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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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In der Rechtslehre werden diese Eingriffe dem ius utendi und nicht dem ius aedificandi zugeordnet,<br />

da es sich um bauliche Eingriffe handelt, die auf die Erhaltung oder Wiederherstellung<br />

der Nutzbarkeit einer Bausubstanz abzielen. 25 Der Gesetzgeber auf Staats- und Lan<strong>des</strong>ebene<br />

hat zwei zusätzliche Einschränkungen im Gesetzestext eingefügt: Es darf keine Veränderung<br />

<strong>des</strong> Status quo erfolgen und es dürfen keine Veränderungen an der äußeren Form der Bauten<br />

vorgenommen werden. Da es sich um Ausnahmebestimmungen handelt, ist eine wörtliche und<br />

einschränkende Auslegung notwendig. So fallen z. B. die Erneuerung <strong>des</strong> Verputzes, der Austausch<br />

von Fenstern, Rollläden oder Fensterläden in diese Ausnahmeregelung. Dort, wo die äußere<br />

Form oder die Ansichten <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> jedoch verändert werden, ist demnach eine Landschaftsschutzermächtigung<br />

erforderlich.<br />

2) in Wald- und Forstgebieten für forstliche Nutzungen, Aufforstungen, Wiederaufforstungen,<br />

„Meliorationen“ sowie die Errichtung von Infrastrukturen für die Waldbrandbekämpfung und<br />

Erhaltungs maßnahmen, die nach dem Forstgesetz 26 bewilligt werden (Artikel 1/bis Absatz 2).<br />

3) für land-, forst- und weidewirtschaftliche Tätigkeiten, die keine dauernde Veränderung<br />

der Landschaft durch Bauten oder andere Anlagen (im italienischen Text wird der Begriff „altre<br />

opere civili“ verwendet) bewirken, sofern dadurch das hydrogeologische Gleichgewicht <strong>des</strong> Gebietes<br />

nicht verändert wird (Artikel 1/bis Absatz 4): Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass<br />

im Falle einer dauerhaften Veränderung der Landschaft, die durch jedwede Tätigkeit („qualsiasi<br />

opera civile“) erfolgen kann, eine Landschaftsschutzermächtigung erforderlich ist. 27 Eine dauerhafte<br />

Veränderung liegt vor, wenn für eine lange Zeit, die natürlichen Gegebenheiten vor Ort<br />

nicht wiederhergestellt werden können, ganz gleich, ob die Veränderung durch die Errichtung<br />

von Bauwerken oder die Durchführung von anderen Eingriffen in die Landschaft hervorgerufen<br />

wurde. Die Eingriffe im Rahmen der land- und weidewirtschaftlichen Tätigkeit haben in der Autonomen<br />

Provinz Bozen durch den Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung Nr. 3489/2000 („Mini bagatelle“)<br />

28 eine zusätzliche und damit eigene spezifische Regelung erfahren. In Durchführung der<br />

Vorgaben <strong>des</strong> Artikels 6 Absatz 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21 („Forstgesetz“)<br />

wurden Eingriffe auflistet, deren Durchführung keinerlei Genehmigung in urbanistischer,<br />

landschaftlicher oder forstlicher Hinsicht erfordert. Werden diese Eingriffe unter Einsatz von Maschinen<br />

durchgeführt, so ist jedoch eine vorherige schriftliche oder mündliche Meldung an die<br />

gebietsmäßig zuständige Forststation vorgeschrieben. Genannter Beschluss definiert nicht nur<br />

oder auszutauschen, oder um hygienisch-sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen: dabei<br />

dürfen das Volumen, die Nutzfläche sowie die Zweckbestimmung der einzelnen Gebäude nicht geändert werden;<br />

c) Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten: diese sind auf die Erhaltung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> und auf die Gewährleistung<br />

seiner Funktionsfähigkeit ausgerichtet; es sind aufeinander abgestimmte Bauarbeiten, die eine Verwendung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> unter Berücksichtigung seiner Charakteristik, Ästhetik und Struktur ermöglichen. Diese Arbeiten umfassen<br />

die Befestigung, die Wiederherstellung und die Erneuerung der Hauptelemente <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>, den Einbau von<br />

Nebenelementen und Anlagen, die zur Benützung notwendig sind, und das Entfernen von Elementen, die nicht zum<br />

Gebäude passen.“<br />

25<br />

Giorgio Pagliari, Permesso di costruire e autorizzazione paesaggistica, www.pausania.it/files/relaz_pagliari.pdf,<br />

27.4.2007.<br />

26<br />

Siehe Lan<strong>des</strong>gesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21.<br />

27<br />

„L’articolo 1 della legge 431/1985 (poi, articolo 152 del d.lgs. 490/1999, ed oggi articolo 149 del Codice dei<br />

beni culturali e del paesaggio di cui al d.lgs. 42/2004) in aree sottoposte a vincolo paesaggistico, esclude l’obbligo<br />

di autorizzazione per gli „interventi inerenti l’esercizio dell’attività agro-silvo-pastorale che non comportino alterazione<br />

permanente dello stato dei luoghi con costruzioni edilizie ed altre opere civili, e sempre che si tratti di attività<br />

ed opere che non alterino l’assetto idrogeologico del territorio“; ma l’esclusione non comprende le costruzioni<br />

edilizie, l’impatto delle quali, peraltro, deve essere valutato proprio in sede di rilascio delle suddette autorizzazioni.<br />

Siehe: Verwaltungsgericht Umbrien, Urteil Nr. 495 vom 02.10.2006.<br />

Siehe außerdem das Urteil <strong>des</strong> Kassationsgerichtshofs, Strafsenat, III. Sektion, Nr. 5961 vom 18.6.1997, das<br />

klarstellt, dass für das Fräsen <strong>des</strong> Bodens oder das Roden von Vegetation eine Landschaftsschutzermächtigung<br />

erforderlich ist.<br />

28<br />

Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung vom 25. September 2000, Nr. 3489 („Geringfügige Eingriffe für Erdbewegungen<br />

und Materialablagerungen mit geringer forstlich-hydrogeologischer oder Umweltbelastung, welche ohne jegliche Ermächtigung<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> Raumordnungs-, Forst- und <strong>des</strong> Landschaftsschutzgesetzes durchgeführt werden können“).<br />

Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />

115<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 115<br />

20.11.2007 16:37:17 Uhr

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