Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...
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2<br />
Ausblick<br />
Die vorangehenden Darlegungen zeigen auf, dass eine organische Neuformulierung der die<br />
Koordinierung zwischen Raumordnung und Landschaftsschutz betreffenden Gesetzespassagen<br />
im derzeit geltenden Lan<strong>des</strong>raumordnungs- und Landschaftsschutzgesetz für den Anwender nur<br />
von Vorteil sein kann. Dabei erfordert die Abstimmung der beiden Bereiche Raumordnung (Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetz,<br />
Bauleitplan) und Landschaftsschutz (Landschaftsschutzgesetz, Landschaftspläne,<br />
Unterschutzstellungsdekrete) eine klare Abgrenzung und Prioritätensetzung, wobei<br />
durchaus die Festschreibung der urbanistischen und landschaftlichen Bestimmungen in ein<br />
und demselben Planungsdokument in Erwägung gezogen werden könnte. Angesichts der Vielzahl<br />
von sich überlagernden Rechtsquellen sind eine Reduzierung derselben aus technischjuridischer<br />
Sicht wohl erstrebenswert und die Einführung zusätzlicher Regelungsinstrumente eher<br />
kritisch zu betrachten. Die Geschichte <strong>des</strong> Koordinierungsartikels belegt die Wechselhaftigkeit<br />
konzeptueller Ausrichtungen, woraus sich auch Unsicherheiten in der Anwendung und damit verbunden<br />
auch Schlupflöcher ergeben, die nur über die Rechtsprechung eingedämmt werden, die<br />
der Recht setzenden Gewalt suppliert. Transparente gesetzliche Formulierungen setzen klare<br />
meritorische Vorgaben voraus, die ihrerseits auf einer eindeutigen politischen Willensbildung fußen<br />
müssen. Der Spagat zwischen übertriebener Regelungsdichte, welche die Möglichkeit verbaut,<br />
kurzfristig und auf sämtlichen Normebenen kohärent auf neue soziale Erfordernisse reagieren<br />
zu können, und einem aufgrund der vielfältigen konkurrierenden Bodennutzungen allzu<br />
flexiblen Laissez fairSystem stellt für den Gesetzgeber eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Bis der<br />
Wurf zum vereinfachenden „Reform(gesetzes)werk“ gelingt, dürfte einer mannigfaltigen und allzu<br />
kreativen Auslegungspraxis wohl schwer Einhalt zu gebieten sein.<br />
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<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 102<br />
20.11.2007 16:37:15 Uhr