Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3<br />
Es ist notwendig, in der Bauordnung landschaftliche Bewertungsparameter einzufügen. 53<br />
„Fehlen derartige Kriterien, so ist die rechtliche Grundlage bei der Zurückverweisung von Projekten<br />
aus ästhetischen Gründen eingeschränkt.“ 54 Dies vor allem, wenn für die betroffene Zone<br />
keine Unterschutzstellung besteht, wie beispielsweise in Wohnbau- oder Gewerbezonen mit genehmigtem<br />
Durchführungsplan.<br />
Das Verwaltungsgericht Venedig hat mit Urteil Nr. 64/2005 vom 18.11.2004 festgestellt,<br />
dass die Verweigerung der Baukonzession aus ästhetischen Gründen oder die Festlegung von<br />
Ausführungsvorschriften ästhetischer Natur nicht aufgrund einer abstrakten landschaftlichen<br />
Bewertung erfolgen dürfen, sondern immer auf die Anwendung konkreter rechtlicher Bestimmungen<br />
oder Bewertungskriterien zurückgeführt werden müssen. 55<br />
Das Verwaltungsgericht Bozen hat in seinem Urteil Nr. 57/2006 vom 09.11.2005 festgestellt,<br />
dass in Ermangelung einer landschaftlichen Unterschutzstellung (es handelte sich um eine<br />
Wohnbauzone B – Auffüllzone) die Ablehnung <strong>des</strong> Vorhabens aus „landschaftsschützerischen/<br />
ästhetischen Gesichtspunkten durch die Gemeinde nicht rechtens war, da keine Kriterien ästhetischer<br />
Natur in den urbanistischen Bestimmungen (Bauordnung) enthalten waren. Im Urteil wird<br />
Folgen<strong>des</strong> ausgeführt: „Wie aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgeht,<br />
besteht für die im Eigentum der Rekurssteller stehende Liegenschaft keine Unterschutzstellung<br />
im Sinne <strong>des</strong> L.G. Nr. 16/1970, weshalb der Bürgermeister über das Bauvorhaben keine Entscheidung<br />
bezüglich landschaftsschützerischer/ästhetischer Gesichtspunkte treffen musste und<br />
auch nicht durfte (…). In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine<br />
Ablehnung eines Bauprojektes aus rein ästhetischen Gründen nur dann möglich ist, wenn die<br />
ästhetischen Kriterien in den urbanistischen Bestimmungen enthalten sind.“<br />
6.8 Die Unterlagen für die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />
Der Artikel 3 Absatz 5 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz (Dekret<br />
<strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>ausschusses vom 12. Februar 1975, Nr. 5) 56 bestimmt:<br />
„Die Projekte zu den Gesuchen, welche dem zuständigen Lan<strong>des</strong>assessor im Sinne <strong>des</strong> Artikels 8<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes übermittelt werden oder auf alle Fälle dem Gutachten der II. Lan<strong>des</strong>kommission<br />
für Landschaftsschutz zu unterbreiten sind, müssen den gesetzlichen Bestimmungen und<br />
der Gemeindebauordnung entsprechen. Bei den Projekten für die Errichtung von Bauten kann der<br />
zuständige Lan<strong>des</strong>assessor außerdem den Besitzbogen über die betreffenden Liegenschaften verlangen.“<br />
Der Artikel 2 <strong>des</strong> Entwurfs zur neuen Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz<br />
(siehe Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3276 vom 01.10.2007 im Anhang) sieht diesbezüglich<br />
vor:<br />
„Die Projekte, die der Lan<strong>des</strong>behörde für Landschaftsschutz übermittelt werden, müssen den tatsächlichen<br />
Zustand vor Ort wiedergeben und den Vorschriften <strong>des</strong> Bauleitplanes, der landschaftlichen<br />
Unterschutzstellung und der Gemeindebauordnung entsprechen.“<br />
53<br />
Mit Rundschreiben der Abteilung Natur und Landschaft Nr. 1 vom 20.02.2006, Prot. Nr. 2103, wurden den Gemeinden<br />
die Bewertungskriterien <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>beirates für Baukultur und Landschaft mitgeteilt, die einige Gemeinden<br />
in der Folge in ihre Bauordnungen übernommen haben.<br />
54<br />
Siehe Rundschreiben der Lan<strong>des</strong>abteilung Natur und Landschaft Nr. 2 vom 10.08.2005, Prot. Nr. 10525.<br />
55<br />
„Il diniego di concessione edilizia per motivi estetici o l’imposizione di prescrizioni di natura estetica, non possono<br />
discendere dall’astratta valutazione circa il valore estetico dell’opera, ma debbono pur sempre essere ricondotti<br />
all’applicazione di norme e/o di criteri contenuti negli strumenti urbanistici o introdotti nel regolamento edilizio.“<br />
Siehe: Verwaltungsgericht Venedig, Urteil Nr. 64/2005 vom 18.11.2004.<br />
56<br />
Die Durchführungsverordnung zum Landschaftsschutzgesetz wird zurzeit überarbeitet (siehe Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung<br />
Nr. 3276 vom 01.10.2007 im Anhang).<br />
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