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Lösung - Taxation.ch

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Übungen im bernis<strong>ch</strong>en Steuerre<strong>ch</strong>t<br />

FS 2013<br />

Dr. Toni Amonn<br />

Fall 8<br />

Besteuerung von Trusts - <strong>Lösung</strong>en<br />

John Steinfels ist ein sehr wohlhabender Unternehmer im Ruhestand. Er lebte während 30 Jahren<br />

in England und hat letztes Jahr mit seiner Lebenspartnerin Leslie Miller in Bern Wohnsitz begründet.<br />

Aus einer früheren Ehe hat er zwei erwa<strong>ch</strong>sene Kinder. Die To<strong>ch</strong>ter lebt in England, der Sohn<br />

ebenfalls in der S<strong>ch</strong>weiz.<br />

John hat die Absi<strong>ch</strong>t, CHF 10 Mio. seines Vermögens (börsenkotierte Aktien) in einen Trust einzubringen.<br />

Trustee soll die Sunshine Bank in Nassau/Bahamas sein, wo der Trust au<strong>ch</strong> erri<strong>ch</strong>tet wird.<br />

Als Beneficiaries will John seine Lebenspartnerin sowie seine Na<strong>ch</strong>kommen einsetzen. John soll<br />

na<strong>ch</strong> der Einbringung dieses Vermögens in den Trust keine Einflussmögli<strong>ch</strong>keiten mehr haben,<br />

insbesondere soll er den Trust ni<strong>ch</strong>t widerrufen und au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bestimmen können, was im Einzelnen<br />

mit dem Vermögen bzw. den Erträgen daraus ges<strong>ch</strong>ieht. Die Sunshine Bank bestimmt na<strong>ch</strong><br />

eigenem Ermessen, wel<strong>ch</strong>e Beneficiaries in wel<strong>ch</strong>em Zeitpunkt wel<strong>ch</strong>e Auss<strong>ch</strong>üttungen erhalten.<br />

John gibt den Trustees ledigli<strong>ch</strong> ein paar re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verbindli<strong>ch</strong>e Hinweise („Letter of wishes“).<br />

Fragen:<br />

1. Um wel<strong>ch</strong>e Art von Trust handelt es si<strong>ch</strong> hier?<br />

Es handelt si<strong>ch</strong> um einen „irrevocable discretionary Trust“, d.h. der Trust ist unwiderrufli<strong>ch</strong> und<br />

die Beneficiaries haben keine festen Ansprü<strong>ch</strong>e auf Auss<strong>ch</strong>üttungen.<br />

Au<strong>ch</strong> steuerli<strong>ch</strong> gilt dieser Trust als irrevocable, weil der Settlor ni<strong>ch</strong>t selber Beneficiary ist und<br />

au<strong>ch</strong> sonst keine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Einflussmögli<strong>ch</strong>keiten auf den Trust hat (siehe Ziff. 3.7 KS).<br />

2. Wel<strong>ch</strong>e Steuerfolgen hat die Erri<strong>ch</strong>tung dieses Trusts?<br />

Mit der Erri<strong>ch</strong>tung dieses Trust gibt der Settlor das Eigentum und die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Bere<strong>ch</strong>tigung<br />

am Trustvermögen unwiderrufli<strong>ch</strong> auf. Es handelt si<strong>ch</strong> somit um eine e<strong>ch</strong>te Entäusserung<br />

(„Entrei<strong>ch</strong>erung“). Allerdings ist bis zur ersten Auss<strong>ch</strong>üttung an die Beneficiaries no<strong>ch</strong> niemand<br />

„berei<strong>ch</strong>ert“. Es fehlt damit an si<strong>ch</strong> an einem Wesensmerkmal der S<strong>ch</strong>enkung (vgl. KS Ziff. 5.1).<br />

Denno<strong>ch</strong> gilt bereits die „Übertragung des Vermögens vom Settlor an den Trust bzw. Trustee<br />

als S<strong>ch</strong>enkung des Settlors im Umfang des Trustkapitals“ (Ziff. 5.2.3 KS). Das KS äussert si<strong>ch</strong><br />

aber ni<strong>ch</strong>t zur Frage, wer Empfänger der S<strong>ch</strong>enkung ist und wel<strong>ch</strong>er Tarif Anwendung finden<br />

soll. Na<strong>ch</strong> bernis<strong>ch</strong>er Praxis gelten die Beneficiaries als Empfänger, wobei für das gesamte<br />

Trustvermögen das Verwandts<strong>ch</strong>aftsverhältnis des am weitest entfernten Empfängers Anwendung<br />

findet. Andere Kantone betra<strong>ch</strong>ten zum Teil den Trustee als Empfänger, mit der Folge,<br />

dass in der Regel der hö<strong>ch</strong>ste Steuersatz zur Anwendung kommt. In casu hat der S<strong>ch</strong>enker<br />

(Settlor) Wohnsitz im Kanton Bern, womit die S<strong>ch</strong>enkung hier besteuert werden kann. Massgebend<br />

ist der Steuersatz zwis<strong>ch</strong>en John Steinfels und seiner Freundin, im besten Fall erfolgt die<br />

Besteuerung also zum Tarif für Konkubinatspaare (obs<strong>ch</strong>on die Kinder steuerfrei wären). Diese<br />

Praxis ist fragwürdig, weil erst mit der Auss<strong>ch</strong>üttung eine Berei<strong>ch</strong>erung erfolgt und man erst<br />

dann weiss, wel<strong>ch</strong>er Verwandts<strong>ch</strong>aftsgrad für die Besteuerung sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t wäre. Sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> ri<strong>ch</strong>tig<br />

wäre die Besteuerung der S<strong>ch</strong>enkung jeweils im Zeitpunkt der Auss<strong>ch</strong>üttung, soweit Kapital<br />

ausges<strong>ch</strong>üttet wird. Zu klären wäre bei dieser Methode, ob der Wohnsitz des Settlors im Zeitpunkt<br />

der Erri<strong>ch</strong>tung des Trust massgebend ist oder im Zeitpunkt der Auss<strong>ch</strong>üttung (dann evtl.<br />

der letzte Wohnsitz, falls der Settlor bereits verstorben ist).


3. Wem ist das Trustvermögen steuerli<strong>ch</strong> zuzure<strong>ch</strong>nen (Vermögenssteuer)?<br />

Solange das Trustvermögen im Trust bleibt, und die Beneficiaries keine Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e auf<br />

Auss<strong>ch</strong>üttungen haben, kann das Trustvermögen keiner beteiligten Person vermögenssteuerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

zugere<strong>ch</strong>net werden. Es kann somit keine Vermögensbesteuerung erfolgen. Gemäss<br />

KS SSK (Ziff. 5.2.3) soll das nur so sein, wenn der Trust vor der Wohnsitznahme erri<strong>ch</strong>tet wurde.<br />

Diese Bedingung ist aber unhaltbar (Aufsatz Amonn, Ziff. 2.7.1).<br />

4. Wem sind die Erträge des Trustvermögens (Dividenden) steuerli<strong>ch</strong> zuzure<strong>ch</strong>nen?<br />

Die Dividenden (und übrige Erträge) werden vom Trustee für Re<strong>ch</strong>nung des Trust vereinnahmt.<br />

Da dieser ni<strong>ch</strong>t steuerpfli<strong>ch</strong>tig ist (keine Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit) kann der Trust ni<strong>ch</strong>t besteuert<br />

werden. Die Dividenden sind also (vorübergehend – siehe unten) steuerfrei. Gemäss KS SSK<br />

soll dies nur bei Trusts gelten, die vor der Wohnsitznahme erri<strong>ch</strong>tet wurden (Ziff. 5.2.3). Au<strong>ch</strong><br />

das ist ni<strong>ch</strong>t haltbar (Aufsatz Amonn, Ziff. 2.7.1).<br />

5. Wie werden die Auss<strong>ch</strong>üttungen aus dem Trust besteuert, wenn es si<strong>ch</strong> dabei handelt um:<br />

a. Eingebra<strong>ch</strong>tes Kapital (Aktien, die John auf den Trust übertragen hatte)?<br />

Das eingebra<strong>ch</strong>te Kapital unterliegt na<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Konzeption der S<strong>ch</strong>enkungssteuer.<br />

Wenn man – wie der Kanton Bern – die Beneficiaries als „Empfänger“ betra<strong>ch</strong>tet,<br />

ist darüber steuerli<strong>ch</strong> bereits abgere<strong>ch</strong>net, d.h. die Auss<strong>ch</strong>üttung bleibt steuerfrei.<br />

Wenn man den Trustee als Empfänger der S<strong>ch</strong>enkung betra<strong>ch</strong>tet, könnte die Auss<strong>ch</strong>üttung<br />

des Kapitals im worst case no<strong>ch</strong> einmal als S<strong>ch</strong>enkung (zwis<strong>ch</strong>en Ni<strong>ch</strong>tverwandten)<br />

betra<strong>ch</strong>tet werden.<br />

b. Erträge dieses Kapitals (Dividenden, wel<strong>ch</strong>e der Trust vereinnahmt und an die Beneficiaries<br />

ausges<strong>ch</strong>üttet hat)?<br />

Die Auss<strong>ch</strong>üttung von Erträgen unterliegt beim Empfänger (Beneficiary) der Einkommenssteuer<br />

(sofern dieser in der S<strong>ch</strong>weiz Wohnsitz hat, KS Ziff. 5.2.3). Steuerli<strong>ch</strong> ist zu<br />

bea<strong>ch</strong>ten, dass steuerfreies Kapital erst ausges<strong>ch</strong>üttet werden kann, wenn alle Erträge<br />

ausges<strong>ch</strong>üttet wurden (KS Ziff. 5.2.3).<br />

c. Kapitalgewinne (die Sunshine Bank als Trustee verkauft Aktien, wel<strong>ch</strong>e John auf den<br />

Trust übertragen hat mit Gewinn und s<strong>ch</strong>üttet den gesamten Erlös aus dem Aktienverkauf<br />

aus)?<br />

Gemäss KS Ziff. 5.2.3 kann die Auss<strong>ch</strong>üttung weder ganz no<strong>ch</strong> teilweise als privater<br />

Kapitalgewinn des Beneficiary von der Besteuerung ausgenommen werden, mangels<br />

steuerli<strong>ch</strong>er Zure<strong>ch</strong>nung des Trustvermögens an den Beneficiary. Das würde bedeuten,<br />

dass au<strong>ch</strong> die Auss<strong>ch</strong>üttung von Kapitalgewinnen steuerbares Einkommen darstellt.<br />

Diese Auffassung wird in der Literatur kritisiert, weil es für die Qualifikation als Kapitalgewinn<br />

ni<strong>ch</strong>t darauf ankommen kann, ob die entspre<strong>ch</strong>enden Vermögenswerte in einem<br />

Trust sind oder ni<strong>ch</strong>t. Die Existenz des Trusts ma<strong>ch</strong>t diese Vermögenswerte (hier Aktien)<br />

ni<strong>ch</strong>t zu Ges<strong>ch</strong>äftsvermögen. Vorliegend muss aber davon ausgegangen werden, dass<br />

sol<strong>ch</strong>e Kapitalgewinne als Einkommen besteuert würden.<br />

6. Mit wel<strong>ch</strong>en Gestaltungsvarianten könnte John Steinfels die Steuersituation verbessern?<br />

Der Hauptna<strong>ch</strong>teil des vorliegenden Sa<strong>ch</strong>verhalts liegt darin, dass die Erri<strong>ch</strong>tung des Trusts eine<br />

hohe S<strong>ch</strong>enkungssteuer auslöst, obs<strong>ch</strong>on 2 von 3 Beneficiaries Na<strong>ch</strong>kommen sind. Dieses<br />

Problem könnte dur<strong>ch</strong> Erri<strong>ch</strong>tung von 2 separaten Trusts gelöst werden (ein Trust für die Freundin<br />

und ein Trust für die Na<strong>ch</strong>kommen). Die Erri<strong>ch</strong>tung des Trusts für die Na<strong>ch</strong>kommen würde<br />

im Kanton Bern keine S<strong>ch</strong>enkungssteuer auslösen. Allerdings müsste der Settlor dann bereits<br />

von Anfang an bestimmen, in wel<strong>ch</strong>em Verhältnis diese Mittel seiner Freundin bzw. seinen Kindern<br />

zukommen sollen.<br />

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