Tarif easy plus - Bauspardirekt.de
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(3) Die Zinsen gemäß Abs. 1 wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Bausparkonto jeweils am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres gutgeschrieben. Sie wer<strong>de</strong>n nicht geson<strong>de</strong>rt ausgezahlt. Die<br />
Differenz zur höheren Verzinsung bei Verzicht auf das Bauspardarlehen<br />
gemäß Abs. 2 wird bei Auszahlung <strong>de</strong>s Bausparguthabens fällig und <strong>de</strong>m<br />
Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.<br />
§ 4 Zuteilung <strong>de</strong>s Bausparvertrages<br />
(1) Die Zuteilung <strong>de</strong>s Bausparvertrages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung<br />
<strong>de</strong>r Bausparsumme. Die Zuteilung wird <strong>de</strong>m Bausparer mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung<br />
mitgeteilt, innerhalb von vier Wochen ab Datum <strong>de</strong>r Zuteilung zu<br />
erklären, ob er die Rechte aus <strong>de</strong>r Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).<br />
(2) Die Bausparkasse nimmt die Zuteilungen jeweils am En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n<br />
Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilen<strong>de</strong>n Bausparverträge zu<br />
ermitteln, geht die Bausparkasse wie folgt vor:<br />
a) Zuteilungsperio<strong>de</strong>n sind die Kalen<strong>de</strong>rmonate. Je<strong>de</strong>r Zuteilungsperio<strong>de</strong> ist<br />
ein Bewertungsstichtag zugeordnet. Der zugehörige Bewertungsstichtag<br />
für die jeweilige Zuteilungsperio<strong>de</strong> ist <strong>de</strong>r letzte Tag <strong>de</strong>s drei Monate vor<br />
<strong>de</strong>r Zuteilungsperio<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Monats.<br />
b) An <strong>de</strong>n Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahl als Maß für<br />
die Sparleistung <strong>de</strong>s Bausparers ermittelt. Die Bewertungszahl <strong>de</strong>s einzelnen<br />
Bausparvertrages ist das 2,71-fache <strong>de</strong>r bis zum Bewertungsstichtag<br />
erzielten Guthabenzinsen im Verhältnis zu einem Tausendstel <strong>de</strong>r<br />
Bausparsumme.<br />
c) Für Zuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperio<strong>de</strong> können nur die<br />
Bausparverträge berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen am zugehörigen Bewertungsstichtag<br />
das Bausparguthaben <strong>de</strong>s Vertrages min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>r<br />
Bausparsumme (Min<strong>de</strong>stsparguthaben) erreicht hat und die Bewertungszahl<br />
min<strong>de</strong>stens 34 (Min<strong>de</strong>stbewertungszahl) beträgt.<br />
d) Die Bausparkasse errechnet aus <strong>de</strong>n für die Zuteilung verfügbaren Mitteln<br />
für je<strong>de</strong>n Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl. Dies ist die niedrigste<br />
Bewertungszahl, die zur Zuteilung ausreicht.<br />
§ 5 Nichtannahme <strong>de</strong>r Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
(1) Der Bausparer kann die Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung wi<strong>de</strong>rrufen, solange die<br />
Auszahlung <strong>de</strong>r Bausparsumme noch nicht begonnen hat.<br />
(2) Nimmt <strong>de</strong>r Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an o<strong>de</strong>r wird die<br />
Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung wi<strong>de</strong>rrufen, wird <strong>de</strong>r Vertrag fortgesetzt.<br />
(3) Setzt <strong>de</strong>r Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus <strong>de</strong>r Zuteilung<br />
je<strong>de</strong>rzeit wie<strong>de</strong>r geltend machen. In diesem Fall ist <strong>de</strong>r Bausparvertrag<br />
bei <strong>de</strong>m Zuteilungstermin, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner<br />
Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.<br />
§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen<br />
(1) Mit Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung stellt die Bausparkasse <strong>de</strong>m Bausparer sein<br />
Bausparguthaben und das Bauspardarlehen in Höhe <strong>de</strong>r halben Bausparsumme<br />
bereit. Danach kann <strong>de</strong>r Bausparer über das Bausparguthaben je<strong>de</strong>rzeit,<br />
über das Bauspardarlehen nach Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 7 verfügen.<br />
(2) Der Bausparer kann im Rahmen <strong>de</strong>r Zuteilung (§ 4 Abs. 2c) ein um 25 %<br />
<strong>de</strong>r Bausparsumme höheres Bauspardarlehen wählen (Mehrzuteilung). In diesem<br />
Fall leistet er höhere Monatsraten gemäß § 11 Abs. 2.<br />
(3) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen erhebt die Bausparkasse von<br />
<strong>de</strong>m dritten auf die Bereitstellung folgen<strong>de</strong>n Monatsersten an 3 % Zins jährlich.<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />
(1) Die Bausparkasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichen<strong>de</strong>r<br />
Sicherheiten für ihre For<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>m Bauspardarlehen. In <strong>de</strong>r Regel sind<br />
die For<strong>de</strong>rungen durch ein Grundpfandrecht an einem überwiegend Wohnzwecken<br />
dienen<strong>de</strong>n inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung an<br />
einem Pfandobjekt in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedsstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />
o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen<br />
Wirtschaftsraum ist mit Zustimmung <strong>de</strong>r Bausparkasse möglich.<br />
(2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- o<strong>de</strong>r gleichrangigen Belastungen<br />
80 % <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Bausparkasse festgesetzten Beleihungswertes nicht<br />
übersteigen.<br />
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Abschluss einer Gebäu<strong>de</strong>versicherung<br />
gegen die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser<br />
und bei Bedarf gegen weitere Elementarschä<strong>de</strong>n zum gleiten<strong>de</strong>n Neuwert<br />
kann gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Unabhängig von <strong>de</strong>r Sicherung sind Voraussetzung für die Darlehensgewährung<br />
die Kreditwürdigkeit und <strong>de</strong>r Nachweis, dass die Monatsraten (§ 11<br />
Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht wer<strong>de</strong>n können.<br />
(5) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche<br />
die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen.<br />
(6) Gehen <strong>de</strong>m Grundpfandrecht <strong>de</strong>r Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter<br />
im Range vor o<strong>de</strong>r haben Grundpfandrechte Dritter <strong>de</strong>n gleichen Rang wie das<br />
Grundpfandrecht <strong>de</strong>r Bausparkasse, kann sie verlangen, dass<br />
y <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- o<strong>de</strong>r gleichrangige<br />
Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr <strong>de</strong>r Grundschuld (Anspruch auf<br />
Löschung o<strong>de</strong>r Rückabtretung <strong>de</strong>r Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld<br />
sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in <strong>de</strong>r Zwangsversteigerung)<br />
an sie abtritt und<br />
y vor- o<strong>de</strong>r gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer<br />
Sicherheit dienen<strong>de</strong>n Grundschul<strong>de</strong>n nur für bereits ausgezahlte Darlehen<br />
in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).<br />
(7) Ist <strong>de</strong>r Bausparer verheiratet o<strong>de</strong>r lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
kann die Bausparkasse verlangen, dass <strong>de</strong>r Ehegatte/eingetragene<br />
Lebenspartner <strong>de</strong>s Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt<br />
nicht, wenn die Mitverpflichtung <strong>de</strong>s Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners<br />
unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.<br />
(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n »Darlehensbedingungen«<br />
geregelt, die bei Abschluss <strong>de</strong>s Darlehensvertrages vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
(1) Die Bausparkasse schließt zum Schutz <strong>de</strong>r Bausparerfamilie und zur weiteren<br />
Sicherung ihrer For<strong>de</strong>rung als Versicherungsnehmerin auf das Leben <strong>de</strong>s<br />
Bausparers eine Risikolebensversicherung nach Maßgabe <strong>de</strong>s mit ihren Versicherungspartnern<br />
abgeschlossenen Gruppen-Risiko-Versicherungsvertrages ab.<br />
(2) Der Bausparer kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsbescheinigung von <strong>de</strong>r Bausparkasse <strong>de</strong>n Rücktritt vom Versicherungsvertrag<br />
verlangen. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Frist genügt die rechtzeitige<br />
Absendung <strong>de</strong>s Rücktrittsverlangens.<br />
(3) Weitere Einzelheiten regeln die Versicherungsbedingungen, die <strong>de</strong>r<br />
Bausparer auf Wunsch je<strong>de</strong>rzeit erhält.<br />
§ 9 Auszahlung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens<br />
(1) Der Bausparer kann die Auszahlung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens nach Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend <strong>de</strong>m Baufortschritt verlangen.<br />
(2) Sind die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, hat jedoch <strong>de</strong>r Bausparer<br />
das Darlehen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung nicht<br />
voll abgerufen, wird die Bausparkasse <strong>de</strong>m Bausparer eine letzte Frist von 2<br />
Monaten für <strong>de</strong>n Abruf <strong>de</strong>s Darlehens setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist<br />
das Darlehen nicht voll abgerufen, ist die Bausparkasse zu einer Auszahlung<br />
nicht mehr verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Bausparer hat die Verzögerung nicht<br />
zu vertreten. Die Bausparkasse wird <strong>de</strong>n Bausparer bei Fristsetzung auf diese<br />
Rechtsfolge hinweisen.<br />
§ 10 Darlehensgebühr<br />
Eine Darlehensgebühr wird nicht erhoben.<br />
§ 11 Verzinsung und Tilgung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens<br />
(1) Der gebun<strong>de</strong>ne Sollzinssatz für das Bauspardarlehen (Darlehensschuld)<br />
beträgt 3,95 % jährlich. Der effektive Jahreszins ab Zuteilung nach <strong>de</strong>r Preisangabenverordnung<br />
(PAngV) ergibt sich aus <strong>de</strong>r Tabelle am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bedingungen.<br />
Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf <strong>de</strong>r Grundlage taggenauer<br />
Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Zinsen wer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>m Bausparkonto zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats belastet.<br />
(2) Zur Verzinsung und Tilgung <strong>de</strong>r Darlehensschuld hat <strong>de</strong>r Bausparer<br />
monatlich Zahlungen (Monatsrate), min<strong>de</strong>stens 25,– EUR, zu leisten. Die Höhe<br />
bestimmt sich nach <strong>de</strong>r Bewertungszahl <strong>de</strong>s Bausparvertrages an <strong>de</strong>m<br />
zugehörigen Stichtag (§ 4 Abs. 2) sowie in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r Mehrzuteilung (§ 6 Abs. 2) und ist in <strong>de</strong>r Tabelle am En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Bedingungen geregelt. Die Monatsraten sind so zu entrichten, dass sie<br />
jeweils am Ersten je<strong>de</strong>n Monats kostenfrei bei <strong>de</strong>r Bausparkasse eingegangen<br />
sind.<br />
Macht <strong>de</strong>r Bausparer seine Rechte aus <strong>de</strong>r Zuteilung nach Vertragsfortsetzung<br />
(§ 5) wie<strong>de</strong>r geltend, so richtet sich die Monatsrate nach <strong>de</strong>r Bewertungszahl,<br />
die an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r gewünschten Zuteilungsperio<strong>de</strong> zugehörigen Bewertungsstichtag<br />
erreicht wur<strong>de</strong>.<br />
Durch die fortschreiten<strong>de</strong> Tilgung <strong>de</strong>r Darlehensschuld verringern sich die in<br />
<strong>de</strong>n Monatsraten enthaltenen Zinsen zu Gunsten <strong>de</strong>r Tilgung. Zusammen mit<br />
<strong>de</strong>r Monatsrate sind gegebenenfalls zusätzlich die Kosten <strong>de</strong>r Risikolebensversicherung<br />
(§ 8) zu leisten.<br />
(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge<br />
wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt.<br />
(4) Die erste Monatsrate ist im ersten Monat nach vollständiger Auszahlung<br />
<strong>de</strong>s Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im zwölften Monat nach<br />
<strong>de</strong>r ersten Teilauszahlung, zu zahlen. Die Bausparkasse teilt <strong>de</strong>m Bausparer<br />
die Fälligkeit <strong>de</strong>r ersten Monatsrate mit.<br />
(5) Der Bausparer ist berechtigt, je<strong>de</strong>rzeit Son<strong>de</strong>rtilgungen zu leisten. Zahlt<br />
<strong>de</strong>r Bausparer <strong>de</strong>n 10. Teil <strong>de</strong>s Anfangsdarlehens o<strong>de</strong>r mehr in einem Betrag –<br />
min<strong>de</strong>stens aber 2.500,– EUR – als Son<strong>de</strong>rtilgung zurück, so kann er verlangen,<br />
dass die Monatsrate im Verhältnis <strong>de</strong>s neuen zum bisherigen Restdarlehen<br />
herabgesetzt wird.