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Rechtsgrundlagen des Landschaftsschutzes - Provincia Autonoma ...

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Eine extensive Interpretation derselben erschien dem Richtersenat in keinem Falle möglich, da<br />

es sich um spezifische Ausnahmen zu einer generellen Bestimmung handelte, die demzufolge<br />

nicht der Annahme <strong>des</strong> „minus dixit quam voluit“ folgen könne. Zur vom Rekurssteller vorgebrachten<br />

Rüge der Verletzung <strong>des</strong> Art. 107, Absatz 21 <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes, der<br />

vorsehe, dass im alpinen Grün und Waldgebiet die Errichtung von Bauten zulässig sei, die für<br />

eine rationelle Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen unerlässlich seien,<br />

wies der Richtersenat darauf hin, dass die Errichtung laut Art. 4 <strong>des</strong> Naturparkdekrets nur dann<br />

gestattet sei, wenn sie im Zusammenhang mit der Errichtung eines Almstalles für min<strong>des</strong>tens<br />

15 an der eigenen Hofstelle gehaltene GVE, die auf die Alm getrieben werden, erfolge; sei kein<br />

Almstall für die Unterbringung und Pflege der Almtiere erforderlich, so sei auch die Schaffung<br />

von Wohnräumen für das Almpersonal ausgeschlossen. Es treffe zu, dass der Art. 35 der Durchführungsbestimmungen<br />

zum Bauleitplan der Gemeinde Rasen-Antholz von 10 GVE spreche,<br />

doch lasse auch die Bauleitplanbestimmung die Errichtung von Wohnräumlichkeiten für das<br />

Almpersonal nur dann zu, wenn diese im Zusammenhang mit der Errichtung eines für die Haltung<br />

der Tiere notwendigen Almstalles erfolgt. Der Rekurs wurde daher abgewiesen. 212 Diese<br />

notwendige Übereinstimmung von Bauvorhaben sei es mit den urbanistischen im engen Sinne,<br />

sei es mit den landschaftlichen Schutzvorschriften hatte der Verwaltungsgerichtshof Bozen<br />

bereits in einem Urteil zehn Jahre vorher bestätigt. 213<br />

Im eben behandelten Kontext erscheint auch der Art. 111 <strong>des</strong> geltenden Lan<strong>des</strong>raumordnungsgesetzes<br />

Nr. 13/1997 erwähnenswert. Dieser sieht vor wie folgt: „Wenn in landwirtschaftlichen<br />

Nutzungsgebieten die urbanistischen Leitpläne oder die Landschaftsschutzbehörde von<br />

Fall zu Fall, um die traditionelle Agrarlandschaft zu erhalten, die Nutzung der im Artikel 107 vorgesehenen<br />

Baumassendichte nicht gestatten und ausschließlich Restaurierungsarbeiten an den<br />

bestehenden Gebäuden erlauben, kann die Verwaltung Jahresbeiträge genehmigen.“ Diese Formulierung<br />

im Raumordnungsgesetz bestätigt, dass die Landschaftsschutzbehörde im genannten<br />

Fall restriktivere Entscheidungen treffen kann, als die urbanistische Regelung zulassen würde.<br />

212<br />

Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 13.02.2005, Nr. 62/2006. Eine diese Sichtweise bestätigende Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsgerichts Bozen erging mit Urteil vom 22.12.2006, Nr. 466/2006.<br />

213<br />

„È evidente che, sopravvenuto nel 1980 il vincolo paesistico, i lavori eseguiti sui resti della baita andata bruciata<br />

dovevano uniformarsi non solo alla normativa urbanistica ma anche a quella sulla tutela del paesaggio.“ Siehe:<br />

Verwaltungsgericht Bozen, Urteil vom 19.10.1995, Nr. 215/95. Derzeit jedoch angefochten vor dem Staatsrat.<br />

Berührungspunkte Raumordnung/Landschaftsschutz<br />

101<br />

<strong>Rechtsgrundlagen</strong> Landschaftsschutz.indd 101<br />

20.11.2007 16:37:15 Uhr

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