Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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3 5. Die Rechtswirkungen der landschaftlichen Unterschutzstellung Mit der Unterschutzstellung gehen zwei grundlegende Rechtsfolgen einher: 5.1 Die Erhaltungspflicht Der Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bestimmt: „Die Unterschutzstellung unterwirft die Liegenschaften den Befugnissen der Behörden im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes und bringt mit sich, dass die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber verpflichtet sind, die Liegenschaften mit Bezugnahme auf die Umwelt, als solche zu erhalten, so dass die Eigenschaften, derentwegen sie unter Schutz gestellt wurden, nicht verändert werden.“ Der Beschluss zur Unterschutzstellung muss gemäß Artikel 5 Absatz 2 Vorschriften enthalten, die die Schutzbindungen an die jeweiligen spezifischen Erfordernisse der einzelnen Schutzkategorien anpassen. „Die Vorschriften umfassen Kriterien und Modalitäten für den Gebrauch, die Widmung und die Nutzungsart der unter Schutz gestellten Güter.“ 15 Die Erhaltungspflicht besteht in erster Linie in einer Pflicht zum Unterlassen (non facere) von Handlungen (Eingriffen), die die Eigenschaften der Liegenschaft, die für die Unterschutzstellung maßgeblich waren, verändern würden (Erhaltung des Status quo der geschützten Liegenschaft). Die Pflicht zur Leistung einer positiven Tätigkeit (facere) zum Zwecke der Verbesserung des Ist-Zustandes einer geschützten Liegenschaft ist derzeit im Bereich des Landschaftsschutzes lediglich als Kompensation für die Durchführung von landschaftlichen Eingriffen ein Thema. 5.2 Die Ermächtigungspflicht Die landschaftliche Ermächtigungspflicht ist die wichtigste Rechtsfolge der landschaftlichen Unterschutzstellung. Der Artikel 7 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, sieht vor: „Die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Inhaber 16 einer von der I. Landschaftsschutzkommission im Sinne des Artikels 3 ausgewiesenen Liegenschaft, dürfen ab Veröffentlichung des Beschlusses der I. Landschaftsschutzkommission, unabhängig von etwaigen größeren Bindungen, die einzelne Kategorien der Liegenschaft betreffen, die Liegenschaften nicht zerstören, noch an ihnen Veränderungen vornehmen, welche sie beeinträchtigen würden. 17 Sie müssen daher dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Arbeiten ausgeführt werden, die Pläne ihrer Vorhaben vorlegen und sie dürfen mit der Durchführung nicht beginnen, bevor sie nicht die Ermächtigung dazu erhalten haben.“ 15 „Se è vero che l’art. 1 della legge n. 16/70 sembra limitare l’oggetto della tutela alla conservazione del paesaggio, è anche vero che la stessa legge prevede (art. 5) che il decreto di vincolo contenga prescrizioni che „hanno per oggetto i criteri e le modalità dell’uso, della destinazione e del godimento dei beni sottoposti a tutela“ e che il Regolamento di esecuzione alla legge provinciale sulla tutela del paesaggio (D.P.G.P. 12.2.1975 n. 5) prevede espressamente (art. 2) che il decreto di vincolo paesaggistico possa contenere anche prescrizioni urbanistiche, e, in particolare, prevedere impianti di risalita.“ Siehe: Verwaltungsgericht Bozen, Urteil Nr. 279 vom 29.09.1998. 16 „Il divieto di modificazioni non autorizzate si indirizza a tutti coloro che hanno con il bene sottoposto a vincolo una relazione sufficiente a rendere materialmente possibile interventi modificativi su di esso. La domanda di autorizzazione, correlativamente, deve essere inoltrata anzitutto dal proprietario, essendo altresì legittimati tutti quegli altri soggetti che alleghino una disponibilità giuridica del bene in virtù della quale siano in condizione di eseguire i lavori progettati.“ Siehe: Kassationsgerichtshof, Strafsenat, Urteil Nr. 7941 vom 07.07.1998. Die Antragsberech- 112 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 112 20.11.2007 16:37:17 Uhr

Der Artikel 1/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bestimmt in Bezug auf die sog. „Galassoschutzkategorien“ gemäß Artikel 1/bis Absatz 1: „Jeder, der vorhat, Arbeiten auf Flächen laut Absatz 1 auszuführen, muss dazu die Ermächtigung gemäß Artikel 7 einholen.“ Eine Landschaftsschutzermächtigung ist also immer dann erforderlich, wenn Eingriffe im Bereich von geschützten Liegenschaften durchgeführt werden, ganz gleich, ob es sich dabei um Gebiete handelt, die mit Beschluss der Landesregierung unter Schutz gestellt wurden, bzw. kraft Gesetz unter Schutz stehen. Die Verpflichtung zur Einholung der Landschaftsschutzermächtigung entsteht bei den Schutzkategorien gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, nicht erst ab Inkrafttreten des Unterschutzstellungsbeschlusses, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, sondern bereits ab Veröffentlichung des Beschlusses der I. Landschaftsschutzkommission an der Anschlagtafel der Gemeinde. 18 Ab diesem Zeitpunkt ist für die Durchführung von Eingriffen im Bereich der geschützten Liegenschaften eine Landschaftsschutzermächtigung einzuholen und es dürfen keine Eingriffe durchgeführt oder genehmigt werden, die im Widerspruch zu den Schutzbestimmungen stehen. 19 6. Die Landschaftsschutzermächtigung 6.1 Die Notwendigkeit der Landschaftsschutzermächtigung Eine Landschaftsschutzermächtigung ist immer dann erforderlich, wenn Eingriffe im Bereich von geschützten Liegenschaften vorgenommen werden. Die landschaftlichen Eingriffe können in der Errichtung von Bauwerken oder in anderen Arbeiten bestehen, die potentiell geeignet sind, die geschützte Landschaft zu verändern. Der eventuelle temporäre Charakter des Eingriffs 20 schließt dabei die Ermächtigungspflicht nicht aus, da auch eine nicht dauerhafte Veränderung der geschützten Landschaft einer vorherigen Kontrolle durch die Landschaftsschutzbehörde unterliegt, die eventuelle Vorschriften für die ordnungsgemäße Durchführung des Eingriffs oder die spätere Beseitigung der Folgen desselben festlegen kann. 21 tigung für die Baukonzession wird grundsätzlich und in Analogie dazu für die Landschaftsschutzermächtigung von der Gemeindebauordnung festgelegt. 17 „Viene imposto così un generale divieto di alterare lo stato dei beni vincolati, apportandovi modificazioni suscettibili di recare pregiudizio a quell’aspetto esteriore ed a quel pregio estetico che costituisce l’oggetto e la ragione della tutela. Ogni intervento deve essere autorizzato dall’autorità competente, secondo le procedure previste dalla normativa di dettaglio.“ Siehe: Kassationsgericht, III. Sektion, Urteil Nr. 21488 vom 21.06.2006. 18 Siehe Artikel 7 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16. 19 Im gesetzesvertretenden Dekret vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, ist diese vorzeitige Wirksamkeit der Schutzbindung erstmals im Artikel 146 vorgesehen. Bereits vorher hatte jedoch die Rechtsprechung dieselbe anerkannt. 20 Im Artikel 66 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist vorgesehen: „In der Durchführungsverordnung werden die Fälle geregelt, in denen die Baukonzession für eine bestimmte Nutzung befristet erteilt wird und das Bauwerk nach Ende der Nutzung beseitigt werden muss.“ 21 – „Il legislatore, imponendo la necessità dell’autorizzazione, ha inteso assicurare una preventiva valutazione, da parte della pubblica Amministrazione, dell’impatto sul paesaggio nel caso di interventi (consistenti sia in opere edilizie sia in altre attività antropiche) intrinsecamente capaci di comportare modificazioni ambientali e paesaggistiche, al fine di impedire che la stessa P.A. sia posta di fronte al fatto compiuto. (…) L’obbligo di munirsi dell’autorizzazione di cui all’art. 7 della legge n. 1497 del 1939 sussiste, come si è detto, per ogni alterazione dello stato attuale dell’immobile che sia in astratto suscettibile di arrecare pregiudizio al suo aspetto esteriore protetto dal vincolo.“ Siehe: Kassationsgerichtshof, Strafsenat, Urteil Nr. 7941 vom 07.07.1998. Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung 113 Rechtsgrundlagen Landschaftsschutz.indd 113 20.11.2007 16:37:17 Uhr

Der Artikel 1/bis Absatz 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bestimmt in<br />

Bezug auf die sog. „Galassoschutzkategorien“ gemäß Artikel 1/bis Absatz 1:<br />

„Jeder, der vorhat, Arbeiten auf Flächen laut Absatz 1 auszuführen, muss dazu die Ermächtigung<br />

gemäß Artikel 7 einholen.“<br />

Eine Landschaftsschutzermächtigung ist also immer dann erforderlich, wenn Eingriffe im Bereich<br />

von geschützten Liegenschaften durchgeführt werden, ganz gleich, ob es sich dabei um<br />

Gebiete handelt, die mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung unter Schutz gestellt wurden, bzw. kraft<br />

Gesetz unter Schutz stehen.<br />

Die Verpflichtung zur Einholung der Landschaftsschutzermächtigung entsteht bei den Schutzkategorien<br />

gemäß Artikel 1 Absatz 2 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, nicht erst<br />

ab Inkrafttreten <strong>des</strong> Unterschutzstellungsbeschlusses, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht<br />

wird, sondern bereits ab Veröffentlichung <strong>des</strong> Beschlusses der I. Landschaftsschutzkommission<br />

an der Anschlagtafel der Gemeinde. 18 Ab diesem Zeitpunkt ist für die Durchführung<br />

von Eingriffen im Bereich der geschützten Liegenschaften eine Landschaftsschutzermächtigung<br />

einzuholen und es dürfen keine Eingriffe durchgeführt oder genehmigt werden, die im Widerspruch<br />

zu den Schutzbestimmungen stehen. 19<br />

6. Die Landschaftsschutzermächtigung<br />

6.1 Die Notwendigkeit der Landschaftsschutzermächtigung<br />

Eine Landschaftsschutzermächtigung ist immer dann erforderlich, wenn Eingriffe im Bereich von<br />

geschützten Liegenschaften vorgenommen werden.<br />

Die landschaftlichen Eingriffe können in der Errichtung von Bauwerken oder in anderen Arbeiten<br />

bestehen, die potentiell geeignet sind, die geschützte Landschaft zu verändern. Der eventuelle<br />

temporäre Charakter <strong>des</strong> Eingriffs 20 schließt dabei die Ermächtigungspflicht nicht aus, da auch<br />

eine nicht dauerhafte Veränderung der geschützten Landschaft einer vorherigen Kontrolle durch<br />

die Landschaftsschutzbehörde unterliegt, die eventuelle Vorschriften für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung <strong>des</strong> Eingriffs oder die spätere Beseitigung der Folgen <strong>des</strong>selben festlegen kann. 21<br />

tigung für die Baukonzession wird grundsätzlich und in Analogie dazu für die Landschaftsschutzermächtigung von<br />

der Gemeindebauordnung festgelegt.<br />

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„Viene imposto così un generale divieto di alterare lo stato dei beni vincolati, apportandovi modificazioni suscettibili<br />

di recare pregiudizio a quell’aspetto esteriore ed a quel pregio estetico che costituisce l’oggetto e la ragione<br />

della tutela. Ogni intervento deve essere autorizzato dall’autorità competente, secondo le procedure previste dalla<br />

normativa di dettaglio.“ Siehe: Kassationsgericht, III. Sektion, Urteil Nr. 21488 vom 21.06.2006.<br />

18<br />

Siehe Artikel 7 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16.<br />

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Im gesetzesvertretenden Dekret vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, ist diese vorzeitige Wirksamkeit der Schutzbindung<br />

erstmals im Artikel 146 vorgesehen. Bereits vorher hatte jedoch die Rechtsprechung dieselbe anerkannt.<br />

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Im Artikel 66 Absatz 9 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist vorgesehen: „In der Durchführungsverordnung<br />

werden die Fälle geregelt, in denen die Baukonzession für eine bestimmte Nutzung befristet erteilt<br />

wird und das Bauwerk nach Ende der Nutzung beseitigt werden muss.“<br />

21<br />

– „Il legislatore, imponendo la necessità dell’autorizzazione, ha inteso assicurare una preventiva valutazione, da<br />

parte della pubblica Amministrazione, dell’impatto sul paesaggio nel caso di interventi (consistenti sia in opere<br />

edilizie sia in altre attività antropiche) intrinsecamente capaci di comportare modificazioni ambientali e paesaggistiche,<br />

al fine di impedire che la stessa P.A. sia posta di fronte al fatto compiuto. (…) L’obbligo di munirsi dell’autorizzazione<br />

di cui all’art. 7 della legge n. 1497 del 1939 sussiste, come si è detto, per ogni alterazione dello stato<br />

attuale dell’immobile che sia in astratto suscettibile di arrecare pregiudizio al suo aspetto esteriore protetto dal<br />

vincolo.“ Siehe: Kassationsgerichtshof, Strafsenat, Urteil Nr. 7941 vom 07.07.1998.<br />

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