Leitfaden für die Angehörigen (pdf) - Gemeinde Neftenbach
Leitfaden für die Angehörigen (pdf) - Gemeinde Neftenbach
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Bestattungsamt <strong>Neftenbach</strong><br />
Schulstrasse 7, Postfach 332<br />
8413 <strong>Neftenbach</strong><br />
Tel. 052 305 06 66<br />
Fax 052 305 06 67<br />
einwohnerkontrolle@neftenbach.ch<br />
Ein Sterbefall – was ist zu tun?<br />
<strong>Leitfaden</strong> <strong>für</strong> <strong>Angehörigen</strong><br />
Wer befasst sich schon gerne mit dem Tod und seinen Folgen? Vielleicht herrscht deshalb oftmals eine gewisse<br />
Ratlosigkeit bei <strong>Angehörigen</strong> und Hinterbliebenen, wenn es darum geht, <strong>die</strong> nötigen Vorkehrungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestattung<br />
zu treffen. Nachstehend zeigen wir Ihnen auf, was vor allem im Verkehr mit den Amtsstellen der Reihe<br />
nach erledigt werden muss. Wir wollen Sie in <strong>die</strong>ser schwierigen Zeit aktiv unterstützen<br />
Feststellen des Todes / Eintritt des Todes<br />
Stirbt jemand innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neftenbach</strong>, muss in jedem Fall ein Arzt beigezogen werden. Nur er kann<br />
und darf aus medizinischer Sicht den Tod eines Menschen feststellen und eine „Ärztliche Todesbescheinigung“<br />
ausstellen.<br />
Meldung des Todesfalls (Anzeigepflicht)<br />
Der Todesfall ist unverzüglich dem Bestattungsamt <strong>Neftenbach</strong> persönlich zu melden. Das heisst, gleichentags<br />
oder am nächsten Vormittag, wenn der Tod in der Nacht eingetreten ist, beziehungsweise am nächsten Werktag,<br />
wenn der Tod über das Wochenende eingetreten ist.<br />
Zur Anzeige eines Todesfalles beim Bestattungsamt sind verpflichtet:<br />
1. Ehefrau oder Ehemann, beziehungsweise Lebenspartner in Wohngemeinschaft<br />
2. Kinder oder deren Ehegatten<br />
3. <strong>die</strong> der verstorbenen Person nächstverwandte, ortsanwesende Person<br />
4. <strong>die</strong> Person, <strong>die</strong> beim Tode zugegen war<br />
Andere Personen können nur mit schriftlicher Vollmacht eines Anzeigepflichtigen den Todesfall melden.<br />
Mitzubringen sind:<br />
‣ <strong>die</strong> vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung<br />
‣ ist der Tod in einem Spital oder Heim eingetreten, so benötigen wir <strong>die</strong> „Todesanzeige“<br />
(amtliches Formular)<br />
Ausserdem sind <strong>die</strong> folgenden Dokumente mitzubringen:<br />
Bei Schweizerbürgern (falls vorhanden)<br />
‣ Familienbüchlein<br />
‣ Pass oder ID<br />
‣ Schriftenempfangsschein<br />
Bei Ausländern (falls vorhanden)<br />
‣ Ausländerausweis<br />
‣ Reisepass<br />
‣ Familienbüchlein, wenn <strong>die</strong> Heirat in der Schweiz stattgefunden hat<br />
‣ falls kein Familienbüchlein vorhanden ist, den Eheschein oder den Geburtschein<br />
Einsargen und Transport von Verstorbenen<br />
Die Einsargung im Trauerhaus geschieht im Auftrag des Bestattungsamtes. Der Verstorbene wird vom Sterbeort<br />
in <strong>die</strong> Aufbahrungshalle Rosenberg überführt und dort auf Wunsch in würdiger Weise aufgebahrt (kostenpflichtig).<br />
Die Überführung erfolgt in der Regel am Sterbetag. Tritt der Tod in der Nacht ein, wird <strong>die</strong> Überführung am<br />
Tag darauf vorgenommen.<br />
29.01.2010
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Neftenbach</strong><br />
An Wochenenden und Feiertagen steht <strong>die</strong> Firma Sommer, Bestattungs<strong>die</strong>nst, Elsau, <strong>für</strong> das Einsargen und<br />
den Transport zur Verfügung, 052 363 14 85.<br />
Anordnung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bestattung<br />
Hat der Verstorbene <strong>die</strong> Bestattungswünsche schriftlich festgehalten oder mündlich weitergegeben, so sind<br />
<strong>die</strong>se Wünsche vorrangig zu befolgen. Andernfalls entscheiden <strong>die</strong> <strong>Angehörigen</strong> darüber.<br />
Das Bestattungsamt ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anmeldung der Kremation und das Abholen der Urne zuständig. Eine Kremation<br />
nimmt mehrere Tage in Anspruch so dass das Datum der Abdankung erst nach der verbindlichen Terminzusage<br />
festgelegt werden kann. Eine Erdbestattung oder eine Kremation kann frühestens 48 Stunden nach dem Tod<br />
erfolgen; eine Erdbestattung sollte jedoch nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden.<br />
Die Art der Beerdigung und vor allem der Abdankung sind mit dem entsprechenden Pfarramt zu vereinbaren.<br />
Urnenbeisetzung in bestehendes Grab<br />
Auf Wunsch der <strong>Angehörigen</strong> kann das Bestattungsamt <strong>die</strong> Beisetzung von Aschenurnen im Erd- oder Urnengrab<br />
eines <strong>Angehörigen</strong> bewilligen. In Erdbestattungsgräber sind jedoch höchstens 3 Urnen pro Grab zulässig.<br />
Urnengräber dürfen höchstens mit 4 Urnen belegt werden.<br />
Die Ruhezeit <strong>für</strong> das Grab erfährt dadurch keine Verlängerung. Für solche Urnen müssen nach Abräumung des<br />
Grabes keine neuen Grabplätze überlassen werden. In den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit sollte in<br />
der Regel keine Urnenbeisetzung mehr vorgenommen werden.<br />
Grabarten<br />
Auf dem Friedhof in <strong>Neftenbach</strong> stehen Reihengräber <strong>für</strong> Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen <strong>für</strong> Erwachsene<br />
und Kinder, <strong>die</strong> in <strong>Neftenbach</strong> wohnhaft waren, kostenlos zur Verfügung.<br />
Ausserdem steht noch ein Gemeinschaftsgrab <strong>für</strong> Urnenbeisetzungen - wahlweise anonym oder mit Inschrift<br />
(kostenpflichtig) auf einer Namenstafel - zur Verfügung.<br />
Zudem besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, Grabplätze in verschiedenen Grössen als Privatgräber auf eine bestimmte Anzahl<br />
Jahre zu mieten. Auskunft erteilt das Bestattungsamt.<br />
Grabbepflanzung und Grabpflege<br />
Die Bepflanzung und der Unterhalt des Grabes ist Sache der <strong>Angehörigen</strong>.<br />
Grabunterhaltsvertrag<br />
Wollen oder können <strong>die</strong> <strong>Angehörigen</strong> <strong>die</strong> Bepflanzung und Pflege eines Grabes nicht selber ausführen, kann<br />
beim Bestattungsamt <strong>Neftenbach</strong> ein Grabunterhaltsvertrag über <strong>die</strong> Dauer der Ruhezeit (25 Jahre), abgeschlossen<br />
werden. Dieser umfasst das zweimalige Bepflanzen des Grabes pro Jahr durch den Friedhofgärtner,<br />
das Giessen und das Jäten.<br />
Mitteilungen<br />
Mitteilungen innerhalb der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neftenbach</strong> erledigt das Bestattungsamt. Es meldet den Sterbefall z.B.<br />
dem Steueramt und der Einwohnerkontrolle.<br />
Für Mitteilungen an allfällige Arbeitgeber, AHV/IV, Versicherungen, Banken und Post, Krankenkassen, Pensionskassen,<br />
Wohnungsvermieter (Wohnung kündigen), Telefon, Strassenverkehrsamt, etc. sind <strong>die</strong> <strong>Angehörigen</strong><br />
zuständig.<br />
Anträge <strong>für</strong> Witwen- und Waisenrenten können bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes bezogen werden.<br />
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<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Neftenbach</strong><br />
Leistungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neftenbach</strong><br />
Verstorbene, <strong>die</strong> ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz in <strong>Neftenbach</strong> hatten, haben Anspruch auf eine unentgeltliche<br />
Erd- oder Feuerbestattung. Gem. Art. 5 der Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen kommt<br />
<strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>für</strong> folgende Leistungen auf:<br />
Leichenschau, Amtliche Bekanntmachung, einfacher Sarg, Einsargen, Überführung der verstorbenen Person vom<br />
Trauerhaus, vom Spital Winterthur oder Alterszentrum im Geeren in Seuzach nach Winterthur, Friedhof Rosenberg,<br />
Überführung des Sarges vom Friedhof Rosenberg auf den Friedhof in <strong>Neftenbach</strong>, Tonurne, Abholen der<br />
Urne, Erd-, Gemeinschafts- oder Urnengrabplatz, Öffnen und Zudecken des Grabes, provisorische Bezeichnung<br />
des Grabes, Transport der Kränze und Blumen von der Kirche zum Friedhof.<br />
Bei weitergehenden Ansprüchen, wie <strong>die</strong> besondere Ausführung eines Sarges oder der Urne, müssen <strong>die</strong> Mehrkosten<br />
von den <strong>Angehörigen</strong> übernommen werden. Die Kosten des Grabsteines und der Grabpflege sind von<br />
den <strong>Angehörigen</strong> zu tragen.<br />
Grabmale<br />
Für das Aufstellen von Grabmälern ist <strong>die</strong> Bewilligung des Friedhofvorstehers erforderlich. Der Friedhofvorsteherin<br />
(Bestattungsamt <strong>Neftenbach</strong>) ist vor Beginn der Ausführungsarbeiten durch den Steinbildhauer ein Gesuch<br />
im Doppel einzureichen.<br />
Todesschein<br />
Dieser wird auf Verlangen gegen Gebühr vom Zivilstandsamt des Sterbeortes ausgestellt.<br />
Die <strong>Angehörigen</strong> benötigen in der Regel einen Todesschein <strong>für</strong> Banken, Versicherungen, Krankenkasse, Pensionskassen,<br />
Erbbescheinigung, etc.<br />
Erbbescheinigung<br />
Banken verlangen in der Regel eine Erbbescheinigung. Diese kann beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse<br />
10, 8401 Winterthur, 052 234 84 00 verlangt werden.<br />
Testament<br />
Testamente eines Verstorbenen mit Wohnsitz in <strong>Neftenbach</strong> sind unverzüglich dem Bezirksgericht Winterthur,<br />
Lindstrasse 10, 8401 Winterthur, einzureichen.<br />
Steuerinventar<br />
Das Steueramt wird bei jedem Todesfall informiert. Dieses setzt sich mit dem Erbenvertreter/Kontaktperson in<br />
Verbindung.<br />
Letztwilliger Bestattungswunsch<br />
Für Alleinstehende empfiehlt es sich, zu Lebzeiten beim Bestattungsamt des Wohnortes eine entsprechende<br />
Erklärung über <strong>die</strong> Abdankungs- und Beisetzungswünsche zu deponieren. Dies ist kostenlos und das Bestattungsamt<br />
ist beim Aufsetzen gerne behilflich.<br />
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<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Neftenbach</strong><br />
Wichtige Adressen<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Neftenbach</strong><br />
Schulstrasse 7, 8413 <strong>Neftenbach</strong> 052 305 06 66 einwohnerkontrolle@neftenbach.ch<br />
Schalterstunden:<br />
Montag bis Mittwoch<br />
08.30 Uhr - 11.30 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr<br />
Donnerstag<br />
07.30 Uhr - 11.30 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr<br />
Freitag<br />
08.30 Uhr - 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen<br />
Bestattungsamt<br />
Friedhofvorsteherin Jacqueline Taddio 052 305 06 66 einwohnerkontrolle@neftenbach.ch<br />
Bestattungs<strong>die</strong>nst<br />
Sommer, Elsau 052 363 14 85<br />
Steueramt<br />
Inventaraufnahme Danielle Thomet 52 305 06 65 steueramt@neftenbach.ch<br />
Reformiertes Pfarramt<br />
Hanselmann Daniel, Pfarrer<br />
Sekretariat 052 315 14 43<br />
Katholisches Pfarramt Pfungen<br />
Ogbunanwata Benginus, Pfarrer 052 315 14 36<br />
Sekretariat 052 315 18 08<br />
Anregungen und Ergänzungen können unter der Telefonnummer 052 305 06 66, Fax 052 305 06 67 oder unter<br />
info@neftenbach.ch abgegeben werden.<br />
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