Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3 7.1 Die Genehmigung von geringfügigen Eingriffen, sog. Bagatelleingriffen Der Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, legt fest: „Mit Durchführungsverordnung werden jene Kategorien von Arbeiten festgelegt, die wegen ihrer Natur und ihres Umfanges geringfügige Eingriffe in die Landschaft darstellen und unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister auch gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 ermächtigt werden. Für diese Eingriffe bedarf es keiner Baukonzession und Bauermächtigung. Die Ermächtigung wird dem zuständigen Forstinspektorat übermittelt.“ Die Durchführungsverordnung wurde mit Dekret des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33 („Durchführungsverordnung über die Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes“) erlassen. Im Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sind sechs Eingriffstypologien festgelegt, die mit dem im Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, vorgesehenen vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Geringfügige Eingriffe im Sinne der Durchführungsverordnung sind: a) der Bau von Wegen mit folgenden Charakteristiken: Gesamtlänge bis zu 500 m, Kronenbreite bis zu 2,5 m, keine Versiegelung (Asphaltierung, Betonierung usw.), keine Notwendigkeit Mauern oder Brücken zu bauen, Geländeneigung bis zu 60 %. Für den Bau von Wald- und Almerschließungswegen muss ein nicht bindendes Gutachten des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates eingeholt werden. b) Erdbewegungsarbeiten für die Verlegung von Trink-, Beregnungs- oder Abwasserleitungen für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz, mit einem Rohrdurchmesser von maximal 200 mm, sofern die Wasserkonzession vorliegt 69 ; c) Erdbewegungsarbeiten für die unterirdische Verlegung von Infrastrukturleitungen (Gas, Telefon, Stromleitungen, usw.) mit einem Rohrdurchmesser bis zu 200 mm; d) Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 500 m³ auf einer Fläche von maximal 1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist; e) Materialentnahme von maximal 200 m³ auf einer Fläche von maximal 500 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist; f) Planierungen von landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen unter 1600 m Meereshöhe, sofern die Flächen insgesamt nicht mehr als 2500 m² betragen, oder die Hangneigung im Durchschnitt nicht mehr als 40 % beträgt oder eine Nivellierung von nicht mehr als +/– 1 m vorgesehen ist. 69 Die Absätze 1, 2, 4 und 5 des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7 („Norme in materia di utilizzazione di acque pubbliche e di impianti elettrici“ schränken die Anwendung dieser Bestimmung jedoch ein: „(1) Wer öffentliche Gewässer nutzt und Änderungen an einer bereits anerkannten oder in Konzession vergebenen Ableitung durchführen will, muss ein entsprechendes Gesuch an das zuständige Amt der Landesabteilung Wasser und Energie richten. (2) Als wesentliche Änderungen gelten jene Eingriffe, welche die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermenge, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes, die Verlegung der Wasserfassungs oder Rückgabestelle und die Erhöhung der Nennleistung betreffen. Sie unterliegen den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen. (3) omissis (4) Jeder Antrag auf Änderung eines Wasserableitungsgesuchs im Zuge der Untersuchung wird in jeder Hinsicht als neues Gesuch angesehen, welches das vorhergehende ersetzt. (5) Alle Änderungen betreffend Wiederaufbau oder Verbesserungen an Sammel, Entnahme, Zuleitungs und Rückgabeanlagen, die Ausdehnung der Bewässerungsfläche und des Trinkwassernetzes sowie die Ausdehnung des Nutzungszeitraums bei Grundwasserableitungen werden vom zuständigen Amt der Landesabteilung Wasser und Energie bewilligt. Der Austausch von bestehenden Rohrleitungen des Verteilungsnetzes bedarf keiner Genehmigung von Seiten des zuständigen Amtes der Landesabteilung Wasser und Energie.“ 130 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 130 20.11.2007 16:37:19 Uhr
Es gilt zu berücksichtigen, dass der Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, für flächenhafte Eingriffe (Ablagerungen von Aushubmaterial, Materialentnahmen, Planierungen usw.) auf einer Meereshöhe von über 1600 m die Landschaftsschutzermächtigung durch den Direktor der Abteilung Natur und Landschaft vorsieht. Für Eingriffe im Bereich der Schutzkategorien „Naturdenkmal“, „Biotop“ und „Gärten und Parkanlagen“ kann das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht angewendet werden, denn in diesem Falle ist die Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, dem Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft vorbehalten. Die Projekte, die im Zeitraum von fünf Jahren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch den Bürgermeister eingereicht werden und mit den bereits genehmigten Projekten in räumlichem und ursächlichem Zusammenhang stehen und insgesamt die Schwellenwerte für die geringfügigen Eingriffe überschreiten, können nicht mit diesem vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Damit soll vermieden werden, dass ein größeres Projekt in kleinere „Teile“ zerlegt wird, um ein „aufwendigeres“ Genehmigungsverfahren zu umgehen. Für die Genehmigung von „Bagatelleingriffen“ ist – unter Berücksichtigung der in den beiden vorherigen zwei Absätzen genannten Einschränkungen – ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorgesehen: Der Bauherr reicht gemäß Artikel 2 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, einen Antrag (vorgefertigtes Formular) und ein Katastermappenblatt bei der zuständigen Gemeinde ein. Aus diesen Unterlagen müssen der „Ort und die technischen Daten des Eingriffs eindeutig hervorgehen“. Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag innerhalb von 60 Tagen. Das Gutachten der Gemeindebaukommission ist nicht vorgesehen. Beim Bau von Wald- und Almerschließungswegen, die den Parametern laut D.L.H. Nr. 33/1998 entsprechen, ist ein Gutachten des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates einzuholen. Der Bürgermeister erteilt mit einer einzigen Verwaltungsmaßnahme die Landschaftsschutzermächtigung und – sofern das Gebiet einer forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung 70 unterliegt – auch die forstliche Ermächtigung im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 („Forstgesetz“) 71 . 70 Der Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 31. Juli 2000, Nr. 29, („Durchführungsverordnung zum Forstgesetz“) sieht vor, dass die Karten und Unterlagen bezüglich der Gebiete mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung beim für die forstliche Planung zuständigen Landesamt, bei den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden, bei den Forstinspektoraten und Forststationen aufliegen. 71 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 („Forstgesetz“) ist im Gebiet mit forstlich-hydrogeologischer Nutzungsbeschränkung für die Durchführung von Grabungsarbeiten und Materialablagerungen eine Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates erforderlich. Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 131 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 131 20.11.2007 16:37:19 Uhr
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7.1 Die Genehmigung von geringfügigen Eingriffen, sog. Bagatelleingriffen<br />
Der Artikel 8 Absatz 1/bis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, legt fest:<br />
„Mit Durchführungsverordnung werden jene Kategorien von Arbeiten festgelegt, die wegen<br />
ihrer Natur und ihres Umfanges geringfügige Eingriffe in die Landschaft darstellen und<br />
unmittelbar vom gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister auch gemäß Artikel 6 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />
vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 ermächtigt werden. Für diese Eingriffe bedarf es keiner<br />
Baukonzession und Bauermächtigung. Die Ermächtigung wird dem zuständigen Forstinspektorat<br />
übermittelt.“<br />
Die Durchführungsverordnung wurde mit Dekret <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>hauptmannes vom 6. November<br />
1998, Nr. 33 („Durchführungsverordnung über die Vereinfachung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens<br />
hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Eingriffen im Sinne <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes“)<br />
erlassen.<br />
Im Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sind sechs Eingriffstypologien festgelegt,<br />
die mit dem im Artikel 8 Absatz 1/bis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, vorgesehenen<br />
vereinfachten Verfahren genehmigt werden.<br />
Geringfügige Eingriffe im Sinne der Durchführungsverordnung sind:<br />
a) der Bau von Wegen mit folgenden Charakteristiken: Gesamtlänge bis zu 500 m, Kronenbreite<br />
bis zu 2,5 m, keine Versiegelung (Asphaltierung, Betonierung usw.), keine Notwendigkeit<br />
Mauern oder Brücken zu bauen, Geländeneigung bis zu 60 %. Für den Bau von Wald- und Almerschließungswegen<br />
muss ein nicht binden<strong>des</strong> Gutachten <strong>des</strong> gebietsmäßig zuständigen<br />
Forstinspektorates eingeholt werden.<br />
b) Erdbewegungsarbeiten für die Verlegung von Trink-, Beregnungs- oder Abwasserleitungen<br />
für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz, mit einem Rohrdurchmesser von maximal<br />
200 mm, sofern die Wasserkonzession vorliegt 69 ;<br />
c) Erdbewegungsarbeiten für die unterirdische Verlegung von Infrastrukturleitungen (Gas, Telefon,<br />
Stromleitungen, usw.) mit einem Rohrdurchmesser bis zu 200 mm;<br />
d) Ablagerung von Aushubmaterial von maximal 500 m³ auf einer Fläche von maximal<br />
1.000 m², sofern damit keine Nutzungsänderung verbunden ist;<br />
e) Materialentnahme von maximal 200 m³ auf einer Fläche von maximal 500 m², sofern damit<br />
keine Nutzungsänderung verbunden ist;<br />
f) Planierungen von landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen unter 1600 m Meereshöhe, sofern<br />
die Flächen insgesamt nicht mehr als 2500 m² betragen, oder die Hangneigung im<br />
Durchschnitt nicht mehr als 40 % beträgt oder eine Nivellierung von nicht mehr als +/– 1 m<br />
vorgesehen ist.<br />
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Die Absätze 1, 2, 4 und 5 <strong>des</strong> Artikels 8 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7 („Norme in materia<br />
di utilizzazione di acque pubbliche e di impianti elettrici“ schränken die Anwendung dieser Bestimmung jedoch ein:<br />
„(1) Wer öffentliche Gewässer nutzt und Änderungen an einer bereits anerkannten oder in Konzession vergebenen<br />
Ableitung durchführen will, muss ein entsprechen<strong>des</strong> Gesuch an das zuständige Amt der Lan<strong>des</strong>abteilung Wasser<br />
und Energie richten.<br />
(2) Als wesentliche Änderungen gelten jene Eingriffe, welche die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten<br />
der Nutzungsperiode, der in Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermenge, die Ausdehnung <strong>des</strong> Nutzungszeitraumes,<br />
die Verlegung der Wasserfassungs oder Rückgabestelle und die Erhöhung der Nennleistung betreffen.<br />
Sie unterliegen den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.<br />
(3) omissis<br />
(4) Jeder Antrag auf Änderung eines Wasserableitungsgesuchs im Zuge der Untersuchung wird in jeder Hinsicht als<br />
neues Gesuch angesehen, welches das vorhergehende ersetzt.<br />
(5) Alle Änderungen betreffend Wiederaufbau oder Verbesserungen an Sammel, Entnahme, Zuleitungs und Rückgabeanlagen,<br />
die Ausdehnung der Bewässerungsfläche und <strong>des</strong> Trinkwassernetzes sowie die Ausdehnung <strong>des</strong> Nutzungszeitraums<br />
bei Grundwasserableitungen werden vom zuständigen Amt der Lan<strong>des</strong>abteilung Wasser und Energie<br />
bewilligt. Der Austausch von bestehenden Rohrleitungen <strong>des</strong> Verteilungsnetzes bedarf keiner Genehmigung von<br />
Seiten <strong>des</strong> zuständigen Amtes der Lan<strong>des</strong>abteilung Wasser und Energie.“<br />
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