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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Es gilt zu berücksichtigen, dass der Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />

25. Juli 1970, Nr. 16, für flächenhafte Eingriffe (Ablagerungen von Aushubmaterial, Materialentnahmen,<br />

Planierungen usw.) auf einer Meereshöhe von über 1600 m die Landschaftsschutzermächtigung<br />

durch den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft vorsieht. Für Eingriffe im Bereich<br />

der Schutzkategorien „Naturdenkmal“, „Biotop“ und „Gärten und Parkanlagen“ kann<br />

das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht angewendet werden, denn in diesem Falle ist<br />

die Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli<br />

1970, Nr. 16, dem Direktor der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft vorbehalten.<br />

Die Projekte, die im Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch den<br />

Bürgermeister eingereicht werden und mit den bereits genehmigten Projekten in räumlichem<br />

und ursächlichem Zusammenhang stehen und insgesamt die Schwellenwerte für die geringfügigen<br />

Eingriffe überschreiten, können nicht mit diesem vereinfachten Verfahren genehmigt werden.<br />

Damit soll vermieden werden, dass ein größeres Projekt in kleinere „Teile“ zerlegt wird, um<br />

ein „aufwendigeres“ Genehmigungsverfahren zu umgehen.<br />

Für die Genehmigung von „Bagatelleingriffen“ ist – unter Berücksichtigung der in den beiden<br />

vorherigen zwei Absätzen genannten Einschränkungen – ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren<br />

vorgesehen: Der Bauherr reicht gemäß Artikel 2 <strong>des</strong> Dekretes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmannes<br />

vom 6. November 1998, Nr. 33, einen Antrag (vorgefertigtes Formular) und ein Katastermappenblatt<br />

bei der zuständigen Gemeinde ein. Aus diesen Unterlagen müssen der „Ort und die<br />

technischen Daten <strong>des</strong> Eingriffs eindeutig hervorgehen“. Der Bürgermeister entscheidet über<br />

den Antrag innerhalb von 60 Tagen. Das Gutachten der Gemeindebaukommission ist nicht vorgesehen.<br />

Beim Bau von Wald- und Almerschließungswegen, die den Parametern laut D.L.H. Nr.<br />

33/1998 entsprechen, ist ein Gutachten <strong>des</strong> gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates einzuholen.<br />

Der Bürgermeister erteilt mit einer einzigen Verwaltungsmaßnahme die Landschaftsschutzermächtigung<br />

und – sofern das Gebiet einer forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung<br />

70 unterliegt – auch die forstliche Ermächtigung im Sinne <strong>des</strong> Artikels 6 <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 („Forstgesetz“) 71 .<br />

70<br />

Der Artikel 3 <strong>des</strong> Dekretes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmannes vom 31. Juli 2000, Nr. 29, („Durchführungsverordnung zum<br />

Forstgesetz“) sieht vor, dass die Karten und Unterlagen bezüglich der Gebiete mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung<br />

beim für die forstliche Planung zuständigen Lan<strong>des</strong>amt, bei den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden,<br />

bei den Forstinspektoraten und Forststationen aufliegen.<br />

71<br />

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 („Forstgesetz“) ist im Gebiet mit<br />

forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung für die Durchführung von Grabungsarbeiten und Materialablagerungen<br />

eine Ermächtigung <strong>des</strong> Direktors <strong>des</strong> gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates erforderlich.<br />

Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />

131<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 131<br />

20.11.2007 16:37:19 Uhr

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