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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Das Gesetz enthält keine allgemeine Definition <strong>des</strong> Begriffes „Naturschönheit“. Im Artikel 1 werden<br />

jedoch vier Schutzkategorien unterschieden. 4 Das Gesetz hatte vorwiegend den Schutz <strong>des</strong><br />

Landschaftsbil<strong>des</strong> zum Inhalt und es stehen v. a. landschafts-ästhetische Belange im Vordergrund.<br />

Gegenstand <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> ist das harmonische Landschaftsbild. Nur am Rande spricht<br />

das Gesetz auch vom Schutz der geologischen Besonderheiten und der Liegenschaften, die durch<br />

das Vorhandensein von traditionellen Werten gekennzeichnet sind.<br />

Das Gesetz Nr. 1497/1939 sah ein komplexes Verfahren der Aufnahme der Naturschönheiten<br />

in jeweils zwei getrennte Verzeichnisse vor. Zu diesem Zwecke musste für jede Provinz eine eigene<br />

Kommission eingerichtet werden, deren Aufgabe es war, die Liegenschaften, die in diese<br />

Verzeichnisse aufgenommen werden sollten, vorzuschlagen. Die Verzeichnisse selbst wurden<br />

vom zuständigen Minister genehmigt. Diesem oblag es auch für die unter Ziffer 3 und 4 <strong>des</strong> Artikels<br />

1 angeführten Liegenschaften einen Landschaftsplan zu erstellen. Eingriffe im Bereich<br />

der Schutzgüter durften nur nach vorheriger Einholung der Landschaftsschutzermächtigung<br />

durchgeführt werden. Die Verwaltungssanktionen für die Durchführung nicht genehmigter Eingriffe<br />

hingegen bestanden laut Art. 15 <strong>des</strong> Gesetzes in der Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen<br />

Zustan<strong>des</strong> oder in einer Geldentschädigung. Der Art. 16 legte bereits damals fest, dass Landschaftsschutzbindungen<br />

nicht entschädigungspflichtig sind.<br />

Das Staatsgesetz vom 29. Juni 1939, Nr. 1497, fand in der Provinz Bozen nur geringe praktische<br />

Anwendung: In Anwendung dieses Gesetzes wurden lediglich der Kalterersee und das<br />

Grödner Langental unter Schutz gestellt.<br />

Am 26. Februar 1948 wurde mit Verfassungsgesetz Nr. 5 das erste Autonomiestatut genehmigt,<br />

mit dem die Region und die beiden Provinzen Bozen und Trient errichtet wurden. Bereits<br />

aufgrund <strong>des</strong> ersten Autonomiestatutes hatte die Autonome Provinz primäre Gesetzgebungsbefugnis<br />

im Bereich <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong>.<br />

Mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 24. Juli 1957, Nr. 8, dem ersten Lan<strong>des</strong>landschaftsschutzgesetz,<br />

wurden die Grundaussagen <strong>des</strong> staatlichen Gesetzes aus dem Jahre 1939 auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />

übernommen und in der Folge rund zwei Drittel <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gebietes unter Schutz gestellt.<br />

So wurden z. B. in vielen Gemeinden alle bestehenden Bau- und Grundparzellen einer<br />

landschaftlichen Bindung unterworfen.<br />

Diese Unterschutzstellung bewirkte, dass alle Baugesuche, die sich auf geschützte Liegenschaften<br />

bezogen, der Landschaftsschutzbehörde <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> vorgelegt werden mussten. Die<br />

Projektunterlagen mussten dem zuständigen Lan<strong>des</strong>rat übermittelt werden. Die Landschaftsschutzermächtigung<br />

erteilte der Lan<strong>des</strong>hauptmann selbst, wobei vorher auch eine eigene Lan<strong>des</strong>kommission<br />

zum Projekt angehört wurde.<br />

Auf Grund dieses Lan<strong>des</strong>gesetzes nahm die Autonome Provinz Bozen eine Dezentralisierung<br />

der vormals dem zuständigen Ministerium obliegenden Befugnisse vor; es wurde eine lan<strong>des</strong>eigene<br />

Organisation für den Landschaftsschutz eingerichtet.<br />

Mit dem ersten Landschaftsschutzgesetz auf Lan<strong>des</strong>ebene wurde also versucht, die Bautätigkeit<br />

einer Regelung und Kontrolle zu unterwerfen. Notwendigerweise ergab sich eine Zentralisierung,<br />

da die wenigsten Gemeinden entsprechende Einrichtungen aufzuweisen hatten und im betreffenden<br />

Sektor kaum Erfahrung besaßen. Wegen <strong>des</strong> ungeheuren Arbeitsanfalls auf<br />

Lan<strong>des</strong>ebene geriet der Lan<strong>des</strong>gesetzgeber unter Druck und leitete bereits nach 13 Jahren der<br />

Anwendung <strong>des</strong> Gesetzes mit dem Lan<strong>des</strong>gesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16 eine vollständige<br />

Neuausrichtung <strong>des</strong> <strong>Landschaftsschutzes</strong> ein.<br />

4<br />

Art. 1 Absatz 1 <strong>des</strong> Staatsgesetzes vom 29. Juni 1939, Nr. 1497: „Sono soggette alla presente legge a causa<br />

del loro notevole interesse pubblico:<br />

1) le cose immobili che hanno cospicui caratteri di bellezza naturale o di singolarità geologica;<br />

2) le ville, i giardini e i parchi che, non contemplati dalle leggi per la loro tutela delle cose d’interesse artistico e<br />

storico, si distinguono per la loro non comune bellezza;<br />

3) i complessi di cose immobili che compongono un caratteristico aspetto avente valore estetico e tradizionale;<br />

4) le bellezze panoramiche considerate come quadri naturali e così pure quei punti di vista o di belvedere, accessibili<br />

al pubblico, dai quali si goda lo spettacolo di quelle bellezze.“<br />

Die landschaftliche Unterschutzstellung<br />

11<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 11<br />

20.11.2007 16:37:05 Uhr

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