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und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang

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Universität der Künste Berlin<br />

Der Präsident<br />

Bildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst<br />

1 / 2008<br />

Anzeiger<br />

der Universität der Künste<br />

Berlin<br />

vom 4. Februar 2008<br />

Inhalt<br />

Seite<br />

Studienordnung des weiterbildenden<br />

<strong>Masterstudiengang</strong>s Kulturjournalismus 2<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> des weiterbildenden<br />

<strong>Masterstudiengang</strong>s Kulturjournalismus 9<br />

Studienordnung für den<br />

<strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren 15<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für den<br />

<strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren 20<br />

Studienordnung für den<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren 24<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für den<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren 27<br />

4. Änderung der Zulassungsordnung<br />

Musical-Show 31<br />

Vereinbarung zur Durchführung von<br />

Präventionsgesprächen gem. § 84 SGB IX 31<br />

Arbeitsanweisung zur Regelung des Verfahrens<br />

zur Vergabe von Gastprofessuren <strong>und</strong><br />

Gastdozenturen 32<br />

Merkblatt zur Regelung des Verfahrens<br />

zur Vergabe von Gastprofessuren <strong>und</strong><br />

Gastdozenturen 34


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 2<br />

Studienordnung für den Weiterbildungs- <strong>und</strong> Ergänzungsstudiengang<br />

Kulturjournalismus mit Abschluss als Master of<br />

Arts (Master-Studiengang) an der Universität der Künste<br />

Berlin<br />

vom 13. Dezember 2006<br />

Auf Gr<strong>und</strong> von § 74 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der<br />

Fassung vom 27. März 2003, zuletzt geändert am 6. Juli 2006<br />

(GVBl. S. 713) hat die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis<br />

für Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Kulturjournalismus/Medien/Producing<br />

der Universität der Künste Berlin<br />

am 10. April 2006 nachfolgende Studienordnung für den Studiengang<br />

Kulturjournalismus erlassen, mit Änderungen vom 13. Dezember<br />

2006 ∗ :<br />

§ 1 Gegenstand der Ordnung<br />

(1) Diese Ordnung enthält Angaben über die Ziele des Studiums<br />

<strong>und</strong> regelt auf der Gr<strong>und</strong>lage der <strong>Prüfungsordnung</strong> Inhalt <strong>und</strong><br />

Aufbau des Studiums Kulturjournalismus mit dem Abschluss Master<br />

of Arts.<br />

(2) Es werden zur Beratung des Studiengangs Senior Advisors<br />

benannt, die namhafte Persönlichkeiten des kulturellen Lebens<br />

sind. Die Senior Advisors beraten die Universität der Künste Berlin<br />

<strong>und</strong> den Institutsrat des Zentralinstituts für Weiterbildung hinsichtlich<br />

des Profils <strong>und</strong> der Evaluation des Studiengangs Kulturjournalismus.<br />

Die Gruppe der Senior Advisors soll einmal im Halbjahr<br />

tagen, die einzelnen Berater <strong>und</strong> Beraterinnen können jedoch auch<br />

unabhängig von diesen Sitzungen zur Beratung hinzugezogen<br />

werden, bzw. selbst Ratschläge erteilen. Die Senior Advisors werden<br />

auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin durch den<br />

Institutsrat des Zentralinstituts für Weiterbildung ernannt.<br />

§ 2 Studienziel<br />

Der Studiengang Kulturjournalismus ist ein berufsqualifizierendes<br />

Weiterbildungs- <strong>und</strong> Ergänzungsstudium, das die für den Eintritt in<br />

die Berufspraxis als Kulturjournalist oder Kulturjournalistin notwendigen<br />

Fachkenntnisse vermitteln <strong>und</strong> die Studierenden in die Lage<br />

versetzen soll, relevante Zusammenhänge zu überblicken, gestalterische<br />

<strong>und</strong> wissenschaftliche Methoden bzw. Erkenntnisse anzuwenden,<br />

sowie in den verschiedenen kulturjournalistischen Medien<br />

kreativ zu wirken. Dabei stehen nicht allein die Sichtung <strong>und</strong> Beurteilung<br />

abgeschlossener Kulturprojekte im Vordergr<strong>und</strong>, Ziel des<br />

Studiums ist vielmehr die Einbeziehung der Studierenden in den<br />

Prozess des Kulturschaffens sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />

der Universität der Künste Berlin, so dass ein vertieftes Verständnis<br />

kultureller Leistungen erreicht wird.<br />

§ 3 Studienbeginn<br />

Das Masterstudium kann jeweils zum Jahresbeginn aufgenommen<br />

werden.<br />

∗ Zum 1. April 2007 wurde die die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis<br />

für Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Kulturjournalismus/Medien/Producing<br />

aufgelöst. An ihre Stelle ist der Institutsrat<br />

des neu gegründeten Zentralinstituts für Weiterbildung getreten.<br />

Die zutreffenden Textstellen wurden redaktionell entsprechend angepasst.<br />

§ 4 Zugangsvoraussetzungen<br />

Zugangsvoraussetzung für den Studiengang Kulturjournalismus mit<br />

dem Abschluss Master of Arts ist ein Diplom bzw. ein <strong>Bachelor</strong>abschluss<br />

oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem<br />

Studiengang der Universität der Künste Berlin oder an einer anderen<br />

künstlerischen <strong>und</strong>/oder wissenschaftlichen Hochschule im<br />

Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes sowie journalistische berufspraktische<br />

Erfahrungen. Eine künstlerisch-gestalterische Begabung<br />

ist in einem Zulassungsverfahren nachzuweisen. Näheres regelt die<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für den Studiengang Kulturjournalismus.<br />

§ 5 Studiendauer <strong>und</strong> Abschluss<br />

Das Studium von 4 Halbjahren wird mit der Prüfung zum Master of<br />

Arts abgeschlossen.<br />

§ 6 Studienfachberatung<br />

(1) Die Studierenden sind verpflichtet zur Teilnahme an der Studienfachberatung.<br />

Die Studienfachberatung soll den Studierenden die<br />

Struktur des Studiums einsichtig machen <strong>und</strong> auf die Zusammenhänge<br />

der einzelnen Lehrgebiete hinweisen, sie in allen mit dem<br />

Studium <strong>und</strong> den Prüfungen zusammenhängenden Fragen beraten<br />

<strong>und</strong> über Tätigkeitsfelder <strong>und</strong> Berufsmöglichkeiten informieren.<br />

(2) Die Studienfachberatung findet als Einzel- <strong>und</strong> Gruppenberatung<br />

statt.<br />

(3) Zu Studienbeginn findet eine Informationsveranstaltung statt,<br />

an der Vertreter <strong>und</strong> Vertreterinnen der Lehrgebiete des Studiengangs<br />

teilnehmen. Darüber hinaus werden regelmäßig Sprechst<strong>und</strong>en<br />

im Sinne einer studienbegleitenden Beratung durch die Lehrenden<br />

des Studiengangs angeboten.<br />

§ 7 Module<br />

Alle Lehrveranstaltungen des Studiums sind Modulen zugeordnet.<br />

Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird von der<br />

jeweiligen Lehrkraft durch An- <strong>und</strong> Abtestat bescheinigt. Gemäß<br />

der Modulbeschreibung im Anhang zu dieser Studienordnung werden<br />

bei Erfüllung der Leistungen zusätzlich entsprechende Leistungspunkte<br />

bescheinigt.<br />

§ 8 Lehrveranstaltungen<br />

Folgende Lehrveranstaltungsformen werden angeboten:<br />

Vorlesung (VL): Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die<br />

Studierenden in der Regel anhand breiter Themenstellungen zur<br />

Systematik <strong>und</strong> Methodik des Faches hingeführt werden.<br />

Seminar (SE): Ein Seminar ist in der Regel eine Lehrveranstaltung, in<br />

der die Studierenden anhand einer begrenzten Thematik in die<br />

wissenschaftlichen <strong>und</strong> fachlichen Problemstellungen <strong>und</strong> in die<br />

Gr<strong>und</strong>lagen wissenschaftlichen Arbeitens eingeführt werden.<br />

Studienprojekt (PJ): Ein Studienprojekt ist in der Regel eine Lehrveranstaltung<br />

mit erhöhtem St<strong>und</strong>enumfang, die in besonderem Maße<br />

die selbstständige Arbeit an zusammenhängenden Themen bzw.<br />

Problemstellungen ermöglicht.<br />

Workshop (WP): Ein Workshop ist in der Regel eine Lehrveranstaltung,<br />

in der die in sonstigen Lehrveranstaltungen erworbenen<br />

Kenntnisse exemplarisch geübt <strong>und</strong> vertieft werden.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 3<br />

Hospitanz (H): Eine Hospitanz ist eine Lehrveranstaltung, die bei<br />

Lehrenden der Universität der Künste Berlin oder in anderen Kulturinstitutionen<br />

stattfindet. In Hospitanzen werden Inhalte <strong>und</strong> Arbeitsweisen<br />

künstlerischen Arbeitens durch beobachtende Teilnahme<br />

erfahren <strong>und</strong> mit journalistischen Kompetenzen verknüpft.<br />

Praktikum(P): Die Praktika dienen dazu, einerseits die Genres der<br />

Text-, Film-, Audio- oder Multimediaproduktion für verschiedene<br />

Kommunikationsanlässe kennen zu lernen <strong>und</strong> andererseits eine<br />

fachbezogene Vertiefung z. B. durch Praktika bei Museen, Theatern<br />

oder ähnlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Näheres über die<br />

Anforderungen <strong>und</strong> die Anerkennung der Praktika regelt der Prüfungsausschuss.<br />

§ 9 Leistungspunkte<br />

(1) Ein Leistungspunkt entspricht 30 Zeitst<strong>und</strong>en. Die Vergabe der<br />

Leistungspunkte erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage des in den einzelnen<br />

Lehrveranstaltungen zu erbringenden zeitlichen Arbeitsaufwandes<br />

<strong>und</strong> erfordert neben einer überwiegenden Anwesenheit eine positiv<br />

bewertete Arbeitsleistung, aber keine differenzierte Notengebung.<br />

Die Leistung kann z. B. in folgender Form erbracht werden:<br />

- Test<br />

- Klausur<br />

- Referat<br />

- Thesenpapier<br />

- schriftliche Ausarbeitung<br />

- Hausarbeit<br />

- eigenes journalistisches Werk<br />

(2) Im Laufe des Studiums sind bei einer Arbeitsleistung von 30<br />

Leistungspunkten je Halbjahr in vier Halbjahren Regelstudienzeit<br />

insgesamt 120 Leistungspunkte zu erbringen. Dabei entfallen 24<br />

Leistungspunkte auf den Erwerb von Kulturkompetenzen, 59 auf<br />

journalistische Kompetenz, 18 auf Medienkompetenz <strong>und</strong> 19 Leistungspunkte<br />

auf das studienabschließende Modul.<br />

(3) Die Bescheinigung erbrachter Leistungspunkte erfolgt in Form<br />

von Modulabschlussbescheinigungen.<br />

§ 10 Studiennachweise<br />

Zu den Studiennachweisen gehören:<br />

- Lehrveranstaltungsnachweise<br />

- Modulabschlussbescheinigungen<br />

§ 11 Lehrveranstaltungsnachweise<br />

In jeder Lehrveranstaltung sind als Voraussetzung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

für die Vergabe der in § 9 <strong>und</strong> 13 aufgeführten Leistungspunkte<br />

Arbeitsleistungen vorgesehen. Die Erbringung der jeweils geforderten<br />

Arbeitsleistungen wird durch die Ausstellung von Lehrveranstaltungsnachweisen<br />

belegt, aus denen die Anzahl der erworbenen<br />

Leistungspunkte hervorgeht.<br />

§ 12 Modulabschlussbescheinigungen<br />

(1) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulabschlussprüfung<br />

bzw. die entsprechenden Teilprüfungen bestanden<br />

wurden. Der Modulabschluss wird vom Prüfungsausschuss bescheinigt.<br />

(2) Aus der Modulabschlussbescheinigung gehen die besuchten<br />

Veranstaltungen, die darin erbrachten Arbeitsleistungen <strong>und</strong> Leistungspunkte,<br />

Datum <strong>und</strong> Durchführung der Modulabschlussprüfung<br />

bzw. der entsprechenden Teilprüfungen hervor.<br />

§ 13 Umfang des Studiums<br />

Das Studium gliedert sich in 10 Module, die wie folgt den Kompetenzbereichen<br />

zugeordnet sind:<br />

Kulturkompetenz<br />

Modul 1: Hospitanzen in der künstlerischen Praxis 9 LP<br />

Modul 2: Theorie • Geschichte 6 LP<br />

Modul 3: Aspekte der Kulturkritik 9 LP<br />

Journalistische Kompetenz<br />

Modul 4: Journalistisches Handwerk 9 LP<br />

Modul 5: Projekte Kulturjournalismus 26 LP<br />

Modul 6: Praktika 18 LP<br />

Modul 7: Formen • Sprache 6 LP<br />

Medienkompetenz<br />

Modul 8: Struktur • Analyse 12 LP<br />

Modul 9: Kommunikationswissenschaft <strong>und</strong> Medientheorie 6 LP<br />

Modul 10: Studienabschließendes Modul (Masterthesis <strong>und</strong><br />

Präsentation) 19 LP<br />

Die Modulbeschreibungen <strong>und</strong> ein empfohlener Studienplan sind<br />

Anlage zu dieser Ordnung.<br />

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen<br />

(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />

im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste die Studienordnung<br />

für den Studiengang Kulturjournalismus vom 28. März 2000<br />

(UdK-Anzeiger 5/01 vom 15. Oktober 2001) außer Kraft.<br />

(3) Abweichend von Abs. 2 können in diesem Studiengang noch<br />

immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den bisher geltenden<br />

Regelungen abschließen.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 4<br />

Anlage 1 - Studienplan<br />

Kulturkompetenz Journalistische Kompetenz Medienkompetenz<br />

Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6 Modul 7 Modul 8 Modul 9 Modul 10<br />

Hospitanzen Theorie Aspekte der<br />

Praktika Formen Struktur<br />

Geschichte Kulturkritik<br />

Sprache Analyse<br />

Masterarbeit<br />

Journalistisches<br />

Handwerk<br />

Projekte<br />

Kulturjournalismus<br />

Kom.wissenschaft<br />

<strong>und</strong> Medientheorie<br />

stud.<br />

abschl.<br />

Modul<br />

Gesamt<br />

1. Halbjahr 3 3 3 3 8 5,5 4 2 31,5<br />

2. Halbjahr 3 3 8 5,5 3 4 2 28,5<br />

3. Halbjahr 6 3 3 3 7 3 4 2 31<br />

4. Halbjahr 10 19 29<br />

Gesamt 9 6 9 9 26 18 6 12 6 19 120


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 5<br />

Anlage 2 zur Studienordnung: Modulbeschreibungen<br />

Modul 1 Kulturkompetenz: Hospitanzen in der künstlerischen<br />

Praxis<br />

1.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />

Ziele: Die Studierenden entwickeln ein tieferes Verständnis für den<br />

künstlerischen Schaffens–prozess, sie schärfen ihren Blick für Qualität<br />

<strong>und</strong> erweitern so ihre Beurteilungsfähigkeit. Sie lernen die spezifische<br />

Fachterminologie der Kunstbereiche kennen. Im direkten Kontakt <strong>und</strong><br />

Gespräch mit den Künstlern bauen die Studierenden Hemmschwellen<br />

ab <strong>und</strong> schulen ihre Sozialkompetenz.<br />

Inhalte: Die Studierenden beobachten <strong>und</strong> begleiten den Entstehungsprozess<br />

sowohl von Einzelwerken als auch von Gemeinschaftsproduktionen<br />

<strong>und</strong> stehen mit den Künstlern <strong>und</strong> Künstlerinnen im<br />

direkten Gespräch. In Absprache mit den Mentoren <strong>und</strong> Mentorinnen<br />

werden Projekte ausgewählt, die der Wissenserweiterung der Studierenden<br />

dienen. Diese sind frei aus dem Angebot der Fakultäten der<br />

Universität der Künste Berlin bzw. bei anderen Kulturinstitutionen<br />

wählbar. Insgesamt sind drei Hospitanzen durchzuführen. Die Ausprägung<br />

muss mit den verantwortlichen Lehrenden abgesprochen<br />

werden. Die erarbeiteten, publikationsfähigen journalistischen Beiträge<br />

oder die Zuarbeiten für PR-Materialien zum Projekt werden den<br />

Künstlern <strong>und</strong> Künstlerinnen zur Verfügung gestellt. Die Künstler <strong>und</strong><br />

Künstlerinnen erfahren am Beispiel der Zusammenarbeit mit den<br />

Studierenden des Kulturjournalismus die Kommunikation mit Medienvertretern.<br />

1.2. Lehrform<br />

Die Hospitanz versteht sich als eigenständige Praktikumsphase bei<br />

künstlerischen Projekten in verschiedenen Disziplinen an der Universität<br />

der Künste Berlin bzw. bei anderen Kulturinstitutionen. Die Hospitanz<br />

stellt eine besondere Lernform dar, die sich durch teilnehmende<br />

Beobachtung des künstlerischen Schaffensprozesses <strong>und</strong> durch regelmäßige<br />

Gespräche mit Künstlern <strong>und</strong> Künstlerinnen auszeichnet.<br />

1.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

1.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

1.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Das Modul wird mit einer journalistischen Arbeit je Hospitanz abgeschlossen.<br />

Pflichtveranstaltung.<br />

1.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 9 LP<br />

Die Modulteilprüfungen werden nicht benotet.<br />

1.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand für drei Hospitanzen: 270 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit: 180 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 90 St<strong>und</strong>en (3 x ca. 2 SWS)<br />

1.8. Dauer des Moduls<br />

Insgesamt müssen drei Hospitanzen durchgeführt werden. Empfohlen<br />

wird, die ersten beiden Hospitanzen im ersten Halbjahr des ersten<br />

Studienjahres, die dritte Hospitanz im ersten Halbjahr<br />

des zweiten Studienjahres zu belegen.<br />

1.9. Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />

Das Modul wird halbjährlich angeboten.<br />

Modul 2 Kulturkompetenz: Theorie • Geschichte<br />

2.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />

Ziele: Die Studierenden vertiefen <strong>und</strong> erweitern ihre theoretischen<br />

Kenntnisse über künstlerische Genres, die Geschichte der einzelnen<br />

Disziplinen <strong>und</strong> kulturpolitische Zusammenhänge. Die Studierenden<br />

eignen sich notwendiges Hintergr<strong>und</strong>wissen zur ästhetischen Urteilsfindung<br />

an <strong>und</strong> lernen Kunst <strong>und</strong> Kunstproduktion kritisch zu reflektieren.<br />

Sie erweitern ihre Kulturkompetenz.<br />

Inhalte: Die Studierenden wählen aus dem Lehrangebot der Universität<br />

der Künste zwei unterschiedliche Wahlfächer.<br />

2.2. Lehrformen<br />

Seminare des Lehrangebots der Universität der Künste Berlin.<br />

2.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

2.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

2.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Je Wahlfach eine Leistung nach Maßgabe der Lehrkraft.<br />

2.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 6 LP<br />

Die Modulteilprüfungen werden von den jeweils verantwortlichen<br />

Lehrkräften benotet.<br />

2.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand für zwei Wahlfächer: 180 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit einschl. Teilprüfung: 120 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 60 St<strong>und</strong>en ( 2 x 2 SWS)<br />

2.8. Dauer des Moduls<br />

Jedes Wahlfach soll innerhalb eines Halbjahres abgeschlossen werden.<br />

2.9. Häufigkeit des Angebots<br />

Während des Studiums müssen zwei verschiedene Wahlfächer absolviert<br />

werden. Empfohlen wird, pro Studienjahr jeweils im ersten<br />

Halbjahr ein Wahlfach zu absolvieren.<br />

Modul 3 Kulturkompetenz: Aspekte der Kulturkritik<br />

3.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />

Modulelement Vorlesung<br />

Ziele: Die Studierenden lernen, ihren kunst- <strong>und</strong> kulturtheoretischen<br />

Wissenshintergr<strong>und</strong> zu erweitern <strong>und</strong> lernen, aktuelle Entwicklungen<br />

<strong>und</strong> Phänomene im Kunst- <strong>und</strong> Kulturbereich zu erkennen, zu beschreiben<br />

<strong>und</strong> zu beurteilen. Einführung in die Fachtermini der künstlerischen<br />

Genres.<br />

Inhalte: Die Vorlesungsreihe orientiert sich an den Lehrinhalten der<br />

Fakultäten der UdK. Die Studierenden erarbeiten sich Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

Geschichte <strong>und</strong> Entwicklung der künstlerischen Genres. Sie machen<br />

sich anhand von Beispielen aus dem Kunstbetrieb der UdK mit Bewertungskriterien<br />

der entsprechenden künstlerischen Disziplinen<br />

vertraut.<br />

Modulelement Workshop<br />

Ziele: Die Studierenden analysieren Inhalte der Kunst- <strong>und</strong> Kulturkritik<br />

<strong>und</strong> deren Umsetzung. Sie lernen, Themen medienorientiert <strong>und</strong><br />

unter Zeitdruck zu bearbeiten.<br />

Inhalte: Angebotene Inhalte beziehen sich auf die Vorlesungsreihe;<br />

beispielsweise Kunst-, Architektur-, Designkritik. Diese werden praxisbezogen<br />

vertieft. Die Studierenden verfassen Kritiken oder Rezen-


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 6<br />

sionen, orientiert an den Bedingungen der verschiedenen Medien<br />

Print, Hörfunk oder TV.<br />

Es sind mindestens zwei verschiedene Workshops je Halbjahr zu<br />

besuchen.<br />

3.2. Lehrform<br />

Vorlesung <strong>und</strong> Workshop.<br />

3.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

3.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

3.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Pflichtveranstaltung, regelmäßige Anwesenheit von mindestens 70%<br />

Modulprüfung: je eine unbenotete Klausur je Halbjahr<br />

3.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 9 LP<br />

erfolgreiche Teilnahme<br />

3.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand: 270 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit: 120 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 150 St<strong>und</strong>en (3 x 30 St<strong>und</strong>en VL, 3 x 20 St<strong>und</strong>en<br />

Workshop)<br />

3.8. Dauer des Moduls<br />

3 Halbjahre<br />

3.9. Häufigkeit des Angebots<br />

jedes Halbjahr<br />

Modul 4 Journalistische Kompetenz: Journalistisches<br />

Handwerk<br />

4.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte I - Nachricht <strong>und</strong> Bericht<br />

Ziele: Sicherer Umgang mit den Genres Nachricht <strong>und</strong> Bericht. Die<br />

Studierenden erlernen Gr<strong>und</strong>begriffe <strong>und</strong> Arbeitsweisen des journalistischen<br />

Handwerks. Das Niveau der Studierenden untereinander<br />

wird angeglichen <strong>und</strong> das Repertoire für die nachfolgenden Projekte<br />

(Mentorenprojekte <strong>und</strong> Praktikum) soll vorbereitet werden.<br />

Inhalte: Die journalistischen Genres Nachricht <strong>und</strong> Bericht werden<br />

theoretisch vermittelt <strong>und</strong> praktisch geübt. Dabei wird der Aufbau<br />

von Nachricht <strong>und</strong> Bericht erläutert. In den praktischen Übungen<br />

schreiben die Studierenden aus UdK-Meldungen selbstständig Nachrichten<br />

<strong>und</strong> Berichte. Sie trainieren das sachliche, unbewertete Wiedergeben<br />

<strong>und</strong> Zusammenfassen von Informationen. Die Texte werden<br />

im Seminar ausgewertet <strong>und</strong> besprochen. Die Studierenden lernen<br />

mit Pressemitteilungen <strong>und</strong> Agenturmaterial umzugehen, eine verantwortungsvolle,<br />

journalistische Haltung einzunehmen, Zeitdruck<br />

auszuhalten <strong>und</strong> erproben den Genres angemessene Schreibstile.<br />

Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte II -<br />

Rezension <strong>und</strong> Kommentar<br />

Ziele: Sicherer Umgang mit den Genres Rezension <strong>und</strong> Kommentar.<br />

Die Studierenden können kulturelle Ereignisse vermitteln, Zusammenhänge<br />

herstellen <strong>und</strong> eigene Urteile kunsttheoretisch begründen.<br />

Sie sind befähigt, die entsprechenden journalistischen Darstellungshaltungen<br />

einzunehmen.<br />

Inhalte: Die journalistische Genres Rezension <strong>und</strong> Kommentar werden<br />

theoretisch im Aufbau vermittelt <strong>und</strong> praktisch trainiert. Die<br />

Studierenden praktizieren subjektive, meinungsfreudige, geistig<br />

unabhängige, kommentierende Darstellungsformen. Die Texte werden<br />

im Seminar ausgewertet <strong>und</strong> besprochen.<br />

Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte III -<br />

Portrait <strong>und</strong> Reportage<br />

Ziele: Sicherer Umgang mit den Genres Portrait <strong>und</strong> Reportage. Die<br />

Studierenden schulen ihre empathische Fähigkeit, kulturelle Ereignisse<br />

<strong>und</strong> Personen nacherlebbar zu vermitteln.<br />

Inhalte: Aufbau <strong>und</strong> Form der journalistischen Genres Reportage<br />

<strong>und</strong> Portrait werden theoretisch vermittelt <strong>und</strong> an authentischen,<br />

aktuellen Anlässen erprobt. Die Studierenden üben, kulturelle Ereignisse<br />

<strong>und</strong> Erlebnisse anschaulich <strong>und</strong> nacherlebbar dazustellen. Die<br />

Texte werden im Seminar ausgewertet <strong>und</strong> besprochen.<br />

4.2. Lehrform<br />

Kompaktseminar mit praktischen Übungen<br />

4.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

4.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus<br />

4.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Pflichtveranstaltung, regelmäßige Anwesenheit von mindestens 70%<br />

Modulabschlussprüfung: je Modulteil benotete journalistische Arbeitsergebnisse<br />

4.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 9 LP<br />

Die studienbegleitenden Prüfungsteile werden benotet.<br />

4.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand: 270 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit: 180 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 90 St<strong>und</strong>en in drei Kompaktseminaren (3 x ca. 2 SWS)<br />

4.8. Dauer des Moduls<br />

In der Regel umfasst ein Kompaktseminar zwei Wochen.<br />

4.9. Häufigkeit des Angebots<br />

Kompaktseminare des Moduls werden zu Beginn jeden Halbjahres<br />

angeboten.<br />

Modul 5 Journalistische Kompetenz: Projekte Kulturjournalismus<br />

/<br />

Das Modul besteht aus den drei Elementen Hörfunk, Fernsehen <strong>und</strong><br />

Print <strong>und</strong> dem Element soft scills<br />

5.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte - Hörfunk<br />

Ziele: Anknüpfend an das Kompaktseminar im Modul Journalistisches<br />

Handwerk werden Kernkompetenzen des kulturjournalistischen<br />

Schaffensprozesses im Hinblick auf die Arbeit im Radio gesteigert.<br />

Die Studierenden lernen, O-Töne aufzunehmen <strong>und</strong> zu<br />

schneiden sowie eigene Beiträge zu schreiben <strong>und</strong> zu produzieren.<br />

Inhalte: Die Studierenden recherchieren <strong>und</strong> präsentieren ein<br />

Kulturthema, möglichst aus dem Bereich der Hospitanzen <strong>und</strong><br />

wählen den Fokus für die Story. Redigierübungen, Recherchen im<br />

aktuellen Kulturleben, Besuch von Pressekonferenzen, Hintergr<strong>und</strong>gespräche<br />

zum Netzwerkaufbau, Interviewübungen, Exkursionen in<br />

Medien- <strong>und</strong> Kulturbetriebe. Monatlich soll das einstündige Kulturmagazin<br />

„Musenkuss“ produziert werden. Die journalistischen<br />

Arbeiten werden für die Präsentation vorbereitet.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 7<br />

Sprecherziehung wird flankierend zum Hörfunkprojekt vermittelt, um<br />

Erkenntnisse über Grenzen <strong>und</strong> Möglichkeiten der persönlichen<br />

Sprachnutzung zu gewinnen <strong>und</strong> zur Reflektion eigener Verhaltensnormen.<br />

Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte Fernsehen<br />

Ziele: Anknüpfend an das Kompaktseminar im Modul Journalistisches<br />

Handwerk werden Kernkompetenzen des kulturjournalistischen<br />

Schaffensprozesses im Hinblick auf die Arbeit im Fernsehen gesteigert.<br />

Die Studierenden können wesentliche Anforderungen der verschiedenen<br />

TV-Formate <strong>und</strong> Längen überschauen <strong>und</strong> bedienen.<br />

Inhalte: Rolle des Autors im Fernsehen, Produktionstechniken in<br />

Fernsehanstalten, Arbeitstechniken als Fernsehautor, Analyse aller<br />

gängigen TV-Sendeformate, Reflektion der Rolle der Kulturberichterstattung<br />

im Fernsehen, Exkursionen in Medien- <strong>und</strong> Kulturbetriebe.<br />

Ein eigener sendefähiger Beitrag (bis zu dreißig Minuten lang) wird<br />

von den Studierenden geplant <strong>und</strong> produziert. Die journalistischen<br />

Arbeiten werden für die Präsentation vorbereitet.<br />

Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte Print<br />

Ziele: Anknüpfend an das Kompaktseminar im Modul Journalistisches<br />

Handwerk werden Kernkompetenzen des kulturjournalistischen<br />

Schaffensprozesses im Hinblick auf die Arbeit in einem Printmedium<br />

gesteigert. Außerdem werden Gr<strong>und</strong>steine für ein künstlerisches<br />

Netzwerk gelegt. Kulturjournalistische Aufbereitung der Hospitanzerfahrungen.<br />

Inhalte: Schreibübungen, Text-Analysen, Redigierübungen, Recherchen<br />

im aktuellen Kulturleben, Besuch von Pressekonferenzen, Hintergr<strong>und</strong>gespräche<br />

zum Netzwerkaufbau, Interviewübungen, Exkursionen<br />

in Medien- <strong>und</strong> Kulturbetriebe. Die journalistischen Arbeiten<br />

werden für die Präsentation vorbereitet <strong>und</strong> zum Beispiel in einem<br />

Reader oder einer Zeitungsbeilage zusammengestellt.<br />

Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte »Soft Scills«<br />

Ziele: Die Studierenden lernen Körpersprache <strong>und</strong> Stimme gezielt<br />

einzusetzen, Gesprächsr<strong>und</strong>en zu moderieren <strong>und</strong> Themenvorschläge<br />

mediengerecht zu präsentieren. Das Seminar dient zur Vorbereitung<br />

auf den Berufsalltag als Kulturjournalist.<br />

Inhalt: Rhetorik, Kommunikations- <strong>und</strong> Präsentationstechniken,<br />

Körpersprache, Stimmtraining, Moderationstechnik<br />

5.2. Lehrform<br />

Projektarbeit in Teams, beim Hörfunkprojekt zusätzlich Sprecherziehung<br />

als Einzelcoaching beim Teil soft scills: Seminar <strong>und</strong> Einzelunterricht<br />

5.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

Entsprechende Teilleistungen aus Modul 4 (Kompaktseminare)<br />

5.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus<br />

5.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Modulteilprüfung Hörfunk:<br />

Jeder Studierende sollte individuell fünf Kulturberichte als Beitrag zur<br />

Teamleistung pro Sendung erarbeiten – als Musikmacher, Moderator,<br />

Redakteur oder Organisator. Als Team: fünf fertig produzierte Sendungen.<br />

Mindestens 70% Anwesenheit, erfolgreiche Teilnahme bei Sprecherziehung<br />

Der Modulteil wird mit den benoteten Präsentationen abgeschlossen.<br />

Modulteilprüfungen Fernsehen, Print:<br />

Die Modulteile werden mit benoteten Präsentationen abgeschlossen<br />

Modulteilprüfung soft scills:<br />

Volle Anwesenheitspflicht<br />

Der Modulteil wird mit einer benoteten Präsentation abgeschlossen.<br />

5.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 26 LP<br />

benotete Modulteilprüfungen<br />

5.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand: 780 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit: 380 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 400 St<strong>und</strong>en (3 x ca. 8 SWS Projekt, ca. 2,5 SWS soft<br />

scills)<br />

5.8. Dauer des Moduls<br />

4 Halbjahre (in den ersten drei Halbjahren je ein Projekt, im 4. Halbjahr<br />

das Seminar soft scills)<br />

5.9. Häufigkeit des Angebots<br />

Das Modul wird jedes Halbjahr angeboten.<br />

Modul 6 Journalistische Kompetenz: Praktika<br />

6.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />

Ziele: Die Studierenden sollen sich als Kulturjournalisten in praktischer<br />

Arbeit bewähren <strong>und</strong> zugleich den Berufsalltag im Redaktionsteam<br />

kennen lernen, um sich für Redakteurstätigkeiten zu qualifizieren.<br />

Inhalte: Die medienspezifischen Fertigkeiten, die in den Projekten<br />

Kulturjournalismus erlernt werden, wenden die Studierenden während<br />

dreier Praktika an. In der Regel wird das Praktikum entsprechend<br />

dem Medium der Mentorenprojekte des Moduls 5 ausgewählt<br />

<strong>und</strong> mit den Praktikumsgebern abgestimmt.<br />

6.2. Lehrform<br />

Praktikum. Praktikumsgeber sind Kulturredaktionen in Print, Hörfunk<br />

<strong>und</strong> TV sowie Pressestellen <strong>und</strong> PR-Einrichtungen von Kulturinstitutionen.<br />

6.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus. Teilnahme am<br />

Modul 5 Projekte Kulturjournalismus (Mentorenprojekte)<br />

6.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus<br />

6.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

3 Bescheinung über erfolgreiches Absolvieren des Praktikums vom<br />

jeweiligen Praktikumsgeber mit Liste der veröffentlichten Beiträge.<br />

6.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 18 LP<br />

Das Praktikum wird nicht benotet.<br />

6.7. Arbeitsaufwand<br />

ca. 540 St<strong>und</strong>en für drei Praktika<br />

6.8. Dauer des Moduls<br />

Insgesamt 20 Wochen verteilt auf drei Halbjahre (2x 6 Wochen, 1x 8<br />

Wochen)<br />

6.9. Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />

jedes Halbjahr


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 8<br />

Modul 7 Journalistische Kompetenz: Formen • Sprache<br />

7.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />

Ziele: In praxis- <strong>und</strong> ergebnisorientierten Seminaren sollen journalistische<br />

<strong>und</strong> sprachliche Kompetenz vermittelt <strong>und</strong> angewendet werden.<br />

In der Regel werden die Arbeitsergebnisse des jeweiligen Seminars<br />

veröffentlicht: z.B. in Printbeilagen oder im studentischen Internetmagazin<br />

»Kulturen«. Über die Schreibkompetenz hinaus soll<br />

redaktionelles Arbeiten geschult werden.<br />

Inhalte: Die Studierenden können zwischen mehreren angebotenen<br />

Seminaren zwei frei wählen, wobei sie nicht ein Wahlseminar zweimal<br />

belegen können.<br />

Je nach Seminar können die Studierenden z.B. eine Printbeilage zum<br />

R<strong>und</strong>gang der UdK produzieren oder kreativ-schöpferisch mit Sprache<br />

experimentieren.<br />

Im ganzjährig angebotenen Internetseminar wird das studentische<br />

Online-Magazin »Kulturen« monatlich produziert.<br />

Die Studierenden schulen das Schreiben fürs Internet mit seinen<br />

stilistischen Gesetzmäßigkeiten. Eine studentische Redaktion erstellt<br />

<strong>und</strong> betreut die Internetseiten monatlich. Sie ist verantwortlich für<br />

Texte <strong>und</strong> Themenauswahl.<br />

Folgende Seminare werden i.d.R. angeboten:<br />

- Seminar für das Internet<br />

- Seminar Journalistische Formen<br />

- Seminar Kreative Text- <strong>und</strong> Medienproduktion<br />

- Seminar Aktuelle Berichterstattung, u.a. am Beispiel der UdK<br />

- Seminar Öffentlichkeitsarbeit, u.a. am Beispiel der UdK<br />

7.2. Lehrform<br />

Seminar<br />

7.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

7.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus<br />

7.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Modulprüfung: In jedem der beiden Seminare benotete Leistung nach<br />

Maßgabe der Lehrkraft (z.B. journalistische Beiträge, Klausur, Hausarbeit)<br />

Sonstige Voraussetzungen: Anwesenheit mindestens 70%.<br />

7.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 6 LP<br />

Die zwei Modulteilprüfungen werden benotet.<br />

7.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand: 180 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit: 120 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 60 St<strong>und</strong>en (2 x 2 SWS)<br />

7.8. Dauer des Moduls<br />

Zwei Halbjahre<br />

7.9. Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />

halbjährlich<br />

Modul 8 Medienkompetenz: Struktur • Analyse<br />

8.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />

Ziele: Die Studierenden werden befähigt, historische, gesellschaftliche<br />

<strong>und</strong> ökonomische Zusammenhänge der Medienentwicklung zu<br />

erschließen <strong>und</strong> aktuelle Mediensysteme zu analysieren. Es geht um<br />

Medienmacher <strong>und</strong> Qualitätsjournalisten, deren systemische, gesellschaftliche<br />

<strong>und</strong> ökonomische Rahmenbedingungen. Das Modul dient<br />

auch der Vorbereitung auf die Masterthesis: Erarbeitung eines aktuellen<br />

kultur- oder medienpolitischen Themas mit wissenschaftlicher<br />

Reflektion.<br />

Inhalte: Die Lehrinhalte der Vorlesungen Aspekte der Kulturkritik<br />

<strong>und</strong> Medientheorie werden medientheoretisch vertieft <strong>und</strong> aufgearbeitet,<br />

kulturjournalistische Publikationen werden in drei Seminaren<br />

in Hinblick auf Kriterien des Qualitätsjournalismus analysiert <strong>und</strong> es<br />

werden eigene Textarbeiten verfasst.<br />

8.2. Lehrform<br />

Seminar<br />

8.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus. Pflichtveranstaltung.<br />

8.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />

8.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Modulprüfung: In drei Seminaren je eine benotete Leistung nach<br />

Maßgabe der Lehrkraft<br />

Sonstige Voraussetzungen: Anwesenheit von mindestens 70%<br />

8.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 12 LP<br />

Die Seminararbeiten werden benotet.<br />

8.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand: 360 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit: 270 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 90 St<strong>und</strong>en ( 3 x 2 SWS)<br />

8.8. Dauer des Moduls<br />

3 Halbjahre<br />

8.9. Häufigkeit des Angebots<br />

Das Seminar wird jedes Halbjahr angeboten.<br />

Modul 9 Medienkompetenz: Kommunikationswissenschaft<br />

<strong>und</strong> Medientheorie<br />

9.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />

Ziele: Die Studierenden erhalten Einblicke in die Zusammenhänge<br />

von Mediensystemen. Die Vorlesungsreihe vermittelt Gr<strong>und</strong>lagen der<br />

Medienkompetenz, die zur Orientierung in der Medienlandschaft<br />

notwendig sind. Dieses Basiswissens soll es den Studierenden ermöglichen,<br />

ein stabiles Arbeitsprofil zu entwickeln, dass den spezifischen<br />

Anforderungen der verschiedenen Medienhäuser mit ihren differenzierten<br />

Strukturen entspricht.<br />

Inhalt: Aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht werden Methoden<br />

der Analyse <strong>und</strong> Inhalte des Mediensystems erarbeitet: Ethik,<br />

Entstehungsgeschichte <strong>und</strong> Entwicklung, Ökonomie, Recht, Redaktionsmanagement<br />

u.a.<br />

9.2. Lehrform<br />

Vorlesung, Workshop<br />

9.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus. Pflichtveranstaltung.<br />

9.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 9<br />

9.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Modulprüfung: drei unbenotete Leistungen nach Maßgabe der Lehrkraft<br />

Sonstige Voraussetzungen: Anwesenheit von mindestens 70%.<br />

9.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Leistungspunkte: insgesamt 6 LP<br />

erfolgreiche Teilnahme<br />

9.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand: 180 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit: 90 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 90 St<strong>und</strong>en (3 Vorlesungen mit integriertem Workshop à<br />

2 SWS)<br />

9.8. Dauer des Moduls<br />

Drei Halbjahre<br />

9.9. Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />

Das Seminar wird jedes Halbjahr angeboten.<br />

Modul 10 Studienabschließendes Modul<br />

10.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />

Schriftliche Masterthesis<br />

Ziele: Mit der Masterthesis stellen die Studierenden unter Beweis,<br />

dass sie ein selbst gewähltes Thema journalistisch aufbereiten <strong>und</strong><br />

wissenschaftlich reflektieren können.<br />

Inhalt: Der Inhalt der Masterthesis, mit kulturjournalistischem<br />

Schwerpunkt ist von den Studierenden frei wählbar. Sie stellen journalistische<br />

Werkstücke (Zeitungsartikel, Radio-, TV- oder Online-<br />

Beitrag) her, erarbeiten kultur- wie publizistikwissenschaftliche Reflektionen<br />

<strong>und</strong> verfassen einen Werkstattbericht über den Produktionsprozess.<br />

Masterthesis-Präsentation<br />

Ziele: Bei der öffentlichen Präsentation stellen die Studierenden<br />

unter Beweis, dass sie ein selbst gewähltes Thema darstellen <strong>und</strong><br />

verteidigen können. Sie lernen ein Thema in einer kontroversen<br />

Situation durchzusetzen.<br />

Inhalt: In einer einstündigen Präsentation mit Kolloquium wird die<br />

eigene Arbeit vorgestellt <strong>und</strong> verteidigt. Zugleich dokumentieren die<br />

Studierenden ihre Kompetenzen in sprecherischer Gestaltung <strong>und</strong><br />

variabler Moderation eines Sachzusammenhangs als Lernergebnis.<br />

10.2. Lehrform<br />

Selbststudium <strong>und</strong> Betreuung durch die Prüfer<br />

10.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />

Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus, Anmeldung<br />

<strong>und</strong> Zulassung zum studienabschließenden Modul<br />

10.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />

Akademischer Abschluss des <strong>Masterstudiengang</strong>s Kulturjournalismus<br />

10.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

Modulprüfung: Fristgerechte Abgabe der Masterthesis <strong>und</strong> Präsentation<br />

der Arbeit.<br />

10.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

Insgesamt 19 Leistungspunkte (schriftliche Masterthesis: 16 LP,<br />

Präsentation: 3 LP). Die Masterthesis <strong>und</strong> die mündliche Präsentation<br />

sind von zwei Prüfern zu begutachten <strong>und</strong> zu benoten.<br />

10.7. Arbeitsaufwand<br />

Gesamtarbeitsaufwand: 570 St<strong>und</strong>en<br />

Studentische Eigenarbeit: 540 St<strong>und</strong>en<br />

Kontaktzeit: 30 St<strong>und</strong>en<br />

10.8. Dauer des Moduls<br />

Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Masterthesis beträgt 3 Monate.<br />

Die Vorbereitung zur Präsentation beträgt vier Wochen.<br />

10.9. Häufigkeit des Angebots<br />

Das studienabschließende Modul wird jedes zweite Halbjahr angeboten.<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für den Weiterbildungs- <strong>und</strong> Ergänzungsstudiengang<br />

Kulturjournalismus mit Abschluss als Master of<br />

Arts (Master-Studiengang) an der Universität der Künste<br />

Berlin<br />

vom 13. Dezember 2006<br />

Auf Gr<strong>und</strong> von § 74 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der<br />

Fassung vom 27. März 2003, zuletzt geändert am 6. Juli 2006<br />

(GVBl. S. 713) hat die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis<br />

für Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Kulturjournalismus/Medien/Producing<br />

der Universität der Künste Berlin<br />

am 10. April 2006 nachfolgende <strong>Prüfungsordnung</strong> für den Studiengang<br />

Kulturjournalismus erlassen mit Änderungen vom 13. Dezember<br />

2006 ∗ :<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Zweck der Masterprüfung<br />

§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />

§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />

§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />

§ 6 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />

§ 7 Prüfungsausschuss<br />

§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie Beisitzer <strong>und</strong> Beisitzerinnen<br />

§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />

§ 10 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

§ 12 Bildung der Abschlussnote<br />

§ 13 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />

§ 14 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

§ 15 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

§ 16 Wiederholung von studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

∗ Zum 1. April 2007 wurde die die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis<br />

für Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Kulturjournalismus/Medien/Producing<br />

aufgelöst. An ihre Stelle ist der Institutsrat<br />

des neu gegründeten Zentralinstituts für Weiterbildung getreten.<br />

Die zutreffenden Textstellen wurden redaktionell entsprechend angepasst.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 10<br />

§ 17 Anmeldung zum studienabschließenden Modul<br />

§ 18 Studienabschließende Modulprüfung<br />

§ 19 Modulbeschreibung<br />

§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

§ 23 Prüfungsprotokoll<br />

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />

(3) Über die Zulassung zum Master-Studiengang entscheidet die<br />

Zulassungskommission. Sie besteht aus einer ungeraden Anzahl<br />

von Hochschullehrern <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen sowie akademischen<br />

Mitarbeitern <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen vorzugsweise des Master-<br />

Studiengangs Kulturjournalismus. Die Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen<br />

haben die Mehrheit in der Kommission. An den<br />

Sitzungen der Kommission nehmen zwei Studierende vorzugsweise<br />

des Master-Studiengangs Kulturjournalismus mit Rederecht teil.<br />

(4) Die Kommission einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden wird<br />

vom Institutsrat des Zentralinstituts für Weiterbildung eingesetzt.<br />

(5) Die Zulassung erfolgt, soweit die Unterlagen nach Abs. 2 die<br />

besondere künstlerisch-gestalterische Begabung für das Master-<br />

Studium Kulturjournalismus belegen. In Zweifelsfällen findet ein<br />

fachliches Gespräch mit dem Bewerber oder der Bewerberin statt.<br />

(6) Für die Teilnahme am Studium ist eine Gebühr zu entrichten.<br />

Näheres regelt die Gebührenordnung für den Weiterbildungs- <strong>und</strong><br />

Ergänzungsstudiengang Kulturjournalismus.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Ordnung regelt Anforderungen <strong>und</strong> Verfahren der Prüfungsleistungen<br />

im <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus an der Universität<br />

der Künste Berlin. Sie gilt in Verbindung mit der Studienordnung für<br />

diesen Studiengang.<br />

§ 2 Zweck der Masterprüfung<br />

(1) Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden<br />

Abschluss. Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob<br />

der Prüfling die für den Eintritt in die Berufspraxis als Kulturjournalist<br />

oder Kulturjournalistin notwendigen gründlichen Fachkenntnisse<br />

erworben hat, die wesentlichen Zusammenhänge überblickt <strong>und</strong> die<br />

Fähigkeit besitzt, künstlerisch-gestalterische <strong>und</strong> wissenschaftliche<br />

Methoden bzw. Erkenntnisse anzuwenden, sowie in den verschiedenen<br />

kulturjournalistischen Medien kreativ-gestaltend zu wirken.<br />

(2) Durch die einzelnen Modulprüfungen als Bestandteile der Masterprüfung<br />

wird nachgewiesen, dass die wesentlichen Lernziele der<br />

jeweiligen Module im Rahmen der Studienziele erfüllt worden sind.<br />

§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />

(1) Die Zulassung zum Master-Studiengang Kulturjorunalismus setzt<br />

einen entsprechenden Antrag der Studierenden voraus. Die Zulassung<br />

setzt ein Diplom bzw. einen <strong>Bachelor</strong>abschluss oder eine<br />

entsprechende Abschlussprüfung in einem Studiengang der Universität<br />

der Künste Berlin oder an einer anderen künstlerischen<br />

<strong>und</strong>/oder wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes sowie journalistische berufspraktische Erfahrungen<br />

von mindestens einem Jahr voraus. Dabei können auch<br />

berufspraktische Tätigkeiten berücksichtigt werden, die während<br />

des Studiums abgeleistet wurden. Eine künstlerisch-gestalterische<br />

Begabung für den Studiengang ist in einem Zulassungsverfahren<br />

nachzuweisen.<br />

(2) Mit dem Antrag ist ein selbstständiges kulturjournalistisches<br />

Werk als Arbeitsprobe einzureichen. Daneben sind eine oder mehrere<br />

Aufgaben vor Ort zu erfüllen. Näheres regelt die Zulassungskommission.<br />

§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />

(1) Das mit Erfolg absolvierte Studium wird auf einer Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />

einem Zeugnis bescheinigt. Mit der Urk<strong>und</strong>e wird der Hochschulgrad<br />

Master of Arts (M.A.)<br />

verliehen.<br />

Das Zeugnis weist aus:<br />

- die studienbegleitenden Module, die Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

<strong>und</strong> die damit vergebenen Leistungspunkte,<br />

- das studienabschließende Modul mit Benotung <strong>und</strong> zugehörigen<br />

Leistungspunkten sowie dem Thema der Abschlussarbeit,<br />

- die Gesamtnote.<br />

Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

<strong>und</strong> von dem oder der Vorsitzenden des Institutsrats des<br />

Zentralinstituts für Weiterbildung unterzeichnet, die Urk<strong>und</strong>e von<br />

dem oder der Vorsitzenden des Institutsrats des Zentralinstituts für<br />

Weiterbildung <strong>und</strong> dem Präsidenten oder der Präsidentin. Beides<br />

trägt das Siegel der Universität der Künste Berlin.<br />

(2) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird<br />

dem Absolventen bzw. der Absolventin ein Diploma Supplement<br />

verliehen, das nach national <strong>und</strong> international gebräuchlichen<br />

Standards die Einstufung <strong>und</strong> Bewertung des Abschlusses erleichtern<br />

soll.<br />

§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />

(1) Das gesamte Studium besteht aus Modulen. Sie bilden Lehr<strong>und</strong><br />

Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,<br />

dem dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen zusammensetzen.<br />

Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit deren Bestehen<br />

die Studierenden das Erreichen der Lernziele des Moduls nachweisen.<br />

(2) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus:<br />

- unbenoteten studienbegleitenden Modulprüfungen,<br />

- benoteten studienbegleitenden Modulprüfungen <strong>und</strong><br />

- einer benoteten studienabschließenden Modulprüfung.<br />

(3) Modulprüfungen können sich aus mehreren Teilprüfungen<br />

zusammensetzen.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 11<br />

§ 6 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Halbjahre.<br />

(2) Der gesamte Studienaufwand wird durch ein Leistungspunktesystem<br />

abgebildet. Das Studium umfasst pro Halbjahr<br />

30 Leistungspunkte <strong>und</strong> demnach insgesamt 120 Leistungspunkte.<br />

Einem Leistungspunkt liegen ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e, 30<br />

Leistungspunkten demgemäß 900 Arbeitsst<strong>und</strong>en. Jedem Modul<br />

<strong>und</strong> seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend<br />

dem dazugehörigen Arbeitsaufwand Leistungspunkte zugeordnet.<br />

Leistungspunkte zum Nachweis bisheriger Studienleistungen werden<br />

nur nach bestandener Modulprüfung oder Teilprüfung vergeben.<br />

§ 7 Prüfungsausschuss<br />

(1) Für den Studiengang ist der Prüfungsausschuss Kulturjournalismus<br />

zuständig. Seine Mitglieder <strong>und</strong> ihre Stellvertreter <strong>und</strong> Stellvertreterinnen<br />

werden vom Institutsrat des Zentralinstituts für<br />

Weiterbildung auf Vorschlag der in ihr vertretenen Gruppen gewählt.<br />

Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von<br />

denen drei der Gruppe der Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen,<br />

eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> eines der Gruppe der Studierenden angehören.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitgliedergruppe der<br />

Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen einen Vorsitzenden bzw.<br />

eine Vorsitzende <strong>und</strong> einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.<br />

Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das<br />

studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Eine Wiederwahl<br />

ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt<br />

nach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger <strong>und</strong><br />

Nachfolgerinnen gewählt worden sind <strong>und</strong> ihr Amt angetreten<br />

haben.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss<br />

−<br />

bestellt die Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie die Beisitzer <strong>und</strong><br />

Beisitzerinnen,<br />

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von<br />

drei Mitgliedern einschließlich des bzw. der Vorsitzenden oder<br />

seines Stellvertreters bzw. ihrer Stellvertreterin. Die Mehrheit der<br />

Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen muss anwesend sein.<br />

Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den<br />

Ausschlag.<br />

§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie Beisitzer <strong>und</strong> Beisitzerinnen<br />

(1) Bei studienbegleitenden Prüfungen ist in der Regel der Prüfer<br />

bzw. die Prüferin die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />

Lehrperson. Mündliche Prüfungen sind dabei in Gegenwart mindestens<br />

eines weiteren Prüfers bzw. einer weiteren Prüferin oder eines<br />

sachk<strong>und</strong>igen Beisitzers bzw. einer Beisitzerin durchzuführen, die<br />

vom Prüfungsausschuss bestellt werden. Prüfer bzw. Prüferin oder<br />

Beisitzer bzw. Beisitzerin darf nur sein, wer mindestens die durch<br />

die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation<br />

besitzt.<br />

(2) Die Module Praktikum werden von den jeweiligen Betreuern<br />

oder Betreuerinnen bewertet, auch wenn diese nicht Mitglieder der<br />

Universität der Künste Berlin sind.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss bestellt für die studienabschließende<br />

Modulprüfung 2 Prüfer oder Prüferinnen, die sowohl die Masterthesis,<br />

als auch die Präsentation bewerten.<br />

(4) Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen<br />

<strong>und</strong> habilitierten akademischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen<br />

im Rahmen ihres Fachgebiets. Soweit diese nicht zur<br />

Verfügung stehen, können nichthabilitierte akademische Mitarbeiter<br />

bzw. Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Lehrbeauftragte zu Prüfern <strong>und</strong><br />

Prüferinnen bestellt werden, sofern sie zur selbstständigen Lehre<br />

berechtigt sind. Für die Wahl der Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen zum studienabschließenden<br />

Modul steht dem Studenten bzw. der Studentin<br />

ein Vorschlagsrecht zu, das keinen Anspruch auf Berücksichtigung<br />

begründet.<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten<br />

werden,<br />

berichtet regelmäßig dem Institutsrat des Zentralinstituts für<br />

Weiterbildung über die Entwicklung der Prüfungs- <strong>und</strong> Studienzeiten,<br />

entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien<strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen,<br />

legt die Prüfungstermine fest,<br />

legt die Verteilung der Prüfungs- <strong>und</strong> Gesamtnoten offen <strong>und</strong><br />

§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />

Weist ein Studierender nach, dass er wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen<br />

nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen <strong>und</strong> Studienleistungen<br />

ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt<br />

der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit<br />

dem bzw. der Studierenden <strong>und</strong> dem Prüfer bzw. der Prüferin Maßnahmen<br />

fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen <strong>und</strong> Studienleistungen<br />

innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer<br />

Form erbracht werden können.<br />

−<br />

gibt Anregungen zur Studienreform.<br />

Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf<br />

den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen.<br />

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei<br />

der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit<br />

verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen<br />

Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende<br />

entsprechend zu verpflichten.<br />

§ 10 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />

(1) Das Studium ist mit dem erfolgreich bestandenen studienabschließenden<br />

Modul abgeschlossen. Die Masterprüfung ist bestanden,<br />

wenn die Prüfungen aller für das Studium vorgesehenen Module<br />

mit mindestens ausreichend bzw. bestanden bewertet sind.<br />

Folgende Module müssen bestanden worden sein:<br />

Kulturkompetenz<br />

Modul 1: Hospitanzen in der künstlerischen Praxis 9 LP


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 12<br />

Modul 2: Theorie • Geschichte 6 LP<br />

Modul 3: Aspekte der Kulturkritik 9 LP<br />

Journalistische Kompetenz<br />

Modul 4: Journalistisches Handwerk 9 LP<br />

Modul 5: Projekte Kulturjournalismus 26 LP<br />

Modul 6: Praktika 18 LP<br />

Modul 7: Formen • Sprache 6 LP<br />

Medienkompetenz<br />

Modul 8: Struktur • Analyse 12 LP<br />

Modul 9: Kommunikationswissenschaft <strong>und</strong> Medientheorie 6 LP<br />

Modul 10: Studienabschließendes Modul (Masterthesis <strong>und</strong><br />

Präsentation) 19 LP<br />

(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, entscheidet<br />

das Gesamtergebnis.<br />

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Für die Benotung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten<br />

zu verwenden:<br />

1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung<br />

2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegt<br />

3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht<br />

4 = ausreichend – ein Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt<br />

5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher<br />

Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können<br />

einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt<br />

werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Die Notenskala für eine Modul- oder Abschlussnote lautet wie<br />

folgt:<br />

Bei einem Durchschnitt<br />

von 1,0 bis 1,5 = sehr gut<br />

von 1,6 bis 2,5 = gut<br />

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend<br />

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend<br />

ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />

(3) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die<br />

erste Dezimalstelle berücksichtigt. Bei mehreren Prüfern bzw. Prüferinnen<br />

einer Einzelleistung errechnet sich die Note aus dem arithmetischen<br />

Mittel der Einzelbewertungen. Besteht die Modulprüfung<br />

aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die Modulnote aus<br />

dem arithmetischen Mittel der nach den betreffenden Leistungspunkten<br />

gewichteten Noten der Teilprüfungen.<br />

(4) Die ECTS-Bewertungsskala gibt Aufschluss über das relative<br />

Abschneiden des Absolventen bzw. der Absolventin <strong>und</strong> wird in das<br />

Diploma Supplement aufgenommen. Von den folgenden Noten<br />

erhalten<br />

A die besten 10 %<br />

B die nächsten 25 %<br />

C die nächsten 30 %<br />

D die nächsten 25 %<br />

E die nächsten 10 %.<br />

Die Bezugsgruppe soll innerhalb von bis zu drei Abschlusskohorten<br />

eine Mindestgröße umfassen, die jeweils durch den Institutsrat des<br />

Zentralinstituts für Weiterbildung festzulegen ist. Erreicht die Anzahl<br />

der Absolventen <strong>und</strong> Absolventinnen nicht die geforderte<br />

Mindestgröße, so sind im Diploma Supplement die Notenspiegel<br />

der letzten drei Abschlusskohorten aufzunehmen.<br />

§ 12 Bildung der Abschlussnote<br />

(1) Die Abschlussnote des <strong>Masterstudiengang</strong>es ist das arithmetische<br />

Mittel der gewichteten Noten aller benoteten Modulprüfungen.<br />

(2) Die einzelnen Noten werden entsprechend den Leistungspunkten<br />

gewichtet, die den jeweiligen Modulen zugeordnet sind. Dabei<br />

werden die Leistungspunkte des studienabschließenden Moduls<br />

doppelt gezählt. Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur<br />

die erste Dezimalstelle berücksichtigt.<br />

§ 13 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />

Studierende, die sich nicht innerhalb der Regelstudienzeit zum<br />

studienabschließenden Modul anmelden, müssen noch während<br />

des 4. Halbjahres eine Studienberatung wegen Überschreitens der<br />

Regelstudienzeit aufsuchen. Daraufhin erhalten sie eine Bescheinigung,<br />

die sie bei der Anmeldung zum studienabschließenden Modul<br />

vorzulegen haben. Nimmt ein Student bzw. eine Studentin nicht<br />

rechtzeitig an der Studienberatung teil, so gilt die Masterprüfung<br />

als nicht bestanden.<br />

§ 14 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung eines<br />

Moduls ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modulprüfung. Die<br />

Anmeldung erfolgt spätestens in der zweiten Vorlesungswoche. Die<br />

Teilnahmevoraussetzungen werden in der Modulbeschreibung<br />

festgelegt. Die Teilnahme an einer Studienleistung eines Moduls<br />

kann zur Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an der<br />

Modulprüfung gemacht werden.<br />

§ 15 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

Lehrveranstaltungen sowie Art, Umfang <strong>und</strong> Termine der Modulprüfungen<br />

werden jedes Halbjahr rechtzeitig vom Prüfungsausschuss<br />

veröffentlicht. Die Ergebnisse der Modulprüfungen werden vom<br />

Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen vor Beginn des nächsten<br />

Halbjahres festgestellt <strong>und</strong> den Studierenden bescheinigt.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 13<br />

§ 16 Wiederholung von studienbegleitenden Modulprüfungen<br />

Prüfungen können einmal wiederholt werden. Besteht ein Student<br />

oder eine Studentin eine Modulprüfung nicht, so hat er oder sie<br />

Gelegenheit, diese in der ersten Woche des darauf folgenden Halbjahres<br />

zu wiederholen. Lässt die Art der Prüfung diesen Termin<br />

nicht zu, so legt der Prüfungsausschuss den Wiederholungstermin<br />

fest. Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens vier Wochen,<br />

vom Tage des Nicht-Bestehens an gerechnet, wiederholt werden.<br />

Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis Ende des auf<br />

die Prüfung folgenden Halbjahres abgeschlossen sein.<br />

Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin eine zusammengesetzte<br />

Modulprüfung nicht, so muss er oder sie jede nicht bestandene<br />

Teilprüfung wiederholen. Über das Bestehen der Modulprüfung<br />

entscheidet das Gesamtergebnis, wobei für jede wiederholte Teilprüfung<br />

das bessere Ergebnis zählt.<br />

§ 17 Anmeldung zum studienabschließenden Modul<br />

Der Antrag auf Zulassung zum studienabschließenden Modul ist zu<br />

Beginn des 4. Halbjahres schriftlich an den Prüfungsausschuss zu<br />

richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

− der Nachweis der Immatrikulation an der Universität der Künste<br />

Berlin für den Studiengang Kulturjournalismus seit den letzten<br />

beiden Halbjahren;<br />

− der Nachweis über die Zahlung der Studiengebühren gemäß<br />

Gebührenordnung für den Studiengang Kulturjournalismus;<br />

− eine Zusammenstellung der erfolgreich abgeschlossenen Module,<br />

die einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums erkennen<br />

lässt;<br />

− eine Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandidatin, dass ihm<br />

bzw. ihr die Studien- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> bekannt sind;<br />

− eine Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandidatin, ob er oder<br />

sie bereits eine Masterarbeit an einer anderen Hochschule im<br />

Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes endgültig nicht bestanden<br />

hat oder ob er bzw. sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren<br />

befindet;<br />

− eventuell eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer<br />

Studienberatung wegen nicht erfolgter Anmeldung zum studienabschließenden<br />

Modul innerhalb der Regelstudienzeit.<br />

§ 18 Studienabschließende Modulprüfung<br />

(1) Die Prüfung des studienabschließenden Moduls besteht aus:<br />

− Masterthesis<br />

− Präsentation der Masterthesis einschließlich Kolloquium<br />

(2) Die Masterthesis soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist,<br />

innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fachgebiet<br />

selbständig nach wissenschaftlichen <strong>und</strong> gestalterischen<br />

Methoden zu bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate.<br />

Das Thema <strong>und</strong> die Aufgabenstellung müssen so beschaffen<br />

sein, dass die Masterthesis innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen<br />

werden kann. Das Thema kann einmal innerhalb der<br />

ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Die Masterthesis gilt<br />

bei Rückgabe des Themas als nicht ausgegeben. Ausnahmsweise<br />

kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall, auf begründeten Antrag<br />

des Prüflings, die Bearbeitungszeit der Masterthesis um vier Wochen<br />

verlängern.<br />

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe <strong>und</strong> Abgabe der Masterthesis ist<br />

aktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Bei der Abgabe der Masterthesis hat der<br />

Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig<br />

verfasst <strong>und</strong> keine anderen als die angegebenen Quellen <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />

benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Bei Verwendung<br />

von Inhalten aus dem Internet sind diese zu kennzeichnen; ein<br />

Ausdruck davon mit Datum sowie der Internet-Adresse (URL) ist der<br />

Masterthesis als Anhang beizufügen. Die Masterthesis ist fristgemäß<br />

beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern.<br />

Der Prüfling kann eine eingereichte Arbeit nicht zurückziehen.<br />

Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit<br />

„nicht ausreichend“ bewertet.<br />

(4) Bestandteil des studienabschließenden Moduls ist eine Präsentation<br />

der Masterthesis <strong>und</strong> ihre Verteidigung.<br />

(5) Die Masterthesis ist von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu begutachten<br />

<strong>und</strong> zu bewerten. Die Bewertung ist entsprechend § 11<br />

vorzunehmen, sie erfolgt nach der mündlichen Präsentation. Die<br />

Note der Masterthesis wird aus dem arithmetischen Mittel der<br />

Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0<br />

beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuss<br />

ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin zur Bewertung der<br />

Masterthesis bestimmt. In diesem Falle wird die Note der<br />

Masterthesis aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren<br />

Noten gebildet. Die Masterthesis kann jedoch nur dann als „ausreichend“<br />

oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten<br />

„ausreichend“ oder besser sind. Das Bewertungsverfahren soll<br />

sechs Wochen nicht überschreiten.<br />

Ist die Masterthesis erstmalig „nicht ausreichend“ bewertet, kann<br />

der Prüfling sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung ist<br />

ausgeschlossen.<br />

(6) Eine Zusammenfassung der Masterthesis ist der Hochschule in<br />

digitaler Form zur Verfügung zu stellen, um im Internet veröffentlicht<br />

zu werden. Näheres, einschließlich möglicher Ausnahmen von<br />

dieser Vorschrift, regelt der Prüfungsausschuss.<br />

§ 19 Modulbeschreibung<br />

Die Modulbeschreibung enthält insbesondere:<br />

a) Inhalte <strong>und</strong> Qualifikationsziele des Moduls<br />

b) Lehrformen<br />

c) Voraussetzungen für die Teilnahme<br />

d) Verwendbarkeit des Moduls<br />

e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />

f) Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />

g) Häufigkeit des Angebots<br />

h) Arbeitsaufwand<br />

i) Dauer der Module.<br />

Die Modulbeschreibung ist Bestandteil der Studienordnung. Eine<br />

weitere ausführliche Fassung, insbesondere hinsichtlich der Punkte<br />

a) bis c), wird vom Prüfungsausschuss veröffentlicht.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 14<br />

§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an anderen<br />

Hochschulen im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes erbracht wurden,<br />

werden auf Antrag anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit<br />

durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist<br />

festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

in Inhalt, Umfang <strong>und</strong> den Anforderungen des neu gewählten<br />

Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Hierbei ist kein schematischer<br />

Vergleich, sondern die Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung<br />

ausschlaggebend. Nicht bestandene Prüfungen sind<br />

bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen.<br />

(2) Studienzeiten sowie Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an<br />

Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von der Kultusministerkonferenz<br />

gebilligten Äquivalenzvereinbarungen anzuerkennen.<br />

Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die<br />

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Zur<br />

Förderung des internationalen Austausches ist bei der Anerkennung<br />

im Ausland erworbener Leistungen im Zweifel zu Gunsten der<br />

Studierenden zu entscheiden.<br />

§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn<br />

der Kandidat bzw. die Kandidatin seinen bzw. ihren Prüfungstermin<br />

ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn<br />

der Prüfung ohne triftigen Gr<strong>und</strong> von der Prüfung zurücktritt.<br />

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />

Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />

angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der<br />

Kandidat oder die Kandidatin ein ärztliches Attest <strong>und</strong> im Zweifelsfall<br />

nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt<br />

der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer<br />

Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />

werden in diesem Fall angerechnet.<br />

(3) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis einer<br />

Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener<br />

Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit<br />

"nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat<br />

oder die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat<br />

<strong>und</strong> diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses<br />

bekannt wird. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den<br />

ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen<br />

Prüfer bzw. der Prüferin oder dem bzw. der Aufsichtführenden<br />

von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden;<br />

in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht<br />

ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der<br />

Prüfungsausschuss den Kandidaten oder die Kandidatin von der<br />

Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.<br />

(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Woche verlangen, dass die<br />

Entscheidungen nach Abs. 3 <strong>und</strong> 4 vom Prüfungsausschuss überprüft<br />

werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen, zu begründen <strong>und</strong> mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />

zu versehen.<br />

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling innerhalb<br />

eines Jahres auf Antrag in angemessener Frist durch den<br />

Prüfungsausschuss Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,<br />

die darauf bezogenen Gutachten <strong>und</strong> in die Prüfungsprotokolle<br />

gewährt.<br />

§ 23 Prüfungsprotokoll<br />

Über die Prüfung ist vom Prüfer bzw. von der Prüferin ein Protokoll<br />

zu fertigen <strong>und</strong> zu unterzeichnen, welches den Personalakten des<br />

Kandidaten bzw. der Kandidatin beigefügt wird. Es muss außer<br />

dem Namen des Kandidaten bzw. der Kandidatin Angaben enthalten<br />

über<br />

− Zeitpunkt <strong>und</strong> Ort der Prüfung,<br />

− Namen des Prüfer oder der Prüferin; ggf. Name des Protokollanten<br />

oder der Protokollantin,<br />

− Prüfungsstoff <strong>und</strong> Prüfungsaufgaben,<br />

− wesentlicher Verlauf <strong>und</strong> Dauer der Prüfung,<br />

− die Benotung,<br />

− besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen oder Täuschungsversuche.<br />

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />

(1) Die <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im<br />

Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste die <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

für den Studiengang Kulturjournalismus vom 28. März 2000<br />

(UdK-Anzeiger 5/01 vom 15. Oktober 2001) außer Kraft.<br />

(3) Abweichend von Abs. 2 können in diesem Studiengang noch<br />

immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den bisher geltenden<br />

Regelungen abschließen.<br />

(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen<br />

Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin<br />

hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach<br />

Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel<br />

durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der Kandidat oder<br />

die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so<br />

kann der Prüfungsausschuss die entsprechende Prüfung für nicht<br />

bestanden erklären.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 15<br />

Studienordnung <strong>Bachelor</strong>studiengang „Dirigieren“<br />

vom 31. Januar 2007<br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen<br />

im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der<br />

Neufassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der Fakultät<br />

03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 31. Januar 2007<br />

folgende Ordnung beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Gegenstand <strong>und</strong> Ziele des Studiums<br />

§ 3 Studienbeginn<br />

§ 4 Studiendauer <strong>und</strong> Studienumfang<br />

§ 5 Studienaufbau<br />

§ 6 Lehrveranstaltungsformen<br />

§ 7 Nachweis von Studienleistungen<br />

§ 8 Studienabschluss<br />

§ 9 Studienfachberatung<br />

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalt <strong>und</strong> Aufbau des <strong>Bachelor</strong>studiengangs<br />

Dirigieren an der Universität der Künste Berlin. Sie<br />

gilt in Verbindung mit der <strong>Prüfungsordnung</strong> für diesen Studiengang.<br />

§ 5 Studienaufbau<br />

(1) Das Studium ist modularisiert. Module bilden Lehr- <strong>und</strong> Lerneinheiten,<br />

die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, dem<br />

dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen zusammensetzen.<br />

Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit deren Bestehen die Studierenden<br />

das Erreichen der Lernziele des Moduls nachweisen.<br />

(2) In den Modulen 1 <strong>und</strong> 2 erfolgt im Hauptfach des Studiums,<br />

Dirigieren, die Vermittlung einer dirigiertechnischen <strong>und</strong> musikalisch-künstlerischen<br />

Ausbildung sowohl in der Konzert- als auch in<br />

der Opernleitung. Der Unterricht wird in Gruppen von drei bis vier<br />

Studierenden anfangs an Klavieren durchgeführt, wobei zwei Studenten<br />

oder Studentinnen den Orchesterpart (Streicher/Bläser)<br />

übernehmen. Nach entsprechenden Fortschritten wird die Ausbildung<br />

durch Orchesterproben <strong>und</strong> –aufführungen (in der Regel in<br />

Modul 2) vervollständigt. Klavierspiel (Module 4 <strong>und</strong> 5) ist nicht nur<br />

für die Opernleitung ein unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung<br />

<strong>und</strong> neben Dirigieren als zweites Hauptfach einzustufen. Näheres<br />

zu Studienaufbau <strong>und</strong> Studieninhalten erläutern Studienplan <strong>und</strong><br />

Modulbeschreibungen (Anlagen 1 <strong>und</strong> 2).<br />

§ 6 Lehrveranstaltungsformen<br />

Die Lehre in den Modulen findet überwiegend im Einzel- <strong>und</strong> Gruppenunterricht<br />

statt. Insbesondere in wissenschaftlichen Fächern<br />

werden auch Vorlesungen <strong>und</strong> Seminare abgehalten.<br />

§ 7 Nachweis von Studienleistungen<br />

Leistungspunkte zum Nachweis von Studienleistungen werden nur<br />

nach bestandener Modulprüfung oder Teilprüfung vergeben.<br />

§ 2 Gegenstand <strong>und</strong> Ziele des Studiums<br />

Das Studium befähigt die Studierenden, den Beruf des Dirigenten<br />

oder der Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im Bereich<br />

Konzert bzw. Oper professionell auszuüben. Dabei erlangen sie<br />

hinsichtlich ihrer Interpretationsfähigkeit <strong>und</strong> ihres Stilempfindens<br />

künstlerisch-technisches Können <strong>und</strong> gestalterisches Vermögen.<br />

Das Studium bereitet ferner auf das Weiterstudium im <strong>Masterstudiengang</strong><br />

Dirigieren an der Universität der Künste Berlin vor.<br />

§ 3 Studienbeginn<br />

Das Studium beginnt jeweils zum Winter- sowie zum Sommersemester.<br />

§ 8 Studienabschluss<br />

Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle für das Studium notwendigen<br />

Module erfolgreich absolviert worden sind.<br />

§ 9 Studienfachberatung<br />

Für die Studienfachberatung sind ein Hochschullehrer sowie mindestens<br />

eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Die Beratung<br />

gibt Auskunft über die besonderen Inhalte <strong>und</strong> Anforderungen des<br />

Fachs <strong>und</strong> hilft bei der individuellen Studienplanung. Darüber hinaus<br />

gehört die Mitwirkung an der Studienfachberatung zu den<br />

hauptberuflichen Aufgaben aller Hochschullehrer.<br />

§ 4 Studiendauer <strong>und</strong> Studienumfang<br />

Die Studiendauer ist auf eine Regelstudienzeit von acht Semestern<br />

festgelegt. Der gesamte Studienaufwand (Präsenzzeit <strong>und</strong> Selbststudium)<br />

wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet. Das<br />

Studium umfasst insgesamt 240 Leistungspunkte <strong>und</strong> durchschnittlich<br />

30 Leistungspunkte pro Semester. Einem Leistungspunkt liegen<br />

ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e. Jedem Modul <strong>und</strong> seinen einzelnen<br />

Lehrveranstaltungen sind entsprechend dem Studienaufwand<br />

Leistungspunkte zugeordnet.<br />

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger<br />

der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste Berlin die Studienordnung<br />

für den Studiengang Musik – Hauptfach Dirigieren<br />

vom 24. September 2002 (UdK-Anzeiger 5/2003 vom 05.05.2003)<br />

außer Kraft. Studierende, die zu diesem Zeitpunkt noch immatrikuliert<br />

sind, können ihr Studium nach den bisher geltenden Regelungen<br />

abschließen.<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Studienplan<br />

Anlage 2: Modulbeschreibungen


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 16<br />

Nr.<br />

Modul<br />

Modulelement<br />

LV<br />

SWS<br />

Leistungspunkte<br />

1. Sem. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Σ<br />

1, 2 Dirigieren I <strong>und</strong> II G 2x 3 10 10 10 10 15 15 20 20 110<br />

3 Chorleitung G 2 2 2 2 2 8<br />

4, 5<br />

6, 7<br />

8<br />

9<br />

Klavier: Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren<br />

etc. I <strong>und</strong> II<br />

Klaviersolospiel<br />

Klavierauszugspiel<br />

Partiturspiel<br />

Generalbaßspiel<br />

Korrepetition<br />

E 1 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 20<br />

E 0,75 3 3 3 3 3 3 3 3 24<br />

G 0,75 2 2 2 2 2 2 2 2 16<br />

G 0,33 1 1 1 1 4<br />

1 1 1 1 4<br />

Musiktheorie I <strong>und</strong> II<br />

[26]<br />

Tonsatz/Analyse<br />

G/S 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 12<br />

Gehörbildung/Höranalyse<br />

G/S 1,5 1 1 1 1 1 1 1 1 8<br />

Instrumentation/Instrumentenk<strong>und</strong>e G 2 2 2 2 6<br />

Musikwissenschaft/Musikgeschichte<br />

*Modulprüfung<br />

Nebenfächer<br />

Chorsingen<br />

Gesang<br />

Streich-, Blasinstrument, Schlagzeug<br />

Italienisch<br />

V 2 1 1 1 1<br />

2<br />

PS<br />

2 2 +2*<br />

[18]<br />

G 2 1 1 1 1 4<br />

E 0,75 1 1 1 1 4<br />

E/G 3x 0,5 1 1 2<br />

G 1 2 2 2 2 8<br />

[68]<br />

10<br />

Σ 30 30 32 28 29 29 31 31 240<br />

Abkürzungen: E (künstlerischer Einzelunterricht), G (künstlerischer Gruppenunterricht), PS (Proseminar), S (Seminar), Ü (Übung), V (Vorlesung)


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 17<br />

Anlage 2: Modulbeschreibungen<br />

<strong>Bachelor</strong>studiengang „Dirigieren“<br />

Modul 1: Dirigieren I<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Probenleitung <strong>und</strong> Einstudierung<br />

von zwei Chorwerken (ein A-cappella-Werk, ein Opernchor)<br />

(benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 8 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Qualifikationsziele: Kenntnis der Gr<strong>und</strong>lagen hinsichtlich dirigentischer<br />

Schlagtechnik <strong>und</strong> ihrer praktischen Anwendung bei der<br />

Darstellung von Partituren<br />

Lehrinhalte: Schlagtechnische Übungen I hinsichtlich Schlagfiguren,<br />

dynamischer <strong>und</strong> rhythmischer Darstellung. Dirigierübungen<br />

am Beispiel ausgewählter Werke (z.B. Arbeit an zwei Klavieren).<br />

Analyse von Partituren <strong>und</strong> deren Einrichtung für den praktischen<br />

Gebrauch<br />

Lehrformen: 2x 3 SWS Gruppenunterricht<br />

Teilnahmevoraussetzungen: -<br />

Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Dirigat zweier vom Professor<br />

bzw. der Professorin im Hauptfach Dirigieren ausgewählter Werke<br />

(Realisation an zwei Klavieren). Dauer der Prüfung: 30 Minuten<br />

(benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 40 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modul 2: Dirigieren II<br />

Qualifikationsziele: Fähigkeit, den Beruf als Dirigent oder<br />

Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im Bereich Konzert<br />

bzw. Oper professionell auszuüben. Entsprechendes künstlerisch-technisches<br />

Können <strong>und</strong> gestalterisches Vermögen hinsichtlich<br />

Interpretationsfähigkeit <strong>und</strong> Stilempfinden<br />

Lehrinhalte: Schlagtechnik II. Dirigieren mit zwei Klavieren <strong>und</strong><br />

verschiedenen Ensembles. Analyse von Partituren <strong>und</strong> deren<br />

Einrichtung für den dirigentischen Gebrauch<br />

Lehrformen: 2x 3 SWS Gruppenunterricht<br />

Teilnahmevoraussetzungen: Erfolgreicher Abschluss von<br />

Modul 1<br />

Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: In der Regel öffentliches<br />

Konzert oder ein Teil davon sowie vorhergehende Probe an der<br />

UdK Berlin. Oder: musikalische Leitung einer Opernaufführung<br />

mit vorheriger Einstudierung <strong>und</strong> einer vorhergehenden Probe an<br />

der UdK Berlin (benotet); siehe <strong>Prüfungsordnung</strong> § 18<br />

Arbeitsaufwand: 70 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modul 3: Chorleitung<br />

Qualifikationsziele: Befähigung zur künstlerischen Arbeit mit<br />

professionellen Sängern <strong>und</strong> Laienensembles, Beherrschung der<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Schlagtechniken des Chordirigierens, breite<br />

Repertoirekenntnis der oratorischen <strong>und</strong> der Opernchor-Literatur<br />

Lehrinhalte: Analyse von Chorwerken im Gruppenunterricht,<br />

Praktisches Chordirigieren vor einem Übechor<br />

Lehrformen: 2 SWS Gruppenunterricht<br />

Teilnahmevoraussetzungen: -<br />

Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />

Modul 4: Klavier:<br />

Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren etc. I<br />

Modulelemente: Klaviersolospiel, Klavierauszugspiel, Partiturspiel,<br />

Generalbaßspiel<br />

Teilnahmevoraussetzungen: -<br />

Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />

Prüfungen: Vier benotete Teilprüfungen<br />

Arbeitsaufwand: Insgesamt 34 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modulelement: Klaviersolospiel<br />

Qualifikationsziele: Stilistische Kenntnisse hinsichtlich der<br />

verschiedenen Stilepochen der Klavierliteratur <strong>und</strong> angemessene<br />

spieltechnische Fertigkeiten<br />

Lehrinhalte: Erarbeitung repräsentativer Werke aus verschiedenen<br />

Stilepochen der Klavierliteratur von mittlerem bis anspruchsvollem<br />

Schwierigkeitsgrad. Individuelle Entwicklung <strong>und</strong> Sicherung<br />

der spieltechnischen Funktionen. Übung im öffentlichen<br />

Vortrag<br />

Lehrformen: 1 SWS Einzelunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Prüfung: Vortrag von Werken<br />

oder in sich geschlossenen Teilen von Werken der Klavierliteratur<br />

mittleren bis anspruchsvollen Schwierigkeitsgrades unterschiedlichen<br />

Stiles, Dauer: 15 Min. (benotet). Vorleistungen: Regelmäßige<br />

Teilnahme am Einzelunterricht <strong>und</strong> an internen <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Vorspielen<br />

Arbeitsaufwand: 10 LP<br />

Modulelement: Klavierauszugspiel<br />

Qualifikationsziele: Fähigkeit, seiner Eignung gemäß Klavierauszüge<br />

erster exemplarischer klassisch-romantischer Opern in<br />

praktischer Form bei markierten Gesangspartien darzustellen<br />

Lehrinhalte: Gr<strong>und</strong>legende klassisch-romantische Opern des<br />

einfachen bis mittleren Schwierigkeitsgrades<br />

Lehrformen: 0,75 SWS Einzelunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vortrag einer Szene oder Teile<br />

erarbeiteter Opern, Dauer ca. 10 Min; Vom-Blatt-Spiel kürzerer<br />

Opernausschnitte verschiedener (eignungsmäßiger) Schwierigkeitsgrade,<br />

Dauer ca. 5 Min. (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 12 LP<br />

Modulelement: Partiturspiel<br />

Qualifikationsziele: a) Genaues Lesen- <strong>und</strong> Spielenkönnen<br />

einzelner einfacher bis komplexerer Partiturteile in eignungsgemäßem<br />

Tempo; b) die Fähigkeit, das Wesentliche einer einfachen<br />

(klassischen) Partitur erfassen <strong>und</strong> im angenäherten Originaltempo<br />

spielen zu können (eignungsgemäß modifiziert)<br />

Lehrinhalte: Transponierende Instrumente, gebräuchliche<br />

Schlüssel, Zusammensetzung zu mehrstimmigem Spiel – klassisch-romantische<br />

Partituren: einfache für Gesamtstruktur, komplexere<br />

für zu trainierende Einzelheiten - Übertragungskriterien<br />

Lehrformen: 0,75 SWS Gruppenunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vorbereiteter Satz oder Teil<br />

einer klassisch-romantischen Partitur (oder anderer Wahl) im<br />

Tempo, Dauer ca. 10 Min.; vorgelegte Partiturausschnitte mit


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 18<br />

Einzelmomenten oder Gesamtsicht im erarbeiteten Schwierigkeitsgrad,<br />

Dauer ca. 5 Min. (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 8 LP<br />

Modulelement: Generalbaßspiel<br />

Qualifikationsziele: Fähigkeit eines praktischen Spiels in<br />

gr<strong>und</strong>legender Generalbass-Akkordik nach vorliegendem leichteren<br />

bezifferten Bass<br />

Lehrinhalte: In Ergänzung zum Unterricht in Musiktheorie, etwa<br />

Lehr-/Notenmaterial eines Grabner, leichtere Bach-Arien, Beispiele<br />

einer Barock-Oper (Teleman)<br />

Lehrformen: 0,33 SWS Gruppenunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vorbereiteter <strong>und</strong> vorgelegter<br />

Generalbass leichterer Art in studienbegleitender Prüfung, Dauer<br />

ca. 10 Min. (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 4 LP<br />

Modul 5: Klavier:<br />

Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren etc. II<br />

Modulelemente: Klaviersolospiel, Klavierauszugspiel, Partiturspiel,<br />

Korrepetition<br />

Teilnahmevoraussetzungen: Erfolgreicher Abschluss von<br />

Modul 4<br />

Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />

Prüfungen: Vier benotete Teilprüfungen<br />

Arbeitsaufwand: Insgesamt 34 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modulelement: Klaviersolospiel<br />

Qualifikationsziele: Kompetenz der selbständigen, stilistisch,<br />

interpretatorisch <strong>und</strong> spieltechnisch angemessenen Erarbeitung<br />

anspruchsvoller Werke aus verschiedenen Stilepochen der Klavierliteratur<br />

Lehrinhalte: Zunehmend selbständige Erarbeitung repräsentativer<br />

Werke aus verschiedenen Stilepochen der Klavierliteratur von<br />

anspruchsvollem Schwierigkeitsgrad, Übung im öffentlichen<br />

Vortrag<br />

Lehrformen: 1 SWS Einzelunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Prüfung: Vortrag von Werken<br />

oder in sich geschlossenen Teilen von Werken der Klavierliteratur<br />

anspruchsvollen Schwierigkeitsgrades aus mindestens drei unterschiedlichen<br />

Stilepochen, von denen eines selbständig erarbeitet<br />

sein muss, Dauer: 30 Min. Vorleistungen: Regelmäßige Teilnahme<br />

am Einzelunterricht. Teilnahme an internen <strong>und</strong> öffentlichen<br />

Vorspielen (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 10 LP<br />

Modulelement: Klavierauszugspiel<br />

Qualifikationsziele: Aneignung eines akzeptablen Repertoires<br />

für die Repetitoren/Dirigenten-Laufbahn anhand hinzukommender<br />

romantisch-spätromantischer Opern ansteigenden Schwierigkeitsgrades<br />

(eignungsgemäß) bei charakterisierender Darstellung<br />

der Gesangspartien<br />

Lehrinhalte: Ergänztes klassisch-romantisch-spätromantisches<br />

oder wunschgemäßes Opernrepertoire (auf 10 – 15 Werke);<br />

Instrumentalkonzerte, Arienbegleitungen, Vorspielstellen nach<br />

Wahl<br />

Lehrformen: 0,75 SWS Einzelunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vortrag einer vorbereiteten<br />

längeren Szene bzw. von Teilen des anspruchsvolleren Opernrepertoires<br />

bei dramatischer Gestaltung der Gesangspartien; Vom-<br />

Blatt-Spiel von Opernstellen gestiegener Schwierigkeit, Dauer<br />

insgesamt etwa 30 Min. (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 12 LP<br />

Modulelement: Partiturspiel<br />

Qualifikationsziele: a) Kontinuierliches Spiel vertikal/horizontal<br />

ausgewählter Partiturausschnitte der romantischspätromantischen<br />

Epoche; b) die Fähigkeit, das Wesentliche einer<br />

klassisch bis romantischen Partitur in akzeptablem Tempo hörbar<br />

zu machen (eignungsgemäß gewählt)<br />

Lehrinhalte: Kombinationen transponierender Bläser in der<br />

Spätromantik, Aneignung F-Hörner <strong>und</strong> weiterer Typen der Normalpartitur,<br />

das Hauptfach Dirigieren begleitendes Partiturspielrepertoire,<br />

Übertragungskriterien für klassisch-romantische Partituren<br />

Lehrformen: 0,75 SWS Gruppenunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Satz/Ouvertüre/Satzteil eines<br />

größeren Werkes der klassischen bis spätromantischen Zeit,<br />

eigenständig erarbeitet, bei fühlbar dirigentischer Interpretation<br />

(wahlweise auch neuere Epoche); Vom-Blatt-Spiel stilistisch<br />

erkennbarer Partiturzusammenhänge im erarbeiteten eignungsgemäßen<br />

Fortschrittsgrad (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 8 LP<br />

Modulelement: Korrepetition<br />

Qualifikationsziele: Für den Repetitor/Dirigenten bzw. die<br />

Repetitorin/Dirigentin notwendige Praxis mit Sängern <strong>und</strong> Sängerinnen<br />

innerhalb der Fakultät Darstellende Kunst - das Klavierauszugspiel<br />

ergänzend<br />

Lehrinhalte: Am Klavier begleitend/selbständig probend/variable<br />

Funktionen ausübend/hospitierend bei: Gesangsunterricht,<br />

szenischem Unterricht, Musiktheaterprojekten sowie<br />

Solo- <strong>und</strong> Ensembleproben<br />

Lehrformen: Überwiegend Selbststudium; nach Möglichkeit<br />

unter Betreuung durch Fachkraft<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Selbständiges Erarbeiten<br />

(vorgearbeiteter) Arien, Duette oder Ensembles mit Gesangsstudierenden,<br />

Dauer bis etwa 45 Min. (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 4 LP<br />

Modul 6: Musiktheorie I<br />

Modulelemente: Tonsatz/Analyse, Gehörbildung/Höranalyse,<br />

Instrumentation/Instrumentenk<strong>und</strong>e<br />

Teilnahmevoraussetzungen: -<br />

Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />

Prüfungen: Drei benotete Teilprüfungen<br />

Arbeitsaufwand: Insgesamt 16 LP<br />

Gesamtdauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modulelemente: Tonsatz/Analyse sowie Gehörbildung/Höranalyse<br />

Qualifikationsziele: Analytische Beschreibung schriftlich oder<br />

akustisch gegebener, musikalischer Sachverhalte. Beherrschung<br />

der gr<strong>und</strong>legenden musiktheoretischen Terminologie, Kenntnis<br />

einfacher Satztechniken<br />

Lehrinhalte: Gr<strong>und</strong>lagen der Musiktheorie. Musikalische Stile,<br />

Formen <strong>und</strong> Satztechniken des 18. - 20. Jahrh<strong>und</strong>erts<br />

Lehrformen: Tonsatz/Analyse sowie Gehörbildung/Höranalyse<br />

jeweils 1,5 SWS Gruppenunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Je eine Klausur in Gehörbildung/Höranalyse<br />

<strong>und</strong> Tonsatz/Analyse Ende des vierten Modul-<br />

Semesters


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 19<br />

Arbeitsaufwand: 10 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Modulelement: Instrumentation/Instrumentenk<strong>und</strong>e<br />

Qualifikationsziele: Instrumentation: Kenntnis der Gr<strong>und</strong>lagen<br />

der Instrumentation (von der Wiener Klassik bis zur Musik des<br />

20./21. Jahrh<strong>und</strong>erts); Instrumentenk<strong>und</strong>e: Überblick über die<br />

wichtigsten Instrumente<br />

Lehrinhalte: Instrumentation: Praktische Übungen <strong>und</strong> Analyse<br />

des entsprechenden Repertoires; jährlich stattfindender Workshop<br />

mit Orchester (Werkstatt für Instrumentation); Instrumentenk<strong>und</strong>e:<br />

Geschichte, Spieltechnik <strong>und</strong> Repertoire, Akustik;<br />

Hörübungen zur Klangfarbenerkennung<br />

Lehrformen: 2 SWS Gruppenunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Instrumentation: Hausarbeit in<br />

Form der Instrumentation eines (i. d. R.) Klavierstückes; Instrumentenk<strong>und</strong>e:<br />

mündliche Prüfung (begleitet von einer schriftlichen<br />

Hausarbeit) (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 6 LP<br />

Dauer: 3 Semester<br />

Modul 7: Musiktheorie II<br />

Qualifikationsziele: Sichere Beherrschung der musiktheoretischen<br />

Terminologie <strong>und</strong> ihre angemessene Anwendung auf<br />

komplexe, musikalische Phänomene. Beherrschung unterschiedlichster<br />

Satztechniken verschiedener historischer Provenienz<br />

Lehrinhalte: Syntaktische, harmonische <strong>und</strong> stilistische Spezifika<br />

der gesamten Musikgeschichte mit den Schwerpunkten Sinfonik<br />

<strong>und</strong> Opernliteratur. Vertiefung ausgewählter Satztechniken<br />

Lehrformen: Tonsatz/Analyse sowie Gehörbildung/Höranalyse<br />

jeweils 1,5 SWS Gruppenunterricht<br />

Teilnahmevoraussetzungen: Erfolgreicher Abschluss von<br />

Modul 6<br />

Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Je eine Klausur in Gehörbildung/Höranalyse<br />

<strong>und</strong> Tonsatz/Analyse sowie eine gemeinsame<br />

mündliche Prüfung in beiden Teilfächern Ende des vierten Modul-<br />

Semesters (benotet)<br />

Arbeitsaufwand: 10 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modul 8: Musikwissenschaft/Musikgeschichte<br />

Qualifikationsziele: Gr<strong>und</strong>kenntnisse über Gegenstände der<br />

Musikgeschichte <strong>und</strong> Formenlehre; eigenständige, berufsbezogene<br />

Informationsbeschaffung über diese Gegenstände<br />

Lehrinhalte: Gr<strong>und</strong>züge der Musikgeschichte, auch über Musik<br />

<strong>und</strong> Musikleben der Gegenwart, instrumentenspezifische Recherche<br />

sowie die Präsentation der Ergebnisse in Wort <strong>und</strong> Schrift<br />

Lehrformen:<br />

Vorlesung<br />

4 x 2 SWS<br />

PS Musikwiss. Arbeitstechniken 2 SWS<br />

PS nach Wahl<br />

2 SWS<br />

Teilnahmevoraussetzungen: -<br />

Verwendbarkeit: Als Modul oder Modulelement in den <strong>Bachelor</strong>studiengängen<br />

Historische Instrumente/ Alte Musik, Dirigieren,<br />

Gesang/Musiktheater, Komposition, Künstlerische Ausbildung<br />

Orchesterinstrumente, Tonmeister; einzelne Lehrveranstaltungen<br />

auch in Evangelische bzw. Katholische Kirchenmusik<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vorleistungen: Wissenschaftliche<br />

Übung im Proseminar Musikwissenschaftliche Arbeitstechniken;<br />

Referat im Wahl-Proseminar; Anwesenheitspflicht <strong>und</strong><br />

aktive Beteiligung. Prüfung (benotet): Wissenschaftliche Hausarbeit<br />

(schriftliche Ausfertigung des Referats) im Wahl-Proseminar<br />

Arbeitsaufwand: Insgesamt 10 LP<br />

Vorlesung<br />

4 LP<br />

PS Musikwiss. Arbeitstechniken 2 LP<br />

PS nach Wahl<br />

2 LP<br />

Wissenschaftliche Hausarbeit 2 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modul 9: Nebenfächer<br />

Modulelemente: Chorsingen; Gesang; Streich-, Blasinstrument,<br />

Schlagzeug; Italienisch<br />

Teilnahmevoraussetzungen: Stimmges<strong>und</strong>heit (muss im<br />

Zweifelsfalle durch Attest eines Phoniaters nachgewiesen werden)<br />

Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />

Prüfungen: Vier unbenotete Teilprüfungen<br />

Arbeitsaufwand: Insgesamt 18 LP<br />

Gesamtdauer: 6 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modulelement: Chorsingen<br />

Qualifikationsziele: Förderung der musikalischen <strong>und</strong> künstlerischen<br />

Bildung, Festigung von Intonation <strong>und</strong> harmonischer<br />

Verankerung in einem mehrstimmigen Gebilde<br />

Lehrinhalte: Praktisches Chorsingen, Gehörbildung, Gruppenerfahrung,<br />

Aufführungspraxis<br />

Lehrformen: 2 SWS Gruppenunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Kontinuierliche Leistungskontrolle<br />

durch das Einüben <strong>und</strong> Vorsingen von Stücken, Anwesenheitspflicht<br />

Arbeitsaufwand: 4 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Modulelement: Gesang<br />

Qualifikationsziele: Entwicklung der eigenen Stimme bis zur<br />

künstlerischen Interpretationsfähigkeit<br />

Lehrinhalte: Aufbau einer Gesangsstimme, Entwicklung von<br />

interpretatorischen Haltungen, Repertoirevermittlung, Vermittlung<br />

eines Einblicks in die Bedingtheiten des Sängers bzw. der<br />

Sängerin als Berufspartner bzw. Berufspartnerin<br />

Lehrformen: 0,75 SWS Einzelunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Teilnahme an mindestens zwei<br />

hochschulöffentlichen Vortragsabenden, diese werden besprochen<br />

<strong>und</strong> testiert<br />

Arbeitsaufwand: 4 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Modulelement: Streich-, Blasinstrument, Schlagzeug<br />

Qualifikationsziele: Kenntnisse hinsichtlich spezifischer Handhabung<br />

von orchesterrelevanten Instrumenten genannter Instrumentenfamilien<br />

Lehrinhalte: Vermittlung von speziell auf den Beruf des Dirigenten<br />

bzw. der Dirigentin ausgerichteten Kompetenzen. Erarbeitung<br />

von Techniken <strong>und</strong> praktischen Problemlösungsmöglichkeiten<br />

hinsichtlich Tonerzeugung, Intonation, Klangfarben etc.<br />

Lehrformen: 3x 0,5 SWS Einzelunterricht/Gruppenunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Kontinuierliche Leistungskontrolle<br />

durch Überprüfung der erfolgreichen Anwendung von


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 20<br />

Lernschritten<br />

Arbeitsaufwand: 2 LP<br />

Dauer: 2 Semester<br />

Modulelement: Italienisch<br />

Qualifikationsziele: Gr<strong>und</strong>kenntnisse der Gesangssprache,<br />

Kenntnisse der Diktion <strong>und</strong> Phonetik anhand der Gesangsliteratur<br />

Lehrinhalte: Übersetzungen der italienischen Gesangsliteratur<br />

mit Erläuterung der sozialen, mondänen <strong>und</strong> historischen Hintergründe<br />

für die musikalische Umsetzung, Diktion, Phonetik<br />

Lehrformen: 1 SWS Gruppenunterricht<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Mündliche Prüfung, studienbegleitend<br />

Arbeitsaufwand: 8 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> des <strong>Bachelor</strong>studiengangs Dirigieren<br />

vom 31. Januar 2007<br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />

Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)<br />

in der Neufassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der<br />

Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 31.<br />

Januar 2007 folgende Ordnung beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Zweck der <strong>Bachelor</strong>prüfung<br />

§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />

§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />

§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />

§ 6 Probesemester<br />

§ 7 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />

§ 8 Prüfungsausschuss<br />

§ 9 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Prüferinnen <strong>und</strong><br />

Beisitzerinnen<br />

§ 10 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />

§ 11 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

§ 13 Bildung der Abschlussnote<br />

§ 14 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />

§ 15 Anmeldung zu Modulprüfungen<br />

§ 16 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

§ 17 Wiederholung von Modulprüfungen<br />

§ 18 Studienabschließende Modulprüfung<br />

§ 19 Modulbeschreibungen<br />

§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen<br />

§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

§ 23 Prüfungsprotokoll<br />

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Ordnung regelt Anforderungen <strong>und</strong> Verfahren der Prüfungsleistungen<br />

im <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren an der Universität<br />

der Künste Berlin. Sie gilt in Verbindung mit der Studienordnung<br />

für diesen Studiengang.<br />

§ 2 Zweck der <strong>Bachelor</strong>prüfung<br />

(1) Die <strong>Bachelor</strong>prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss<br />

des Studiums. Mit dem <strong>Bachelor</strong>abschluss wird nachgewiesen,<br />

dass die Studierenden befähigt sind, den Beruf als Dirigent<br />

oder Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im<br />

Bereich Konzert bzw. Oper professionell auszuüben. Dabei soll<br />

der Nachweis künstlerisch-technischen Könnens, gestalterischen<br />

Vermögens hinsichtlich Interpretationsfähigkeit <strong>und</strong> Stilempfindens<br />

erbracht werden.<br />

(2) Durch die einzelnen Modulprüfungen als Bestandteile der<br />

<strong>Bachelor</strong>prüfung wird nachgewiesen, dass die wesentlichen<br />

Lernziele der jeweiligen Module im Rahmen der Studienziele<br />

erreicht worden sind.<br />

§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />

Zugangsvoraussetzung ist eine besondere künstlerische Begabung.<br />

Die Zulassung zum Studium erfolgt jeweils zum Wintersowie<br />

zum Sommersemester. Näheres über Zugangsvoraussetzungen<br />

<strong>und</strong> Zulassungsverfahren regelt die Zulassungsordnung.<br />

§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />

(1) Das mit Erfolg absolvierte Studium wird auf einer Urk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> einem Zeugnis bescheinigt. Mit der Urk<strong>und</strong>e wird der Hochschulgrad<br />

<strong>Bachelor</strong> of Music (B.Mus.) verliehen. Das Zeugnis<br />

weist aus:<br />

− die Module, die Ergebnisse der Modulprüfungen <strong>und</strong> die damit<br />

vergebenen Leistungspunkte,<br />

− das studienabschließende Modul mit Benotung <strong>und</strong> zugehörigen<br />

Leistungspunkten sowie dem Thema der Abschlussprüfung,<br />

− die Gesamtnote.<br />

Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

<strong>und</strong> vom Dekan oder von der Dekanin unterzeichnet,<br />

die Urk<strong>und</strong>e vom Dekan oder von der Dekanin <strong>und</strong> vom Präsidenten<br />

oder von der Präsidentin. Beide tragen das Siegel der<br />

Universität der Künste Berlin.<br />

(2) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des <strong>Bachelor</strong>studiums<br />

wird dem Absolventen bzw. der Absolventin ein Diploma Supplement<br />

verliehen, das nach national <strong>und</strong> international gebräuchlichen<br />

Standards der Einstufung <strong>und</strong> Bewertung des Abschlusses<br />

dient.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 21<br />

§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />

(1) Das gesamte Studium besteht aus Modulen. Sie bilden Lehr<strong>und</strong><br />

Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,<br />

dem dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen<br />

zusammensetzen. Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit<br />

deren Bestehen die Studierenden das Erreichen der Lernziele des<br />

Moduls nachweisen.<br />

(2) Die <strong>Bachelor</strong>prüfung setzt sich aus acht benoteten, einer<br />

unbenoteten Modulprüfung sowie der benoteten studienabschließenden<br />

Modulprüfung zusammen. Modulprüfungen können<br />

sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzen.<br />

(3) Die Prüfung des Moduls 1, Dirigieren I, entspricht einer Zwischenprüfung.<br />

Nach dem Feststellen des Ergebnisses der Modulprüfung<br />

am Ende des vierten Semesters erhält der oder die Studierende<br />

vom Prüfungsausschuss eine Bestätigung der bestandenen<br />

Zwischenprüfung. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist<br />

Voraussetzung für die Teilnahme an den gemäß Studienplan<br />

nachfolgenden Modulen.<br />

§ 6 Probesemester<br />

Die beiden ersten Semester gelten als Probesemester, an deren<br />

Ende gegebenenfalls bei nicht ausreichenden Studienleistungen<br />

eine Leistungsüberprüfung über die Berechtigung zum Weiterstudium<br />

entscheidet. Die Leistungsüberprüfung findet nur auf Antrag<br />

eines Hauptfachlehrers oder einer Hauptfachlehrerin vor der<br />

Zulassungskommission statt. Die Anforderungen richten sich<br />

nach dem in zwei Semestern zu erwartenden Leistungsfortschritt.<br />

Die Entscheidung wird dem Studenten oder der Studentin unverzüglich<br />

mitgeteilt, bei Ablehnung zusätzlich mit schriftlicher<br />

Begründung <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung. Die nicht bestandene<br />

Leistungsüberprüfung kann im darauf folgenden Semester einmal<br />

wiederholt werden.<br />

§ 7 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />

Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Der gesamte Studienaufwand<br />

wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet.<br />

Das Studium umfasst insgesamt 240 Leistungspunkte <strong>und</strong> durchschnittlich<br />

30 Leistungspunkte pro Semester. Einem Leistungspunkt<br />

liegen ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e. Jedem Modul <strong>und</strong><br />

seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden dem Studienaufwand<br />

entsprechend Leistungspunkte zugeordnet. Leistungspunkte<br />

zum Nachweis bisheriger Studienleistungen werden nur nach<br />

bestandener Modulprüfung oder Teilprüfung vergeben.<br />

§ 8 Prüfungsausschuss<br />

(1) Für den Studiengang ist der Prüfungsausschuss Dirigieren<br />

zuständig. Seine Mitglieder <strong>und</strong> ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen<br />

werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der in ihm<br />

vertretenen Gruppen gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht<br />

aus fünf Mitgliedern, von denen drei der Gruppe der Professoren<br />

<strong>und</strong> Professorinnen, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiter<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> eines der Gruppe der Studierenden<br />

angehören.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitgliedergruppe der<br />

Professoren <strong>und</strong> Professorinnen einen Vorsitzenden oder eine<br />

Vorsitzende <strong>und</strong> einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die<br />

Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das<br />

studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Die Wiederwahl<br />

ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt<br />

nach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger<br />

gewählt worden sind <strong>und</strong> ihr Amt angetreten haben.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss<br />

− legt die Prüfungstermine fest,<br />

− bestellt die Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie Beisitzer <strong>und</strong> Beisitzerinnen,<br />

− achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten<br />

werden,<br />

− entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien<strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen.<br />

Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf<br />

den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen.<br />

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei<br />

der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit<br />

verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen<br />

Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden oder die<br />

Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit<br />

von drei Mitgliedern einschließlich des bzw. der Vorsitzenden<br />

oder des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin. Die Stimmenmehrheit<br />

der Professoren <strong>und</strong> Professorinnen muss gegeben sein.<br />

Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden<br />

den Ausschlag.<br />

§ 9 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Prüferinnen <strong>und</strong> Beisitzerinnen<br />

(1) Bei den Prüfungen der Module 3 sowie 6 bis 9 ist in der Regel<br />

der Prüfer oder die Prüferin die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />

Lehrperson. Mündliche Prüfungen sind dabei in Gegenwart<br />

mindestens eines weiteren Prüfers bzw. einer weiteren<br />

Prüferin oder eines sachk<strong>und</strong>igen Beisitzers bzw. einer sachk<strong>und</strong>igen<br />

Beisitzerin durchzuführen, die vom Prüfungsausschuss<br />

bestellt werden.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Prüfungen der Module<br />

1, 4 <strong>und</strong> 5 eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission<br />

hat drei Mitglieder, von denen mindestens zwei Professor oder<br />

Professorin sind. Die Prüfungskommission wählt den Vorsitzenden<br />

oder die Vorsitzende aus dem Kreis der ihr angehörenden<br />

Professoren <strong>und</strong> Professorinnen.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Prüfung des studienabschließenden<br />

Moduls 2 Dirigieren II eine Prüfungskommission.<br />

Die Prüfungskommission hat vier Mitglieder, von denen mindestens<br />

drei Professor oder Professorin sind. Die Prüfungskommission<br />

wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Kreis<br />

der ihr angehörenden Professoren <strong>und</strong> Professorinnen.<br />

(4) Prüfungsberechtigt sind alle Professoren <strong>und</strong> Professorinnen<br />

im Rahmen ihres Fachgebiets. Soweit diese nicht zur Verfügung<br />

stehen, können akademische Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen<br />

sowie Lehrbeauftragte zu Prüfern <strong>und</strong> Prüferinnen bestellt werden,<br />

sofern sie zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Beisitzer<br />

bzw. Beisitzerin darf nur sein, wer mindestens die durch die


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 22<br />

Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation<br />

besitzt.<br />

(5) Hat ein Student oder eine Studentin eine Modulprüfung nicht<br />

bestanden, kann er oder sie beim Prüfungsausschuss für die<br />

Wiederholungsprüfung eine Prüfungskommission von mindestens<br />

drei Prüfern <strong>und</strong> Prüferinnen verlangen, sofern er oder sie beim<br />

ersten Versuch von nur einem Prüfer oder einer Prüferin beurteilt<br />

wurde.<br />

§ 10 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />

Weist ein Studierender oder eine Studierende nach, dass er oder<br />

sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen<br />

bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen<br />

<strong>und</strong> Studienleistungen ganz oder teilweise in der<br />

vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf<br />

schriftlichen Antrag in Absprache mit dem oder der Studierenden<br />

<strong>und</strong> dem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige<br />

Prüfungsleistungen <strong>und</strong> Studienleistungen innerhalb<br />

einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht<br />

werden können.<br />

§ 11 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />

(1) Das Studium ist mit der erfolgreichen <strong>Bachelor</strong>prüfung abgeschlossen.<br />

Die <strong>Bachelor</strong>prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen<br />

aller für das Studium vorgesehenen Module bestanden oder<br />

mit mindestens ausreichend bewertet sind. Folgende Module<br />

müssen belegt werden:<br />

Modul 1: Dirigieren I<br />

Modul 2: Dirigieren II<br />

Modul 3: Chorleitung<br />

Modul 4: Klavier: Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren etc. I<br />

Modul 5: Klavier: Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren etc. II<br />

Modul 6: Musiktheorie I<br />

Modul 7: Musiktheorie II<br />

Modul 8: Musikwissenschaft/Musikgeschichte<br />

Modul 9: Nebenfächer (unbenotet)<br />

(2) Eine zusammengesetzte Modulprüfung muss in all ihren<br />

Teilen bestanden sein.<br />

(3) Hat der oder die Studierende bereits an einer anderen Hochschule<br />

im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes eine Modulprüfung<br />

endgültig nicht bestanden, die nach Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Anforderungen<br />

einer oder mehreren Modulprüfungen dieses Studiengangs<br />

entspricht, so kann das Studium nicht fortgesetzt werden.<br />

Die <strong>Bachelor</strong>prüfung gilt als endgültig nicht bestanden.<br />

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Für die Benotung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten<br />

zu verwenden:<br />

1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung<br />

2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegt<br />

3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht<br />

4 = ausreichend – ein Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt<br />

5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher<br />

Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können<br />

einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder<br />

abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Die Notenskala für eine Modul- oder Abschlussnote lautet wie<br />

folgt:<br />

Bei einem Durchschnitt<br />

von 1,0 bis 1,5 = sehr gut<br />

von 1,6 bis 2,5 = gut<br />

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend<br />

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend<br />

ab 4,1 = nicht ausreichend<br />

(3) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die<br />

erste Dezimalstelle berücksichtigt. Bei mehreren Prüfern bzw.<br />

Prüferinnen einer Einzelleistung errechnet sich die Note aus dem<br />

arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Besteht die Modulprüfung<br />

aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die<br />

Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der nach den betreffenden<br />

Leistungspunkten gewichteten Noten der Teilprüfungen.<br />

(4) Die ECTS-Bewertungsskala gibt Aufschluss über das relative<br />

Abschneiden der Absolventen bzw. der Absolventinnen <strong>und</strong> wird<br />

in das Diploma Supplement aufgenommen. Von den folgenden<br />

Noten erhalten:<br />

A die besten 10 %<br />

B die nächsten 25 %<br />

C die nächsten 30 %<br />

D die nächsten 25 %<br />

E die nächsten 10 %<br />

Die Bezugsgruppe soll innerhalb von bis zu drei Abschlusskohorten<br />

eine Mindestgröße umfassen, die jeweils durch die Fakultät<br />

festzulegen ist. Erreicht die Anzahl der Absolventen <strong>und</strong> Absolventinnen<br />

nicht die geforderte Mindestgröße, so ist im Diploma<br />

Supplement der Notenspiegel der entsprechenden Abschlusskohorte<br />

aufzunehmen.<br />

§ 13 Bildung der Abschlussnote<br />

Die Abschlussnote des <strong>Bachelor</strong>studiengangs ist das arithmetische<br />

Mittel der gewichteten Noten aller benoteten Modulprüfungen<br />

(Module 1 – 8). Die einzelnen Noten werden entsprechend<br />

den Leistungspunkten gewichtet, die den jeweiligen Modulen<br />

zugeordnet sind. Dabei werden die Leistungspunkte des studienabschließenden<br />

Moduls anderthalbfach gezählt.<br />

§ 14 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />

Meldet sich ein Student oder eine Studentin ohne triftigen Gr<strong>und</strong><br />

nicht in Regelstudienzeit gemäß Studienplan zu einem Modul an,<br />

so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. Erfolgt die Anmeldung<br />

nicht im darauffolgenden Semester, so gilt die Modulprüfung<br />

als endgültig nicht bestanden. Die Regelstudienzeit gilt als<br />

nicht überschritten, wenn eine noch ausstehende Wiederholungsprüfung<br />

den Studenten oder die Studentin an der rechtzeitigen<br />

Anmeldung zum Modul hindert.<br />

§ 15 Anmeldung zu Modulprüfungen<br />

Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Modul ist gleichzeitig<br />

die Anmeldung zur Modulprüfung. Die Anmeldung erfolgt spä-


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 23<br />

testens in der zweiten Vorlesungswoche. Die Teilnahmevoraussetzungen<br />

werden in der Modulbeschreibung festgelegt. Die<br />

Teilnahme an einer Studienleistung eines Moduls kann zur Voraussetzung<br />

für die Teilnahme an der Modulprüfung gemacht<br />

werden.<br />

§ 16 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

Art, Umfang <strong>und</strong> Termine der Modulprüfungen sowie die ihnen<br />

zugr<strong>und</strong>eliegenden Lehrveranstaltungen werden jedes Semester<br />

rechtzeitig bekanntgegeben. Die Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

werden noch vor Ende des Semesters festgestellt <strong>und</strong> den Studierenden<br />

vom Prüfungsamt bescheinigt.<br />

§ 17 Wiederholung von Modulprüfungen<br />

Prüfungen können einmal wiederholt werden. Besteht ein Kandidat<br />

oder eine Kandidatin eine Modulprüfung nicht, so hat er oder<br />

sie Gelegenheit, diese in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit<br />

des darauffolgenden Semesters zu wiederholen. Lässt die Art der<br />

Prüfung diesen Termin nicht zu, so wird entweder ein anderer<br />

Wiederholungstermin oder eine andere Art der Prüfung festgelegt,<br />

die geeignet ist, den Studienerfolg des Kandidaten oder der<br />

Kandidatin zu überprüfen. Eine nicht bestandene Prüfung kann<br />

frühestens vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet,<br />

wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen<br />

spätestens bis Ende des auf die Prüfung folgenden Semesters<br />

abgeschlossen sein. Bei zusammengesetzten Modulprüfungen<br />

muss jede nicht bestandene Teilprüfung wiederholt werden.<br />

§ 18 Studienabschließende Modulprüfung<br />

(1) Die Anmeldung zum studienabschließenden Modul 2 Dirigieren<br />

II erfolgt gegen Ende des vierten Semesters. Voraussetzung<br />

ist der erfolgreiche Abschluss des Moduls 1 Dirigieren I.<br />

(2) Die Prüfung des studienabschließenden Moduls besteht im<br />

Regelfall aus einem öffentlichen Konzert oder einem Teil davon<br />

sowie einer vorhergehenden Probe an der Universität der Künste<br />

Berlin. Anstelle dessen kann auch die musikalische Leitung einer<br />

Opernaufführung mit vorheriger Einstudierung <strong>und</strong> einer vorhergehenden<br />

Probe an der Universität der Künste Berlin gewertet<br />

werden. Durchführbarkeit der Prüfung <strong>und</strong> Prüfungstermin hängen<br />

von der Verfügbarkeit entsprechender Klangkörper ab. In der<br />

Regel findet die Prüfung zum Ende des letzten Modul-Semesters<br />

statt.<br />

(3) Die Aufgabenstellung für die Modulprüfung wird Ende des<br />

dritten Modul-Semesters vom Prüfungsausschuss vergeben. Bis<br />

dahin kann der Student oder die Studentin den Antrag stellen,<br />

dass mit der Modulprüfung gleichzeitig die besondere künstlerische<br />

Eignung für den <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren an der Universität<br />

der Künste Berlin überprüft wird.<br />

§ 19 Modulbeschreibungen<br />

Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere:<br />

− Qualifikationsziele <strong>und</strong> Lehrinhalte des Moduls<br />

− Lehrformen<br />

− Teilnahmevoraussetzungen<br />

− Verwendbarkeit des Moduls<br />

− Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen<br />

− Arbeitsaufwand <strong>und</strong> Leistungspunkte<br />

− Dauer der Module<br />

− Häufigkeit des Angebots<br />

Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der Studienordnung.<br />

Zur Information der Studierenden <strong>und</strong> für Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />

können die Modulbeschreibungen vom Prüfungsausschuss<br />

konkretisiert <strong>und</strong> ergänzt werden.<br />

§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an anderen<br />

Hochschulen im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes oder in<br />

anderen Studiengängen der Universität der Künste Berlin erbracht<br />

wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit die<br />

Gleichwertigkeit durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist.<br />

Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Leistungsniveau<br />

den Anforderungen des neu gewählten Studiengangs<br />

im Wesentlichen entsprechen. Hierbei ist kein schematischer<br />

Vergleich, sondern die Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung<br />

ausschlaggebend. Es können Studienleistungen höchstens<br />

im Umfang von 150 Leistungspunkten anerkannt werden.<br />

Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit<br />

von Prüfungsleistungen anzurechnen.<br />

(2) Bei Studienzeiten sowie Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die<br />

an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von<br />

der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit<br />

die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen<br />

gehört werden. Zur Förderung des internationalen Austausches<br />

ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im<br />

Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entscheiden.<br />

§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet,<br />

wenn der Kandidat oder die Kandidatin seinen Prüfungstermin<br />

ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn<br />

der Prüfung ohne triftigen Gr<strong>und</strong> von der Prüfung zurücktritt.<br />

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />

Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />

angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der<br />

Kandidat oder die Kandidatin ein ärztliches Attest <strong>und</strong> im Zweifelsfall<br />

nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen.<br />

Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer<br />

Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />

werden in diesem Fall angerechnet.<br />

(3) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis<br />

einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht<br />

zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung<br />

als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der<br />

Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht<br />

hat <strong>und</strong> diese Tatsache erst nach der Aushändigung des<br />

Zeugnisses bekannt wird. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 24<br />

oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann<br />

von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder dem<br />

bzw. der Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />

ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende<br />

Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In<br />

schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten<br />

oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen<br />

ausschließen.<br />

(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen<br />

Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die<br />

Kandidatin hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird diese Tatsache<br />

erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser<br />

Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der<br />

Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht<br />

erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss die entsprechende<br />

Prüfung für nicht bestanden erklären.<br />

(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Woche verlangen, dass die<br />

Entscheidungen nach Absatz 3 <strong>und</strong> 4 vom Prüfungsausschuss<br />

überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen <strong>und</strong> mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling<br />

innerhalb eines Jahres auf Antrag in angemessener Frist durch<br />

den Prüfungsausschuss Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.<br />

§ 23 Prüfungsprotokoll<br />

Über die Prüfung ist vom einzelnen Prüfer bzw. von der einzelnen<br />

Prüferin oder von einem Mitglied der Prüfungskommission ein<br />

Protokoll zu fertigen, das vom Prüfer bzw. der Prüferin oder vom<br />

Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

<strong>und</strong> vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin unterzeichnet<br />

<strong>und</strong> den Personalakten des Kandidaten oder der Kandidatin<br />

beigefügt wird. Es muss außer dem Namen des Kandidaten<br />

oder der Kandidatin Angaben enthalten über<br />

− Zeitpunkt <strong>und</strong> Ort der Prüfung,<br />

− die Namen der Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie des Protokollanten<br />

oder der Protokollantin,<br />

− Prüfungsstoff <strong>und</strong> Prüfungsaufgaben,<br />

− den wesentlichen Verlauf <strong>und</strong> die Dauer der Prüfung,<br />

− die Benotung,<br />

− besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen oder Täuschungsversuche.<br />

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Die <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im<br />

Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste Berlin die<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für den Diplomstudiengang Musik – Hauptfach<br />

Dirigieren vom 24. September 1990 (HdK-Anzeiger 3/91 vom<br />

21.02.1991) außer Kraft. Studierende, die zu diesem Zeitpunkt<br />

noch immatrikuliert sind, können ihr Studium nach den bisher<br />

geltenden Regelungen abschließen.<br />

Studienordnung <strong>Masterstudiengang</strong> „Dirigieren“<br />

vom 31. Januar 2007<br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />

Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)<br />

in der Neufassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der<br />

Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 31.<br />

Januar 2007 folgende Ordnung beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Gegenstand <strong>und</strong> Ziele des Studiums<br />

§ 3 Studienbeginn<br />

§ 4 Studiendauer <strong>und</strong> Studienumfang<br />

§ 5 Studienaufbau<br />

§ 6 Lehrveranstaltungsformen<br />

§ 7 Nachweis von Studienleistungen<br />

§ 8 Studienabschluss<br />

§ 9 Studienfachberatung<br />

§ 10 Inkrafttreten<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalt <strong>und</strong> Aufbau des <strong>Masterstudiengang</strong>s<br />

Dirigieren an der Universität der Künste Berlin. Sie<br />

gilt in Verbindung mit der <strong>Prüfungsordnung</strong> für diesen Studiengang.<br />

§ 2 Gegenstand <strong>und</strong> Ziele des Studiums<br />

Das Studium befähigt die Studierenden, den Beruf des Dirigenten<br />

oder der Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im Bereich<br />

Konzert bzw. Oper in hervorragender Weise auszuüben.<br />

Dabei erlangen sie eine eigenständige künstlerische Tätigkeit auf<br />

höchstem Niveau <strong>und</strong> entwickeln die Fähigkeit, verantwortlich in<br />

leitender Funktion im musikalischen Bereich zu arbeiten.<br />

§ 3 Studienbeginn<br />

Das Studium beginnt jeweils zum Winter- sowie zum Sommersemester.<br />

§ 4 Studiendauer <strong>und</strong> Studienumfang<br />

Die Studiendauer ist auf eine Regelstudienzeit von vier Semestern<br />

festgelegt. Der gesamte Studienaufwand (Präsenzzeit <strong>und</strong> Selbststudium)<br />

wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet. Das<br />

Studium umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte <strong>und</strong> durchschnittlich<br />

30 Leistungspunkte pro Semester. Einem Leistungspunkt<br />

liegen ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e. Jedem Modul <strong>und</strong><br />

seinen einzelnen Lehrveranstaltungen sind entsprechend dem<br />

Studienaufwand Leistungspunkte zugeordnet.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 25<br />

§ 5 Studienaufbau<br />

(1) Das Studium ist modularisiert. Module bilden Lehr- <strong>und</strong> Lerneinheiten,<br />

die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,<br />

dem dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen zusammensetzen.<br />

Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit deren Bestehen<br />

die Studierenden das Erreichen der Lernziele des Moduls nachweisen.<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Studienplan<br />

Anlage 2: Modulbeschreibungen<br />

(2) Die im <strong>Bachelor</strong>studiengang erworbenen Fähigkeiten <strong>und</strong><br />

Kenntnisse werden durch intensives Studium wichtigster Stilepochen<br />

<strong>und</strong> Gattungen vertieft <strong>und</strong> mit dem Ziel hervorragender<br />

Kompetenz erweitert. Dabei spielt der Kontakt zu Berliner Musikinstitutionen<br />

eine zentrale Rolle. Die Vermittlung intensiver<br />

praktischer Erfahrungen in der Leitung unterschiedlicher Orchester<br />

<strong>und</strong> Ensembles soll die Fähigkeit selbständiger künstlerischer<br />

Arbeit auf höchstem Niveau ermöglichen. Einen besonderen<br />

Aspekt stellt die auf breiter Basis auf die berufliche Wirklichkeit<br />

des Dirigenten bzw. der Dirigentin ausgerichtete Unterweisung in<br />

Organisationsformen des Kulturbetriebs dar. Näheres zu Studienaufbau<br />

<strong>und</strong> Studieninhalten erläutern Studienplan <strong>und</strong> Modulbeschreibungen<br />

(Anlagen 1 <strong>und</strong> 2).<br />

(3) Der <strong>Masterstudiengang</strong> baut nach Inhalten <strong>und</strong> Anforderungen<br />

insbesondere auf den <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren an der<br />

Universität der Künste Berlin auf.<br />

§ 6 Lehrveranstaltungsformen<br />

Die Lehre in den Modulen findet überwiegend im Einzel- <strong>und</strong><br />

Gruppenunterricht statt. Insbesondere in wissenschaftlichen<br />

Fächern werden auch Vorlesungen <strong>und</strong> Seminare abgehalten.<br />

§ 7 Nachweis von Studienleistungen<br />

Leistungspunkte zum Nachweis von Studienleistungen werden<br />

nur nach bestandener Modulprüfung oder Teilprüfung vergeben.<br />

§ 8 Studienabschluss<br />

Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle für das Studium notwendigen<br />

Module erfolgreich absolviert worden sind.<br />

§ 9 Studienfachberatung<br />

Für die Studienfachberatung sind ein Hochschullehrer oder eine<br />

Hochschullehrerin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft<br />

einzusetzen. Die Beratung gibt Auskunft über die besonderen<br />

Inhalte <strong>und</strong> Anforderungen des Fachs <strong>und</strong> hilft bei der individuellen<br />

Studienplanung. Darüber hinaus gehört die Mitwirkung an<br />

der Studienfachberatung zu den hauptberuflichen Aufgaben aller<br />

Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen.<br />

§ 10 Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger<br />

der Universität der Künste Berlin in Kraft.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 26<br />

Anlage 1<br />

Nr<br />

Modul LV SWS<br />

.<br />

1 Dirigieren<br />

E 1<br />

G 3<br />

Leistungspunkte<br />

1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Σ<br />

14 14 14 14 56<br />

2<br />

Repertoirestudien in<br />

Sinfonik, Oper, Oratorium, Alte Musik, Neue<br />

Musik etc.<br />

G 4x 0,75 14 14 14 14 56<br />

3 Organisationsformen des Kulturbetriebs G 0,75 2 2 2 2 8<br />

Σ 30 30 30 30<br />

120<br />

Abkürzungen: E (künstlerischer Einzelunterricht), G (künstlerischer Gruppenunterricht)


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 27<br />

Anlage 2: Modulbeschreibungen<br />

<strong>Masterstudiengang</strong> „Dirigieren“<br />

Modul 1: Dirigieren<br />

Qualifikationsziele: Entwicklung sowohl höchster dirigiertechnischer<br />

Differenzierung als auch effizienter Probentechnik <strong>und</strong> deren<br />

praktische Umsetzung bei der Interpretation anspruchsvollster<br />

Literatur aller Gattungen <strong>und</strong> Stile<br />

Lehrinhalte: Erarbeitung individueller Ausdrucksformen <strong>und</strong><br />

stilistisch gesicherter Umgang mit Partituren. Praktische Anwendung<br />

bei der Arbeit mit unterschiedlichen Ensembles<br />

Lehrformen: 1 SWS Einzelunterricht, 3 SWS Gruppenunterricht<br />

Teilnahmevoraussetzungen: -<br />

Verwendbarkeit: <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Im Regelfall öffentliches Konzert<br />

oder ein Teil davon mit vorhergehender Probe an der UdK Berlin.<br />

Oder: musikalische Leitung einer Opernaufführung mit vorheriger<br />

Einstudierung <strong>und</strong> vorhergehender Probe an der UdK Berlin zzgl.<br />

einer Aufführung mit einem Kammerensemble (benotet); siehe<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> § 17<br />

Arbeitsaufwand: 56 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modul 2: Repertoirestudien in Sinfonik, Oper, Oratorium,<br />

Alte Musik, Neue Musik etc.<br />

Qualifikationsziele: Bereitstellung eines umfassenden Repertoires<br />

in den Gattungen bzw. Epochen Sinfonik, Oper, Oratorium,<br />

Alte Musik, Neue Musik etc.; sichere Handhabung stilistischer<br />

Mittel<br />

Lehrinhalte: Erarbeitung von werkimmanenten Interpretationsmerkmalen<br />

<strong>und</strong> deren gesicherte Umsetzung<br />

Lehrformen: 4x 0,75 SWS Gruppenunterricht<br />

Teilnahmevoraussetzungen: -<br />

Verwendbarkeit: <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Kontinuierliche Leistungskontrolle<br />

durch regelmäßige Aufbereitung von Partituren für den<br />

praktischen Gebrauch <strong>und</strong> selbständige Darstellung von Interpretationsansätzen<br />

(unbenotet)<br />

Arbeitsaufwand: 56 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

Modul 3: Organisationsformen des Kulturbetriebs<br />

Qualifikationsziele: Z.B. Kenntnisse im Vertragsrecht oder über<br />

den personellen <strong>und</strong> organisatorischen Aufbau von Kulturinstitutionen;<br />

Fähigkeit zu inhaltlicher Gestaltung von Vorsingen, Probespielen<br />

etc. <strong>und</strong> zur Erstellung von Probendisposition zur Durchführung<br />

von größeren musikalischen Projekten<br />

Lehrinhalte: Z.B. Erarbeitung von Organisationsformen <strong>und</strong><br />

Aufstellung von Projektdispositionen nach Vorgaben<br />

Lehrformen: 0,75 SWS Gruppenunterricht<br />

Teilnahmevoraussetzungen: -<br />

Verwendbarkeit: <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren<br />

Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Referat oder Hausarbeit oder<br />

mündliche Prüfung (unbenotet)<br />

Arbeitsaufwand: 8 LP<br />

Dauer: 4 Semester<br />

Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>Masterstudiengang</strong> „Dirigieren“<br />

vom 31. Januar 2007<br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />

Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)<br />

in der Neufassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der<br />

Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 31.<br />

Januar 2007 folgende Ordnung beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Zweck der Masterprüfung<br />

§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />

§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />

§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />

§ 6 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />

§ 7 Prüfungsausschuss<br />

§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Prüferinnen <strong>und</strong><br />

Beisitzerinnen<br />

§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />

§ 10 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

§ 12 Bildung der Abschlussnote<br />

§ 13 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />

§ 14 Anmeldung zu Modulprüfungen<br />

§ 15 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

§ 16 Wiederholung von Modulprüfungen<br />

§ 17 Studienabschließende Modulprüfung<br />

§ 18 Modulbeschreibungen<br />

§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen<br />

§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

§ 22 Prüfungsprotokoll<br />

§ 23 Inkrafttreten<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Ordnung regelt Anforderungen <strong>und</strong> Verfahren der Prüfungsleistungen<br />

im <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren an der Universität<br />

der Künste Berlin. Sie gilt in Verbindung mit der Studienordnung<br />

für diesen Studiengang.<br />

§ 2 Zweck der Masterprüfung<br />

(1) Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden<br />

Abschluss. Mit dem Masterabschluss wird nachgewiesen,<br />

dass die Studierenden befähigt sind, den Beruf des Dirigenten<br />

oder der Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im Bereich<br />

Konzert bzw. Oper in hervorragender Weise auszuüben.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 28<br />

Dabei soll der Nachweis eigenständiger künstlerischer Tätigkeit<br />

auf höchstem Niveau <strong>und</strong> die Fähigkeit erbracht werden, verantwortlich<br />

in leitender Funktion im musikalischen Bereich arbeiten<br />

zu können.<br />

(2) Durch die einzelnen Modulprüfungen als Bestandteile der<br />

Masterprüfung wird nachgewiesen, dass die wesentlichen Lernziele<br />

der jeweiligen Module im Rahmen der Studienziele erreicht<br />

worden sind.<br />

§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />

Zugangsvoraussetzungen sind ein Hochschulabschluss im Studiengang<br />

Dirigieren an der Universität der Künste Berlin oder in<br />

einem gleichwertigen Studiengang einer anderen Hochschule<br />

sowie eine besondere künstlerische Begabung. Die Zulassung<br />

zum Studium erfolgt jeweils zum Winter- sowie zum Sommersemester.<br />

Näheres über Zugangsvoraussetzungen <strong>und</strong> Zulassungsverfahren<br />

regelt die Zulassungsordnung.<br />

§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />

(1) Das mit Erfolg absolvierte Studium wird auf einer Urk<strong>und</strong>e<br />

<strong>und</strong> einem Zeugnis bescheinigt. Mit der Urk<strong>und</strong>e wird der Hochschulgrad<br />

Master of Music (M.Mus.) verliehen. Das Zeugnis weist<br />

aus:<br />

− die Module, die Ergebnisse der Modulprüfungen <strong>und</strong> die<br />

damit vergebenen Leistungspunkte,<br />

− das studienabschließende Modul mit Benotung <strong>und</strong> zugehörigen<br />

Leistungspunkten sowie dem Thema der Abschlussprüfung,<br />

− die Gesamtnote.<br />

Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

<strong>und</strong> vom Dekan oder von der Dekanin unterzeichnet,<br />

die Urk<strong>und</strong>e vom Dekan oder von der Dekanin <strong>und</strong> vom Präsidenten<br />

oder von der Präsidentin. Beide tragen das Siegel der<br />

Universität der Künste Berlin.<br />

(2) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums<br />

wird dem Absolventen bzw. der Absolventin ein Diploma Supplement<br />

verliehen, das nach national <strong>und</strong> international gebräuchlichen<br />

Standards der Einstufung <strong>und</strong> Bewertung des Abschlusses<br />

dient.<br />

§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />

(1) Das gesamte Studium besteht aus Modulen. Sie bilden Lehr<strong>und</strong><br />

Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,<br />

dem dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen<br />

zusammensetzen. Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit<br />

deren Bestehen die Studierenden das Erreichen der Lernziele des<br />

Moduls nachweisen.<br />

(2) Die Masterprüfung setzt sich aus zwei unbenoteten Modulprüfungen<br />

<strong>und</strong> der benoteten studienabschließenden Modulprüfung<br />

zusammen. Modulprüfungen können sich aus mehreren<br />

Teilprüfungen zusammensetzen.<br />

§ 6 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />

Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Der gesamte Studienaufwand<br />

wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet. Das<br />

Studium umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte <strong>und</strong> ca. 60<br />

Leistungspunkte pro Jahr. Einem Leistungspunkt liegen ca. 30<br />

Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e. Jedem Modul <strong>und</strong> seinen einzelnen<br />

Lehrveranstaltungen werden dem Studienaufwand entsprechend<br />

Leistungspunkte zugeordnet. Leistungspunkte zum Nachweis<br />

bisheriger Studienleistungen werden nur nach bestandener Modulprüfung<br />

oder Teilprüfung vergeben.<br />

§ 7 Prüfungsausschuss<br />

(1) Für den Studiengang ist der Prüfungsausschuss Dirigieren<br />

zuständig. Seine Mitglieder <strong>und</strong> ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen<br />

werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der in ihm<br />

vertretenen Gruppen gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht<br />

aus fünf Mitgliedern, von denen drei der Gruppe der Professoren<br />

<strong>und</strong> Professorinnen, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiter<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> eines der Gruppe der Studierenden<br />

angehören.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitgliedergruppe der<br />

Professoren <strong>und</strong> Professorinnen einen Vorsitzenden oder eine<br />

Vorsitzende <strong>und</strong> einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die<br />

Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das<br />

studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Die Wiederwahl<br />

ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt<br />

nach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger<br />

gewählt worden sind <strong>und</strong> ihr Amt angetreten haben.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss<br />

− legt die Prüfungstermine fest,<br />

− bestellt die Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie Beisitzer <strong>und</strong> Beisitzerinnen,<br />

− achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten<br />

werden,<br />

− entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien<strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen.<br />

Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf<br />

den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen.<br />

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei<br />

der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit<br />

verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen<br />

Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden oder die<br />

Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit<br />

von drei Mitgliedern einschließlich des bzw. der Vorsitzenden<br />

oder des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin. Die Stimmenmehrheit<br />

der Professoren <strong>und</strong> Professorinnen muss gegeben sein.<br />

Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden<br />

den Ausschlag.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 29<br />

§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Prüferinnen <strong>und</strong> Beisitzerinnen<br />

(1) Bei den Prüfungen der Module 2 <strong>und</strong> 3 ist in der Regel der<br />

Prüfer oder die Prüferin die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />

Lehrperson. Mündliche Prüfungen sind dabei in Gegenwart<br />

mindestens eines weiteren Prüfers bzw. einer weiteren Prüferin<br />

oder eines sachk<strong>und</strong>igen Beisitzers bzw. einer sachk<strong>und</strong>igen<br />

Beisitzerin durchzuführen, die vom Prüfungsausschuss bestellt<br />

werden.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Prüfung des studienabschließenden<br />

Moduls 1 Dirigieren eine Prüfungskommission. Die<br />

Prüfungskommission hat vier Mitglieder, von denen mindestens<br />

drei Professor oder Professorin sind. Die Prüfungskommission<br />

wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Kreis der<br />

ihr angehörenden Professoren <strong>und</strong> Professorinnen.<br />

(4) Prüfungsberechtigt sind alle Professoren <strong>und</strong> Professorinnen<br />

im Rahmen ihres Fachgebiets. Soweit diese nicht zur Verfügung<br />

stehen, können akademische Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen<br />

sowie Lehrbeauftragte zu Prüfern <strong>und</strong> Prüferinnen bestellt werden,<br />

sofern sie zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Beisitzer<br />

bzw. Beisitzerin darf nur sein, wer mindestens die durch die<br />

Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation<br />

besitzt.<br />

(5) Hat ein Student oder eine Studentin eine Modulprüfung nicht<br />

bestanden, kann er oder sie beim Prüfungsausschuss für die<br />

Wiederholungsprüfung eine Prüfungskommission von mindestens<br />

drei Prüfern verlangen, sofern er oder sie beim ersten Versuch<br />

von nur einem Prüfer oder einer Prüferin beurteilt wurde.<br />

§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />

Weist ein Studierender oder eine Studierende nach, dass er oder<br />

sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen<br />

bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen<br />

<strong>und</strong> Studienleistungen ganz oder teilweise in der<br />

vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf<br />

schriftlichen Antrag in Absprache mit dem oder der Studierenden<br />

<strong>und</strong> dem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige<br />

Prüfungsleistungen <strong>und</strong> Studienleistungen innerhalb<br />

einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht<br />

werden können.<br />

§ 10 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />

(1) Das Studium ist mit der erfolgreichen Masterprüfung abgeschlossen.<br />

Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen<br />

aller für das Studium vorgesehenen Module bestanden oder mit<br />

mindestens ausreichend bewertet sind. Folgende Module müssen<br />

belegt werden:<br />

Modul 1: Dirigieren (benotet)<br />

Modul 2: Repertoirestudien in Sinfonik, Oper, Oratorium, Alte<br />

Musik, Neue Musik etc. (unbenotet)<br />

Modul 3: Organisationsformen des Kulturbetriebs (unbenotet)<br />

(2) Eine zusammengesetzte Modulprüfung muss in all ihren<br />

Teilen bestanden sein.<br />

(3) Hat der oder die Studierende bereits an einer anderen Hochschule<br />

im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes eine Modulprüfung<br />

endgültig nicht bestanden, die nach Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Anforderungen<br />

einer oder mehreren Modulprüfungen dieses Studiengangs<br />

entspricht, so kann das Studium nicht fortgesetzt werden.<br />

Die Masterprüfung gilt als endgültig nicht bestanden.<br />

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Für die Benotung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten<br />

zu verwenden:<br />

1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung<br />

2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegt<br />

3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />

entspricht<br />

4 = ausreichend – ein Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt<br />

5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher<br />

Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt<br />

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können<br />

einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder<br />

abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Die Notenskala für eine Modul- oder Abschlussnote lautet wie<br />

folgt:<br />

Bei einem Durchschnitt<br />

von 1,0 bis 1,5 = sehr gut<br />

von 1,6 bis 2,5 = gut<br />

von 2,6 bis 3,5 = befriedigend<br />

von 3,6 bis 4,0 = ausreichend<br />

ab 4,1 = nicht ausreichend<br />

(3) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die<br />

erste Dezimalstelle berücksichtigt. Bei mehreren Prüfern bzw.<br />

Prüferinnen einer Einzelleistung errechnet sich die Note aus dem<br />

arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Besteht die Modulprüfung<br />

aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die<br />

Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der nach den betreffenden<br />

Leistungspunkten gewichteten Noten der Teilprüfungen.<br />

(4) Die ECTS-Bewertungsskala gibt Aufschluss über das relative<br />

Abschneiden der Absolventen <strong>und</strong> der Absolventinnen <strong>und</strong> wird<br />

in das Diploma Supplement aufgenommen. Von den folgenden<br />

Noten erhalten:<br />

A die besten 10 %<br />

B die nächsten 25 %<br />

C die nächsten 30 %<br />

D die nächsten 25 %<br />

E die nächsten 10 %<br />

Die Bezugsgruppe soll innerhalb von bis zu drei Abschlusskohorten<br />

eine Mindestgröße umfassen, die jeweils durch die Fakultät<br />

festzulegen ist. Erreicht die Anzahl der Absolventen <strong>und</strong> Absolventinnen<br />

nicht die geforderte Mindestgröße, so ist im Diploma<br />

Supplement der Notenspiegel der entsprechenden Abschlusskohorte<br />

aufzunehmen.<br />

§ 12 Bildung der Abschlussnote<br />

Die Abschlussnote des <strong>Masterstudiengang</strong>s ist die Note der<br />

studienabschließenden Modulprüfung.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 30<br />

§ 13 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />

Meldet sich ein Student oder eine Studentin ohne triftigen Gr<strong>und</strong><br />

nicht in Regelstudienzeit gemäß Studienplan zu einem Modul an,<br />

so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. Erfolgt die Anmeldung<br />

nicht im darauf folgenden Semester, so gilt die Modulprüfung<br />

als endgültig nicht bestanden.<br />

§ 14 Anmeldung zu Modulprüfungen<br />

Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Modul ist gleichzeitig<br />

die Anmeldung zur Modulprüfung. Die Anmeldung erfolgt spätestens<br />

in der zweiten Vorlesungswoche. Die Teilnahmevoraussetzungen<br />

werden in der Modulbeschreibung festgelegt. Die<br />

Teilnahme an einer Studienleistung eines Moduls kann zur Voraussetzung<br />

für die Teilnahme an der Modulprüfung gemacht<br />

werden.<br />

§ 15 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

Art, Umfang <strong>und</strong> Termine der Modulprüfungen sowie die ihnen<br />

zugr<strong>und</strong>e liegenden Lehrveranstaltungen werden jedes Semester<br />

rechtzeitig bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Modulprüfungen<br />

werden noch vor Ende des Semesters festgestellt <strong>und</strong> den<br />

Studierenden vom Prüfungsamt bescheinigt.<br />

§ 16 Wiederholung von Modulprüfungen<br />

Prüfungen können einmal wiederholt werden. Besteht ein Kandidat<br />

oder eine Kandidatin eine Modulprüfung nicht, so hat er oder<br />

sie Gelegenheit, diese in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit<br />

des darauf folgenden Semesters zu wiederholen. Lässt die Art der<br />

Prüfung diesen Termin nicht zu, so wird entweder ein anderer<br />

Wiederholungstermin oder eine andere Art der Prüfung festgelegt,<br />

die geeignet ist, den Studienerfolg des Kandidaten oder der<br />

Kandidatin zu überprüfen. Eine nicht bestandene Prüfung kann<br />

frühestens vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet,<br />

wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen<br />

spätestens bis Ende des auf die Prüfung folgenden Semesters<br />

abgeschlossen sein. Bei zusammengesetzten Modulprüfungen<br />

muss jede nicht bestandene Teilprüfung wiederholt werden.<br />

§ 17 Studienabschließende Modulprüfung<br />

Die Aufgabenstellung für die Prüfung des studienabschließenden<br />

Moduls 1 Dirigieren wird Ende des dritten Modul-Semesters vom<br />

Prüfungsausschuss vergeben. Die Prüfung besteht im Regelfall<br />

aus einem öffentlichen Konzert oder einem Teil davon sowie<br />

einer vorhergehenden Probe an der Universität der Künste Berlin.<br />

Das Repertoire soll unterschiedliche stilistische Bereiche darstellen.<br />

Anstelle dessen kann auch die musikalische Leitung einer<br />

Opernaufführung mit vorheriger Einstudierung <strong>und</strong> einer vorhergehenden<br />

Probe an der Universität der Künste Berlin gewertet<br />

werden. In diesem Falle tritt eine Aufführung mit einem Kammerensemble<br />

hinzu, in der andere stilistische Bereiche dargestellt<br />

werden müssen.<br />

§ 18 Modulbeschreibungen<br />

Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere:<br />

− Qualifikationsziele <strong>und</strong> Lehrinhalte des Moduls<br />

− Lehrformen<br />

− Teilnahmevoraussetzungen<br />

− Verwendbarkeit des Moduls<br />

− Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen<br />

− Arbeitsaufwand <strong>und</strong> Leistungspunkte<br />

− Dauer der Module<br />

− Häufigkeit des Angebots<br />

Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der Studienordnung.<br />

Zur Information der Studierenden <strong>und</strong> für Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />

können die Modulbeschreibungen vom Prüfungsausschuss<br />

konkretisiert <strong>und</strong> ergänzt werden.<br />

§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an anderen<br />

Hochschulen im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes oder in<br />

anderen Studiengängen der Universität der Künste Berlin erbracht<br />

wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit die<br />

Gleichwertigkeit durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist.<br />

Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien-<br />

<strong>und</strong> Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Leistungsniveau<br />

den Anforderungen des neu gewählten Studiengangs<br />

im Wesentlichen entsprechen. Hierbei ist kein schematischer<br />

Vergleich, sondern die Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung<br />

ausschlaggebend. Es können Studienleistungen höchstens<br />

im Umfang von 30 Leistungspunkten anerkannt werden.<br />

Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit<br />

von Prüfungsleistungen anzurechnen.<br />

(2) Bei Studienzeiten sowie Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die<br />

an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von<br />

der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit<br />

die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen<br />

gehört werden. Zur Förderung des internationalen Austausches<br />

ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im<br />

Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entscheiden.<br />

§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet,<br />

wenn der Kandidat oder die Kandidatin seinen Prüfungstermin<br />

ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn<br />

der Prüfung ohne triftigen Gr<strong>und</strong> von der Prüfung zurücktritt.<br />

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />

Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />

angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der<br />

Kandidat oder die Kandidatin ein ärztliches Attest <strong>und</strong> im Zweifelsfall<br />

nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen.<br />

Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer<br />

Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />

werden in diesem Fall angerechnet.<br />

(3) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis<br />

einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 31<br />

zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung<br />

als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der<br />

Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht<br />

hat <strong>und</strong> diese Tatsache erst nach der Aushändigung des<br />

Zeugnisses bekannt wird. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der<br />

oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann<br />

von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder dem<br />

bzw. der Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />

ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende<br />

Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In<br />

schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten<br />

oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen<br />

ausschließen.<br />

(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen<br />

Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die<br />

Kandidatin hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird diese Tatsache<br />

erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser<br />

Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der<br />

Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht<br />

erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss die entsprechende<br />

Prüfung für nicht bestanden erklären.<br />

(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Woche verlangen, dass die<br />

Entscheidungen nach Absatz 3 <strong>und</strong> 4 vom Prüfungsausschuss<br />

überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling<br />

unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen <strong>und</strong> mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

4. Änderung der Zulassungsordnung des Studiengangs<br />

Musical-Show an der Fakultät 04 - Darstellende Kunstder<br />

Universität der Künste Berlin<br />

vom 8. Mai 2007<br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen<br />

im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in<br />

der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der<br />

Fakultät 04 – Darstellende Kunst – der Universität der Künste<br />

Berlin am 8. Mai 2007 folgende Ordnung beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Die Zulassungsordnung des Studiengangs Musical-Show in der<br />

Fassung vom 30. Januar 1996 (HdK-Anzeiger 5/96), zuletzt<br />

geändert am 13. Juli 2004 (UdK-Anzeiger 1/2005), wird wie folgt<br />

geändert:<br />

In § 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt: „(4) Das Zulassungsverfahren<br />

findet in drei aufeinander folgenden Jahren statt. Jedes 4.<br />

Kalenderjahr wird das Zulassungsverfahren ausgesetzt.“<br />

Artikel II<br />

Die Änderungen zu Artikel I treten am Tage nach Ihrer Veröffentlichung<br />

im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />

§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling<br />

innerhalb eines Jahres auf Antrag in angemessener Frist durch<br />

den Prüfungsausschuss Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.<br />

Vereinbarung zur Durchführung von Präventionsgesprächen<br />

gem. § 84 SGB IX<br />

vom 25. Oktober 2007<br />

§ 22 Prüfungsprotokoll<br />

Über die Prüfung ist vom einzelnen Prüfer bzw. von der einzelnen<br />

Prüferin oder von einem Mitglied der Prüfungskommission ein<br />

Protokoll zu fertigen, das vom Prüfer bzw. der Prüferin oder vom<br />

Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

<strong>und</strong> vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin unterzeichnet<br />

<strong>und</strong> den Personalakten des Kandidaten oder der Kandidatin<br />

beigefügt wird. Es muss außer dem Namen des Kandidaten<br />

oder der Kandidatin Angaben enthalten über<br />

− Zeitpunkt <strong>und</strong> Ort der Prüfung,<br />

zwischen<br />

dem Präsidenten<br />

der Universität der Künste Berlin<br />

Herrn Prof. Martin Rennert<br />

<strong>und</strong><br />

dem Personalrat<br />

der Universität der Künste Berlin<br />

-Dienststelle<br />

-Personalrat<br />

− die Namen der Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie des Protokollanten<br />

oder der Protokollantin,<br />

− Prüfungsstoff <strong>und</strong> Prüfungsaufgaben,<br />

− den wesentlichen Verlauf <strong>und</strong> die Dauer der Prüfung,<br />

− die Benotung,<br />

− besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen oder Täuschungsversuche.<br />

§ 23 Inkrafttreten<br />

Die <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im<br />

Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />

I<br />

Inhalt:<br />

Kerngedanke des Präventionsgesprächs ist die Fürsorgepflicht der<br />

Universität der Künste Berlin gegenüber ihren Beschäftigten.<br />

Prävention <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>erhaltung durch geeignete Maßnahmen am<br />

Arbeitsplatz stehen im Mittelpunkt des Gesprächs.<br />

Das Gespräch soll dazu dienen, die Beschäftigten nach den möglichen<br />

Ursachen der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit zu befragen, die<br />

am Arbeitsplatz liegen könnten, z.B. unzureichende Arbeitsmittel,<br />

krankmachende Arbeitsbedingungen, Überlastungen.<br />

Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigten nicht verpflichtet<br />

sind, ärztliche Diagnosen mitzuteilen. Im Gespräch sollen gemeinsam<br />

Maßnahmen verabredet werden, die aus der krankmachenden<br />

Situation herausführen können.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 32<br />

II<br />

Anwendung:<br />

- Die Vereinbarung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Arbeitnehmer <strong>und</strong><br />

Beamte der UdK<br />

- Die Datenerhebung zur Feststellung des Bedarfs von Präventionsgesprächen<br />

sollte mindestens zweimal im Jahr erfolgen.<br />

Hierzu wird eine Liste von Beschäftigten mit mindestens 42<br />

Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten 12<br />

Monate erstellt. Neben dieser Liste kann für jede Beschäftigte<br />

<strong>und</strong> jeden Beschäftigten mit mehr als 42 Krankheitstagen die<br />

Anzahl der Krankmeldungen mit ihrer Dauer angezeigt werden.<br />

- Die erstellten Listen gehen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen<br />

Vorgaben unmittelbar <strong>und</strong> zeitgleich an die<br />

Schwerbehinderten-Vertretung (SBV) sowie den Personalrat<br />

(PersRat) der UdK.<br />

- Nach erfolgter Terminabsprache mit der SBV <strong>und</strong> dem PersRat<br />

wird die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte mit einem standardisierten<br />

Anschreiben zum Präventionsgespräch eingeladen.<br />

- Arbeitsplatzausstattung, technische Hilfsmittel: Büromittel<br />

etc., ergonomische Hilfestellung<br />

- Arbeitsorganisatorische Veränderungen: Umsetzung, Arbeitszeitveränderung,<br />

Aufgabenänderung (weniger, mehr, andere)<br />

etc.<br />

- Weitere Gespräche, bei Konflikten ggf. Mediation<br />

- Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem/der Vertrauensarzt/ärztin<br />

bzw. Amtsarzt/-ärztin<br />

VI<br />

Kündigung:<br />

Diese Vereinbarung gilt zunächst für den Zeitraum von vier Jahren.<br />

Über eine Verlängerung oder den Abschluss einer Folgevereinbarung<br />

wird spätestens nach Ablauf des dritten Jahres Einvernehmen<br />

hergestellt.<br />

Berlin, den 18. Oktober 2007 Berlin, den 25. Oktober 2007<br />

- Das Gesprächsangebot anzunehmen oder abzulehnen, steht<br />

den Beschäftigten frei. Aus der Ablehnung des Gesprächs darf<br />

den Beschäftigten kein Nachteil erwachsen.<br />

Präsident der UdK Berlin<br />

Prof. Martin Rennert<br />

Personalrat der UdK Berlin<br />

Jürgen Borchert<br />

(Vorsitzender)<br />

- Für jede Beschäftigte bzw. jeden Beschäftigten besteht die<br />

Möglichkeit ein Präventionsgespräch eigenständig über die<br />

Personalstelle einzuleiten. Auch hier sind SBV sowie PersRat<br />

zeitgleich <strong>und</strong> unmittelbar nach Antragseingang zu informieren.<br />

III<br />

Umsetzung:<br />

- Das Präventionsgespräch wird von Pers-L oder Pers-L (V), der<br />

SBV sowie einem Vertreter des PersRat geführt.<br />

- Die Dienststelle wirkt auf die Teilnahme an Schulungen zum<br />

Führen der Präventionsgespräche aller Personen, die Gespräche<br />

führen sollen, hin.<br />

IV<br />

Datenschutz:<br />

- Personenbezogene Daten (Protokolle o.ä.) werden nicht in die<br />

Personalakte aufgenommen.<br />

- In der Personalakte wird nur vermerkt, dass ein Gespräch<br />

durchgeführt wurde. Dieser Vermerk ist nach einem Ablauf<br />

von drei Jahren zu löschen.<br />

- Wenn es für notwendig gehalten wird, dass andere Stellen<br />

bestimmte Informationen über das Gespräch <strong>und</strong> aus ihm erhalten,<br />

muss das Einverständnis der Betroffenen eingeholt<br />

werden.<br />

- Allgemein gilt laut § 8 Berliner Datenschutzgesetz: Geschützt<br />

wird die Vertraulichkeit von Daten sowie das Verbot unerlaubter<br />

Datenverarbeitung.<br />

V<br />

Mögliche Maßnahmen:<br />

Die folgenden Punkte stellen lediglich Denkanstöße für mögliche<br />

Maßnahmen dar. Diese müssen auf den individuellen Fall<br />

angepasst werden:<br />

Arbeitsanweisung zur Regelung des Verfahrens bei der<br />

Vergabe von Gastprofessuren <strong>und</strong> Gastdozenturen an der<br />

Universität der Künste Berlin<br />

vom 24. August 2007<br />

1. Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

Das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) in der<br />

Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) sieht für den oben<br />

genannten Personenkreis die nachstehend aufgeführten Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

vor:<br />

1.1 Gastprofessuren<br />

Der Präsident oder die Präsidentin kann auf Vorschlag der Fakultät<br />

mit Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen, die gastweise Aufgaben<br />

von Professoren <strong>und</strong> Professorinnen in Lehre <strong>und</strong> Forschung<br />

wahrnehmen, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art<br />

schließen.<br />

Die Gastprofessur wird in der Regel jeweils für die Vorlesungszeit<br />

übertragen.<br />

Ein längerer Zeitraum soll nur dann vereinbart werden, wenn<br />

a) während der vorlesungsfreien Zeit eine in einer Studienordnung<br />

vorgesehene Prüfung abzunehmen ist oder<br />

b) der Dienstherr nur eine Beurlaubung für ein ganzes Semester<br />

ausspricht,<br />

c) die Vertretung eines oder einer für eine bestimmte Zeit ohne<br />

Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubten Professors oder Professorin<br />

erfolgen soll.<br />

Im Fall des Buchst. c) soll das Dienstverhältnis für die gesamte


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 33<br />

Abwesenheit vereinbart werden.<br />

Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art ist lediglich<br />

für die vorübergehende Übertragung von hoheitlichen Aufgaben<br />

zulässig <strong>und</strong> ist jederzeit widerrufbar.<br />

Die Gesamtdauer der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse<br />

eigener Art mit derselben Person darf drei Jahre nicht überschreiten.<br />

Neben der Lehrtätigkeit dürfen Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen<br />

nur Prüfertätigkeiten für ihre eigenen Studenten <strong>und</strong><br />

Studentinnen wahrnehmen.<br />

1.1.1 Vertretungsprofessuren<br />

Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen können vertretungsweise<br />

für die Wahrnehmung der Aufgaben von Professoren <strong>und</strong> Professorinnen<br />

(§ 113 Abs. 1 BerlHG) eingesetzt werden. Diese Regelung<br />

gilt für die Fälle, in denen die Fakultäten Stellen für Professoren<br />

<strong>und</strong> Professorinnen beantragt haben, <strong>und</strong> der Bedarf durch die SEK<br />

anerkannt ist.<br />

Bei den Angaben über das Lehrgebiet ist „Vertretung für ... in ...“<br />

zu vermerken.<br />

1.1.2 Zusätzliche Gastprofessuren<br />

Darüber hinaus können mit Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen<br />

Dienstverhältnisse vereinbart werden, die gastweise Aufgaben<br />

von Professoren <strong>und</strong> Professorinnen über das erforderliche<br />

Lehrangebot hinaus wahrnehmen sollen.<br />

Bei den Angaben über das Lehrgebiet ist „Zusätzliches Lehrangebot<br />

in ...“ zu vermerken.<br />

1.2 Gastdozenten <strong>und</strong> Gastdozentinnen<br />

Nach § 113 Abs. 2 BerlHG kann der Präsident oder die Präsidentin<br />

mit Gastdozenten <strong>und</strong> Gastdozentinnen für eine Lehrtätigkeit, die<br />

der von Lehrkräften für besondere Aufgaben bzw. künstlerischen<br />

Lehrkräften entspricht, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis<br />

eigener Art schließen. Tz. 1.1, Abs. 2-4, 1.1.1 <strong>und</strong> 1.1.2 gelten<br />

entsprechend.<br />

1.3 Besondere Beschäftigungsbedingungen<br />

Die volle vertretungsweise Wahrnehmung einer Professur kann nur<br />

hauptberuflich durchgeführt werden. Der Vertreter oder die<br />

Vertreterin müssen sich für diese Zeit von einer anderen hauptberuflichen<br />

Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />

beurlauben lassen.<br />

1.4 Voraussetzung für die Beschäftigung als Gastprofessor<br />

bzw. Gastprofessorin<br />

Personen, die als Gastprofessor bzw. Gastprofessorin beschäftigt<br />

werden, müssen die Einstellungsvoraussetzungen als Professor<br />

bzw. Professorin gemäß § 100 BerlHG erfüllen. Darüber hinaus<br />

kann die Professorabilität dadurch nachgewiesen werden, dass der<br />

Betreffende oder die Betreffende in einem Berufungsverfahren auf<br />

einer Liste gestanden hat. Der Fakultätsrat fasst über die Einstellungsvoraus-setzungen<br />

einen Beschluss, der in seiner Begründung<br />

ein Gutachten über die Berufungsvoraussetzungen enthält. Dieses<br />

ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.<br />

1.5 Voraussetzung für die Beschäftigung als Gastdozent<br />

bzw. Gastdozentin<br />

Personen, die als Gastdozent bzw. Gastdozentin beschäftigt werden,<br />

müssen die Einstellungsvoraussetzungen für die Beschäftigung<br />

als künstlerische Lehrkraft bzw. Lehrkraft für besondere<br />

Aufgaben erfüllen. (S. § 3 der Verordnung über Lehrkräfte für<br />

besondere Aufgaben <strong>und</strong> Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift über<br />

künstlerische Lehrkräfte).<br />

2. Zahlung der Vergütung<br />

2.1. Höhe des Entgeltes<br />

2.1.1 Die Vergütung für vollbeschäftigte Gastprofessoren <strong>und</strong><br />

Gastprofessorinnen wird auf dem Gr<strong>und</strong>gehaltsatz der 8. Dienstaltersstufe<br />

(DASt.) der Besoldungsgruppe C 2 zuzüglich eines Familienzuschlages<br />

Stufe 1 festgesetzt.<br />

2.1.2 Die Vergütung für vollbeschäftigte Gastdozenten <strong>und</strong><br />

Gastdozentinnen wird auf die Gr<strong>und</strong>vergütung eines Angestellten<br />

bzw. einer Angestellten der Vgr. II a BAT nach vollendetem 33.<br />

Lebensjahr zuzüglich eines Ortszuschlages nach Tarifklasse I b<br />

Stufe 2 <strong>und</strong> bei künstlerischen Lehrkräften in der Werkstattlehre<br />

entsprechend der Vgr. V b bzw. V c festgesetzt.<br />

2.1.3 Sofern Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen mit weniger<br />

als der jeweils festgesetzten Lehrverpflichtung beschäftigt werden<br />

sollen, wird die Vergütung anteilmäßig festgesetzt.<br />

2.1.4 Von der Vergütungsregelung gemäß Tz. 2.1.1 <strong>und</strong> 2.1.2<br />

kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Hierzu ist eine<br />

gesonderte Begründung der Fakultät erforderlich. Eine Entscheidung<br />

über die Höhe der Vergütung wird vom Präsidenten oder von<br />

der Präsidentin oder vom Kanzler bzw. von der Kanzlerin getroffen.<br />

2.1.5 Auszahlung der Vergütung<br />

Das in Tz 2.1 genannte Entgelt stellt eine Bruttovergütung dar, die<br />

in allen Fällen zu Abzügen führt. Näheres ist dem Merkblatt (Anlage<br />

1) zu entnehmen.<br />

2.2 Erstattung von Reisekosten<br />

Die den Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen, Gastdozenten<br />

<strong>und</strong> Gastdozentinnen entstehenden Reisekosten werden bei einem<br />

entsprechenden Nachweis maximal mit einem monatlichen Zuschuss<br />

von 100,-- Euro abgegolten. Trennungsgeld wird daneben<br />

nicht gewährt.<br />

In besonders gelagerten Fällen, insbesondere für ausländische<br />

Beschäftigte, kann der Präsident oder die Präsidentin hiervon<br />

abweichende Regelungen treffen.<br />

2.3 Umfang der Lehrverpflichtung<br />

Der Umfang der Lehrverpflichtung wird von der Fakultät entsprechend<br />

der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen<br />

(LVVO) festgestellt <strong>und</strong> ist im Antrag zu begründen.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 34<br />

3. Durchführung<br />

3.1 Anträge <strong>und</strong> Fristen<br />

Anträge auf Genehmigung von Gastprofessuren bzw. Gastdozenturen<br />

sind von den Fakultäten für das Sommersemester bis zum 30.<br />

November des Vorjahres <strong>und</strong> für das Wintersemester bis zum 31.<br />

Mai des Jahres zu stellen.<br />

Hierfür ist ein Vordruck nach beigefügtem Muster zu verwenden,<br />

der alle für die Genehmigung <strong>und</strong> Durchführung (Abwicklung) der<br />

Übertragung der Gastprofessur bzw. -dozentur notwendigen Angaben<br />

enthält - Anlage 2 -.<br />

Dieser Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden, auch<br />

wenn es sich um Verlängerungsanträge handelt.<br />

Bei Anträgen auf Vergabe von Gastprofessuren <strong>und</strong> Gastdozenturen,<br />

die ein zusätzliches Lehrangebot darstellen, ist dem Antrag<br />

eine ausführliche Begründung beizufügen.<br />

3.2 Notwendige Personalunterlagen<br />

Die Fakultät fügt dem Antrag die nachstehend aufgeführten Unterlagen<br />

bei bzw. reicht sie bis spätestens Ende Februar bzw. Ende<br />

August nach,<br />

sofern sie nicht in der Zentralen Universitätsverwaltung vorliegen:<br />

1. Personalfragebogen - Vordruck Inn II 1 -<br />

2. Lichtbild<br />

3. Lebenslauf<br />

4. beglaubigte Fotokopien<br />

a) von Zeugnissen<br />

b) von Ausbildungsabschlüssen<br />

c) ggf. der Promotionsurk<strong>und</strong>e<br />

d) der Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />

5. Steuerkarte des jeweiligen Steuerjahres<br />

6. Sozialversicherungsausweis<br />

7. Erklärung des Betreffenden/der Betreffenden<br />

über ein etwaiges weiteres Beschäftigungsverhältnis<br />

- Anlage 3 –<br />

8. Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse<br />

9. Bankverbindung<br />

10. ggf. Nachweis der Elterneigenschaft<br />

3.3. Ausländische Gastprofessoren bzw. Gastprofessorinnen<br />

<strong>und</strong> Gastdozenten bzw. Gastdozentinnen müssen sich entsprechend<br />

den melderechtlichen Vorschriften bei ihrer Ankunft in Berlin<br />

bei der für den Wohnbezirk zuständigen Meldestelle anmelden.<br />

Nach erfolgter polizeilicher Anmeldung ist von Ausländern <strong>und</strong><br />

Ausländerinnen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.<br />

Die polizeiliche Anmeldung <strong>und</strong> die Aufenthaltsgenehmigung sind<br />

vor Aufnahme der Lehrtätigkeit vorzulegen.<br />

Eine Arbeitserlaubnis ist aufgr<strong>und</strong> der geltenden Bestimmungen<br />

nicht erforderlich.<br />

3.4. Zuständigkeiten<br />

Die Bearbeitung des Antrages erfolgt durch die ZUV - Pers 12 -.<br />

Die Abwicklung des Einstellungsverfahrens (Übertragung der<br />

Gastprofessur/-dozentur <strong>und</strong> Anweisung der Vergütungen usw.)<br />

erfolgt durch die ZUV - Pers 2 -. Die Dienstaufnahme ist Pers 2<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

4. Inkrafttreten<br />

Diese Arbeitsanweisung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die<br />

Arbeitsanweisung vom 15. Juni 2001 tritt mit diesem Zeitpunkt<br />

außer Kraft.<br />

Abramowski<br />

Anlagen (Anlage 2+3 nicht im Anzeiger veröffentlicht)<br />

Anlage 1<br />

Merkblatt über das Verfahren bei der Vergabe von Gastprofessuren<br />

<strong>und</strong> Gastdozenturen an der Universität der<br />

Künste Berlin<br />

1. Das Verfahren über die Vergabe von Gastprofessuren<br />

<strong>und</strong> Gastdozenturen wird durch die Arbeitsanweisung geregelt. Die<br />

nachstehenden Erläuterungen sollen einen Überblick über die<br />

zusätzlich einzuhaltenden Vorschriften bei der Auszahlung der<br />

Vergütung geben.<br />

2. Das in Tz. 2.1 der Arbeitsanweisung genannte Entgelt<br />

stellt eine Bruttovergütung dar, die in allen Fällen zu Abzügen<br />

führt.<br />

2.1 Steuerpflicht<br />

Nach § 19 des Einkommensteuergesetzes sind die Vergütungen als<br />

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen. Eine Versteuerung<br />

muss daher über den Direktabzug (Steuerkarte) erfolgen. Bei<br />

Personen, die in einem weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnis<br />

stehen, kann das dazu führen, dass eine 2. Steuerkarte (Steuerklasse<br />

VI) erforderlich ist, die von der zuständigen Meldebehörde<br />

des jeweiligen Wohnbezirks gestellt wird. Personen, die ihren<br />

ständigen Wohnsitz außerhalb Berlins haben, wenden sich bitte an<br />

die kommunale Behörde bzw. das jeweilige Finanzamt.<br />

2.1.1 Besonderheiten für „Ausländer“ <strong>und</strong> „Auslände<br />

rinnen“<br />

Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht<br />

im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes für die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland haben - es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit<br />

an -, sind gr<strong>und</strong>sätzlich ebenfalls nach Tz. 2.1 zu besteuern.<br />

Sofern mit dem Wohnsitzland ein Abkommen zur Vermeidung<br />

einer Doppelbesteuerung abgeschlossen worden ist, können diese<br />

Personen unter bestimmten, gr<strong>und</strong>sätzlich verschiedenen Voraussetzungen,<br />

von einem Steuerabzug befreit werden. Befreiungsbescheide<br />

erteilt das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt. Diese<br />

Befreiungsbescheinigung wird von Pers 2 beantragt. Da eine Auszahlung<br />

von Vergütungen erst nach Vorliegen der Befreiungsbescheinigung<br />

erfolgen kann, ist für diesen Personenkreis<br />

mit Verzögerungen bei den Auszahlungen zu rechnen.


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 35<br />

2.2 Sozialversicherungspflicht<br />

2.2.1 Rentenversicherung <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen sowie Gastdozenten <strong>und</strong><br />

Gastdozentinnen gehören auch sozialversicherungsrechtlich gesehen<br />

zum Kreis der Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> unterliegen<br />

somit gr<strong>und</strong>sätzlich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – der<br />

Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung<br />

besteht nur, sofern es sich bei dem Beschäftigten oder der Beschäftigten<br />

um einen in seinem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis beurlaubten<br />

Beamten oder eine in ihrem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis<br />

beurlaubte Beamtin handelt <strong>und</strong> eine entsprechende Gewährleistungsentscheidung<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VI) vorliegt oder der bzw. die Beschäftigte eine<br />

Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

bezieht.<br />

Zur Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit für Personen,<br />

die das 65. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Für den ausländischen Gastprofessor <strong>und</strong> die ausländische Gastprofessorin<br />

bzw. Gastdozenten <strong>und</strong> Gastdozentin besteht, da vom<br />

Gesetzgeber keine Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen sind, ebenfalls<br />

eine Versicherungspflicht in der Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung.<br />

2.2.2 Krankenversicherung<br />

Eine Krankenversicherungspflicht besteht nur, sofern das Entgelt<br />

die Krankenversicherungspflichtgrenze nicht überschreitet.<br />

2.2.3 Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen<br />

gemäß § 257 SGB V <strong>und</strong> Zuschuss zu den Pflege<br />

versicherungsbeiträgen gemäß § 61 SGB XI<br />

Nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) können<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitnehmerinnen, die nur wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit<br />

worden sind, einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für eine<br />

freiwillige oder private Krankenversicherung <strong>und</strong> nach § 61 des<br />

Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) einen Zuschuss zu ihren<br />

Aufwendungen für eine freiwillige oder private Pflegeversicherung<br />

erhalten. Den anspruchsberechtigten Personen wird der Beitragszuschuss<br />

unter der Voraussetzung gezahlt, dass sie in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung freiwillig versichert sind <strong>und</strong> der sozialen<br />

Pflegeversicherung angehören oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />

krankenversichert <strong>und</strong> privat pflegeversichert<br />

sind <strong>und</strong> für sich <strong>und</strong> ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht<br />

des oder der Beschäftigten nach § 10 SGB V / § 25<br />

SGB XI familienversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen<br />

können, die der Art nach den Leistungen des SGB V/SGB XI entsprechen<br />

(z.B. Krankenpflege, Krankenhauspflege, Krankengeld für<br />

die Zeit nach der Gehaltsfortzahlung). Für die in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung freiwillig versicherten Beschäftigten beträgt<br />

der Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der bei Versicherungspflicht<br />

des oder der Beschäftigten an die Krankenkasse zu<br />

zahlen wäre, bei der die Mitgliedschaft besteht, höchstens jedoch<br />

die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages. Der Beitragszuschuss<br />

für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versicherten Beschäftigen beträgt die Hälfte des Beitrages, der<br />

sich ergibt aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz<br />

aller Krankenkassen <strong>und</strong> dem beitragspflichtigen Entgelt, höchstens<br />

jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages. Der<br />

Zuschuss zur sozialen <strong>und</strong> privaten Pflegeversicherung ist auf den<br />

Betrag begrenzt, der als Arbeitgeberanteil bei bestehender Versicherungspflicht<br />

in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre.<br />

Ein solcher Zuschuss zu den Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherungsbeiträgen<br />

wird dem Gastprofessor oder der Gastprofessorin<br />

bzw. dem Gastdozenten oder der Gastdozentin nur auf Antrag<br />

gewährt. Entsprechende Antragsformulare werden von Pers 2<br />

ausgehändigt. Dem Vordruck sind die Bescheinigungen der Krankenkasse<br />

über die Versicherungsleistungen <strong>und</strong> die Höhe der zu<br />

zahlenden Beiträge beizufügen.<br />

2.3 Beitragszahlungen bei Mehrfachbeschäftigungen<br />

Sofern Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen sowie Gastdozenten<br />

<strong>und</strong> Gastdozentinnen teilzeitbeschäftigt sind <strong>und</strong> in einem<br />

weiteren Arbeitsverhältnis stehen (sog. „Mehrfachbeschäftigte“),<br />

ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich der Beurteilung der Versicherungspflicht<br />

bzw. -freiheit <strong>und</strong> der Berechnung <strong>und</strong> Abführung<br />

der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung.<br />

Hierzu ist es notwendig, dass der bzw. die Betreffende<br />

eine Erklärung ausfüllt <strong>und</strong> unterschrieben einreicht – vgl. Tz. 3.2<br />

Nr. 7 der Arbeitsanweisung -.<br />

2.4 Erstattungsmöglichkeiten für Sozialversicherungs<br />

beiträge<br />

Sind Gastprofessoren oder Gastprofessorinnen sowie Gastdozenten<br />

oder Gastdozentinnen aus dem Beschäftigungsverhältnis ausge-<br />

schieden <strong>und</strong> entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der<br />

gesetzlichen Sozialversicherung, so können sie eine Erstattung der<br />

Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung beantragen. Der<br />

Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall<br />

der Versicherungspflicht sechs Monate verstrichen sind <strong>und</strong> inzwischen<br />

nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt<br />

worden ist. Erstattet wird regelmäßig jedoch nur der<br />

persönlich geleistete Beitrag.<br />

2.5 Auszahlung des Entgelts<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wird die Vergütung monatlich am Letzten eines<br />

Monats unbar auf ein von dem oder der Betreffenden zu benennendes<br />

Konto überwiesen. Sofern die Unterlagen für eine Berechnung<br />

des Nettoentgeltes nicht vollständig vorliegen, ist mit Verzögerungen<br />

bei der Anweisung zu rechnen.<br />

Eventuelle Abschlagszahlungen sind in Ausnahmefällen möglich.<br />

3. Zu beachtende sonstige Vorschriften<br />

Folgende Vorschriften des Landesbeamtengesetzes in der jeweils<br />

geltenden Fassung werden auf die Gastprofessur/-dozentur sinngemäß<br />

angewendet:<br />

- Pflichten gegenüber<br />

der Allgemeinheit<br />

- politische Betätigung<br />

- Verantwortlichkeit<br />

- Amtsverschwiegenheit<br />

- Aussagegenehmigung<br />

- Nebentätigkeit<br />

- Annahme von Belohnungen<br />

<strong>und</strong> Geschenken<br />

- Fernbleiben vom<br />

Dienst<br />

- Wohnung<br />

- Haftung<br />

- Sachschadenersatz<br />

- Personalakten<br />

- Vereinigungsfreiheit<br />

- Dienstzeugnis


Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 36<br />

Der Gastprofessor oder die Gastprofessorin bzw. der Gastdozent<br />

oder die Gastdozentin ist verpflichtet, sich in allen Fragen des<br />

Arbeits-, Unfall-, Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Umweltschutzes, die für die<br />

ordnungsgemäße Betreuung der Studierenden gemäß der Aufgabenerledigung<br />

erforderlich sind, k<strong>und</strong>ig zu machen.<br />

Er bzw. Sie hat im Rahmen der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer<br />

Lehraufgaben, die zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlichen<br />

Anordnungen <strong>und</strong> Maßnahmen zu treffen <strong>und</strong> dafür Sorge zu<br />

tragen, dass sie befolgt werden.<br />

4. Tätigkeit in drittmittelfinanzierten Projekten<br />

Die volle Wahrnehmung einer Gastprofessur/Gastdozentur kann<br />

nur hauptberuflich durchgeführt werden. Aus einer etwa bestehenden<br />

anderen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlichrechtlichen<br />

Dienstherrn muss für die Wahrnehmung einer Gastprofessur/Gastdozentur<br />

eine Beurlaubung erfolgen.<br />

Im Falle der Wahrnehmung einer anteiligen Gastprofessur/ Gastdozentur<br />

muss eine entsprechende Teilbeurlaubung unter angemessener<br />

Kürzung der Bezüge aus einer etwa bestehenden anderen<br />

hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />

erfolgen.<br />

Die einem Projekt zugr<strong>und</strong>e liegenden Bedingungen (z.B. Verträge,<br />

Zuwendungsbescheide mit Anlagen etc.) sind zu beachten <strong>und</strong> den<br />

Projektpartnern gegenüber zu erfüllen (z.B. Zustimmungsvorbehalte<br />

bei Lizenzvergaben, Geheimhaltungspflichten <strong>und</strong> Abstimmungserfordernisse<br />

bei Veröffentlichungen auch nach Ende des<br />

Dienstverhältnisses). Soweit dies zu einer ordnungsgemäßen Projektdurchführung<br />

sachlich <strong>und</strong> organisatorisch erforderlich <strong>und</strong> im<br />

Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,<br />

sind personenbezogene Daten an <strong>und</strong> durch die Projektpartner<br />

weiterzugeben bzw. zu verarbeiten.<br />

5. Ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel<br />

Die Übertragung der Gastprofessur/-dozentur wird frühestens an<br />

dem Tag wirksam, an dem ein gültiger <strong>und</strong> der Wahrnehmung der<br />

Gastprofessur/-dozentur nicht entgegenstehender ausländerrechtlicher<br />

Aufenthaltstitel vorgelegt wird, jedoch nicht vor dem im<br />

Übertragungsbescheid genannten Beginnzeitpunkt.<br />

Mit Ablauf des Tages, an dem der ausländerrechtliche Aufenthaltstitel<br />

widerrufen wird oder erlischt oder die damit verb<strong>und</strong>ene<br />

Befristung abläuft, besteht ein Tätigkeitsverbot ohne Entgeltanspruch.<br />

Der Gastprofessor oder die Gastprofessorin bzw. der Gastdozent<br />

oder die Gastdozentin ist verpflichtet, die Personalstelle<br />

umgehend entsprechend zu unterrichten.<br />

6. Ggf. Rechtsmittelverzicht<br />

Sofern die Tätigkeit als Gastprofessor oder Gastprofessorin bzw.<br />

als Gastdozent oder Gastdozentin kurzfristig, d.h. innerhalb eines<br />

Monats nach schriftlicher Übertragung, aufgenommen werden soll,<br />

muss aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen auf Rechtmittel<br />

verzichtet werden, damit die Übertragungsentscheidung umgesetzt,<br />

also bestandskräftig werden kann. Mit anderen Worten: Bei<br />

Erhebung von Widerspruch <strong>und</strong> Anfechtungsklage ist die Aufnahme<br />

der Gastprofessur/Gastdozentur mangels bestandskräftiger<br />

Übertragung unzulässig, evtl. dennoch angebotene Dienstleistungen<br />

werden dann abgelehnt.<br />

Es wird darum gebeten, sich bei evtl. Rückfragen hinsichtlich des<br />

Antragsverfahrens an die ZUV – Pers 12, Frau Koss, Tel.: 3185-<br />

2466, <strong>und</strong> hinsichtlich der Abwicklung des Einstellungsverfahrens<br />

an Pers 2, Herrn Sadowski, Tel.: 3185-2433, zu wenden.<br />

Anlage 2 (Vergabe einer Gastprofessur / Gastdozentur) <strong>und</strong><br />

Anlage 3 (Tätigkeit als Gastprofessor bzw. Gastprofessorin/<br />

Gastdozent bzw. Gastdozentin) sind hier nicht veröffentlicht. Sie<br />

sind über die Personalstelle zu erhalten.<br />

Herausgeber:<br />

Referat für Studienangelegenheiten<br />

der Universität der Künste Berlin<br />

im Auftrag des Präsidenten der UdK Berlin<br />

Redaktion: Stud-L<br />

Einsteinufer 43-53, 10587 Berlin<br />

postalisch: Postfach 12 05 44, 10595 Berlin<br />

Tel. (030) 31 85 24 21

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