04 - Absenzen - Kantonsschule Baden

04 - Absenzen - Kantonsschule Baden 04 - Absenzen - Kantonsschule Baden

05.11.2013 Aufrufe

Absenzenreglement Aus dem Leitbild der Kantonsschule Baden: „Die gemeinsam eine Abteilung unterrichtenden Fachlehrer und Fachlehrerinnen arbeiten zusammen und unterstützen die Abteilungslehrerinnen und Abteilungslehrer in ihrer Funktion.“ 1. Pflichten der Schülerinnen und Schüler – Durch Absenzen versäumte Unterrichtsinhalte sind nachzuarbeiten. – Jedes Unterrichtsversäumnis muss begründet werden. – Die versäumten Lektionen samt Begründung werden von der Schülerin bzw. dem Schüler im Absenzenheft eingetragen. – Noch nicht mündige Schülerinnen und Schüler lassen Begründungen und Urlaubsgesuche von den Eltern unterschreiben. – Alle Absenzenmeldungen müssen bei der Rückkehr zur Schule unaufgefordert allen Fachlehrpersonen, bei denen eine Lektion versäumt wurde, zur Visierung (Datum, Kürzel) vorgelegt werden. Mit der Visierung bestätigen die Fachlehrpersonen, dass ihnen die Meldung fristgerecht vorgelegt wurde, d. h. innert 14 Tagen nach Wiederaufnahme des Unterrichts oder, falls dies nicht möglich war (z. B. wegen Abwesenheit der Fachlehrperson), sobald wie möglich. – Sobald das Absenzenheft von allen betroffenen Fachlehrpersonen eingesehen wurde, ist es bei der nächsten Gelegenheit der Abteilungslehrperson zur Bestätigung (Datum, Unterschrift) vorzulegen. – Absenzen, die voraussichtlich mehr als drei Tage dauern, müssen der Abteilungslehrperson oder dem Sekretariat spätestens am dritten Tag gemeldet werden, wobei der Grund für das Fernbleiben anzugeben ist. Sportunterricht – Schülerinnen und Schüler, die an einer Einzel- oder Doppellektion im Fach Sport nicht teilnehmen können, obwohl sie die anderen Lektionen besuchen, melden sich vor der Lektion bei der entsprechenden Fachlehrperson, die sie vom Unterricht befreien oder von einzelnen Übungen dispensieren oder anderweitig beschäftigen kann. – Liegt ein ärztlicher Dispens für mehrere Lektionen des Sportunterrichts vor, meldet sich die betreffende Schülerin bzw. der Schüler bei der Fachlehrperson und weist den Dispens vor. Die Fachlehrperson entscheidet, was die Schülerin bzw. der Schüler während der entsprechenden Lektionen zu tun hat. Kantonsschule Baden 5400 Baden www.kanti-baden.ch Urlaube – Alle voraussehbaren Absenzen (z. B. Arztkonsultation, Fahrprüfung, Berufsberatung, Aushebung) gelten als Urlaube und müssen belegt werden. – Über die Beurlaubung von einer Einzel- oder Doppellektion entscheidet die entsprechende Fachlehrperson, die im Voraus informiert werden muss. – Für voraussehbare Absenzen, die länger als eine Einzel- oder Doppellektion dauern, müssen Urlaubsgesuche gestellt werden. – Urlaubsgesuche müssen der Abteilungslehrperson zur Einsichtnahme und, sofern sie an ein bestimmtes Fach gebunden sind (z. B. J+S-Kurse), der entsprechenden Fachlehrper-

<strong>Absenzen</strong>reglement<br />

Aus dem Leitbild der <strong>Kantonsschule</strong> <strong>Baden</strong>:<br />

„Die gemeinsam eine Abteilung unterrichtenden Fachlehrer und Fachlehrerinnen arbeiten<br />

zusammen und unterstützen die Abteilungslehrerinnen und Abteilungslehrer in ihrer Funktion.“<br />

1. Pflichten der Schülerinnen und Schüler<br />

– Durch <strong>Absenzen</strong> versäumte Unterrichtsinhalte sind nachzuarbeiten.<br />

– Jedes Unterrichtsversäumnis muss begründet werden.<br />

– Die versäumten Lektionen samt Begründung werden von der Schülerin bzw. dem Schüler<br />

im <strong>Absenzen</strong>heft eingetragen.<br />

– Noch nicht mündige Schülerinnen und Schüler lassen Begründungen und Urlaubsgesuche<br />

von den Eltern unterschreiben.<br />

– Alle <strong>Absenzen</strong>meldungen müssen bei der Rückkehr zur Schule unaufgefordert allen<br />

Fachlehrpersonen, bei denen eine Lektion versäumt wurde, zur Visierung (Datum, Kürzel)<br />

vorgelegt werden. Mit der Visierung bestätigen die Fachlehrpersonen, dass ihnen die<br />

Meldung fristgerecht vorgelegt wurde, d. h. innert 14 Tagen nach Wiederaufnahme des<br />

Unterrichts oder, falls dies nicht möglich war (z. B. wegen Abwesenheit der Fachlehrperson),<br />

sobald wie möglich.<br />

– Sobald das <strong>Absenzen</strong>heft von allen betroffenen Fachlehrpersonen eingesehen wurde, ist<br />

es bei der nächsten Gelegenheit der Abteilungslehrperson zur Bestätigung (Datum, Unterschrift)<br />

vorzulegen.<br />

– <strong>Absenzen</strong>, die voraussichtlich mehr als drei Tage dauern, müssen der Abteilungslehrperson<br />

oder dem Sekretariat spätestens am dritten Tag gemeldet werden, wobei der Grund<br />

für das Fernbleiben anzugeben ist.<br />

Sportunterricht<br />

– Schülerinnen und Schüler, die an einer Einzel- oder Doppellektion im Fach Sport nicht<br />

teilnehmen können, obwohl sie die anderen Lektionen besuchen, melden sich vor der<br />

Lektion bei der entsprechenden Fachlehrperson, die sie vom Unterricht befreien oder von<br />

einzelnen Übungen dispensieren oder anderweitig beschäftigen kann.<br />

– Liegt ein ärztlicher Dispens für mehrere Lektionen des Sportunterrichts vor, meldet sich<br />

die betreffende Schülerin bzw. der Schüler bei der Fachlehrperson und weist den Dispens<br />

vor. Die Fachlehrperson entscheidet, was die Schülerin bzw. der Schüler während<br />

der entsprechenden Lektionen zu tun hat.<br />

<strong>Kantonsschule</strong> <strong>Baden</strong><br />

5400 <strong>Baden</strong><br />

www.kanti-baden.ch<br />

Urlaube<br />

– Alle voraussehbaren <strong>Absenzen</strong> (z. B. Arztkonsultation, Fahrprüfung, Berufsberatung,<br />

Aushebung) gelten als Urlaube und müssen belegt werden.<br />

– Über die Beurlaubung von einer Einzel- oder Doppellektion entscheidet die entsprechende<br />

Fachlehrperson, die im Voraus informiert werden muss.<br />

– Für voraussehbare <strong>Absenzen</strong>, die länger als eine Einzel- oder Doppellektion dauern,<br />

müssen Urlaubsgesuche gestellt werden.<br />

– Urlaubsgesuche müssen der Abteilungslehrperson zur Einsichtnahme und, sofern sie an<br />

ein bestimmtes Fach gebunden sind (z. B. J+S-Kurse), der entsprechenden Fachlehrper-


son zur Stellungnahme vorgelegt und so früh wie möglich im Sekretariat eingereicht<br />

werden.<br />

– Über Urlaubsgesuche entscheidet die Schulleitung.<br />

– Die Urlaubsbewilligungen müssen vor Antreten des Urlaubs zusammen mit dem <strong>Absenzen</strong>heft<br />

der Abteilungslehrperson und den betreffenden Fachlehrpersonen vorgelegt werden.<br />

– Bezüge des Paragraphen 38 werden von den Schülerinnen bzw. Schülern im Voraus im<br />

Abteilungsbuch eingetragen.<br />

2. Pflichten der Fachlehrpersonen<br />

Zur eigenen Übersicht und – bei Bedarf – zur Unterstützung der Abteilungslehrpersonen<br />

führt jede Fachlehrperson Präsenzlisten.<br />

Die Fachlehrpersonen visieren in jeder Lektion, die im Abteilungsverband stattfindet, das<br />

Abteilungsbuch.<br />

Fachlehrpersonen, die nicht im Abteilungsverband unterrichten, übergeben alle 14 Tage<br />

eine Kopie der Präsenzlisten den Abteilungslehrpersonen. (Instrumentallehrpersonen übergeben<br />

die Präsenzliste, sobald eine Schülerin oder ein Schüler dreimal den Unterricht versäumt<br />

hat.)<br />

Eingetragen werden:<br />

– Fehlende Schülerinnen und Schüler;<br />

– zuspätkommende Schülerinnen und Schüler (mit Angabe der versäumten Minuten);<br />

– Prüfungen.<br />

Die Fachlehrpersonen visieren in den <strong>Absenzen</strong>heften die bei ihnen versäumten Lektionen,<br />

sofern ihnen das <strong>Absenzen</strong>heft fristgerecht vorgelegt wurde (siehe Absatz 5 unter „Pflichten<br />

der Schülerinnen und Schüler“).<br />

Bei nicht fristgerecht vorgelegtem <strong>Absenzen</strong>heft oder bei <strong>Absenzen</strong>, die aus anderen<br />

Gründen von der Fachlehrperson nicht entschuldigt werden, trifft diese die entsprechenden<br />

Massnahmen (Kompensation) und informiert die Abteilungslehrperson.<br />

Über <strong>Absenzen</strong> an Prüfungen, datierten Vorträgen, Präsentationen u. Ä. wird die Abteilungslehrperson<br />

informiert. Massnahmen treffen die Fachlehrpersonen.<br />

3. Pflichten der Abteilungslehrpersonen<br />

Die Abteilungslehrpersonen kontrollieren das <strong>Absenzen</strong>wesen. Sie verschaffen sich regelmässig<br />

Übersicht über die <strong>Absenzen</strong>. (Vgl. Reglement für Abteilungslehrpersonen). Die<br />

Abteilungslehrpersonen tragen Urlaube im Abteilungsbuch ein.<br />

Nach längeren <strong>Absenzen</strong> sucht die Abteilungslehrperson das Gespräch mit der Schülerin<br />

bzw. dem Schüler, um sie bzw. ihn zu beraten.<br />

4. Massnahmen<br />

In den folgenden Fällen sind die Massnahmen vorgeschrieben:<br />

– Wenn unentschuldigte <strong>Absenzen</strong> vorliegen.


– Wenn Häufungen von <strong>Absenzen</strong> in bestimmten Fächern, an bestimmten Tagen oder zu<br />

bestimmten Tageszeiten festgestellt werden. (Massstab: drei <strong>Absenzen</strong> im Laufe eines<br />

Semesters, die sich einer der genannten Auffälligkeiten zuordnen lassen.)<br />

– Wenn <strong>Absenzen</strong> vor Prüfungen am Prüfungstag festgestellt werden.<br />

1. Gespräch der Abteilungslehrperson mit der Schülerin oder dem Schüler zur Abklärung<br />

der Ursachen für die <strong>Absenzen</strong>, bei Bedarf unter Beizug von Fachlehrpersonen.<br />

2. Bei weiteren Pflichtversäumnissen:<br />

Gespräch der Abteilungslehrperson mit der Schülerin oder dem Schüler zur Abklärung der<br />

Ursachen; bei Bedarf unter Beizug von Fachlehrpersonen und des zuständigen Schulleitungsmitglieds.<br />

Falls die Erklärungen nicht überzeugen, werden die Pflichtversäumnisse, insbesondere<br />

unentschuldigte <strong>Absenzen</strong>, sowie die Kompensationsbedingungen protokolliert. Das Protokoll<br />

wird von den beteiligten Parteien unterschrieben. Eine Kopie erhalten die Fachlehrpersonen<br />

des Schülers bzw. der Schülerin und das zuständige Schulleitungsmitglied.<br />

Können sich die Parteien nicht einigen, wird das zuständige Schulleitungsmitglied beigezogen.<br />

3. Bei weiteren Pflichtversäumnissen erfolgt ein Verweis.<br />

Er enthält Bedingungen und Regeln, die über die üblichen Pflichten hinausgehen. (Z. B.<br />

jede Absenz unmittelbar telefonisch melden; <strong>Absenzen</strong> beglaubigen lassen.) Es wird eine<br />

Bewährungsfrist gesetzt.<br />

4. Bei Nichteinhalten der Bedingungen und Regeln und/oder weiteren Pflichtversäumnissen:<br />

Androhung der Wegweisung; Sie enthält Bedingungen und Regeln, die über die üblichen<br />

Pflichten hinausgehen. Es wird eine Bewährungsfrist gesetzt.<br />

5. Bei Nichteinhalten der Bedingungen und Regeln und/oder weiteren<br />

Pflichtversäumnissen: Wegweisung.<br />

Ergänzende Hinweise<br />

Entschuldigungsgründe<br />

Als Entschuldigungsgründe gelten:<br />

– Krankheit und Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird;<br />

– schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis;<br />

– Erfüllung gesetzlicher Pflichten;<br />

– höhere Gewalt (z. B. Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel).<br />

Beurlaubungsgründe<br />

Die Schulleitung prüft jedes Gesuch um Urlaub wohlwollend und fördert mit ihrer Bewilligungspraxis<br />

besondere Fähigkeiten, Interessen und Engagements der Schülerinnen und<br />

Schüler.<br />

Paragraph 38<br />

Die Gesuche sind so früh als möglich, jedoch spätestens drei Schultage vor Antritt des<br />

Urlaubs im Sekretariat einzureichen.


Ausnahme: Für die letzte Schulwoche vor Ferien sind Gesuche spätestens am Freitag der<br />

zweitletzten Woche abzugeben. Diese Daten sind jeweils für das ganze Schuljahr im Glaskasten<br />

in der Mensa publiziert.<br />

Unentschuldigte <strong>Absenzen</strong><br />

<strong>Absenzen</strong>, die nicht oder nicht fristgerecht entschuldigt werden oder deren Begründung<br />

nachweislich unehrlich ist, gelten als unentschuldigte <strong>Absenzen</strong>. Sie müssen kompensiert<br />

werden.<br />

Zuständig für das Anordnen der Kompensation und der Kontrolle, dass diese geleistet wird,<br />

ist diejenige Lehrperson, welche die Absenz als unentschuldigt festgestellt hat. Ist dies eine<br />

Fachlehrperson, so informiert sie die Abteilungslehrperson über die getroffenen Massnahmen.<br />

<strong>Absenzen</strong>, deren Begründung nachweislich unehrlich ist, sind mit der einfachen Kompensation<br />

nicht abgegolten. Sie sind der Schulleitung zu melden, damit in Absprache mit ihr<br />

gegebenenfalls weitere Massnahmen getroffen werden können.<br />

Disziplinarische Massnahmen bei unentschuldigten <strong>Absenzen</strong><br />

Die Schülerinnen und Schüler sollen etwas Nützliches für die Schule tun. Sie müssen der<br />

für die Kompensation zuständigen Lehrperson eigene Vorschläge vorlegen und eine Person<br />

finden, die bereit ist, die Kompensationsarbeiten zu betreuen und nach erfolgter Leistung<br />

zu bestätigen.<br />

(Denkbar sind Arbeiten für die Abteilung, für den Unterricht oder für Fachschaften. Zudem<br />

kann man sich nach Neigung für einen Gartenarbeitseinsatz stark machen, die Fassade<br />

von Farbe oder die Tischunterseiten von Kaugummi reinigen; es wäre möglich, in der Mensa<br />

eine Leistung zu erbringen, usw.)<br />

<strong>Absenzen</strong>eintrag im Zeugnis<br />

Die unentschuldigten Lektionen werden eingetragen.<br />

Ausserordentliche Prüfungen<br />

Die Fachlehrpersonen können ausserordentliche Prüfungen (auch unangesagt) durchführen<br />

mit Schülerinnen und Schülern, die eine Prüfung versäumt haben.<br />

Mit Schülerinnen und Schülern, die aufgrund mangelnder Präsenz nicht mehr bewertbar<br />

sind, können ebenfalls ausserordentliche Prüfungen durchgeführt werden.<br />

Auch das Erreichen von Unterrichtszielen, das nicht durch Prüfungen gemessen wurde,<br />

kann in den genannten Fällen durch ausserordentliche Prüfungen kontrolliert werden.<br />

Ausserordentliche Prüfungen können schriftlich, mündlich oder praktisch durchgeführt werden.<br />

Umgang mit Lehrpersonen, die das Abteilungsbuch bzw. die Präsenzlisten nicht<br />

sorgfältig führen<br />

Die Abteilungslehrperson sucht das Gespräch. Wiederholt sich das Versäumnis, ist die<br />

Abteilungslehrperson aufgefordert, den Vorfall der Schulleitung zu melden, die entsprechende<br />

Massnahmen ergreift.<br />

12. September 2005

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