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Tarif easy plus - Bauspardirekt.de

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ALTE LEIPZIGER<br />

Bauspar AG<br />

Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)<br />

<strong>Tarif</strong> <strong>easy</strong> <strong>plus</strong> (<strong>Tarif</strong> L)<br />

(Gültig ab: 01. 07. 2012)<br />

Präambel:<br />

Inhalt und Zweck <strong>de</strong>s Bausparens<br />

§ 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

§ 3 Verzinsung <strong>de</strong>s Bausparguthabens<br />

§ 4 Zuteilung <strong>de</strong>s Bausparvertrages<br />

§ 5 Nichtannahme <strong>de</strong>r Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />

§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen,<br />

Mehrzuteilung<br />

§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />

§ 8 Risikolebensversicherung<br />

§ 9 Auszahlung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens<br />

§ 10 Darlehensgebühr<br />

§ 11 Verzinsung und Tilgung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens<br />

§ 12 Kündigung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens durch die Bausparkasse<br />

§ 13 Vertragsän<strong>de</strong>rungen: Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung,<br />

Erhöhung von Bausparverträgen<br />

§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />

§ 15 Kündigung <strong>de</strong>s Bausparvertrages<br />

§ 16 Bausparkonto, Kontoführung<br />

§ 17 Entgelte und Auslagen<br />

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />

§ 19 Verfügungsberechtigung nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Bausparers<br />

§ 20 Sicherung <strong>de</strong>r Bauspareinlagen<br />

§ 21 Bedingungsän<strong>de</strong>rungen<br />

VA 190 – 07.2012<br />

Präambel: Inhalt und Zweck <strong>de</strong>s Bausparens<br />

Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen<br />

Darlehen zu erlangen, <strong>de</strong>ren Verzinsung niedrig, von Anfang an<br />

fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt unabhängig<br />

ist.<br />

Durch <strong>de</strong>n Abschluss eines Bausparvertrages wird man Mitglied einer Zweckspargemeinschaft.<br />

Am Beginn steht dabei die Sparphase, also eine Leistung<br />

<strong>de</strong>s Bausparers zugunsten <strong>de</strong>r Gemeinschaft. Damit erwirbt <strong>de</strong>r Sparer das<br />

Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>rs zinsgünstigen<br />

Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen aus <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Bausparern<br />

angesammelten Gel<strong>de</strong>rn, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Spar- und Tilgungsleistungen.<br />

Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine bestimmte<br />

Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Min<strong>de</strong>stsparguthaben<br />

angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichen<strong>de</strong> Zeitspanne, wird<br />

<strong>de</strong>r Vertrag zugeteilt. Die Bausparkasse zahlt dann das angesparte Guthaben<br />

und – nach Beleihungs- und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die<br />

Bausparsumme ist also <strong>de</strong>r Betrag, über <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Bausparer min<strong>de</strong>stens – <strong>de</strong>r<br />

<strong>Tarif</strong> L garantiert nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe von 50 %, bei<br />

Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Mehrzuteilung (§ 6 Abs. 2) in Höhe von 75 % <strong>de</strong>r<br />

gewählten Bausparsumme – für seine Finanzierung mit Beginn <strong>de</strong>r Darlehensphase<br />

verfügen kann.<br />

Für die Reihenfolge <strong>de</strong>r Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus Sparsumme<br />

und Spardauer für je<strong>de</strong>n Bausparvertrag eine Bewertungszahl. Der Bausparer<br />

beeinflusst also mit seinem Sparverhalten <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zuteilung. Die<br />

Bausparverträge mit <strong>de</strong>n höchsten Bewertungszahlen haben als erste<br />

Anspruch auf Zuteilung <strong>de</strong>s Bausparvertrages. Ein Bausparer, <strong>de</strong>r länger spart,<br />

und damit eine höhere Bewertungszahl erreicht (gemäß Tilgungs-Tabelle in §<br />

11 Abs. 2), erhält als Gegenleistung das Recht, durch eine geringere Monatsrate<br />

eine längere Darlehenslaufzeit in Anspruch zu nehmen.<br />

Wofür Bauspardarlehen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, ist im Bausparkassengesetz<br />

geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist <strong>de</strong>r Erwerb von Wohneigentum<br />

durch Bau o<strong>de</strong>r Kauf einer Wohnung o<strong>de</strong>r eines Hauses. Zulässige<br />

wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel auch <strong>de</strong>ren Ausund<br />

Umbauten, Mo<strong>de</strong>rnisierungen, Umschuldungen und <strong>de</strong>r Erwerb von<br />

Altenwohnrechten.<br />

Soweit die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge <strong>de</strong>r Bausparkasse<br />

Gestaltungsermessen einräumen, wird die Bausparkasse darauf achten, dass<br />

bei ihren Entscheidungen die sachgerechte Gleichbehandlung <strong>de</strong>r Bausparer<br />

stets gewährleistet ist. Bei <strong>de</strong>n Regelungen zu §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2, 13 Abs. 1<br />

und 15 Abs. 1 wird die Bausparkasse die Entscheidung hierzu basierend auf<br />

<strong>de</strong>n gemäß § 5 Abs. 1 Alternative 1 <strong>de</strong>s Bausparkassengesetzes festgelegten<br />

Grundsätzen und Kriterien treffen.<br />

Die vom Bausparer zu erbringen<strong>de</strong>n Entgelte/Gebühren und Zinsen sind in<br />

<strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Übersicht enthalten:<br />

y Abschlussgebühr (1,0 % bzw. 1,6 % <strong>de</strong>r Bausparsumme, § 1 Abs. 2)<br />

y Gebun<strong>de</strong>ner<br />

Sollzinssatz (3,95 %, § 11 Abs. 1; effektive Jahreszinsen<br />

ab Zuteilung nach Preisangabenverordnung<br />

siehe Tabelle 1 in § 11 Abs. 1)<br />

y Unter bestimmten Voraussetzungen fallen an:<br />

– Bereitstellungszinsen (§ 6 Abs. 3)<br />

– Beiträge zur Risikolebensversicherung (§ 8)<br />

– Gebühren für bestimmte Dienstleistungen (§ 17 Abs. 2)<br />

Die Verzinsung <strong>de</strong>s Bausparguthabens ist in § 3 geregelt.<br />

§ 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr<br />

(1) Die Bausparkasse bestätigt <strong>de</strong>m Bausparer unverzüglich die Annahme <strong>de</strong>s<br />

Bausparantrages und <strong>de</strong>n Vertragsbeginn. Der Bausparvertrag lautet über eine<br />

durch 100 teilbare Summe (Bausparsumme), die nicht weniger als 3.000 EUR<br />

betragen darf. Für <strong>de</strong>n Bausparvertrag richtet die Bausparkasse ein Bausparkonto<br />

ein.<br />

(2) Mit Abschluss <strong>de</strong>s Bausparvertrages wird je nach <strong>de</strong>r vom Bausparer<br />

gewählten <strong>Tarif</strong>variante eine Abschlussgebühr von 1,0 % bzw. 1,6 % <strong>de</strong>r<br />

Bausparsumme fällig. Wählt <strong>de</strong>r Bausparer eine Abschlussgebühr in Höhe von<br />

1,6 %, kann er eine abschlussgebührenfreie Erhöhung nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 13<br />

Abs. 5 verlangen.<br />

(3) Eingehen<strong>de</strong> Zahlungen wer<strong>de</strong>n zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet.<br />

Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt<br />

o<strong>de</strong>r herabgesetzt, wenn <strong>de</strong>r Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme<br />

ermäßigt o<strong>de</strong>r nicht voll in Anspruch genommen wird.<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

(1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung <strong>de</strong>r zugeteilten<br />

Bausparmittel beträgt 4 ‰ <strong>de</strong>r Bausparsumme (Regelsparbeitrag).<br />

(2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Zahlungen, die <strong>de</strong>n Regelsparbeitrag<br />

übersteigen (Son<strong>de</strong>rzahlungen), von ihrer Zustimmung abhängig<br />

machen.<br />

(3) Eine Besparung über die Bausparsumme hinaus ist nicht zulässig.<br />

§ 3 Verzinsung <strong>de</strong>s Bausparguthabens<br />

(1) Das Bausparguthaben wird mit 1,2 % jährlich verzinst.<br />

(2) Verzichtet <strong>de</strong>r Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, erhöht<br />

sich die Verzinsung <strong>de</strong>s Bausparguthabens rückwirkend ab Vertragsbeginn auf<br />

2,5 % jährlich, wenn seit Vertragsbeginn min<strong>de</strong>stens 7 Jahre vergangen sind<br />

und we<strong>de</strong>r Vertragsän<strong>de</strong>rungen gem. § 13 noch Vor- und Zwischenfinanzierungen<br />

bzw. Abtretungen und Verpfändungen gem. § 14 erfolgt sind. Die<br />

Höherverzinsung wird für längstens 8 Jahre ab Vertragsbeginn gewährt.


(3) Die Zinsen gemäß Abs. 1 wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Bausparkonto jeweils am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres gutgeschrieben. Sie wer<strong>de</strong>n nicht geson<strong>de</strong>rt ausgezahlt. Die<br />

Differenz zur höheren Verzinsung bei Verzicht auf das Bauspardarlehen<br />

gemäß Abs. 2 wird bei Auszahlung <strong>de</strong>s Bausparguthabens fällig und <strong>de</strong>m<br />

Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben.<br />

§ 4 Zuteilung <strong>de</strong>s Bausparvertrages<br />

(1) Die Zuteilung <strong>de</strong>s Bausparvertrages ist eine Voraussetzung für die Auszahlung<br />

<strong>de</strong>r Bausparsumme. Die Zuteilung wird <strong>de</strong>m Bausparer mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung<br />

mitgeteilt, innerhalb von vier Wochen ab Datum <strong>de</strong>r Zuteilung zu<br />

erklären, ob er die Rechte aus <strong>de</strong>r Zuteilung wahrnimmt (Zuteilungsannahme).<br />

(2) Die Bausparkasse nimmt die Zuteilungen jeweils am En<strong>de</strong> eines je<strong>de</strong>n<br />

Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilen<strong>de</strong>n Bausparverträge zu<br />

ermitteln, geht die Bausparkasse wie folgt vor:<br />

a) Zuteilungsperio<strong>de</strong>n sind die Kalen<strong>de</strong>rmonate. Je<strong>de</strong>r Zuteilungsperio<strong>de</strong> ist<br />

ein Bewertungsstichtag zugeordnet. Der zugehörige Bewertungsstichtag<br />

für die jeweilige Zuteilungsperio<strong>de</strong> ist <strong>de</strong>r letzte Tag <strong>de</strong>s drei Monate vor<br />

<strong>de</strong>r Zuteilungsperio<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Monats.<br />

b) An <strong>de</strong>n Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahl als Maß für<br />

die Sparleistung <strong>de</strong>s Bausparers ermittelt. Die Bewertungszahl <strong>de</strong>s einzelnen<br />

Bausparvertrages ist das 2,71-fache <strong>de</strong>r bis zum Bewertungsstichtag<br />

erzielten Guthabenzinsen im Verhältnis zu einem Tausendstel <strong>de</strong>r<br />

Bausparsumme.<br />

c) Für Zuteilungen innerhalb einer Zuteilungsperio<strong>de</strong> können nur die<br />

Bausparverträge berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen am zugehörigen Bewertungsstichtag<br />

das Bausparguthaben <strong>de</strong>s Vertrages min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>de</strong>r<br />

Bausparsumme (Min<strong>de</strong>stsparguthaben) erreicht hat und die Bewertungszahl<br />

min<strong>de</strong>stens 34 (Min<strong>de</strong>stbewertungszahl) beträgt.<br />

d) Die Bausparkasse errechnet aus <strong>de</strong>n für die Zuteilung verfügbaren Mitteln<br />

für je<strong>de</strong>n Zuteilungstermin eine Zielbewertungszahl. Dies ist die niedrigste<br />

Bewertungszahl, die zur Zuteilung ausreicht.<br />

§ 5 Nichtannahme <strong>de</strong>r Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />

(1) Der Bausparer kann die Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung wi<strong>de</strong>rrufen, solange die<br />

Auszahlung <strong>de</strong>r Bausparsumme noch nicht begonnen hat.<br />

(2) Nimmt <strong>de</strong>r Bausparer die Zuteilung nicht fristgemäß an o<strong>de</strong>r wird die<br />

Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung wi<strong>de</strong>rrufen, wird <strong>de</strong>r Vertrag fortgesetzt.<br />

(3) Setzt <strong>de</strong>r Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus <strong>de</strong>r Zuteilung<br />

je<strong>de</strong>rzeit wie<strong>de</strong>r geltend machen. In diesem Fall ist <strong>de</strong>r Bausparvertrag<br />

bei <strong>de</strong>m Zuteilungstermin, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Ablauf von 3 Monaten nach Eingang seiner<br />

Erklärung folgt, vorrangig zu berücksichtigen.<br />

§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen<br />

(1) Mit Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung stellt die Bausparkasse <strong>de</strong>m Bausparer sein<br />

Bausparguthaben und das Bauspardarlehen in Höhe <strong>de</strong>r halben Bausparsumme<br />

bereit. Danach kann <strong>de</strong>r Bausparer über das Bausparguthaben je<strong>de</strong>rzeit,<br />

über das Bauspardarlehen nach Erfüllung <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 7 verfügen.<br />

(2) Der Bausparer kann im Rahmen <strong>de</strong>r Zuteilung (§ 4 Abs. 2c) ein um 25 %<br />

<strong>de</strong>r Bausparsumme höheres Bauspardarlehen wählen (Mehrzuteilung). In diesem<br />

Fall leistet er höhere Monatsraten gemäß § 11 Abs. 2.<br />

(3) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen erhebt die Bausparkasse von<br />

<strong>de</strong>m dritten auf die Bereitstellung folgen<strong>de</strong>n Monatsersten an 3 % Zins jährlich.<br />

§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />

(1) Die Bausparkasse hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichen<strong>de</strong>r<br />

Sicherheiten für ihre For<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>m Bauspardarlehen. In <strong>de</strong>r Regel sind<br />

die For<strong>de</strong>rungen durch ein Grundpfandrecht an einem überwiegend Wohnzwecken<br />

dienen<strong>de</strong>n inländischen Pfandobjekt zu sichern. Die Sicherung an<br />

einem Pfandobjekt in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedsstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Vertragsstaat <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n Europäischen<br />

Wirtschaftsraum ist mit Zustimmung <strong>de</strong>r Bausparkasse möglich.<br />

(2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- o<strong>de</strong>r gleichrangigen Belastungen<br />

80 % <strong>de</strong>s von <strong>de</strong>r Bausparkasse festgesetzten Beleihungswertes nicht<br />

übersteigen.<br />

(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Abschluss einer Gebäu<strong>de</strong>versicherung<br />

gegen die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser<br />

und bei Bedarf gegen weitere Elementarschä<strong>de</strong>n zum gleiten<strong>de</strong>n Neuwert<br />

kann gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Unabhängig von <strong>de</strong>r Sicherung sind Voraussetzung für die Darlehensgewährung<br />

die Kreditwürdigkeit und <strong>de</strong>r Nachweis, dass die Monatsraten (§ 11<br />

Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen erbracht wer<strong>de</strong>n können.<br />

(5) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche<br />

die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangen.<br />

(6) Gehen <strong>de</strong>m Grundpfandrecht <strong>de</strong>r Bausparkasse Grundpfandrechte Dritter<br />

im Range vor o<strong>de</strong>r haben Grundpfandrechte Dritter <strong>de</strong>n gleichen Rang wie das<br />

Grundpfandrecht <strong>de</strong>r Bausparkasse, kann sie verlangen, dass<br />

y <strong>de</strong>r Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- o<strong>de</strong>r gleichrangige<br />

Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr <strong>de</strong>r Grundschuld (Anspruch auf<br />

Löschung o<strong>de</strong>r Rückabtretung <strong>de</strong>r Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld<br />

sowie Zuteilung eines etwaigen Mehrerlöses in <strong>de</strong>r Zwangsversteigerung)<br />

an sie abtritt und<br />

y vor- o<strong>de</strong>r gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer<br />

Sicherheit dienen<strong>de</strong>n Grundschul<strong>de</strong>n nur für bereits ausgezahlte Darlehen<br />

in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).<br />

(7) Ist <strong>de</strong>r Bausparer verheiratet o<strong>de</strong>r lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />

kann die Bausparkasse verlangen, dass <strong>de</strong>r Ehegatte/eingetragene<br />

Lebenspartner <strong>de</strong>s Bausparers als Gesamtschuldner beitritt. Dies gilt<br />

nicht, wenn die Mitverpflichtung <strong>de</strong>s Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners<br />

unter Berücksichtigung aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalls nicht gerechtfertigt ist.<br />

(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n »Darlehensbedingungen«<br />

geregelt, die bei Abschluss <strong>de</strong>s Darlehensvertrages vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 8 Risikolebensversicherung<br />

(1) Die Bausparkasse schließt zum Schutz <strong>de</strong>r Bausparerfamilie und zur weiteren<br />

Sicherung ihrer For<strong>de</strong>rung als Versicherungsnehmerin auf das Leben <strong>de</strong>s<br />

Bausparers eine Risikolebensversicherung nach Maßgabe <strong>de</strong>s mit ihren Versicherungspartnern<br />

abgeschlossenen Gruppen-Risiko-Versicherungsvertrages ab.<br />

(2) Der Bausparer kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsbescheinigung von <strong>de</strong>r Bausparkasse <strong>de</strong>n Rücktritt vom Versicherungsvertrag<br />

verlangen. Zur Wahrung <strong>de</strong>r Frist genügt die rechtzeitige<br />

Absendung <strong>de</strong>s Rücktrittsverlangens.<br />

(3) Weitere Einzelheiten regeln die Versicherungsbedingungen, die <strong>de</strong>r<br />

Bausparer auf Wunsch je<strong>de</strong>rzeit erhält.<br />

§ 9 Auszahlung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens<br />

(1) Der Bausparer kann die Auszahlung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens nach Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend <strong>de</strong>m Baufortschritt verlangen.<br />

(2) Sind die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, hat jedoch <strong>de</strong>r Bausparer<br />

das Darlehen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung nicht<br />

voll abgerufen, wird die Bausparkasse <strong>de</strong>m Bausparer eine letzte Frist von 2<br />

Monaten für <strong>de</strong>n Abruf <strong>de</strong>s Darlehens setzen. Ist auch nach Ablauf dieser Frist<br />

das Darlehen nicht voll abgerufen, ist die Bausparkasse zu einer Auszahlung<br />

nicht mehr verpflichtet, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Bausparer hat die Verzögerung nicht<br />

zu vertreten. Die Bausparkasse wird <strong>de</strong>n Bausparer bei Fristsetzung auf diese<br />

Rechtsfolge hinweisen.<br />

§ 10 Darlehensgebühr<br />

Eine Darlehensgebühr wird nicht erhoben.<br />

§ 11 Verzinsung und Tilgung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens<br />

(1) Der gebun<strong>de</strong>ne Sollzinssatz für das Bauspardarlehen (Darlehensschuld)<br />

beträgt 3,95 % jährlich. Der effektive Jahreszins ab Zuteilung nach <strong>de</strong>r Preisangabenverordnung<br />

(PAngV) ergibt sich aus <strong>de</strong>r Tabelle am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Bedingungen.<br />

Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf <strong>de</strong>r Grundlage taggenauer<br />

Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen. Die Zinsen wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m Bausparkonto zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats belastet.<br />

(2) Zur Verzinsung und Tilgung <strong>de</strong>r Darlehensschuld hat <strong>de</strong>r Bausparer<br />

monatlich Zahlungen (Monatsrate), min<strong>de</strong>stens 25,– EUR, zu leisten. Die Höhe<br />

bestimmt sich nach <strong>de</strong>r Bewertungszahl <strong>de</strong>s Bausparvertrages an <strong>de</strong>m<br />

zugehörigen Stichtag (§ 4 Abs. 2) sowie in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r Mehrzuteilung (§ 6 Abs. 2) und ist in <strong>de</strong>r Tabelle am En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Bedingungen geregelt. Die Monatsraten sind so zu entrichten, dass sie<br />

jeweils am Ersten je<strong>de</strong>n Monats kostenfrei bei <strong>de</strong>r Bausparkasse eingegangen<br />

sind.<br />

Macht <strong>de</strong>r Bausparer seine Rechte aus <strong>de</strong>r Zuteilung nach Vertragsfortsetzung<br />

(§ 5) wie<strong>de</strong>r geltend, so richtet sich die Monatsrate nach <strong>de</strong>r Bewertungszahl,<br />

die an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r gewünschten Zuteilungsperio<strong>de</strong> zugehörigen Bewertungsstichtag<br />

erreicht wur<strong>de</strong>.<br />

Durch die fortschreiten<strong>de</strong> Tilgung <strong>de</strong>r Darlehensschuld verringern sich die in<br />

<strong>de</strong>n Monatsraten enthaltenen Zinsen zu Gunsten <strong>de</strong>r Tilgung. Zusammen mit<br />

<strong>de</strong>r Monatsrate sind gegebenenfalls zusätzlich die Kosten <strong>de</strong>r Risikolebensversicherung<br />

(§ 8) zu leisten.<br />

(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbeiträge<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Darlehensschuld zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt.<br />

(4) Die erste Monatsrate ist im ersten Monat nach vollständiger Auszahlung<br />

<strong>de</strong>s Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im zwölften Monat nach<br />

<strong>de</strong>r ersten Teilauszahlung, zu zahlen. Die Bausparkasse teilt <strong>de</strong>m Bausparer<br />

die Fälligkeit <strong>de</strong>r ersten Monatsrate mit.<br />

(5) Der Bausparer ist berechtigt, je<strong>de</strong>rzeit Son<strong>de</strong>rtilgungen zu leisten. Zahlt<br />

<strong>de</strong>r Bausparer <strong>de</strong>n 10. Teil <strong>de</strong>s Anfangsdarlehens o<strong>de</strong>r mehr in einem Betrag –<br />

min<strong>de</strong>stens aber 2.500,– EUR – als Son<strong>de</strong>rtilgung zurück, so kann er verlangen,<br />

dass die Monatsrate im Verhältnis <strong>de</strong>s neuen zum bisherigen Restdarlehen<br />

herabgesetzt wird.


§ 12 Kündigung <strong>de</strong>s Bauspardarlehens durch die Bausparkasse<br />

Die Bausparkasse kann das Darlehen in <strong>de</strong>n gesetzlich geregelten Fällen zur<br />

sofortigen Rückzahlung kündigen, insbeson<strong>de</strong>re wenn<br />

a) <strong>de</strong>r Bausparer mit min<strong>de</strong>stens zwei aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Teilzahlungen<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise und min<strong>de</strong>stens 2,5 % <strong>de</strong>s Nennbetrags <strong>de</strong>s Darlehens<br />

in Verzug geraten ist und die Bausparkasse <strong>de</strong>m Bausparer erfolglos eine<br />

zweiwöchige Frist zur Zahlung <strong>de</strong>s rückständigen Betrags mit <strong>de</strong>r<br />

Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb <strong>de</strong>r Frist die<br />

gesamte Restschuld verlange,<br />

b) in <strong>de</strong>n Vermögensverhältnissen <strong>de</strong>s Bausparers/Mitverpflichteten o<strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine<br />

wesentliche Verschlechterung eintritt o<strong>de</strong>r einzutreten droht, durch die die<br />

Rückzahlung <strong>de</strong>s Darlehens, auch unter Verwertung <strong>de</strong>r Sicherheit, gefähr<strong>de</strong>t<br />

wird; die Bausparkasse kann in diesen Fällen <strong>de</strong>n Darlehensvertrag<br />

vor Auszahlung <strong>de</strong>s Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in<br />

<strong>de</strong>r Regel fristlos kündigen.<br />

Das Recht <strong>de</strong>r Bausparkasse, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen<br />

Rückzahlung zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger<br />

Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn für die Darlehensgewährung<br />

wesentliche Angaben unzutreffend o<strong>de</strong>r unvollständig gemacht wor<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

§ 13 Vertragsän<strong>de</strong>rungen: Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung,<br />

Erhöhung von Bausparverträgen<br />

(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen o<strong>de</strong>r Erhöhungen von<br />

Bausparverträgen bedürfen als Vertragsän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Bausparkasse.<br />

(2) Bei einer Teilung wer<strong>de</strong>n Bausparsumme und Bausparguthaben nach<br />

Wahl <strong>de</strong>s Bausparers auf neu gebil<strong>de</strong>te Verträge aufgeteilt. Die Bewertungszahl<br />

(§ 4 Abs. 2 b) wird neu berechnet, die Summe <strong>de</strong>r Guthabenzinsen wird<br />

im Verhältnis <strong>de</strong>r Guthaben auf die neu gebil<strong>de</strong>ten Verträge verteilt. Verringert<br />

sich dabei für einen Teilvertrag die Bewertungszahl, so wird <strong>de</strong>ssen Vertragsbeginn<br />

neu festgelegt. Hierfür wird die Vertragslaufzeit im Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

neuen Bewertungszahl zur bisherigen Bewertungszahl herabgesetzt. Geteilte<br />

Verträge können frühestens 4 Monate nach <strong>de</strong>r Teilung zugeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Bei einer Zusammenlegung wer<strong>de</strong>n Bausparsummen und Bausparguthaben<br />

mehrerer Verträge zu einem Vertrag zusammengefasst. Nach <strong>de</strong>r Zusammenlegung<br />

ist die Bewertungszahl gleich <strong>de</strong>m mit <strong>de</strong>n Bausparsummen <strong>de</strong>r<br />

Einzelverträge gewogenen Mittel <strong>de</strong>r erreichten Bewertungszahlen. Der Vertragsbeginn<br />

<strong>de</strong>s zusammengelegten Vertrages wird neu festgelegt. Die Vertragslaufzeit<br />

<strong>de</strong>s zusammengelegten Vertrages errechnet sich als das mit <strong>de</strong>n<br />

Bausparsummen gewichtete Mittel <strong>de</strong>r Vertragslaufzeiten <strong>de</strong>r Einzelverträge.<br />

Der neu gebil<strong>de</strong>te Bausparvertrag wird zugeteilt, wenn die Voraussetzungen<br />

zur Zuteilung (§ 4) erfüllt und seit <strong>de</strong>m Vertragsbeginn je<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r zusammengelegten<br />

Einzelverträge min<strong>de</strong>stens 4 Monate vergangen sind.<br />

(4) Bei einer Ermäßigung än<strong>de</strong>rt sich die erreichte Bewertungszahl (§ 4 Abs.<br />

2 b) nicht.<br />

(5) Wur<strong>de</strong> bei Abschluss <strong>de</strong>s Bausparvertrages eine Abschlussgebühr in Höhe<br />

von 1,0 % <strong>de</strong>r Bausparsumme berechnet, wird bei einer Erhöhung <strong>de</strong>m<br />

Bausparkonto eine Abschlussgebühr von 1,0 % <strong>de</strong>s Betrages, um <strong>de</strong>n die<br />

Bausparsumme erhöht wird, belastet. Wur<strong>de</strong> bei Abschluss <strong>de</strong>s Bausparvertrages<br />

eine Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % <strong>de</strong>r Bausparsumme berechnet<br />

und ist das Min<strong>de</strong>stsparguthaben <strong>de</strong>s Ursprungsbausparvertrages zum Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Erhöhung erreicht und sind seit Vertragsbeginn min<strong>de</strong>stens 2 Jahre<br />

vergangen, kann <strong>de</strong>r Bausparer eine abschlussgebührenfreie Erhöhung auf<br />

maximal das Doppelte <strong>de</strong>r Ursprungsbausparsumme verlangen; sind die Voraussetzungen<br />

für eine abschlussgebührenfreie Erhöhung nicht erfüllt, wird<br />

eine Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % <strong>de</strong>r Bausparsumme <strong>de</strong>s Betrages, um<br />

<strong>de</strong>n die Bausparsumme erhöht wird, berechnet. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

Die erreichte Bewertungszahl (§ 4 Abs. 2 b) wird im Verhältnis <strong>de</strong>r bisherigen<br />

zu <strong>de</strong>r neuen Bausparsumme herabgesetzt. Der Vertragsbeginn wird neu festgelegt.<br />

Die bisherige Vertragslaufzeit wird im Verhältnis <strong>de</strong>r alten zur neuen<br />

Bausparsumme herabgesetzt. Ein erhöhter Vertrag kann frühestens 4 Monate<br />

nach <strong>de</strong>r Erhöhung zugeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />

Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und <strong>de</strong>n Anspruch auf Rückzahlung<br />

<strong>de</strong>s Bausparguthabens abtreten o<strong>de</strong>r verpfän<strong>de</strong>n. Die Abtretung, Verpfändung<br />

und Übertragung an<strong>de</strong>rer Rechte bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Bausparkasse. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>m Vertrag<br />

(Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in <strong>de</strong>r Regel zu, wenn <strong>de</strong>r<br />

Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) <strong>de</strong>s Bausparers ist.<br />

§ 15 Kündigung <strong>de</strong>s Bausparvertrages<br />

(1) Der Bausparer kann <strong>de</strong>n Bausparvertrag je<strong>de</strong>rzeit kündigen. Er kann die<br />

Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 6 Monate nach Eingang seiner<br />

Kündigung verlangen. Auf Wunsch <strong>de</strong>s Bausparers zahlt die Bausparkasse<br />

das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung eines Auszahlungsabschlages von<br />

0,5 % je Monat aus. Solange die Rückzahlung <strong>de</strong>s Bausparguthabens noch<br />

nicht begonnen hat, führt die Bausparkasse auf Antrag <strong>de</strong>s Bausparers <strong>de</strong>n<br />

Bausparvertrag unverän<strong>de</strong>rt fort. Reichen 25 % <strong>de</strong>r für die Zuteilung verfügbaren<br />

Mittel nicht für die Rückzahlung <strong>de</strong>r Bausparguthaben gekündigter Verträge<br />

aus, können Rückzahlungen auf spätere Zuteilungstermine verschoben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Bausparkasse kann <strong>de</strong>n Bausparvertrag in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Fällen kündigen:<br />

a) Hat <strong>de</strong>r Bausparer 6 Regelsparbeiträge (unter Anrechnung von Son<strong>de</strong>rzahlungen)<br />

nicht geleistet und ist er <strong>de</strong>r schriftlichen Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 2 Monate nicht nachgekommen,<br />

kann die Bausparkasse <strong>de</strong>n Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten<br />

kündigen.<br />

b) Hat das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht, kann die Bausparkasse<br />

<strong>de</strong>n Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />

c) Wur<strong>de</strong>n nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen<br />

erfüllt und die Annahme <strong>de</strong>r Zuteilung erklärt, ist die<br />

Bausparkasse berechtigt, <strong>de</strong>n Bausparvertrag mit einer Frist von einem<br />

Monat zu kündigen. Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum <strong>de</strong>r<br />

letzten Erhöhung maßgeblich.<br />

Die Bausparkasse hat <strong>de</strong>m Bausparer min<strong>de</strong>stens sechs Monate vor Ausspruch<br />

<strong>de</strong>r Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse<br />

wird <strong>de</strong>m Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, <strong>de</strong>n Bausparvertrag<br />

in einen an<strong>de</strong>ren <strong>Tarif</strong> umzuwan<strong>de</strong>ln.<br />

§ 16 Bausparkonto, Kontoführung<br />

(1) Das bei Abschluss <strong>de</strong>s Bausparvertrages eingerichtete Bausparkonto dient<br />

<strong>de</strong>r wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Abwicklung <strong>de</strong>s<br />

Bausparvertrages im Sinne <strong>de</strong>r durch diese Allgemeinen Bedingungen für<br />

Bausparverträge geregelten Modalitäten und Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb<br />

<strong>de</strong>s Systems <strong>de</strong>s kollektiven Bausparens (Zweckspargemeinschaft).<br />

(2) Das Bausparkonto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h. sämtliche für<br />

<strong>de</strong>n Bausparer bestimmte Gel<strong>de</strong>ingänge wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Bausparkonto gutgeschrieben;<br />

sämtliche <strong>de</strong>n Bausparer betreffen<strong>de</strong> Auszahlungen, Zinsen, Entgelte/Gebühren,<br />

Auslagen und sonstige ihm zu berechnen<strong>de</strong> Beträge wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m<br />

Bausparkonto belastet.<br />

(3) Die Bausparkasse schließt die Konten zum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

ab. Sie übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>m Bausparer in <strong>de</strong>n ersten zwei Monaten nach Ablauf<br />

<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres einen Kontoauszug mit <strong>de</strong>m ausdrücklichen Hinweis, dass<br />

dieser als anerkannt gilt, wenn <strong>de</strong>r Bausparer nicht innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Zugang schriftlichen Wi<strong>de</strong>rspruch erhebt.<br />

§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Auslagen<br />

(1) Eine Kontogebühr wird nicht berechnet.<br />

(2) Die Bausparkasse berechnet <strong>de</strong>m Bausparer für beson<strong>de</strong>re, über <strong>de</strong>n regelmäßigen<br />

Verfahrensablauf hinausgehen<strong>de</strong> Leistungen Entgelte/Gebühren nach<br />

Maßgabe ihrer Gebührentabelle in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung. Die Bausparkasse<br />

stellt <strong>de</strong>m Bausparer die Gebührentabelle auf Anfor<strong>de</strong>rung zur Verfügung.<br />

(3) Erbringt die Bausparkasse im Auftrag <strong>de</strong>s Bausparers o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ssen mutmaßlichem<br />

Interesse Leistungen, die nicht in <strong>de</strong>r Gebührentabelle enthalten<br />

sind und die nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n zu urteilen nur gegen eine Vergütung zu<br />

erwarten sind, kann sie <strong>de</strong>m Bausparer hierfür im Einklang mit <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vorschriften ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.<br />

(4) Die Bausparkasse ist berechtigt, <strong>de</strong>m Bausparer Auslagen in Rechnung zu<br />

stellen, die anfallen, wenn sie in seinem Auftrag han<strong>de</strong>lt. Sie kann vom<br />

Bausparer Aufwendungen ersetzt verlangen, die entstehen, wenn die Bausparkasse<br />

in seinem Interesse und entsprechend seinem wirklichen o<strong>de</strong>r mutmaßlichen<br />

Willen tätig wird, insbeson<strong>de</strong>re Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigibt<br />

o<strong>de</strong>r verwertet, und sie diese Aufwendungen <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach für erfor<strong>de</strong>rlich<br />

halten durfte (namentlich Gerichts- und Notarkosten, Kosten für die<br />

Schaffung <strong>de</strong>r Auszahlungsvoraussetzungen).<br />

(5) Für eine Leistung, <strong>de</strong>ren Erbringung <strong>de</strong>r Bausparkasse kraft Gesetzes o<strong>de</strong>r<br />

aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht obliegt o<strong>de</strong>r die sie allein in eigenem<br />

Interesse wahrnimmt, wird die Bausparkasse kein Entgelt berechnen, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Regelungen erhoben.<br />

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />

(1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine For<strong>de</strong>rung<br />

unbestritten o<strong>de</strong>r rechtskräftig festgestellt ist.<br />

(2) Die Bausparkasse kann fällige Ansprüche gegen <strong>de</strong>n Bausparer aus ihrer<br />

Geschäftsverbindung auch dann gegen <strong>de</strong>ssen Bausparguthaben o<strong>de</strong>r sonstige<br />

For<strong>de</strong>rungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind.<br />

(3) Die Bausparkasse kann ihr obliegen<strong>de</strong> Leistungen an <strong>de</strong>n Bausparer<br />

wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zurückhalten, auch<br />

wenn diese nicht auf <strong>de</strong>mselben rechtlichen Verhältnis beruhen.<br />

§ 19 Verfügungsberechtigung nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Bausparers<br />

(1) Nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung <strong>de</strong>r Verfügungsberechtigung<br />

die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

o<strong>de</strong>r weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen;<br />

fremdsprachige Urkun<strong>de</strong>n sind auf Verlangen <strong>de</strong>r Bausparkasse in beglaubigter<br />

<strong>de</strong>utscher Übersetzung vorzulegen.


(2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins o<strong>de</strong>r eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung o<strong>de</strong>r eine<br />

beglaubigte Abschrift <strong>de</strong>r letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag)<br />

nebst zugehöriger Eröffnungsnie<strong>de</strong>rschrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse<br />

darf <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>r darin als Erbe o<strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker bezeichnet ist,<br />

als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbeson<strong>de</strong>re mit befreien<strong>de</strong>r<br />

Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Bausparkasse bekannt<br />

ist, dass <strong>de</strong>r dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung o<strong>de</strong>r wegen Nichtigkeit<br />

<strong>de</strong>s Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, o<strong>de</strong>r wenn ihr dies infolge<br />

Fahrlässigkeit nicht bekannt gewor<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 20 Sicherung <strong>de</strong>r Bauspareinlagen<br />

(1) Informationen zur Einlagensicherung (Sicherungsstatut):<br />

Die Bausparkasse ist gemäß Einlagensicherungsgesetz Mitglied <strong>de</strong>r Entschädigungseinrichtung<br />

<strong>de</strong>utscher Banken GmbH. Einlagen von Kun<strong>de</strong>n, die unter<br />

<strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Einlagensicherungsgesetzes fallen, wer<strong>de</strong>n nach diesem Gesetz<br />

bis zu 100 % <strong>de</strong>s Einlagenwertes, höchstens jedoch bis 100.000 EUR pro Kun<strong>de</strong><br />

gesichert. Darüber hinausgehend wer<strong>de</strong>n die Bauspareinlagen <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n, die<br />

unter <strong>de</strong>n Schutz <strong>de</strong>s Einlagensicherungsgesetzes fallen, in unbegrenzter Höhe<br />

über <strong>de</strong>n Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e. V. (nachfolgend Einlagensicherungsfonds<br />

genannt) gesichert. Auf Anfrage erhält <strong>de</strong>r Bausparer Informationen<br />

über die Bedingungen <strong>de</strong>r Sicherung.<br />

Soweit das Einlagensicherungssystem o<strong>de</strong>r ein von ihm Beauftragter Zahlungen<br />

an einen Kun<strong>de</strong>n leistet, gehen <strong>de</strong>ssen For<strong>de</strong>rungen gegen die Bausparkasse<br />

in entsprechen<strong>de</strong>r Höhe Zug um Zug auf <strong>de</strong>n Einlagensicherungsfonds<br />

über. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn <strong>de</strong>r Einlagensicherungsfonds die Zahlungen<br />

mangels Weisung eines Kun<strong>de</strong>n auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten<br />

bei einem an<strong>de</strong>ren Kreditinstitut eröffnet wird. Die Bausparkasse ist befugt,<br />

<strong>de</strong>m Einlagensicherungsfonds o<strong>de</strong>r einem von ihm Beauftragten alle in diesem<br />

Zusammenhang erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

(2) Stellt die Bausparkasse <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge<br />

mit Zustimmung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

vereinfacht abgewickelt wer<strong>de</strong>n. Bei einer vereinfachten Abwicklung leisten<br />

die Bausparer keine Sparzahlungen nach § 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und<br />

weitere Darlehensauszahlungen nach § 9 fin<strong>de</strong>n nicht mehr statt. Die Bausparguthaben<br />

wer<strong>de</strong>n entsprechend <strong>de</strong>n verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei<br />

wer<strong>de</strong>n alle Bausparer nach <strong>de</strong>m Verhältnis ihrer For<strong>de</strong>rungen ohne Vorrang<br />

voreinan<strong>de</strong>r befriedigt.<br />

§ 21 Bedingungsän<strong>de</strong>rungen<br />

(1) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Allgemeinen Bedingungen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Bausparer in<br />

Textform mitgeteilt o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Hausmitteilungen <strong>de</strong>r Bausparkasse unter<br />

<strong>de</strong>utlicher Hervorhebung bekanntgegeben. Än<strong>de</strong>rungen können auch auf elektronischem<br />

Kommunikationsweg übermittelt wer<strong>de</strong>n, wenn diese Form im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Geschäftsbeziehung vereinbart wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Ohne Einverständnis <strong>de</strong>s Bausparers, aber mit Zustimmung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht können die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 2<br />

bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für bestehen<strong>de</strong> Verträge geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Sonstige Än<strong>de</strong>rungen bedürfen <strong>de</strong>s Einverständnisses <strong>de</strong>s Bausparers. Dies<br />

gilt als erteilt, wenn <strong>de</strong>r Bausparer <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung nicht binnen zwei Monaten<br />

nach Bekanntgabe schriftlich wi<strong>de</strong>rspricht und bei Beginn <strong>de</strong>r Frist auf die<br />

Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s unterlassenen Wi<strong>de</strong>rspruchs hingewiesen wur<strong>de</strong>.<br />

Tabelle: Monatliche Zins- und Tilgungsbeiträge und effektive Jahreszinsen<br />

Mehrzuteilung Bewertungszahl Monatlicher Zins- und Effektiver Jahreszins ab Zuteilung nach PAngV in %<br />

Tilgungsbeitrag in ‰<br />

<strong>de</strong>r Bausparsumme Abschlussgebühr Abschlussgebühr<br />

in Höhe von 1,0 % in Höhe von 1,6 % *)<br />

ab 34 4,605 4,22 4,35<br />

ab 41 4,388 4,21 4,33<br />

NEIN<br />

ab 48 4,223 4,21 4,32<br />

ab 55 4,104 4,20 4,31<br />

ab 62 4,007 4,19 4,30<br />

ab 68 3,935 4,19 4,29<br />

ab 34 9,517 4,25 4,39<br />

ab 41 9,015 4,24 4,37<br />

JA<br />

ab 48 8,638 4,23 4,36<br />

ab 55 8,376 4,22 4,34<br />

ab 62 8,150 4,22 4,34<br />

ab 68 7,991 4,21 4,33<br />

Für Bausparsummen unter 6.400 EUR erhöht sich <strong>de</strong>r effektive Jahreszins auf bis zu 4,64%.<br />

*) von <strong>de</strong>r kostenfreien Erhöhung wur<strong>de</strong> kein Gebrauch gemacht<br />

Postfach 13 07 · 61403 Oberursel · Alte Leipziger-Platz 1 · 61440 Oberursel · Telefon (06171) 66-01 · Telefax (06171) 66-4240<br />

www.alte-leipziger.<strong>de</strong> · E-Mail: bauspar@alte-leipziger.<strong>de</strong>

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