Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3 terbrechung im Falle der Nachforderung von Unterlagen, deren Vorlegung im Ermessen der Verwaltung liegt, würde nämlich bewirken, dass es für die Verwaltung dann „ein Leichtes wäre, die gesetzlich festgelegte Frist zu umgehen“. 60 „Im Sinne der Bestimmungen des Transparenzgesetzes LG Nr. 17 vom 22.10.1993, Art. 4, hat der Bürger das Recht auf Behandlung, Weiterführung und Abschluss eines Verfahrens.“ 61 Die Verwaltungsbehörden, die mit der Abwicklung von Verwaltungsverfahren betraut sind, dürfen gemäß dem Grundsatz des Verbots der Erschwerens von Verwaltungsverfahren den Verfahrensabschluss nicht ungerechtfertigt und damit ungesetzlich hinauszögern. 62 6.9 Die Zurückstellung des Projektes durch die Landesbehörde für Landschaftsschutz wegen Widerspruchs zu den urbanistischen Bestimmungen und/oder den Unterschutzstellungsbestimmungen Der Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht Folgendes vor: „Falls angenommen werden kann, dass das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unter lagen nicht den urbanistischen Vorschriften entspricht, stellt der zuständige Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft den Akt an den Bürgermeister der interessierten Gemein de zurück.“ Der Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 12. Februar 1975, Nr. 5) bestimmt: „Wenn der zuständige Landesassessor den Akt an den Bürgermeister der interessierten Gemeinde zurückstellt, im Dafürhalten, dass das Gesuch mit den eingereichten Unterlagen den urbanistischen Vorschriften nicht entspricht, kann der Bürgermeister keine Ermächtigung erteilen“ Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann der Bürgermeister das Projekt neuerlich vorlegen, falle es nach seinem Dafürhalten den urbanistischen Vorschriften entspricht. In diesem Falle wird das Projekt dem „Amt für Urbanistik“ übermittelt, welches den urbanistischen Sachverhalt nochmals zu überprüfen hat. Der Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs zur neuen Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (siehe Beschluss der Landesregierung Nr. 3276 vom 01.10.2007 im Anhang) bestimmt: „Legt der Bürgermeister das Projekt erneut vor, da es seiner Ansicht nach den urbanistischen Vorschriften entspricht, so wird es dem zuständigen Amt der Landesabteilung Raumordnung übermittelt. Bestätigt das zuständige Amt, dass das Projekt den urbanistischen Vorschriften nicht entspricht, so wird der Akt endgültig an den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde rückverwiesen.“ Der „Zurückstellungsbescheid“ ist im Sinne des Artikels 7 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, detailliert zu begründen. In diesem Falle unterbleibt die meritorische Bewer das mit Schreiben vom 18.3.2005 angeforderte und am 20.4.2005 erteilte Rechtsgutachten die Frist von 60 Tagen für die Entscheidung über das Bauansuchen der Rekurssteller unterbrochen hat“. Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 57 vom 07.02.2006. 60 Ebenda. 61 Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 493 vom 17.11.2004. 62 „La ricostruzione delle varie fasi dell’istruttoria, compiuta dal primo giudice, non consente di avere dubbi sull’inutilità della seconda richiesta di integrazione documentale da parte della Sovrintendenza, fatta dopo che la stessa Sovrintendenza aveva ricevuto (9 maggio 1992) la prima documentazione, richiesta con nota del 21 gennaio 1992. Oltretutto, il comportamento dilatorio della Sovrintendenza è avvalorato dal contenuto della seconda richiesta di integrazione istruttoria: un parere del consiglio comunale (privo di competenza in materia) in relazione ad un’opera per la quale la Commissione consultiva per i Beni Ambientali della Provincia di Vicenza si era espressa positivamente.“ – Siehe: Staatsrat, VI. Sektion, Urteil Nr. 2629 vom 15.05.2002. 126 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 126 20.11.2007 16:37:18 Uhr
tung des Projektes. 63 Das Verwaltungsgericht Bozen verweist im Urteil Nr. 466 vom 20.12.2006 darauf, dass die urbanistische Übereinstimmung eine Voraussetzung für die meritorische Behandlung des Projektes ist. 64 Das Verwaltungsgericht Bozen geht in seinem bereits im vorhergehenden Beitrag „Berührungspunkte zwischen Raumordnung und Landschaftsschutz“ näher erläuterten Urteil Nr. 60 vom 06.03.2000 auf die Normenkollision ein. Im konkreten Fall ließ das Landesraumordnungsgesetz die qualitative Erweiterung eines Gastbetriebes zu, jedoch sah die Unterschutzstellung für das Gebiet ein Bauverbot vor und listete die Ausnahmen davon taxativ auf. Gemäß Unterschutzstellungsdekret war die qualitative Erweiterung nicht zulässig. Gemäß Urteil ist das Unterschutzstellungsdekret (heute: Unterschutzstellungsbeschluss) ein normativer Akt, der seine Wirkung direkt aus dem Landschaftsschutzgesetz schöpft. Die Normenkollision findet daher materiell nicht zwischen einem Gesetz und einer Verwaltungsverordnung (die in der Hierarchie der Rechtsquellen einen niedrigeren Rang einnimmt) statt, sondern zwischen Landschaftsschutzgesetz und Raumordnungsgesetz. Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass im „Widerstreit der urbanistischen Interessen mit dem in der Verfassung (Art. 9) verankerten Landschaftsschutzinteresse, diesem letzteren der Vorrang einzuräumen ist“. Bei den Schutzbestimmungen handelt es sich „insgesamt um Sonderschutznormen, die vor allgemeinen Normen den Vorrang haben und nicht durch diese – wenn nicht ausdrücklich – außer Kraft gesetzt werden (in toto iure generi per speciem derogatur)“. Was die Anfechtbarkeit des „Zurückstellungsbescheids“ vor der Verwaltungsgerichtsbehörde betrifft, so hat das Verwaltungsgericht Bozen in seinem Urteil Nr. 146 vom 22.05.2000 festgestellt, dass die Anfechtung dieser Maßnahme unzulässig sei, da die zuständige Landesbehörde das Projekt lediglich unbehandelt an die Gemeinde zurückschickt und der endgültige Ablehnungsbescheid vom Bürgermeister erlassen werden muss. Gemäß Verwaltungsgericht sind die im Verwaltungsverfahren erlassenen Zwischenbescheide, auch wenn es sich um bindende Gutachten handelt, nicht autonom anfechtbar, da das Interesse des Betroffenen erst durch die das 63 – „In merito ai terrazzamenti e alla realizzazione di un muro ciclopico e di un ulteriore cancello il Direttore di ripartizione provinciale Natura e Paesaggio si è astenuto dall’esame del progetto in quanto lo riteneva in contrasto con le prescrizioni del Piano urbanistico comunale, che vieta la realizzazione di tali opere; infatti, dal documento n. 8 depositato dal Comune (…) può essere desunto che l’area interessata è classificata bosco nel PUC del Comune di Appiano. Pertanto il terreno non può essere utilizzato né quale vigneto (a dichiarazione dei ricorrenti, però solamente nelle memorie delle difese), né quale parcheggio delle macchine operatrici della ditta ricorrente (come era stato accertato dal Direttore di Ripartizione). Il Direttore di Ripartizione, pertanto, giustamente si è avvalso dell’incombenza, prevista dall’art. 8, comma 3, di restituire gli atti al Sindaco, in quanto riteneva che la domanda di realizzazione delle predette opere non risultasse conforme alle prescrizioni urbanistiche. Era incombenza del Sindaco di emettere, in esecuzione del disposto dell’art. 8, comma 4, L.P. n. 16 del 25.7.1970, il provvedimento di diniego definitivo.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 172 vom 19.04.2006. – „Demnach hat der Landesrat für Natur- und Umweltschutz zu Recht die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung mit dem Hinweis auf die geltenden Schutzbestimmungen, schon im Vorfeld einer Stellungnahme seitens der zuständigen Landschaftsschutzkommission, verweigert.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 356 vom 21.12.1999. 64 – „Es stimmt zwar, dass gemäß Absatz 3 des Artikels 4 des Unterschutzstellungsdekretes Bautenprojekte im Park dem Gutachten der 2. Landeskommission für Landschaftsschutz unterbreitet werden müssen. Das Verfahren selbst ist im Art. 8 des LG vom 25.07.1970, Nr. 16 geregelt. Absatz 3 sieht vor, dass der zuständige Direktor der Landesabteilung Natur und Landschaft den Akt an den Bürgermeister der interessierten Gemeinde zurückstellt, sofern das Gesuch des Bauwerbers mit den vorgeschriebenen Unterlagen nicht den urbanistischen Vorschriften entspricht. Dies ist im konkreten Fall geschehen; die urbanistische Übereinstimmung ist eine Voraussetzung für die Behandlung des Projektes in der 2. Landschaftsschutzkommission. Das Projekt wurde zurecht unbehandelt der Gemeinde zurückgeschickt, da das Vorhaben, wie sich in der Folge ergeben wird, im Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften gemäß Art. 4 des Unterschutzstellungsdekretes und zu den Durchführungsbestimmungen zum Bauleitplan steht.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 466 vom 20.12.2006. – „Ai sensi dell’art. 8, comma 3, l.prov. Bolzano 25 luglio 1970, n. 16, (nel testo risultante dall’art. 4 della l. prov. n. 37/73), la conformità del progetto edilizio alle prescrizioni urbanistiche costituisce presupposto per il suo esame da parte dell’Autorità preposta alla tutela del paesaggio. Legittimamente, quindi, l’Amministrazione ha ritenuto di non dover procedere alla valutazione del progetto sotto il profilo paesistico.“ Siehe: Staatsrat, VI. Sektion, Urteil Nr. 195 vom 28.03.1992. Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 127 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 127 20.11.2007 16:37:18 Uhr
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gesetzlich festgelegte Frist zu umgehen“. 60 „Im Sinne der Bestimmungen <strong>des</strong> Transparenzgesetzes<br />
LG Nr. 17 vom 22.10.1993, Art. 4, hat der Bürger das Recht auf Behandlung, Weiterführung<br />
und Abschluss eines Verfahrens.“ 61 Die Verwaltungsbehörden, die mit der Abwicklung von Verwaltungsverfahren<br />
betraut sind, dürfen gemäß dem Grundsatz <strong>des</strong> Verbots der Erschwerens<br />
von Verwaltungsverfahren den Verfahrensabschluss nicht ungerechtfertigt und damit ungesetzlich<br />
hinauszögern. 62<br />
6.9 Die Zurückstellung <strong>des</strong> Projektes durch die Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz wegen<br />
Widerspruchs zu den urbanistischen Bestimmungen und/oder den Unterschutzstellungsbestimmungen<br />
Der Artikel 8 Absatz 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht Folgen<strong>des</strong> vor:<br />
„Falls angenommen werden kann, dass das Gesuch <strong>des</strong> Bauwerbers mit den vorgeschriebenen<br />
Unter lagen nicht den urbanistischen Vorschriften entspricht, stellt der zuständige Direktor<br />
der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft den Akt an den Bürgermeister der interessierten<br />
Gemein de zurück.“<br />
Der Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (Dekret<br />
<strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses vom 12. Februar 1975, Nr. 5) bestimmt:<br />
„Wenn der zuständige Lan<strong>des</strong>assessor den Akt an den Bürgermeister der interessierten Gemeinde<br />
zurückstellt, im Dafürhalten, dass das Gesuch mit den eingereichten Unterlagen den urbanistischen<br />
Vorschriften nicht entspricht, kann der Bürgermeister keine Ermächtigung erteilen“<br />
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann der Bürgermeister das Projekt<br />
neuerlich vorlegen, falle es nach seinem Dafürhalten den urbanistischen Vorschriften entspricht.<br />
In diesem Falle wird das Projekt dem „Amt für Urbanistik“ übermittelt, welches den urbanistischen<br />
Sachverhalt nochmals zu überprüfen hat.<br />
Der Artikel 2 Absatz 2 <strong>des</strong> Entwurfs zur neuen Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz<br />
(siehe Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3276 vom 01.10.2007 im Anhang) bestimmt:<br />
„Legt der Bürgermeister das Projekt erneut vor, da es seiner Ansicht nach den urbanistischen<br />
Vorschriften entspricht, so wird es dem zuständigen Amt der Lan<strong>des</strong>abteilung<br />
Raumordnung übermittelt. Bestätigt das zuständige Amt, dass das Projekt den urbanistischen<br />
Vorschriften nicht entspricht, so wird der Akt endgültig an den Bürgermeister der betroffenen<br />
Gemeinde rückverwiesen.“<br />
Der „Zurückstellungsbescheid“ ist im Sinne <strong>des</strong> Artikels 7 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 22. Oktober<br />
1993, Nr. 17, detailliert zu begründen. In diesem Falle unterbleibt die meritorische Bewer<br />
das mit Schreiben vom 18.3.2005 angeforderte und am 20.4.2005 erteilte Rechtsgutachten die Frist von 60<br />
Tagen für die Entscheidung über das Bauansuchen der Rekurssteller unterbrochen hat“. Siehe: Verwaltungsgericht<br />
Bozen, Urteil Nr. 57 vom 07.02.2006.<br />
60<br />
Ebenda.<br />
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Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 493 vom 17.11.2004.<br />
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„La ricostruzione delle varie fasi dell’istruttoria, compiuta dal primo giudice, non consente di avere dubbi<br />
sull’inutilità della seconda richiesta di integrazione documentale da parte della Sovrintendenza, fatta dopo che la<br />
stessa Sovrintendenza aveva ricevuto (9 maggio 1992) la prima documentazione, richiesta con nota del 21 gennaio<br />
1992. Oltretutto, il comportamento dilatorio della Sovrintendenza è avvalorato dal contenuto della seconda richiesta<br />
di integrazione istruttoria: un parere del consiglio comunale (privo di competenza in materia) in relazione<br />
ad un’opera per la quale la Commissione consultiva per i Beni Ambientali della <strong>Provincia</strong> di Vicenza si era espressa<br />
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