine fortschreitende oder zusätzliche Beeinträchtigung<br />
<strong>des</strong> geschützten Gebietes verbunden ist. Gleichzeitig muss die Wertigkeit <strong>des</strong> Gebiets in landschaftlicher<br />
und ökologischer Hinsicht überprüft werden, um gegebenenfalls zusätzliche Anthropisierung<br />
oder Störung der Fauna und Flora zu vermeiden. Die Entscheidung über die Erteilung<br />
der Landschaftsschutzermächtigung muss nach der Bewertung aller relevanten Sachelemente<br />
erfolgen, wobei der eventuell einem anderen Interesse als dem <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> eingeräumte<br />
Vorrang detailliert begründet werden muss. 73<br />
Der Artikel 8 Absatz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, legt fest:<br />
„Die Ermächtigung im Sinne <strong>des</strong> Artikels 7 wird vom Bürgermeister nach Anhören der Baukommission<br />
zugleich mit der Baugenehmigung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit eigenem<br />
Bescheid erteilt. Die Entscheidung <strong>des</strong> Bürgermeisters muss dem Interessierten innerhalb<br />
von 60 Tagen zugestellt werden; nach Ablauf dieses Termins kann der Interessierte gegen die stillschweigende<br />
Ablehnung 74 Berufung einreichen.“<br />
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Siehe das Gutachten der Anwaltschaft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> vom 11.02.2003, Prot. Nr. 8330/1138. Diese These wird<br />
durch den Umstand untermauert, dass im Artikel 25 Absatz 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, eine<br />
sog. Ersatzbefugnis der Lan<strong>des</strong>verwaltung vorgesehen ist, die bei fortdauernder Untätigkeit oder Verletzung <strong>des</strong><br />
Landschaftsschutzgesetzes oder der Richtlinien, die von der Lan<strong>des</strong>regierung für die Ausübung dieser übertragenen<br />
Befugnis erteilt werden können, zum Tragen kommt.<br />
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„Va premesso che, per la costante giurisprudenza (v. anche Ad. Plen., 14 dicembre 2001, n. 9) in sede di esame<br />
dell’istanza di autorizzazione paesaggistica, l’autorià delegata o subdelegata:<br />
– deve manifestare la piena consapevolezza delle conseguenze derivanti dalla realizzazione delle opere, valutando<br />
se esse – anche per la loro visibilità – comportino una progressiva o ulteriore compromissione dell’area protetta;<br />
– deve valutare, a seconda dei casi, il particolare pregio dell’area e l’esigenza di evitare l’antropizzazione o sconvolgimenti<br />
per la fauna e la flora;<br />
– deve motivare l’autorizzazione in modo tale che emerga l’apprezzamento di tutte le rilevanti circostanze di fatto e<br />
la non manifesta irragionevolezza della scelta effettuata sulla prevalenza di un valore in conflitto diverso da quello<br />
tutelato in via primaria.“ Siehe: Staatsrat, Urteil Nr. 1063 vom 16.12.2003.<br />
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