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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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3<br />

Es ist notwendig, in der Bauordnung landschaftliche Bewertungsparameter einzufügen. 53<br />

„Fehlen derartige Kriterien, so ist die rechtliche Grundlage bei der Zurückverweisung von Projekten<br />

aus ästhetischen Gründen eingeschränkt.“ 54 Dies vor allem, wenn für die betroffene Zone<br />

keine Unterschutzstellung besteht, wie beispielsweise in Wohnbau- oder Gewerbezonen mit genehmigtem<br />

Durchführungsplan.<br />

Das Verwaltungsgericht Venedig hat mit Urteil Nr. 64/2005 vom 18.11.2004 festgestellt,<br />

dass die Verweigerung der Baukonzession aus ästhetischen Gründen oder die Festlegung von<br />

Ausführungsvorschriften ästhetischer Natur nicht aufgrund einer abstrakten landschaftlichen<br />

Bewertung erfolgen dürfen, sondern immer auf die Anwendung konkreter rechtlicher Bestimmungen<br />

oder Bewertungskriterien zurückgeführt werden müssen. 55<br />

Das Verwaltungsgericht Bozen hat in seinem Urteil Nr. 57/2006 vom 09.11.2005 festgestellt,<br />

dass in Ermangelung einer landschaftlichen Unterschutzstellung (es handelte sich um eine<br />

Wohnbauzone B – Auffüllzone) die Ablehnung <strong>des</strong> Vorhabens aus „landschaftsschützerischen/<br />

ästhetischen Gesichtspunkten durch die Gemeinde nicht rechtens war, da keine Kriterien ästhetischer<br />

Natur in den urbanistischen Bestimmungen (Bauordnung) enthalten waren. Im Urteil wird<br />

Folgen<strong>des</strong> ausgeführt: „Wie aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgeht,<br />

besteht für die im Eigentum der Rekurssteller stehende Liegenschaft keine Unterschutzstellung<br />

im Sinne <strong>des</strong> L.G. Nr. 16/1970, weshalb der Bürgermeister über das Bauvorhaben keine Entscheidung<br />

bezüglich landschaftsschützerischer/ästhetischer Gesichtspunkte treffen musste und<br />

auch nicht durfte (…). In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine<br />

Ablehnung eines Bauprojektes aus rein ästhetischen Gründen nur dann möglich ist, wenn die<br />

ästhetischen Kriterien in den urbanistischen Bestimmungen enthalten sind.“<br />

6.8 Die Unterlagen für die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />

Der Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (Dekret<br />

<strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses vom 12. Februar 1975, Nr. 5) 56 bestimmt:<br />

„Die Projekte zu den Gesuchen, welche dem zuständigen Lan<strong>des</strong>assessor im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes übermittelt werden oder auf alle Fälle dem Gutachten der II. Lan<strong>des</strong>kommission<br />

für Landschaftsschutz zu unterbreiten sind, müssen den gesetzlichen Bestimmungen und<br />

der Gemeindebauordnung entsprechen. Bei den Projekten für die Errichtung von Bauten kann der<br />

zuständige Lan<strong>des</strong>assessor außerdem den Besitzbogen über die betreffenden Liegenschaften verlangen.“<br />

Der Artikel 2 <strong>des</strong> Entwurfs zur neuen Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz<br />

(siehe Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3276 vom 01.10.2007 im Anhang) sieht diesbezüglich<br />

vor:<br />

„Die Projekte, die der Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz übermittelt werden, müssen den tatsächlichen<br />

Zustand vor Ort wiedergeben und den Vorschriften <strong>des</strong> Bauleitplanes, der landschaftlichen<br />

Unterschutzstellung und der Gemeindebauordnung entsprechen.“<br />

53<br />

Mit Rundschreiben der Abteilung Natur und Landschaft Nr. 1 vom 20.02.2006, Prot. Nr. 2103, wurden den Gemeinden<br />

die Bewertungskriterien <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beirates für Baukultur und Landschaft mitgeteilt, die einige Gemeinden<br />

in der Folge in ihre Bauordnungen übernommen haben.<br />

54<br />

Siehe Rundschreiben der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft Nr. 2 vom 10.08.2005, Prot. Nr. 10525.<br />

55<br />

„Il diniego di concessione edilizia per motivi estetici o l’imposizione di prescrizioni di natura estetica, non possono<br />

discendere dall’astratta valutazione circa il valore estetico dell’opera, ma debbono pur sempre essere ricondotti<br />

all’applicazione di norme e/o di criteri contenuti negli strumenti urbanistici o introdotti nel regolamento edilizio.“<br />

Siehe: Verwaltungsgericht Venedig, Urteil Nr. 64/2005 vom 18.11.2004.<br />

56<br />

Die Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz wird zurzeit überarbeitet (siehe Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung<br />

Nr. 3276 vom 01.10.2007 im Anhang).<br />

124<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 124<br />

20.11.2007 16:37:18 Uhr

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