Technische Universität Berlin - kd-visions
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Fußgänger wäre sehr hoch“ 36 möchte ich nicht widersprechen, sondern sie vielmehr erweitern.<br />
Ziel ist es nicht, jede Kreisinsel für den Fußverkehr freizugeben oder die sichere Begehbarkeit<br />
auf Kosten der Leistungsfähigkeit unter allen Umständen zu erzwingen.<br />
Der Verkehrsraum ist ebenso wie der Bewegungs- und Aufenthaltsraum des nicht- motorisierten<br />
Verkehrs ein Teil des durch Menschen belebten Stadtraumes. Von daher möchte ich<br />
die Frage stellen, ob es nicht sinnvoll ist, die Kreisinsel als einen besonderen, einzigartigen,<br />
zusätzlichen Teil des öffentlichen Freiraums zu betrachten und dementsprechend einzubinden<br />
und zu entwickeln.<br />
Es sollen zum einen die rechtlichen Grundlagen ermittelt werden, die das Begehen der Kreisinsel<br />
betreffen und zum anderen ein Beispiel aufgezeigt werden, das sowohl den verkehrstechnischen<br />
Anforderungen an einen Kreisverkehr entspricht sowie die aktive Nutzung der<br />
Kreisinsel ermöglicht.<br />
Nachfolgend soll zunächst dargestellt werden, welche rechtlichen Grundlagen für das Queren<br />
der Kreisfahrbahn zu beachten sind.<br />
Gesetzliche Regelungen<br />
Zu Beginn der Recherche wurde erwartet, eine Vielzahl von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen<br />
vorzufinden, jedoch entsprach dies nicht der Realität. Nach langer Recherche<br />
konnte lediglich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) §25 Fußgänger Abschnitt 3 eine dem<br />
Thema entsprechende Regelung gefunden werden.<br />
„Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten<br />
Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es<br />
erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von<br />
Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen<br />
oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder<br />
Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.“<br />
Auch an anderen Stellen findet man lediglich den stillen Konsens, Kreisinseln einfach nicht<br />
begehbar zu gestalten. So ist zum Beispiel in einem Schreiben des Baden-<br />
Württembergischen Innenministeriums zur Sicherheit von Verkehrseinrichtungen aus dem<br />
Jahr 2007 nachzulesen, „... Es soll innerorts die Kreisinsel so gestaltet werden, dass Anreize<br />
für Fußgänger, die Kreisinsel zu betreten oder gar zu Aufenthalt und Spiel (wieder der Hinweis<br />
auf spielende Kinder im gefährlichen Kreisverkehr) anregen, vermieden werden.“ 37<br />
Zusammengefasst ist es nach gültigem Recht erlaubt, die Kreisfahrbahn zügig und unter Beachtung<br />
der Verkehrslage zur Kreisinsel zu überqueren, es soll lediglich vermieden werden.<br />
Die Interpretation der Verkehrslage ist dabei völlig uninterpretiert.<br />
36 KUNST, F. (24.04.2010): Re: Fragen zu <strong>Berlin</strong>er Kreisverkehren. E-Mail: (friedemann.kunst@senstadt.berlin.de).<br />
37 BADEN-WÜRTTEMBERGISCHES INNENMINISTERIUM (2007): Sicherheit von Verkehrseinrichtungen. Im Internet unter:<br />
http://www.ivu-bw.de/Vortraege/2007/071116_SicherheitVerkehrseinrichtungen1.PDF. S. 13 (geprüft am:<br />
12.08.2010).<br />
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