Die Klageerwiderung vom 05.01.2012 - Bossland GmbH
Die Klageerwiderung vom 05.01.2012 - Bossland GmbH
Die Klageerwiderung vom 05.01.2012 - Bossland GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 2 -<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Az.: 312 O 390/11<br />
I. Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch 4<br />
1.Kollisionsrecht: Keine Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts 4<br />
a) Keine deutsche Rechtsform 4<br />
b) Rom-II-VO 5<br />
c) Erfolgsort 6<br />
2. § 4 Nr. 10 UWG: Keine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch 6<br />
a) Abweichend BGH-Rechtsprechung 6<br />
b) Bundesligakarten.de 7<br />
c) Automobil-Onlinebörse 8<br />
3. § 4 Nr. 10 UWG: Kein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs 10<br />
a) Nicht grundsätzlich verboten 10<br />
b) Verträge nur zwischen Vertragspartnern 10<br />
4. § 4 Nr. 10 UWG. Kein Schutz von „Spielregeln“ durch das Wettbewerbsrecht 11<br />
a) Herrin der Spielregeln? 11<br />
b) Keine Wirkung gegenüber Dritten 12<br />
c) Auch Außerhalb von Onlinespielen keine Wettbewerbsbeschränkung 12<br />
d) Am wirtschaftlichen Erfolg von World of Warcraft interessiert 13<br />
5. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz von technischen Mitteln zur Einhaltung<br />
von Spielregeln („Warden“) 14<br />
6. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz der „Abonnementszeit“ 15<br />
7. § 4 Nr. 9 UWG. Keine unlautere Nachahmung 16<br />
8. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis 17<br />
a) Absatz gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises 17<br />
b) Tätigkeit auf demselben relevanten Markt 19<br />
c) Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung 19<br />
9. Zum Tatsachenvortrag der Klägerin 20<br />
a) Vertriebsbezogene Behinderung 21<br />
aa) Allgemeine Ausführungen 21<br />
(a) Kein Strengbeweis 21<br />
(b) Software der Beklagten nicht betroffen 21<br />
(c) Kosten nicht nachvollziehbar/ werden bestritten 23
- 3 -<br />
(d) Keine Verkürzung der Spielzeit 23<br />
(e) Erneut „Warden“ 24<br />
bb) Details 25<br />
cc) Störung der Serverökonomie, Störung des Spielablaufs 29<br />
dd) Aussagen von Professor Castranova abwegig 36<br />
b) Keine „parasitäre Ausbeutung“ 40<br />
c) Kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Nutzern 42<br />
aa) Kein Vorteil durch Zeitersparnis 42<br />
bb) Kein Vorteil in materieller Hinsicht 47<br />
cc) Kein Vorteil bzgl. der Spielererfahrung 47<br />
dd) World of Warcraft profitiert von den Bots 48<br />
II. Kein Vertragsbruch durch die Spieler 50<br />
1. Nutzungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil 50<br />
a) Keine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen 50<br />
aa) Grundsätzliche Zweifel 50<br />
bb) Account bei Kauf vorhanden 51<br />
cc) Kostenlose Probespielzeit 52<br />
dd) Schutzhüllenvertrag 52<br />
ee) Spiel muss nicht installiert werden 53<br />
ff) Software ist lauffähig auf Datenträger 54<br />
gg) Game Time Card 54<br />
b) Unwirksame Klausel 55<br />
c) Überraschende Klausel 69<br />
d) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB - das Urheberrecht 69<br />
aa) Unwirksame „Beschränkung“ der Lizenz 69<br />
bb) Unwirksamkeit der Nr. III der Nutzungsbedingungen 73<br />
cc) Zum Multiboxing und den Macrotastaturen 79<br />
(a) Macrotastaturen 80<br />
(b) Multiboxing 81<br />
(c) LUA Skripte 119<br />
(d) Juristische Bewertung 120<br />
III. Markenrechtliche Streitigkeit 121<br />
1. Benutzung auf den Internetseiten www.gatherbuddy.com & www.honorbuddy.com 121<br />
2. Benutzung auf der Internetseite www.privatwowbot.com 125
- 4 -<br />
I.<br />
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch<br />
<strong>Die</strong> Klägerin hat keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch<br />
gegen die Beklagte. Deutsches Wettbewerbsrecht ist nicht anwendbar, da<br />
die Klägerin nach eigenen Angaben in ihrer Replik nicht auf dem deutschen<br />
Markt in Erscheinung tritt, sondern dies einer französischen<br />
Tochtergesellschaft überlässt.<br />
Selbst wenn man einmal die Anwendbarkeit des deutschen<br />
Wettbewerbsrechts unterstellt, erfüllen die streitgegenständlichen<br />
Handlungen der Beklagten in keiner Weise den Tatbestand einer<br />
unlauteren Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG.<br />
1. Kollisionsrecht:<br />
Keine Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts<br />
a) Keine deutsche Rechtsform<br />
Abseits von der Frage ob deutsches Wettbewerbsrecht, mangels<br />
Wettbewerbereigenschaft einschlägig ist, ist folgendes festzustellen.<br />
<strong>Die</strong> Klägerin ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz in<br />
Kalifornien. <strong>Die</strong> von der Klägerin entwickelten Spiele werden nach den<br />
eigenen Angaben der Klägerin „außerhalb Nordamerikas“ nicht von ihr<br />
selbst, sondern durch „bestimmte Tochter- und Schwestergesellschaften“<br />
vertrieben (Schriftsatz <strong>vom</strong> 17.11.2011, S. 4). Auf dem europäischen Markt<br />
tritt nicht die Klägerin in Erscheinung, sondern die Blizzard Entertainment<br />
S.A.S. mit Sitz in Valency, Frankreich, bei der es sich nach den Angaben<br />
der Klägerin um eine Tochtergesellschaft handeln soll. Mit dieser
- 5 -<br />
Gesellschaft werden sämtliche Verträge der Kunden abgeschlossen, wie<br />
sich aus den streitigen Nutzungsbestimmungen unmittelbar ergibt:<br />
„Vielen Dank, dass Sie den Service Battle.net (der „Service“)<br />
nutzen. <strong>Die</strong> vorliegenden Nutzungsbedingungen (die<br />
„Vereinbarung“) enthalten die Bedingungen, unter welchen<br />
Blizzard Entertainment S. A. S., ein französisches Unternehmen<br />
mit eingetragenem Firmensitz in 32 Avenue de L’urope, 78140<br />
Vélizy-Villacoublay, Frankreich („Blizzard“ oder „wir“), Ihnen Zugriff<br />
auf den Service gewährt. <strong>Die</strong> vorliegende Vereinbarung ersetzt<br />
weder die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (die „EULA“), die für<br />
die Spiele von Blizzard gilt (einzeln jeweils das „Spiel"), noch<br />
sonstige für ein Spiel spezifische Nutzungsbedingungen<br />
(„spielspezifische Nutzungsbedingungen“)...“<br />
Beweis: Ausdruck AGB von www.battle.net, vorgelegt als Anlage B 20.<br />
b) Rom-II-VO<br />
Wettbewerbsrechtlich stützt sich die Klage (ausschließlich) auf den Vorwurf<br />
einer gezielten Behinderung der Klägerin (§ 4 Nr. 10 UWG, vgl.<br />
Klageschrift, S. 22 ff.).<br />
<strong>Die</strong> Klägerin greift den Vertrieb der Software durch die Beklagten an mit der<br />
Begründung, der Vertrieb dieser Software beeinträchtige in unlauterer<br />
Weise wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Klägerin.<br />
Ob die US-amerikanische Klägerin sich vor einem deutschen Gericht auf<br />
deutsches Wettbewerbsrecht berufen kann, bestimmt sich seit dem<br />
11.01.2009 nach der Rom-II-VO der EU, die Nach Art. 3 Rom-II-VO<br />
Universalgeltung hat.
- 6 -<br />
Nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO bestimmt sich das anwendbare Recht in<br />
Wettbewerbssachen ausschließlich nach Art. 4 Rom-II-VO, wenn – wie<br />
vorliegend – ein Wettbewerbsverhalten angegriffen wird, das ausschließlich<br />
die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers (der Klägerin)<br />
beeinträchtigt. Damit gilt Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO:<br />
„Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist<br />
auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter<br />
Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der<br />
Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das<br />
schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen<br />
eingetreten sind.“<br />
c) Erfolgsort<br />
Es kommt demnach allein auf den Erfolgsort, nicht auf den Handlungsort<br />
an – auf den Ort, an dem der Schaden (angeblich) eingetreten ist, und nicht<br />
auf den Ort, an dem eine (angeblich) schädigende Wettbewerbshandlung<br />
begangen wurde. Im Hinblick auf den kalifornischen Sitz der Klägerin<br />
kommt schon denklogisch kein Erfolgsort außerhalb der USA in Betracht.<br />
Damit kann nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO allein US-amerikanisches Recht,<br />
nicht jedoch das deutsche Wettbewerbsrecht anwendbar sein (vgl. Härting,<br />
Internetrecht, 4. Aufl. 2010, Rdnr. 1853).<br />
2. § 4 Nr. 10 UWG: Keine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch<br />
a) Abweichend BGH-Rechtsprechung<br />
Wenn man jedoch einmal die Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG unterstellt,<br />
erfüllen die streitgegenständlichen Angebote der Beklagten unter keinem<br />
denkbaren Gesichtspunkt die Voraussetzungen einer unlauteren<br />
Behinderung. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere für den Aspekt, auf den sich die
- 7 -<br />
Klägerin auf S. 23 ff. ihrer Replik maßgeblich stützt: Eine unlautere<br />
Verleitung von Kunden der Klägerin (bzw. von Kunden der französischen<br />
Tochtergesellschaft) zum Vertragsbruch ist nach den Maßstäben, die der<br />
BGH insbesondere in den Entscheidungen bundesligakarten.de (BGH <strong>vom</strong><br />
11.9.2008, BGHZ 178, 63 ff.) und Automobil-Onlinebörse (BGH <strong>vom</strong><br />
22.6.2011, Az. I ZR 159/10) angelegt hat, eindeutig zu verneinen.<br />
b) Bundesligakarten.de<br />
In der BGH-Entscheidung zu bundesligakarten.de ging der Fußballverein<br />
Hamburger SV gegen eine Online-Plattform vor, die den Weiterverkauf von<br />
Eintrittskarten ermöglicht. Ein solcher Weiterverkauf ist den Käufern von<br />
Eintrittskarten des Hamburger SV grundsätzlich untersagt. Der Hamburger<br />
SV vertrat die Auffassung, der Betreiber der Plattform verleitete die Käufer<br />
von Eintrittskarten dazu, sich über das Verbot des Weiterverkaufs<br />
hinwegzusetzen. Hierin liege eine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch<br />
und damit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG. Der BGH verneinte einen<br />
Wettbewerbsverstoß mit der Begründung, dass ein solcher Verstoß nur<br />
dann vorliegt, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein<br />
anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (a.a.O., Rn. 31).<br />
Schon von einer “gezielten" Einwirkung auf einen „konkreten“<br />
Vertragspartner könne nicht die Rede sein. <strong>Die</strong> bloße Werbung um<br />
Kunden, die sich bei Nutzung der Plattform möglicherweise vertragswidrig<br />
verhalten, reiche für eine unlautere Handlung nicht aus:<br />
"An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das<br />
Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel, und<br />
so auch hier, nicht aus. Bei den Suchanzeigen der Beklagten in<br />
Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es<br />
sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten<br />
(invitatio ad offerendum), wie anzunehmen oder abzulehnen sich
- 8 -<br />
die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie<br />
sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf<br />
von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer<br />
gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber.“<br />
(a.a.O., Rn. 32)<br />
Selbst wenn man somit der klägerischen Argumentation folgen und einen<br />
Vertragsbruch von online-Spielern bei Nutzung der streitigen Software<br />
bejahen würde, lässt sich aus einem solchen Vertragsbruch noch lange<br />
nicht auf eine unlautere Handlung der Beklagten schließen. <strong>Die</strong> bloße<br />
Werbung für die streitige Software auf verschiedenen Websites erfüllt den<br />
Tatbestand eines „Verleitens“ ebenso wenig wie die Werbung für die<br />
Kartenplattform in dem <strong>vom</strong> BGH entschiedenen Fall.<br />
c) Automobil-Onlinebörse<br />
In der Entscheidung des BGH zu Automobil-Onlinebörse fühlte sich der<br />
Betreiber einer solchen Online-Plattform durch den Vertrieb von Software<br />
behindert, die die gleichzeitige Durchsuchung mehrerer Onlinebörsen<br />
ermöglichte, ohne dass die Internetseiten der einzelnen Plattformen<br />
aufgesucht werden mussten. Der Kläger berief sich auf seine Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen, die folgende Klausel enthielt:<br />
„Eine automatisierte Abfrage durch Scripte o. ä. ist nicht gestattet.“<br />
<strong>Die</strong> Software der Beklagten führte somit zwangsläufig zu einem Verstoß<br />
gegen die Nutzungsbedingungen des Klägers, da gerade eine<br />
automatisierte Abfrage stattfand ohne den Browser benutzen zu müssen.<br />
Hierin sah der Kläger eine unlautere Verleitung zum Vertragsbruch. Der<br />
BGH ist dem nicht gefolgt:
- 9 -<br />
"Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10<br />
UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen<br />
Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit<br />
jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und<br />
bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die<br />
Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck<br />
verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie<br />
dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt,<br />
dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt<br />
durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur<br />
Geltung bringen können."<br />
(a.a.O., Rn. 65, ebenso BGH <strong>vom</strong> 11.01.2007, BGHZ 171, 73 ff. -<br />
Außendienstmitarbeiter, Rn. 23; BGH <strong>vom</strong> 07.10.2009,<br />
WRP 2010, 644 ff. – Rufumleitung, Rn. 12; LG Hamburg <strong>vom</strong><br />
09.03.2011, Az. 315 O 489/10, Rn. 58)<br />
Von einer „Verdrängung" konnte nicht die Rede sein. Ganz im Gegenteil:<br />
die Software des Beklagten baute auf der klägerischen Onlinebörse auf.<br />
Dem Beklagten konnte es gar nicht um „Verdrängung“ gehen, er war<br />
vielmehr auf das weitere Bestehen der Onlinebörse angewiesen.<br />
Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall: <strong>Die</strong> von den Beklagten<br />
vertriebene Software ist funktionell Zubehör zu dem Spiel, das die Klägerin<br />
entwickelt hat. Wie alle Zubehörhändler haben die Beklagten ein<br />
natürliches Interesse am Erfolg des „Hauptartikels“ der Klägerin. Um eine<br />
unlautere „Verdrängung“ der Klägerin kann es den Beklagten in keiner<br />
Weise gehen.
- 10 -<br />
3. § 4 Nr. 10 UWG: Kein unlauteres Ausnutzen fremden<br />
Vertragsbruchs<br />
a) Nicht grundsätzlich verboten<br />
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich ein<br />
Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 10 UWG auch nicht aus einem<br />
unlauteren Ausnutzen fremden Vertragsbruchs herleiten lassen kann.<br />
Selbst wenn man einmal unterstellt, dass sich Spieler, die die Software der<br />
Beklagten erwerben und nutzen, gegenüber der Klägerin (bzw. ihrer<br />
französischen Tochtergesellschaft) vertragswidrig verhalten, liegt in dem<br />
Mitwirken an einem Vertragsbruch keine unlautere Behinderung gemäß § 4<br />
Nr.10 UWG.<br />
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist das Ausnutzen eines<br />
fremden Vertragsbruchs nicht grundsätzlich verboten, sondern erlaubt. Nur<br />
wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine Unlauterkeit<br />
ableiten lässt, kann ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG bejaht werden<br />
(BGH <strong>vom</strong> 11.01.2007, BGHZ 171, 73 ff. – Außendienstmitarbeiter,<br />
Rn. 15). <strong>Die</strong>s wurde hier weder vorgetragen, noch ist dies der Fall.<br />
b) Verträge nur zwischen Vertragspartnern<br />
Dass die Mitwirkung an einem Vertragsbruch grundsätzlich erlaubt ist,<br />
ergibt sich daraus, dass schuldrechtliche Verpflichtungen nur die jeweiligen<br />
Vertragspartner binden und nicht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts<br />
auf Dritte erstreckt werden können:<br />
„Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die schuldrechtliche<br />
Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner<br />
im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu<br />
entfalten vermag und dass die Annahme eines
- 11 -<br />
Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden<br />
Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der<br />
schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde…“<br />
(BGH <strong>vom</strong> 11.09.2008, BGHZ 178, 63 ff. – bundesligakarten.de,<br />
Rn. 35)<br />
Wenn die Klägerin es dem Beklagten untersagen möchte, Zubehör<br />
anzubieten, dessen Nutzung die Klägerin (bzw. deren französische<br />
Tochtergesellschaft) den Spielern untersagt, geht es ihr der Sache nach<br />
um eine solche „Verdinglichung“ schuldrechtlicher Bindungen, die dem<br />
Wettbewerbsrecht nach der neueren Rechtsprechung des BGH<br />
wesensfremd ist. <strong>Die</strong> Beklagte versucht hier Rechtsgedanken zu<br />
konstruieren, die die Schöpfer des BGB bewusst nicht geschaffen haben.<br />
Auch eine „systematische“ Vorgehensweise der Beklagten spricht in keiner<br />
Weise für eine Unlauterkeit:<br />
„Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im<br />
Wesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher<br />
grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen<br />
Beurteilung...“<br />
(BGH, a.a.O., Rn. 38)<br />
4. § 4 Nr. 10 UWG. Kein Schutz von „Spielregeln“ durch das<br />
Wettbewerbsrecht<br />
a) Herrin der Spielregeln?<br />
Auf S. 25 ff. bemüht sich die Klägerin, eine unlautere Behinderung aus<br />
einem (angeblichen) „empfindlichen Eingriff in das Spielsystem“ abzuleiten.
- 12 -<br />
<strong>Die</strong> Klägerin ist als Entwicklerin des Spiels Herrin der Spielregeln. Sie<br />
meint, die Einhaltung der Spielregeln mit den Mitteln des<br />
Wettbewerbsrechts durchsetzen zu können und beruft sich auf die – von ihr<br />
so genannten – „grundlegenden Prinzipien der Fairness, Gerechtigkeit und<br />
Chancengleichheit“ (Klageschrift, S. 25, unten).<br />
b) Keine Wirkung gegenüber Dritten<br />
„Spielregeln“ entfalten rechtliche Bindungswirkung zwischen den<br />
Teilnehmern des Spiels, sofern zwischen diesen eine vertragliche Bindung<br />
besteht. Gegenüber Dritten wirken diese „Spielregeln“ indes grundsätzlich<br />
nicht. Auch in dieser Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass das<br />
Wettbewerbsrecht nicht dazu instrumentalisiert werden kann,<br />
schuldrechtliche Bindungen zu „verdinglichen“.<br />
c) Auch Außerhalb von Onlinespielen keine<br />
Wettbewerbsbeschränkung<br />
„Spielregeln“ gibt es im Internet nicht nur bei Online-Games, sondern auch<br />
bei Plattformen wie EBay in Form von Nutzungsbedingungen. Ein Verstoß<br />
gegen die Nutzungsbedingungen von EBay stellt nach einer neueren<br />
Entscheidung des OLG Hamm per se noch keine unlautere Behinderung<br />
zulasten von Mitbewerbern dar, die sich an die Nutzungsbedingungen<br />
(„Spielregeln“) halten (OLG Hamm <strong>vom</strong> 21.12.2010, WRP 2011, 498 ff.).<br />
Bereits zum früheren Recht entschied das Landgericht Berlin im Jahre<br />
2003, dass die Einwirkung auf EBay Auktionsabläufe durch so genannte<br />
„Sniper-Software“ nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden konnte,<br />
auch wenn der Einsatz einer solchen Software gemäß den EBay-<br />
Nutzungsbedingungen untersagt war (LG Berlin <strong>vom</strong> 11.02.2003, CR 2003,<br />
857 f.; a.A. LG Hamburg <strong>vom</strong> 16.07.2002, CR 2002, 763 f.).
- 13 -<br />
<strong>Die</strong> „Sniper-Software“ war ein frühes Vorzeichen für ein Phänomen, das<br />
heutzutage im Internet massenhaft zu beobachten ist: Spezialisierte<br />
Anbieter entwickeln für Plattformen wie EBay, Google, Facebook oder auch<br />
für Games-Plattformen Anwendungen, die die Nutzung der Plattformen<br />
erleichtert, vereinfacht oder auch um zusätzliche Funktionen ergänzt. <strong>Die</strong><br />
Betreiber der Plattformen bemühen sich zum Teil, derartige Anwendungen<br />
in ihren Nutzungsbedingungen zu reglementieren oder auch vollständig zu<br />
unterbinden.<br />
d) Am wirtschaftlichen Erfolg von World of Warcraft interessiert<br />
Anwendungen wie die Software, die die Beklagten anbieten, profitieren –<br />
mittelbar – von dem wirtschaftlichen Erfolg der Plattform bzw. des<br />
Hauptprodukt, für das die Anwendungen entwickelt worden sind. Allein aus<br />
diesem Grund liegt es fern, in dem Angebot derartige Anwendungen eine<br />
unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG zu sehen. Zur Vermeidung<br />
von Wiederholungen sei auf die <strong>Klageerwiderung</strong> verwiesen. Es ist im<br />
Interesse der Klägerin, dass die Software der Beklagten die größtmögliche<br />
Verbreitung hat und sich größter Beliebtheit erfreut.<br />
Dass eine Anwendung die „Spielregeln“ der Plattform verletzt, ist<br />
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es würde den freien<br />
Wettbewerb nicht fördern, sondern beeinträchtigen, wenn derartige<br />
„Spielregeln“ (Nutzungsbedingungen) eine quasi-dingliche Wirkung<br />
gegenüber Dritten entfalten könnten. Bereits der Gesetzgeber des UWG<br />
wollte den Wettbewerb grundsätzlich fördern, nicht eindämmen.<br />
Jedenfalls solange Anwendungen nicht zu massiven technischen<br />
Beeinträchtigungen und Störungen von Betriebsabläufen führen, muss der<br />
Plattformbetreiber die aus seiner Sicht unerfreulichen (wirtschaftlichen oder<br />
anderen) Effekte dieser Anwendungen als wettbewerbsimmanent
- 14 -<br />
hinnehmen. <strong>Die</strong>s hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung zu<br />
Automobil-Onlinebörsen klipp und klar betont:<br />
„Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Software A.<br />
verstößt auch nicht deshalb gegen § 4 Nr. 10 UWG, weil die<br />
Nutzung der Software eine Störung von Betriebsabläufen zur<br />
Folge hätte. Zwar kann in der Verursachung einer Betriebsstörung<br />
und in dem Herbeiführung der Gefahr von Betriebsstörungen eine<br />
gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 10<br />
UWG liegen... Das Berufungsgericht hat jedoch... angenommen,<br />
die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Einsatz der Software zu<br />
einer unzumutbaren technischen Beeinträchtigung geführt hat."<br />
(BGH <strong>vom</strong> 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 – Automobil-Onlinebörse,<br />
Rn. 73)<br />
5. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz von<br />
technischen Mitteln zur Einhaltung von Spielregeln („Warden“)<br />
Auf S. 27 ff. der Klageschrift gibt die Klägerin an, dass sie ihre „Spielregeln“<br />
nicht nur vertraglich durchzusetzen versucht, sondern auch technische<br />
Maßnahmen ergreift, um den Einsatz ungenehmer Anwendungen („Bots“)<br />
zu verhindern.<br />
Unterstellt man einmal die Richtigkeit des klägerischen Vortrages zur<br />
angeblichen Umgehung dieser technischen Maßnahmen durch die<br />
Software der Beklagten, so lässt sich auch hieraus nichts für ein unlauteres<br />
Verhalten der Beklagten ableiten. <strong>Die</strong> Klägerin behauptet nicht, dass der so<br />
genannte „Programmschutzmechanismus Warden“ eine technische<br />
Maßnahme darstellt, die die Schutzvoraussetzungen des § 95 a UrhG<br />
erfüllt. Geschützt sind nur Schutzmechanismen, die die Kopierbarkeit des
- 15 -<br />
Produktes betreffen. Das Spiel „World of Warcraft“ ist jedoch völlig frei<br />
kopierbar, was sogar von der Klägerin ausdrücklich gewünscht ist.<br />
Somit erschöpft sich der Vorwurf der Klägerin darin, dass die Beklagten<br />
Software so programmiert haben, dass die Einhaltung der „Spielregeln“<br />
trotz des „Programmschutzmechanismus“ nicht gewährleistet ist. Eine<br />
etwaige Mitwirkung der Beklagten an einer Verletzung von „Spielregeln“ ist<br />
indes, wie bereits dargelegt, nicht als unlautere Behinderung gemäß § 4<br />
Nr. 10 UWG anzusehen.<br />
6. § 4 Nr. 10 UWG: Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz der<br />
„Abonnementszeit“<br />
Dass – wie die Klägerin meint – „Abonnementszeiten“ durch den Einsatz<br />
des Zubehörs der Beklagten „verkürzt“ werden können, kann auch kein<br />
Umstand sein, aus dem sich eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10<br />
UWG ableiten lässt. <strong>Die</strong> Ausführungen der Klägerin zu angeblich<br />
verkürzten „Abonnementszeiten“ bewegen sich ohnehin im Spekulativ-<br />
Ungefähren und lassen unter anderem außer Acht, dass es Spieler geben<br />
wird, für die das streitige Zubehör überhaupt erst den Anlass liefern wird,<br />
die Spiele der Klägerin käuflich zu erwerben. Genaue Ausführungen hierzu<br />
folgen weiter unten.<br />
In seiner Werbeblock-Entscheidung hat der BGH es abgelehnt, allein aus<br />
möglichen Einnahmeverlusten, die mit dem Einsatz eines Zubehörgeräts<br />
verbunden sind, auf eine unlautere Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG zu<br />
schließen:<br />
„<strong>Die</strong> von der Beklagten über den entgeltlichen Vertrieb des<br />
Werbeblock aus dem Fernsehzuschauer angebotene technische<br />
Erleichterung hindert die Kläger nichts daran, ihre Leistungen auf<br />
dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.“
- 16 -<br />
(BGH <strong>vom</strong> 24.06.2004, NJW 2004, 3032 ff. – Werbeblocker,<br />
Rn. 28)<br />
Ebenso ist im vorigen Fall die Klägerin (bzw. deren französische<br />
Tochtergesellschaft) durch das von den Beklagten angebotene Zubehör in<br />
keiner Weise daran gehindert, um Spieler für Ihre Online-Angebote zu<br />
werben. Soweit das Zubehör – wie die Klägerin meint – ihren<br />
wirtschaftlichen Interessen zuwiderläuft, muss die Klägerin dies im<br />
Wettbewerb hinnehmen:<br />
„Zwar läuft der Einsatz des Werbeblocks aus dem Interesse der<br />
Klägerin zuwider, nicht nur mit ihren redaktionellen<br />
Programmbeiträgen, sondern insbesondere auch mit ihren<br />
Werbesendungen möglichst viele Zuschauer zu erreichen, da<br />
hiervon die Höhe ihrer Werbeeinnahmen abhängt. Das allein<br />
macht das Angebot und den Vertrieb der Leistungen der Beklagte<br />
aber noch nicht wettbewerbsrechtlich unlauter. Ein<br />
wettbewerbswidriges Verhalten wäre vielmehr nur dann gegeben,<br />
wenn sich die Beklagte dabei nicht wettbewerbseigener Mittel<br />
bediente...“<br />
(BGH, a.a.O.; vgl. auch OLG Köln <strong>vom</strong> 8.10.2004, MMR 2005,<br />
100 f.)<br />
7. § 4 Nr. 9 UWG. Keine unlautere Nachahmung<br />
Wie bereits mehrfach dargelegt, geht es den Beklagten ersichtlich nicht<br />
darum, die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin (bzw. deren<br />
französischer Tochtergesellschaft) zu beeinträchtigen. Im Gegenteil: Je<br />
mehr Spieler die Klägerin gewinnt, desto mehr potentielle Kunden der<br />
Beklagten gibt es.
- 17 -<br />
<strong>Die</strong> Beklagten behindern die Klägerin nicht, sie profitieren von ihr. Nach<br />
früherem Recht hätte dies wettbewerbsrechtlich den Gedanken einer<br />
unlauteren Rufausbeutung gemäß § 4 Nr. 9 lit. b UWG nahe legen können.<br />
Seitdem der BGH seine alte Rechtsprechung zum „Einschieben in eine<br />
fremde Serie“ jedoch aufgegeben hat (vgl. BGH <strong>vom</strong> 02.12.2004,<br />
BGHZ 161, 204 ff. – Klemmbausteine III), kann auch von einer unlauteren<br />
Rufausbeutung nicht die Rede sein.<br />
8. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG: Kein konkretes Wettbewerbsverhältnis<br />
Es bleibt im Übrigen zweifelhaft, ob überhaupt ein konkretes<br />
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht.<br />
Welche Voraussetzungen für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d.<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen müssen, ist nicht abschließend geklärt. Es<br />
werden dazu mehrere Ansätze teils nebeneinander, teils für sich allein<br />
verwendet.<br />
a) Absatz gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb desselben<br />
Abnehmerkreises.<br />
<strong>Die</strong> klagegegenständlichen Bots sind weder gleichartige Waren noch<br />
richten sie sich an denselben Abnehmerkreis.<br />
<strong>Die</strong> Klägerin stellt – nach eigenen Angaben - ein fertiges und autonom<br />
funktionierendes Computerspiel her. <strong>Die</strong>ses Spiel bedarf zu seiner<br />
Funktionsfähigkeit keiner weiteren Zusätze. <strong>Die</strong> Beklagte hingegen<br />
produziert lediglich ein kleines Programm. <strong>Die</strong>ses Programm funktioniert<br />
nicht für sich alleine, sondern ausschließlich im Zusammenspiel mit dem<br />
Computerspiel der Klägerin. Um das Beispiel der Klägerin <strong>vom</strong>
- 18 -<br />
Mensch-ärger-dich-nicht Spiel hier noch einmal aufzugreifen: <strong>Die</strong> Klägerin<br />
stellt Spielbrett, Spielsteine und Würfel zur Verfügung, so dass der<br />
Erwerber des Spiels mit dem vorhandenen Produkt bereits etwas anfangen<br />
kann, während die Beklagte maßgeschneiderte Würfelbecher herstellt, die<br />
das Spiel zwar ergänzen, für sich alleine aber für den Spieler völlig nutzlos<br />
sind.<br />
Des Weiteren richten sich die Produkte an unterschiedliche<br />
Abnehmerkreise. Das Computerspiel der Klägerin ist ein abgeschlossenes<br />
Werk, das in seiner angebotenen Form massenweise produziert wird.<br />
Sobald ein Spieler dieses Produkt erwirbt, besitzt er alle relevanten Vorteile<br />
des Produkts. Es macht für den Spieler insoweit keinen Sinn mehr, das<br />
Produkt der Klägerin ein weiteres Mal zu erwerben, er hätte davon keinen<br />
weiteren Nutzen, insbesondere da er mit dem einzelnen Spiel bereits in der<br />
Lage ist, mehrere Charaktere in dem Spiel zu besitzen und zu steuern<br />
(Siehe auch Multiboxing). Das Produkt der Klägerin richtet sich also<br />
ausnahmslos an Spieler, die World of Warcraft noch nicht erworben haben.<br />
Das Produkt der Beklagten ist ein unselbstständiges Programm, das ohne<br />
das Spiel World of Warcraft keinen funktionalen Nutzen für seinen<br />
Erwerber bietet.<br />
Der Spieler, der das Produkt der Beklagten also erwerben möchte, muss<br />
bereits im Besitz des Spiels World of Warcraft sein, sonst kann er aus dem<br />
Erwerb keinen Nutzen ziehen. Damit richtet sich das Produkt der Beklagten<br />
an alle Spieler, die bereits im Besitz des Spiels World of Warcraft sind. Weil<br />
aber diese Eigenschaft komplett konträr zur Eigenschaft des<br />
Abnehmerkreises für das Produkt der Klägerin ist, die an keinem Punkt<br />
über eine gemeinsame Schnittmenge verfügen, besteht zwischen den<br />
Produkten auch kein Konkurrenzverhältnis.
- 19 -<br />
b) Tätigkeit auf demselben relevanten Markt<br />
Nach diesem – offensichtlich dem Kartellrecht entlehnten – Kriterium<br />
kommt es darauf an, ob die angebotenen oder beworbenen Waren oder<br />
<strong>Die</strong>nstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise<br />
austauschbar (substituierbar) sind.<br />
Dass die beiden Produkte überhaupt nicht austauschbar sind, ist<br />
offensichtlich. Kein Spieler wird beim Kauf zwischen den Produkten wählen<br />
müssen. Das Produkt der Beklagten funktioniert alleine für sich nämlich<br />
nicht. Es bedarf immer des Spieles World of Warcraft, bevor der Spieler<br />
überhaupt den Erwerb der streitigen Bots in Betracht ziehen kann.<br />
c) Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und<br />
Absatzbeeinträchtigung.<br />
Demnach liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann vor, wenn<br />
zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein<br />
Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen versucht, und den<br />
Nachteilen, die ein Anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in<br />
dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde<br />
Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.<br />
Auch dies liegt eindeutig nicht vor. Das ergibt sich auch aus dem<br />
Schriftsatz der Klägerin <strong>vom</strong> 17.11.2011. Auf S. 43 wirft die Klägerin der<br />
Beklagten eine gezielte parasitäre Ausbeutung vor. Ein Parasit bedient sich<br />
zum Überleben eines Anderen (Wirts). Sollte durch das Produkt der<br />
Beklagten tatsächlich der Absatz der Klägerin beeinträchtigt werden, dann<br />
würde sich die Beklagte ihr eigenes Grab schaufeln. Schließlich ist die<br />
Klägerin zum Absatz ihres Produktes auf die Klägerin angewiesen. Jede<br />
negative Beeinträchtigung des Absatzes des Computerspiels bei der<br />
Klägerin beeinträchtigt auch den Absatzmarkt der Beklagten negativ.
- 20 -<br />
Insoweit liegt gerade keine Wechselwirkung, sondern eine Gleichwirkung<br />
vor. Es gewinnt nicht einer auf die Kosten des anderen, sondern die<br />
konkreten Auswirkungen treffen beide Parteien in der gleichen Art und<br />
Weise.<br />
Im Ergebnis liegt zwischen den Parteien bereits kein konkretes<br />
Wettbewerbsverhältnis vor. Sie sind demnach auch nicht Mitbewerber i.S.d.<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Auch aus diesem Grund fehlt es an einem<br />
Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 10 UWG.<br />
9. Zum Tatsachenvortrag der Klägerin<br />
<strong>Die</strong> Ausführungen der Klägerin auf S. 26 ff. des Schriftsatzes <strong>vom</strong><br />
17.11.2011 stehen in weitgehend losem Bezug zu § 4 Nr. 10 UWG und der<br />
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Stattdessen bemüht sich die<br />
Klägerin – nach einer Art „Schweinehundtheorie“ den Nachweis zu führen,<br />
dass sie sich „behindert“ und die Spieler sich „gestört“ fühlen, dies aufgrund<br />
eines Verhaltens der Beklagten, das die Klägerin auf S. 43 f. als „parasitär“<br />
brandmarkt.<br />
„Parasitär“ verhält sich jeder Entwickler eines Smartphone-Apps, wenn<br />
man die Polemik der Klägerin ernst nehmen würde. Denn es geht um die<br />
Entwicklung von Software, die als Anwendung auf vorbestehende Software<br />
aufsetzt. Auch würde nach der Logik der Klägerin jede Software, die für<br />
Windows programmiert werden würde, eine Ausbeutung des<br />
Unternehmens „Microsoft“ zur Folge haben. Dass dies nicht der Fall ist,<br />
sondern sogar in umgedrehter Weise ein „Schuh daraus wird“ und dass<br />
dies nichts, aber auch gar nichts mit § 4 Nr. 10 UWG zu tun hat, sondern<br />
schlicht Marktverhalten im Leistungswettbewerb darstellt, haben wir bereits<br />
vorstehend ausgiebig dargetan.
- 21 -<br />
Auch wenn nicht ersichtlich bzw. weitgehend zweifelhaft ist, weshalb es auf<br />
die sich weitgehend in tatsächlichen erschöpfenden Ausführungen auf<br />
S. 26 ff. des Schriftsatzes <strong>vom</strong> 17.11.2011 ankommen soll, soll dieser Teil<br />
des Schriftsatzes nicht unbeantwortet bleiben.<br />
a) Vertriebsbezogene Behinderung´<br />
Es wird erneut bestritten, dass durch die streitgegenständlichen Bots die<br />
Spieler von World of Warcraft „massiv verärgert und abgeschreckt“ werden.<br />
aa) Allgemeine Ausführungen<br />
(a) Kein Strengbeweis<br />
Zum einen erfüllen die von der Klägerin vorgelegten Screenshots<br />
nicht die Voraussetzungen des Strengbeweises. Aus den<br />
Screenshots ist nicht ersichtlich, wer die abgebildeten Kommentare<br />
und Beschwerden überhaupt verfasst hat (auch wenn auf der<br />
vorliegenden CD-ROM der Klägerin kein Benutzernamen geschwärzt<br />
worden ist). Solange die Verfasser jedoch unbekannt sind, kann das<br />
Beweismittel weder von der Beklagten noch <strong>vom</strong> Gericht auf seine<br />
Richtigkeit geprüft werden. <strong>Die</strong> Klägerin soll doch bitte zunächst die<br />
Verfasser ausfindig machen und als Zeugen laden oder zumindest<br />
private Urkunden gemäß § 416 ZPO vorlegen, damit sichergestellt ist,<br />
dass die vorgelegten Kommentare und Beschwerden auch von<br />
betroffenen Spielern stammen und auch ernst gemeint sind.<br />
(b) Software der Beklagten nicht betroffen<br />
Zum anderen lässt sich den vorgelegten Kommentaren nicht<br />
entnehmen, dass sie überhaupt die hier streitgegenständlichen Bots
- 22 -<br />
betreffen. <strong>Die</strong> Beklagte ist nicht die einzige Anbieterin solcher Bots.<br />
Aus einzelnen Kommentaren lässt sich sogar teilweise bereits<br />
entnehmen, dass sie unmöglich die hier streitgegenständlichen Bots<br />
betreffen. Im Folgenden nur ein paar der für World of Warcraft zur<br />
Verfügung stehenden Drittprogramme:<br />
LazyBot<br />
Cybot<br />
GPBot<br />
Crawlerbots<br />
SFisher<br />
Fairplaybot<br />
Macrogoblin<br />
RwBot<br />
Jenses Multihack<br />
Lazy Raider. Auto-rotation bot<br />
EVO Hack<br />
Lag7 Strategic Lagtool<br />
EverMorph<br />
_keySpam: Timed Keys Sender v1.2<br />
Cybot - free Multi Bot for World of Warcraft<br />
WoW BG bot: Moxzbot<br />
Hopper Bot – Gatherbot<br />
ArenaNinja - Freeze your arena opponents [US realms only]<br />
GPHack<br />
WoWdar - WoW radar program<br />
LUAProtectionRemover!<br />
IcanhasFish - WoW FishBot<br />
HeliosBots.com - Premium WoW Bots!<br />
OpenWowBot - Open Source project launch<br />
LogicWin - MultiHack, special for botting<br />
PocketFork - OpenSource MacBot<br />
CyberFish 4.9
- 23 -<br />
WIP - Speed hack, Teleport hack, Fly hack<br />
OMGBot Beta - Free Grinding, PvP, Gathering, Fishing bot<br />
Selbst die von der Klägerin als spezifischen Beschwerden über die<br />
Buddy Bots vorgelegten Kommentare sind teilweise offensichtlich<br />
nicht auf die streitgegenständlichen Bots bezogen. Dazu später mehr.<br />
Insoweit fehlt es auch an einem Beweis, dass die Störung des<br />
Spielverlaufs auf die streitgegenständlichen Bots zurückzuführen ist.<br />
(c) Kosten nicht nachvollziehbar/ werden bestritten<br />
Auch die Kosten für die Bearbeitung der Beschwerden sind<br />
unmöglich alleine auf die Beklagte zurückzuführen. <strong>Die</strong> Klägerin<br />
möge doch bitte einen Beweis dafür vorlegen, dass überhaupt<br />
Beschwerden gegen die streitgegenständlichen Bots vorliegen.<br />
(d) Keine Verkürzung der Spielzeit<br />
Es wird auch eine Verkürzung der Spielzeit bestritten.<br />
Zum einen werden die Angaben bzgl. der durchschnittlichen Spielzeit<br />
bestritten.<br />
Sowohl der Beklagte zu 1. als auch sein Prozessbevollmächtigter<br />
haben die angegebene Durchschnittszeit um ein Vielfaches<br />
unterschritten.
- 24 -<br />
Zum anderen fehlt es an einem Beweis der Klägerin dafür, dass die<br />
Spieler mit Erreichen des höchsten Levels das weitere Spielen<br />
einstellen. Vielmehr erreicht das Spiel seinen eigentlichen Reiz doch<br />
erst dann, wenn man die höheren Level erreicht hat.<br />
(e) Erneut „Warden“<br />
Auch der Vorwurf, die streitgegenständlichen Bots würden einen<br />
technischen Schutzmechanismus umgehen, ist falsch.<br />
Zum einen ist Warden gar kein technischer Schutzmechanismus. Zu<br />
den in § 69 f Abs. 2 genannten Mitteln gehören alle technischen<br />
Schutzmechanismen, durch die Urheberrechtsverletzungen in Bezug<br />
auf das geschützte Programm verhindert werden sollen. Dazu zählt<br />
ein Kopierschutz ebenso wie Maßnahmen, die ein digitales<br />
Rechtemanagement ermöglichen, die z. B. eine gleichzeitige<br />
Mehrfachnutzung oder einen Netzwerkbetrieb verhindern sollen oder<br />
die Nutzung nur für eine begrenzte Zeit freischalten. Warden tut<br />
nichts von alledem. Vielmehr untersucht Warden lediglich<br />
Speicherbestandteile danach, ob Software, die angeblich gegen<br />
Nutzungsbedingungen der Klägerin verstoßen, auf dem betreffenden<br />
Computersystem ausgeführt werden.<br />
Zum anderen ist der vorgelegte Screenshot alles andere als ein<br />
Beweis für eine Umgehung. Es ist weder der Autor des Beitrages<br />
ersichtlich, noch kann aus der Beschreibung der zwingende<br />
Rückschluss auf die streitgegenständlichen Bots gezogen werden.<br />
<strong>Die</strong> Beklagte kann nur ihrerseits klarstellen, dass die vorgelegte<br />
Internetseite von ihr zu keiner Zeit betrieben worden ist.<br />
Des Weiteren ist die Zahl 100.000 Buddy Bot Nutzern völlig<br />
übertrieben. <strong>Die</strong> Beklagte würde sich sehr freuen, wenn dem so wäre.
- 25 -<br />
bb) Details<br />
Im Folgenden soll zu den exemplarisch vorgebrachten, angeblichen<br />
Beschwerden auch Stellung genommen werden. <strong>Die</strong>se Darstellung wird<br />
zeigen, dass sämtliche Aussagen der Klägerin ohne jeden Beweiswert<br />
sind, da selbst ohne auf den Strengbeweis hinzuweisen, keine für<br />
diesen Rechtsstreit relevanten Fakten geschaffen werden, sondern sich<br />
die Klägerin auf Stimmungsmache beschränkt, wohl um das Gericht<br />
Glauben zu machen, dass ihr Geschäft durch die Software der<br />
Beklagten beeinträchtig werden würde, was schlicht nicht der Realität<br />
entspricht.<br />
Seite 31 Beschwerde 1:<br />
<strong>Die</strong> Beklagte benutzt keine Routen, d.h. keine Wegpunkte.<br />
sondern eine Navigation, die jedes Mal selbstkalkulierte und<br />
unterschiedliche Laufwege nimmt<br />
Seite 31 Beschwerde 2,<br />
<strong>Die</strong> Software der Beklagten ist wie ein Navigationsgerät bzw. ein<br />
GPS. Der Bot hängt niemals an Steinen fest, da diese verbotene<br />
Gegenden in der Navigation sind<br />
Seite 31 Beschwerde 3, "man spielt in der Unterzahl"<br />
<strong>Die</strong>ser Spieler nutzt einen sogenannten „Afk Bot“, einen „Away<br />
from Keyboard“-Bot - die Software der Beklagten hat kein solches<br />
Verhalten.
- 26 -<br />
Seite 31 Beschwerde 4,<br />
wo ist hier der Beweis dass es wirklich ein Bot ist?<br />
Seite 32 Beschwerde 1,<br />
<strong>Die</strong>ser Spieler benutzt einen „Leech Bot“ = Afk Bot, siehe oben<br />
Seite 32 Beschwerde 2<br />
Wo wurde hier ein Bot benutzt?<br />
Seite 32 Beschwerde 3, "sieht man eindeutig"<br />
<strong>Die</strong>s passiert mit der Software der Beklagten nicht<br />
Seite 32 Beschwerde 4,<br />
Hier geht es wohl um die Verwendung des neutralen<br />
Auktionshauses, um einen Goldtransfer zwischen Spielern zu<br />
ermöglichen. Ein guter Gegenstand wird für wenig Gold im<br />
neutralen Auktionshaus eingestellt, um diesen mit dem eigenen<br />
Charakter einer anderen Fraktion zu kaufen und so „Gold“<br />
zwischen den eigenen Charakteren zu transferieren. <strong>Die</strong>ser<br />
Spieler wundert sich, dass jemand anders schneller den<br />
Gegenstand wegschnappt, als die zwei Personen, die sich<br />
beispielsweise per Teamspeak verabredeten. Das Problem kann<br />
durchaus auch am Lag zum Server liegen, ist jedoch normales<br />
Spielverhalten und hat nichts mit Bots zu tun.<br />
Der Benutzer ist aufgebracht, weil er durch Dummheit und um<br />
Transfergebühren zu sparen, Gold verloren hat (im neutralen<br />
Auktionshaus sind die Transfergebühren 15 %). Da ist ein
- 27 -<br />
Unterschied bei 1 Gold Sofortkauf oder 10.000 Gold für den<br />
Gegenstand, nämlich 1500 Gold Gebühren. <strong>Die</strong>se versuchen<br />
Spieler zu sparen, werden von anderen Spielern überrumpelt, was<br />
jedoch ein normaler Teil der Spielmechanik ist.<br />
Seite 32 Beschwerde 5,<br />
ist eine von zahlreichen Beschwerden, die völlig haltlos sind und<br />
jeglichen Beweiswert vermissen lassen.<br />
Seite 33 Beschwerde 1,<br />
<strong>Die</strong>se Beschwerde hat ebenfalls nichts mit einem Botprogramm zu<br />
tun. Wurde wohl nur benutzt, weil das Keyword "bot" drin ist? Es<br />
ging um falsch zugewiesenen Zufallsfund in der Instanz „Bastion of<br />
Twillight“, für die die Spieler die Abkürzung „Bot“ nutzen. Hier ist<br />
die Klägerin wohl ihrer eigenen neuen Sprache der eigenen<br />
Spieler auf den Leim gegangen, die massiv mit Abkürzungen<br />
umgeht.<br />
Seite 33 Beschwerde 2,<br />
AFK Bots, und die Frage ist, wenn er die gemeldet hat, warum<br />
sind die noch da, trotz der immensen Personalkosten, die die<br />
Klägerin behauptet? Eine bessere Erklärung ist wohl, es sind<br />
ziemlich schlechte Spieler die alle paar Sekunden sterben.<br />
Ansonsten hätte die Klägerin, die Spieler doch gesperrt?<br />
Seite 33 Beschwerde 3<br />
Hier handelt es sich um „Waypoint Bots“, die Software der<br />
Beklagten benutzt Navigation und Zufallsroutinen.
- 28 -<br />
Seite 34 Beschwerde 1<br />
<strong>Die</strong>ser Nutzer nutzt den Bot Pirox, wie er selber darstellt. Und der<br />
Nutzer scheint selbst Pirox zu nutzen, und sieht seine Nutzung<br />
gefährdet.<br />
Seite 34 Beschwerde 2,<br />
Davon abgesehen, dass auch hier keinerlei Nachweise vorhanden<br />
sind, dass Software der Beklagten involviert ist, kann ohne<br />
Botprogramm in der Stunde 1000 Gold erarbeitet werden.<br />
Seite 34 Beschwerde 3 und 4<br />
Beweis für eine Kündigung? Solche Drohungen werden täglich<br />
geschrieben, um Handlungen der Gamemaster zu erpressen.<br />
Sämtliche Darstellungen sind absolut wertlos, erfüllen nicht im Ansatz<br />
die Anforderungen des Strengbeweises und werden daher sämtlich<br />
bezüglich der Relevanz für diesen Rechtstreit bestritten.<br />
Von den insgesamt 11.533 deutschsprachigen Beschwerden erwähnen<br />
nur vier!! namentlich die Software Honorbuddy und eine die Software<br />
Gatherbuddy, wobei auch diese Erwähnung nicht den geringsten<br />
Beweiswert hat, da die Nutzer sich auch irren könnten.<br />
Dagegen sind stichpunktartig ca. 10 % auf sogenannte unterirdische<br />
Bots zurückzuführen, wenn man sich den Text des Reports anschaut.<br />
Ca. 700 über Angelbots, die sehr zahlreich verfügbar sind und die alle<br />
kostenlos sind, ca. 80 Reports sind über Teleportations-Hacks, ein<br />
Feature, das die Software der Beklagten nicht beinhaltet, ca. 400 Bots<br />
für das Auktionshaus, was die Software der Beklagten nicht beinhaltet,
- 29 -<br />
ca. 120 handeln von Speedhacks, was die Software der Beklagten nicht<br />
unterstützt, ca. 10 Jumphacks und ca. 50 Wallhacks, was beides die<br />
Software der Beklagten nicht unterstützt.<br />
Auch ist es irrig, dass viele Nutzer Bots wahrnehmen oder sich gar<br />
daran stören. <strong>Die</strong> Klägerin hat eine Umfrage in ihrem eigenen Forum<br />
durchgeführt, ob die Gilde (Spielvereinigung) von den Bot Aktivitäten<br />
des Nutzers wissen würde. Unter 305 Meldungen, ergab sich das<br />
Ergebnis, dass in 61,31 Prozent die eigenen Freunde nicht wissen<br />
würden, dass jemand eine Botsoftware verwendet. <strong>Die</strong> restlichen wissen<br />
davon und stören sich anscheinend trotzdem nicht.<br />
cc) Störung der Serverökonomie, Störung des Spielablaufs<br />
Durch die Verwendung von Bots im Allgemeinen, und somit schon gar<br />
nicht durch die Software der Beklagten, die völlig unauffällig und<br />
natürlich agieren, kommt es zu keiner Störung des Spielablaufes.<br />
Vielmehr ist das Spiel World of Warcraft inzwischen ein eigener<br />
Wirtschaftsraum und wird von zahlreichen Nutzern bereits als<br />
Wirtschaftssimulation genutzt. <strong>Die</strong> Beklagte wird dazu ein Gutachten<br />
vorstellen, welche Ende Februar 2012 erwartet wird. <strong>Die</strong>ses wird, anders<br />
als das Gutachten der Klägerin aus dem letzten Schriftsatz von einem<br />
Wissenschaftler erstellt werden, nicht von einer Person, die selbst<br />
einmal Betreiber eines Onlinespieles war, und die somit wenig<br />
glaubwürdig ist.<br />
http://en.wikipedia.org/wiki/Arden:_The_World_of_Shakespeare<br />
http://news.cnet.com/Shakespeare-coming-to-a-virtual-world/2100-<br />
1043_3-6127294.html<br />
Das Gutachten wird von Herrn Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Broll,<br />
Technische Universität Ilmenau, Fakultät für Mathematik und
- 30 -<br />
Naturwissenschaften, Institut für Medien und<br />
Kommunikationswissenschaft (IfMK) mit dem Fachgebiet virtuelle<br />
Welten und digitale Spiele erstellt werden.<br />
Das Gutachten wird folgende Fragen klären:<br />
Ist World of Warcraft eine eigene Wirtschaft wie die, der realen Welt -<br />
bestimmt aus Angebot und Nachfrage?<br />
Wenn ja, was beeinflusst diese?<br />
* Patches des Herstellers ?<br />
* Erweiterungen des Herstellers ?<br />
* Bot-Programme? Welche Unterschiede bei Bots - Farming / Leveling<br />
* Professionelle Goldsammler, insbesondere aus China?<br />
* Spieler, die das Auktionshaus intensiv nutzen?<br />
* Free to Play Modell vs. Abo-Modell?<br />
Zum Beweis wird Herr Univ. Prof. Dr. Wolfgang Boll als<br />
Sachverständiger angeboten, zu laden über<br />
Technische Universität Ilmenau<br />
Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften<br />
Institut für Medien und Kommunikationswissenschaft (IfMK)<br />
Ehrenbergstraße 29<br />
D-98693 Ilmenau<br />
Tel.: +49 3677 69-4732/4735<br />
Fax: +49 3677 69-4724<br />
E-Mail: wolfgang.broll@tu-ilmenau.de<br />
Diverse Quellen zeichnen aber jetzt schon ein eindeutiges Bild, dass die<br />
Nutzung von Bots keinen negativen Effekt auf die Spielewirtschaft hat,
- 31 -<br />
da andere Effekte dies, wie in jeder Wirtschaft, wieder ausgleichen. <strong>Die</strong>s<br />
gilt besonders im Abo-Modell, da hier keine kaufbaren Sonderleistungen<br />
durch die Spieler erwerbbar sind.<br />
Wenn jemand beispielsweise durch die Verwendung von Programmen<br />
der Beklagten daran gehindert wird, Geld durch das Töten von<br />
Nichtspielercharakteren zu generieren, dann ist dies nicht verheerend,<br />
da die Inflation zum einen ansteigend ist, zum anderen Preise im<br />
Auktionshaus sich ändern. Jeder Spieler kann sich weiterhin im gleichen<br />
Maß Dinge leisten.<br />
Aus dem Journal of Virtual Worlds Research, Volume 2, Nummer 4<br />
ergibt sich beispielsweise:<br />
The current picture of gold farming is one on which data is<br />
frustratingly uneven. There are few certainties at an aggregate<br />
level. Heeks (2008) provides a best estimate, based on other<br />
estimates that something like 400,000 people are employed in gold<br />
farming, of which perhaps 85% are based in China. Globally, the<br />
secondary real-money trade associated with gold farming may well<br />
be worth in excess of US$1 billion. But the true figures could be<br />
much more; Ryan (2009) for example cites one million gold<br />
farmers working on a global trade worth more than US$10 billion.<br />
However, we may question this simple reasoning. In-game inflation<br />
has undoubtedly been seen in the short-term (e.g. Castronova et<br />
al, 2009) but there seem to be few long-term records. One data set<br />
for a game in which gold farming is present is EVE Online from<br />
October 2005 to June 2007 which shows deflation, not inflation<br />
(Lehtiniemi, 2008). Yee (2005) claims in-game deflation in World of<br />
Warcraft and similarly Castronova's (2001) study of EverQuest<br />
showed deflation over time.
- 32 -<br />
Overall, inflation between September 2006 and November 2009<br />
was just<br />
5% within which was a period of deflation up to late 2007 (when<br />
gold farmers were likely to be relatively more active), and a period<br />
of subsequent inflation up to late 2009 (during a period when<br />
game redesign had made gold farming more difficult). -Runescape<br />
There is, thus, little evidence as yet to support the supply-demand<br />
claims of gold farming causing in-game inflation. Some of the<br />
explanations are entirely consistent with supply-demand economic<br />
principles: that demand is not constant but rises and falls, for<br />
example, due to changing numbers of players in the game; and<br />
that gold farmers represent only a minority of players and thus<br />
have a limited impact on currency supply (Woodcock, 2008).<br />
Other explanations rely more on the particular characteristics of<br />
virtual economies, hinging on the fact that gold farmers do not<br />
create anything tangible. Gold farmers make money by doing the<br />
things that all other players do: mining ore, picking herbs, killing<br />
monsters for their drops, and so on. Where another player would<br />
have, say, mined the same ore vein, gold farmers are not creating<br />
new value within the virtual economy, they are merely diverting it.<br />
Gold farming arose because those in the world with more money<br />
than time (player-buyers) can trade a scarce resource (gold, or<br />
items, or high-level characters) online with those in the world with<br />
more time than money (gold-farmers). In this<br />
sense, there is nothing particularly different or unusual about the<br />
economics of gold farming.<br />
Second, there is the game company: the virtual world's economic<br />
gods who ultimately control all inflows and outflows of currency
- 33 -<br />
and items, and impact demand. Game patches and redesigns may<br />
introduce new sources of in-game currency (such as daily quests<br />
in World of Warcraft), or new sinks (e.g. costly items like epic flying<br />
mount training in World of Warcraft);<br />
they may also increase or decrease the demand for certain items<br />
and for currency. These impacts are likely to far outweigh those of<br />
gold farming on prices. The company's ready ability to do this<br />
arises because they control the code that creates the world and its<br />
economy. In many ways, they resemble a national economy's<br />
central bank although they have transcendent powers compared to<br />
their real-world equivalents (and also different purposes – game<br />
companies care relatively little about the core role of a real central<br />
bank: the control of inflation and economic growth).<br />
In applying the simple idea of supply and demand to gold farming,<br />
then, we find<br />
relatively little evidence for a reality behind the perception of<br />
inflation. We find a picture of more complexity than the initial<br />
"headline" narrative, and we find a mixture of some standard<br />
application of economic ideas including those of scarcity and<br />
central banking, combined with some particular features of the<br />
virtuality of production and in the overriding control of the game<br />
company.<br />
Das aktuelle Bild des Goldsammelns ist bei den Daten frustrierend<br />
uneinheitlich. Es gibt zusammengefasst nur wenige Klarheiten.<br />
Heeks (2009) bietet eine bessere Schätzung, wiederum basierend<br />
auf anderen Schätzungen, dass etwa 400.000 Menschen <strong>vom</strong><br />
Goldsammeln leben, von denen ca. 85% in China leben. Global<br />
gesehen erreicht der Drittmarkt durch Goldhandel mehr als eine<br />
Milliarde Dollar, aber die wahren Zahlen könnten höher sein. Ryan<br />
(2009) geht davon aus, dass mehr als eine Million Goldsammler
- 34 -<br />
global von dem Geschäft leben und mehr als 10 Milliarden US<br />
Dollar erwirtschaften.<br />
Insoweit stellt sich die Frage nach den einfachen Gründen dafür.<br />
Inflation innerhalb von Spielen hat es in kurzer Zeit zweifellos<br />
gegeben (z.B. Castronova et al, 2009), aber es scheinen nur<br />
wenige langfristige Untersuchungen vorhanden zu sein. Ein<br />
Datensatz für ein Spiel, in dem Goldsammeln Bestandteil ist, ist<br />
EVE Online von Oktober 2005 bis Juni 2007, bei dem es zu einer<br />
Deflation kam, nicht zu einer Inflation (Lehtiniemi, 2008). Yee<br />
(2005) behauptet Deflation innerhalb des Spiels World of Warcraft<br />
und genauso zeigte Castronovas Studie von EverQuest<br />
(2001)eine Deflation im Laufe der Zeit.<br />
„Insgesamt war die Inflation zwischen September 2006 und<br />
November 2009 nur 5%, innerhalb dessen war eine Periode der<br />
Deflation bis Ende 2007 (als Goldsammler wohl eher aktiv<br />
gewesen sein dürften), und eine weitere Inflation bis Ende 2009<br />
(während eines Zeitraums, als durch die Erneuerung des Spiel das<br />
Goldsammeln schwieriger wurde).“ –Runescape<br />
Es gibt daher bisher wenig Beweise für die Unterstützung der<br />
Inflation innerhalb des Spiels durch das Angebots-Nachfrage-<br />
Verhältnis beim. Einige der Erklärungen sind völlig im Einklang mit<br />
den ökonomischen Prinzipien von Angebot und Nachfrage: die<br />
Nachfrage ist nicht konstant, sondern steigt und fällt, z. B. durch<br />
wechselnde Anzahl von Spielern im Spiel; und Goldsammler<br />
stellen nur eine Minderheit von Spielern und besitzen somit einen<br />
begrenzten Einfluss auf die situative Versorgung (Woodcock,<br />
2008).
- 35 -<br />
Andere Erklärungen beziehen sich mehr auf die Besonderheiten<br />
der virtuellen Wirtschaft, beruhend auf der Tatsache, dass<br />
Goldsammler nichts Reales erschaffen. Goldsammler verdienen<br />
Geld, indem Sie die Dinge tun, die alle anderen Spieler tun: Erz<br />
abbauen, Kräutern ernten, zum Beute machen Monstern töten,<br />
und so weiter. Wo andere Spieler, an der gleichen Erzader<br />
Rohstoffe abgebaut hätten, schaffen Goldsammler keinen neuen<br />
Wert innerhalb der virtuellen Wirtschaft, sie leiten es lediglich um.<br />
Goldsammeln ist entstanden, weil diejenigen in der Welt mit mehr<br />
Geld als Zeit (Spieler-Käufer) eine knappe Ressource (Gold, oder<br />
Gegenstände oder High-Level-Charaktere) online mit jenen in der<br />
Welt handeln können, die mehr Zeit als Geld (Goldsammler)<br />
haben. In diesem Sinn gibt es nichts Besonders oder<br />
Ungewöhnliches an der Ökonomie des Goldsammelns.<br />
Zweitens gibt es die Betreiber des Spiels: die Götter der Wirtschaft<br />
in der virtuellen Welt, die letztlich alle Zu-und Abflüsse von Geld<br />
und Gegenstände, und deren Auswirkungen auf die Nachfrage<br />
kontrollieren. Patches und Neuerungen können neue Quellen für<br />
Geld innerhalb des Spiels einführen (z.B. die täglichen Questen in<br />
World of Warcraft), oder Kosten senken (z. B. das teure Training<br />
von schnellen Flugreittieren in World of Warcraft);<br />
Sie können auch die Nachfrage nach bestimmten Produkten und<br />
Geld erhöhen oder verringern. Deren Auswirkungen auf die Preise<br />
sind wahrscheinlich bei weitem größer als die des Goldsammelns.<br />
Der Betreiber ist in der Lage, dies zu tun, weil sie den Code, der<br />
die Welt und ihre Wirtschaft erschaffen hat kontrollieren. In vielerlei<br />
Hinsicht ähneln sie einer Zentralbank der nationalen<br />
Volkswirtschaft auch wenn sie übermächtigere Mittel haben, als<br />
ihre realen Entsprechungen (und auch vergleichsweise
- 36 -<br />
unterschiedlichen Zwecken - Spielebetreiber kümmern sich relativ<br />
wenig um das Kernstück einer echten Zentralbank: die Kontrolle<br />
der Inflation und Wirtschaftswachstum).<br />
Wendet man die einfache Idee von Angebot und Nachfrage auf<br />
das Goldsammeln an, dann findet man relativ wenig Beweise für<br />
einen wirklichen Einfluss auf die wahrnehmbare Inflation. Man<br />
entdeckt ein komplexeres Bild als die ursprüngliche "Überschrift"<br />
vermuten lässt, und man entdeckt eine Mischung aus einigen<br />
Standard-Anwendung ökonomischer Ideen einschließlich der<br />
Resourcenknappheit und Zentralbanken, mit einigen<br />
Besonderheiten der virtuellen Produktion kombiniert und unter der<br />
übergeordneten Steuerung des Spielebetreibers. (Übersetzung<br />
durch den Unterzeichner)<br />
Beweis: Beglaubigte Übersetzung als Anlage B21.<br />
dd) Aussagen von Professor Castranova abwegig<br />
Zudem sind bereits jetzt die Aussagen von Professor Castranova als<br />
nicht der Realität entsprechend anzusehen.<br />
Bereits die erste Aussage ist derart abwegig und fern der Realität, dass<br />
mit höchstem Maße die Kompetenz des Gutachters zu bezweifeln ist. So<br />
wurde bereits mehrfach mitgeteilt, dass das „Leveln“ mit Bots nicht<br />
schneller, sondern langsamer ist und die Spielzeit sich nicht verringert,<br />
da das Ziel des Spieles nicht das Erreichen des Höchstlevels ist.<br />
Aussage Nr. 2 ist aus demselben Grunde zu verneinen.<br />
Ein Beweis für Aussage Nr. 3 ist nicht erbracht. Zudem wird das<br />
Gegengutachten zeigen, dass nicht nur nicht die Möglichkeiten
- 37 -<br />
zugenommen werden, Gold zu sammeln, da es hierfür zahlreiche<br />
Möglichkeiten gibt, die die Klägerin selbst geschaffen hat, wie das Lösen<br />
von zahlreichen täglichen wiederholbaren Aufgaben, die allesamt nicht<br />
von Bots blockiert werden können. Zudem wird das Gutachten zeigen,<br />
dass das Spiel der Klägerin eine eigene Wirtschaft hat und daher<br />
aufgrund der höheren Menge an Gütern eine Deflation einsetzt, die der<br />
allgemeinen Inflation, verursacht durch die Handlungen der Klägerin,<br />
entgegen wirkt, je länger die Zeit nach einem Inhaltsupdate vergeht.<br />
Dass durch das Vorhandensein von Bots, die Gegenstände vermehrt<br />
und automatisch sammeln und somit für ein Überangebot an Waren<br />
sorgen, eine Hyperinflation entstehen könnte, ist ökonomische<br />
unhaltbar. Wenn überhaupt, entsteht durch ein Überangebot eine Hyper-<br />
Deflation, denn Botnutzer werden immer ihre Waren an andere Spieler<br />
verkaufen und es entsteht nur eine Umverteilung von Gold, welche sich,<br />
da die Botnutzer in der Minderheit sind, deflatorisch auswirkt. Insofern<br />
dürfte davon auszugehen sein, dass die Verwendung von Bots, die<br />
durch die Klägerin verursachte Inflation (durch das Einbringen von<br />
neuen Gegenständen und das Ermöglichen neuer Aufgaben, die<br />
praktisch vergleichbar mit Gelddrucken in der realen Wirtschaft sind)<br />
entgegen gewirkt wird und es daher für den normalen Nutzer positiv<br />
auswirkt, dass Preise für Gegenstände nicht derart steigen, wie dies<br />
ohne Bots der Fall wäre.<br />
Dazu passt das bekannte Zitat von Axel Zerdick, <strong>Die</strong> Internet-Ökonomie.<br />
Strategien für die digitale Wirtschaft. Berlin [u.a.]: Springer, 1999.<br />
(Herausgegeben zusammen mit Arnold Picot u.a.)<br />
<strong>Die</strong> Internetökonomie ist geprägt von der Verwaltung des<br />
Überflusses, die reale Welt von der des Mangels.<br />
Aussage 5 ist überhaupt nicht verständlich. Vielleicht sollte sich die<br />
Klägerin klarmachen, dass es sich bei ihrem Spiel gerade nicht um ein
- 38 -<br />
„Free to Play“ – Produkt handelt, bei dem man beim Hersteller echtes<br />
Geld gegen virtuelles tauscht, sondern um ein Spiel, welches alle Inhalte<br />
durch die Zahlung eines Monatsbeitrages zur Verfügung stellt.<br />
Zu Nr. 6 wurde bereits dargelegt, dass die Klägerin keinerlei Beweise für<br />
die Aussage im konkreten Fall und auf die konkrete Software der<br />
Beklagten erbracht hat.<br />
Auch Nr. 8 ist schließlich überhaupt nicht nachvollziehbar. Warum<br />
vorhandene Bots den Fantasy-Aspekt des Spieles zerstören, erschließt<br />
sich der Beklagten nicht, insbesondere da die Klägerin selbst zahlreiche<br />
Dinge unterstützt, die den Fantasy-Aspekt des Spieles nachhaltig<br />
zerstört haben, wie das gemeinsame Spielen von Spielern auf<br />
unterschiedlichen Welten, das Verschicken von Gegenständen auf<br />
Charaktere unterschiedlicher Welten und zahlreiches Weiteres.<br />
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zahlreiche andere Faktoren die<br />
Wirtschaft im Spiel wesentlich mehr beeinflussen, so beispielsweise<br />
Änderungen der Klägerin, die bestimmte Gegenstände wertvoller oder<br />
wertloser machen, die zur Verfügungstellung eines Testservers, den nur<br />
wenige intensiv spielende Nutzer verwenden, die dann jedoch sehr gute<br />
Informationen für die nächste Inhaltserweiterung erlangen.<br />
Als Beweis präsentieren wir zahlreiche Dokumente, die dies belegen.<br />
<strong>Die</strong> Dokumente sind in englischer Sprache gehalten. Sollte das Gericht<br />
die Dokumente nicht verstehen, einen Beweis darüber jedoch für<br />
notwendig erachten, kann dies selbstverständlich nachträglich als<br />
Übersetzung mitgeliefert werden.<br />
Beweis: Englische Dokumente, vorgelegt als Anlage B 22<br />
Dass andere Einflüsse wesentlich größer sind als Bots beweisen auch<br />
weitere Informationen aus dem Journal mit dem Thema „Virtuelle
- 39 -<br />
Wirtschaften, virtuelle Güter und Servicebereitstellung in virtuellen<br />
Welten“, welche die Beklagte aus dem Englischen hat übersetzen<br />
lassen. Interessant dabei ist, dass Herr Ted Castrenova, Autor des<br />
Gutachtens der Klägerin, als Rezensent mitgewirkt hat.<br />
Beweis:<br />
Deutsche Version, b.b.<br />
Interessant ist auch eine Darstellung der Weltbank über die Größe des<br />
Zweitmarkts von Onlinespielen.<br />
Allzu störend kann der Drittmarkt für Nutzer nicht sein, wenn dieser von<br />
fast ¼ der in Anspruch genommen wird.
- 40 -<br />
b) Keine „parasitäre Ausbeutung“<br />
<strong>Die</strong> Klägerin zitiert in ihrem Schriftsatz <strong>vom</strong> 17.11.2011 korrekt aus dem<br />
UWG Kommentar von Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig. Dabei<br />
übersieht sie den vorangehenden Satz:<br />
„Gegen die Ausnutzung eines Interesses an einem Ergänzungsbedarf, der<br />
durch den wirtschaftlichen Erfolg des Konkurrenten ausgelöst wird, ist in<br />
der Regel nichts einzuwenden.“<br />
Zum Vorteil der Klägerin sei hier ein Fehler, keine Täuschungsabsicht<br />
angenommen.<br />
<strong>Die</strong> Klägerin hat sich noch in der Klageschrift der großen Beliebtheit ihres<br />
Produktes gerühmt. <strong>Die</strong>ser Kundenkreis wünscht sich aber ständig<br />
Ergänzungen und Verbesserungen des Spiels. <strong>Die</strong>s lässt sich bereits daran<br />
ablesen, dass die Klägerin selber das Spiel Word of Warcraft fortlaufend<br />
weiterentwickelt und um verschiedenste Möglichkeiten und Neuerungen<br />
ergänzt. Insoweit scheint es, auf Grund des wirtschaftlichen Erfolges der<br />
Klägerin, ein großes Interesse der wachsenden Spielergemeinschaft an<br />
Verbesserungen und Neuerungen im Spiel zu geben.<br />
Wenn die Beklagte dieses Interesse am Ergänzungsbedarf für sich nutzt, in<br />
dem sie es durch das Angebot von Vereinfachungen des Spielverlaufes<br />
befriedigt, ist das nicht zu beanstanden. Insbesondere wird von der<br />
Klägerin nicht dargelegt, wie die streitgegenständlichen Bots den<br />
wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin schmälern. Weder bei den<br />
Beschwerden, noch bei den Kosten für deren Bearbeitung konnte die<br />
Klägerin einen Zusammenhang nachweisen.<br />
Außerdem behauptet die Klägerin, sie wäre nicht mehr konkurrenzfähig,<br />
wenn sie das Spiel nicht durch ein kompetentes Team von Mitarbeitern auf<br />
die Nutzung von Drittsoftware überwachen lassen würde. Das würde aber
- 41 -<br />
bedeuten, dass der Klägerin durch die streitgegenständlichen Bots ein<br />
Schaden entstehen würde, weil ansonsten die Überwachung unnötig wäre.<br />
Allerdings kann die Klägerin nicht darlegen, welchen Schaden sie durch die<br />
Beklagte genau hat. Schließlich unterhält die Klägerin das<br />
Überwachungsteam auch nicht ausschließlich wegen der Beklagten. Sie<br />
soll insoweit darlegen, dass sie einen konkreten Minderaufwand hätte,<br />
wenn die Beklagten, die streitgegenständlichen Bots nicht anbieten würde.<br />
Ein Schaden ist nicht bezifferbar.<br />
Zusätzlich ist darzulegen, dass selbst der überheblich übertriebene<br />
Aufwand der Klägerin aus deren Schriftsatz zu einem Verhältnis führt, der<br />
mit Sicherheit nicht als erhebliche Schmälerung des Umsatzes der Klägerin<br />
zu bezeichnen ist, welcher zwischen einer viertel und einer dreiviertel<br />
Milliarde US Dollar im Quartal beträgt.<br />
<strong>Die</strong> auf Seite 48 des Schriftsatzes <strong>vom</strong> 17.11.2011 dargelegten Zahlen zu<br />
den angeblichen Schäden sind weder faktisch noch juristisch<br />
nachvollziehbar und stellen schon gar nicht eventuell einen<br />
Anscheinsbeweis dar.<br />
Zum wiederholten Male ist zu betonen, dass nicht nur das Rechenexempel<br />
der Klägerin unter 1. nicht der Wahrheit entspricht, sondern der ganze<br />
Umstand, dass ein neuer Spieler das Spiel kauft, einen Bot nutzt und mit<br />
Erreichen des Höchstlevels aufhört zu spielen völlig abwegig ist und mit<br />
keinem Onlinespiel dieser Welt in Einklang zu bringen ist.<br />
Zu 2. und 3. möge die Klägerin nachweisen, dass, wenn überhaupt,<br />
Auswirkungen von der Software der Beklagten ausgehen.<br />
Auch 4. Ist derart fern der Realität, dass die Beklagte es kaum beschreiben<br />
kann. Abgesehen davon, dass nur eine Minderheit der Nutzer der Klägerin<br />
überhaupt Gold von Dritten kauft, so ist es abwegig anzunehmen, dass
- 42 -<br />
Nutzer aufhören zu spielen, weil diese sich eine <strong>vom</strong> Anbieter des Spielers<br />
nicht angebotene Leistung nicht leisten können.<br />
Aus gleichem Grund ist auch 5. völlig abwegig. Nicht nur weil der Kauf von<br />
Gold eine Randerscheinung ist und nicht offiziell angeboten wird, sondern<br />
auch weil World of Warcraft mit absoluter Sicherheit nicht für einen solchen<br />
„Ruf“ bekannt ist. Gegenteiliges möge die Klägerin substantiieren und<br />
beweisen.<br />
Davon abgesehen ist noch nicht einmal substantiiert dargelegt, dass es<br />
durch Bots überhaupt zu einer Inflation kommt und dass daran die Software<br />
der Beklagten schuld ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Phänomen<br />
des externen Goldverkauf über Plattformen wie beispielsweise EBay,<br />
welche einen Umsatz von bereits mehreren hundert Millionen Euro seit<br />
Bestehen des Spieles angenommen hat und gegen das die Klägerin nicht<br />
vorgeht, und das Phänomen der Botnutzung nichts miteinander zu tun<br />
haben.<br />
c) Kein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Nutzern<br />
Es fehlt an einem Vorteil des Nutzers der streitgegenständlichen Bots<br />
gegenüber anderen Spielern. Innerhalb des Spiels verhält sich der Bot wie<br />
ein ganz normaler Spieler auch. Er ist weder im Besitz von Funktionen, die<br />
im Spiel nicht vorgesehen sind noch kann er dem Spieler kostenpflichtige<br />
Optionen kostenfrei zugänglich machen. Es ist erneut zu betonen, dass<br />
nicht ein Spieler A, der den Bot benutzt, nicht zwangsläufig wirtschaftlich<br />
oder spielerisch besser dasteht, als ein Spieler B, der den Bot nicht nutzt.<br />
aa) Kein Vorteil durch Zeitersparnis<br />
Der einzige Vorteil, den die streitgegenständlichen Bots dem Spieler<br />
anbieten, ist, dass er nicht mehr die gesamte Spielzeit hinter dem
- 43 -<br />
Computer sitzt. Der Spieler gewinnt in der Hinsicht tatsächlich einen<br />
Zeitvorteil, aber nicht, wie die Klägerin behauptet, in Form einer<br />
kürzeren Spielzeit, sondern er gewinnt die zusätzliche Zeit außerhalb<br />
der virtuellen Spielewelt im realen Leben. Der Spieler kann parallel zum<br />
Spiel noch anderen Dingen nachgehen. Innerhalb der Spielewelt ändert<br />
sich jedoch nichts durch die Benutzung der Bots. Sie sind weder<br />
schneller noch besser oder andersartig im Vorteil. Der Nutzer muss<br />
auch während der Nutzung des Bots die für das Spiel fälligen Gebühren<br />
an die Klägerin zahlen.<br />
Vielmehr bietet die Klägerin selbst, durch eigene Spielmechaniken,<br />
Möglichkeiten um das Maximallevel zu erreichen.<br />
Folgendes Experiment konnten wir ohne die Verwendung von Bots,<br />
durch das Spielen von Hand, durchführen.<br />
Strategie I:<br />
LVL 10 in 1 Stunde 19 Minuten.<br />
LVL 20 in 4 Stunden 40 Minuten.<br />
LVL 40 in 13 Stunden 55 Minuten.<br />
LVL 50 in 21 Stunden und 2 Minuten.<br />
Level 60 wurde in 28 Stunden und 22 Minuten erreicht.<br />
Danach verschenkte Account C dem neuen Account B<br />
(Name: freelevels) 30 kostenlose Level.<br />
Danach verschenkte Account B dem neuen Account auf A
- 44 -<br />
(Name: Freelevelzwo) 15 Levels (30)/2 = 15, „Freelevelzwo“ wurde<br />
16.<br />
Daraufhin verschenkte der Hauptcharakter von Account C weitere<br />
30 Level an Freelevelzwo = Freelevelzwo wurde 46.<br />
Angenommen ein Multiboxing-Account macht Freundeswerbung<br />
und verknüpft die Accounts folgenderweise: A->B->C->D->E->F-<br />
>G->H->I->J.<br />
Dann kann er mit einer Kettenschenkung auf folgende Werte<br />
kommen, nachdem er 10 Charaktere auf 80 gebracht hat:<br />
80,80,80,80,80,80,80,80,80,80,75,75,75,74,74,72,68,59,40, d.h.<br />
612 freie Levels für 800 erspielte Levels oder 76,5 % Bonuslevel.<br />
Geht man davon aus, dass man für eine fünfer Multiboxinggruppe<br />
die Zeit von 7 Spieltagen benötigt, was sehr hochgegriffen aber für<br />
Anfänger gedacht ist), dann hat man für 336 Stunden Spielzeit<br />
19 Charaktere mit einer Gesamtsumme von 1412 Level. Das<br />
scheint ein großer Unterschied zu sein, zu den angeblich<br />
440 Stunden, die man für 60 Level braucht.<br />
<strong>Die</strong>se Rückschlüsse kommen aus der Tatsache, dass man<br />
verschenkte Level zu 50 % weiter verschenken kann. Nicht nur<br />
erspielte Level!<br />
Der Beweis wurde bereits geliefert, der beschenkte Freelevels<br />
(LVL 1) wurde LVL 31 und konnte 15 Level weiterverschenken an<br />
Freelevelzwo, welcher von Honorzwei noch weitere 30 LVL erhielt<br />
und somit in 2 Minuten und 38 Sekunden LVL 46 !! wurde.
- 45 -<br />
Strategie II:<br />
Würde mach nach dem Leveln der 2 x 5 auf Level 80, zwei neue<br />
Gruppen anfangen, diese dann bis jeweils Level 40 spielen ( ca.<br />
2 x 15 Stunden ), dann würde man innerhalb von unter<br />
400 Stunden Spielzeit genau 10 x LVL 80, 10 x LVL 79 haben und<br />
etliche kleine Charaktere.<br />
Auch für Nutzer in den eigenen Foren der Klägerin sind die Zeiten, ein<br />
Level zu erreichen, wie es die Klägerin angibt, völlig unrealistisch. Level<br />
85 ist viel schneller zu erreichen und vor allem in Zeiten, die kein Bot<br />
dieser Welt schafft.<br />
Level 85 in 3 Tagen und 14 Stunden
- 46 -<br />
Level 1-85 4T mit Verzauberung und Schneiderei auf Maximallevel<br />
Level 1-85 3T 15h<br />
Level 1-85 bereits 1 Tag nach neuem Addon Cataclysm Level 85
- 47 -<br />
bb)<br />
Kein Vorteil in materieller Hinsicht<br />
<strong>Die</strong> Klägerin wirft der Beklagten vor, dass die Spieler durch die<br />
streitgegenständlichen Bots Rohstoffe sammeln und verkaufen.<br />
Wenn die Klägerin möchte, dass in ihrer virtuellen Welt kein Handel<br />
mehr mit Rohstoffen betrieben werden soll, dann muss sie schlicht<br />
diese Funktion aus dem Spiel nehmen. Auch in dieser Hinsicht<br />
werden durch die Bots keine Funktionen vorgenommen, die nicht<br />
auch allen anderen Spielern zur Verfügung stehen.<br />
cc)<br />
Kein Vorteil bzgl. der Spielererfahrung<br />
Es kann insoweit nur wiederholt werden, was bereits zuvor gesagt<br />
worden ist: die Bots besitzen keine zusätzlichen Funktionen. Jeder<br />
Spieler kann ohne die streitgegenständlichen Bots mindestens<br />
genauso schnell, wenn nicht sogar schneller Erfahrungspunkte<br />
sammeln.<br />
<strong>Die</strong> von der Klägerin vorgelegten Foren-Einträge können die<br />
Behauptungen der Klägerin auch nicht nachweisen. Es kann von<br />
Seiten der Beklagten lediglich festgestellt werden, dass die Seiten<br />
und deren Einträge nicht von der Beklagten stammen.<br />
Des Weiteren gibt es im Spiel bereits andere Formen der<br />
automatisierten Bewegung, z.B. das Multiboxing. Durch das<br />
Betätigen eines Tastenbefehls führen alle <strong>vom</strong> Spieler mitgeführten<br />
Charaktere diesen Befehl automatisch mit aus. Bei den speziellen<br />
Tastaturen und Computermäusen werden mehrere Tastenbefehle in<br />
einer einzigen Taste zusammengefasst. Betätigt der Spieler eine<br />
dieser Tasten, werden die übrigen Tasten für den im Spiel<br />
programmierten Befehl automatisch ausgeführt.
- 48 -<br />
Im Ergebnis wird durch die Bots das Spiel nicht unausgeglichener,<br />
sondern es wird deutlich ausgeglichener. <strong>Die</strong> Klägerin besteht auf<br />
Ihrer Maxime von Fairness, Gerechtigkeit und Chancengleichheit<br />
unter den Spielern. Dabei übersieht sie aber völlig, dass durch die<br />
Bots gar keine Chancenungleichheit entsteht. Spieler, die aus<br />
beruflichen oder privaten Gründen nicht genügend Zeit haben um<br />
sich ausgiebig mit der Entwicklung ihres Charakters in der Welt von<br />
World of Warcraft zu beschäftigen, sind gegenüber Dauerspielern<br />
eindeutig benachteiligt. <strong>Die</strong>ses Ungleichgewicht durch die<br />
unterschiedlichen Zeitrahmen der Spieler werden durch die<br />
streitgegenständlichen Bots ausgeglichener. Dauerspieler haben<br />
indes durch die Buddy Bots keinen Nutzen, weil diese nicht schneller<br />
Arbeiten als der Spieler persönlich.<br />
dd) World of Warcraft profitiert von den Bots<br />
Letztlich profitiert das Produkt der Klägerin jedoch von der Software<br />
der Beklagten.<br />
Zahlreiche Nutzer benutzen die Software der Beklagten nur, um<br />
langweilige Stellen des Spieles zu überspringen, beispielsweise, um<br />
die Lücke zwischen weiteren Inhaltserweiterung zu füllen oder um<br />
den x-fachten Charakter auf das Höchstlevel zu spielen. Insofern<br />
kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch die<br />
Verwendung der Software der Beklagten die Klägerin Geld verdient,<br />
da sich die Software eindeutig an Langzeit/Vielspieler richtet und von<br />
Anfängern nicht benutzt wird. <strong>Die</strong> Zahlenspiele der Klägerin sind<br />
derart weit von der Realität ihres eigenes Produktes entfernt, dass<br />
kaum angenommen werden kann, dass diese selbst von deren<br />
Richtigkeit ausgehen kann.
- 49 -<br />
<strong>Die</strong> Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch folgende Statistik<br />
durchgeführt, die durch das Messen der lizensierten Software<br />
vorgenommen wurde.<br />
24.11. 20:13<br />
Honorbuddy & Gatherbuddy: 3815<br />
25.11 10:40<br />
Honorbuddy & Gatherbuddy: 3490<br />
25.11 19:59<br />
Honorbuddy & Gatherbuddy: 3650<br />
26.11 9:37<br />
Honorbuddy & Gatherbuddy: 3375<br />
28.11 17:34<br />
Honorbuddy & Gatherbuddy: 3638<br />
Am 29.11 veröffentlichte die Klägerin Version 4.3 von World of<br />
Warcraft in Nord Amerika, am 30.11. in der EU. <strong>Die</strong>ser Patch brachte<br />
massive Neuerungen mit sich, die die Spieler allesamt selber spielen<br />
müssen und selber spielen wollen. Entsprechend auch die Zahlen der<br />
Botnutzung am:<br />
03.12. 11:26<br />
Honorbuddy & Gatherbuddy: 2449<br />
<strong>Die</strong>s führt eindeutig zu dem Indiz, dass Nutzer der Klägerin die<br />
Software der Beklagten nur nutzen, um langweilige Stellen zu<br />
überbrücken und nicht, um das Spiel schneller zu „beenden“. Insofern
- 50 -<br />
kann davon ausgegangen werden, dass die Software der Beklagten<br />
den sogenannten „Life Time Value“ eines Nutzers und somit die<br />
Einnahmen der Klägerin sogar noch erhöht.<br />
Beweis:<br />
Zeugenvernehmung von Nutzern der Software der<br />
Beklagten, Adressen werden bei Bedarf nachgereicht<br />
II.<br />
Kein Vertragsbruch durch die Spieler<br />
Selbst wenn ein Verleiten durch die Beklagte vorläge, so würde dennoch<br />
kein Vertragsbruch durch die Spieler gegenüber der Klägerin oder der<br />
tatsächlich aktivlegitimierten Blizzard Entertainment SAS begangen<br />
werden.<br />
1. Nutzungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil<br />
a) Keine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen<br />
aa) Grundsätzliche Zweifel<br />
Bereits grundsätzlich bestehen enorme Zweifel ob Regelungen, die<br />
inzwischen auf vier Dokumente und enorme 25 Seiten verteilt sind,<br />
sowie stellenweise durch durchgehende Großschreibung, wie in den<br />
Vereinigten Staaten üblich, schwer lesbar sind, Rechtskraft entfalten<br />
können und allein aus diesem Umstand nicht bereits sämtlich<br />
überraschend sind.<br />
Selbst angesehen Magazine berichten seit Jahren über die<br />
Unzulänglichkeiten, zuletzt erst die PC Games Hardware in der Ausgabe
- 51 -<br />
1/12, in der die Klägerin heftig kritisiert wird und zahlreiche Regelungen<br />
als gegen AGB-Recht verstoßend bezeichnet werden.<br />
Beweis: PCG Hardware Artikel, vorgelegt als Anlage B 23<br />
<strong>Die</strong>s erhöht die Anzahl derjenigen, die, selbst wenn trotz eines<br />
unzulässigen Änderungsvorbehaltes, Änderungen stattfinden, die<br />
Regelungen sowieso nicht lesen.<br />
bb) Account bei Kauf vorhanden<br />
<strong>Die</strong> Spieler kaufen das Spiel World of Warcraft beim Händler ein. Mit<br />
diesem Kauf erwerben sie alle sich aus dem Spiel ergebenen<br />
Nutzungsrechte inklusive einer kostenlosen Nutzung ihres Accounts von<br />
14 Tagen und weiteren 30 Tagen kostenpflichtiger Nutzung, die bereits<br />
im Kaufpreis abgegolten sind. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit<br />
dem Händler liegen die Nutzungsbedingungen dem Käufer aber<br />
nachweislich noch gar nicht vor. Sie können demnach auch<br />
nichtwirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. <strong>Die</strong>se Frage hat<br />
der BGH in seiner Half Life 2 Entscheidung auch noch nicht beantwortet.<br />
<strong>Die</strong> Klägerin versucht erfolglos einen zweiten Vertrag zu konstruieren,<br />
um eine wirksame Einbeziehung der Nutzungsrechte zu bekommen.<br />
Nach der Ansicht der Klägerin erwirbt der Spieler beim Händler nur das<br />
Installationsprogramm. <strong>Die</strong>ses Programm (abgesehen davon, dass auch<br />
mit dem Kaufpreis bereits die erste virtuelle Spielzeit freigeschaltet<br />
worden ist) hat, neben der Installation des Spiels, für den Spieler keinen<br />
Wert. <strong>Die</strong> Klägerin möchte nun, durch die Einrichtung eines Accounts<br />
auf dem Blizzard-Server einen zweiten Vertrag geschlossen sehen, bei<br />
dem der Spieler für einen deutlich geringeren Preis nun das vollwertige<br />
Spiel erhält. In Anbetracht der kostenlosen Nutzung des Accounts durch<br />
die Bezahlung beim Kauf des Spiels, würde dies bedeuten, der Spieler
- 52 -<br />
übereignet dem Händler das Geld und bekommt dafür eine auf Grund<br />
fehlender Nutzungsrechte wertlose Installationsdatei.<br />
cc) Kostenlose Probespielzeit<br />
Im Anschluss bekommt der Spieler seine kostenlose Probespielzeit von<br />
der Klägerin geschenkt. <strong>Die</strong>se Annahme von zwei Schenkungen ohne<br />
eine synallagmatische Verbindung ist nicht haltbar. Vielmehr ist von<br />
einer synallagmatischen Verbindung der Handlungen, Erwerb im<br />
Geschäft und Spielen auf dem Computer, zu sehen. <strong>Die</strong> zusammen mit<br />
dem Spiel auf dem Datenträger befindlichen Nutzungsvereinbarungen<br />
lagen dem Spieler somit nicht bei Vertragsschluss vor.<br />
Es ist wichtig zu betonen, dass der Umstand vorliegend, wie oftmals<br />
betont, auch an dieser Stelle, nicht vergleichbar ist mit bereits<br />
ergangenen Entscheidungen. Bei Onlinespielen anderer Art ist es<br />
normal, dass erst ein Zugang bei dem Hersteller angelegt wird, somit ein<br />
Vertrag geschlossen wird und eventuell eine wirksame AGB vereinbart<br />
worden ist und danach kostenlos das Spielprogramm heruntergeladen<br />
werden kann. <strong>Die</strong>s ist nicht nur faktisch, sondern auch juristisch,<br />
vollkommen unterschiedlich zu betrachten und zu behandeln als bei der<br />
vorliegenden Situation, da hier bereits vor der Einrichtung eines<br />
Zuganges auf den Spielsystem des Betreibers ein synallagmatisches<br />
Verhältnis zwischen den Parteien vorliegt.<br />
dd) Schutzhüllenvertrag<br />
<strong>Die</strong>se Art der nachträglichen Vereinbarung von AGB entspricht dem in<br />
Amerika, dem Herkunftsland der Klägerin, populären<br />
Schutzhüllenvertrag. <strong>Die</strong>ses Prinzip widerspricht jedoch dem deutschen<br />
Recht. Es ist insoweit allgemein anerkannt, dass Schutzhüllenverträge in
- 53 -<br />
Deutschland zu keinem relevanten Vertragsschluss führen. Ähnliches<br />
gilt auch für sog. Enter-Verträge (Hoeren in: Graf von Westphalen,<br />
Vertragsrecht und AGB, Klauselwerke, IT-Verträge, Rn. 209).<br />
Der BGH Beschluss, auf den sich der Artikel aus K24 bezieht, ist bereits<br />
aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt<br />
anwendbar. Zum einen handelt es sich bei World of Warcraft um<br />
Standardsoftware, die von jedermann unbedacht im Ladengeschäft<br />
erworben wird. Anders lag der Fall bei Unternehmenssoftware des<br />
Unternehmens Oracle. Zum anderen ist gerade die unter<br />
„2. Lizenzgegenstand“ erwähnte Tatsache nicht auf die<br />
streitgegenständliche Situation anwendbar.<br />
ee) Spiel muss nicht installiert werden<br />
Das Spiel „World of Warcraft“ muss, als eines von sehr wenigen<br />
Computerspielen, gerade NICHT installiert werden. Es werden bei<br />
einem Installationsvorgang, wie bei anderen Softwareprodukten, gerade<br />
keine Dateien verändert oder mit dem Betriebssystem zusammengelegt,<br />
um eine, aus Sicht der Beklagten auch dann völlig abwegige,<br />
Hilfskonstruktion eines anderen Werkes zu gestalten.<br />
Das Verzeichnis, in dem die Dateien von World of Warcraft auf der<br />
Festplatte liegen, kann, ebenfalls anders als die allermeisten<br />
Softwareprodukte, beliebig hin und her kopiert werden und theoretisch<br />
sogar von einem USB Stick oder einer CD gestartet werden. <strong>Die</strong><br />
Software kann sogar einfach aus dem Internet heruntergeladen werden<br />
und die .exe Datei einfach ausgeführt werden. Es Bedarf keinerlei<br />
weiterer Interaktion mit dem Betriebssystem, als es jede Software auf<br />
dieser Welt braucht, nämlich dass überhaupt ein Betriebssystem<br />
vorhanden ist. Hier handelt es sich eben, anders als in dem Artikel
- 54 -<br />
dargestellt, absolut ausnahmsweise jedoch gerade um reine Kopien der<br />
Installationsdateien.<br />
ff) Software ist lauffähig auf Datenträger<br />
Es entspricht zudem nicht der Wahrheit, dass die Software auf dem<br />
Datenträger nicht lauffähig sei. <strong>Die</strong> Software ist absolut lauffähig und<br />
könnte auch beispielsweise mit voller Funktionsfähigkeit für andere<br />
Zwecke, beispielsweise zur Nutzung auf Servern, die nicht von der<br />
Klägerin betrieben werden, benutzt werden. Es ist absolut abwegig zu<br />
behaupten, dass durch den Abschluss eines Abos mit der Klägerin die<br />
Rechte an dem lauffähigen Programm erworben werden. <strong>Die</strong>s entspricht<br />
nicht im Ansatz der aktuellen Rechtsmeinung zur Rechtsnatur von<br />
„Accounts“ mit Onlinespieleanbietern, die teils von einem Miet-, teils von<br />
einem Werkvertrag ausgehen, aber noch nie von einem zusätzlichen<br />
Lizenzvertrag.<br />
Zudem teilt die Klägerin selbst dem Endnutzer mit, dass mit dem Erwerb<br />
der Software ein kostenloser Account für einen Monat enthalten ist.<br />
Beweis: Screenshot Spieleverpackung, vorgelegt als Anlage B 24<br />
gg) Game Time Card<br />
Auch mit dem Erwerb einer sogenannten „Game Time Card“, zum<br />
Bezahlen von 60 Tagen Abonnement gibt es einen Gutschein, um einen<br />
Freund zu werben.<br />
Mit dem Erwerb der CD samt Software „erwirbt der Käufer“ somit bereits<br />
einen Account, nicht nur, wie die Klägerin versuch rechts- und<br />
tatsachenirrig darzustellen, die Nutzungsrechte an der Installationsdatei.
- 55 -<br />
Zum Zeitpunkt, an dem die Klägerin per Werbung auf der eigenen<br />
Spieleverpackung dem Endverbraucher einen einmonatigen Account<br />
verspricht, hat der Käufer keine AGB gesehen oder konnte diese<br />
zumutbar wahrnehmen.<br />
Beweis:<br />
Augenschein<br />
b) Unwirksame Klausel<br />
Selbst wenn die Nutzungsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen<br />
worden wären, so ist die von der Klägerin angeführte Klausel ebenso<br />
unwirksam.<br />
Entgegen den Darstellungen der Klägerin ist es rechtlich nicht relevant, ob<br />
der Endnutzer irgendwie die Möglichkeit hätte die AGB, inklusive der<br />
streitgegenständlichen Klausel lesen zu können. Entscheidend ist vielmehr,<br />
ob, beim Kauf der Software die AGB zumutbar wahrnehmbar war. <strong>Die</strong>s ist<br />
nicht der Fall. Auch wenn man sein bereits erworbenes Recht wahrnimmt,<br />
einen kostenlosen monatlichen Account zu nutzen, wird einem nicht die<br />
Möglichkeit geboten, die AGB auf Deutsch zu lesen. Wird das Spiel in der<br />
nicht deutschen Version auf die Festplatte kopiert und in der nicht<br />
deutschen Version gestartet, wird keine deutschsprachige AGB angezeigt.<br />
Beweis:<br />
Screenshot, vorgelegt als Anlage B 25 + Augenschein<br />
Auch wenn man auf der Webseite der Klägerin, www.battle.net, die<br />
Sprache des Browsers auf Englisch hat, erhält man, selbst mit einer<br />
deutschen IP-Adresse, nur die englischsprachige Version der<br />
Nutzungsbedingungen.<br />
Auch muss der Nutzer, anders als von der Klägerin dargestellt, die<br />
Nutzungsbedingungen nicht ganz durchscrollen. Es reicht ein Klick auf den
- 56 -<br />
unteren Teil des rechten Scrollbalken und das Bildschirmfenster ist am<br />
unteren Ende, ohne dass der Endverbraucher die AGB, oder gar die<br />
streitgegenständliche Klausel wahrgenommen hat. Er kann danach sofort<br />
bestätigen.<br />
Bei einer Freundeswerbung muss der Nutzer sogar nicht einmal die AGB<br />
lesen, wenn er sich auf der Webseite anmeldet. Vielmehr muss er nur ein<br />
Häkchen setzen, dass die Klägerin die persönlichen Nachrichten lesen<br />
dürfe und dass er die für sein Land geltenden Nutzungsbedingungen<br />
gelesen hat oder dass ein Erziehungsberechtigter dies getan habe. Ein<br />
solches Vorgehen ist genauso sinnlos wie eine Jugendschutzsperre, die<br />
lediglich abfragt, ob man denn nun wirklich volljährig sei. Von<br />
Kenntnisnahme der AGB kann tatsächlich keine Rede sein.<br />
<strong>Die</strong> Darstellung der Klägerin, die AGB würden unterhalb der Anmeldung zu<br />
sehen sein, wie in K26 behauptet, ist daher definitiv falsch.<br />
Beweis: AGB, vorgelegt als Anlage B 26<br />
Beweis:<br />
Augenschein vor Ort<br />
Gleiches gilt, wenn ein Nutzer einen Account für den Server Battle.net über<br />
das Internet anlegt. Der Nutzer muss die AGB nicht einmal scrollen, er<br />
muss nur bestätigen, dass er sie gelesen habe.<br />
Beweis:<br />
Augenschein<br />
Weiterhin ist auszuführen, dass frühere Versionen der AGB der Klägerin<br />
überhaupt keinen Hinweis auf die streitgegenständliche Klausel hatten,<br />
somit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Nutzer, selbst wenn er<br />
die AGB vollständig gelesen hätte, keinen Warnhinweis erhalten hätte.
- 57 -<br />
LESEN SIE DIE FOLGENDE ENDBENUTZER-<br />
LIZENZVEREINBARUNG BITTE SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR<br />
SIE DIESES SOFTWARE-PROGRAMM INSTALLIEREN. FALLS<br />
SIE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG NICHT<br />
EINVERSTANDEN SIND, LÖSCHEN SIE DAS SOFTWARE-<br />
PROGRAMM UMGEHEND UND GEBEN SIE DAS SOFTWARE-<br />
PROGRAMM UMGEHEND AN IHREN HÄNDLER ZURÜCK.<br />
ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG<br />
<strong>Die</strong>ses Software-Programm auf CD-ROM sowie alle Dateien, die<br />
Ihnen von Blizzard Entertainment zur Verfügung gestellt werden<br />
(mittels Online-Übertragung oder anderweitig), um das Software-<br />
Programm zu "patchen", zu aktualisieren oder in sonstiger Weise<br />
zu modifizieren, sowie alle gedruckten oder online oder in<br />
elektronischer Form vorliegenden Dokumente (das "Handbuch")<br />
und sämtliche von diesem Software-Programm und diesen<br />
Materialien abgeleiteten Arbeiten (in ihrer Gesamtheit<br />
einschließlich des unten genannten Spiel-Clients das "Spiel"<br />
genannt) sind urheberrechtlich geschützte Werke von Blizzard<br />
Entertainment, einer Tochtergesellschaft von Davidson &<br />
Associates, Inc., ihren Partnern, insbesondere Vivendi Universal<br />
Games International S.A., und/oder ihren Zulieferern und Blizzard<br />
Entertainment (in dieser Vereinbarung insgesamt als "Blizzard<br />
Entertainment" bezeichnet). Jede Nutzung des Spiels unterliegt<br />
den Bedingungen dieser Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (der<br />
"Lizenzvereinbarung" oder "Vereinbarung"). Das Spiel darf nur<br />
über den von Blizzard Entertainment zur Verfügung gestellten<br />
Zugang zum Massen-Multiplayer-Online-Rollenspiel-Service für<br />
WORLD OF WARCRAFT (dem "Service") gespielt werden, der<br />
Gegenstand einer separaten Nutzungsbestimmungen -<br />
Vereinbarung (der "Nutzungsbestimmungen") ist. Falls zum<br />
Lieferumfang des von Ihnen gekauften Spiels "freier Zugang" für
- 58 -<br />
eine gewisse Zeit gehört, gelten die Bestimmungen der<br />
Nutzungsbestimmungen auch für Ihren Zugang zu dem Service<br />
während der Dauer dieses "freien Zugangs". Das Spiel wird<br />
ausschließlich zur Benutzung durch autorisierte Endbenutzer<br />
vertrieben, die mit den Bedingungen der Lizenzvereinbarung<br />
einverstanden sind. Jede Nutzung, Reproduktion oder Weitergabe<br />
des Spiels, die von den Bedingungen der Lizenzvereinbarung<br />
nicht ausdrücklich gestattet wird, ist ausdrücklich untersagt.<br />
1. Gewährung einer eingeschränkten Benutzer-Lizenz . Das Spiel<br />
installiert die Computer-Software (nachfolgend "Spiel-Client"<br />
genannt) auf Ihrem Computer, um Ihnen zu ermöglichen, das Spiel<br />
über Ihren Account des Service (Ihren "Account") zu spielen.<br />
Blizzard Entertainment bewilligt hiermit, und durch die Installation<br />
des Spiel-Clients erklären Sie sich damit einverstanden, eine<br />
begrenzte, nicht-exklusive Lizenz und das Recht, den Spiel-Client<br />
zu Ihrem persönlichen Gebrauch auf einem (1) oder mehreren<br />
Computern, die in Ihrem Besitz sind oder über die Sie die<br />
persönliche Kontrolle haben, zu installieren. Jegliche Nutzung des<br />
Spiel-Clients unterliegt dieser Lizenzvereinbarung und der<br />
Nutzungsbestimmungen - Vereinbarung, mit denen Sie sich<br />
einverstanden erklären müssen, bevor Sie Ihren Account nutzen<br />
können, um mit Hilfe des Zugriffs auf den Service das Spiel zu<br />
spielen. Blizzard Entertainment behält sich das Recht vor, die<br />
Nutzungsbestimmungen jederzeit gemäß den hierin festgelegten<br />
Bedingungen zu aktualisieren, zu modifizieren oder abzuändern.<br />
2. Service und Nutzungsbestimmungen. Wie oben bereits erwähnt,<br />
müssen Sie sich mit den Nutzungsbestimmungen einverstanden<br />
erklären, damit Sie den Service benutzen dürfen, um zu spielen.<br />
<strong>Die</strong> Nutzungsbestimmungen -Vereinbarung regelt alle Aspekte des<br />
Spiels. Sie können sich diese Nutzungsbestimmungen auf<br />
folgender Website ansehen: www.wow-europe.com/de/legal/
- 59 -<br />
. Falls Sie mit den<br />
Bedingungen dieser Vereinbarung nicht einverstanden sind,<br />
sollten Sie (i) sich nicht für einen Account für das Spielen des<br />
Spiels registrieren und (ii) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach<br />
dem ursprünglichen Kaufdatum die Rückgabe des Spiels zu dem<br />
Händler, bei welchem Sie das Spiel gekauft haben, arrangieren.<br />
3. Eigentum.<br />
A. Alle Rechtsansprüche, Besitzrechte und geistigen<br />
Eigentumsrechte an dem Spiel und allen Kopien davon<br />
(einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, aller Titel,<br />
Computercodes, Themen, Objekte, Charaktere, Charakternamen,<br />
Storys, Dialoge, Slogans, Orte, Konzepte, Bildmaterialien,<br />
Charakter-Inventare, strukturellen oder landschaftlichen Entwürfe,<br />
Animationen, Geräusche, musikalischen Kompositionen, audiovisuellen<br />
Effekte, Handlungsabläufe, Charakter-Konterfeis,<br />
Bedienungsmethoden, moralischen Rechte, damit in<br />
Zusammenhang stehenden Dokumentationen und in das Spiel<br />
eingebauten "Applets" [spezielle Applikationen]) sind Eigentum<br />
von Blizzard Entertainment oder ausdrücklich <strong>vom</strong> Lizenzgeber<br />
lizenziert. Das Spiel ist durch die Copyright-Gesetze<br />
(Urheberrechtsgesetze) der Vereinigten Staaten, internationale<br />
Copyright-Verträge und -Konventionen sowie andere Gesetze<br />
geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Das Spiel kann bestimmte<br />
lizenzierte Materialien enthalten und die Lizenzgeber dieser<br />
Materialien können ihre Schutzrechte im Fall eines Verstoßes<br />
gegen diese Lizenzvereinbarung geltend machen.<br />
B. Um World of Warcraft spielen zu können müssen Sie einen<br />
Benutzeraccount (den „Account“) gemäß der Beschreibung,<br />
welche in den Nutzungsbestimmungen enthalten ist, erstellen, der<br />
auf Sie beschränkt ist und der nicht übertragbar ist. Um den
- 60 -<br />
Account zu erstellen werden Sie aufgefordert werden, Blizzard<br />
Entertainment einen Authentifizierungsschlüssel des Spiels<br />
mitzuteilen, der ausschließlich Ihrem Account zugeordnet ist.<br />
Daher erlaubt Ihnen Blizzard Entertainment nicht, den Besitz des<br />
Spiels zu übertragen. Sollten Sie dies trotz der Bestimmungen<br />
dieses Abschnittes dennoch tun, verletzen Sie dadurch die<br />
vorliegende Lizenzvereinbarung, und die Übergabe wird nicht von<br />
Blizzard Entertainment gebilligt.<br />
4. Verpflichtungen des Endbenutzers.<br />
A. An die vorstehende Lizenzgewährung gebunden, dürfen Sie<br />
weder Kopien, Fotokopien, Reproduktionen, Übersetzungen,<br />
Rückentwicklungen, Quellcode-Herleitungen, Modifikationen,<br />
Disassemblierungen, Dekompilationen oder abgeleitete Arbeiten<br />
herstellen, die ganz oder in Teilen auf dem Spiel basieren, noch<br />
irgendwelche Eigentumsanzeigen oder Eigentumsetiketten auf<br />
dem Spiel anbringen. <strong>Die</strong> Missachtung der in diesem Abschnitt 4<br />
enthaltenen Einschränkungen und Restriktionen führt zur<br />
sofortigen und automatischen Beendigung der im Folgenden<br />
gewährten Lizenz und kann für Sie zivil- und/oder strafrechtliche<br />
Konsequenzen haben. Ungeachtet des Vorstehenden dürfen Sie<br />
eine (1) Kopie des Spiel-Clients und der Handbücher<br />
ausschließlich zu Archivierungszwecken anfertigen.<br />
B. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen<br />
(i) ohne ausdrückliche Erlaubnis dazu Reproduktionen des Spiels<br />
in irgendeiner Weise an Dritte verkaufen, übergeben oder<br />
gegenüber Dritten zur Sicherung von Forderungen verwenden<br />
oder das Spiel an Dritte verleihen, vermieten, leasen oder die<br />
Lizenz daran erteilen;
- 61 -<br />
(ii) ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von<br />
Blizzard Entertainment mit dem Spiel oder irgendeinem Teil davon,<br />
einschließlich des Spiel-Clients, aber nicht auf ihn beschränkt,<br />
einen kommerziellen Zweck verfolgen, wozu gehört, aber nicht<br />
darauf beschränkt, seine Verwendung in einem Cyber-Café, in<br />
einem Center für Computerspiele oder an irgendeinem anderen<br />
ortsgebundenen Standort;<br />
(iii) als Spielleiter (Host) für das Spiel fungieren oder für dieses<br />
<strong>Die</strong>nste entwickeln, die der Initiierung von Spielen dienen, oder<br />
Kommunikationsprotokolle abfangen, emulieren oder weiterleiten,<br />
die in irgendeiner Weise von Blizzard Entertainment verwendet<br />
werden, und dazu Methoden verwenden, aber nicht auf diese<br />
beschränkt, wie Protokollemulation, Tunneling, das Ausspionieren<br />
von Paketen, die Modifizierung oder Hinzufügung von<br />
Komponenten zum Spiel, ein Utility-Programm oder irgendeine<br />
andere schon bekannte oder zukünftig entwickelte Technik. <strong>Die</strong>s<br />
gilt für jeden Zweck, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt,<br />
nicht-autorisierte Netzwerkspiele über das Internet,<br />
Netzwerkspiele, die kommerzielle oder nicht-kommerzielle<br />
Gaming-Netzwerke verwenden oder die zu Content-Aggregation-<br />
Netzwerken gehören; oder<br />
(iv) irgendwelche nicht-autorisierte Verbindungen zum Spiel oder<br />
dem Service herstellen oder aufrechterhalten. Alle Verbindungen<br />
zum Spiel und/oder dem Service, ob über den Spiel-Client oder<br />
durch andere Werkzeuge und Hilfsprogramme aufgebaut, dürfen<br />
nur mit Methoden und Mitteln hergestellt werden, die von Blizzard<br />
Entertainment ausdrücklich genehmigt worden sind. Unter keinen<br />
Umständen dürfen Sie eine Verbindung zur spieleigenen<br />
Schnittstelle oder anderen Schnittstellen als denen, die von<br />
Blizzard Entertainment ausdrücklich für die öffentliche Benutzung<br />
zur Verfügung gestellt werden, herstellen oder Werkzeuge
- 62 -<br />
entwickeln, die Ihnen oder anderen eine solche Verbindung<br />
ermöglichen.<br />
5. Beendigung. <strong>Die</strong>se Lizenzvereinbarung läuft auf unbestimmte<br />
Zeit, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie<br />
können die Lizenzvereinbarung jederzeit beenden, indem Sie<br />
kumulativ (i) das Spiel vernichten; und (ii) den Spiel-Client von<br />
Ihrer Festplatte entfernen; und (iii) Blizzard Entertainment von Ihrer<br />
Absicht, diese Lizenzvereinbarung zu beenden, mittels eines<br />
Einschreibens mit Eingangsbestätigung adressiert an die folgende<br />
Adresse in Kenntnis setzen: Blizzard Europe - Support Clients -<br />
32, avenue de l’Europe, Bât. Energy 1, Porte A. 78143 Vélizy-<br />
Villacoublay, France. Blizzard Entertainment kann nach eigenem<br />
Ermessen diese Lizenzvereinbarung in dem Fall beenden, dass<br />
Sie gegen die hierin oder in den Nutzungsbestimmungen<br />
enthaltenen Bedingungen und Bestimmungen verstoßen. In<br />
diesem Fall müssen Sie das Spiel unverzüglich vernichten und<br />
den Spiel-Client von Ihrer Festplatte entfernen. Mit Beendigung<br />
dieser Vereinbarung, aus welchem Grund auch immer, gelten alle<br />
hierin gewährten Lizenzen als sofort beendet.<br />
6. Export-Beschränkungen. Das Spiel darf nicht reexportiert,<br />
heruntergeladen oder in anderer Weise in irgendein Land (oder an<br />
einen seiner Staatsbürger oder Einwohner) exportiert werden, das<br />
von den USA mit einem Embargo für Güter belegt worden ist, oder<br />
an jemanden, der sich auf der Liste der "Specially Designated<br />
Nationals" des U.S. Treasury Department oder der "Table of<br />
Denial Orders" des U.S. Commerce Department befindet. Mit der<br />
Installation des Spiels stimmen Sie dem Vorstehenden zu, und Sie<br />
erklären und garantieren, dass Sie sich nicht in einem solchen<br />
Land befinden, kein Staatsbürger oder Einwohner eines solchen<br />
sind und nicht der Kontrolle irgendeiner solchen Liste unterliegen.
- 63 -<br />
7. Patchs und Updates. Blizzard Entertainment kann Patchs,<br />
Updates und Modifikationen zum Spiel bereitstellen oder liefern,<br />
die der Spieler installieren muss, um das Spiel weiterhin nutzen zu<br />
können. Blizzard Entertainment kann das Spiel durch Fernzugriff<br />
aktualisieren, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, des auf<br />
dem Computer des Benutzers installierten Spiel-Clients, ohne<br />
dass der Benutzer davon Kenntnis hat und dem zustimmt. Sie<br />
erteilen hiermit Blizzard Entertainment die Erlaubnis, solche<br />
Patchs, Updates und Modifikationen an dem Spiel vorzunehmen.<br />
8. Dauer der "Online"-Komponente des Spiels. <strong>Die</strong>ses Spiel ist ein<br />
"Online"-Spiel, das über das Internet via den Service, wie von<br />
Blizzard Entertainment bereitgestellt, gespielt werden muss. <strong>Die</strong><br />
Sicherung einer Internetverbindung unterliegt Ihrer alleinigen<br />
Verantwortung, und Sie allein kommen für alle dadurch<br />
anfallenden Kosten auf. Sie nehmen zur Kenntnis und stimmen zu,<br />
dass der Service nach dem Ermessen von Blizzard Entertainment<br />
zur Verfügung gestellt wird und dass er von Blizzard Entertainment<br />
gemäß den Nutzungsbestimmungen beendet oder in anderer<br />
Weise eingestellt werden kann.<br />
9. Garantieeinschränkungen. Blizzard Entertainment lehnt<br />
ausdrücklich jede Gewährleistung für das Spiel, einschließlich des<br />
Spiel-Clients und des Handbuchs bzw. die Handbücher, ab. DAS<br />
SPIEL, DER SPIEL-CLIENT UND DAS HANDBUCH BZW. DIE<br />
HANDBÜCHER WERDEN IHNEN "WIE VORLIEGEND" ZUR<br />
VERFÜGUNG GESTELLT, OHNE JEGLICHE<br />
GEWÄHRLEISTUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH ERKLÄRTER<br />
NOCH STILLSCHWEIGEND EINGERÄUMTER ART,<br />
EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT,<br />
STILLSCHWEIGENDER GARANTIEN BEZÜGLICH ZUSTAND,<br />
MÄNGEL, BENUTZUNG, VERKÄUFLICHKEIT, DER EIGNUNG<br />
FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINE BESTIMMTE
- 64 -<br />
VERWENDUNG ODER EINES NICHT-VERSTOSSES GEGEN<br />
EIN GESETZ. Das gesamte Risiko, das sich aus der Ausführung<br />
oder der Benutzung des Spiels, des Spiel-Clients und des<br />
Handbuchs bzw. die Handbücher ergibt, verbleibt beim Benutzer.<br />
Ungeachtet des Vorstehenden und gemäß der europäischen<br />
Direktive 99/44/EC, falls es sich herausstellen sollte dass diese<br />
Medien defekt sind und gesetzt den Fall dass Sie Blizzard<br />
Entertainment innerhalb von (i) zwei (2) Monaten nach Ihrer<br />
Entdeckung des Defekts und (ii) innerhalb von zwei (2) Jahren<br />
nach Ihrem Kauf des Spiels über diesen Defekt informieren, kann<br />
Blizzard Entertainment bei Vorlegung eines Kaufbelegs der<br />
defekten Medien optional wählen, ob sie 1) einen Mangel<br />
beheben, 2) Ihnen ein Produkt von gleichem oder geringerem Wert<br />
liefern oder 3) Ihr Geld zurückerstatten. DAS VORSTEHENDE IST<br />
IHRE EINZIGE UND ALLEINIGE RECHTLICHE GRUNDLAGE<br />
FÜR DIE IN DIESEM ABSCHNITT DARGELEGTE<br />
AUSDRÜCKLICHE GEWÄHRLEISTUNG. EINIGE<br />
JURISDIKTIONEN ERLAUBEN KEINEN AUSSCHLUSS ODER<br />
KEINE EINSCHRÄNKUNG VON STILLSCHWEIGENDEN<br />
GARANTIEN ODER DER HAFTUNG FÜR FOLGESCHÄDEN,<br />
SODASS DIE OBEN ANGEFÜHRTEN EINSCHRÄNKUNGEN<br />
FÜR SIE MÖGLICHERWEISE NICHT GELTEN.<br />
10. Haftungsbeschränkung. WEDER BLIZZARD<br />
ENTERTAINMENT NOCH SEINE MUTTERGESELLSCHAFT,<br />
TOCHTER- ODER ZWEIGGESELLSCHAFTEN ÜBERNEHMEN<br />
IN IRGENDEINER WEISE EINE HAFTUNG FÜR VERLUST<br />
ODER SCHADEN JEDWEDER ART, DER AUS DER<br />
BENUTZUNG DES SPIELS RESULTIERT, EINSCHLIESSLICH,<br />
ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT, DES VERLUSTS VON<br />
DATEN, DES VERLUSTS DES FIRMENANSEHENS,<br />
BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, COMPUTERAUSFÄLLEN<br />
ODER -FUNKTIONSSTÖRUNGEN ODER JEGLICHER
- 65 -<br />
ANDERER SCHÄDEN ODER VERLUSTE. WEITERHIN IST<br />
BLIZZARD ENTERTAINMENT IN KEINER WEISE HAFTBAR ZU<br />
MACHEN FÜR DEN VERLUST ODER SCHÄDEN AN<br />
SPIELERCHARAKTEREN, ACCOUNTS, STATISTIKEN ODER<br />
BENUTZERPROFIL-INFORMATIONEN, DIE VOM SPIEL<br />
UND/ODER DEM SERVICE GESPEICHERT WERDEN.<br />
BLIZZARD ENTERTAINMENT ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG<br />
FÜR IRGENDWELCHE STÖRUNGEN DES SERVICE,<br />
DARUNTER, ABER NICHT DARAUF BESCHRÄNKT, FÜR<br />
STÖRUNGEN BEI INTERNET-PROVIDERN (ISP), FÜR<br />
SOFTWARE- ODER HARDWAREFEHLER ODER SONSTIGE<br />
EREIGNISSE, DIE ZU DATENVERLUST ODER ZUR<br />
UNTERBRECHUNG DES SERVICE FÜHREN KÖNNEN. IN<br />
KEINEM FALL HAFTET BLIZZARD ENTERTAINMENT IHNEN<br />
GEGENÜBER FÜR IRGENDWELCHE INDIREKTEN,<br />
ZUFÄLLIGEN, BESONDEREN, AUSSERGEWÖHNLICHEN<br />
ODER FOLGESCHÄDEN. In einigen Jurisdiktionen ist der<br />
Ausschluss oder die Einschränkung von zufälligen oder<br />
resultierenden Schäden nicht zulässig. Einige Staaten erlauben<br />
auch keine Beschränkung der Länge der Garantie, sodass die<br />
oben angeführten Einschränkungen für Sie möglicherweise nicht<br />
gelten.<br />
11. Billige Rechtsmittel. Sie stimmen hiermit zu, dass Blizzard<br />
Entertainment irreparable Schäden davontragen würde, wenn den<br />
Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung nicht unter allen<br />
Umständen Geltung verschafft wird. Deshalb sind Sie damit<br />
einverstanden, dass Blizzard Entertainment ohne Einschränkung,<br />
ohne weitere Sicherheit oder einen Nachweis für entstandene<br />
Schäden berechtigt wird, billige Rechtsmittel geltend zu machen,<br />
hinsichtlich der Verstöße gegen diese Lizenzvereinbarung und<br />
zusätzlich zu solchen Rechtsmitteln, die Blizzard Entertainment im<br />
Rahmen der anwendbaren Gesetze ohnehin zur Verfügung
- 66 -<br />
stehen. Falls auf der Basis dieser Benutzervereinbarung von einer<br />
der beiden Parteien ein Rechtsstreit angestrengt wird, hat die<br />
Partei, zu deren Gunsten entschieden wurde, Anspruch auf Ersatz<br />
durch die unterlegene Partei von allen Kosten,<br />
Rechtsanwaltskosten und anderen Ausgaben, die der Partei, zu<br />
deren Gunsten entschieden wurde, durch diesen Rechtsstreit<br />
entstanden sind.<br />
12. Änderungen an der Vereinbarung. Im Zuge einer<br />
Aktualisierung des Spiel-Clients behält sich Blizzard Entertainment<br />
das Recht vor, nach eigenem Ermessen sämtliche Regeln und<br />
Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung zu ändern, zu<br />
modifizieren, zu erweitern, auszutauschen oder zu entfernen,<br />
wobei solche abgeänderten Vereinbarungen wirksam werden,<br />
nachdem sie einen (1) Monat zuvor folgendermaßen bekannt<br />
gemacht wurden: Blizzard Entertainment veröffentlicht jede<br />
Modifikation an der Lizenzvereinbarung und die überarbeitete<br />
Version der Lizenzvereinbarung auf der World of Warcraft-Website<br />
und kann nach eigenem Ermessen auch andere Mittel zur<br />
Benachrichtigung wählen, zum Beispiel E-Mail, Briefpost oder<br />
Popup-Bildschirme. Falls Sie irgendwelchen zukünftigen<br />
Änderungen an dieser Lizenzvereinbarung nicht zustimmen oder<br />
diese zur Folge haben, dass Sie mit der Lizenzvereinbarung nicht<br />
mehr einverstanden sind, können Sie diese Lizenzvereinbarung,<br />
wie in Abschnitt 5 beschrieben, beenden. Ihre Installation und<br />
Benutzung eines aktualisierten Spiels oder von Modifikationen am<br />
Spiel oder Ihre weitere Benutzung des Spiels, nachdem Sie wie<br />
oben beschrieben über Änderungen an dieser Vereinbarung in<br />
Kenntnis gesetzt wurden, bedeutet, dass Sie mit jeder dieser<br />
Änderungen einverstanden sind. Blizzard Entertainment darf<br />
jederzeit sämtliche Aspekte des Spiels ändern, modifizieren,<br />
unterbrechen oder aufheben. Blizzard Entertainment darf weiterhin<br />
ohne Haftung und vorherige Benachrichtigung bestimmte Features
- 67 -<br />
beschränken oder Ihren Zugang zum Spiel teilweise oder<br />
insgesamt einschränken. Sie haben keinerlei Ansprüche, weder<br />
geldlicher noch sonstiger Art, auf irgendwelche Features, Inhalte,<br />
oder Verfügbarkeiten des Spiels.<br />
13. Verschiedenes. <strong>Die</strong>se Lizenzvereinbarung soll angenommen<br />
werden, als ob sie in Ihrem Heimatland erstellt und unterzeichnet<br />
worden wäre, und jeder im Folgenden sich ergebende Konflikt soll<br />
in Übereinstimmung mit den in Ihrem Land geltenden Gesetzen<br />
geregelt werden. Sie sind damit einverstanden, dass jeder<br />
Anspruch, der in irgendeinem gesetzlichen Verfahren von einer<br />
der Vertragsparteien gegen die andere geltend gemacht wird, vor<br />
einem staatlichen oder bundesstaatlichen Gericht, das sich in<br />
Ihrem Heimatland befindet, anhängig gemacht wird, in dessen<br />
Zuständigkeitsbereich der betreffende Rechtsstreit zwischen den<br />
Parteien fällt. Im Fall, dass irgendeine Bestimmung dieser<br />
Lizenzvereinbarung von einem Gericht oder einem Schiedsgericht,<br />
in dessen Zuständigkeit der Rechtsstreit fällt, für ungültig erklärt<br />
wird, soll diese Bestimmung im zulässigen Rahmen so weit wie<br />
möglich in Kraft bleiben, und die übrigen Teile dieser<br />
Lizenzvereinbarung sollen davon unberührt und vollständig<br />
wirksam bleiben. <strong>Die</strong>se Lizenzvereinbarung begründet und enthält<br />
alle rechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug<br />
auf ihren Vertragsgegenstand und hebt alle früheren mündlichen<br />
oder schriftlichen Vereinbarungen auf, wobei als vorausgesetzt<br />
gilt, dass diese Vereinbarung parallel zu den<br />
Nutzungsbestimmungen existiert und diese nicht ersetzt. Dort, wo<br />
die Bestimmungen dieser Vereinbarung den Bestimmungen der<br />
Nutzungsbestimmungen widersprechen, gelten die Bestimmungen<br />
der Nutzungsbestimmungen. <strong>Die</strong> Sektionen 9, 10, 11, 12, und 13<br />
dieser Vereinbarung gelten über die Beendigung dieser<br />
Vereinbarung hinaus.
- 68 -<br />
Ich bestätige hiermit, die vorstehende Lizenzvereinbarung gelesen<br />
zu haben, sie zu verstehen und damit einverstanden zu sein, dass<br />
die Aktion der Spiel-Client-Installation eine Bestätigung meines<br />
Einverständnisses darstellt, an die Bedingungen gebunden zu<br />
sein, die in der Lizenzvereinbarung enthalten sind.<br />
© 2004 Blizzard Entertainment. Alle Rechte vorbehalten. World of<br />
Warcraft ist eine Marke, Warcraft und Blizzard Entertainment sind in<br />
den USA und/oder in anderen Ländern Marken oder eingetragene<br />
Marken von Blizzard Entertainment. Alle Rechte vorbehalten.<br />
Selbst im Jahr 2008 gab es noch keinen Hinweis auf die von der Klägerin<br />
vorgetragene Klausel.<br />
http://web.archive.org/web/20091014193155/http://eu.blizzard.com<br />
/de-de/company/about/termsofuse.html. Alternative Quellen<br />
können bei Bezweifelung als Beweis angeboten werden.<br />
Nachdem bereits in zahlreichen Konstellationen dargelegt ist, dass bei<br />
Anlegen eines Accounts keine AGB ersichtlich ist oder die AGB noch nicht<br />
die streitgegenständliche Klausel enthielt, kann sich die Klägerin auch nicht<br />
darauf zurückziehen, dass eventuell mit weiteren Inhalteerweiterungen die<br />
AGB geändert wurden und besagte Klausel aufgenommen wurde. Grund<br />
dafür ist, dass die Klägerin mit der Auslieferung ihres Produktes eine Datei<br />
mit dem Namen config.wtf ausliefert. In dieser frei editierbaren Datei gibt es<br />
drei Optionen<br />
SET readTOS "X"<br />
SET readEULA "X"<br />
SET readScanning "X"
- 69 -<br />
<strong>Die</strong>se Werte haben im Auslieferungszustand und nach jedem Update des<br />
Programmes den Wert 0. Jedoch können diese Werte händisch, per<br />
simplen Texteditor, auf „1“ geändert werden. In diesem Fall sieht der<br />
Nutzer weder beim erstmaligen Start des Spieles und auch nicht nach<br />
einem Update des Client die zusätzlichen Regelungen.<br />
Beweis:<br />
Augenschein<br />
c) Überraschende Klausel<br />
Nachdem der Spieler seinen Account bereits ohne Nutzungsbedingungen<br />
kostenlos zur Probe nutzen durfte, ist eine nachträgliche Einführung von<br />
Nutzungsbeschränkungen in einem solch gravierenden Ausmaß in jedem<br />
Fall überraschend. Dass allen Spielern von Onlinespielen klar ist, dass<br />
Programme von dritten Parteien untersagt ist, wie von der Klägerin<br />
behauptet, insbesondere dass Blizzard selber eine Schnittstelle für<br />
Drittprogramme anbietet, wird abgestritten und entspricht auch nicht der<br />
Realität. Was einige Nutzer im Forum der Beklagten schreiben ist nicht nur<br />
völlig ohne jeden Beweiswert, da Aussagen zudem auch noch indiziert sind<br />
durch das Thema an sich, sondern rechtlich auch völlig ohne Belang.<br />
d) Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB - das Urheberrecht<br />
aa) Unwirksame „Beschränkung“ der Lizenz<br />
<strong>Die</strong> Klägerin verwendet für „World of Warcraft“ umfangreiche<br />
Nutzungsbedingungen, deren ersichtlicher Zweck es ist, die<br />
urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der Spieler massiv<br />
einzuschränken. Der Kunde kauft das Computerspiel in dem Glauben,<br />
für das monatliche Entgelt eine Spielberechtigung samt aller, nach dem<br />
Urheberrecht erforderlichen, Nutzungsrechte zu erwerben.
- 70 -<br />
Den gesamten AGB is anzusehen, dass es sich anscheinend um eine<br />
reine Übersetzung aus dem US-amerikanischen Vorbild handelt, die in<br />
keiner Hinsicht an deutsches AGB-Recht angepasst wurden. <strong>Die</strong>s ist<br />
auch unabhängig von den streitgegenständlichen Klauseln zu sehen. So<br />
läßt sich die Klägerin bei ihrem Produkt Starcraft II ein unwiderrufliches,<br />
uneingeschränktes Nutzungsrecht an allen Werken einräumen, die<br />
Nutzer bei der Verwendung ihrer Produkte erstellen<br />
Sie erkennen an, dass der Karteninhalt und jedweder für die<br />
Erstellung oder Änderung von Geänderten Karten für<br />
STARCRAFT® II (wie nachstehend definiert) erforderliche Inhalt<br />
im Spiel enthalten ist, und dass der Karteneditor und jeder solcher<br />
Inhalt Eigentum von Blizzard Entertainment, Inc. ist und der<br />
vorliegenden Vereinbarung unterliegt. SIE STIMMEN ZU UND<br />
BESTÄTIGEN DIES HIERMIT, DASS ALLE ANHAND DES<br />
KARTENEDITORS ERSTELLTEN ODER GEÄNDERTEN<br />
KARTEN, LEVELS UND SONSTIGE INHALTE (INSGESAMT<br />
„GEÄNDERTE KARTEN“) DAS ALLEINIGE EIGENTUM VON<br />
BLIZZARD SIND UND VERBLEIBEN. OHNE DIE<br />
VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ZU BESCHRÄNKEN,<br />
ÜBERTRAGEN SIE HIERMIT ALLE IHRE RECHTE, TITEL UND<br />
INTERESSEN AN ALLEN UND FÜR ALLE GEÄNDERTEN<br />
KARTEN AN BLIZZARD, SOBALD EIN SOLCHES RECHT<br />
ENTSTEHT, UND ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN,<br />
ZUKÜNFTIGE ÜBERTRAGUNGEN UNVERZÜGLICH NACH<br />
ERHALT EINER SOLCHEN AUFFORDERUNG VON BLIZZARD<br />
VORZUNEHMEN. Sofern eine solche Übertragung nicht möglich<br />
oder auf einer weltweiten Basis nicht möglich ist, erteilen Sie<br />
Blizzard hiermit ein exklusives, unwiderrufliches, gebührenfreies,<br />
übertragbares und unterlizenzierbares, zeitlich und geografisch<br />
unbegrenztes Recht, die Geänderten Karten für jedweden Zweck
- 71 -<br />
und in jedweder Weise zu verwenden. <strong>Die</strong>ses Erteilen der Rechte<br />
umfasst, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, das Recht, die<br />
Geänderten Karten nachzubilden, zu verteilen und zu<br />
veröffentlichen und die Geänderten Karten dem Publikum zur<br />
Verfügung zu stellen, insbesondere über den Service, mit der<br />
Möglichkeit für Dritte, die Geänderten Karten zu verwenden, zu<br />
bearbeiten oder zu ändern. Das Recht der Verwendung der<br />
Geänderten Karten umfasst alle zum Zeitpunkt der Erteilung der<br />
Rechte nicht bekannten Nutzungsarten. Es wird auf unbefristete<br />
Zeit und ohne jegliche gebietlichen Beschränkungen erteilt. Das<br />
Recht kann uneingeschränkt an Dritte übertragen oder<br />
unterlizenziert werden.<br />
und schreckt die Klägerin dabei auch nicht zurück, sich das Recht<br />
einzuräumen, sämtliche Chatnachrichten jederzeit zu überwachen,<br />
indem beim Anlegen eines Zuganges bestätigt werden muss<br />
Ich erlaube Blizzard, meine persönlichen Nachrichten zu<br />
überwachen und gegebenenfalls auszuwerten.<br />
Beweis:<br />
*<br />
Augenschein<br />
<strong>Die</strong> Nutzungsrechte werden bereits in Nr. I 2. unter der irreführenden<br />
Überschrift<br />
„Zugang zum Service“<br />
vehement „beschränkt“:
- 72 -<br />
2. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des<br />
Service. Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden<br />
Einhaltung der Blizzard-Vereinbarungen, gewährt Ihnen Blizzard<br />
Entertainment hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht<br />
übertragbare, nicht in Unterlizenz vergebbare, nicht exklusive<br />
Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren, zur Nutzung des Service<br />
ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen<br />
Unterhaltungszwecke durch Zugang zum Service anhand eines<br />
zugelassenen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den<br />
Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit<br />
irgendeiner anderen Software verwenden.<br />
Auf diese Klausel stützt die Klägerin ihre gesamte urheberrechtliche<br />
Argumentation, indem sie auf S. 34 ff. der Klageschrift ernsthaft aus<br />
einer (vermeintlichen) Verletzung der Nutzungsbedingungen auf einen<br />
Urheberrechtsverstoß schließen möchte. Dabei verkennt die Klägerin,<br />
dass die Formulierungen zu der „beschränkten Lizenz“ fraglos<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind. Als<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die Formulierungen in<br />
mehrfacher Hinsicht unwirksam:<br />
- Nr. I. 2. schiebt dem Kunden eine Einverständniserklärung unter (..., die<br />
Sie hiermit akzeptieren...) und verstößt daher als vorformulierte<br />
bestätigende Erklärung gegen § 309 Nr. 12 BGB (vgl. M. Habersack in<br />
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 309 Nr. 12 BGB,<br />
Rn. 18).<br />
- <strong>Die</strong> Klausel enthält ein uneingeschränktes Widerrufsrecht des<br />
Verwenders. <strong>Die</strong>s ist mit den wesentlichen Rechten eines<br />
Lizenznehmers unvereinbar
- 73 -<br />
- (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn ein Widerrufsrecht besteht nach dem<br />
Leitbild der §§ 41 und 42 UrhG nur in seltenen Ausnahmefällen.<br />
- <strong>Die</strong> Klausel ist mehr als intransparent und verstößt daher gegen § 307<br />
Abs. 1 Satz 2 BGB. Man nehme nur den letzten Halbsatz: Was soll sich<br />
denn bitte sehr ein durchschnittlicher Spieler unter dem Verbot einer<br />
Verbindung „mit irgendeiner anderen Software“ vorstellen?<br />
bb) Unwirksamkeit der Nr. III der Nutzungsbedingungen<br />
Unter Nr. III enthalten die Nutzungsbedingungen (Anlage K 4)<br />
umfangreiche Regelungen<br />
„III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft.“<br />
Nach Nr. III 1. soll es dem Spieler unter anderem untersagt sein, „auf<br />
World of Warcraft basierende abgeleitete Werke herzustellen“.<br />
„1. <strong>Die</strong> Lizenz, die Ihnen in Artikel I.2 gewährt wird, unterliegt den<br />
Einschränkungen gemäß den Nutzungsbedingungen, EULA und<br />
BNET TOU. Einschränkungen Ihres Rechts zur Nutzung von<br />
World of Warcraft können sich insbesondere, aber nicht<br />
notwendigerweise ausschließlich, aus den folgenden Umständen<br />
ergeben: Blizzard Entertainment behält sich ausdrücklich das<br />
exklusive Recht vor, auf World of Warcraft basierende abgeleitete<br />
Werke herzustellen. Das bedeutet, dass Sie ohne vorherige<br />
ausdrückliche und schriftliche Genehmigung von Blizzard
- 74 -<br />
Entertainment keine auf World of Warcraft basierenden<br />
abgeleiteten Werke herstellen dürfen.<br />
Nur Blizzard Entertainment oder seine Lizenznehmer haben das<br />
Recht, als Host von World of Warcraft zu fungieren.<br />
Dementsprechend dürfen Sie weder als Spielleiter (Host)<br />
fungieren, noch <strong>Die</strong>nste anbieten, die der Initiierung von Spielen<br />
dienen, noch Kommunikationsprotokolle abfangen, emulieren oder<br />
weiterleiten, die von Blizzard Entertainment als Teil von World of<br />
Warcraft genutzt werden, unabhängig davon, welche Methoden<br />
dabei zur Anwendung kommen. Zu diesen untersagten Methoden<br />
gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die Emulation<br />
von Protokollen, Rückentwicklung oder Modifizierung von World of<br />
Warcraft, das Hinzufügen von Komponenten zu World of Warcraft<br />
oder die Benutzung von Hilfsprogrammen, die gestatten, als Host<br />
von World of Warcraft zu fungieren.“<br />
Was immer die Klägerin mit diesen Formulierungen genau meinen und<br />
bezwecken mag: Dem Durchschnittsspieler wird sich der tiefere Sinn<br />
gewiss nicht erschließen. <strong>Die</strong> Klausel ist unklar, unverständlich und nach<br />
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) unwirksam.<br />
Dasselbe gilt für die Beschränkungen in Nr. III. 2. Dort folgt zunächst<br />
bereits aus dem Eingangssatz („Sie stimmen zu, ...“) ein Verstoß gegen<br />
§ 309 Nr. 12 BGB, sodass nur der Vollständigkeit halber auch an das<br />
Transparenzgebot erinnert sei, das durch die offensichtlich krude<br />
Übersetzung aus dem Englischen ganz gewiss nicht gewahrt ist:
- 75 -<br />
„2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen<br />
(1) Dateien, die Teil einer World of Warcraft-Installation sind,<br />
modifizieren oder deren Modifizierung verursachen;<br />
(2) Cheats, „Mods“ und/oder Hacks erstellen oder verwenden,<br />
sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software<br />
verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft<br />
verändert.<br />
(3) Software von Drittanbietern benutzen, die „Datamining“<br />
ermöglicht oder auf andere Weise Informationen von oder<br />
durch World of Warcraft abfängt oder sammelt;<br />
(4) Spielern erlauben, welche der Fraktion der „Allianz“<br />
angehören, mit Spielern, deren Charaktere der „Horde“<br />
angehören, zu chatten oder anderweitig direkt zu<br />
kommunizieren, und umgekehrt;<br />
(5) Gold, Waffen, Rüstung oder andere virtuelle Gegenstände,<br />
die in World of Warcraft benutzt werden, außerhalb der<br />
World of Warcraft-Plattform für „echtes“ Geld zu kaufen<br />
oder zu verkaufen oder zu tauschen;<br />
(6) Dritte (ausgenommen ein (1) Minderjähriger, für den Sie<br />
den Account eröffnet haben) auf Ihrem Account spielen<br />
lassen, insbesondere zum Zweck der Inanspruchnahme<br />
sog. „power leveling services“, d.h. der Bezahlung von<br />
Dritten, die für Ihren Account spielen;
- 76 -<br />
(7) auf dem Account eines Dritten spielen, insbesondere zum<br />
Zweck des Zurverfügungstellens sog. „power leveling<br />
services“;<br />
(8) mündliche Kommunikation, die nicht für Sie bestimmt ist,<br />
abhören, abfangen oder überwachen oder irgendwelche<br />
Mittel verwenden, die dazu bestimmt sind, die mündliche<br />
Kommunikation zwischen Benutzern zu verfälschen oder<br />
zu verhindern.<br />
Ungeachtet des Vorstehenden, dürfen Sie World of<br />
Warcraft mit zugelassenen Patches und Updates, die von<br />
Blizzard veröffentlicht werden, aktualisieren und nach<br />
Artikel XVI 7. zugelassene Benutzer-Interfaces von<br />
Drittanbietern verwenden; oder<br />
(9) Sie dürfen im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung von<br />
World of Warcraft oder dem Service weder absichtlich<br />
noch unabsichtlich gegen das jeweils anwendbare lokale,<br />
bundesstaatliche, nationale oder internationale Recht<br />
verstoßen.“<br />
Wie soll ein Durchschnittsspieler allein die vielen englischen Begriffe<br />
verstehen, zumal wenn diese in Anführungszeichen gesetzt sind – ein<br />
Stilmittel, das das Ungefähre der englischen Begriffe auch noch<br />
ausdrücklich betont. Was soll sich ein Durchschnittsspieler unter<br />
Software vorstellen, die von einem „Drittanbieter“ stammt, „Datamining“<br />
ermöglicht oder „Informationen von oder durch World Warcraft abfängt<br />
oder sammelt“ (Nr. (3))? Welche „mündliche Kommunikation“ ist in<br />
Nr. (8) gemeint? Und wie soll das – völlig groteske – Verbot zu<br />
verstehen sein, „unabsichtlich“ gegen „das … internationale Recht“ zu
- 77 -<br />
verstoßen (Nr. (9))? Soll der Spieler damit rechnen müssen, wegen<br />
eines „unabsichtlichen“ Rechtsverstoßes seine urheberrechtlichen<br />
Nutzungsrechte und damit seine Spielbefugnis zu verlieren und sich –<br />
trotz Zahlung der Abonnementsgebühr – Schadensersatz- und anderen<br />
Ansprüchen gemäß § 97 UrhG ausgesetzt sehen?<br />
Und selbstverständlich ist es auch intransparent, wenn<br />
Nutzungsbefugnisse enden sollen, sobald ein Spieler gemäß Nr. (2)<br />
Software verwendet , „die das Spielerlebnis von World of Warcraft<br />
verändert“. Denn was soll dies eigentlich heißen? Wird das<br />
„Spielerlebnis“ nicht beispielsweise durch Musik beeinflusst, die der<br />
Spieler im Hintergrund hört und die heutzutage typischerweise als<br />
Software (mp3/iTunes etc.) „konsumiert“ wird? Soll jeder „Hacker“, der –<br />
ohne jeglichen Zusammenhang zu der Klägerin – entsprechende<br />
Software programmiert („Hacks erstellt“) seine käuflich erworbenen<br />
Nutzungsbefugnisse für „World of Warcraft“ verlieren.<br />
<strong>Die</strong> gesamte Klausel Nr. III und ganz gewiss deren Nr. 2. (2) verstoßen<br />
klipp und klar gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2<br />
BGB. Wir haben es hier mit einem Musterbeispiel einer missglückten<br />
Übersetzung aus der englischen Sprache zu tun, wobei es offenkundig<br />
an jeder juristischen Prüfung der deutschen Übersetzung gefehlt hat.<br />
Was ein „Insider“ der „Spieleszene“ auch immer unter „Cheats“,<br />
Cheatbots“, „Bots“ oder „Hacks“ und „Mods“ verstehen mag: Der<br />
Klägerin steht es frei, ihrer Verpflichtung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2<br />
BGB zu entsprechen und die Begriffe in einer Weise einzudeutschen<br />
und zu präzisieren bzw. definieren, was sie denn gerne untersagen<br />
möchte. Ein Durchschnittsnutzer des Spiels hat nach § 307 Abs. 1<br />
Satz 2 BGB ein Recht auf eine verständliche Formulierung. Einen
- 78 -<br />
Urheberrechtsverstoß kann die Klägerin jedenfalls nicht ernsthaft aus<br />
ihren unwirksamen Nutzungsbedingungen ableiten.<br />
Vergleicht man einmal die von der Klägerin als Anlage K 4 vorgelegten<br />
Nutzungsbedingungen mit den Google-Bedingungen, die Gegenstand<br />
des Urteils des LG Hamburg <strong>vom</strong> 7.8.2009 (Az. 324 O 650/08,<br />
K & R 2009, 735 ff. mit Anm. Wieduwilt) waren, drängt sich zudem ein<br />
Erst-recht-Schluss auf: Wenn schon die – noch um Verständlichkeit<br />
bemühten – Google-Bedingungen gegen geltendes AGB-Recht in<br />
etlichen Punkten verstoßen, muss dies für die Nutzungsbedingungen<br />
der Klägerin erst recht gelten, jedenfalls soweit es um das<br />
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) geht.<br />
Maßgeblich für die Bewertung der Verpflichtung zur transparenten<br />
Klauselgestaltung sind die Sichtweise und das Verständnis eines<br />
durchschnittlichen Nutzers. Eine Klausel ist demnach unverständlich,<br />
wenn der Nutzer unter verständiger Würdigung und Berücksichtigung<br />
aller erkennbaren Umstände den Inhalt der Vertragsbedingungen nicht<br />
zweifelsfrei feststellen kann (vgl. BGH Urt. v. 24.03.2010,<br />
Az. VIII ZR 304/08). Insbesondere muss der Vertragsbestandteil für den<br />
Nutzer nachprüfbar und nicht irreführend sein (vgl. BGH Urt. <strong>vom</strong><br />
23.02.2011, Az. XII ZR 101/09).<br />
Zudem ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich bei der Auslegung<br />
allgemeiner Geschäftsbedingungen Zweifel immer zu Lasten des<br />
Verwenders auswirken, § 305 c Abs. 2 BGB. Gleiches muss auch für<br />
das Verständnis und die Bestimmtheit von Nutzerbestimmungen und<br />
darin verwendeten Begriffen gelten.
- 79 -<br />
Nicht zuletzt der in den Nutzerbedingungen unter III. Ziff. 2 (2)<br />
verwendete Begriff „Cheat“ ist nicht hinreichend bestimmt und genügt<br />
daher dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht.<br />
Eine allgemein verbindliche Definition, auf die ein Nutzer zurückgreifen<br />
könnte, besteht nicht. Ebenso besteht im allgemeinen Sprachgebrauch<br />
kein einhelliges Verständnis, wann eine erlaubte Spielhilfe und wann ein<br />
unerlaubter „Betrug“ bzw. eine negative Beeinträchtigung des<br />
Spielverlaufs vorliegt. Ein Rückgriff auf die freie Online-Enzyklopädie<br />
„Wikipedia“ für die Bestimmung des „Cheat“-Begriffs kann zwar als<br />
Auslegungshilfe dienen, jedoch vermag ein solcher Definitionsansatz<br />
nicht zu genügen, um ein allgemein anerkanntes und zweifelsfreies<br />
Verständnis eines Durchschnittsnutzers darzulegen.<br />
Bei unklaren Begriffen, denen insbesondere auch keine allgemein<br />
anerkannte Bedeutung zuerkannt wird, muss es vielmehr die Aufgabe<br />
des Verwenders der Nutzungsbedingungen sein, einen solchen<br />
progressiven Begriff so zu definieren und zu konkretisieren, dass jeder<br />
Nutzer sich ein eindeutiges Verständnis bilden kann, um der<br />
Bestimmtheit gerecht zu werden. Eine lediglich allgemeine Anführung<br />
und Verwendung des Begriffs „Cheat“ kann einer solchen<br />
Bestimmtheitsanforderung nicht gerecht werden, da dies zu keiner<br />
zweifelsfreien Auslegung des Begriffs führt.<br />
cc) Zum Multiboxing und den Macrotastaturen<br />
<strong>Die</strong> Klausel verstößt auch aus einem weiteren Grund gegen das<br />
Transparenzgebot: Sie verbietet die Nutzung von<br />
Automatisierungssoftware, welche von der Klägerin aber selber<br />
angeboten wird (siehe Multiboxing). Insoweit ist es dem Spieler gerade
- 80 -<br />
nicht eindeutig aufgezeigt, welche Automatisierungen erlaubt und<br />
welche verboten sind.<br />
Auch die von der Klägerin vorgelegten Aussagen aus Internetforen<br />
ändern nichts daran.<br />
Zum einen ist die Verwendung einer solchen fehlerhaften AGB durch<br />
Dritte kein Beweis über deren Richtigkeit.<br />
Zum anderen ist als Maßstab für Eigenschaften der Klausel als<br />
überraschend bzw. unverständlich nicht das Erkennen einzelner<br />
relevant, sondern man muss den durchschnittlichen Spieler zu Grunde<br />
legen.<br />
Aus den AGB ist nicht erkennbar oder verständlich und somit nicht<br />
transparent, dass nur die Software der Beklagten darunter fällt. <strong>Die</strong><br />
Ausführungen der Beklagten, dass sowohl die Macrotastaturen, als auch<br />
Multiboxing oder die LUA Schnittstelle komplett anders seien, als die<br />
Software der Beklagten sind abwegig und verkennen das<br />
Rechtsproblem. Da zum Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme der<br />
AGB nicht benannt wird, welche Skripte „erlaubt“ sind, kann durch die,<br />
zudem willkürliche, angebliche Duldung oder Genehmigung einiger<br />
Software durch die Klägerin, diese kein Differenzierungsmerkmal sein<br />
und schon gar nicht Transparenz herstellen.<br />
(a) Macrotastaturen<br />
<strong>Die</strong> Klägerin möge erklären, wo ein Unterschied ist, ob ein Spieler<br />
über eine Tastatur oder eine Maus, die besondere Funktionen hat,<br />
Macros ausführt, oder über eine andere Software. Beide Dinge<br />
ermöglichen Funktionen, die automatisiert hintereinander ablaufen<br />
und somit von Endnutzern, ohne diese Geräte, nicht auf diese Art und
- 81 -<br />
Weise durchgeführt werden können. Zudem ist die Aussage, es<br />
handele sich dabei um Hardware- und nicht um Software, technisch<br />
um absoluten Unfug.<br />
<strong>Die</strong> Hardware steuert gar nichts, es ist Software, die durch die<br />
Hardware angesprochen wird, und dann durch Signale der Hardware<br />
bestimmte Funktionen ausführt. Ohne spezifische Treibersoftware<br />
könnte diese Hardwareprodukte keine einzige zusätzlich Funktion<br />
ausführen.<br />
(b) Multiboxing<br />
Es ist abwegig zu behaupten, dass sich Multiboxing-Software von der<br />
Software der Beklagten unterscheidet, weil die Aktion von einem<br />
Menschen ausgelöst wird. Auch das Programm der Beklagten wird<br />
von einem Menschen gestartet, gestoppt, programmiert, der<br />
Charakter kurz selbst gesteuert etc. Wenn eine Person 20 oder mehr<br />
Spielfiguren gleichzeitig steuern kann, sind alle anderen Funktionen,<br />
außer der Charakter, der gesteuert wird, automatisiert. Andere<br />
Behauptungen sind abwegig.<br />
Zudem gibt es in den hauseigenen Foren der Klägerin massive<br />
Beschwerden über Nutzer von Multiboxing. Das Multiboxing<br />
beeinflusst das Spielgeschehen mehr als es jeder Bot, der nur einen<br />
Charakter steuert, jemals tun könnte. Exemplarisch und unter<br />
gleichfalls Verstoss gegen den Strengbeweis seien folgende Belege<br />
aufgeführt.<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#9<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229#15<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=2#21<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=2#23<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1417589229?page=3#46
- 82 -<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#7<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406#14<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406?page=2#21<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1912411406?page=2#26<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2094109607#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2505101465#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#5<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#7<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#9<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#13<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#14<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#18<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575?page=2#21<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#11<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#13<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452#17<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=2#25<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=2#40<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=3#41<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=3#53<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#85<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#90<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1622868452?page=5#92<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2999700371#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2290800564#3<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=2#37<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=3#42<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=3#57<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#71<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#73<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#77<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=4#78<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=5#83<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690869243?page=5#91<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=1#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=1#2<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/3010493885?page=2#28<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1549673548#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#4<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#7<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=1#11<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=2#29<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=3#44<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=3#58
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#70<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#70<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=4#73<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2423162361?page=6#113<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2505101465#12<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#2<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2560046727#6<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#11<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#15<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=1#16<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=2#27<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=3#43<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=4#70<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1535585702?page=4#73<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822#14<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624876822?page=2#21<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624788679#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2624788679#11<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1679608168#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/1934583477#9<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2491519601#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601291344#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601191444?page=1#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2601191444?page=1#15<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2463347840#6<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2463347840#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=1#1<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=1#10<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=2#23<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2868707569?page=2#25<br />
- 83 -
- 84 -
- 85 -
- 86 -
- 87 -
- 88 -
- 89 -
- 90 -
- 91 -
- 92 -
- 93 -
- 94 -
- 95 -
- 96 -
- 97 -
- 98 -
- 99 -
- 100 -
- 101 -
- 102 -
- 103 -
- 104 -
- 105 -
- 106 -
- 107 -
- 108 -
- 109 -
- 110 -
- 111 -
- 112 -
- 113 -
- 114 -
- 115 -
- 116 -<br />
Leider widerspricht sich die Klägerin selber. Beispielsweise mit der<br />
Aussage:<br />
Unser aktuelle Standpunkt zu Multiboxing ist zur Zeit, dass dies<br />
erlaubt ist so lange keine Automation der Aktionen stattfindet.<br />
http://eu.battle.net/wow/de/forum/topic/2690871575#13
- 117 -<br />
Wenn mit einem Tastaturanschlag, 10 oder mehr Charaktere<br />
gesteuert werden, wird doch denknotwendig jeder weitere Charakter<br />
automatisiert. Eine andere Ansicht ist schlicht abwegig.<br />
Wie sich Multiboxing in der Realität „anfühlt“ und wie unfair diese Art<br />
der Automatisierung sein kann, zeigen ausdrückliche die folgenden<br />
Videos<br />
http://www.warcraftmovies.com/movieview.php?id=187129<br />
http://warcraftmovies.com/movieview.php?id=199337<br />
Ein weiteres von zahlreichen Beispielen kann hier gesehen werden:<br />
http://www.youtube.com/watch?v=3nsFfNg9kH0<br />
This is what happens to a guild on Aegwynn when they go<br />
messing with a 10 multibox player. They came through and<br />
wiped out the Undercity NPCs around the bank. But they<br />
weren't "Prepared" for this!<br />
I am the wow best multiboxer! No other multiboxer in World of<br />
Warcraft can defeat me. Sure if I go up against 40 opponents in<br />
Alterac Valley they may beat me sometimes. But the best I've<br />
done at once in AV has been 34 kills at Galv. And at<br />
Wintergrasp, the best I've done is destroyed 80 alliance at the<br />
keep when they won the battle. I love when they win because<br />
they all hang at the keep and I can get a lot of massive kills that<br />
way :0<br />
I use Pwnboxer from http://www.multiboxing.com<br />
as the other multiboxing tools don't give as much power as<br />
Pwnboxer! As you can see, everything gets destroyed all from<br />
Pwnboxer!
- 118 -<br />
Das passiert einer Gilde auf Aegwyinn wenn man sich mit<br />
einem 10 Multibox-Spieler anlegt. Sie kamen durch und haben<br />
die gesamten Nichtspielercharaktere in Undercity getötet. Aber<br />
sie waren darauf nicht vorbereitet.<br />
Ich bin der weltbeste Multiboxer. Kein anderer Multiboxer kann<br />
mich besiegen. Ok, wenn ich gegen 40 Gegner in Alterac<br />
Schlucht spielen, besiegen sich mich vielleicht. Aber das beste<br />
was ich konnte waren 34 Tötungen bei Galv. Und in<br />
Wintergrasp, das beste was ich je tun konnte war,<br />
80 Allianzspieler zu zerstören, als sie die Schlacht gewonnen<br />
hatten. Ich liebe es, wenn sie gewinnen, denn dann bleiben alle<br />
in der Festung und ich bekomme viele Tötungen gut<br />
geschrieben.<br />
Ich nutze Pwnboxer von http://www.multiboxing.com, da die<br />
anderen Tools nicht so viel Macht geben wie Pwnboxer! Wie<br />
man sehen kann wird alles von Pwnboxer zerstört!<br />
(Übersetzung durch den Unterzeichner)<br />
Ein Spieler besiegt also bis zu 80 andere Spieler durch die<br />
Verwendung von Multiboxing. Wie hier die Klägerin von nicht<br />
vorhandener Automatisierung sprechen und annehmen kann, dass<br />
mit Multiboxing keine Fairness beeinträchtigt wird, bleibt schleierhaft.<br />
Es wird bereits jetzt Augenscheinsbeweis angeboten, indem im<br />
Termin ein Vertreter der Klägerin mit einem Charakter spielt<br />
und ein einziger Vertreter der Beklagten mit 10 Charakteren auf<br />
beispielsweise vier PCs gleichzeitig. Das Gericht möge sich<br />
dann selbst Klarheit verschaffen, sowohl ob das Steuern von<br />
10 Charakteren auf vier PCs von einer Person wirklich keine
- 119 -<br />
Automatisierung darstellt und zum anderen, ob dies noch fair ist<br />
und tatsächlich den Spieleindruck nicht beeinflusst.<br />
Da die Klägerin an Nutzern, die Multiboxing verwenden, jedoch<br />
teilweise 100-200 Euro pro Monat verdient, ist die Einstellung zu<br />
dieser Art der Technik klar, macht die AGB der Klägerin jedoch nicht<br />
weniger undurchsichtig. <strong>Die</strong> Aufzählung dieser Beschwerden hindert<br />
auch kein eventuelles „Im Unrecht gibt es kein Recht“-Argument der<br />
Klägerin, denn es geht einzig um die Frage, ob die AGB verständlich<br />
sind und auf den ersten Blick differenzieren, welche Software erlaubt<br />
und welche untersagt ist.<br />
(c) LUA Skripte<br />
<strong>Die</strong> Klägerin soll doch bitte einmal selbst überprüfen, welche<br />
Softwarefunktionen externe Produkte über die LUA-Schnittstelle<br />
vollbringen können. <strong>Die</strong> beginnt bei Richtungspfeilen in der<br />
Landschaft zu den Questgebern inklusive farblicher Markierungen auf<br />
Karte über komplett anders gestalte Grafiken des Interfaces bis hin<br />
zu umfangreichen Warnungen über Fähigkeiten der<br />
Nichtspielercharaktere während Begegnungen mit diesen inklusive<br />
lautstarker Tonwarnungen oder der kompletten Veränderungen des<br />
Auktionshauses im Spiel selber. Auch im Spieler vs. Spieler gibt es<br />
zahlreiche spielverändernde LUA-Skripte, beispielsweise um<br />
bestimmte Spieler zu markieren, zu analysieren, effektiver<br />
anzugreifen und vieles weiteres.
- 120 -<br />
(d) Juristische Bewertung<br />
<strong>Die</strong> genaue Einordnung und Bewertung der einzelnen Arten ist<br />
jedoch eigentlich ohne Bedeutung, denn es interessiert nur, dass die<br />
Klägerin diese externen Programme erlaubt und die AGB der<br />
Klägerin diesbezüglich keinen Unterschied machen. Mehrmals nutzt<br />
die Klägerin die Formulierung, Wirksamkeit der AGB unterstellt: „[…]<br />
„Cheats, „Mods“, und /oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie<br />
jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das<br />
Spielerlebnis von World of Warcraft verändert. Davon abgesehen,<br />
dass die Beklagte weiterhin bestreitet, dass es sich bei der Software,<br />
die diese vertreibt, um einen Cheat, einen Mod oder einen Hack<br />
handelt, ist die Klausel selber nicht klar genug, um als AGB, in Sinne<br />
deutscher Rechtsprechung, Wirkung gegenüber Endverbrauchern<br />
entfalten zu können. Auch LUA-Skripte, Gaming-Tastaturen und oder<br />
Mäuse, und Multiboxing-Software verändern das Spielerlebnis von<br />
World of Warcraft, ohne dass die Klägerin diese Software untersagen<br />
will bzw. untersagt.<br />
Für einen Endverbraucher ist somit nicht ersichtlich, welche Software<br />
gestattet sein soll und welche nicht. <strong>Die</strong> reine „Erlaubnis“ durch die<br />
Klägerin kann kein Unterscheidungsgrund sein, da dies bei der<br />
Entscheidung, die AGB anzunehmen, nicht erkennbar ist und es<br />
selbst nach Annahme keine Liste gibt, welche Software die Klägerin<br />
als „legal“ erachtet.
- 121 -<br />
III.<br />
Markenrechtliche Streitigkeit<br />
1. Benutzung auf den Internetseiten www.gatherbuddy.com &<br />
www.honorbuddy.com<br />
<strong>Die</strong> Benutzung der Zeichen „WOW Bot“ und „World of Warcraft Bot“ auf<br />
den Internetseiten www.gatherbuddy.com & www.honorbuddy.com ist<br />
keine markenmäßige Benutzung.<br />
Das von der Beklagten als kürzliche Bestätigung ihrer Rechtsansicht<br />
angeführte Urteil des BGH <strong>vom</strong> 13.01.2011 (– I ZR 125/07 – Bananabay II)<br />
beruht auf einer Vorabentscheidung des EuGH <strong>vom</strong> 26.03.2010,<br />
Az. C-91/09. In dieser Vorabentscheidung ging es um die Frage, inwieweit<br />
der damalige Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des<br />
Rates <strong>vom</strong> 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der<br />
Mitgliedstaaten über die Marken (inzwischen Art. 9 Verordnung (EG) Nr.<br />
207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke <strong>vom</strong> 26. Februar 2009)<br />
dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden<br />
verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von<br />
diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines<br />
Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder<br />
<strong>Die</strong>nstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu<br />
werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer<br />
nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen<br />
Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit<br />
ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten<br />
stammen.<br />
Obwohl sich die Anfrage des BGH explizit auf Werbeanzeigen bei einem<br />
Internetsuchanbieter bezog, hat der EuGH die Frage generell beantwortet<br />
und dabei folgendes festgehalten:
- 122 -<br />
- Das Nutzen von Marken als Schlüsselwörtern im Rahmen eines<br />
Referenzierungsdienstes ist ein Nutzen „im geschäftlichen<br />
Verkehr“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 (jetzt Art. 9 Abs. 1).<br />
- Für das Benutzen ist es unabhängig, ob das Schlüsselwort dabei<br />
für den Internetnutzer sichtbar ist.<br />
- Für ein Verbot der Nutzung müssen aber alle Voraussetzungen<br />
des Art. 5 Abs. 1 (jetzt Art. 9 Abs. 1) erfüllt sein (Art. 9 Abs. 2:<br />
„Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt…“).<br />
- Der Markeninhaber darf diese Benutzung nur dann verbieten,<br />
wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen könnt.<br />
Der BGH hat daher auch in seinem Urteil <strong>vom</strong> 13.01.2011 (– I ZR 125/07 –<br />
Bananabay II) festgestellt:<br />
„Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit der Marke<br />
identischen Zeichens nicht widersprechen, wenn diese Benutzung keine<br />
der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (EuGH, GRUR 2009, 756<br />
Rn. 60 – L’Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 – Google France).“<br />
In Betracht kommt hier nur eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der<br />
Marke.<br />
Zur Herkunftsfunktion hat der EuGH ausgeführt, dass die Frage, ob es<br />
diese Funktion beeinträchtigt, wenn Internetnutzern anhand eines mit der<br />
Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird,<br />
insbesondere davon abhängt, wie diese Anzeige gestaltet ist. <strong>Die</strong><br />
herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der<br />
Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen<br />
Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige<br />
beworbenen Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen von dem Inhaber der Marke<br />
oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr
- 123 -<br />
von einem Dritten stammen (Urteil Google France und Google, Randnrn.<br />
83 und 84).<br />
Auch der BGH führt aus:<br />
„Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde voraussetzen, dass die<br />
als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes<br />
jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen der<br />
Beklagten von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, GRUR 2003,<br />
55 Rn. 51 ff. – Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urteil <strong>vom</strong> 22. September<br />
2005, BGHZ 164, 139, 145 – Dentale Abformmasse; BGH, GRUR 2010,<br />
726 Rn. 16 – Opel Blitz II; BGH, Urteil <strong>vom</strong> 22. April 2010 – I ZR 17/05,<br />
GRUR 2010, 1103 Rn. 25 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).“ und „Für<br />
eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der<br />
Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem<br />
Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.“<br />
Zur Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ist nun folgendes festzustellen:<br />
- Weder bei einem Suchauftrag „WoW“ noch beim Suchauftrag<br />
„World of Warcraft“ ist die Internetseite der Beklagten ohne<br />
weiteres überhaupt zu sehen.<br />
- Bei dem von der Klägerin genannten Suchauftrag „WoW Bot“ ist<br />
die Beklagte zwar tatsächlich auf der Ersten Seite (der 10.<br />
Eintrag), es liegt aber offensichtlich keine Verbindung zur Klägerin<br />
vor. Zum einen steht keine der unter diesem Suchauftrag<br />
abgebildeten Seiten in einer Beziehung zur Klägerin, zum anderen<br />
enthält der Name der Interseite der Beklagten weder die<br />
Bezeichnungen „WoW“ noch „World of Warcraft“, sondern lediglich<br />
den Namen des eigenen Produktes (www.honorbuddy.com).<br />
- <strong>Die</strong> Beklagte weist auf ihrer Internetseite nochmal ausdrücklich<br />
und unübersehbar darauf hin, dass die Internetseite in keiner<br />
Verbindung zur Klägerin steht.
- 124 -<br />
Deshalb wird durch die Verwendung der Zeichen „WOW Bot“ und „World of<br />
Warcraft Bot“ die Herkunftsfunktion der Marken der Klägerin nicht<br />
beeinträchtigt.<br />
Aber selbst, wenn man annähme, dass eine Beeinträchtigung der<br />
Herkunftsfunktion vorläge, so könnte die Klägerin die Benutzung wegen<br />
Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 weiterhin nicht verbieten. Mit den<br />
Zeichen wird lediglich das Produkt der Beklagten beschrieben.<br />
Durch den Zusatz „WoW“ bzw. „World of Warcraft“ weist die Beklagte<br />
lediglich daraufhin, dass ihre Produkte ausschließlich zur Nutzung<br />
zusammen mit dem Spiel „WoW“ bzw. „World of Warcraft“ konzipiert sind.<br />
<strong>Die</strong> Beklagte muss einen solchen Zusatz auch angeben, weil für den<br />
durchschnittlichen Internetnutzer sonst nicht erkennbar wäre, dass er mit<br />
dem Produkt der Beklagten kein eigenständiges Programm erwirbt und<br />
welche Produkte er zusätzlich erwerben muss, um das Produkt der<br />
Beklagten nutzen zu können. Ein Verschweigen der Charakteristik des<br />
Produktes der Beklagten als reine heteronome Ergänzung des Spiels<br />
„World of Warcraft“ wäre insoweit irreführend.<br />
<strong>Die</strong> Klägerin gibt in Ihrem Schriftsatz <strong>vom</strong> 17.11.2011 auf S. 51 die<br />
Empfehlung, die aktuelle Beschreibung „WoW Bot“ durch „Honorbuddy –<br />
Ein Bot für das Online-Spiel World of Warcraft“ zu ersetzen. Sie ist der<br />
Meinung eine solche Beschreibung wäre markenrechtlich nicht zu<br />
beanstanden.<br />
Für den beschreibenden Charakter eines Wortes ist dessen Stellung im<br />
Satzgefüge irrelevant, d.h. bei einer Beschreibung ist es nicht zwingend<br />
notwendig, dass die beschriebene Eigenschaft als Zusatz an den<br />
Produktnamen angehängt wird, wie es die Klägerin in ihrem Schriftsatz<br />
<strong>vom</strong> 17.11.2011 als Beispiel nennt. Vielmehr kann das Zeichen auch wie<br />
ein Adjektiv verwendet werden. Ein Adjektiv ist nämlich in der<br />
Sprachwissenschaft die Wortart, welche die Beschaffenheit oder eine
- 125 -<br />
Beziehung eines (konkreten) Dinges, einer (abstrakten) Sache, eines<br />
Vorganges oder Zustandes usw. beschreibt. Eine Besitzanzeige wird<br />
dadurch grammatikalisch korrekt dargestellt, dass der Besitzer im Genitiv<br />
zu seinem Besitz steht: WoWs Bot (oder die englische Variante des<br />
Genitivs: WoW’s Bot). <strong>Die</strong> Verwendung der Zeichen „WoW“ und „World of<br />
Warcraft“ als dem Produkt der Beklagten vorangestellte Adjektive kann<br />
deshalb nicht anders behandelt werden, als das von der Klägerin genannte<br />
Beispiel.<br />
2. Benutzung auf der Internetseite www.privatwowbot.com<br />
<strong>Die</strong> Internetseite www.privatewowbot.com gehört nicht der Beklagten. Sie<br />
wird von einem von der Beklagten unabhängigen Reseller verwendet, der<br />
lediglich eine feste Provision aus den von ihm generierten Umsätzen erhält.<br />
<strong>Die</strong> Inhalte dieser Seite werden von der Beklagten weder erstellt noch<br />
kontrolliert. <strong>Die</strong> Beklagte hat diesbezüglich auch gar nicht die Möglichkeit,<br />
weil sie keinen Zugriff auf die Gestaltung der Internetseite hat. Eine<br />
mögliche Verletzung müsste die Klägerin direkt gegenüber dem Betreiber<br />
der Internetseite geltend machen.<br />
Marian Härtel<br />
Rechtsanwalt