Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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Gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe k) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997,<br />
Nr. 13, müssen die Bauordnungen die für die Baugesuche notwendigen Unterlagen festlegen,<br />
wobei die Regeln der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe und der Selbstbescheinigung zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
Der Artikel 3 Absatz 6 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (Dekret<br />
<strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses vom 12. Februar 1975, Nr. 5) sieht vor, dass die Projekte,<br />
die der Lan<strong>des</strong>verwaltung übermittelt werden, sofern sie nicht den geltenden Vorschriften<br />
entsprechend erstellt sind, der Gemeinde zurückgestellt werden. Der Artikel 2 <strong>des</strong> Entwurfs zur<br />
neuen Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (siehe Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung<br />
Nr. 3276 vom 01.10.2007 im Anhang) sieht vor, dass der Akt in diesem Falle ohne<br />
landschaftliche Bewertung an die Gemeinde zurückgeschickt wird und der Bürgermeister keine<br />
Ermächtigung erteilen kann. Den Grundsätzen der Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Rationalität<br />
gemäß Artikel 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, folgend, wird in der Praxis<br />
bei Unvollständigkeit der Unterlagen deren Nachreichung schriftlich angefordert und nicht, wie<br />
im zitierten Artikel 3 Absatz 6 der Durchführungsverordnung angeführt, das Projekt an die Gemeinde<br />
zurückgeschickt. Die Unvollständigkeit der Unterlagen kann in jedem Fall nicht Ablehnungsgrund<br />
darstellen, da es Aufgabe <strong>des</strong> für das Verfahren Verantwortlichen ist, die Nachreichung<br />
von fehlenden Unterlagen zu verlangen. 57<br />
Die für die Behandlung <strong>des</strong> Projektes im Lan<strong>des</strong>gesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, festgelegte<br />
Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Behörde die angeforderten Angaben oder<br />
Unterlagen erhalten hat. 58 . Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn es sich um Unterlagen<br />
handelt, die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Gemeindebauordnung<br />
dem Projekt beigelegt werden müssen. Dieser Grundsatz wird vom Verwaltungsgericht Bozen<br />
im Urteil Nr. 57 vom 07.02.2006 in Bezug auf die Frist für die Erteilung der Baukonzession<br />
festgelegt, ist jedoch auch auf den Bereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> umzulegen. 59 Die Fristun-<br />
57<br />
„L’assunta incompletezza documentale non è, altresì, elemento idoneo a sorreggere autonomamente la motivazione<br />
di diniego del provvedimento, in quanto l’amministrazione non ha attuato di propria iniziativa la fase procedimentale<br />
volta all’integrazione della documentazione risultata carente, col richiedere all’interessato gli ulteriori atti<br />
e documenti da essa ritenuti necessari ai fini dell’istruttoria della domanda di concessione in sanatoria. Ed infatti<br />
l’art. 6 della legge n. 241/1990 rimette al responsabile del procedimento il compito di accertare „di ufficio“ i fatti,<br />
disponendo il compimento degli atti all’uopo necessari, e di adottare ogni misura per l’adeguato e sollecito svolgimento<br />
dell’istruttoria. In particolare, egli può chiedere il rilascio di dichiarazioni e la rettifica di dichiarazioni o<br />
istanze erronee o incomplete e può esperire accertamenti tecnici ed ispezioni ed ordinare esibizioni documentali.<br />
Inoltre, in virtù del principio di non aggravamento della istruttoria, e di quanto statuito dall’art. 43 comma 1 del<br />
d.p.r. 445/2000 la amministrazione non può richiedere all’interessato la produzione di atti o certificati che siano<br />
attestai in documenti in loro possesso, essendo tenuta d’ufficio ad acquisire le relative informazioni. – Siehe: Verwaltungsgericht<br />
Kampanien, Neapel, IV. Sektion, Urteil Nr. 6182 vom 22.0 3.2006.<br />
58<br />
Der Artikel 2 Absatz 3 <strong>des</strong> Entwurfs zur neuen Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (siehe<br />
Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3276 vom 01.10.2007 in der Anlage) sieht vor: „Ist für die Bearbeitung der Anträge<br />
um Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung die Anforderung zusätzlicher Unterlagen erforderlich, beginnt<br />
die Frist für die Entscheidung ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, an dem die Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz<br />
diese erhalten hat.“<br />
59<br />
„Mit Art. 26 <strong>des</strong> L.G. 31.3.2003, Nr. 5, wurde das Rechtsinstitut der stillschweigenden Annahme von Baukonzessionen<br />
in das Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz eingefügt und Art. 69 <strong>des</strong>selben wie folgt abgeändert: „Die Entscheidung<br />
<strong>des</strong> Bürgermeisters über den Antrag auf Baukonzession muss dem Gesuchsteller binnen 60 Tagen nach Eingang<br />
<strong>des</strong> Antrages oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister entsprechend den Vorschriften<br />
verlangten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich der Bürgermeister äußert, gilt der Antrag<br />
als angenommen. Die Rechte Dritter bleiben aufrecht“. Es handelt sich hierbei zweifellos um eine Bestimmung<br />
im ausschließlichen Interesse <strong>des</strong> Antragsstellers, die sicherstellen soll, dass über Ansuchen auf Erteilung<br />
der Baukonzession innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. Den einzigen Aufschub gewehrt der Gesetzgeber<br />
im Falle der Notwendigkeit <strong>des</strong> Nachreichens von Unterlagen: gemeint sind jedoch nicht Unterlagen jeder<br />
beliebigen Art sondern ausschließlich Unterlagen, die „entsprechend den Vorschriften“ (Gemeindebauordnung)<br />
einem Bauantrag beigefügt sein müssen und <strong>des</strong>halb, im Falle ihres Fehlens, vom Bürgermeister nachträglich „verlangt“<br />
werden können. Würde es sich hingegen nicht nur um Unterlagen handeln, deren Beibringung vorgeschrieben<br />
ist, sondern auch um Unterlagen, deren Vorlegung im Ermessen <strong>des</strong> Bürgermeisters liegt, wäre es ein Leichtes,<br />
die gesetzliche Frist zu umgehen. Das Rechtsgutachten fällt eindeutig nicht in die Kategorie der „entsprechend<br />
den Vorschriften verlangten Unterlagen“, da es keine Bestimmung gibt, die das Einholen eines Rechtsgutachtens<br />
beim Land vorsieht oder gar vorschreibt. Im vorliegenden Fall kann also nicht davon ausgegangen werden, dass<br />
Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 125<br />
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