Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Es gilt zu berücksichtigen, dass der Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />
25. Juli 1970, Nr. 16, für flächenhafte Eingriffe (Ablagerungen von Aushubmaterial, Materialentnahmen,<br />
Planierungen usw.) auf einer Meereshöhe von über 1600 m die Landschaftsschutzermächtigung<br />
durch den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft vorsieht. Für Eingriffe im Bereich<br />
der Schutzkategorien „Naturdenkmal“, „Biotop“ und „Gärten und Parkanlagen“ kann<br />
das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht angewendet werden, denn in diesem Falle ist<br />
die Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli<br />
1970, Nr. 16, dem Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft vorbehalten.<br />
Die Projekte, die im Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch den<br />
Bürgermeister eingereicht werden und mit den bereits genehmigten Projekten in räumlichem<br />
und ursächlichem Zusammenhang stehen und insgesamt die Schwellenwerte für die geringfügigen<br />
Eingriffe überschreiten, können nicht mit diesem vereinfachten Verfahren genehmigt werden.<br />
Damit soll vermieden werden, dass ein größeres Projekt in kleinere „Teile“ zerlegt wird, um<br />
ein „aufwendigeres“ Genehmigungsverfahren zu umgehen.<br />
Für die Genehmigung von „Bagatelleingriffen“ ist – unter Berücksichtigung der in den beiden<br />
vorherigen zwei Absätzen genannten Einschränkungen – ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />
vorgesehen: Der Bauherr reicht gemäß Artikel 2 <strong>des</strong> Dekretes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmannes<br />
vom 6. November 1998, Nr. 33, einen Antrag (vorgefertigtes Formular) und ein Katastermappenblatt<br />
bei der zuständigen Gemeinde ein. Aus diesen Unterlagen müssen der „Ort und die<br />
technischen Daten <strong>des</strong> Eingriffs eindeutig hervorgehen“. Der Bürgermeister entscheidet über<br />
den Antrag innerhalb von 60 Tagen. Das Gutachten der Gemeindebaukommission ist nicht vorgesehen.<br />
Beim Bau von Wald- und Almerschließungswegen, die den Parametern laut D.L.H. Nr.<br />
33/1998 entsprechen, ist ein Gutachten <strong>des</strong> gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates einzuholen.<br />
Der Bürgermeister erteilt mit einer einzigen Verwaltungsmaßnahme die Landschaftsschutzermächtigung<br />
und – sofern das Gebiet einer forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung<br />
70 unterliegt – auch die forstliche Ermächtigung im Sinne <strong>des</strong> Artikels 6 <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 („Forstgesetz“) 71 .<br />
70<br />
Der Artikel 3 <strong>des</strong> Dekretes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmannes vom 31. Juli 2000, Nr. 29, („Durchführungsverordnung zum<br />
Forstgesetz“) sieht vor, dass die Karten und Unterlagen bezüglich der Gebiete mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung<br />
beim für die forstliche Planung zuständigen Lan<strong>des</strong>amt, bei den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden,<br />
bei den Forstinspektoraten und Forststationen aufliegen.<br />
71<br />
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 („Forstgesetz“) ist im Gebiet mit<br />
forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung für die Durchführung von Grabungsarbeiten und Materialablagerungen<br />
eine Ermächtigung <strong>des</strong> Direktors <strong>des</strong> gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates erforderlich.<br />
Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 131<br />
20.11.2007 16:37:19 Uhr