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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Der Staatsrat stellt in seinem Urteil Nr. 8373 vom 19.12.2003 fest, dass das Fehlen der<br />

Landschaftsschutzermächtigung keinesfalls die Unrechtmäßigkeit der Baukonzession zur Folge<br />

hat. Die konkrete Durchführung der Arbeiten ist jedoch gemäß Artikel 7 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom<br />

25. Juli 1970, Nr. 16, erst dann gestattet, wenn die Landschaftsschutzermächtigung vorliegt. 39<br />

6.5 Die Landschaftsschutzermächtigung im Sanierungswege<br />

Der Artikel 7 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 und der Artikel 146 <strong>des</strong> gesetzesvertretenden<br />

Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, legen fest, dass die Erteilung der<br />

Landschaftsschutzermächtigung vor Durchführung <strong>des</strong> Eingriffes zu erfolgen hat. Der Artikel<br />

181 <strong>des</strong> gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, sieht strafrechtliche<br />

Sanktionen für die Durchführung von Eingriffen ohne bzw. in Abweichung zur erteilten Landschaftsschutzermächtigung<br />

vor.<br />

Im Lan<strong>des</strong>gesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, ist keine Bestimmung zur Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung<br />

nach Durchführung <strong>des</strong> Eingriffs (also im Sanierungswege) enthalten.<br />

Auch im Staatsgesetz vom 29. Juni 1939, Nr. 1497, war keine derartige Bestimmung vorgesehen.<br />

Im Bereich der Urbanistik hingegen besteht gemäß staatlicher Gesetzgebung (Artikel<br />

13 <strong>des</strong> Gesetzes Nr. 47/1985) und gemäß Lan<strong>des</strong>gesetzgebung (Artikel 85 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes<br />

vom 11. August 1997, Nr. 13) die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung der Baukonzession,<br />

sofern das ohne Konzession errichtete Bauwerk sowohl bei Fertigstellung als auch bei Einreichen<br />

<strong>des</strong> Antrages im Einklang mit dem geltenden urbanistischen Leitplänen und<br />

Durchführungsplänen und nicht im Widerspruch zu den beschlossenen steht („doppia confomità<br />

urbanistica“). Das Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz lässt in Abweichung zur staatlichen Regelung<br />

die Sanierung auch dann zu, falls das rechtswidrig errichtete Bauwerk nur zum Zeitpunkt <strong>des</strong><br />

Einreichens <strong>des</strong> Antrages auf nachträglichen Erlass der Konzession im Einklang mit den geltenden<br />

urbanistischen Leitplänen und Durchführungsplänen und nicht im Widerspruch zu den beschlossenen,<br />

steht („conformità urbanistica semplice“). 40<br />

Während die Erteilung der Baukonzession im Nachhinein (im Staatsgesetz und Lan<strong>des</strong>gesetz<br />

unter der Rubrik „Feststellung der Übereinstimmung“ zusammengefasst) an die Feststellung<br />

der Übereinstimmung <strong>des</strong> Vorhabens mit den urbanistischen Bestimmungen und Plänen geknüpft<br />

ist und folglich einen gebundenen Verwaltungsakt („atto vincolato“) darstellt, da kein Ermessenspielraum<br />

besteht, gilt das nicht für die Landschaftsschutzermächtigung, die in einer Ermessensentscheidung<br />

besteht. Für die Gewährleistung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses an einer<br />

geordneten Raumnutzung ist es nicht essentiell, ob die Übereinstimmung <strong>des</strong> Bauwerks mit<br />

den urbanistischen Bestimmungen und Plänen im Vorhinein oder Nachhinein überprüft wird, da<br />

kein Ermessensspielraum bei der Bewertung der Sanierbarkeit <strong>des</strong> Vorhabens besteht. Das öffentliche<br />

Interesse <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> hingegen kann wirkungsvoll nur durch die Bewertung<br />

der Landschaftsverträglichkeit <strong>des</strong> Vorhabens vor Durchführung <strong>des</strong> Eingriffs geschützt<br />

werden. 41<br />

39<br />

„Comunque nel merito della censura, va sottolineato che, in caso di opere soggette ad autorizzazione ai sensi<br />

dell’art. 7 della citata legge provinciale n. 16 del 1970, la mancata autorizzazione in sede di rilascio della licenza<br />

edilizia, lungi da rendere illegittima la licenza stessa, vale soltanto ad inibire agli interessati i lavori, che vogliano<br />

intraprendere sull’immobile tutelato, „sin tanto che non abbiano ottenuto l’autorizzazione“ (ultimo periodo del comma<br />

1 dello stesso art. 7); la quale, dunque, ben potrà (e dovrà), nel caso ch’essa non sia stata data nella predetta<br />

sede, essere poi rilasciata con quel „provvedimento autonomo“, cui pure fa riferimento il comma 1 dell’art. 8 della<br />

legge n. 16.“ Siehe: Staatsrat, IV. Sektion, Urteil Nr. 8373 vom 19.12.2003 (in Abweichung zum Urteil <strong>des</strong> Verwaltungsgerichtes<br />

Bozen, Nr. 107 vom 29.03.2003).<br />

40<br />

Siehe Artikel 85 Absatz 3/bis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.<br />

41<br />

„Ma l’autorizzazione „postuma“ a sanatoria non si addice ai controlli autorizzatori connotati da ampi margini di<br />

discrezionalità, per i quali il „peso“ del fatto compiuto rischia di pregiudicare una serena ricognizione, ponderazione<br />

e valutazione degli interessi configgenti in gioco“ – Paolo Carpentieri, L’autorizzazione paesaggistica in sanatoria,<br />

veröffentlicht in der Zeitschrift „Urbanistica e Appalti“, Nr. 4/2004.<br />

Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />

119<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 119<br />

20.11.2007 16:37:17 Uhr

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