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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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2<br />

Ausblick<br />

Die vorangehenden Darlegungen zeigen auf, dass eine organische Neuformulierung der die<br />

Koordinierung zwischen Raumordnung und Landschaftsschutz betreffenden Gesetzespassagen<br />

im derzeit geltenden Lan<strong>des</strong>raumordnungs- und Landschaftsschutzgesetz für den Anwender nur<br />

von Vorteil sein kann. Dabei erfordert die Abstimmung der beiden Bereiche Raumordnung (Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz,<br />

Bauleitplan) und Landschaftsschutz (Landschaftsschutzgesetz, Landschaftspläne,<br />

Unterschutzstellungsdekrete) eine klare Abgrenzung und Prioritätensetzung, wobei<br />

durchaus die Festschreibung der urbanistischen und landschaftlichen Bestimmungen in ein<br />

und demselben Planungsdokument in Erwägung gezogen werden könnte. Angesichts der Vielzahl<br />

von sich überlagernden Rechtsquellen sind eine Reduzierung derselben aus technisch­juridischer<br />

Sicht wohl erstrebenswert und die Einführung zusätzlicher Regelungsinstrumente eher<br />

kritisch zu betrachten. Die Geschichte <strong>des</strong> Koordinierungsartikels belegt die Wechselhaftigkeit<br />

konzeptueller Ausrichtungen, woraus sich auch Unsicherheiten in der Anwendung und damit verbunden<br />

auch Schlupflöcher ergeben, die nur über die Rechtsprechung eingedämmt werden, die<br />

der Recht setzenden Gewalt suppliert. Transparente gesetzliche Formulierungen setzen klare<br />

meritorische Vorgaben voraus, die ihrerseits auf einer eindeutigen politischen Willensbildung fußen<br />

müssen. Der Spagat zwischen übertriebener Regelungsdichte, welche die Möglichkeit verbaut,<br />

kurzfristig und auf sämtlichen Normebenen kohärent auf neue soziale Erfordernisse reagieren<br />

zu können, und einem aufgrund der vielfältigen konkurrierenden Bodennutzungen allzu<br />

flexiblen Laissez fair­System stellt für den Gesetzgeber eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Bis der<br />

Wurf zum vereinfachenden „Reform(gesetzes)werk“ gelingt, dürfte einer mannigfaltigen und allzu<br />

kreativen Auslegungspraxis wohl schwer Einhalt zu gebieten sein.<br />

102<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 102<br />

20.11.2007 16:37:15 Uhr

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