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Leitfaden für die Angehörigen (pdf) - Gemeinde Neftenbach

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Bestattungsamt <strong>Neftenbach</strong><br />

Schulstrasse 7, Postfach 332<br />

8413 <strong>Neftenbach</strong><br />

Tel. 052 305 06 66<br />

Fax 052 305 06 67<br />

einwohnerkontrolle@neftenbach.ch<br />

Ein Sterbefall – was ist zu tun?<br />

<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>Angehörigen</strong><br />

Wer befasst sich schon gerne mit dem Tod und seinen Folgen? Vielleicht herrscht deshalb oftmals eine gewisse<br />

Ratlosigkeit bei <strong>Angehörigen</strong> und Hinterbliebenen, wenn es darum geht, <strong>die</strong> nötigen Vorkehrungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestattung<br />

zu treffen. Nachstehend zeigen wir Ihnen auf, was vor allem im Verkehr mit den Amtsstellen der Reihe<br />

nach erledigt werden muss. Wir wollen Sie in <strong>die</strong>ser schwierigen Zeit aktiv unterstützen<br />

Feststellen des Todes / Eintritt des Todes<br />

Stirbt jemand innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neftenbach</strong>, muss in jedem Fall ein Arzt beigezogen werden. Nur er kann<br />

und darf aus medizinischer Sicht den Tod eines Menschen feststellen und eine „Ärztliche Todesbescheinigung“<br />

ausstellen.<br />

Meldung des Todesfalls (Anzeigepflicht)<br />

Der Todesfall ist unverzüglich dem Bestattungsamt <strong>Neftenbach</strong> persönlich zu melden. Das heisst, gleichentags<br />

oder am nächsten Vormittag, wenn der Tod in der Nacht eingetreten ist, beziehungsweise am nächsten Werktag,<br />

wenn der Tod über das Wochenende eingetreten ist.<br />

Zur Anzeige eines Todesfalles beim Bestattungsamt sind verpflichtet:<br />

1. Ehefrau oder Ehemann, beziehungsweise Lebenspartner in Wohngemeinschaft<br />

2. Kinder oder deren Ehegatten<br />

3. <strong>die</strong> der verstorbenen Person nächstverwandte, ortsanwesende Person<br />

4. <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> beim Tode zugegen war<br />

Andere Personen können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Todesfall melden.<br />

Mitzubringen sind:<br />

‣ <strong>die</strong> vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung<br />

‣ ist der Tod in einem Spital oder Heim eingetreten, so benötigen wir <strong>die</strong> „Todesanzeige“<br />

(amtliches Formular)<br />

Ausserdem sind <strong>die</strong> folgenden Dokumente mitzubringen:<br />

Bei Schweizerbürgern (falls vorhanden)<br />

‣ Familienbüchlein<br />

‣ Pass oder ID<br />

‣ Schriftenempfangsschein<br />

Bei Ausländern (falls vorhanden)<br />

‣ Ausländerausweis<br />

‣ Reisepass<br />

‣ Familienbüchlein, wenn <strong>die</strong> Heirat in der Schweiz stattgefunden hat<br />

‣ falls kein Familienbüchlein vorhanden ist, den Eheschein oder den Geburtschein<br />

Einsargen und Transport von Verstorbenen<br />

Die Einsargung im Trauerhaus geschieht im Auftrag des Bestattungsamtes. Der Verstorbene wird vom Sterbeort<br />

in <strong>die</strong> Aufbahrungshalle Rosenberg überführt und dort auf Wunsch in würdiger Weise aufgebahrt (kostenpflichtig).<br />

Die Überführung erfolgt in der Regel am Sterbetag. Tritt der Tod in der Nacht ein, wird <strong>die</strong> Überführung am<br />

Tag darauf vorgenommen.<br />

29.01.2010


<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Neftenbach</strong><br />

An Wochenenden und Feiertagen steht <strong>die</strong> Firma Sommer, Bestattungs<strong>die</strong>nst, Elsau, <strong>für</strong> das Einsargen und<br />

den Transport zur Verfügung, 052 363 14 85.<br />

Anordnung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestattung<br />

Hat der Verstorbene <strong>die</strong> Bestattungswünsche schriftlich festgehalten oder mündlich weitergegeben, so sind<br />

<strong>die</strong>se Wünsche vorrangig zu befolgen. Andernfalls entscheiden <strong>die</strong> <strong>Angehörigen</strong> darüber.<br />

Das Bestattungsamt ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anmeldung der Kremation und das Abholen der Urne zuständig. Eine Kremation<br />

nimmt mehrere Tage in Anspruch so dass das Datum der Abdankung erst nach der verbindlichen Terminzusage<br />

festgelegt werden kann. Eine Erdbestattung oder eine Kremation kann frühestens 48 Stunden nach dem Tod<br />

erfolgen; eine Erdbestattung sollte jedoch nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden.<br />

Die Art der Beerdigung und vor allem der Abdankung sind mit dem entsprechenden Pfarramt zu vereinbaren.<br />

Urnenbeisetzung in bestehendes Grab<br />

Auf Wunsch der <strong>Angehörigen</strong> kann das Bestattungsamt <strong>die</strong> Beisetzung von Aschenurnen im Erd- oder Urnengrab<br />

eines <strong>Angehörigen</strong> bewilligen. In Erdbestattungsgräber sind jedoch höchstens 3 Urnen pro Grab zulässig.<br />

Urnengräber dürfen höchstens mit 4 Urnen belegt werden.<br />

Die Ruhezeit <strong>für</strong> das Grab erfährt dadurch keine Verlängerung. Für solche Urnen müssen nach Abräumung des<br />

Grabes keine neuen Grabplätze überlassen werden. In den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit sollte in<br />

der Regel keine Urnenbeisetzung mehr vorgenommen werden.<br />

Grabarten<br />

Auf dem Friedhof in <strong>Neftenbach</strong> stehen Reihengräber <strong>für</strong> Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen <strong>für</strong> Erwachsene<br />

und Kinder, <strong>die</strong> in <strong>Neftenbach</strong> wohnhaft waren, kostenlos zur Verfügung.<br />

Ausserdem steht noch ein Gemeinschaftsgrab <strong>für</strong> Urnenbeisetzungen - wahlweise anonym oder mit Inschrift<br />

(kostenpflichtig) auf einer Namenstafel - zur Verfügung.<br />

Zudem besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, Grabplätze in verschiedenen Grössen als Privatgräber auf eine bestimmte Anzahl<br />

Jahre zu mieten. Auskunft erteilt das Bestattungsamt.<br />

Grabbepflanzung und Grabpflege<br />

Die Bepflanzung und der Unterhalt des Grabes ist Sache der <strong>Angehörigen</strong>.<br />

Grabunterhaltsvertrag<br />

Wollen oder können <strong>die</strong> <strong>Angehörigen</strong> <strong>die</strong> Bepflanzung und Pflege eines Grabes nicht selber ausführen, kann<br />

beim Bestattungsamt <strong>Neftenbach</strong> ein Grabunterhaltsvertrag über <strong>die</strong> Dauer der Ruhezeit (25 Jahre), abgeschlossen<br />

werden. Dieser umfasst das zweimalige Bepflanzen des Grabes pro Jahr durch den Friedhofgärtner,<br />

das Giessen und das Jäten.<br />

Mitteilungen<br />

Mitteilungen innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neftenbach</strong> erledigt das Bestattungsamt. Es meldet den Sterbefall z.B.<br />

dem Steueramt und der Einwohnerkontrolle.<br />

Für Mitteilungen an allfällige Arbeitgeber, AHV/IV, Versicherungen, Banken und Post, Krankenkassen, Pensionskassen,<br />

Wohnungsvermieter (Wohnung kündigen), Telefon, Strassenverkehrsamt, etc. sind <strong>die</strong> <strong>Angehörigen</strong><br />

zuständig.<br />

Anträge <strong>für</strong> Witwen- und Waisenrenten können bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes bezogen werden.<br />

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<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Neftenbach</strong><br />

Leistungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neftenbach</strong><br />

Verstorbene, <strong>die</strong> ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz in <strong>Neftenbach</strong> hatten, haben Anspruch auf eine unentgeltliche<br />

Erd- oder Feuerbestattung. Gem. Art. 5 der Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen kommt<br />

<strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>für</strong> folgende Leistungen auf:<br />

Leichenschau, Amtliche Bekanntmachung, einfacher Sarg, Einsargen, Überführung der verstorbenen Person vom<br />

Trauerhaus, vom Spital Winterthur oder Alterszentrum im Geeren in Seuzach nach Winterthur, Friedhof Rosenberg,<br />

Überführung des Sarges vom Friedhof Rosenberg auf den Friedhof in <strong>Neftenbach</strong>, Tonurne, Abholen der<br />

Urne, Erd-, Gemeinschafts- oder Urnengrabplatz, Öffnen und Zudecken des Grabes, provisorische Bezeichnung<br />

des Grabes, Transport der Kränze und Blumen von der Kirche zum Friedhof.<br />

Bei weitergehenden Ansprüchen, wie <strong>die</strong> besondere Ausführung eines Sarges oder der Urne, müssen <strong>die</strong> Mehrkosten<br />

von den <strong>Angehörigen</strong> übernommen werden. Die Kosten des Grabsteines und der Grabpflege sind von<br />

den <strong>Angehörigen</strong> zu tragen.<br />

Grabmale<br />

Für das Aufstellen von Grabmälern ist <strong>die</strong> Bewilligung des Friedhofvorstehers erforderlich. Der Friedhofvorsteherin<br />

(Bestattungsamt <strong>Neftenbach</strong>) ist vor Beginn der Ausführungsarbeiten durch den Steinbildhauer ein Gesuch<br />

im Doppel einzureichen.<br />

Todesschein<br />

Dieser wird auf Verlangen gegen Gebühr vom Zivilstandsamt des Sterbeortes ausgestellt.<br />

Die <strong>Angehörigen</strong> benötigen in der Regel einen Todesschein <strong>für</strong> Banken, Versicherungen, Krankenkasse, Pensionskassen,<br />

Erbbescheinigung, etc.<br />

Erbbescheinigung<br />

Banken verlangen in der Regel eine Erbbescheinigung. Diese kann beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse<br />

10, 8401 Winterthur, 052 234 84 00 verlangt werden.<br />

Testament<br />

Testamente eines Verstorbenen mit Wohnsitz in <strong>Neftenbach</strong> sind unverzüglich dem Bezirksgericht Winterthur,<br />

Lindstrasse 10, 8401 Winterthur, einzureichen.<br />

Steuerinventar<br />

Das Steueramt wird bei jedem Todesfall informiert. Dieses setzt sich mit dem Erbenvertreter/Kontaktperson in<br />

Verbindung.<br />

Letztwilliger Bestattungswunsch<br />

Für Alleinstehende empfiehlt es sich, zu Lebzeiten beim Bestattungsamt des Wohnortes eine entsprechende<br />

Erklärung über <strong>die</strong> Abdankungs- und Beisetzungswünsche zu deponieren. Dies ist kostenlos und das Bestattungsamt<br />

ist beim Aufsetzen gerne behilflich.<br />

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<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Neftenbach</strong><br />

Wichtige Adressen<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Neftenbach</strong><br />

Schulstrasse 7, 8413 <strong>Neftenbach</strong> 052 305 06 66 einwohnerkontrolle@neftenbach.ch<br />

Schalterstunden:<br />

Montag bis Mittwoch<br />

08.30 Uhr - 11.30 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr<br />

Donnerstag<br />

07.30 Uhr - 11.30 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr<br />

Freitag<br />

08.30 Uhr - 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen<br />

Bestattungsamt<br />

Friedhofvorsteherin Jacqueline Taddio 052 305 06 66 einwohnerkontrolle@neftenbach.ch<br />

Bestattungs<strong>die</strong>nst<br />

Sommer, Elsau 052 363 14 85<br />

Steueramt<br />

Inventaraufnahme Danielle Thomet 52 305 06 65 steueramt@neftenbach.ch<br />

Reformiertes Pfarramt<br />

Hanselmann Daniel, Pfarrer<br />

Sekretariat 052 315 14 43<br />

Katholisches Pfarramt Pfungen<br />

Ogbunanwata Benginus, Pfarrer 052 315 14 36<br />

Sekretariat 052 315 18 08<br />

Anregungen und Ergänzungen können unter der Telefonnummer 052 305 06 66, Fax 052 305 06 67 oder unter<br />

info@neftenbach.ch abgegeben werden.<br />

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