PDF: Auszug der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der ...
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Berechnung <strong>der</strong> Leistungen, wenn <strong>der</strong> Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen<br />
Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- o<strong>der</strong> Wohnzeiten zurückgelegt wurden,<br />
o<strong>der</strong> wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung <strong>der</strong> Leistungen bei Alter aufzuschieben<br />
(1) Erfüllt <strong>der</strong> Betreffende zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung<br />
des Artikels 45 und/o<strong>der</strong> des Artikels 40 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung<br />
nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, son<strong>der</strong>n nur die Voraussetzungen<br />
nach den Rechtsvorschriften e<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes:<br />
a) Je<strong>der</strong> zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, berechnet<br />
nach Artikel 46 den Betrag <strong>der</strong> geschuldeten Leistung.<br />
b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen:<br />
i) Erfüllt <strong>der</strong> Betreffende die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften m<strong>in</strong>destens zweier Mitgliedstaaten,<br />
ohne dass Versicherungs- o<strong>der</strong> Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach<br />
den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, <strong>der</strong>en Voraussetzungen nicht erfüllt s<strong>in</strong>d, so bleiben<br />
diese Zeiten bei <strong>der</strong> Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt, es sei denn, die Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung e<strong>in</strong>es höheren Betrags <strong>der</strong> Leistung.<br />
ii) Erfüllt <strong>der</strong> Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen Mitgliedstaats,<br />
ohne dass die Versicherungs- o<strong>der</strong> Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach<br />
den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, <strong>der</strong>en Voraussetzungen nicht erfüllt s<strong>in</strong>d, so wird <strong>der</strong><br />
Betrag <strong>der</strong> geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich<br />
nach den Rechtsvorschriften, <strong>der</strong>en Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d, und unter alle<strong>in</strong>iger Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn, die Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, <strong>der</strong>en Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt s<strong>in</strong>d, ermöglicht nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die Festsetzung e<strong>in</strong>es höheren<br />
Betrags <strong>der</strong> Leistung.<br />
Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn <strong>der</strong> Betreffende gemäß Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich<br />
beantragt hat, die Feststellung <strong>der</strong> Leistungen bei Alter aufzuschieben.<br />
(2) Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften e<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte<br />
Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen <strong>der</strong> Rechtsvorschriften e<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> mehrerer<br />
an<strong>der</strong>er beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfüllt s<strong>in</strong>d, nach Artikel 46 von<br />
Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 45 und gegebenenfalls unter erneuter<br />
Berücksichtigung von Absatz 1 neu berechnet. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn e<strong>in</strong>e Person<br />
die bislang nach Artikel 44 Absatz 2 zweiter Satz aufgeschobene Feststellung <strong>der</strong> nach den Rechtsvorschriften<br />
e<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter beantragt.<br />
(3) E<strong>in</strong>e Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 von Amts wegen,<br />
wenn die Voraussetzungen e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />
Artikel 50 (11)<br />
Gewährung e<strong>in</strong>er Zulage, wenn die Summe <strong>der</strong> nach den Rechtsvorschriften <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedstaaten<br />
geschuldeten Leistungen nicht den M<strong>in</strong>destbetrag erreicht, <strong>der</strong> <strong>in</strong> den Rechtsvorschriften des<br />
Mitgliedstaats vorgesehen ist, <strong>in</strong> dessen Gebiet <strong>der</strong> Empfänger wohnt<br />
Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf <strong>in</strong> dem Mitgliedstaat, <strong>in</strong> dessen Hoheitsgebiet<br />
er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm e<strong>in</strong>e Leistung zusteht, ke<strong>in</strong>en niedrigeren Leistungsbetrag<br />
als die M<strong>in</strong>destleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats<br />
für e<strong>in</strong>e Versicherungs- o<strong>der</strong> Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten <strong>in</strong>sgesamt entspricht, die<br />
bei <strong>der</strong> Feststellung se<strong>in</strong>er Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige<br />
Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während <strong>der</strong> gesamten Zeit, <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, e<strong>in</strong>e Zulage <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen<br />
<strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destleistung.<br />
Artikel 51 (11)<br />
Anpassung und Neuberechnung <strong>der</strong> Leistungen<br />
(1) Der Prozentsatz o<strong>der</strong> Betrag, um den bei e<strong>in</strong>em Anstieg <strong>der</strong> Lebenshaltungskosten, bei Än<strong>der</strong>ung<br />
des Lohnniveaus o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Anpassungsgründen die Leistungen <strong>in</strong> den betreffenden Mitgliedstaaten<br />
geän<strong>der</strong>t werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne dass<br />
e<strong>in</strong>e Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.<br />
(2) Bei Än<strong>der</strong>ungen des Feststellungsverfahrens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Berechnungsmethode für die Leistungen ist<br />
dagegen e<strong>in</strong>e Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.