Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3<br />
6.6 Die Begründungspflicht<br />
Der Erlass der Landschaftsschutzermächtigung setzt eine komplexe Bewertung voraus, die<br />
ausgehend von der landschaftlichen Bindung in der Beurteilung der Verträglichkeit <strong>des</strong> Eingriffs<br />
mit derselben besteht. 46 Die Ablehnung aber auch die Genehmigung <strong>des</strong> Projektes ist ausreichend<br />
zu begründen. 47 Der Staatsrat hat bereits mehrfach festgestellt, dass es nicht ausreicht,<br />
die Ablehnung <strong>des</strong> Projekts aus landschaftlichen Gründen ausschließlich damit zu begründen,<br />
dass die Bauführung die Landschaft stark beeinträchtigen würde. Es ist notwendig, die Gründe<br />
für die nicht bestehende Landschaftsverträglichkeit <strong>des</strong> Eingriffs detailliert anzuführen, wobei<br />
es auch notwendig ist, die Kriterien anzuführen, die das Projekt erfüllen müsste, damit es genehmigt<br />
werden könnte. 48<br />
Im Urteil Nr. 427 vom 25.10.2006 stellte das Verwaltungsgericht Bozen fest, dass die Landschaftsschutzbehörden<br />
das ihnen zustehende Verwaltungsermessen dann in gesetzmäßiger<br />
Weise ausüben, wenn sie alle im konkreten Fall zum Tragen kommenden Sachelemente (z. B.<br />
Standort, die dadurch gegebene Beeinträchtigung <strong>des</strong> wertvollen und schützenswerten Landschaftsbil<strong>des</strong>,<br />
die Gefahr der Zersiedelung) geprüft und darüber in schlüssiger und nachvollziehbarer<br />
Weise entschieden haben. 49 Weiter wird im Urteil angeführt, dass die Zuständigkeit zur<br />
Prüfung der landschaftlichen Verträglichkeit eines Bauwerkes ausschließlich den hierfür eingesetzten<br />
Organen der Verwaltung zusteht. „Dem Gericht hingegen steht einzig und allein die Prüfung<br />
eines eventuellen Begründungsmangels unter dem Aspekt der Widersprüchlichkeit und Unlogik<br />
sowie <strong>des</strong> Tatsachenirrtums zu.“<br />
Bei der landschaftlichen Bewertung eines Eingriffes durch die Landschaftsschutzbehörde handelt<br />
es sich um ein klassisches Sachurteil („giudizio di merito“) im Ermessen der Verwaltung.<br />
Dieses entzieht sich einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Verwaltungsgericht. 50<br />
46<br />
– „Il rilascio dell’autorizzazione paesaggistica presuppone una valutazione complessa che prende le mosse dal<br />
vincolo e si conclude con un giudizio di compatibilità dell’intervento prospettato con il vincolo stesso. Pertanto, il<br />
provvedimento autorizzatorio deve essere corredato da un’analitica motivazione da cui si possa chiaramente evincere<br />
non solo che tale valutazione è stata effettuata, ma anche come è stata effettuata, …“ Siehe: Verwaltungsgericht<br />
Kampanien Neapel, IV. Sektion, Urteil Nr. 10126 vom 21.11.2006.<br />
– „In sostanza ciò che si può intendere come obiettiva deroga del vincolo, non rientrante nella causa tipica del potere<br />
di autorizzazione ex art.7 della legge n.1497/1939, è la valutazione comunale non accorta che non prende le<br />
mosse dal vincolo per effettuare un giudizio di compatibilità, ma si sovrappone al vincolo me<strong>des</strong>imo, stabilendo<br />
una deroga o eccezione non consentita che ne oblitera la ratio, con ciò provocando un’alterazione degli equilibri<br />
ambientali e paesaggistici che il vincolo mira a conservare e proteggere.“ Siehe: Staatsrat, VI. Sektion, Urteil Nr.<br />
5461 vom 06.09.2002.<br />
47<br />
Der Artikel 7 Absatz 1 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 („Regelung <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrens<br />
und <strong>des</strong> Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“) sieht vor: „Jede Verwaltungsmaßnahme muss begründet<br />
sein, wobei die Begründung den Sachverhalt und die rechtlichen Gründe anführen muss, die zur Entscheidung<br />
in Bezug auf das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung geführt haben.“<br />
48<br />
Siehe z. B.: Staatsrat, VI. Sektion, Urteil Nr. 293 vom 13.07.1976 und Nr. 110 vom 02.03.1983, Verwaltungsgericht<br />
Latium, II. Sektion, Urteil Nr. 1799 vom 26.06.1985, Verwaltungsgericht Abruzzen Pescara, Urteil Nr. 14 vom<br />
13.04.1987 und Nr. 80 vom 25.01.1988.<br />
49<br />
„Insbesondere wurde das für den Landschaftsschutz wohl ausschlaggebende Element der Zersiedelung behandelt,<br />
die unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich auf einen einsehbaren Standort stattfindet oder nicht, durch<br />
das Errichten eines zusätzlichen landwirtschaftlichen Gebäu<strong>des</strong> unbestreitbar gegeben wäre. Aus diesem Grund<br />
erscheint auch die Empfehlung, wennschon ein einziges, dem Bedarf entsprechen<strong>des</strong> Gebäude zu errichten, völlig<br />
logisch und nachvollziehbar. Was das Kriterium der Einsehbarkeit betrifft, gibt dieses Kollegium zu bedenken, dass<br />
es sich hierbei um eine in den Ermessensbereich der Verwaltung fallende Bewertung und Einschätzung handelt<br />
und nicht um einen wissenschaftlichen Begriff, weshalb dieses Kriterium auch nicht Gegenstand eines technischen<br />
Gutachtens sein kann. Abgesehen davon, ist dieses Kriterium (…) für die Entscheidung unerheblich, da es bekanntermaßen<br />
genügt, wenn ein von der Verwaltung angeführter Ablehnungsgrund (in unserem Fall die Zersiedelung einer<br />
landschaftlich wertvollen und schützenswerten Zone) stichhaltig ist. Was schließlich die Rüge der Ungleichbehandlung<br />
anlangt, so ist diese allgemein gehalten, ohne Angabe eines konkreten Beispiels. Gemäß einhelliger<br />
Rechtsprechung liegt aber eine Befugnisüberschreitung wegen Ungleichbehandlung nur dann vor, wenn der Beweis<br />
geliefert wird, dass gleichgelagerte Fälle unterschiedlich behandelt wurden. Da der Rekurssteller sich auf generelle<br />
Vorwürfe beschränkt und den notwendigen Beweis für die Ungleichbehandlung nicht erbringt, kann auch dieser<br />
Rüge nicht gefolgt werden.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 427 vom 25.10.2006.<br />
50<br />
– „Con il provvedimento dd. 14.3.2003, oggetto della presente vertenza il Direttore della Ripartizione provinciale<br />
Natura e paesaggio aveva approvato la realizzazione di un cancello di notevoli dimensioni (doppio cancello di<br />
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