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Antrag auf Befreiung vom Benutzungszwang bei der ...

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Frage:<br />

Antwort:<br />

Kann ich für Teil(dach)flächen, die nicht in die Regenkanal entwässern, <strong>vom</strong><br />

<strong>Benutzungszwang</strong> befreit werden?<br />

Ja. Da Sie aber für die weiterhin am Regenkanal angeschossenen Teilflächen Ihres<br />

Grundstücks nicht <strong>vom</strong> <strong>Benutzungszwang</strong> befreit werden, ist für diese Flächen zumindest<br />

die Mindestgebühr (also für 200 m²) fällig. Flächen, die größer als 200 m² sind, werden in<br />

Schritten von 20 m² gestaffelt veranlagt.<br />

Eine Teilbefreiung wirkt sich also wegen <strong>der</strong> Mindestveranlagung <strong>bei</strong> den meisten<br />

Wohnbau-Grundstücken nicht positiv <strong>auf</strong> die Gebührenberechnung aus.<br />

Aber auch <strong>bei</strong> Teilbefreiungen gilt: Voraussetzung für eine gebührenrelevante Auswirkung<br />

<strong>der</strong> Teilbefreiung ist, dass keine befestigten Flächen (Pflasterungen, ...) in den öffentlichen<br />

Regenkanal entwässert werden.

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