Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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über die Nutzung und zur Aufwertung im Sinne <strong>des</strong> Landschafts- und Umweltschutzes in der<br />
Weise“ erlässt, „dass sie den Landschaftsplan oder den Lan<strong>des</strong>raumordnungsplan so gestaltet,<br />
dass jeweils die Bedeutung der Landschaft und der Umwelt spezifisch berücksichtigt<br />
werden.“ 12<br />
In Südtirol verfügen zum jetzigen Zeitpunkt (November 2007) mit Ausnahme der Gemeinden<br />
Sarntal und Kurtinig, sowie der Gemeinden Stilfs und Martell (die zur Gänze im Nationalpark liegen)<br />
sämtliche Gemeinden über einen Landschaftsplan.<br />
4. Die Gebiete ohne Schutzbindung<br />
Wie im vorhergehenden Beitrag „Berührungspunkte zwischen Raumordnung und Landschaftsschutz“<br />
ausführlich dargelegt, legt der Artikel 6 Absatz 3 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli<br />
1970, Nr. 16, fest:<br />
„Die Zonen und Gebiete, für die im Sinne der Art. 30, 37, 44 und 52 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />
vom 11. August 1997, Nr. 13, ein Durchführungsplan vorgesehen ist, sind vom Tag der<br />
Genehmigung <strong>des</strong> Planes an nicht mehr den Vorschriften der landschaftlichen Unterschutzstellung<br />
unterworfen; in diesen Teilgebieten wird Artikel 23 nicht angewandt.“<br />
Mit dem Tag der Genehmigung <strong>des</strong> Durchführungsplanes für die Auffüllzonen (B-Zonen),<br />
Landwirtschaftlichen Wohnsiedlungen, Erweiterungszonen (C-Zonen), Gewerbezonen und Wiedergewinnungszonen<br />
(A-Zonen) fallen die landschaftlichen Bindungen gemäß Artikel 1 (jene, die<br />
mit Beschluss der Lan<strong>des</strong>regierung unter Schutz gestellt werden) und gemäß Artikel 1/bis<br />
(jene, die kraft Gesetz unter Schutz stehen) <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16.<br />
Der Wegfall der landschaftlichen Bindung bewirkt, dass die spezifischen Schutzbestimmungen<br />
für die betroffene Zone aufgehoben sind und für Eingriffe keine Landschaftsschutzermächtigung<br />
13 mehr erforderlich ist.<br />
Was die „Galassoschutzkategorien“ betrifft, so wurde mit dem Artikel 142 <strong>des</strong> gesetzesvertretenden<br />
Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in seiner ursprünglichen Fassung auf Staatsebene<br />
erstmals vorgesehen, dass die Schutzkategorien ope legis bis zur Genehmigung <strong>des</strong><br />
Landschaftsplanes einer zeitlich begrenzten gesetzlichen Bindung unterworfen waren. 14 Der<br />
Landschaftsplan gemäß nachfolgendem Artikel 143 selbst hätte zwischen den „Galassoschutzgebieten“<br />
mit Verpflichtung zur Einholung der Landschaftsschutzermächtigung für die Durchführung<br />
von Eingriffen und den Gebieten ohne dieselbe Verpflichtung unterscheiden sollen. Mit den<br />
Artikeln 12 und 13 <strong>des</strong> gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. März 2006, Nr. 157, wurden<br />
die Artikel 142 und 143 <strong>des</strong> „Codice Urbani“ ersetzt und diese Bestimmung wieder zurückgenommen.<br />
Damit haben die „Galassoschutzbindungen“ wieder unbegrenzte Gültigkeit.<br />
12<br />
Der Artikel 22/bis <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, wurde in Anpassung an das Staatsgesetz<br />
vom 8. August 1985, Nr. 431, mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 23. Dezember 1987, Nr. 35, eingefügt. Der Artikel 1 <strong>des</strong><br />
Staatsgesetzes vom 8. August 1985, Nr. 431, hatte die Regionen verpflichtet Vorschriften über die Nutzung und<br />
Aufwertung der Schutzgebiete zu erlassen und dafür sog. Landschaftspläne bzw. Lan<strong>des</strong>raumordnungspläne mit<br />
spezifischer Berücksichtigung der Werte <strong>des</strong> Landschafts- und Umweltschutzes zu erstellen.<br />
13<br />
Dies gilt nicht für Eingriffe gemäß Artikel 12 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16.<br />
14<br />
In der ursprünglichen Fassung <strong>des</strong> Artikels 142 <strong>des</strong> gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004,<br />
Nr. 42, der die Schutzkategorien ope legis betrifft, steht im 1. Absatz Folgen<strong>des</strong>: „Fino all’approvazione del piano<br />
paesaggistico ai sensi dell’articolo 156, sono comunque sottoposti alle disposizioni di questo Titolo per il loro interesse<br />
paesaggistico …“.<br />
Unterschutzstellung / Landschaftsschutzermächtigung<br />
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