Rechtsquellen des Steuerrechts

Rechtsquellen des Steuerrechts Rechtsquellen des Steuerrechts

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Skriptum zu Vorlesung im S t e u e r r e c h t SS 2003 Verfasser: Matthias Delcker www.delcker.de Rechtsquellen des Steuerrechts Eine Rechtsquelle, das Grundgesetz, wurde oben abgehandelt. Woraus schöpft die Steuerverwaltung weiter ihr Recht auf die Einforderung von Steuern? Es sind einmal Gesetze in materiellem Sinne, dann Verwaltungsvorschriften und schließlich Gerichtsentscheidungen. Steuern dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erhoben werden. Dies folgt aus dem Vorbehalt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Gestützt auf Gesetze im formellen Sinn, also solche, die nur durch das Parlament verabschiedet werden können, können Rechtsverordnungen ergehen; dies sind Gesetze im materiellen Sinne, die nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren zustande kommen, sondern von der Bundesregierung oder dem Bundesfinanzminister erlassen werden. Voraussetzung ist freilich gem. Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz, daß eine gesetzliche Ermächtigung für diese Verordnung vorliegt. Ein Beispiel:

Skriptum zu<br />

Vorlesung im S t e u e r r e c h t SS 2003<br />

Verfasser:<br />

Matthias Delcker<br />

www.delcker.de<br />

<strong>Rechtsquellen</strong> <strong>des</strong> <strong>Steuerrechts</strong><br />

Eine Rechtsquelle, das Grundgesetz, wurde oben abgehandelt. Woraus schöpft die<br />

Steuerverwaltung weiter ihr Recht auf die Einforderung von Steuern?<br />

Es sind einmal Gesetze in materiellem Sinne, dann Verwaltungsvorschriften und schließlich<br />

Gerichtsentscheidungen.<br />

Steuern dürfen nur aufgrund eines Gesetzes erhoben werden. Dies folgt aus dem Vorbehalt der<br />

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Gestützt auf Gesetze im formellen<br />

Sinn, also solche, die nur durch das Parlament verabschiedet werden können, können<br />

Rechtsverordnungen ergehen; dies sind Gesetze im materiellen Sinne, die nicht im förmlichen<br />

Gesetzgebungsverfahren zustande kommen, sondern von der Bun<strong>des</strong>regierung oder dem<br />

Bun<strong>des</strong>finanzminister erlassen werden. Voraussetzung ist freilich gem. Art. 80 Abs. 1<br />

Grundgesetz, daß eine gesetzliche Ermächtigung für diese Verordnung vorliegt.<br />

Ein Beispiel:


Gem. § 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz kann der Bun<strong>des</strong>minister der Finanzen mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen und -<br />

vorauszahlungen um 1 Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Gestützt auf diese<br />

Ermächtigung besagt § 46 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, daß das Finanzamt dem<br />

Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der<br />

Vorauszahlungen um 1 Monat verlängern kann. Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine<br />

bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheit.<br />

Zu den größeren Steuergesetzen sind in aller Regel Rechtsverordnungen ergangen, die<br />

„Durchführungsverordnungen“.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind gleichfalls eine Rechtsquelle, aus der die<br />

Steuerverwaltung allerdings kein Recht ableitet auf Erhebung einer Steuer. Vielmehr sind<br />

Doppelbesteuerungsabkommen richtigerweise Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.<br />

Sie sind völkerrechtliche Verträge, die innerstaatliche Rechtswirkung erst nach Umsetzung in<br />

innerstaatliches Recht durch ein Gesetz (Transformation, Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) erhalten.<br />

Ob völkerrechtliche Verträge vom Rang her nach erfolgter Transformation über innerstaatlichen<br />

Gesetzen oder diesen gleichstehen, ist streitig. Dies kann aber dahinstehen.<br />

Doppelbesteuerungsabkommen gehen jedenfalls aufgrund der Tatsache, daß sie speziellere<br />

Anordnungen enthalten, den innerstaatlichen Steuergesetzen vor. Dies wird durch § 2 der<br />

Abgabenordnung (AO) bestätigt, wonach derartige Verträge, soweit sie transformiert worden sind, den<br />

Steuergesetzen vorgehen. In jüngster Zeit wird - vornehmlich um Steuervermeidungsstrategien zu<br />

begegnen - ein „treaty-overriding“, also Vertragsüberrreiten praktiziert. Diese Praxis, die in den USA<br />

begann und in neuerer Zeit auch vom deutschen Steuergesetzgeber geübt wird, besagt, daß<br />

Befreiungen, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem Steuersubjekt gegeben<br />

werden, durch einen innerstaatlichen Akt wieder genommen werden. Zu konkreten Beispielen wird<br />

bei der Behandlung <strong>des</strong> Außensteuergesetzes Stellung genommen.<br />

Eine weitere Rechtsquelle und für die Praxis die wichtigste, sind die Verwaltungsvorschriften. Die<br />

Finanzverwaltung kann gem. Art. 108 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 3, 4 Grundgesetz allgemeine<br />

Verwaltungsvorschriften erlassen. Davon hat der Bun<strong>des</strong>minister der Finanzen zu den meisten<br />

Steuergesetzen im Interesse einer einheitlichen Anwendung derselben, Gebrauch gemacht. Ergebnis<br />

sind die sogenannten „Richtlinien“, die die Finanzbehörden anweisen, im Interesse einer einheitlichen


Anwendung <strong>des</strong> Steuerrechtes und zur Vermeidung unbilliger Härten sowie zur<br />

Verwaltungsvereinfachung sich richtlinienkonform zu verhalten. Die Richtlinien enthalten im<br />

Interesse einer Vereinfachung <strong>des</strong> Steuerrechtes auch gelegentlich Weisungen an die Finanzbehörde,<br />

die gegen den Gesetzeswortlaut sprechen. Wichtig ist der Hinweis, daß Verwaltungsvorschriften<br />

lediglich die Verwaltung binden, nicht aber - sofern belastend - für den Steuerbürger zwingend sind.<br />

Den Steuerbürger bindet nur das Gesetz und die aufgrund eines Gesetzes ergangenen<br />

Rechtsverordnungen, also Gesetze im materiellen Sinne. Der Steuerbürger kann bei belastenden<br />

Steuerbescheiden ins außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durch Einspruch und wenn auch dort<br />

kein für ihn positives Ergebnis gefunden wird, vor die Gerichte ziehen. Man unterscheidet bei den<br />

Verwaltungsanweisungen entsprechend dem Verwaltungsaufbau „Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministers der<br />

Finanzen“, „Erlasse“ der Finanzministerien der Länder und „Verfügungen“ der Oberfinanzdirektionen<br />

der Länder.<br />

Gerichtsbarkeit<br />

Die Entscheidung der Steuergerichte sind für die Finanzverwaltung nicht bindend. Sie sind dies<br />

ebensowenig über den entschiedenen Einzelfall hinaus für den Steuerbürger. In der Praxis wendet die<br />

Steuerverwaltung aber alle im Bun<strong>des</strong>steuerblatt Teil II erschienenen Urteile <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofes<br />

über den darin entschiedenen Einzelfall hinaus an, sofern nicht der Bun<strong>des</strong>minister der Finanzen einen<br />

sogenannten „Nichtanwendungserlaß“ im<br />

Bun<strong>des</strong>steuerblatt Teil I veröffentlicht. Dies kommt recht selten vor.<br />

Abgrenzung der <strong>Steuerrechts</strong>wissenschaft gegenüber der betrieblichen Steuerlehre<br />

Was <strong>Steuerrechts</strong>wissenschaft ist und will, machen die bisherigen Ausführungen deutlich:<br />

- Erarbeiten von an der Gerechtigkeit orientierten Regeln.<br />

- Systematisierung unter rechtlichen Gesichtspunkten.<br />

- Erarbeitung und Einführung einer exakten, juristischen Terminologie <strong>des</strong> Steuerrech- tes.<br />

Die betriebswirtschaftliche Steuerlehre als Teildisziplin der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre ist


demgegenüber eine spezielle Theorie der Unternehmenspolitik. Die Beschränkung auf den Betrieb und<br />

die Zielrichtung auf eine Steuerminimierung machen deutlich, daß die Grundlagen der<br />

betriebswirtschaftlichen Steuerlehre nicht Wertung, Auslegung und Rechtsfortbildung<br />

gesetzgeberische Entscheidungen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Steuerrechtes sind, sondern - mit dem Parameter<br />

<strong>des</strong> Steuerrechtes - die Gewinnmaximierung durch Steuerminimierung zum Ziel haben.<br />

Keines Falls wird man aber behaupten können, daß im Mittelpunkt einer Steuerberatung für<br />

Unternehmen betriebswirtschaftlich-steuerliche Problemlösungen zu stehen hätten, wobei die<br />

<strong>Steuerrechts</strong>beratung hierfür lediglich eine dienende Funktion zu übernehmen hätte. Beide Disziplinen<br />

haben ihre Berechtigung und beide Disziplinen kommen nur bei einer interdisziplinären Betrachtung<br />

und damit bei einer interdisziplinären Unternehmensberatung zu richtigen Ergebnissen, indem beide<br />

Optimallösungen (einmal die steuerrechtliche und einmal die betriebssteuerliche) durch gegenseitiges<br />

Nachgeben zu einer gemeinsamen optimalen Lösung gelangen.<br />

Die optimale Lösung für die ratsuchenden Unternehmen liegt in einer einheitlichen, oder besser<br />

vernetzten Steuer- und Rechtsberatung.<br />

Die Besteuerung <strong>des</strong> Unternehmens, <strong>des</strong> Unternehmers und <strong>des</strong> Anteileigners<br />

Ebensowenig wie es ein homogenes <strong>Steuerrechts</strong>ystem in der Bun<strong>des</strong>republik gibt, existiert eine<br />

einheitliche Besteuerung der Unternehmen. An das Unternehmen knüpft an beispielsweise die<br />

Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Hier kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform das<br />

Unternehmen geführt wird, sei es als Kapitalgesellschaft, Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechtes. Insoweit<br />

besteht Wettbewerbsneutralität der Steuer. Etwas anderes gilt für die Besteuerung <strong>des</strong> Unternehmers.<br />

Denn hierbei wird zwischen der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf<br />

der einen Seite und der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und sonstigen juristischen Personen auf<br />

der Seite unterschieden. Je nach dem in welche Rechtsform sich das Unternehmen kleidet, kann durch<br />

eine geschickte <strong>Steuerrechts</strong>gestaltung die Steuerbelastung zu- oder abnehmen. Zwei einfache<br />

Beispiele: Nur eine natürliche Person kann ihre Kinder an ihrem Unternehmen beteiligen. Andererseits<br />

kann eine natürliche Person sich nicht selbst zu ihrem eigenen Geschäftsführer machen, wie dies<br />

wirtschaftlich bei der Einmann-GmbH der Fall ist.<br />

Die Besteuerung <strong>des</strong> Unternehmens, <strong>des</strong> Unternehmers und <strong>des</strong> Anteileigners lehnt sich jedenfalls an<br />

etwas Faßbares an, nämlich an das Zivilrecht und hier insbesondere an das Handelsrecht in der<br />

Ausprägung <strong>des</strong> Gesellschaftrechtes. Steuerlich zu beurteilende Lebensvorgänge sind i.d.R. durch<br />

Akte privatautonomer Rechtsgestaltung vorgeformt. D.h. die <strong>Steuerrechts</strong>subjekte bestimmen durch<br />

ihr tatsächliches Verhalten die zivilrechtlichen Folgen freiwillig. Das Steuerrecht knüpft an diese


freiwillig gewählten zivilrechtlichen Konstruktionen<br />

an. Damit besteht ein Primat <strong>des</strong> Zivilrechtes vor dem Steuerrecht.<br />

Die Steuergesetze folgen der Privatrechtsordnung allerdings nur, sofern § 42 Abgabenordnung nichts<br />

anderes anordnet. Nach dieser Bestimmung nämlich kann „durch Mißbrauch von<br />

Gestaltungsmöglichkeiten <strong>des</strong> Rechts ... das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein<br />

Mißbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen<br />

angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht“. Das Steuerrecht übernimmt also nicht kritiklos, was<br />

ihm zivilrechtlich vorgekaut wird, sondern legt die Meßlatte der<br />

sogenannten „wirtschaftlichen Betrachtensweise“ an.<br />

Beginn, Lauf und Ende <strong>des</strong> Unternehmens<br />

Die drei Abschnitte im Leben eines Unternehmens, die Gründung, der Betrieb und die Liquidation<br />

werden als zivilrechtliche Vorgänge auch steuerrechtlich begleitet. Steuerliche Überlegungen können<br />

sich nicht nur auf eine Steuerart beschränken, sondern müssen versuchen,<br />

eine im Ergebnis steuerliche optimale Belastung zu erzielen.<br />

Die Gründung eines Unternehmens geht einher mit Überlegungen zur Frage der Höhe <strong>des</strong> Kapitals zur<br />

Frage der Aufnahme von Darlehen, also der Fremdfinanzierung oder Eigenfinanzierung, zur Frage der<br />

Bewertung von eingebrachten Wirtschaftsgütern in das Unternehmen. Hier tritt ertragsteuerlich in den<br />

Vordergrund das Umwandlungssteuergesetz, das dem Umwandlungsgesetz folgt. Das<br />

Umsatzsteuergesetz will steuerliche Folgerungen vermeiden, die ansonsten bei<br />

Unternehmenszusammenschlüssen entstünden. Bei Unternehmensgründung gilt es aber auch,<br />

grunderwerbsteuerliche Fragen zu bedenken. Schließlich steht die<br />

Frage ob Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft im Raum.<br />

Der Betrieb <strong>des</strong> Unternehmens ist mit Steuerfragen belastet, die von den Verbrauchsteuern über die<br />

Verkehrsteuern bis hin zu den Besitzsteuern reichen. Die Liquidation <strong>des</strong> Unternehmens ist steuerlich<br />

dann unproblematisch, wenn sie unfreiwillig erfolgt, also im Konkurs. Da trifft es lediglich die<br />

Gläubiger und den Konkursverwalter, vor allem umsatzsteuerliche Vorschriften zu beachten.<br />

Unternehmensrechtsformen<br />

Die Bedeutung der Wahl der Unternehmensrechtform im Sinne <strong>des</strong> Gesellschaftsrechts, an die auch<br />

die steuerrechtliche Beurteilung anknüpft, wird meit überschätzt. Wie oben dargelegt, bedarf es hier<br />

der interdisziplinären Betrachtung. Wo haftungsrechtliche Überlegungen ausschlaggebend sind,


müssen steuerrechtliche und betriebsteuerliche Überlegungen zurücktreten. Bei der Umstrukturierung<br />

von Familienunternehmen sind oft erbrechtliche<br />

und erbschaftsteuerliche Gesichtspunkte ausschlaggebend.<br />

Gemeinhin unterscheidet man drei Unternehmensrechtsformen. Das Einzelunternehmen, die<br />

Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft. Schließlich gibt es hybride<br />

Unternehmensrechtsformen, also zusammengesetzte künstliche Rechtsformen. Letztere sind etwa die<br />

GmbH & Co. KG, die AG & Co. KG, die typische und atypisch stille Beteiligung an einer<br />

Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft .<br />

Die Besteuerung <strong>des</strong> Einkommens von Einzelunternehmen und Personengesellschaften richtet sich<br />

nach dem Einkommensteuergesetz. Die Besteuerung <strong>des</strong> Einkommens von Kapitalgesellschaften und<br />

sonstigen juristischen Personen, die steuerrechtlich alle Körperschaften<br />

genannt werden, richtet sich nach dem Körperschaftsteuergesetz.<br />

Die Besteuerung <strong>des</strong> Unternehmers und <strong>des</strong> Anteileigners läßt sich auf einen einfachen Nenner<br />

bringen: Derjenige, der Unternehmer ist und Risiko trägt, genießt steuerliche Privilegien<br />

gegenüber demjenigen, der „nur“ Kapitalist sein will.<br />

Beim Anteilseigner kennt das Einkommensteuergesetz noch feine Unterschiede. Ist der Anteilseigner<br />

nämlich zu mehr als 1 % unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so hat er<br />

gem. § 17 EStG auch Gewinne zu versteuern, die er bei der Veräußerung von Anteilen erzielt. Ist er zu<br />

weniger als 1 % beteiligt, also nicht „wesentlich Beteiligter“, so<br />

bleiben derartige Veräußerungsgewinne steuerfrei.<br />

Gesetzessystematik<br />

Die Steuergesetze müssen regeln, wer, was an wen zu zahlen hat. Man unterscheidet daher zwischen<br />

dem Steuersubjekt, dem Steuerobjekt, der Bemsssungsgrundlage und dem Tarif.<br />

16.05.2003

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