Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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3 taxativ bestimmte Eingriffstypologien 29 , sondern schränkt als Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen auf Landesebene gemäß Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 geltenden landschaftlichen Genehmigungspflicht von Eingriffen gleichzeitig auch den Bereich nicht genehmigungspflichtiger Eingriffe ein. Dies ist der Rechtssicherheit im Grunde zuträglich. 4) für Soforthilfemaßnahmen in Katastrophenfällen und bei dringenden Maßnahmen zu deren Verhütung (Artikel 12 Absatz 2): Der Artikel 32 des Dekretes des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L („Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino/Südtirol“) sieht die „notwendigen dringenden Maßnahmen des Bürgermeisters“ vor. Gemäß Absatz 1 ergreift dieser mit begründetem Rechtsakt und unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Hygiene, des Bauwesens sowie der örtlichen Polizei zur Verhütung und Beseitigung ernster Gefahren für die Unversehrtheit der Bürger. 30 Gemäß Artikel 32 Absatz 3 des zitierten Einheitstextes werden die Maßnahmen bei Untätigkeit des Bürgermeisters oder, falls mehrere Gemeinden betroffen sind, vom Landeshauptmann oder durch einen Kommissär ergriffen. 6.3 Das Wesen der Landschaftsschutzermächtigung Die Landschaftsschutzermächtigung besteht in einer fachlichen Ermessensbeurteilung des geplanten Eingriffs in Natur und Landschaft, die in einem Vergleich zwischen dem IstZustand der geschützten Liegenschaft und dem Zustand der Liegenschaft nach Durchführung des Eingriffs besteht. Die Landschaftsschutzermächtigung ist eine Ermächtigung mit Ermessenscharakter. Der Staatsrat hat diesbezüglich mit Urteil Nr. 1594 vom 27.03.2003 festgestellt, dass die Bewertung im Zuge des Erlasses der Landschaftsschutzermächtigung für Bauarbeiten im Bereich 29 Der Beschluss der Landesregierung vom 25.09.2000, Nr. 3489, listet folgende Eingriffe auf: „a) Eingriffe zur umgehenden Beseitigung von Unwetterschäden und Murenabgängen in Folge von Rohrbrüchen und Eingriffe zur ordentlichen Instandhaltung an Infrastrukturen, wie Straßen, Wasser und Beregungsleitungen sowie Stützmauern, ordentliche Instandhaltung der bestehenden offenen Be und Entwässerungsgräben, sowie der Drainagen und der alten Steindrainagen, dabei darf nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden; b) Eingriffe zum Umbruch von Äckern, Obstwiesen und Weingärten, sowie alle Eingriffe zur Umwandlung von intensiv genutzten landwirtschaflichen Kulturgründen in andere intensiv genutzte landwirtschaftliche Kulturgründe, sofern die Unterschutzstellungsdekrete keine Verbote vorsehen; dabei dürfen aber Geländeänderungen oder Sprengungen nicht durchgeführt, Trockenmauern nicht zerstört und forstliche Gehölze nicht gerodet werden; Anlage von Terrassen im Weinbau unter der Bedingung, dass ein bündiger Übergang zum angrenzenden gewachsenen Gelände hergestellt wird und keine Trockenmauern beseitigt und forstlichen Gehölze gerodet werden; Trockenmauern dürfen instandgehalten und wiederhergestellt werden; c) händisch durchgeführte Eingriffe, sofern die Unterschutzstellungsdekrete keine Veränderungsverbote vorsehen und sofern mit den Eingriffen keine Nutzungsänderung verbunden ist; d) kleine Grabungsarbeiten bei Quellen vor Entnahme von Wasserproben sowie die ordentliche Instandhaltung von Quellfassungen, außer im Bereich von Biotopen und Naturdenkmälern; e) Eingriffe für die Errichtung von Standplätzen und Stützen für Seilkräne und Seilwinden mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer; f) Errichtung von Holzzäunen außerhalb der geschlossenen Ortschaften.“ 30 „Dem Bürgermeister wurde also aufgrund dieser Bestimmung die Möglichkeit übertragen, in den oben angeführten Bereichen in Ausübung seiner Funktion als Amtsträger der Regierung, Sofortmaßnahmen ohne Einhaltung des normalen Verfahrensweges zu treffen. (…) .In der Tat, „haben die notwendigen dringenden Maßnahmen des Bürgermeisters“ gemäß Art. 33 der Gemeindeordnung nur den Zweck, der Behörde, im Falle von plötzlich und unerwartet eingetroffenen Umständen, die im öffentlichen Interesse einen unaufschiebbaren Handlungsbedarf begründen, ein Instrument zur Hand zu geben, das es ihr erlaubt und ermöglicht, ohne Einhaltung des normalen Verfahrensweges und sogar ultra legem die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der besonderen Situation Herr zu werden. Es handelt sich dabei vornehmlich um eine Ausnahmesituation die naturgemäß vorübergehender Natur ist, weshalb die angesprochenen Maßnahmen von ihrem Wesen her auch als zeitlich begrenzt zu gelten haben. Die in Rede stehende Verordnung des Bürgermeisters scheint nicht im Lichte der ratio des Art. 33 der Gemeindeordnung erlassen worden zu sein, zumal kein unaufschiebbarer Handlungsbedarf bzw. tatsächliche Gefährdung der Bürger nachweisbar feststand.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 190 vom 24.05.2005. 116 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 116 20.11.2007 16:37:17 Uhr
von geschützten Liegenschaften das Resultat einer Ermessensentscheidung über die Vereinbarkeit der geplanten Arbeiten mit dem öffentlichen Interesse des Landschaftsschutzes ist. 31 Die Funktion der Landschaftsschutzermächtigung besteht nicht darin, die landschaftliche Bindung aufzuheben, sondern darin, im Konkreten die Verträglichkeit des geplanten Eingriffs mit den unabdingbaren Erfordernissen des Schutzes und der Erhaltung jener landschaftlichen Werte zu überprüfen, die die Vinkulierung rechtfertigen. 32 Der Staatsrat hat in seinem Urteil Nr. 9 vom 14.12.2001 insbesondere klargestellt, dass die für die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung zuständige Behörde – unter Berücksichtigung der tendenziellen Irreversibilität von landschaftlichen Veränderungen in der Folge von Eingriffen – im Zuge der Überprüfung von Projekten die Kohärenz der geplanten Veränderungen mit dem Landschaftsplan überprüfen muss. Die Entscheidung über die Erteilung der Landschaftsschutzermächtigung muss nach der Bewertung aller relevanten Sachelemente erfolgen, wobei der eventuell einem anderen Interesse als dem des Landschaftsschutzes eingeräumte Vorrang detailliert begründet sein muss. 33 6.4 Landschaftsschutzermächtigung und Baukonzession In rechtlicher Hinsicht sind Baukonzession und Landschaftsschutzermächtigung als getrennte Verwaltungsmaßnahmen anzusehen, auch wenn sie in einem einzigen Verwaltungsdokument zusammenfließen können. Sie fußen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, mit deren Erteilung werden unterschiedliche Zielsetzungen verfolgt. 34 31 „La valutazione effettuata dall’amministrazione regionale in sede di rilascio dell’autorizzazione alla realizzazione di opere edilizie in zona soggetta a vincolo paesaggistico è il risultato di un apprezzamento discrezionale sulla compatibilità dell’intervento progettato con l’interesse pubblico.“ Siehe: Staatsrat, VI. Sektion, Urteil Nr. 1594 vom 27.03.2003. 32 – „La funzione dell’autorizzazione non è quella di rimuovere il vincolo, ma di accertare in concreto la compatibilità dell’intervento prospettato con le imprescindibili esigenze di tutela e di conservazione dei valori ambientali e paesistici che costruiscono la ragion d’essere del vincolo stesso.“ Siehe: Verwaltungsgericht Kampanien Neapel, IV. Sektion, Urteil Nr. 10126 vom 21.11.2006. – „Il Consiglio di Stato Ad. Plen. n. 9/2001 ha ammesso che la domanda di autorizzazione debba essere valutata tenendo conto che la sua funzione non è quella di rimuovere il vincolo, ma di accertare in concreto la compatibilità dell’intervento col mantenimento e l’integrità di valore dei luoghi (CdS Ad. Plen. n. 9/2001; CdS VI 14/11/1991 n. 828). L’annullamento è giustificato, secondo un consistente orientamento, quando, per la mancata considerazione di un rilevante elemento di fatto, la valutazione di compatibilità si traduca in obiettiva deroga, in un’autorizzazione illegittima per sviamento o travisamento (CdS VI 13/2/2001 n. 685; CdS II 10/1/2001 n. 1614; CdS VI 8/8/2000 n. 4345; CdS VI 6/7/2000 n. 3793; CdS II 31/3/1999 n. 268; CdS IV 4/12/1998 n.1 734; CdS VI 9/4/1998 n. 460; CdS VI 17/4/1997 n. 609; CdS VI 19/7/1996 n. 968). In sostanza ciò che si può intendere come obiettiva deroga del vincolo, non rientrante nella causa tipica del potere di autorizzazione ex art. 7 della legge n. 1497/1939, è la valutazione comunale non accorta che non prende le mosse dal vincolo per effettuare un giudizio di compatibilità, ma si sovrappone al vincolo medesimo, stabilendo una deroga o eccezione non consentita che ne oblitera la ratio, con ciò provocando un’alterazione degli equilibri ambientali e paesaggistici che il vincolo mira a conservare e proteggere.“ Siehe: Staatsrat, VI. Sektion, Urteil Nr. 5461 vom 06.09.2002. 33 „In particolare, in considerazione della tendenziale irreversibilità dell’alterazione dello stato dei luoghi, l’atto che esamina la domanda di autorizzazione deve essere coerente col piano paesistico (ove emanato), si deve basare su una idonea istruttoria e su una adeguata motivazione (da cui devono risultare le ragioni poste a base della affermata prevalenza di un interesse diverso da quello tutelato in via primaria)“. Siehe: Staatsrat, Plenarversammlung, Urteil Nr. 9 vom 14.12.2001. 34 – „È stato, infatti, affermato, con orientamento qui condiviso, che il provvedimento relativo alla concessione edilizia e quello relativo al nulla osta ambientale sono tra loro autonomi ed indipendenti, realizzando interessi distinti e fondandosi su presupposti diversi, e che, quindi, il rilascio della prima non risulta condizionato dalla previa emanazione del secondo (Cons. Stato, Sez. VI, 19 giugno 2001, n. 3242). Si è, inoltre, chiarito, in coerenza con il predetto principio, che il nulla osta regionale costituisce un mero requisito di efficacia (e non, dunque, un presupposto di legittimità) della concessione edilizia, nel senso che solo la realizzazione dell’opera assentita con quest’ultima, in zona soggetta a vincolo paesaggistico, postula il previo conseguimento dell’assenso ambientale (Cons. Stato, Sez. VI, 20 novembre 2000, n. 6193). È solo la legittima esecuzione dell’attività edilizia ad essere condizionata dal rilascio dell’autorizzazione paesaggistica, e non anche, come infondatamente sostenuto dal ricorrente, l’adozione della concessione. Diversamente opinando, peraltro, si perverrebbe all’inaccettabile conseguenza di giudicare illegittima una concessione edilizia espressamente condizionata al conseguimento del nulla osta regionale, quando questo è stato rilasciato prima dell’inizio dei lavori assentiti. Appare, in definitiva, chiaro che, Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 117 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 117 20.11.2007 16:37:17 Uhr
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taxativ bestimmte Eingriffstypologien 29 , sondern schränkt als Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen<br />
auf Lan<strong>des</strong>ebene gemäß Landschaftsschutzgesetz Nr. 16/1970 geltenden landschaftlichen<br />
Genehmigungspflicht von Eingriffen gleichzeitig auch den Bereich nicht genehmigungspflichtiger<br />
Eingriffe ein. Dies ist der Rechtssicherheit im Grunde zuträglich.<br />
4) für Soforthilfemaßnahmen in Katastrophenfällen und bei dringenden Maßnahmen zu deren<br />
Verhütung (Artikel 12 Absatz 2): Der Artikel 32 <strong>des</strong> Dekretes <strong>des</strong> Präsidenten der Region<br />
vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L („Einheitstext der Regionalgesetze über die Ordnung der Gemeinden<br />
der Autonomen Region Trentino/Südtirol“) sieht die „notwendigen dringenden Maßnahmen<br />
<strong>des</strong> Bürgermeisters“ vor. Gemäß Absatz 1 ergreift dieser mit begründetem Rechtsakt und unter<br />
Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen auf<br />
dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Hygiene, <strong>des</strong> Bauwesens sowie der örtlichen Polizei<br />
zur Verhütung und Beseitigung ernster Gefahren für die Unversehrtheit der Bürger. 30 Gemäß<br />
Artikel 32 Absatz 3 <strong>des</strong> zitierten Einheitstextes werden die Maßnahmen bei Untätigkeit <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />
oder, falls mehrere Gemeinden betroffen sind, vom Lan<strong>des</strong>hauptmann oder durch<br />
einen Kommissär ergriffen.<br />
6.3 Das Wesen der Landschaftsschutzermächtigung<br />
Die Landschaftsschutzermächtigung besteht in einer fachlichen Ermessensbeurteilung <strong>des</strong> geplanten<br />
Eingriffs in Natur und Landschaft, die in einem Vergleich zwischen dem IstZustand der<br />
geschützten Liegenschaft und dem Zustand der Liegenschaft nach Durchführung <strong>des</strong> Eingriffs<br />
besteht. Die Landschaftsschutzermächtigung ist eine Ermächtigung mit Ermessenscharakter.<br />
Der Staatsrat hat diesbezüglich mit Urteil Nr. 1594 vom 27.03.2003 festgestellt, dass die Bewertung<br />
im Zuge <strong>des</strong> Erlasses der Landschaftsschutzermächtigung für Bauarbeiten im Bereich<br />
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Der Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung vom 25.09.2000, Nr. 3489, listet folgende Eingriffe auf:<br />
„a) Eingriffe zur umgehenden Beseitigung von Unwetterschäden und Murenabgängen in Folge von Rohrbrüchen und<br />
Eingriffe zur ordentlichen Instandhaltung an Infrastrukturen, wie Straßen, Wasser und Beregungsleitungen sowie<br />
Stützmauern, ordentliche Instandhaltung der bestehenden offenen Be und Entwässerungsgräben, sowie der Drainagen<br />
und der alten Steindrainagen, dabei darf nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden;<br />
b) Eingriffe zum Umbruch von Äckern, Obstwiesen und Weingärten, sowie alle Eingriffe zur Umwandlung von intensiv<br />
genutzten landwirtschaflichen Kulturgründen in andere intensiv genutzte landwirtschaftliche Kulturgründe, sofern<br />
die Unterschutzstellungsdekrete keine Verbote vorsehen; dabei dürfen aber Geländeänderungen oder Sprengungen<br />
nicht durchgeführt, Trockenmauern nicht zerstört und forstliche Gehölze nicht gerodet werden; Anlage von<br />
Terrassen im Weinbau unter der Bedingung, dass ein bündiger Übergang zum angrenzenden gewachsenen Gelände<br />
hergestellt wird und keine Trockenmauern beseitigt und forstlichen Gehölze gerodet werden; Trockenmauern dürfen<br />
instandgehalten und wiederhergestellt werden;<br />
c) händisch durchgeführte Eingriffe, sofern die Unterschutzstellungsdekrete keine Veränderungsverbote vorsehen<br />
und sofern mit den Eingriffen keine Nutzungsänderung verbunden ist;<br />
d) kleine Grabungsarbeiten bei Quellen vor Entnahme von Wasserproben sowie die ordentliche Instandhaltung von<br />
Quellfassungen, außer im Bereich von Biotopen und Naturdenkmälern;<br />
e) Eingriffe für die Errichtung von Standplätzen und Stützen für Seilkräne und Seilwinden mit zeitlich begrenzter<br />
Nutzungsdauer;<br />
f) Errichtung von Holzzäunen außerhalb der geschlossenen Ortschaften.“<br />
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„Dem Bürgermeister wurde also aufgrund dieser Bestimmung die Möglichkeit übertragen, in den oben angeführten<br />
Bereichen in Ausübung seiner Funktion als Amtsträger der Regierung, Sofortmaßnahmen ohne Einhaltung <strong>des</strong><br />
normalen Verfahrensweges zu treffen. (…) .In der Tat, „haben die notwendigen dringenden Maßnahmen <strong>des</strong> Bürgermeisters“<br />
gemäß Art. 33 der Gemeindeordnung nur den Zweck, der Behörde, im Falle von plötzlich und unerwartet<br />
eingetroffenen Umständen, die im öffentlichen Interesse einen unaufschiebbaren Handlungsbedarf begründen,<br />
ein Instrument zur Hand zu geben, das es ihr erlaubt und ermöglicht, ohne Einhaltung <strong>des</strong> normalen Verfahrensweges<br />
und sogar ultra legem die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der besonderen Situation Herr zu werden.<br />
Es handelt sich dabei vornehmlich um eine Ausnahmesituation die naturgemäß vorübergehender Natur ist, weshalb<br />
die angesprochenen Maßnahmen von ihrem Wesen her auch als zeitlich begrenzt zu gelten haben. Die in<br />
Rede stehende Verordnung <strong>des</strong> Bürgermeisters scheint nicht im Lichte der ratio <strong>des</strong> Art. 33 der Gemeindeordnung<br />
erlassen worden zu sein, zumal kein unaufschiebbarer Handlungsbedarf bzw. tatsächliche Gefährdung der Bürger<br />
nachweisbar feststand.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 190 vom 24.05.2005.<br />
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