Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht - Bartmann-stb.de
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Checkliste<br />
<strong>Fristen</strong> <strong>im</strong> <strong>Erb</strong>- <strong>und</strong> <strong>Erb</strong>schaftsteuerrecht<br />
<strong>Fristen</strong> <strong>im</strong> <strong>Erb</strong>recht<br />
1. Gültigkeit letztwilliger Verfügungen<br />
Anfechtung einer<br />
letztwilligen Verfügung,<br />
§ 2082 BGB<br />
Anfechtung<br />
eines <strong>Erb</strong>vertrages,<br />
§ 2283 BGB<br />
Unwirksamwer<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Nacherbschaft, §<br />
2109 BGB<br />
Unwirksamwer<strong>de</strong>n<br />
eines aufgeschobenen<br />
Vermächtnisses,<br />
§§ 2162, 2163 BGB<br />
Ein Testament kann innerhalb eines Jahres seit Kenntnis <strong>de</strong>s<br />
Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgr<strong>und</strong> angefochten<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Anfechtung ist endgültig ausgeschlossen, wenn<br />
seit <strong>de</strong>m <strong>Erb</strong>fall 30 Jahre verstrichen sind.<br />
Hat <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>lasser einen <strong>Erb</strong>vertrag geschlossen, kann er<br />
diesen ebenfalls innerhalb eines Jahres seit Kenntnis <strong>de</strong>s<br />
Anfechtungsgr<strong>und</strong>es anfechten. Dem an<strong>de</strong>ren Vertragsteil, <strong>de</strong>r<br />
nicht zugleich <strong>Erb</strong>lasser ist, steht ein Anfechtungsrecht nur<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 121, 124 BGB (Anfechtung ohne schuldhaftes<br />
Zögern erfor<strong>de</strong>rlich) zu. Sonstige Anfechtungsberechtigte<br />
müssen nach § 2082 BGB anfechten.<br />
Die Anordnung <strong>de</strong>r Nacherbschaft wird gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
unwirksam (zu <strong>de</strong>n Ausnahmen vgl. § 2109 Abs. 1S. 2BGB),<br />
wenn seit <strong>de</strong>m <strong>Erb</strong>fall 30 Jahre vergangen sind. Der Vorerbe<br />
wird dann zum Vollerben <strong>und</strong> kann über <strong>de</strong>n Nachlass<br />
unbeschränkt verfügen.<br />
Ebenso wie die Nacherbschaft wird auch ein aufschiebend<br />
bedingtes Vermächtnis gr<strong>und</strong>sätzlich mit Ablauf von 30 Jahren<br />
seit <strong>de</strong>m <strong>Erb</strong>fall unwirksam, wenn nicht die Bedingung vorher<br />
eingetreten ist. Ausnahmen von dieser Regel beinhaltet §2163<br />
BGB.<br />
2. Anfall <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>schaft / <strong>de</strong>s Vermächtnisses<br />
Annahme <strong>und</strong><br />
Ausschlagung<br />
<strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>schaft,<br />
§§ 1943, 1944 BGB<br />
Ausschlagung<br />
<strong>de</strong>r Nacherbschaft,<br />
§ 2142 BGB<br />
Eine <strong>Erb</strong>schaft kann nur innerhalb einer Frist von sechs<br />
Wochen seit <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>e Kenntnis vom <strong>Erb</strong>fall <strong>und</strong> vom Gr<strong>und</strong><br />
seiner Berufung hat (gesetzlicher o<strong>de</strong>r testamentarischer <strong>Erb</strong>e)<br />
ausgeschlagen wer<strong>de</strong>n. Danach gilt die <strong>Erb</strong>schaft als<br />
angenommen. Die Frist verlängert sich auf einen Zeitraum von<br />
sechs Monaten, wenn entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>lasser seinen Wohnsitz<br />
zurzeit <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>falls ausschließlich <strong>im</strong> Ausland hatte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
<strong>Erb</strong>e sichbei Beginn <strong>de</strong>r Frist <strong>im</strong> Ausland aufhält.<br />
Die Nacherbschaft kann ebenso wie die „reine“ <strong>Erb</strong>schaft<br />
ausgeschlagen wer<strong>de</strong>n. Allerdings ist hier eine Ausschlagung<br />
schon bei Eintritt <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>falls möglich. Der Nacherbe kann<br />
daher sowohl nach <strong>de</strong>m <strong>Erb</strong>fall als auch nach <strong>de</strong>m Nacherbfall<br />
die <strong>Erb</strong>schaft ausschlagen. Da<strong>de</strong>r Nacherbe jedoch vor <strong>de</strong>m<br />
Nacherbfall noch keine entsprechen<strong>de</strong> Kenntnis haben kann,<br />
beginnt die Ausschlagungsfrist frühestens mit Eintritt <strong>de</strong>s<br />
Nacherbfalls.
Ausschlagung eines<br />
Vermächtnisses,<br />
§ 2180 BGB<br />
Anfechtung <strong>de</strong>r<br />
Annahme o<strong>de</strong>r<br />
Ausschlagung,<br />
§ 1954 BGB<br />
Anfechtung <strong>de</strong>r<br />
Versäumung <strong>de</strong>r<br />
Ausschlagungsfrist,<br />
§ 1956 BGB<br />
Ein Vermächtnis kann erst nach Eintritt <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>falls<br />
ausgeschlagen wer<strong>de</strong>n. Eine Frist existiert hierfür nicht;die<br />
Ausschlagung kann also noch Jahre später erfolgen, wenn<br />
nicht <strong>de</strong>r Begünstigte das Vermächtnis zuvor angenommen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>lasser testamentarisch eine Frist zur Annahme<br />
best<strong>im</strong>mt hat.<br />
Sofern Anfechtungsgrün<strong>de</strong> vorliegen, können Annahme o<strong>de</strong>r<br />
Ausschlagung <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>schaft mit einer Frist von sechs Wochen<br />
bzw. sechs Monaten (bei Auslandsbezug gilt § 1944 BGB)<br />
angefochten wer<strong>de</strong>n. Mit Ablauf von 30 Jahren seit Annahme<br />
o<strong>de</strong>r Ausschlagung ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.<br />
Wird die <strong>Erb</strong>schaft nicht explizit angenommen, son<strong>de</strong>rn gilt sie<br />
wegen Ablaufs <strong>de</strong>r Ausschlagungsfrist als angenommen, kann<br />
<strong>de</strong>r Betroffene diese Versäumung <strong>de</strong>r Ausschlagungsfrist in<br />
gleicher Weise anfechten wie die ausdrückliche Annahme <strong>de</strong>r<br />
<strong>Erb</strong>schaft. Auch hier gilt also wie<strong>de</strong>r die Sechs-Wochen- bzw.<br />
Sechs-Monats-Frist.<br />
3. Best<strong>im</strong>mung <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung<br />
Dauer <strong>de</strong>r Testamentsvollstreckung,<br />
§ 2210 BGB<br />
Beschwer<strong>de</strong> gegen<br />
die Ernennung <strong>de</strong>s<br />
Testamentsvollstreckers,<br />
§§ 81, 22 FGG<br />
Die Verwaltungsvollstreckung kann grds. höchstens für einen<br />
Zeitraum von 30 Jahren seit Eintritt <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>falls festgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n; nur in Ausnahmefällen ist hiervon eineAbweichung<br />
möglich (Satz 2<strong>de</strong>r Vorschrift). Für die<br />
Abwicklungsvollstreckung sind hingegen keine gesetzlichen<br />
Grenzen vorgesehen.<br />
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das<br />
Nachlassgericht kann innerhalb von zweiWochen mit <strong>de</strong>r<br />
sofortigen Beschwer<strong>de</strong> angegriffen wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>n<br />
Beschwer<strong>de</strong>berechtigten gehören insbeson<strong>de</strong>re <strong>Erb</strong>en,<br />
Pflichtteilsberechtigte <strong>und</strong> Vermächtnisnehmer.<br />
4. Pflichtteilsanspruch <strong>und</strong> Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />
Verjährung <strong>de</strong>s<br />
Pflichtteilsanspruchs,<br />
§ 2332 BGB<br />
Umfang <strong>de</strong>s Pflichtteilsergänzungsanspruchs,<br />
§ 2325 Abs. 3BGB<br />
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren seit Kenntnis<br />
<strong>de</strong>s Pflichtteilsberechtigten vom <strong>Erb</strong>fall <strong>und</strong> <strong>de</strong>r ihn<br />
beeinträchtigen<strong>de</strong>n Verfügung <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>lassers. Auch ohne eine<br />
solche Kenntnis verjährt <strong>de</strong>r Anspruch nach 30 Jahren.<br />
In die Berechnung <strong>de</strong>s Pflichtteilsanspruchs sind auch<br />
Schenkungen an Dritte mit einzubeziehen, die <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>lasser<br />
vor <strong>de</strong>m <strong>Erb</strong>fall getätigt hat. Derartige Schenkungen bleiben<br />
jedoch unberücksichtigt, wenn zurzeit <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>falls zehn Jahre<br />
seit <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>s verschenkten Gegenstan<strong>de</strong>s verstrichen<br />
sind; ist die Schenkung an <strong>de</strong>n Ehegatten <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>lassers<br />
erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor <strong>de</strong>r Auflösung <strong>de</strong>r Ehe.
<strong>Fristen</strong> <strong>im</strong> <strong>Erb</strong>schaftsteuerrecht<br />
1. Persönliche Steuerpflicht<br />
Dauer <strong>de</strong>r erweiterten<br />
unbeschränkten<br />
<strong>Erb</strong>schaftsteuerpflicht,<br />
§2Abs. 1Nr. 1S. 2b<br />
<strong>Erb</strong>StG<br />
Dauer <strong>de</strong>r<br />
erweiterten beschränkten<br />
<strong>Erb</strong>schaftsteuerpflicht,<br />
§4AStG<br />
Zeitlicher Umfang <strong>de</strong>r<br />
Zusammenrechnung,<br />
§14<strong>Erb</strong>StG<br />
Ausnutzung <strong>de</strong>r<br />
persönlichen Freibeträge,<br />
§16<strong>Erb</strong>StG<br />
Als unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtige Inlän<strong>de</strong>r gelten<br />
<strong>de</strong>utsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz <strong>im</strong> Inland, die<br />
sich nicht länger als fünf Jahre <strong>im</strong> Ausland aufgehalten<br />
haben.<br />
In <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r erweiterten beschränkten<br />
<strong>Erb</strong>schaftsteuerpflicht kann bei Vorliegen <strong>de</strong>r weiteren<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>s §4AStG je<strong>de</strong> Person ohne Wohnsitz<br />
in Deutschland fallen, die in <strong>de</strong>n letzten zehn Jahren vor <strong>de</strong>r<br />
Auswan<strong>de</strong>rung als Deutscher min<strong>de</strong>stens fünf Jahre gem.<br />
§1Abs. 1EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
war.<br />
Mehrere von <strong>de</strong>rselben Person anfallen<strong>de</strong> Erwerbe<br />
innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren sind gem. § 14<br />
<strong>Erb</strong>StG zusammenzurechnen.<br />
Aus <strong>de</strong>r Zusammenfassung mehrerer Erwerbe nach §14<br />
<strong>Erb</strong>StG ergibt sich<strong>im</strong>Rückschluss, dass die persönlichen<br />
Freibeträge <strong>de</strong>s §16<strong>Erb</strong>StG alle zehn Jahre erneut<br />
ausgenutzt wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
2. Betriebsvermögensprivilegien<br />
Freibetrag <strong>und</strong><br />
Bewertungsabschlag,<br />
§ 13a Abs. 1S. 2<strong>Erb</strong>StG<br />
Haltefrist,<br />
§ 13a Abs. 5<strong>Erb</strong>StG,<br />
§ 19a Abs. 5<strong>Erb</strong>StG<br />
Neue Freigrenze<br />
§13Abs. 1Nr. 19<br />
<strong>Erb</strong>StG-E<br />
Der <strong>de</strong>rzeit noch gültige Betriebsvermögensfreibetrag i.H.<br />
von 225.000 EUR kann alle zehn Jahre einmal inAnspruch<br />
genommen wer<strong>de</strong>n. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht<br />
für <strong>de</strong>n Bewertungsabschlag, <strong>de</strong>r stets zur Anwendung<br />
gelangt, wenn begünstigtes Vermögen i.S. <strong>de</strong>s § 13a Abs. 4<br />
<strong>Erb</strong>StG übertragen wird.<br />
Freibetrag <strong>und</strong>Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen<br />
fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn über<br />
das begünstigte Vermögen innerhalb von fünf Jahren seit<br />
<strong>de</strong>r unentgeltlichen Übertragung in steuerschädlicher Weise<br />
verfügt wird (z.B. wenn Betriebsvermögen veräußert wird).<br />
ImRahmen <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>schaftsteuerreform wird eine neue Befreiungsvorschrift<br />
in das <strong>Erb</strong>StGaufgenommen, wonach <strong>de</strong>r<br />
Erwerb von luf-Vermögen, Betriebsvermögen <strong>und</strong> Anteilen an<br />
Kapitalgesellschaften von mehr als 25% erbschaftsteuerfrei<br />
sein soll, wenn <strong>de</strong>r Wert dieses Vermögens 100.000 EUR<br />
nicht übersteigt. Dabei soll nicht zwischen sog. produktivem<br />
<strong>und</strong> nicht produktivem Vermögen unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese Freigrenze steht <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen alle zehn Jahre<br />
einmal zu.
St<strong>und</strong>ung <strong>de</strong>r Steuer,<br />
§28Abs. 1<strong>Erb</strong>StG-E<br />
Haltefrist <strong>de</strong>s<br />
§28Abs. 3<strong>Erb</strong>StG-E<br />
Der neue §28<strong>Erb</strong>StG-E sieht eine St<strong>und</strong>ung <strong>de</strong>r auf<br />
begünstigtes Vermögen i.S.d. § 28a <strong>Erb</strong>StG-E (produktives<br />
Vermögen bzw. fremdfinanziertes nicht produktives<br />
Vermögen) entfallen<strong>de</strong>n <strong>Erb</strong>schaftsteuer über einen<br />
Zeitraum von zehn Jahren vor.<br />
Trifft <strong>de</strong>r Steuerpflichtige innerhalb <strong>de</strong>s zehnjährigen<br />
St<strong>und</strong>ungszeitraums eine„schädliche Verfügung“ (wie<br />
bisher § 13a Abs. 5<strong>Erb</strong>StG), soll insoweit die St<strong>und</strong>ung<br />
en<strong>de</strong>n. Die auf die schädliche Verfügung entfallen<strong>de</strong> Steuer<br />
wird fällig.<br />
3. Steuererhebung<br />
Mehrfacher Erwerb<br />
<strong>de</strong>sselben Vermögens,<br />
§27<strong>Erb</strong>StG<br />
Bisherige<br />
St<strong>und</strong>ungsmöglichkeit,<br />
§28<strong>Erb</strong>StG<br />
Erlöschen <strong>de</strong>r Steuer,<br />
§29Abs. 1Nr. 4<strong>Erb</strong>StG<br />
Bei Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I ermäßigt sich die Steuer,<br />
die auf <strong>de</strong>n Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen entfällt, soweit es sich<br />
hierbei um Vermögen han<strong>de</strong>lt, dasin<strong>de</strong>n letzten zehn<br />
Jahren vor <strong>de</strong>m Erwerb bereits von (an<strong>de</strong>ren) Personen <strong>de</strong>r<br />
Steuerklasse I erworben wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Schon nach bisherigem Recht kann die <strong>Erb</strong>schaftsteuer, die<br />
auf <strong>de</strong>n unentgeltlichen Erwerb von Betriebs- o<strong>de</strong>r luf-<br />
Vermögen entfällt, über einen Zeitraum von zehnJahren<br />
gest<strong>und</strong>et wer<strong>de</strong>n, jedoch nur insoweit, als dies zur<br />
Erhaltung <strong>de</strong>s Betriebes erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Innerhalb von 24 Monaten seit <strong>de</strong>m unentgeltlichen Erwerb<br />
auf best<strong>im</strong>mte begünstigte Körperschaften übertragene<br />
Gegenstän<strong>de</strong> können von <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>schaftsteuer freigestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
4. Verfahrensrechtliche <strong>Fristen</strong><br />
Anzeige <strong>de</strong>s Erwerbs,<br />
§§ 30, 33 <strong>Erb</strong>StG<br />
Sobald <strong>de</strong>r Begünstigte Kenntnis von <strong>de</strong>r unentgeltlichen<br />
Zuwendung hat, muss er innerhalb von drei Monaten <strong>de</strong>n<br />
Erwerb <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Erb</strong>schaftsteuer-FA anzeigen. Bei<br />
Schenkungen unter Leben<strong>de</strong>n ist auch <strong>de</strong>r Schenker<br />
anzeigepflichtig. Ausnahmen von <strong>de</strong>r Anzeigepflicht regelt §<br />
30 Abs. 3<strong>Erb</strong>StG.<br />
Vermögensverwalter, -verwahrer <strong>und</strong> Versicherungsunternehmen<br />
müssen die in ihrem Gewahrsam befindlichen<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>und</strong>For<strong>de</strong>rungen bereits innerhalb<br />
von einemMonat seitKenntnis <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>falls (nicht:<br />
Schenkung!) <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Erb</strong>schaftsteuer-FA<br />
anzeigen.
Abgabe <strong>de</strong>r<br />
Steuererklärung,<br />
§31<strong>Erb</strong>StG<br />
Die Pflicht zur Abgabe einer <strong>Erb</strong>schaft- o<strong>de</strong>r Schenkungsteuererklärung<br />
besteht erst dann, wenn das FA <strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r<br />
Zuwendung Beteiligten hierzu auffor<strong>de</strong>rt. Die Frist, innerhalb<br />
<strong>de</strong>rer die Steuererklärung abzugeben ist, kann dabei vom<br />
FA nach freiem Ermessen best<strong>im</strong>mt wer<strong>de</strong>n. Sie muss<br />
jedoch min<strong>de</strong>stens einen Monat betragen.<br />
von RAin/StBin Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal<br />
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen <strong>und</strong> Kenntnisstand erstellt wor<strong>de</strong>n.<br />
Die Komplexität <strong>und</strong><strong>de</strong>r ständige Wan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r in ihm behan<strong>de</strong>lten Materie machen es jedoch<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, Haftung <strong>und</strong> Gewähr auszuschließen.<br />
Stand Juli 2007