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Newsletter 2008/03 - Unabhängiger Finanzsenat

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UFS<br />

NEWSLETTER<br />

<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />

Wiedereinsetzung<br />

§ 308 BAO<br />

UFS 30.1.<strong>2008</strong>, RV/0161-S/07 (Abweisung)<br />

Es ist nicht unvorhersehbar, dass ein Fristverlängerungsansuchen abgewiesen werden kann.<br />

Die Versäumung der Berufungsfrist wegen eines Kanzleiurlaubes des steuerlichen Vertreters ohne<br />

Zustellvollmacht ist nicht unabwendbar, wenn der vorangegangene Antrag auf Verlängerung der<br />

Rechtsmittelfrist so kurzfristig eingebracht wurde, dass im Falle der Abweisung dieses Antrages nur mehr ein<br />

Tag zur Einbringung des Rechtsmittels verbleibt.<br />

Wirkungen der Wiederaufnahme gem. § 3<strong>03</strong> und der Änderung gem. § 295 BAO, wenn sich<br />

nachträglich herausstellt, dass ein F-Bescheid nicht ergangen ist<br />

§ 3<strong>03</strong> BAO, § 295 BAO, § 198 BAO<br />

UFS 27.2.<strong>2008</strong>, RV/0451-S/07 (Abweisung)<br />

Sache eines Abgabenbescheides ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses wie etwa<br />

der Einkommensteuer für ein bestimmtes Kalenderjahr (vgl. VwGH 18.9.2000, 98/17/0206 und<br />

VwGH 30.7.1992, 90/17/<strong>03</strong>33).<br />

Erfolgt die Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Eintritt der Verjährung, so<br />

ist auch die neue Sachentscheidung trotz Eintritts der Verjährung zulässig (Ritz, BAO³, § 304 Tz 8).<br />

Der UFS hat bei seiner Entscheidung gem. § 192 BAO die Feststellungen all jener Feststellungsbescheide<br />

zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem<br />

Rechtsbestand angehören (vgl. etwa VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143), selbst wenn sie nicht rechtskräftig<br />

sind. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellung verbietet § 252 Abs. 1 BAO.<br />

Abgabenbescheide (§ 198 Abs. 1 BAO) haben die in §§ 93, 96 und 198 genannten Bestandteile zu<br />

enthalten. Es ist nicht erforderlich, die Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides zu nennen. Selbst eine<br />

allfällige Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen<br />

Bescheid nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (vgl. VwGH 24.8.2006,<br />

2002/17/0164).<br />

Deshalb kommt dem unrichtigen Hinweis auf eine Änderung gem. § 295 BAO dann keine Bedeutung zu,<br />

wenn der Bescheid aufgrund § 41 EStG 1988 iVm § 198 BAO jedenfalls zu erlassen war.<br />

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