und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang
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Universität der Künste Berlin<br />
Der Präsident<br />
Bildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst<br />
1 / 2008<br />
Anzeiger<br />
der Universität der Künste<br />
Berlin<br />
vom 4. Februar 2008<br />
Inhalt<br />
Seite<br />
Studienordnung des weiterbildenden<br />
<strong>Masterstudiengang</strong>s Kulturjournalismus 2<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> des weiterbildenden<br />
<strong>Masterstudiengang</strong>s Kulturjournalismus 9<br />
Studienordnung für den<br />
<strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren 15<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> für den<br />
<strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren 20<br />
Studienordnung für den<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren 24<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> für den<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren 27<br />
4. Änderung der Zulassungsordnung<br />
Musical-Show 31<br />
Vereinbarung zur Durchführung von<br />
Präventionsgesprächen gem. § 84 SGB IX 31<br />
Arbeitsanweisung zur Regelung des Verfahrens<br />
zur Vergabe von Gastprofessuren <strong>und</strong><br />
Gastdozenturen 32<br />
Merkblatt zur Regelung des Verfahrens<br />
zur Vergabe von Gastprofessuren <strong>und</strong><br />
Gastdozenturen 34
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 2<br />
Studienordnung für den Weiterbildungs- <strong>und</strong> Ergänzungsstudiengang<br />
Kulturjournalismus mit Abschluss als Master of<br />
Arts (Master-Studiengang) an der Universität der Künste<br />
Berlin<br />
vom 13. Dezember 2006<br />
Auf Gr<strong>und</strong> von § 74 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der<br />
Fassung vom 27. März 2003, zuletzt geändert am 6. Juli 2006<br />
(GVBl. S. 713) hat die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis<br />
für Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Kulturjournalismus/Medien/Producing<br />
der Universität der Künste Berlin<br />
am 10. April 2006 nachfolgende Studienordnung für den Studiengang<br />
Kulturjournalismus erlassen, mit Änderungen vom 13. Dezember<br />
2006 ∗ :<br />
§ 1 Gegenstand der Ordnung<br />
(1) Diese Ordnung enthält Angaben über die Ziele des Studiums<br />
<strong>und</strong> regelt auf der Gr<strong>und</strong>lage der <strong>Prüfungsordnung</strong> Inhalt <strong>und</strong><br />
Aufbau des Studiums Kulturjournalismus mit dem Abschluss Master<br />
of Arts.<br />
(2) Es werden zur Beratung des Studiengangs Senior Advisors<br />
benannt, die namhafte Persönlichkeiten des kulturellen Lebens<br />
sind. Die Senior Advisors beraten die Universität der Künste Berlin<br />
<strong>und</strong> den Institutsrat des Zentralinstituts für Weiterbildung hinsichtlich<br />
des Profils <strong>und</strong> der Evaluation des Studiengangs Kulturjournalismus.<br />
Die Gruppe der Senior Advisors soll einmal im Halbjahr<br />
tagen, die einzelnen Berater <strong>und</strong> Beraterinnen können jedoch auch<br />
unabhängig von diesen Sitzungen zur Beratung hinzugezogen<br />
werden, bzw. selbst Ratschläge erteilen. Die Senior Advisors werden<br />
auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin durch den<br />
Institutsrat des Zentralinstituts für Weiterbildung ernannt.<br />
§ 2 Studienziel<br />
Der Studiengang Kulturjournalismus ist ein berufsqualifizierendes<br />
Weiterbildungs- <strong>und</strong> Ergänzungsstudium, das die für den Eintritt in<br />
die Berufspraxis als Kulturjournalist oder Kulturjournalistin notwendigen<br />
Fachkenntnisse vermitteln <strong>und</strong> die Studierenden in die Lage<br />
versetzen soll, relevante Zusammenhänge zu überblicken, gestalterische<br />
<strong>und</strong> wissenschaftliche Methoden bzw. Erkenntnisse anzuwenden,<br />
sowie in den verschiedenen kulturjournalistischen Medien<br />
kreativ zu wirken. Dabei stehen nicht allein die Sichtung <strong>und</strong> Beurteilung<br />
abgeschlossener Kulturprojekte im Vordergr<strong>und</strong>, Ziel des<br />
Studiums ist vielmehr die Einbeziehung der Studierenden in den<br />
Prozess des Kulturschaffens sowohl innerhalb als auch außerhalb<br />
der Universität der Künste Berlin, so dass ein vertieftes Verständnis<br />
kultureller Leistungen erreicht wird.<br />
§ 3 Studienbeginn<br />
Das Masterstudium kann jeweils zum Jahresbeginn aufgenommen<br />
werden.<br />
∗ Zum 1. April 2007 wurde die die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis<br />
für Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Kulturjournalismus/Medien/Producing<br />
aufgelöst. An ihre Stelle ist der Institutsrat<br />
des neu gegründeten Zentralinstituts für Weiterbildung getreten.<br />
Die zutreffenden Textstellen wurden redaktionell entsprechend angepasst.<br />
§ 4 Zugangsvoraussetzungen<br />
Zugangsvoraussetzung für den Studiengang Kulturjournalismus mit<br />
dem Abschluss Master of Arts ist ein Diplom bzw. ein <strong>Bachelor</strong>abschluss<br />
oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem<br />
Studiengang der Universität der Künste Berlin oder an einer anderen<br />
künstlerischen <strong>und</strong>/oder wissenschaftlichen Hochschule im<br />
Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes sowie journalistische berufspraktische<br />
Erfahrungen. Eine künstlerisch-gestalterische Begabung<br />
ist in einem Zulassungsverfahren nachzuweisen. Näheres regelt die<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> für den Studiengang Kulturjournalismus.<br />
§ 5 Studiendauer <strong>und</strong> Abschluss<br />
Das Studium von 4 Halbjahren wird mit der Prüfung zum Master of<br />
Arts abgeschlossen.<br />
§ 6 Studienfachberatung<br />
(1) Die Studierenden sind verpflichtet zur Teilnahme an der Studienfachberatung.<br />
Die Studienfachberatung soll den Studierenden die<br />
Struktur des Studiums einsichtig machen <strong>und</strong> auf die Zusammenhänge<br />
der einzelnen Lehrgebiete hinweisen, sie in allen mit dem<br />
Studium <strong>und</strong> den Prüfungen zusammenhängenden Fragen beraten<br />
<strong>und</strong> über Tätigkeitsfelder <strong>und</strong> Berufsmöglichkeiten informieren.<br />
(2) Die Studienfachberatung findet als Einzel- <strong>und</strong> Gruppenberatung<br />
statt.<br />
(3) Zu Studienbeginn findet eine Informationsveranstaltung statt,<br />
an der Vertreter <strong>und</strong> Vertreterinnen der Lehrgebiete des Studiengangs<br />
teilnehmen. Darüber hinaus werden regelmäßig Sprechst<strong>und</strong>en<br />
im Sinne einer studienbegleitenden Beratung durch die Lehrenden<br />
des Studiengangs angeboten.<br />
§ 7 Module<br />
Alle Lehrveranstaltungen des Studiums sind Modulen zugeordnet.<br />
Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird von der<br />
jeweiligen Lehrkraft durch An- <strong>und</strong> Abtestat bescheinigt. Gemäß<br />
der Modulbeschreibung im Anhang zu dieser Studienordnung werden<br />
bei Erfüllung der Leistungen zusätzlich entsprechende Leistungspunkte<br />
bescheinigt.<br />
§ 8 Lehrveranstaltungen<br />
Folgende Lehrveranstaltungsformen werden angeboten:<br />
Vorlesung (VL): Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die<br />
Studierenden in der Regel anhand breiter Themenstellungen zur<br />
Systematik <strong>und</strong> Methodik des Faches hingeführt werden.<br />
Seminar (SE): Ein Seminar ist in der Regel eine Lehrveranstaltung, in<br />
der die Studierenden anhand einer begrenzten Thematik in die<br />
wissenschaftlichen <strong>und</strong> fachlichen Problemstellungen <strong>und</strong> in die<br />
Gr<strong>und</strong>lagen wissenschaftlichen Arbeitens eingeführt werden.<br />
Studienprojekt (PJ): Ein Studienprojekt ist in der Regel eine Lehrveranstaltung<br />
mit erhöhtem St<strong>und</strong>enumfang, die in besonderem Maße<br />
die selbstständige Arbeit an zusammenhängenden Themen bzw.<br />
Problemstellungen ermöglicht.<br />
Workshop (WP): Ein Workshop ist in der Regel eine Lehrveranstaltung,<br />
in der die in sonstigen Lehrveranstaltungen erworbenen<br />
Kenntnisse exemplarisch geübt <strong>und</strong> vertieft werden.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 3<br />
Hospitanz (H): Eine Hospitanz ist eine Lehrveranstaltung, die bei<br />
Lehrenden der Universität der Künste Berlin oder in anderen Kulturinstitutionen<br />
stattfindet. In Hospitanzen werden Inhalte <strong>und</strong> Arbeitsweisen<br />
künstlerischen Arbeitens durch beobachtende Teilnahme<br />
erfahren <strong>und</strong> mit journalistischen Kompetenzen verknüpft.<br />
Praktikum(P): Die Praktika dienen dazu, einerseits die Genres der<br />
Text-, Film-, Audio- oder Multimediaproduktion für verschiedene<br />
Kommunikationsanlässe kennen zu lernen <strong>und</strong> andererseits eine<br />
fachbezogene Vertiefung z. B. durch Praktika bei Museen, Theatern<br />
oder ähnlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Näheres über die<br />
Anforderungen <strong>und</strong> die Anerkennung der Praktika regelt der Prüfungsausschuss.<br />
§ 9 Leistungspunkte<br />
(1) Ein Leistungspunkt entspricht 30 Zeitst<strong>und</strong>en. Die Vergabe der<br />
Leistungspunkte erfolgt auf der Gr<strong>und</strong>lage des in den einzelnen<br />
Lehrveranstaltungen zu erbringenden zeitlichen Arbeitsaufwandes<br />
<strong>und</strong> erfordert neben einer überwiegenden Anwesenheit eine positiv<br />
bewertete Arbeitsleistung, aber keine differenzierte Notengebung.<br />
Die Leistung kann z. B. in folgender Form erbracht werden:<br />
- Test<br />
- Klausur<br />
- Referat<br />
- Thesenpapier<br />
- schriftliche Ausarbeitung<br />
- Hausarbeit<br />
- eigenes journalistisches Werk<br />
(2) Im Laufe des Studiums sind bei einer Arbeitsleistung von 30<br />
Leistungspunkten je Halbjahr in vier Halbjahren Regelstudienzeit<br />
insgesamt 120 Leistungspunkte zu erbringen. Dabei entfallen 24<br />
Leistungspunkte auf den Erwerb von Kulturkompetenzen, 59 auf<br />
journalistische Kompetenz, 18 auf Medienkompetenz <strong>und</strong> 19 Leistungspunkte<br />
auf das studienabschließende Modul.<br />
(3) Die Bescheinigung erbrachter Leistungspunkte erfolgt in Form<br />
von Modulabschlussbescheinigungen.<br />
§ 10 Studiennachweise<br />
Zu den Studiennachweisen gehören:<br />
- Lehrveranstaltungsnachweise<br />
- Modulabschlussbescheinigungen<br />
§ 11 Lehrveranstaltungsnachweise<br />
In jeder Lehrveranstaltung sind als Voraussetzung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />
für die Vergabe der in § 9 <strong>und</strong> 13 aufgeführten Leistungspunkte<br />
Arbeitsleistungen vorgesehen. Die Erbringung der jeweils geforderten<br />
Arbeitsleistungen wird durch die Ausstellung von Lehrveranstaltungsnachweisen<br />
belegt, aus denen die Anzahl der erworbenen<br />
Leistungspunkte hervorgeht.<br />
§ 12 Modulabschlussbescheinigungen<br />
(1) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Modulabschlussprüfung<br />
bzw. die entsprechenden Teilprüfungen bestanden<br />
wurden. Der Modulabschluss wird vom Prüfungsausschuss bescheinigt.<br />
(2) Aus der Modulabschlussbescheinigung gehen die besuchten<br />
Veranstaltungen, die darin erbrachten Arbeitsleistungen <strong>und</strong> Leistungspunkte,<br />
Datum <strong>und</strong> Durchführung der Modulabschlussprüfung<br />
bzw. der entsprechenden Teilprüfungen hervor.<br />
§ 13 Umfang des Studiums<br />
Das Studium gliedert sich in 10 Module, die wie folgt den Kompetenzbereichen<br />
zugeordnet sind:<br />
Kulturkompetenz<br />
Modul 1: Hospitanzen in der künstlerischen Praxis 9 LP<br />
Modul 2: Theorie • Geschichte 6 LP<br />
Modul 3: Aspekte der Kulturkritik 9 LP<br />
Journalistische Kompetenz<br />
Modul 4: Journalistisches Handwerk 9 LP<br />
Modul 5: Projekte Kulturjournalismus 26 LP<br />
Modul 6: Praktika 18 LP<br />
Modul 7: Formen • Sprache 6 LP<br />
Medienkompetenz<br />
Modul 8: Struktur • Analyse 12 LP<br />
Modul 9: Kommunikationswissenschaft <strong>und</strong> Medientheorie 6 LP<br />
Modul 10: Studienabschließendes Modul (Masterthesis <strong>und</strong><br />
Präsentation) 19 LP<br />
Die Modulbeschreibungen <strong>und</strong> ein empfohlener Studienplan sind<br />
Anlage zu dieser Ordnung.<br />
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen<br />
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung<br />
im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste die Studienordnung<br />
für den Studiengang Kulturjournalismus vom 28. März 2000<br />
(UdK-Anzeiger 5/01 vom 15. Oktober 2001) außer Kraft.<br />
(3) Abweichend von Abs. 2 können in diesem Studiengang noch<br />
immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den bisher geltenden<br />
Regelungen abschließen.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 4<br />
Anlage 1 - Studienplan<br />
Kulturkompetenz Journalistische Kompetenz Medienkompetenz<br />
Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6 Modul 7 Modul 8 Modul 9 Modul 10<br />
Hospitanzen Theorie Aspekte der<br />
Praktika Formen Struktur<br />
Geschichte Kulturkritik<br />
Sprache Analyse<br />
Masterarbeit<br />
Journalistisches<br />
Handwerk<br />
Projekte<br />
Kulturjournalismus<br />
Kom.wissenschaft<br />
<strong>und</strong> Medientheorie<br />
stud.<br />
abschl.<br />
Modul<br />
Gesamt<br />
1. Halbjahr 3 3 3 3 8 5,5 4 2 31,5<br />
2. Halbjahr 3 3 8 5,5 3 4 2 28,5<br />
3. Halbjahr 6 3 3 3 7 3 4 2 31<br />
4. Halbjahr 10 19 29<br />
Gesamt 9 6 9 9 26 18 6 12 6 19 120
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 5<br />
Anlage 2 zur Studienordnung: Modulbeschreibungen<br />
Modul 1 Kulturkompetenz: Hospitanzen in der künstlerischen<br />
Praxis<br />
1.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />
Ziele: Die Studierenden entwickeln ein tieferes Verständnis für den<br />
künstlerischen Schaffens–prozess, sie schärfen ihren Blick für Qualität<br />
<strong>und</strong> erweitern so ihre Beurteilungsfähigkeit. Sie lernen die spezifische<br />
Fachterminologie der Kunstbereiche kennen. Im direkten Kontakt <strong>und</strong><br />
Gespräch mit den Künstlern bauen die Studierenden Hemmschwellen<br />
ab <strong>und</strong> schulen ihre Sozialkompetenz.<br />
Inhalte: Die Studierenden beobachten <strong>und</strong> begleiten den Entstehungsprozess<br />
sowohl von Einzelwerken als auch von Gemeinschaftsproduktionen<br />
<strong>und</strong> stehen mit den Künstlern <strong>und</strong> Künstlerinnen im<br />
direkten Gespräch. In Absprache mit den Mentoren <strong>und</strong> Mentorinnen<br />
werden Projekte ausgewählt, die der Wissenserweiterung der Studierenden<br />
dienen. Diese sind frei aus dem Angebot der Fakultäten der<br />
Universität der Künste Berlin bzw. bei anderen Kulturinstitutionen<br />
wählbar. Insgesamt sind drei Hospitanzen durchzuführen. Die Ausprägung<br />
muss mit den verantwortlichen Lehrenden abgesprochen<br />
werden. Die erarbeiteten, publikationsfähigen journalistischen Beiträge<br />
oder die Zuarbeiten für PR-Materialien zum Projekt werden den<br />
Künstlern <strong>und</strong> Künstlerinnen zur Verfügung gestellt. Die Künstler <strong>und</strong><br />
Künstlerinnen erfahren am Beispiel der Zusammenarbeit mit den<br />
Studierenden des Kulturjournalismus die Kommunikation mit Medienvertretern.<br />
1.2. Lehrform<br />
Die Hospitanz versteht sich als eigenständige Praktikumsphase bei<br />
künstlerischen Projekten in verschiedenen Disziplinen an der Universität<br />
der Künste Berlin bzw. bei anderen Kulturinstitutionen. Die Hospitanz<br />
stellt eine besondere Lernform dar, die sich durch teilnehmende<br />
Beobachtung des künstlerischen Schaffensprozesses <strong>und</strong> durch regelmäßige<br />
Gespräche mit Künstlern <strong>und</strong> Künstlerinnen auszeichnet.<br />
1.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
1.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
1.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Das Modul wird mit einer journalistischen Arbeit je Hospitanz abgeschlossen.<br />
Pflichtveranstaltung.<br />
1.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 9 LP<br />
Die Modulteilprüfungen werden nicht benotet.<br />
1.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand für drei Hospitanzen: 270 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit: 180 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 90 St<strong>und</strong>en (3 x ca. 2 SWS)<br />
1.8. Dauer des Moduls<br />
Insgesamt müssen drei Hospitanzen durchgeführt werden. Empfohlen<br />
wird, die ersten beiden Hospitanzen im ersten Halbjahr des ersten<br />
Studienjahres, die dritte Hospitanz im ersten Halbjahr<br />
des zweiten Studienjahres zu belegen.<br />
1.9. Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />
Das Modul wird halbjährlich angeboten.<br />
Modul 2 Kulturkompetenz: Theorie • Geschichte<br />
2.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />
Ziele: Die Studierenden vertiefen <strong>und</strong> erweitern ihre theoretischen<br />
Kenntnisse über künstlerische Genres, die Geschichte der einzelnen<br />
Disziplinen <strong>und</strong> kulturpolitische Zusammenhänge. Die Studierenden<br />
eignen sich notwendiges Hintergr<strong>und</strong>wissen zur ästhetischen Urteilsfindung<br />
an <strong>und</strong> lernen Kunst <strong>und</strong> Kunstproduktion kritisch zu reflektieren.<br />
Sie erweitern ihre Kulturkompetenz.<br />
Inhalte: Die Studierenden wählen aus dem Lehrangebot der Universität<br />
der Künste zwei unterschiedliche Wahlfächer.<br />
2.2. Lehrformen<br />
Seminare des Lehrangebots der Universität der Künste Berlin.<br />
2.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
2.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
2.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Je Wahlfach eine Leistung nach Maßgabe der Lehrkraft.<br />
2.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 6 LP<br />
Die Modulteilprüfungen werden von den jeweils verantwortlichen<br />
Lehrkräften benotet.<br />
2.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand für zwei Wahlfächer: 180 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit einschl. Teilprüfung: 120 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 60 St<strong>und</strong>en ( 2 x 2 SWS)<br />
2.8. Dauer des Moduls<br />
Jedes Wahlfach soll innerhalb eines Halbjahres abgeschlossen werden.<br />
2.9. Häufigkeit des Angebots<br />
Während des Studiums müssen zwei verschiedene Wahlfächer absolviert<br />
werden. Empfohlen wird, pro Studienjahr jeweils im ersten<br />
Halbjahr ein Wahlfach zu absolvieren.<br />
Modul 3 Kulturkompetenz: Aspekte der Kulturkritik<br />
3.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />
Modulelement Vorlesung<br />
Ziele: Die Studierenden lernen, ihren kunst- <strong>und</strong> kulturtheoretischen<br />
Wissenshintergr<strong>und</strong> zu erweitern <strong>und</strong> lernen, aktuelle Entwicklungen<br />
<strong>und</strong> Phänomene im Kunst- <strong>und</strong> Kulturbereich zu erkennen, zu beschreiben<br />
<strong>und</strong> zu beurteilen. Einführung in die Fachtermini der künstlerischen<br />
Genres.<br />
Inhalte: Die Vorlesungsreihe orientiert sich an den Lehrinhalten der<br />
Fakultäten der UdK. Die Studierenden erarbeiten sich Gr<strong>und</strong>lagen der<br />
Geschichte <strong>und</strong> Entwicklung der künstlerischen Genres. Sie machen<br />
sich anhand von Beispielen aus dem Kunstbetrieb der UdK mit Bewertungskriterien<br />
der entsprechenden künstlerischen Disziplinen<br />
vertraut.<br />
Modulelement Workshop<br />
Ziele: Die Studierenden analysieren Inhalte der Kunst- <strong>und</strong> Kulturkritik<br />
<strong>und</strong> deren Umsetzung. Sie lernen, Themen medienorientiert <strong>und</strong><br />
unter Zeitdruck zu bearbeiten.<br />
Inhalte: Angebotene Inhalte beziehen sich auf die Vorlesungsreihe;<br />
beispielsweise Kunst-, Architektur-, Designkritik. Diese werden praxisbezogen<br />
vertieft. Die Studierenden verfassen Kritiken oder Rezen-
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 6<br />
sionen, orientiert an den Bedingungen der verschiedenen Medien<br />
Print, Hörfunk oder TV.<br />
Es sind mindestens zwei verschiedene Workshops je Halbjahr zu<br />
besuchen.<br />
3.2. Lehrform<br />
Vorlesung <strong>und</strong> Workshop.<br />
3.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
3.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
3.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Pflichtveranstaltung, regelmäßige Anwesenheit von mindestens 70%<br />
Modulprüfung: je eine unbenotete Klausur je Halbjahr<br />
3.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 9 LP<br />
erfolgreiche Teilnahme<br />
3.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand: 270 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit: 120 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 150 St<strong>und</strong>en (3 x 30 St<strong>und</strong>en VL, 3 x 20 St<strong>und</strong>en<br />
Workshop)<br />
3.8. Dauer des Moduls<br />
3 Halbjahre<br />
3.9. Häufigkeit des Angebots<br />
jedes Halbjahr<br />
Modul 4 Journalistische Kompetenz: Journalistisches<br />
Handwerk<br />
4.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte I - Nachricht <strong>und</strong> Bericht<br />
Ziele: Sicherer Umgang mit den Genres Nachricht <strong>und</strong> Bericht. Die<br />
Studierenden erlernen Gr<strong>und</strong>begriffe <strong>und</strong> Arbeitsweisen des journalistischen<br />
Handwerks. Das Niveau der Studierenden untereinander<br />
wird angeglichen <strong>und</strong> das Repertoire für die nachfolgenden Projekte<br />
(Mentorenprojekte <strong>und</strong> Praktikum) soll vorbereitet werden.<br />
Inhalte: Die journalistischen Genres Nachricht <strong>und</strong> Bericht werden<br />
theoretisch vermittelt <strong>und</strong> praktisch geübt. Dabei wird der Aufbau<br />
von Nachricht <strong>und</strong> Bericht erläutert. In den praktischen Übungen<br />
schreiben die Studierenden aus UdK-Meldungen selbstständig Nachrichten<br />
<strong>und</strong> Berichte. Sie trainieren das sachliche, unbewertete Wiedergeben<br />
<strong>und</strong> Zusammenfassen von Informationen. Die Texte werden<br />
im Seminar ausgewertet <strong>und</strong> besprochen. Die Studierenden lernen<br />
mit Pressemitteilungen <strong>und</strong> Agenturmaterial umzugehen, eine verantwortungsvolle,<br />
journalistische Haltung einzunehmen, Zeitdruck<br />
auszuhalten <strong>und</strong> erproben den Genres angemessene Schreibstile.<br />
Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte II -<br />
Rezension <strong>und</strong> Kommentar<br />
Ziele: Sicherer Umgang mit den Genres Rezension <strong>und</strong> Kommentar.<br />
Die Studierenden können kulturelle Ereignisse vermitteln, Zusammenhänge<br />
herstellen <strong>und</strong> eigene Urteile kunsttheoretisch begründen.<br />
Sie sind befähigt, die entsprechenden journalistischen Darstellungshaltungen<br />
einzunehmen.<br />
Inhalte: Die journalistische Genres Rezension <strong>und</strong> Kommentar werden<br />
theoretisch im Aufbau vermittelt <strong>und</strong> praktisch trainiert. Die<br />
Studierenden praktizieren subjektive, meinungsfreudige, geistig<br />
unabhängige, kommentierende Darstellungsformen. Die Texte werden<br />
im Seminar ausgewertet <strong>und</strong> besprochen.<br />
Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte III -<br />
Portrait <strong>und</strong> Reportage<br />
Ziele: Sicherer Umgang mit den Genres Portrait <strong>und</strong> Reportage. Die<br />
Studierenden schulen ihre empathische Fähigkeit, kulturelle Ereignisse<br />
<strong>und</strong> Personen nacherlebbar zu vermitteln.<br />
Inhalte: Aufbau <strong>und</strong> Form der journalistischen Genres Reportage<br />
<strong>und</strong> Portrait werden theoretisch vermittelt <strong>und</strong> an authentischen,<br />
aktuellen Anlässen erprobt. Die Studierenden üben, kulturelle Ereignisse<br />
<strong>und</strong> Erlebnisse anschaulich <strong>und</strong> nacherlebbar dazustellen. Die<br />
Texte werden im Seminar ausgewertet <strong>und</strong> besprochen.<br />
4.2. Lehrform<br />
Kompaktseminar mit praktischen Übungen<br />
4.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
4.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus<br />
4.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Pflichtveranstaltung, regelmäßige Anwesenheit von mindestens 70%<br />
Modulabschlussprüfung: je Modulteil benotete journalistische Arbeitsergebnisse<br />
4.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 9 LP<br />
Die studienbegleitenden Prüfungsteile werden benotet.<br />
4.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand: 270 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit: 180 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 90 St<strong>und</strong>en in drei Kompaktseminaren (3 x ca. 2 SWS)<br />
4.8. Dauer des Moduls<br />
In der Regel umfasst ein Kompaktseminar zwei Wochen.<br />
4.9. Häufigkeit des Angebots<br />
Kompaktseminare des Moduls werden zu Beginn jeden Halbjahres<br />
angeboten.<br />
Modul 5 Journalistische Kompetenz: Projekte Kulturjournalismus<br />
/<br />
Das Modul besteht aus den drei Elementen Hörfunk, Fernsehen <strong>und</strong><br />
Print <strong>und</strong> dem Element soft scills<br />
5.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte - Hörfunk<br />
Ziele: Anknüpfend an das Kompaktseminar im Modul Journalistisches<br />
Handwerk werden Kernkompetenzen des kulturjournalistischen<br />
Schaffensprozesses im Hinblick auf die Arbeit im Radio gesteigert.<br />
Die Studierenden lernen, O-Töne aufzunehmen <strong>und</strong> zu<br />
schneiden sowie eigene Beiträge zu schreiben <strong>und</strong> zu produzieren.<br />
Inhalte: Die Studierenden recherchieren <strong>und</strong> präsentieren ein<br />
Kulturthema, möglichst aus dem Bereich der Hospitanzen <strong>und</strong><br />
wählen den Fokus für die Story. Redigierübungen, Recherchen im<br />
aktuellen Kulturleben, Besuch von Pressekonferenzen, Hintergr<strong>und</strong>gespräche<br />
zum Netzwerkaufbau, Interviewübungen, Exkursionen in<br />
Medien- <strong>und</strong> Kulturbetriebe. Monatlich soll das einstündige Kulturmagazin<br />
„Musenkuss“ produziert werden. Die journalistischen<br />
Arbeiten werden für die Präsentation vorbereitet.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 7<br />
Sprecherziehung wird flankierend zum Hörfunkprojekt vermittelt, um<br />
Erkenntnisse über Grenzen <strong>und</strong> Möglichkeiten der persönlichen<br />
Sprachnutzung zu gewinnen <strong>und</strong> zur Reflektion eigener Verhaltensnormen.<br />
Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte Fernsehen<br />
Ziele: Anknüpfend an das Kompaktseminar im Modul Journalistisches<br />
Handwerk werden Kernkompetenzen des kulturjournalistischen<br />
Schaffensprozesses im Hinblick auf die Arbeit im Fernsehen gesteigert.<br />
Die Studierenden können wesentliche Anforderungen der verschiedenen<br />
TV-Formate <strong>und</strong> Längen überschauen <strong>und</strong> bedienen.<br />
Inhalte: Rolle des Autors im Fernsehen, Produktionstechniken in<br />
Fernsehanstalten, Arbeitstechniken als Fernsehautor, Analyse aller<br />
gängigen TV-Sendeformate, Reflektion der Rolle der Kulturberichterstattung<br />
im Fernsehen, Exkursionen in Medien- <strong>und</strong> Kulturbetriebe.<br />
Ein eigener sendefähiger Beitrag (bis zu dreißig Minuten lang) wird<br />
von den Studierenden geplant <strong>und</strong> produziert. Die journalistischen<br />
Arbeiten werden für die Präsentation vorbereitet.<br />
Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte Print<br />
Ziele: Anknüpfend an das Kompaktseminar im Modul Journalistisches<br />
Handwerk werden Kernkompetenzen des kulturjournalistischen<br />
Schaffensprozesses im Hinblick auf die Arbeit in einem Printmedium<br />
gesteigert. Außerdem werden Gr<strong>und</strong>steine für ein künstlerisches<br />
Netzwerk gelegt. Kulturjournalistische Aufbereitung der Hospitanzerfahrungen.<br />
Inhalte: Schreibübungen, Text-Analysen, Redigierübungen, Recherchen<br />
im aktuellen Kulturleben, Besuch von Pressekonferenzen, Hintergr<strong>und</strong>gespräche<br />
zum Netzwerkaufbau, Interviewübungen, Exkursionen<br />
in Medien- <strong>und</strong> Kulturbetriebe. Die journalistischen Arbeiten<br />
werden für die Präsentation vorbereitet <strong>und</strong> zum Beispiel in einem<br />
Reader oder einer Zeitungsbeilage zusammengestellt.<br />
Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte »Soft Scills«<br />
Ziele: Die Studierenden lernen Körpersprache <strong>und</strong> Stimme gezielt<br />
einzusetzen, Gesprächsr<strong>und</strong>en zu moderieren <strong>und</strong> Themenvorschläge<br />
mediengerecht zu präsentieren. Das Seminar dient zur Vorbereitung<br />
auf den Berufsalltag als Kulturjournalist.<br />
Inhalt: Rhetorik, Kommunikations- <strong>und</strong> Präsentationstechniken,<br />
Körpersprache, Stimmtraining, Moderationstechnik<br />
5.2. Lehrform<br />
Projektarbeit in Teams, beim Hörfunkprojekt zusätzlich Sprecherziehung<br />
als Einzelcoaching beim Teil soft scills: Seminar <strong>und</strong> Einzelunterricht<br />
5.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
Entsprechende Teilleistungen aus Modul 4 (Kompaktseminare)<br />
5.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus<br />
5.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Modulteilprüfung Hörfunk:<br />
Jeder Studierende sollte individuell fünf Kulturberichte als Beitrag zur<br />
Teamleistung pro Sendung erarbeiten – als Musikmacher, Moderator,<br />
Redakteur oder Organisator. Als Team: fünf fertig produzierte Sendungen.<br />
Mindestens 70% Anwesenheit, erfolgreiche Teilnahme bei Sprecherziehung<br />
Der Modulteil wird mit den benoteten Präsentationen abgeschlossen.<br />
Modulteilprüfungen Fernsehen, Print:<br />
Die Modulteile werden mit benoteten Präsentationen abgeschlossen<br />
Modulteilprüfung soft scills:<br />
Volle Anwesenheitspflicht<br />
Der Modulteil wird mit einer benoteten Präsentation abgeschlossen.<br />
5.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 26 LP<br />
benotete Modulteilprüfungen<br />
5.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand: 780 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit: 380 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 400 St<strong>und</strong>en (3 x ca. 8 SWS Projekt, ca. 2,5 SWS soft<br />
scills)<br />
5.8. Dauer des Moduls<br />
4 Halbjahre (in den ersten drei Halbjahren je ein Projekt, im 4. Halbjahr<br />
das Seminar soft scills)<br />
5.9. Häufigkeit des Angebots<br />
Das Modul wird jedes Halbjahr angeboten.<br />
Modul 6 Journalistische Kompetenz: Praktika<br />
6.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />
Ziele: Die Studierenden sollen sich als Kulturjournalisten in praktischer<br />
Arbeit bewähren <strong>und</strong> zugleich den Berufsalltag im Redaktionsteam<br />
kennen lernen, um sich für Redakteurstätigkeiten zu qualifizieren.<br />
Inhalte: Die medienspezifischen Fertigkeiten, die in den Projekten<br />
Kulturjournalismus erlernt werden, wenden die Studierenden während<br />
dreier Praktika an. In der Regel wird das Praktikum entsprechend<br />
dem Medium der Mentorenprojekte des Moduls 5 ausgewählt<br />
<strong>und</strong> mit den Praktikumsgebern abgestimmt.<br />
6.2. Lehrform<br />
Praktikum. Praktikumsgeber sind Kulturredaktionen in Print, Hörfunk<br />
<strong>und</strong> TV sowie Pressestellen <strong>und</strong> PR-Einrichtungen von Kulturinstitutionen.<br />
6.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus. Teilnahme am<br />
Modul 5 Projekte Kulturjournalismus (Mentorenprojekte)<br />
6.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus<br />
6.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
3 Bescheinung über erfolgreiches Absolvieren des Praktikums vom<br />
jeweiligen Praktikumsgeber mit Liste der veröffentlichten Beiträge.<br />
6.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 18 LP<br />
Das Praktikum wird nicht benotet.<br />
6.7. Arbeitsaufwand<br />
ca. 540 St<strong>und</strong>en für drei Praktika<br />
6.8. Dauer des Moduls<br />
Insgesamt 20 Wochen verteilt auf drei Halbjahre (2x 6 Wochen, 1x 8<br />
Wochen)<br />
6.9. Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />
jedes Halbjahr
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 8<br />
Modul 7 Journalistische Kompetenz: Formen • Sprache<br />
7.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />
Ziele: In praxis- <strong>und</strong> ergebnisorientierten Seminaren sollen journalistische<br />
<strong>und</strong> sprachliche Kompetenz vermittelt <strong>und</strong> angewendet werden.<br />
In der Regel werden die Arbeitsergebnisse des jeweiligen Seminars<br />
veröffentlicht: z.B. in Printbeilagen oder im studentischen Internetmagazin<br />
»Kulturen«. Über die Schreibkompetenz hinaus soll<br />
redaktionelles Arbeiten geschult werden.<br />
Inhalte: Die Studierenden können zwischen mehreren angebotenen<br />
Seminaren zwei frei wählen, wobei sie nicht ein Wahlseminar zweimal<br />
belegen können.<br />
Je nach Seminar können die Studierenden z.B. eine Printbeilage zum<br />
R<strong>und</strong>gang der UdK produzieren oder kreativ-schöpferisch mit Sprache<br />
experimentieren.<br />
Im ganzjährig angebotenen Internetseminar wird das studentische<br />
Online-Magazin »Kulturen« monatlich produziert.<br />
Die Studierenden schulen das Schreiben fürs Internet mit seinen<br />
stilistischen Gesetzmäßigkeiten. Eine studentische Redaktion erstellt<br />
<strong>und</strong> betreut die Internetseiten monatlich. Sie ist verantwortlich für<br />
Texte <strong>und</strong> Themenauswahl.<br />
Folgende Seminare werden i.d.R. angeboten:<br />
- Seminar für das Internet<br />
- Seminar Journalistische Formen<br />
- Seminar Kreative Text- <strong>und</strong> Medienproduktion<br />
- Seminar Aktuelle Berichterstattung, u.a. am Beispiel der UdK<br />
- Seminar Öffentlichkeitsarbeit, u.a. am Beispiel der UdK<br />
7.2. Lehrform<br />
Seminar<br />
7.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
7.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus<br />
7.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Modulprüfung: In jedem der beiden Seminare benotete Leistung nach<br />
Maßgabe der Lehrkraft (z.B. journalistische Beiträge, Klausur, Hausarbeit)<br />
Sonstige Voraussetzungen: Anwesenheit mindestens 70%.<br />
7.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 6 LP<br />
Die zwei Modulteilprüfungen werden benotet.<br />
7.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand: 180 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit: 120 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 60 St<strong>und</strong>en (2 x 2 SWS)<br />
7.8. Dauer des Moduls<br />
Zwei Halbjahre<br />
7.9. Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />
halbjährlich<br />
Modul 8 Medienkompetenz: Struktur • Analyse<br />
8.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />
Ziele: Die Studierenden werden befähigt, historische, gesellschaftliche<br />
<strong>und</strong> ökonomische Zusammenhänge der Medienentwicklung zu<br />
erschließen <strong>und</strong> aktuelle Mediensysteme zu analysieren. Es geht um<br />
Medienmacher <strong>und</strong> Qualitätsjournalisten, deren systemische, gesellschaftliche<br />
<strong>und</strong> ökonomische Rahmenbedingungen. Das Modul dient<br />
auch der Vorbereitung auf die Masterthesis: Erarbeitung eines aktuellen<br />
kultur- oder medienpolitischen Themas mit wissenschaftlicher<br />
Reflektion.<br />
Inhalte: Die Lehrinhalte der Vorlesungen Aspekte der Kulturkritik<br />
<strong>und</strong> Medientheorie werden medientheoretisch vertieft <strong>und</strong> aufgearbeitet,<br />
kulturjournalistische Publikationen werden in drei Seminaren<br />
in Hinblick auf Kriterien des Qualitätsjournalismus analysiert <strong>und</strong> es<br />
werden eigene Textarbeiten verfasst.<br />
8.2. Lehrform<br />
Seminar<br />
8.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus. Pflichtveranstaltung.<br />
8.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.<br />
8.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Modulprüfung: In drei Seminaren je eine benotete Leistung nach<br />
Maßgabe der Lehrkraft<br />
Sonstige Voraussetzungen: Anwesenheit von mindestens 70%<br />
8.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 12 LP<br />
Die Seminararbeiten werden benotet.<br />
8.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand: 360 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit: 270 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 90 St<strong>und</strong>en ( 3 x 2 SWS)<br />
8.8. Dauer des Moduls<br />
3 Halbjahre<br />
8.9. Häufigkeit des Angebots<br />
Das Seminar wird jedes Halbjahr angeboten.<br />
Modul 9 Medienkompetenz: Kommunikationswissenschaft<br />
<strong>und</strong> Medientheorie<br />
9.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />
Ziele: Die Studierenden erhalten Einblicke in die Zusammenhänge<br />
von Mediensystemen. Die Vorlesungsreihe vermittelt Gr<strong>und</strong>lagen der<br />
Medienkompetenz, die zur Orientierung in der Medienlandschaft<br />
notwendig sind. Dieses Basiswissens soll es den Studierenden ermöglichen,<br />
ein stabiles Arbeitsprofil zu entwickeln, dass den spezifischen<br />
Anforderungen der verschiedenen Medienhäuser mit ihren differenzierten<br />
Strukturen entspricht.<br />
Inhalt: Aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht werden Methoden<br />
der Analyse <strong>und</strong> Inhalte des Mediensystems erarbeitet: Ethik,<br />
Entstehungsgeschichte <strong>und</strong> Entwicklung, Ökonomie, Recht, Redaktionsmanagement<br />
u.a.<br />
9.2. Lehrform<br />
Vorlesung, Workshop<br />
9.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus. Pflichtveranstaltung.<br />
9.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 9<br />
9.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Modulprüfung: drei unbenotete Leistungen nach Maßgabe der Lehrkraft<br />
Sonstige Voraussetzungen: Anwesenheit von mindestens 70%.<br />
9.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Leistungspunkte: insgesamt 6 LP<br />
erfolgreiche Teilnahme<br />
9.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand: 180 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit: 90 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 90 St<strong>und</strong>en (3 Vorlesungen mit integriertem Workshop à<br />
2 SWS)<br />
9.8. Dauer des Moduls<br />
Drei Halbjahre<br />
9.9. Häufigkeit des Angebots von Modulen<br />
Das Seminar wird jedes Halbjahr angeboten.<br />
Modul 10 Studienabschließendes Modul<br />
10.1. Qualifikationsziele <strong>und</strong> Inhalte<br />
Schriftliche Masterthesis<br />
Ziele: Mit der Masterthesis stellen die Studierenden unter Beweis,<br />
dass sie ein selbst gewähltes Thema journalistisch aufbereiten <strong>und</strong><br />
wissenschaftlich reflektieren können.<br />
Inhalt: Der Inhalt der Masterthesis, mit kulturjournalistischem<br />
Schwerpunkt ist von den Studierenden frei wählbar. Sie stellen journalistische<br />
Werkstücke (Zeitungsartikel, Radio-, TV- oder Online-<br />
Beitrag) her, erarbeiten kultur- wie publizistikwissenschaftliche Reflektionen<br />
<strong>und</strong> verfassen einen Werkstattbericht über den Produktionsprozess.<br />
Masterthesis-Präsentation<br />
Ziele: Bei der öffentlichen Präsentation stellen die Studierenden<br />
unter Beweis, dass sie ein selbst gewähltes Thema darstellen <strong>und</strong><br />
verteidigen können. Sie lernen ein Thema in einer kontroversen<br />
Situation durchzusetzen.<br />
Inhalt: In einer einstündigen Präsentation mit Kolloquium wird die<br />
eigene Arbeit vorgestellt <strong>und</strong> verteidigt. Zugleich dokumentieren die<br />
Studierenden ihre Kompetenzen in sprecherischer Gestaltung <strong>und</strong><br />
variabler Moderation eines Sachzusammenhangs als Lernergebnis.<br />
10.2. Lehrform<br />
Selbststudium <strong>und</strong> Betreuung durch die Prüfer<br />
10.3. Voraussetzung für die Teilnahme<br />
Zulassung zum <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus, Anmeldung<br />
<strong>und</strong> Zulassung zum studienabschließenden Modul<br />
10.4. Verwendbarkeit des Moduls<br />
Akademischer Abschluss des <strong>Masterstudiengang</strong>s Kulturjournalismus<br />
10.5. Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
Modulprüfung: Fristgerechte Abgabe der Masterthesis <strong>und</strong> Präsentation<br />
der Arbeit.<br />
10.6. Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
Insgesamt 19 Leistungspunkte (schriftliche Masterthesis: 16 LP,<br />
Präsentation: 3 LP). Die Masterthesis <strong>und</strong> die mündliche Präsentation<br />
sind von zwei Prüfern zu begutachten <strong>und</strong> zu benoten.<br />
10.7. Arbeitsaufwand<br />
Gesamtarbeitsaufwand: 570 St<strong>und</strong>en<br />
Studentische Eigenarbeit: 540 St<strong>und</strong>en<br />
Kontaktzeit: 30 St<strong>und</strong>en<br />
10.8. Dauer des Moduls<br />
Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Masterthesis beträgt 3 Monate.<br />
Die Vorbereitung zur Präsentation beträgt vier Wochen.<br />
10.9. Häufigkeit des Angebots<br />
Das studienabschließende Modul wird jedes zweite Halbjahr angeboten.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> für den Weiterbildungs- <strong>und</strong> Ergänzungsstudiengang<br />
Kulturjournalismus mit Abschluss als Master of<br />
Arts (Master-Studiengang) an der Universität der Künste<br />
Berlin<br />
vom 13. Dezember 2006<br />
Auf Gr<strong>und</strong> von § 74 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der<br />
Fassung vom 27. März 2003, zuletzt geändert am 6. Juli 2006<br />
(GVBl. S. 713) hat die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis<br />
für Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Kulturjournalismus/Medien/Producing<br />
der Universität der Künste Berlin<br />
am 10. April 2006 nachfolgende <strong>Prüfungsordnung</strong> für den Studiengang<br />
Kulturjournalismus erlassen mit Änderungen vom 13. Dezember<br />
2006 ∗ :<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Zweck der Masterprüfung<br />
§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />
§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />
§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />
§ 6 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />
§ 7 Prüfungsausschuss<br />
§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie Beisitzer <strong>und</strong> Beisitzerinnen<br />
§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />
§ 10 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
§ 12 Bildung der Abschlussnote<br />
§ 13 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />
§ 14 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen<br />
§ 15 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
§ 16 Wiederholung von studienbegleitenden Modulprüfungen<br />
∗ Zum 1. April 2007 wurde die die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis<br />
für Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Kulturjournalismus/Medien/Producing<br />
aufgelöst. An ihre Stelle ist der Institutsrat<br />
des neu gegründeten Zentralinstituts für Weiterbildung getreten.<br />
Die zutreffenden Textstellen wurden redaktionell entsprechend angepasst.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 10<br />
§ 17 Anmeldung zum studienabschließenden Modul<br />
§ 18 Studienabschließende Modulprüfung<br />
§ 19 Modulbeschreibung<br />
§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
§ 23 Prüfungsprotokoll<br />
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />
(3) Über die Zulassung zum Master-Studiengang entscheidet die<br />
Zulassungskommission. Sie besteht aus einer ungeraden Anzahl<br />
von Hochschullehrern <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen sowie akademischen<br />
Mitarbeitern <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen vorzugsweise des Master-<br />
Studiengangs Kulturjournalismus. Die Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen<br />
haben die Mehrheit in der Kommission. An den<br />
Sitzungen der Kommission nehmen zwei Studierende vorzugsweise<br />
des Master-Studiengangs Kulturjournalismus mit Rederecht teil.<br />
(4) Die Kommission einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden wird<br />
vom Institutsrat des Zentralinstituts für Weiterbildung eingesetzt.<br />
(5) Die Zulassung erfolgt, soweit die Unterlagen nach Abs. 2 die<br />
besondere künstlerisch-gestalterische Begabung für das Master-<br />
Studium Kulturjournalismus belegen. In Zweifelsfällen findet ein<br />
fachliches Gespräch mit dem Bewerber oder der Bewerberin statt.<br />
(6) Für die Teilnahme am Studium ist eine Gebühr zu entrichten.<br />
Näheres regelt die Gebührenordnung für den Weiterbildungs- <strong>und</strong><br />
Ergänzungsstudiengang Kulturjournalismus.<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Ordnung regelt Anforderungen <strong>und</strong> Verfahren der Prüfungsleistungen<br />
im <strong>Masterstudiengang</strong> Kulturjournalismus an der Universität<br />
der Künste Berlin. Sie gilt in Verbindung mit der Studienordnung für<br />
diesen Studiengang.<br />
§ 2 Zweck der Masterprüfung<br />
(1) Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden<br />
Abschluss. Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob<br />
der Prüfling die für den Eintritt in die Berufspraxis als Kulturjournalist<br />
oder Kulturjournalistin notwendigen gründlichen Fachkenntnisse<br />
erworben hat, die wesentlichen Zusammenhänge überblickt <strong>und</strong> die<br />
Fähigkeit besitzt, künstlerisch-gestalterische <strong>und</strong> wissenschaftliche<br />
Methoden bzw. Erkenntnisse anzuwenden, sowie in den verschiedenen<br />
kulturjournalistischen Medien kreativ-gestaltend zu wirken.<br />
(2) Durch die einzelnen Modulprüfungen als Bestandteile der Masterprüfung<br />
wird nachgewiesen, dass die wesentlichen Lernziele der<br />
jeweiligen Module im Rahmen der Studienziele erfüllt worden sind.<br />
§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />
(1) Die Zulassung zum Master-Studiengang Kulturjorunalismus setzt<br />
einen entsprechenden Antrag der Studierenden voraus. Die Zulassung<br />
setzt ein Diplom bzw. einen <strong>Bachelor</strong>abschluss oder eine<br />
entsprechende Abschlussprüfung in einem Studiengang der Universität<br />
der Künste Berlin oder an einer anderen künstlerischen<br />
<strong>und</strong>/oder wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des<br />
Gr<strong>und</strong>gesetzes sowie journalistische berufspraktische Erfahrungen<br />
von mindestens einem Jahr voraus. Dabei können auch<br />
berufspraktische Tätigkeiten berücksichtigt werden, die während<br />
des Studiums abgeleistet wurden. Eine künstlerisch-gestalterische<br />
Begabung für den Studiengang ist in einem Zulassungsverfahren<br />
nachzuweisen.<br />
(2) Mit dem Antrag ist ein selbstständiges kulturjournalistisches<br />
Werk als Arbeitsprobe einzureichen. Daneben sind eine oder mehrere<br />
Aufgaben vor Ort zu erfüllen. Näheres regelt die Zulassungskommission.<br />
§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />
(1) Das mit Erfolg absolvierte Studium wird auf einer Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong><br />
einem Zeugnis bescheinigt. Mit der Urk<strong>und</strong>e wird der Hochschulgrad<br />
Master of Arts (M.A.)<br />
verliehen.<br />
Das Zeugnis weist aus:<br />
- die studienbegleitenden Module, die Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
<strong>und</strong> die damit vergebenen Leistungspunkte,<br />
- das studienabschließende Modul mit Benotung <strong>und</strong> zugehörigen<br />
Leistungspunkten sowie dem Thema der Abschlussarbeit,<br />
- die Gesamtnote.<br />
Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
<strong>und</strong> von dem oder der Vorsitzenden des Institutsrats des<br />
Zentralinstituts für Weiterbildung unterzeichnet, die Urk<strong>und</strong>e von<br />
dem oder der Vorsitzenden des Institutsrats des Zentralinstituts für<br />
Weiterbildung <strong>und</strong> dem Präsidenten oder der Präsidentin. Beides<br />
trägt das Siegel der Universität der Künste Berlin.<br />
(2) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird<br />
dem Absolventen bzw. der Absolventin ein Diploma Supplement<br />
verliehen, das nach national <strong>und</strong> international gebräuchlichen<br />
Standards die Einstufung <strong>und</strong> Bewertung des Abschlusses erleichtern<br />
soll.<br />
§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />
(1) Das gesamte Studium besteht aus Modulen. Sie bilden Lehr<strong>und</strong><br />
Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,<br />
dem dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen zusammensetzen.<br />
Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit deren Bestehen<br />
die Studierenden das Erreichen der Lernziele des Moduls nachweisen.<br />
(2) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus:<br />
- unbenoteten studienbegleitenden Modulprüfungen,<br />
- benoteten studienbegleitenden Modulprüfungen <strong>und</strong><br />
- einer benoteten studienabschließenden Modulprüfung.<br />
(3) Modulprüfungen können sich aus mehreren Teilprüfungen<br />
zusammensetzen.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 11<br />
§ 6 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Halbjahre.<br />
(2) Der gesamte Studienaufwand wird durch ein Leistungspunktesystem<br />
abgebildet. Das Studium umfasst pro Halbjahr<br />
30 Leistungspunkte <strong>und</strong> demnach insgesamt 120 Leistungspunkte.<br />
Einem Leistungspunkt liegen ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e, 30<br />
Leistungspunkten demgemäß 900 Arbeitsst<strong>und</strong>en. Jedem Modul<br />
<strong>und</strong> seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden entsprechend<br />
dem dazugehörigen Arbeitsaufwand Leistungspunkte zugeordnet.<br />
Leistungspunkte zum Nachweis bisheriger Studienleistungen werden<br />
nur nach bestandener Modulprüfung oder Teilprüfung vergeben.<br />
§ 7 Prüfungsausschuss<br />
(1) Für den Studiengang ist der Prüfungsausschuss Kulturjournalismus<br />
zuständig. Seine Mitglieder <strong>und</strong> ihre Stellvertreter <strong>und</strong> Stellvertreterinnen<br />
werden vom Institutsrat des Zentralinstituts für<br />
Weiterbildung auf Vorschlag der in ihr vertretenen Gruppen gewählt.<br />
Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von<br />
denen drei der Gruppe der Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen,<br />
eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen<br />
<strong>und</strong> eines der Gruppe der Studierenden angehören.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitgliedergruppe der<br />
Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen einen Vorsitzenden bzw.<br />
eine Vorsitzende <strong>und</strong> einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.<br />
Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das<br />
studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Eine Wiederwahl<br />
ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt<br />
nach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger <strong>und</strong><br />
Nachfolgerinnen gewählt worden sind <strong>und</strong> ihr Amt angetreten<br />
haben.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss<br />
−<br />
bestellt die Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie die Beisitzer <strong>und</strong><br />
Beisitzerinnen,<br />
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von<br />
drei Mitgliedern einschließlich des bzw. der Vorsitzenden oder<br />
seines Stellvertreters bzw. ihrer Stellvertreterin. Die Mehrheit der<br />
Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen muss anwesend sein.<br />
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei<br />
Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den<br />
Ausschlag.<br />
§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie Beisitzer <strong>und</strong> Beisitzerinnen<br />
(1) Bei studienbegleitenden Prüfungen ist in der Regel der Prüfer<br />
bzw. die Prüferin die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />
Lehrperson. Mündliche Prüfungen sind dabei in Gegenwart mindestens<br />
eines weiteren Prüfers bzw. einer weiteren Prüferin oder eines<br />
sachk<strong>und</strong>igen Beisitzers bzw. einer Beisitzerin durchzuführen, die<br />
vom Prüfungsausschuss bestellt werden. Prüfer bzw. Prüferin oder<br />
Beisitzer bzw. Beisitzerin darf nur sein, wer mindestens die durch<br />
die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation<br />
besitzt.<br />
(2) Die Module Praktikum werden von den jeweiligen Betreuern<br />
oder Betreuerinnen bewertet, auch wenn diese nicht Mitglieder der<br />
Universität der Künste Berlin sind.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss bestellt für die studienabschließende<br />
Modulprüfung 2 Prüfer oder Prüferinnen, die sowohl die Masterthesis,<br />
als auch die Präsentation bewerten.<br />
(4) Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen<br />
<strong>und</strong> habilitierten akademischen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen<br />
im Rahmen ihres Fachgebiets. Soweit diese nicht zur<br />
Verfügung stehen, können nichthabilitierte akademische Mitarbeiter<br />
bzw. Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Lehrbeauftragte zu Prüfern <strong>und</strong><br />
Prüferinnen bestellt werden, sofern sie zur selbstständigen Lehre<br />
berechtigt sind. Für die Wahl der Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen zum studienabschließenden<br />
Modul steht dem Studenten bzw. der Studentin<br />
ein Vorschlagsrecht zu, das keinen Anspruch auf Berücksichtigung<br />
begründet.<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten<br />
werden,<br />
berichtet regelmäßig dem Institutsrat des Zentralinstituts für<br />
Weiterbildung über die Entwicklung der Prüfungs- <strong>und</strong> Studienzeiten,<br />
entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien<strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen,<br />
legt die Prüfungstermine fest,<br />
legt die Verteilung der Prüfungs- <strong>und</strong> Gesamtnoten offen <strong>und</strong><br />
§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />
Weist ein Studierender nach, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen<br />
nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen <strong>und</strong> Studienleistungen<br />
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt<br />
der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit<br />
dem bzw. der Studierenden <strong>und</strong> dem Prüfer bzw. der Prüferin Maßnahmen<br />
fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen <strong>und</strong> Studienleistungen<br />
innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer<br />
Form erbracht werden können.<br />
−<br />
gibt Anregungen zur Studienreform.<br />
Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf<br />
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen.<br />
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei<br />
der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit<br />
verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen<br />
Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende<br />
entsprechend zu verpflichten.<br />
§ 10 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />
(1) Das Studium ist mit dem erfolgreich bestandenen studienabschließenden<br />
Modul abgeschlossen. Die Masterprüfung ist bestanden,<br />
wenn die Prüfungen aller für das Studium vorgesehenen Module<br />
mit mindestens ausreichend bzw. bestanden bewertet sind.<br />
Folgende Module müssen bestanden worden sein:<br />
Kulturkompetenz<br />
Modul 1: Hospitanzen in der künstlerischen Praxis 9 LP
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 12<br />
Modul 2: Theorie • Geschichte 6 LP<br />
Modul 3: Aspekte der Kulturkritik 9 LP<br />
Journalistische Kompetenz<br />
Modul 4: Journalistisches Handwerk 9 LP<br />
Modul 5: Projekte Kulturjournalismus 26 LP<br />
Modul 6: Praktika 18 LP<br />
Modul 7: Formen • Sprache 6 LP<br />
Medienkompetenz<br />
Modul 8: Struktur • Analyse 12 LP<br />
Modul 9: Kommunikationswissenschaft <strong>und</strong> Medientheorie 6 LP<br />
Modul 10: Studienabschließendes Modul (Masterthesis <strong>und</strong><br />
Präsentation) 19 LP<br />
(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, entscheidet<br />
das Gesamtergebnis.<br />
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Für die Benotung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten<br />
zu verwenden:<br />
1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung<br />
2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />
Anforderungen liegt<br />
3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen<br />
Anforderungen entspricht<br />
4 = ausreichend – ein Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt<br />
5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher<br />
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.<br />
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können<br />
einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt<br />
werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />
(2) Die Notenskala für eine Modul- oder Abschlussnote lautet wie<br />
folgt:<br />
Bei einem Durchschnitt<br />
von 1,0 bis 1,5 = sehr gut<br />
von 1,6 bis 2,5 = gut<br />
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend<br />
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend<br />
ab 4,1 = nicht ausreichend.<br />
(3) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die<br />
erste Dezimalstelle berücksichtigt. Bei mehreren Prüfern bzw. Prüferinnen<br />
einer Einzelleistung errechnet sich die Note aus dem arithmetischen<br />
Mittel der Einzelbewertungen. Besteht die Modulprüfung<br />
aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die Modulnote aus<br />
dem arithmetischen Mittel der nach den betreffenden Leistungspunkten<br />
gewichteten Noten der Teilprüfungen.<br />
(4) Die ECTS-Bewertungsskala gibt Aufschluss über das relative<br />
Abschneiden des Absolventen bzw. der Absolventin <strong>und</strong> wird in das<br />
Diploma Supplement aufgenommen. Von den folgenden Noten<br />
erhalten<br />
A die besten 10 %<br />
B die nächsten 25 %<br />
C die nächsten 30 %<br />
D die nächsten 25 %<br />
E die nächsten 10 %.<br />
Die Bezugsgruppe soll innerhalb von bis zu drei Abschlusskohorten<br />
eine Mindestgröße umfassen, die jeweils durch den Institutsrat des<br />
Zentralinstituts für Weiterbildung festzulegen ist. Erreicht die Anzahl<br />
der Absolventen <strong>und</strong> Absolventinnen nicht die geforderte<br />
Mindestgröße, so sind im Diploma Supplement die Notenspiegel<br />
der letzten drei Abschlusskohorten aufzunehmen.<br />
§ 12 Bildung der Abschlussnote<br />
(1) Die Abschlussnote des <strong>Masterstudiengang</strong>es ist das arithmetische<br />
Mittel der gewichteten Noten aller benoteten Modulprüfungen.<br />
(2) Die einzelnen Noten werden entsprechend den Leistungspunkten<br />
gewichtet, die den jeweiligen Modulen zugeordnet sind. Dabei<br />
werden die Leistungspunkte des studienabschließenden Moduls<br />
doppelt gezählt. Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur<br />
die erste Dezimalstelle berücksichtigt.<br />
§ 13 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />
Studierende, die sich nicht innerhalb der Regelstudienzeit zum<br />
studienabschließenden Modul anmelden, müssen noch während<br />
des 4. Halbjahres eine Studienberatung wegen Überschreitens der<br />
Regelstudienzeit aufsuchen. Daraufhin erhalten sie eine Bescheinigung,<br />
die sie bei der Anmeldung zum studienabschließenden Modul<br />
vorzulegen haben. Nimmt ein Student bzw. eine Studentin nicht<br />
rechtzeitig an der Studienberatung teil, so gilt die Masterprüfung<br />
als nicht bestanden.<br />
§ 14 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen<br />
Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Lehrveranstaltung eines<br />
Moduls ist gleichzeitig die Anmeldung zur Modulprüfung. Die<br />
Anmeldung erfolgt spätestens in der zweiten Vorlesungswoche. Die<br />
Teilnahmevoraussetzungen werden in der Modulbeschreibung<br />
festgelegt. Die Teilnahme an einer Studienleistung eines Moduls<br />
kann zur Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme an der<br />
Modulprüfung gemacht werden.<br />
§ 15 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
Lehrveranstaltungen sowie Art, Umfang <strong>und</strong> Termine der Modulprüfungen<br />
werden jedes Halbjahr rechtzeitig vom Prüfungsausschuss<br />
veröffentlicht. Die Ergebnisse der Modulprüfungen werden vom<br />
Prüfungsausschuss spätestens zwei Wochen vor Beginn des nächsten<br />
Halbjahres festgestellt <strong>und</strong> den Studierenden bescheinigt.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 13<br />
§ 16 Wiederholung von studienbegleitenden Modulprüfungen<br />
Prüfungen können einmal wiederholt werden. Besteht ein Student<br />
oder eine Studentin eine Modulprüfung nicht, so hat er oder sie<br />
Gelegenheit, diese in der ersten Woche des darauf folgenden Halbjahres<br />
zu wiederholen. Lässt die Art der Prüfung diesen Termin<br />
nicht zu, so legt der Prüfungsausschuss den Wiederholungstermin<br />
fest. Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens vier Wochen,<br />
vom Tage des Nicht-Bestehens an gerechnet, wiederholt werden.<br />
Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis Ende des auf<br />
die Prüfung folgenden Halbjahres abgeschlossen sein.<br />
Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin eine zusammengesetzte<br />
Modulprüfung nicht, so muss er oder sie jede nicht bestandene<br />
Teilprüfung wiederholen. Über das Bestehen der Modulprüfung<br />
entscheidet das Gesamtergebnis, wobei für jede wiederholte Teilprüfung<br />
das bessere Ergebnis zählt.<br />
§ 17 Anmeldung zum studienabschließenden Modul<br />
Der Antrag auf Zulassung zum studienabschließenden Modul ist zu<br />
Beginn des 4. Halbjahres schriftlich an den Prüfungsausschuss zu<br />
richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />
− der Nachweis der Immatrikulation an der Universität der Künste<br />
Berlin für den Studiengang Kulturjournalismus seit den letzten<br />
beiden Halbjahren;<br />
− der Nachweis über die Zahlung der Studiengebühren gemäß<br />
Gebührenordnung für den Studiengang Kulturjournalismus;<br />
− eine Zusammenstellung der erfolgreich abgeschlossenen Module,<br />
die einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums erkennen<br />
lässt;<br />
− eine Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandidatin, dass ihm<br />
bzw. ihr die Studien- <strong>und</strong> <strong>Prüfungsordnung</strong> bekannt sind;<br />
− eine Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandidatin, ob er oder<br />
sie bereits eine Masterarbeit an einer anderen Hochschule im<br />
Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes endgültig nicht bestanden<br />
hat oder ob er bzw. sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren<br />
befindet;<br />
− eventuell eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer<br />
Studienberatung wegen nicht erfolgter Anmeldung zum studienabschließenden<br />
Modul innerhalb der Regelstudienzeit.<br />
§ 18 Studienabschließende Modulprüfung<br />
(1) Die Prüfung des studienabschließenden Moduls besteht aus:<br />
− Masterthesis<br />
− Präsentation der Masterthesis einschließlich Kolloquium<br />
(2) Die Masterthesis soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist,<br />
innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fachgebiet<br />
selbständig nach wissenschaftlichen <strong>und</strong> gestalterischen<br />
Methoden zu bearbeiten. Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate.<br />
Das Thema <strong>und</strong> die Aufgabenstellung müssen so beschaffen<br />
sein, dass die Masterthesis innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen<br />
werden kann. Das Thema kann einmal innerhalb der<br />
ersten vier Wochen zurückgegeben werden. Die Masterthesis gilt<br />
bei Rückgabe des Themas als nicht ausgegeben. Ausnahmsweise<br />
kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall, auf begründeten Antrag<br />
des Prüflings, die Bearbeitungszeit der Masterthesis um vier Wochen<br />
verlängern.<br />
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe <strong>und</strong> Abgabe der Masterthesis ist<br />
aktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Bei der Abgabe der Masterthesis hat der<br />
Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig<br />
verfasst <strong>und</strong> keine anderen als die angegebenen Quellen <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />
benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Bei Verwendung<br />
von Inhalten aus dem Internet sind diese zu kennzeichnen; ein<br />
Ausdruck davon mit Datum sowie der Internet-Adresse (URL) ist der<br />
Masterthesis als Anhang beizufügen. Die Masterthesis ist fristgemäß<br />
beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern.<br />
Der Prüfling kann eine eingereichte Arbeit nicht zurückziehen.<br />
Wird die Masterthesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit<br />
„nicht ausreichend“ bewertet.<br />
(4) Bestandteil des studienabschließenden Moduls ist eine Präsentation<br />
der Masterthesis <strong>und</strong> ihre Verteidigung.<br />
(5) Die Masterthesis ist von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu begutachten<br />
<strong>und</strong> zu bewerten. Die Bewertung ist entsprechend § 11<br />
vorzunehmen, sie erfolgt nach der mündlichen Präsentation. Die<br />
Note der Masterthesis wird aus dem arithmetischen Mittel der<br />
Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0<br />
beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuss<br />
ein dritter Prüfer bzw. eine dritte Prüferin zur Bewertung der<br />
Masterthesis bestimmt. In diesem Falle wird die Note der<br />
Masterthesis aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren<br />
Noten gebildet. Die Masterthesis kann jedoch nur dann als „ausreichend“<br />
oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten<br />
„ausreichend“ oder besser sind. Das Bewertungsverfahren soll<br />
sechs Wochen nicht überschreiten.<br />
Ist die Masterthesis erstmalig „nicht ausreichend“ bewertet, kann<br />
der Prüfling sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung ist<br />
ausgeschlossen.<br />
(6) Eine Zusammenfassung der Masterthesis ist der Hochschule in<br />
digitaler Form zur Verfügung zu stellen, um im Internet veröffentlicht<br />
zu werden. Näheres, einschließlich möglicher Ausnahmen von<br />
dieser Vorschrift, regelt der Prüfungsausschuss.<br />
§ 19 Modulbeschreibung<br />
Die Modulbeschreibung enthält insbesondere:<br />
a) Inhalte <strong>und</strong> Qualifikationsziele des Moduls<br />
b) Lehrformen<br />
c) Voraussetzungen für die Teilnahme<br />
d) Verwendbarkeit des Moduls<br />
e) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten<br />
f) Leistungspunkte <strong>und</strong> Noten<br />
g) Häufigkeit des Angebots<br />
h) Arbeitsaufwand<br />
i) Dauer der Module.<br />
Die Modulbeschreibung ist Bestandteil der Studienordnung. Eine<br />
weitere ausführliche Fassung, insbesondere hinsichtlich der Punkte<br />
a) bis c), wird vom Prüfungsausschuss veröffentlicht.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 14<br />
§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
(1) Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an anderen<br />
Hochschulen im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes erbracht wurden,<br />
werden auf Antrag anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit<br />
durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist<br />
festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
in Inhalt, Umfang <strong>und</strong> den Anforderungen des neu gewählten<br />
Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Hierbei ist kein schematischer<br />
Vergleich, sondern die Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung<br />
ausschlaggebend. Nicht bestandene Prüfungen sind<br />
bezüglich der Wiederholbarkeit von Prüfungsleistungen anzurechnen.<br />
(2) Studienzeiten sowie Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an<br />
Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von der Kultusministerkonferenz<br />
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen anzuerkennen.<br />
Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die<br />
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Zur<br />
Förderung des internationalen Austausches ist bei der Anerkennung<br />
im Ausland erworbener Leistungen im Zweifel zu Gunsten der<br />
Studierenden zu entscheiden.<br />
§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn<br />
der Kandidat bzw. die Kandidatin seinen bzw. ihren Prüfungstermin<br />
ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn<br />
der Prüfung ohne triftigen Gr<strong>und</strong> von der Prüfung zurücktritt.<br />
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />
angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der<br />
Kandidat oder die Kandidatin ein ärztliches Attest <strong>und</strong> im Zweifelsfall<br />
nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt<br />
der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer<br />
Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />
werden in diesem Fall angerechnet.<br />
(3) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis einer<br />
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener<br />
Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit<br />
"nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der Kandidat<br />
oder die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat<br />
<strong>und</strong> diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses<br />
bekannt wird. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den<br />
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen<br />
Prüfer bzw. der Prüferin oder dem bzw. der Aufsichtführenden<br />
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden;<br />
in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht<br />
ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der<br />
Prüfungsausschuss den Kandidaten oder die Kandidatin von der<br />
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.<br />
(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Woche verlangen, dass die<br />
Entscheidungen nach Abs. 3 <strong>und</strong> 4 vom Prüfungsausschuss überprüft<br />
werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen, zu begründen <strong>und</strong> mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />
zu versehen.<br />
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling innerhalb<br />
eines Jahres auf Antrag in angemessener Frist durch den<br />
Prüfungsausschuss Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,<br />
die darauf bezogenen Gutachten <strong>und</strong> in die Prüfungsprotokolle<br />
gewährt.<br />
§ 23 Prüfungsprotokoll<br />
Über die Prüfung ist vom Prüfer bzw. von der Prüferin ein Protokoll<br />
zu fertigen <strong>und</strong> zu unterzeichnen, welches den Personalakten des<br />
Kandidaten bzw. der Kandidatin beigefügt wird. Es muss außer<br />
dem Namen des Kandidaten bzw. der Kandidatin Angaben enthalten<br />
über<br />
− Zeitpunkt <strong>und</strong> Ort der Prüfung,<br />
− Namen des Prüfer oder der Prüferin; ggf. Name des Protokollanten<br />
oder der Protokollantin,<br />
− Prüfungsstoff <strong>und</strong> Prüfungsaufgaben,<br />
− wesentlicher Verlauf <strong>und</strong> Dauer der Prüfung,<br />
− die Benotung,<br />
− besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen oder Täuschungsversuche.<br />
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />
(1) Die <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im<br />
Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste die <strong>Prüfungsordnung</strong><br />
für den Studiengang Kulturjournalismus vom 28. März 2000<br />
(UdK-Anzeiger 5/01 vom 15. Oktober 2001) außer Kraft.<br />
(3) Abweichend von Abs. 2 können in diesem Studiengang noch<br />
immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den bisher geltenden<br />
Regelungen abschließen.<br />
(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen<br />
Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die Kandidatin<br />
hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach<br />
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel<br />
durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der Kandidat oder<br />
die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so<br />
kann der Prüfungsausschuss die entsprechende Prüfung für nicht<br />
bestanden erklären.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 15<br />
Studienordnung <strong>Bachelor</strong>studiengang „Dirigieren“<br />
vom 31. Januar 2007<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen<br />
im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der<br />
Neufassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der Fakultät<br />
03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 31. Januar 2007<br />
folgende Ordnung beschlossen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Gegenstand <strong>und</strong> Ziele des Studiums<br />
§ 3 Studienbeginn<br />
§ 4 Studiendauer <strong>und</strong> Studienumfang<br />
§ 5 Studienaufbau<br />
§ 6 Lehrveranstaltungsformen<br />
§ 7 Nachweis von Studienleistungen<br />
§ 8 Studienabschluss<br />
§ 9 Studienfachberatung<br />
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalt <strong>und</strong> Aufbau des <strong>Bachelor</strong>studiengangs<br />
Dirigieren an der Universität der Künste Berlin. Sie<br />
gilt in Verbindung mit der <strong>Prüfungsordnung</strong> für diesen Studiengang.<br />
§ 5 Studienaufbau<br />
(1) Das Studium ist modularisiert. Module bilden Lehr- <strong>und</strong> Lerneinheiten,<br />
die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, dem<br />
dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen zusammensetzen.<br />
Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit deren Bestehen die Studierenden<br />
das Erreichen der Lernziele des Moduls nachweisen.<br />
(2) In den Modulen 1 <strong>und</strong> 2 erfolgt im Hauptfach des Studiums,<br />
Dirigieren, die Vermittlung einer dirigiertechnischen <strong>und</strong> musikalisch-künstlerischen<br />
Ausbildung sowohl in der Konzert- als auch in<br />
der Opernleitung. Der Unterricht wird in Gruppen von drei bis vier<br />
Studierenden anfangs an Klavieren durchgeführt, wobei zwei Studenten<br />
oder Studentinnen den Orchesterpart (Streicher/Bläser)<br />
übernehmen. Nach entsprechenden Fortschritten wird die Ausbildung<br />
durch Orchesterproben <strong>und</strong> –aufführungen (in der Regel in<br />
Modul 2) vervollständigt. Klavierspiel (Module 4 <strong>und</strong> 5) ist nicht nur<br />
für die Opernleitung ein unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung<br />
<strong>und</strong> neben Dirigieren als zweites Hauptfach einzustufen. Näheres<br />
zu Studienaufbau <strong>und</strong> Studieninhalten erläutern Studienplan <strong>und</strong><br />
Modulbeschreibungen (Anlagen 1 <strong>und</strong> 2).<br />
§ 6 Lehrveranstaltungsformen<br />
Die Lehre in den Modulen findet überwiegend im Einzel- <strong>und</strong> Gruppenunterricht<br />
statt. Insbesondere in wissenschaftlichen Fächern<br />
werden auch Vorlesungen <strong>und</strong> Seminare abgehalten.<br />
§ 7 Nachweis von Studienleistungen<br />
Leistungspunkte zum Nachweis von Studienleistungen werden nur<br />
nach bestandener Modulprüfung oder Teilprüfung vergeben.<br />
§ 2 Gegenstand <strong>und</strong> Ziele des Studiums<br />
Das Studium befähigt die Studierenden, den Beruf des Dirigenten<br />
oder der Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im Bereich<br />
Konzert bzw. Oper professionell auszuüben. Dabei erlangen sie<br />
hinsichtlich ihrer Interpretationsfähigkeit <strong>und</strong> ihres Stilempfindens<br />
künstlerisch-technisches Können <strong>und</strong> gestalterisches Vermögen.<br />
Das Studium bereitet ferner auf das Weiterstudium im <strong>Masterstudiengang</strong><br />
Dirigieren an der Universität der Künste Berlin vor.<br />
§ 3 Studienbeginn<br />
Das Studium beginnt jeweils zum Winter- sowie zum Sommersemester.<br />
§ 8 Studienabschluss<br />
Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle für das Studium notwendigen<br />
Module erfolgreich absolviert worden sind.<br />
§ 9 Studienfachberatung<br />
Für die Studienfachberatung sind ein Hochschullehrer sowie mindestens<br />
eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Die Beratung<br />
gibt Auskunft über die besonderen Inhalte <strong>und</strong> Anforderungen des<br />
Fachs <strong>und</strong> hilft bei der individuellen Studienplanung. Darüber hinaus<br />
gehört die Mitwirkung an der Studienfachberatung zu den<br />
hauptberuflichen Aufgaben aller Hochschullehrer.<br />
§ 4 Studiendauer <strong>und</strong> Studienumfang<br />
Die Studiendauer ist auf eine Regelstudienzeit von acht Semestern<br />
festgelegt. Der gesamte Studienaufwand (Präsenzzeit <strong>und</strong> Selbststudium)<br />
wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet. Das<br />
Studium umfasst insgesamt 240 Leistungspunkte <strong>und</strong> durchschnittlich<br />
30 Leistungspunkte pro Semester. Einem Leistungspunkt liegen<br />
ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e. Jedem Modul <strong>und</strong> seinen einzelnen<br />
Lehrveranstaltungen sind entsprechend dem Studienaufwand<br />
Leistungspunkte zugeordnet.<br />
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger<br />
der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste Berlin die Studienordnung<br />
für den Studiengang Musik – Hauptfach Dirigieren<br />
vom 24. September 2002 (UdK-Anzeiger 5/2003 vom 05.05.2003)<br />
außer Kraft. Studierende, die zu diesem Zeitpunkt noch immatrikuliert<br />
sind, können ihr Studium nach den bisher geltenden Regelungen<br />
abschließen.<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Studienplan<br />
Anlage 2: Modulbeschreibungen
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 16<br />
Nr.<br />
Modul<br />
Modulelement<br />
LV<br />
SWS<br />
Leistungspunkte<br />
1. Sem. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Σ<br />
1, 2 Dirigieren I <strong>und</strong> II G 2x 3 10 10 10 10 15 15 20 20 110<br />
3 Chorleitung G 2 2 2 2 2 8<br />
4, 5<br />
6, 7<br />
8<br />
9<br />
Klavier: Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren<br />
etc. I <strong>und</strong> II<br />
Klaviersolospiel<br />
Klavierauszugspiel<br />
Partiturspiel<br />
Generalbaßspiel<br />
Korrepetition<br />
E 1 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 20<br />
E 0,75 3 3 3 3 3 3 3 3 24<br />
G 0,75 2 2 2 2 2 2 2 2 16<br />
G 0,33 1 1 1 1 4<br />
1 1 1 1 4<br />
Musiktheorie I <strong>und</strong> II<br />
[26]<br />
Tonsatz/Analyse<br />
G/S 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 12<br />
Gehörbildung/Höranalyse<br />
G/S 1,5 1 1 1 1 1 1 1 1 8<br />
Instrumentation/Instrumentenk<strong>und</strong>e G 2 2 2 2 6<br />
Musikwissenschaft/Musikgeschichte<br />
*Modulprüfung<br />
Nebenfächer<br />
Chorsingen<br />
Gesang<br />
Streich-, Blasinstrument, Schlagzeug<br />
Italienisch<br />
V 2 1 1 1 1<br />
2<br />
PS<br />
2 2 +2*<br />
[18]<br />
G 2 1 1 1 1 4<br />
E 0,75 1 1 1 1 4<br />
E/G 3x 0,5 1 1 2<br />
G 1 2 2 2 2 8<br />
[68]<br />
10<br />
Σ 30 30 32 28 29 29 31 31 240<br />
Abkürzungen: E (künstlerischer Einzelunterricht), G (künstlerischer Gruppenunterricht), PS (Proseminar), S (Seminar), Ü (Übung), V (Vorlesung)
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 17<br />
Anlage 2: Modulbeschreibungen<br />
<strong>Bachelor</strong>studiengang „Dirigieren“<br />
Modul 1: Dirigieren I<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Probenleitung <strong>und</strong> Einstudierung<br />
von zwei Chorwerken (ein A-cappella-Werk, ein Opernchor)<br />
(benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 8 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Qualifikationsziele: Kenntnis der Gr<strong>und</strong>lagen hinsichtlich dirigentischer<br />
Schlagtechnik <strong>und</strong> ihrer praktischen Anwendung bei der<br />
Darstellung von Partituren<br />
Lehrinhalte: Schlagtechnische Übungen I hinsichtlich Schlagfiguren,<br />
dynamischer <strong>und</strong> rhythmischer Darstellung. Dirigierübungen<br />
am Beispiel ausgewählter Werke (z.B. Arbeit an zwei Klavieren).<br />
Analyse von Partituren <strong>und</strong> deren Einrichtung für den praktischen<br />
Gebrauch<br />
Lehrformen: 2x 3 SWS Gruppenunterricht<br />
Teilnahmevoraussetzungen: -<br />
Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Dirigat zweier vom Professor<br />
bzw. der Professorin im Hauptfach Dirigieren ausgewählter Werke<br />
(Realisation an zwei Klavieren). Dauer der Prüfung: 30 Minuten<br />
(benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 40 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modul 2: Dirigieren II<br />
Qualifikationsziele: Fähigkeit, den Beruf als Dirigent oder<br />
Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im Bereich Konzert<br />
bzw. Oper professionell auszuüben. Entsprechendes künstlerisch-technisches<br />
Können <strong>und</strong> gestalterisches Vermögen hinsichtlich<br />
Interpretationsfähigkeit <strong>und</strong> Stilempfinden<br />
Lehrinhalte: Schlagtechnik II. Dirigieren mit zwei Klavieren <strong>und</strong><br />
verschiedenen Ensembles. Analyse von Partituren <strong>und</strong> deren<br />
Einrichtung für den dirigentischen Gebrauch<br />
Lehrformen: 2x 3 SWS Gruppenunterricht<br />
Teilnahmevoraussetzungen: Erfolgreicher Abschluss von<br />
Modul 1<br />
Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: In der Regel öffentliches<br />
Konzert oder ein Teil davon sowie vorhergehende Probe an der<br />
UdK Berlin. Oder: musikalische Leitung einer Opernaufführung<br />
mit vorheriger Einstudierung <strong>und</strong> einer vorhergehenden Probe an<br />
der UdK Berlin (benotet); siehe <strong>Prüfungsordnung</strong> § 18<br />
Arbeitsaufwand: 70 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modul 3: Chorleitung<br />
Qualifikationsziele: Befähigung zur künstlerischen Arbeit mit<br />
professionellen Sängern <strong>und</strong> Laienensembles, Beherrschung der<br />
gr<strong>und</strong>sätzlichen Schlagtechniken des Chordirigierens, breite<br />
Repertoirekenntnis der oratorischen <strong>und</strong> der Opernchor-Literatur<br />
Lehrinhalte: Analyse von Chorwerken im Gruppenunterricht,<br />
Praktisches Chordirigieren vor einem Übechor<br />
Lehrformen: 2 SWS Gruppenunterricht<br />
Teilnahmevoraussetzungen: -<br />
Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />
Modul 4: Klavier:<br />
Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren etc. I<br />
Modulelemente: Klaviersolospiel, Klavierauszugspiel, Partiturspiel,<br />
Generalbaßspiel<br />
Teilnahmevoraussetzungen: -<br />
Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />
Prüfungen: Vier benotete Teilprüfungen<br />
Arbeitsaufwand: Insgesamt 34 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modulelement: Klaviersolospiel<br />
Qualifikationsziele: Stilistische Kenntnisse hinsichtlich der<br />
verschiedenen Stilepochen der Klavierliteratur <strong>und</strong> angemessene<br />
spieltechnische Fertigkeiten<br />
Lehrinhalte: Erarbeitung repräsentativer Werke aus verschiedenen<br />
Stilepochen der Klavierliteratur von mittlerem bis anspruchsvollem<br />
Schwierigkeitsgrad. Individuelle Entwicklung <strong>und</strong> Sicherung<br />
der spieltechnischen Funktionen. Übung im öffentlichen<br />
Vortrag<br />
Lehrformen: 1 SWS Einzelunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Prüfung: Vortrag von Werken<br />
oder in sich geschlossenen Teilen von Werken der Klavierliteratur<br />
mittleren bis anspruchsvollen Schwierigkeitsgrades unterschiedlichen<br />
Stiles, Dauer: 15 Min. (benotet). Vorleistungen: Regelmäßige<br />
Teilnahme am Einzelunterricht <strong>und</strong> an internen <strong>und</strong> öffentlichen<br />
Vorspielen<br />
Arbeitsaufwand: 10 LP<br />
Modulelement: Klavierauszugspiel<br />
Qualifikationsziele: Fähigkeit, seiner Eignung gemäß Klavierauszüge<br />
erster exemplarischer klassisch-romantischer Opern in<br />
praktischer Form bei markierten Gesangspartien darzustellen<br />
Lehrinhalte: Gr<strong>und</strong>legende klassisch-romantische Opern des<br />
einfachen bis mittleren Schwierigkeitsgrades<br />
Lehrformen: 0,75 SWS Einzelunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vortrag einer Szene oder Teile<br />
erarbeiteter Opern, Dauer ca. 10 Min; Vom-Blatt-Spiel kürzerer<br />
Opernausschnitte verschiedener (eignungsmäßiger) Schwierigkeitsgrade,<br />
Dauer ca. 5 Min. (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 12 LP<br />
Modulelement: Partiturspiel<br />
Qualifikationsziele: a) Genaues Lesen- <strong>und</strong> Spielenkönnen<br />
einzelner einfacher bis komplexerer Partiturteile in eignungsgemäßem<br />
Tempo; b) die Fähigkeit, das Wesentliche einer einfachen<br />
(klassischen) Partitur erfassen <strong>und</strong> im angenäherten Originaltempo<br />
spielen zu können (eignungsgemäß modifiziert)<br />
Lehrinhalte: Transponierende Instrumente, gebräuchliche<br />
Schlüssel, Zusammensetzung zu mehrstimmigem Spiel – klassisch-romantische<br />
Partituren: einfache für Gesamtstruktur, komplexere<br />
für zu trainierende Einzelheiten - Übertragungskriterien<br />
Lehrformen: 0,75 SWS Gruppenunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vorbereiteter Satz oder Teil<br />
einer klassisch-romantischen Partitur (oder anderer Wahl) im<br />
Tempo, Dauer ca. 10 Min.; vorgelegte Partiturausschnitte mit
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 18<br />
Einzelmomenten oder Gesamtsicht im erarbeiteten Schwierigkeitsgrad,<br />
Dauer ca. 5 Min. (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 8 LP<br />
Modulelement: Generalbaßspiel<br />
Qualifikationsziele: Fähigkeit eines praktischen Spiels in<br />
gr<strong>und</strong>legender Generalbass-Akkordik nach vorliegendem leichteren<br />
bezifferten Bass<br />
Lehrinhalte: In Ergänzung zum Unterricht in Musiktheorie, etwa<br />
Lehr-/Notenmaterial eines Grabner, leichtere Bach-Arien, Beispiele<br />
einer Barock-Oper (Teleman)<br />
Lehrformen: 0,33 SWS Gruppenunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vorbereiteter <strong>und</strong> vorgelegter<br />
Generalbass leichterer Art in studienbegleitender Prüfung, Dauer<br />
ca. 10 Min. (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 4 LP<br />
Modul 5: Klavier:<br />
Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren etc. II<br />
Modulelemente: Klaviersolospiel, Klavierauszugspiel, Partiturspiel,<br />
Korrepetition<br />
Teilnahmevoraussetzungen: Erfolgreicher Abschluss von<br />
Modul 4<br />
Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />
Prüfungen: Vier benotete Teilprüfungen<br />
Arbeitsaufwand: Insgesamt 34 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modulelement: Klaviersolospiel<br />
Qualifikationsziele: Kompetenz der selbständigen, stilistisch,<br />
interpretatorisch <strong>und</strong> spieltechnisch angemessenen Erarbeitung<br />
anspruchsvoller Werke aus verschiedenen Stilepochen der Klavierliteratur<br />
Lehrinhalte: Zunehmend selbständige Erarbeitung repräsentativer<br />
Werke aus verschiedenen Stilepochen der Klavierliteratur von<br />
anspruchsvollem Schwierigkeitsgrad, Übung im öffentlichen<br />
Vortrag<br />
Lehrformen: 1 SWS Einzelunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Prüfung: Vortrag von Werken<br />
oder in sich geschlossenen Teilen von Werken der Klavierliteratur<br />
anspruchsvollen Schwierigkeitsgrades aus mindestens drei unterschiedlichen<br />
Stilepochen, von denen eines selbständig erarbeitet<br />
sein muss, Dauer: 30 Min. Vorleistungen: Regelmäßige Teilnahme<br />
am Einzelunterricht. Teilnahme an internen <strong>und</strong> öffentlichen<br />
Vorspielen (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 10 LP<br />
Modulelement: Klavierauszugspiel<br />
Qualifikationsziele: Aneignung eines akzeptablen Repertoires<br />
für die Repetitoren/Dirigenten-Laufbahn anhand hinzukommender<br />
romantisch-spätromantischer Opern ansteigenden Schwierigkeitsgrades<br />
(eignungsgemäß) bei charakterisierender Darstellung<br />
der Gesangspartien<br />
Lehrinhalte: Ergänztes klassisch-romantisch-spätromantisches<br />
oder wunschgemäßes Opernrepertoire (auf 10 – 15 Werke);<br />
Instrumentalkonzerte, Arienbegleitungen, Vorspielstellen nach<br />
Wahl<br />
Lehrformen: 0,75 SWS Einzelunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vortrag einer vorbereiteten<br />
längeren Szene bzw. von Teilen des anspruchsvolleren Opernrepertoires<br />
bei dramatischer Gestaltung der Gesangspartien; Vom-<br />
Blatt-Spiel von Opernstellen gestiegener Schwierigkeit, Dauer<br />
insgesamt etwa 30 Min. (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 12 LP<br />
Modulelement: Partiturspiel<br />
Qualifikationsziele: a) Kontinuierliches Spiel vertikal/horizontal<br />
ausgewählter Partiturausschnitte der romantischspätromantischen<br />
Epoche; b) die Fähigkeit, das Wesentliche einer<br />
klassisch bis romantischen Partitur in akzeptablem Tempo hörbar<br />
zu machen (eignungsgemäß gewählt)<br />
Lehrinhalte: Kombinationen transponierender Bläser in der<br />
Spätromantik, Aneignung F-Hörner <strong>und</strong> weiterer Typen der Normalpartitur,<br />
das Hauptfach Dirigieren begleitendes Partiturspielrepertoire,<br />
Übertragungskriterien für klassisch-romantische Partituren<br />
Lehrformen: 0,75 SWS Gruppenunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Satz/Ouvertüre/Satzteil eines<br />
größeren Werkes der klassischen bis spätromantischen Zeit,<br />
eigenständig erarbeitet, bei fühlbar dirigentischer Interpretation<br />
(wahlweise auch neuere Epoche); Vom-Blatt-Spiel stilistisch<br />
erkennbarer Partiturzusammenhänge im erarbeiteten eignungsgemäßen<br />
Fortschrittsgrad (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 8 LP<br />
Modulelement: Korrepetition<br />
Qualifikationsziele: Für den Repetitor/Dirigenten bzw. die<br />
Repetitorin/Dirigentin notwendige Praxis mit Sängern <strong>und</strong> Sängerinnen<br />
innerhalb der Fakultät Darstellende Kunst - das Klavierauszugspiel<br />
ergänzend<br />
Lehrinhalte: Am Klavier begleitend/selbständig probend/variable<br />
Funktionen ausübend/hospitierend bei: Gesangsunterricht,<br />
szenischem Unterricht, Musiktheaterprojekten sowie<br />
Solo- <strong>und</strong> Ensembleproben<br />
Lehrformen: Überwiegend Selbststudium; nach Möglichkeit<br />
unter Betreuung durch Fachkraft<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Selbständiges Erarbeiten<br />
(vorgearbeiteter) Arien, Duette oder Ensembles mit Gesangsstudierenden,<br />
Dauer bis etwa 45 Min. (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 4 LP<br />
Modul 6: Musiktheorie I<br />
Modulelemente: Tonsatz/Analyse, Gehörbildung/Höranalyse,<br />
Instrumentation/Instrumentenk<strong>und</strong>e<br />
Teilnahmevoraussetzungen: -<br />
Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />
Prüfungen: Drei benotete Teilprüfungen<br />
Arbeitsaufwand: Insgesamt 16 LP<br />
Gesamtdauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modulelemente: Tonsatz/Analyse sowie Gehörbildung/Höranalyse<br />
Qualifikationsziele: Analytische Beschreibung schriftlich oder<br />
akustisch gegebener, musikalischer Sachverhalte. Beherrschung<br />
der gr<strong>und</strong>legenden musiktheoretischen Terminologie, Kenntnis<br />
einfacher Satztechniken<br />
Lehrinhalte: Gr<strong>und</strong>lagen der Musiktheorie. Musikalische Stile,<br />
Formen <strong>und</strong> Satztechniken des 18. - 20. Jahrh<strong>und</strong>erts<br />
Lehrformen: Tonsatz/Analyse sowie Gehörbildung/Höranalyse<br />
jeweils 1,5 SWS Gruppenunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Je eine Klausur in Gehörbildung/Höranalyse<br />
<strong>und</strong> Tonsatz/Analyse Ende des vierten Modul-<br />
Semesters
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 19<br />
Arbeitsaufwand: 10 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Modulelement: Instrumentation/Instrumentenk<strong>und</strong>e<br />
Qualifikationsziele: Instrumentation: Kenntnis der Gr<strong>und</strong>lagen<br />
der Instrumentation (von der Wiener Klassik bis zur Musik des<br />
20./21. Jahrh<strong>und</strong>erts); Instrumentenk<strong>und</strong>e: Überblick über die<br />
wichtigsten Instrumente<br />
Lehrinhalte: Instrumentation: Praktische Übungen <strong>und</strong> Analyse<br />
des entsprechenden Repertoires; jährlich stattfindender Workshop<br />
mit Orchester (Werkstatt für Instrumentation); Instrumentenk<strong>und</strong>e:<br />
Geschichte, Spieltechnik <strong>und</strong> Repertoire, Akustik;<br />
Hörübungen zur Klangfarbenerkennung<br />
Lehrformen: 2 SWS Gruppenunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Instrumentation: Hausarbeit in<br />
Form der Instrumentation eines (i. d. R.) Klavierstückes; Instrumentenk<strong>und</strong>e:<br />
mündliche Prüfung (begleitet von einer schriftlichen<br />
Hausarbeit) (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 6 LP<br />
Dauer: 3 Semester<br />
Modul 7: Musiktheorie II<br />
Qualifikationsziele: Sichere Beherrschung der musiktheoretischen<br />
Terminologie <strong>und</strong> ihre angemessene Anwendung auf<br />
komplexe, musikalische Phänomene. Beherrschung unterschiedlichster<br />
Satztechniken verschiedener historischer Provenienz<br />
Lehrinhalte: Syntaktische, harmonische <strong>und</strong> stilistische Spezifika<br />
der gesamten Musikgeschichte mit den Schwerpunkten Sinfonik<br />
<strong>und</strong> Opernliteratur. Vertiefung ausgewählter Satztechniken<br />
Lehrformen: Tonsatz/Analyse sowie Gehörbildung/Höranalyse<br />
jeweils 1,5 SWS Gruppenunterricht<br />
Teilnahmevoraussetzungen: Erfolgreicher Abschluss von<br />
Modul 6<br />
Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Je eine Klausur in Gehörbildung/Höranalyse<br />
<strong>und</strong> Tonsatz/Analyse sowie eine gemeinsame<br />
mündliche Prüfung in beiden Teilfächern Ende des vierten Modul-<br />
Semesters (benotet)<br />
Arbeitsaufwand: 10 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modul 8: Musikwissenschaft/Musikgeschichte<br />
Qualifikationsziele: Gr<strong>und</strong>kenntnisse über Gegenstände der<br />
Musikgeschichte <strong>und</strong> Formenlehre; eigenständige, berufsbezogene<br />
Informationsbeschaffung über diese Gegenstände<br />
Lehrinhalte: Gr<strong>und</strong>züge der Musikgeschichte, auch über Musik<br />
<strong>und</strong> Musikleben der Gegenwart, instrumentenspezifische Recherche<br />
sowie die Präsentation der Ergebnisse in Wort <strong>und</strong> Schrift<br />
Lehrformen:<br />
Vorlesung<br />
4 x 2 SWS<br />
PS Musikwiss. Arbeitstechniken 2 SWS<br />
PS nach Wahl<br />
2 SWS<br />
Teilnahmevoraussetzungen: -<br />
Verwendbarkeit: Als Modul oder Modulelement in den <strong>Bachelor</strong>studiengängen<br />
Historische Instrumente/ Alte Musik, Dirigieren,<br />
Gesang/Musiktheater, Komposition, Künstlerische Ausbildung<br />
Orchesterinstrumente, Tonmeister; einzelne Lehrveranstaltungen<br />
auch in Evangelische bzw. Katholische Kirchenmusik<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Vorleistungen: Wissenschaftliche<br />
Übung im Proseminar Musikwissenschaftliche Arbeitstechniken;<br />
Referat im Wahl-Proseminar; Anwesenheitspflicht <strong>und</strong><br />
aktive Beteiligung. Prüfung (benotet): Wissenschaftliche Hausarbeit<br />
(schriftliche Ausfertigung des Referats) im Wahl-Proseminar<br />
Arbeitsaufwand: Insgesamt 10 LP<br />
Vorlesung<br />
4 LP<br />
PS Musikwiss. Arbeitstechniken 2 LP<br />
PS nach Wahl<br />
2 LP<br />
Wissenschaftliche Hausarbeit 2 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modul 9: Nebenfächer<br />
Modulelemente: Chorsingen; Gesang; Streich-, Blasinstrument,<br />
Schlagzeug; Italienisch<br />
Teilnahmevoraussetzungen: Stimmges<strong>und</strong>heit (muss im<br />
Zweifelsfalle durch Attest eines Phoniaters nachgewiesen werden)<br />
Verwendbarkeit: <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren<br />
Prüfungen: Vier unbenotete Teilprüfungen<br />
Arbeitsaufwand: Insgesamt 18 LP<br />
Gesamtdauer: 6 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modulelement: Chorsingen<br />
Qualifikationsziele: Förderung der musikalischen <strong>und</strong> künstlerischen<br />
Bildung, Festigung von Intonation <strong>und</strong> harmonischer<br />
Verankerung in einem mehrstimmigen Gebilde<br />
Lehrinhalte: Praktisches Chorsingen, Gehörbildung, Gruppenerfahrung,<br />
Aufführungspraxis<br />
Lehrformen: 2 SWS Gruppenunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Kontinuierliche Leistungskontrolle<br />
durch das Einüben <strong>und</strong> Vorsingen von Stücken, Anwesenheitspflicht<br />
Arbeitsaufwand: 4 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Modulelement: Gesang<br />
Qualifikationsziele: Entwicklung der eigenen Stimme bis zur<br />
künstlerischen Interpretationsfähigkeit<br />
Lehrinhalte: Aufbau einer Gesangsstimme, Entwicklung von<br />
interpretatorischen Haltungen, Repertoirevermittlung, Vermittlung<br />
eines Einblicks in die Bedingtheiten des Sängers bzw. der<br />
Sängerin als Berufspartner bzw. Berufspartnerin<br />
Lehrformen: 0,75 SWS Einzelunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Teilnahme an mindestens zwei<br />
hochschulöffentlichen Vortragsabenden, diese werden besprochen<br />
<strong>und</strong> testiert<br />
Arbeitsaufwand: 4 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Modulelement: Streich-, Blasinstrument, Schlagzeug<br />
Qualifikationsziele: Kenntnisse hinsichtlich spezifischer Handhabung<br />
von orchesterrelevanten Instrumenten genannter Instrumentenfamilien<br />
Lehrinhalte: Vermittlung von speziell auf den Beruf des Dirigenten<br />
bzw. der Dirigentin ausgerichteten Kompetenzen. Erarbeitung<br />
von Techniken <strong>und</strong> praktischen Problemlösungsmöglichkeiten<br />
hinsichtlich Tonerzeugung, Intonation, Klangfarben etc.<br />
Lehrformen: 3x 0,5 SWS Einzelunterricht/Gruppenunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Kontinuierliche Leistungskontrolle<br />
durch Überprüfung der erfolgreichen Anwendung von
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 20<br />
Lernschritten<br />
Arbeitsaufwand: 2 LP<br />
Dauer: 2 Semester<br />
Modulelement: Italienisch<br />
Qualifikationsziele: Gr<strong>und</strong>kenntnisse der Gesangssprache,<br />
Kenntnisse der Diktion <strong>und</strong> Phonetik anhand der Gesangsliteratur<br />
Lehrinhalte: Übersetzungen der italienischen Gesangsliteratur<br />
mit Erläuterung der sozialen, mondänen <strong>und</strong> historischen Hintergründe<br />
für die musikalische Umsetzung, Diktion, Phonetik<br />
Lehrformen: 1 SWS Gruppenunterricht<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Mündliche Prüfung, studienbegleitend<br />
Arbeitsaufwand: 8 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> des <strong>Bachelor</strong>studiengangs Dirigieren<br />
vom 31. Januar 2007<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />
Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)<br />
in der Neufassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der<br />
Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 31.<br />
Januar 2007 folgende Ordnung beschlossen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Zweck der <strong>Bachelor</strong>prüfung<br />
§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />
§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />
§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />
§ 6 Probesemester<br />
§ 7 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />
§ 8 Prüfungsausschuss<br />
§ 9 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Prüferinnen <strong>und</strong><br />
Beisitzerinnen<br />
§ 10 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />
§ 11 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
§ 13 Bildung der Abschlussnote<br />
§ 14 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />
§ 15 Anmeldung zu Modulprüfungen<br />
§ 16 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
§ 17 Wiederholung von Modulprüfungen<br />
§ 18 Studienabschließende Modulprüfung<br />
§ 19 Modulbeschreibungen<br />
§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen<br />
§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
§ 23 Prüfungsprotokoll<br />
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Ordnung regelt Anforderungen <strong>und</strong> Verfahren der Prüfungsleistungen<br />
im <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren an der Universität<br />
der Künste Berlin. Sie gilt in Verbindung mit der Studienordnung<br />
für diesen Studiengang.<br />
§ 2 Zweck der <strong>Bachelor</strong>prüfung<br />
(1) Die <strong>Bachelor</strong>prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss<br />
des Studiums. Mit dem <strong>Bachelor</strong>abschluss wird nachgewiesen,<br />
dass die Studierenden befähigt sind, den Beruf als Dirigent<br />
oder Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im<br />
Bereich Konzert bzw. Oper professionell auszuüben. Dabei soll<br />
der Nachweis künstlerisch-technischen Könnens, gestalterischen<br />
Vermögens hinsichtlich Interpretationsfähigkeit <strong>und</strong> Stilempfindens<br />
erbracht werden.<br />
(2) Durch die einzelnen Modulprüfungen als Bestandteile der<br />
<strong>Bachelor</strong>prüfung wird nachgewiesen, dass die wesentlichen<br />
Lernziele der jeweiligen Module im Rahmen der Studienziele<br />
erreicht worden sind.<br />
§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />
Zugangsvoraussetzung ist eine besondere künstlerische Begabung.<br />
Die Zulassung zum Studium erfolgt jeweils zum Wintersowie<br />
zum Sommersemester. Näheres über Zugangsvoraussetzungen<br />
<strong>und</strong> Zulassungsverfahren regelt die Zulassungsordnung.<br />
§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />
(1) Das mit Erfolg absolvierte Studium wird auf einer Urk<strong>und</strong>e<br />
<strong>und</strong> einem Zeugnis bescheinigt. Mit der Urk<strong>und</strong>e wird der Hochschulgrad<br />
<strong>Bachelor</strong> of Music (B.Mus.) verliehen. Das Zeugnis<br />
weist aus:<br />
− die Module, die Ergebnisse der Modulprüfungen <strong>und</strong> die damit<br />
vergebenen Leistungspunkte,<br />
− das studienabschließende Modul mit Benotung <strong>und</strong> zugehörigen<br />
Leistungspunkten sowie dem Thema der Abschlussprüfung,<br />
− die Gesamtnote.<br />
Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
<strong>und</strong> vom Dekan oder von der Dekanin unterzeichnet,<br />
die Urk<strong>und</strong>e vom Dekan oder von der Dekanin <strong>und</strong> vom Präsidenten<br />
oder von der Präsidentin. Beide tragen das Siegel der<br />
Universität der Künste Berlin.<br />
(2) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des <strong>Bachelor</strong>studiums<br />
wird dem Absolventen bzw. der Absolventin ein Diploma Supplement<br />
verliehen, das nach national <strong>und</strong> international gebräuchlichen<br />
Standards der Einstufung <strong>und</strong> Bewertung des Abschlusses<br />
dient.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 21<br />
§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />
(1) Das gesamte Studium besteht aus Modulen. Sie bilden Lehr<strong>und</strong><br />
Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,<br />
dem dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen<br />
zusammensetzen. Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit<br />
deren Bestehen die Studierenden das Erreichen der Lernziele des<br />
Moduls nachweisen.<br />
(2) Die <strong>Bachelor</strong>prüfung setzt sich aus acht benoteten, einer<br />
unbenoteten Modulprüfung sowie der benoteten studienabschließenden<br />
Modulprüfung zusammen. Modulprüfungen können<br />
sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzen.<br />
(3) Die Prüfung des Moduls 1, Dirigieren I, entspricht einer Zwischenprüfung.<br />
Nach dem Feststellen des Ergebnisses der Modulprüfung<br />
am Ende des vierten Semesters erhält der oder die Studierende<br />
vom Prüfungsausschuss eine Bestätigung der bestandenen<br />
Zwischenprüfung. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist<br />
Voraussetzung für die Teilnahme an den gemäß Studienplan<br />
nachfolgenden Modulen.<br />
§ 6 Probesemester<br />
Die beiden ersten Semester gelten als Probesemester, an deren<br />
Ende gegebenenfalls bei nicht ausreichenden Studienleistungen<br />
eine Leistungsüberprüfung über die Berechtigung zum Weiterstudium<br />
entscheidet. Die Leistungsüberprüfung findet nur auf Antrag<br />
eines Hauptfachlehrers oder einer Hauptfachlehrerin vor der<br />
Zulassungskommission statt. Die Anforderungen richten sich<br />
nach dem in zwei Semestern zu erwartenden Leistungsfortschritt.<br />
Die Entscheidung wird dem Studenten oder der Studentin unverzüglich<br />
mitgeteilt, bei Ablehnung zusätzlich mit schriftlicher<br />
Begründung <strong>und</strong> Rechtsmittelbelehrung. Die nicht bestandene<br />
Leistungsüberprüfung kann im darauf folgenden Semester einmal<br />
wiederholt werden.<br />
§ 7 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />
Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Der gesamte Studienaufwand<br />
wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet.<br />
Das Studium umfasst insgesamt 240 Leistungspunkte <strong>und</strong> durchschnittlich<br />
30 Leistungspunkte pro Semester. Einem Leistungspunkt<br />
liegen ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e. Jedem Modul <strong>und</strong><br />
seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden dem Studienaufwand<br />
entsprechend Leistungspunkte zugeordnet. Leistungspunkte<br />
zum Nachweis bisheriger Studienleistungen werden nur nach<br />
bestandener Modulprüfung oder Teilprüfung vergeben.<br />
§ 8 Prüfungsausschuss<br />
(1) Für den Studiengang ist der Prüfungsausschuss Dirigieren<br />
zuständig. Seine Mitglieder <strong>und</strong> ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen<br />
werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der in ihm<br />
vertretenen Gruppen gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht<br />
aus fünf Mitgliedern, von denen drei der Gruppe der Professoren<br />
<strong>und</strong> Professorinnen, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiter<br />
<strong>und</strong> Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> eines der Gruppe der Studierenden<br />
angehören.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitgliedergruppe der<br />
Professoren <strong>und</strong> Professorinnen einen Vorsitzenden oder eine<br />
Vorsitzende <strong>und</strong> einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die<br />
Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das<br />
studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Die Wiederwahl<br />
ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt<br />
nach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger<br />
gewählt worden sind <strong>und</strong> ihr Amt angetreten haben.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss<br />
− legt die Prüfungstermine fest,<br />
− bestellt die Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie Beisitzer <strong>und</strong> Beisitzerinnen,<br />
− achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten<br />
werden,<br />
− entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien<strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen.<br />
Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf<br />
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen.<br />
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei<br />
der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit<br />
verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen<br />
Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden oder die<br />
Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.<br />
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit<br />
von drei Mitgliedern einschließlich des bzw. der Vorsitzenden<br />
oder des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin. Die Stimmenmehrheit<br />
der Professoren <strong>und</strong> Professorinnen muss gegeben sein.<br />
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei<br />
Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden<br />
den Ausschlag.<br />
§ 9 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Prüferinnen <strong>und</strong> Beisitzerinnen<br />
(1) Bei den Prüfungen der Module 3 sowie 6 bis 9 ist in der Regel<br />
der Prüfer oder die Prüferin die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />
Lehrperson. Mündliche Prüfungen sind dabei in Gegenwart<br />
mindestens eines weiteren Prüfers bzw. einer weiteren<br />
Prüferin oder eines sachk<strong>und</strong>igen Beisitzers bzw. einer sachk<strong>und</strong>igen<br />
Beisitzerin durchzuführen, die vom Prüfungsausschuss<br />
bestellt werden.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Prüfungen der Module<br />
1, 4 <strong>und</strong> 5 eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission<br />
hat drei Mitglieder, von denen mindestens zwei Professor oder<br />
Professorin sind. Die Prüfungskommission wählt den Vorsitzenden<br />
oder die Vorsitzende aus dem Kreis der ihr angehörenden<br />
Professoren <strong>und</strong> Professorinnen.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Prüfung des studienabschließenden<br />
Moduls 2 Dirigieren II eine Prüfungskommission.<br />
Die Prüfungskommission hat vier Mitglieder, von denen mindestens<br />
drei Professor oder Professorin sind. Die Prüfungskommission<br />
wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Kreis<br />
der ihr angehörenden Professoren <strong>und</strong> Professorinnen.<br />
(4) Prüfungsberechtigt sind alle Professoren <strong>und</strong> Professorinnen<br />
im Rahmen ihres Fachgebiets. Soweit diese nicht zur Verfügung<br />
stehen, können akademische Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen<br />
sowie Lehrbeauftragte zu Prüfern <strong>und</strong> Prüferinnen bestellt werden,<br />
sofern sie zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Beisitzer<br />
bzw. Beisitzerin darf nur sein, wer mindestens die durch die
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 22<br />
Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation<br />
besitzt.<br />
(5) Hat ein Student oder eine Studentin eine Modulprüfung nicht<br />
bestanden, kann er oder sie beim Prüfungsausschuss für die<br />
Wiederholungsprüfung eine Prüfungskommission von mindestens<br />
drei Prüfern <strong>und</strong> Prüferinnen verlangen, sofern er oder sie beim<br />
ersten Versuch von nur einem Prüfer oder einer Prüferin beurteilt<br />
wurde.<br />
§ 10 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />
Weist ein Studierender oder eine Studierende nach, dass er oder<br />
sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen<br />
bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen<br />
<strong>und</strong> Studienleistungen ganz oder teilweise in der<br />
vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf<br />
schriftlichen Antrag in Absprache mit dem oder der Studierenden<br />
<strong>und</strong> dem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige<br />
Prüfungsleistungen <strong>und</strong> Studienleistungen innerhalb<br />
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht<br />
werden können.<br />
§ 11 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />
(1) Das Studium ist mit der erfolgreichen <strong>Bachelor</strong>prüfung abgeschlossen.<br />
Die <strong>Bachelor</strong>prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen<br />
aller für das Studium vorgesehenen Module bestanden oder<br />
mit mindestens ausreichend bewertet sind. Folgende Module<br />
müssen belegt werden:<br />
Modul 1: Dirigieren I<br />
Modul 2: Dirigieren II<br />
Modul 3: Chorleitung<br />
Modul 4: Klavier: Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren etc. I<br />
Modul 5: Klavier: Solo <strong>und</strong> Realisierung von Partituren etc. II<br />
Modul 6: Musiktheorie I<br />
Modul 7: Musiktheorie II<br />
Modul 8: Musikwissenschaft/Musikgeschichte<br />
Modul 9: Nebenfächer (unbenotet)<br />
(2) Eine zusammengesetzte Modulprüfung muss in all ihren<br />
Teilen bestanden sein.<br />
(3) Hat der oder die Studierende bereits an einer anderen Hochschule<br />
im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes eine Modulprüfung<br />
endgültig nicht bestanden, die nach Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Anforderungen<br />
einer oder mehreren Modulprüfungen dieses Studiengangs<br />
entspricht, so kann das Studium nicht fortgesetzt werden.<br />
Die <strong>Bachelor</strong>prüfung gilt als endgültig nicht bestanden.<br />
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Für die Benotung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten<br />
zu verwenden:<br />
1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung<br />
2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />
Anforderungen liegt<br />
3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />
entspricht<br />
4 = ausreichend – ein Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt<br />
5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher<br />
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt<br />
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können<br />
einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder<br />
abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />
(2) Die Notenskala für eine Modul- oder Abschlussnote lautet wie<br />
folgt:<br />
Bei einem Durchschnitt<br />
von 1,0 bis 1,5 = sehr gut<br />
von 1,6 bis 2,5 = gut<br />
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend<br />
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend<br />
ab 4,1 = nicht ausreichend<br />
(3) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die<br />
erste Dezimalstelle berücksichtigt. Bei mehreren Prüfern bzw.<br />
Prüferinnen einer Einzelleistung errechnet sich die Note aus dem<br />
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Besteht die Modulprüfung<br />
aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die<br />
Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der nach den betreffenden<br />
Leistungspunkten gewichteten Noten der Teilprüfungen.<br />
(4) Die ECTS-Bewertungsskala gibt Aufschluss über das relative<br />
Abschneiden der Absolventen bzw. der Absolventinnen <strong>und</strong> wird<br />
in das Diploma Supplement aufgenommen. Von den folgenden<br />
Noten erhalten:<br />
A die besten 10 %<br />
B die nächsten 25 %<br />
C die nächsten 30 %<br />
D die nächsten 25 %<br />
E die nächsten 10 %<br />
Die Bezugsgruppe soll innerhalb von bis zu drei Abschlusskohorten<br />
eine Mindestgröße umfassen, die jeweils durch die Fakultät<br />
festzulegen ist. Erreicht die Anzahl der Absolventen <strong>und</strong> Absolventinnen<br />
nicht die geforderte Mindestgröße, so ist im Diploma<br />
Supplement der Notenspiegel der entsprechenden Abschlusskohorte<br />
aufzunehmen.<br />
§ 13 Bildung der Abschlussnote<br />
Die Abschlussnote des <strong>Bachelor</strong>studiengangs ist das arithmetische<br />
Mittel der gewichteten Noten aller benoteten Modulprüfungen<br />
(Module 1 – 8). Die einzelnen Noten werden entsprechend<br />
den Leistungspunkten gewichtet, die den jeweiligen Modulen<br />
zugeordnet sind. Dabei werden die Leistungspunkte des studienabschließenden<br />
Moduls anderthalbfach gezählt.<br />
§ 14 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />
Meldet sich ein Student oder eine Studentin ohne triftigen Gr<strong>und</strong><br />
nicht in Regelstudienzeit gemäß Studienplan zu einem Modul an,<br />
so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. Erfolgt die Anmeldung<br />
nicht im darauffolgenden Semester, so gilt die Modulprüfung<br />
als endgültig nicht bestanden. Die Regelstudienzeit gilt als<br />
nicht überschritten, wenn eine noch ausstehende Wiederholungsprüfung<br />
den Studenten oder die Studentin an der rechtzeitigen<br />
Anmeldung zum Modul hindert.<br />
§ 15 Anmeldung zu Modulprüfungen<br />
Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Modul ist gleichzeitig<br />
die Anmeldung zur Modulprüfung. Die Anmeldung erfolgt spä-
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 23<br />
testens in der zweiten Vorlesungswoche. Die Teilnahmevoraussetzungen<br />
werden in der Modulbeschreibung festgelegt. Die<br />
Teilnahme an einer Studienleistung eines Moduls kann zur Voraussetzung<br />
für die Teilnahme an der Modulprüfung gemacht<br />
werden.<br />
§ 16 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
Art, Umfang <strong>und</strong> Termine der Modulprüfungen sowie die ihnen<br />
zugr<strong>und</strong>eliegenden Lehrveranstaltungen werden jedes Semester<br />
rechtzeitig bekanntgegeben. Die Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
werden noch vor Ende des Semesters festgestellt <strong>und</strong> den Studierenden<br />
vom Prüfungsamt bescheinigt.<br />
§ 17 Wiederholung von Modulprüfungen<br />
Prüfungen können einmal wiederholt werden. Besteht ein Kandidat<br />
oder eine Kandidatin eine Modulprüfung nicht, so hat er oder<br />
sie Gelegenheit, diese in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit<br />
des darauffolgenden Semesters zu wiederholen. Lässt die Art der<br />
Prüfung diesen Termin nicht zu, so wird entweder ein anderer<br />
Wiederholungstermin oder eine andere Art der Prüfung festgelegt,<br />
die geeignet ist, den Studienerfolg des Kandidaten oder der<br />
Kandidatin zu überprüfen. Eine nicht bestandene Prüfung kann<br />
frühestens vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet,<br />
wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen<br />
spätestens bis Ende des auf die Prüfung folgenden Semesters<br />
abgeschlossen sein. Bei zusammengesetzten Modulprüfungen<br />
muss jede nicht bestandene Teilprüfung wiederholt werden.<br />
§ 18 Studienabschließende Modulprüfung<br />
(1) Die Anmeldung zum studienabschließenden Modul 2 Dirigieren<br />
II erfolgt gegen Ende des vierten Semesters. Voraussetzung<br />
ist der erfolgreiche Abschluss des Moduls 1 Dirigieren I.<br />
(2) Die Prüfung des studienabschließenden Moduls besteht im<br />
Regelfall aus einem öffentlichen Konzert oder einem Teil davon<br />
sowie einer vorhergehenden Probe an der Universität der Künste<br />
Berlin. Anstelle dessen kann auch die musikalische Leitung einer<br />
Opernaufführung mit vorheriger Einstudierung <strong>und</strong> einer vorhergehenden<br />
Probe an der Universität der Künste Berlin gewertet<br />
werden. Durchführbarkeit der Prüfung <strong>und</strong> Prüfungstermin hängen<br />
von der Verfügbarkeit entsprechender Klangkörper ab. In der<br />
Regel findet die Prüfung zum Ende des letzten Modul-Semesters<br />
statt.<br />
(3) Die Aufgabenstellung für die Modulprüfung wird Ende des<br />
dritten Modul-Semesters vom Prüfungsausschuss vergeben. Bis<br />
dahin kann der Student oder die Studentin den Antrag stellen,<br />
dass mit der Modulprüfung gleichzeitig die besondere künstlerische<br />
Eignung für den <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren an der Universität<br />
der Künste Berlin überprüft wird.<br />
§ 19 Modulbeschreibungen<br />
Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere:<br />
− Qualifikationsziele <strong>und</strong> Lehrinhalte des Moduls<br />
− Lehrformen<br />
− Teilnahmevoraussetzungen<br />
− Verwendbarkeit des Moduls<br />
− Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen<br />
− Arbeitsaufwand <strong>und</strong> Leistungspunkte<br />
− Dauer der Module<br />
− Häufigkeit des Angebots<br />
Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der Studienordnung.<br />
Zur Information der Studierenden <strong>und</strong> für Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />
können die Modulbeschreibungen vom Prüfungsausschuss<br />
konkretisiert <strong>und</strong> ergänzt werden.<br />
§ 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
(1) Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an anderen<br />
Hochschulen im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes oder in<br />
anderen Studiengängen der Universität der Künste Berlin erbracht<br />
wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit die<br />
Gleichwertigkeit durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist.<br />
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien-<br />
<strong>und</strong> Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Leistungsniveau<br />
den Anforderungen des neu gewählten Studiengangs<br />
im Wesentlichen entsprechen. Hierbei ist kein schematischer<br />
Vergleich, sondern die Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung<br />
ausschlaggebend. Es können Studienleistungen höchstens<br />
im Umfang von 150 Leistungspunkten anerkannt werden.<br />
Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit<br />
von Prüfungsleistungen anzurechnen.<br />
(2) Bei Studienzeiten sowie Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die<br />
an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von<br />
der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />
anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit<br />
die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen<br />
gehört werden. Zur Förderung des internationalen Austausches<br />
ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im<br />
Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entscheiden.<br />
§ 21 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet,<br />
wenn der Kandidat oder die Kandidatin seinen Prüfungstermin<br />
ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn<br />
der Prüfung ohne triftigen Gr<strong>und</strong> von der Prüfung zurücktritt.<br />
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />
angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der<br />
Kandidat oder die Kandidatin ein ärztliches Attest <strong>und</strong> im Zweifelsfall<br />
nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen.<br />
Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer<br />
Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />
werden in diesem Fall angerechnet.<br />
(3) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis<br />
einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht<br />
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung<br />
als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der<br />
Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht<br />
hat <strong>und</strong> diese Tatsache erst nach der Aushändigung des<br />
Zeugnisses bekannt wird. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 24<br />
oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann<br />
von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder dem<br />
bzw. der Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende<br />
Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In<br />
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten<br />
oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen<br />
ausschließen.<br />
(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen<br />
Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die<br />
Kandidatin hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird diese Tatsache<br />
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser<br />
Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der<br />
Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht<br />
erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss die entsprechende<br />
Prüfung für nicht bestanden erklären.<br />
(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Woche verlangen, dass die<br />
Entscheidungen nach Absatz 3 <strong>und</strong> 4 vom Prüfungsausschuss<br />
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen <strong>und</strong> mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling<br />
innerhalb eines Jahres auf Antrag in angemessener Frist durch<br />
den Prüfungsausschuss Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.<br />
§ 23 Prüfungsprotokoll<br />
Über die Prüfung ist vom einzelnen Prüfer bzw. von der einzelnen<br />
Prüferin oder von einem Mitglied der Prüfungskommission ein<br />
Protokoll zu fertigen, das vom Prüfer bzw. der Prüferin oder vom<br />
Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />
<strong>und</strong> vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin unterzeichnet<br />
<strong>und</strong> den Personalakten des Kandidaten oder der Kandidatin<br />
beigefügt wird. Es muss außer dem Namen des Kandidaten<br />
oder der Kandidatin Angaben enthalten über<br />
− Zeitpunkt <strong>und</strong> Ort der Prüfung,<br />
− die Namen der Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie des Protokollanten<br />
oder der Protokollantin,<br />
− Prüfungsstoff <strong>und</strong> Prüfungsaufgaben,<br />
− den wesentlichen Verlauf <strong>und</strong> die Dauer der Prüfung,<br />
− die Benotung,<br />
− besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen oder Täuschungsversuche.<br />
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
(1) Die <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im<br />
Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt an der Universität der Künste Berlin die<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> für den Diplomstudiengang Musik – Hauptfach<br />
Dirigieren vom 24. September 1990 (HdK-Anzeiger 3/91 vom<br />
21.02.1991) außer Kraft. Studierende, die zu diesem Zeitpunkt<br />
noch immatrikuliert sind, können ihr Studium nach den bisher<br />
geltenden Regelungen abschließen.<br />
Studienordnung <strong>Masterstudiengang</strong> „Dirigieren“<br />
vom 31. Januar 2007<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />
Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)<br />
in der Neufassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der<br />
Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 31.<br />
Januar 2007 folgende Ordnung beschlossen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Gegenstand <strong>und</strong> Ziele des Studiums<br />
§ 3 Studienbeginn<br />
§ 4 Studiendauer <strong>und</strong> Studienumfang<br />
§ 5 Studienaufbau<br />
§ 6 Lehrveranstaltungsformen<br />
§ 7 Nachweis von Studienleistungen<br />
§ 8 Studienabschluss<br />
§ 9 Studienfachberatung<br />
§ 10 Inkrafttreten<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Studienordnung regelt Ziele, Inhalt <strong>und</strong> Aufbau des <strong>Masterstudiengang</strong>s<br />
Dirigieren an der Universität der Künste Berlin. Sie<br />
gilt in Verbindung mit der <strong>Prüfungsordnung</strong> für diesen Studiengang.<br />
§ 2 Gegenstand <strong>und</strong> Ziele des Studiums<br />
Das Studium befähigt die Studierenden, den Beruf des Dirigenten<br />
oder der Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im Bereich<br />
Konzert bzw. Oper in hervorragender Weise auszuüben.<br />
Dabei erlangen sie eine eigenständige künstlerische Tätigkeit auf<br />
höchstem Niveau <strong>und</strong> entwickeln die Fähigkeit, verantwortlich in<br />
leitender Funktion im musikalischen Bereich zu arbeiten.<br />
§ 3 Studienbeginn<br />
Das Studium beginnt jeweils zum Winter- sowie zum Sommersemester.<br />
§ 4 Studiendauer <strong>und</strong> Studienumfang<br />
Die Studiendauer ist auf eine Regelstudienzeit von vier Semestern<br />
festgelegt. Der gesamte Studienaufwand (Präsenzzeit <strong>und</strong> Selbststudium)<br />
wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet. Das<br />
Studium umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte <strong>und</strong> durchschnittlich<br />
30 Leistungspunkte pro Semester. Einem Leistungspunkt<br />
liegen ca. 30 Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e. Jedem Modul <strong>und</strong><br />
seinen einzelnen Lehrveranstaltungen sind entsprechend dem<br />
Studienaufwand Leistungspunkte zugeordnet.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 25<br />
§ 5 Studienaufbau<br />
(1) Das Studium ist modularisiert. Module bilden Lehr- <strong>und</strong> Lerneinheiten,<br />
die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,<br />
dem dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen zusammensetzen.<br />
Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit deren Bestehen<br />
die Studierenden das Erreichen der Lernziele des Moduls nachweisen.<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Studienplan<br />
Anlage 2: Modulbeschreibungen<br />
(2) Die im <strong>Bachelor</strong>studiengang erworbenen Fähigkeiten <strong>und</strong><br />
Kenntnisse werden durch intensives Studium wichtigster Stilepochen<br />
<strong>und</strong> Gattungen vertieft <strong>und</strong> mit dem Ziel hervorragender<br />
Kompetenz erweitert. Dabei spielt der Kontakt zu Berliner Musikinstitutionen<br />
eine zentrale Rolle. Die Vermittlung intensiver<br />
praktischer Erfahrungen in der Leitung unterschiedlicher Orchester<br />
<strong>und</strong> Ensembles soll die Fähigkeit selbständiger künstlerischer<br />
Arbeit auf höchstem Niveau ermöglichen. Einen besonderen<br />
Aspekt stellt die auf breiter Basis auf die berufliche Wirklichkeit<br />
des Dirigenten bzw. der Dirigentin ausgerichtete Unterweisung in<br />
Organisationsformen des Kulturbetriebs dar. Näheres zu Studienaufbau<br />
<strong>und</strong> Studieninhalten erläutern Studienplan <strong>und</strong> Modulbeschreibungen<br />
(Anlagen 1 <strong>und</strong> 2).<br />
(3) Der <strong>Masterstudiengang</strong> baut nach Inhalten <strong>und</strong> Anforderungen<br />
insbesondere auf den <strong>Bachelor</strong>studiengang Dirigieren an der<br />
Universität der Künste Berlin auf.<br />
§ 6 Lehrveranstaltungsformen<br />
Die Lehre in den Modulen findet überwiegend im Einzel- <strong>und</strong><br />
Gruppenunterricht statt. Insbesondere in wissenschaftlichen<br />
Fächern werden auch Vorlesungen <strong>und</strong> Seminare abgehalten.<br />
§ 7 Nachweis von Studienleistungen<br />
Leistungspunkte zum Nachweis von Studienleistungen werden<br />
nur nach bestandener Modulprüfung oder Teilprüfung vergeben.<br />
§ 8 Studienabschluss<br />
Das Studium ist abgeschlossen, wenn alle für das Studium notwendigen<br />
Module erfolgreich absolviert worden sind.<br />
§ 9 Studienfachberatung<br />
Für die Studienfachberatung sind ein Hochschullehrer oder eine<br />
Hochschullehrerin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft<br />
einzusetzen. Die Beratung gibt Auskunft über die besonderen<br />
Inhalte <strong>und</strong> Anforderungen des Fachs <strong>und</strong> hilft bei der individuellen<br />
Studienplanung. Darüber hinaus gehört die Mitwirkung an<br />
der Studienfachberatung zu den hauptberuflichen Aufgaben aller<br />
Hochschullehrer <strong>und</strong> Hochschullehrerinnen.<br />
§ 10 Inkrafttreten<br />
Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger<br />
der Universität der Künste Berlin in Kraft.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 26<br />
Anlage 1<br />
Nr<br />
Modul LV SWS<br />
.<br />
1 Dirigieren<br />
E 1<br />
G 3<br />
Leistungspunkte<br />
1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Σ<br />
14 14 14 14 56<br />
2<br />
Repertoirestudien in<br />
Sinfonik, Oper, Oratorium, Alte Musik, Neue<br />
Musik etc.<br />
G 4x 0,75 14 14 14 14 56<br />
3 Organisationsformen des Kulturbetriebs G 0,75 2 2 2 2 8<br />
Σ 30 30 30 30<br />
120<br />
Abkürzungen: E (künstlerischer Einzelunterricht), G (künstlerischer Gruppenunterricht)
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 27<br />
Anlage 2: Modulbeschreibungen<br />
<strong>Masterstudiengang</strong> „Dirigieren“<br />
Modul 1: Dirigieren<br />
Qualifikationsziele: Entwicklung sowohl höchster dirigiertechnischer<br />
Differenzierung als auch effizienter Probentechnik <strong>und</strong> deren<br />
praktische Umsetzung bei der Interpretation anspruchsvollster<br />
Literatur aller Gattungen <strong>und</strong> Stile<br />
Lehrinhalte: Erarbeitung individueller Ausdrucksformen <strong>und</strong><br />
stilistisch gesicherter Umgang mit Partituren. Praktische Anwendung<br />
bei der Arbeit mit unterschiedlichen Ensembles<br />
Lehrformen: 1 SWS Einzelunterricht, 3 SWS Gruppenunterricht<br />
Teilnahmevoraussetzungen: -<br />
Verwendbarkeit: <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Im Regelfall öffentliches Konzert<br />
oder ein Teil davon mit vorhergehender Probe an der UdK Berlin.<br />
Oder: musikalische Leitung einer Opernaufführung mit vorheriger<br />
Einstudierung <strong>und</strong> vorhergehender Probe an der UdK Berlin zzgl.<br />
einer Aufführung mit einem Kammerensemble (benotet); siehe<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> § 17<br />
Arbeitsaufwand: 56 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modul 2: Repertoirestudien in Sinfonik, Oper, Oratorium,<br />
Alte Musik, Neue Musik etc.<br />
Qualifikationsziele: Bereitstellung eines umfassenden Repertoires<br />
in den Gattungen bzw. Epochen Sinfonik, Oper, Oratorium,<br />
Alte Musik, Neue Musik etc.; sichere Handhabung stilistischer<br />
Mittel<br />
Lehrinhalte: Erarbeitung von werkimmanenten Interpretationsmerkmalen<br />
<strong>und</strong> deren gesicherte Umsetzung<br />
Lehrformen: 4x 0,75 SWS Gruppenunterricht<br />
Teilnahmevoraussetzungen: -<br />
Verwendbarkeit: <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Kontinuierliche Leistungskontrolle<br />
durch regelmäßige Aufbereitung von Partituren für den<br />
praktischen Gebrauch <strong>und</strong> selbständige Darstellung von Interpretationsansätzen<br />
(unbenotet)<br />
Arbeitsaufwand: 56 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
Modul 3: Organisationsformen des Kulturbetriebs<br />
Qualifikationsziele: Z.B. Kenntnisse im Vertragsrecht oder über<br />
den personellen <strong>und</strong> organisatorischen Aufbau von Kulturinstitutionen;<br />
Fähigkeit zu inhaltlicher Gestaltung von Vorsingen, Probespielen<br />
etc. <strong>und</strong> zur Erstellung von Probendisposition zur Durchführung<br />
von größeren musikalischen Projekten<br />
Lehrinhalte: Z.B. Erarbeitung von Organisationsformen <strong>und</strong><br />
Aufstellung von Projektdispositionen nach Vorgaben<br />
Lehrformen: 0,75 SWS Gruppenunterricht<br />
Teilnahmevoraussetzungen: -<br />
Verwendbarkeit: <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren<br />
Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen: Referat oder Hausarbeit oder<br />
mündliche Prüfung (unbenotet)<br />
Arbeitsaufwand: 8 LP<br />
Dauer: 4 Semester<br />
Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>Masterstudiengang</strong> „Dirigieren“<br />
vom 31. Januar 2007<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />
Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG)<br />
in der Neufassung vom 13. Februar 2003, zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der<br />
Fakultät 03 – Musik – der Universität der Künste Berlin am 31.<br />
Januar 2007 folgende Ordnung beschlossen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Zweck der Masterprüfung<br />
§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />
§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />
§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />
§ 6 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />
§ 7 Prüfungsausschuss<br />
§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Prüferinnen <strong>und</strong><br />
Beisitzerinnen<br />
§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />
§ 10 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
§ 12 Bildung der Abschlussnote<br />
§ 13 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />
§ 14 Anmeldung zu Modulprüfungen<br />
§ 15 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
§ 16 Wiederholung von Modulprüfungen<br />
§ 17 Studienabschließende Modulprüfung<br />
§ 18 Modulbeschreibungen<br />
§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen<br />
§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
§ 22 Prüfungsprotokoll<br />
§ 23 Inkrafttreten<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Ordnung regelt Anforderungen <strong>und</strong> Verfahren der Prüfungsleistungen<br />
im <strong>Masterstudiengang</strong> Dirigieren an der Universität<br />
der Künste Berlin. Sie gilt in Verbindung mit der Studienordnung<br />
für diesen Studiengang.<br />
§ 2 Zweck der Masterprüfung<br />
(1) Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden<br />
Abschluss. Mit dem Masterabschluss wird nachgewiesen,<br />
dass die Studierenden befähigt sind, den Beruf des Dirigenten<br />
oder der Dirigentin in seinen vielfältigen Ausformungen im Bereich<br />
Konzert bzw. Oper in hervorragender Weise auszuüben.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 28<br />
Dabei soll der Nachweis eigenständiger künstlerischer Tätigkeit<br />
auf höchstem Niveau <strong>und</strong> die Fähigkeit erbracht werden, verantwortlich<br />
in leitender Funktion im musikalischen Bereich arbeiten<br />
zu können.<br />
(2) Durch die einzelnen Modulprüfungen als Bestandteile der<br />
Masterprüfung wird nachgewiesen, dass die wesentlichen Lernziele<br />
der jeweiligen Module im Rahmen der Studienziele erreicht<br />
worden sind.<br />
§ 3 Zugangsvoraussetzungen<br />
Zugangsvoraussetzungen sind ein Hochschulabschluss im Studiengang<br />
Dirigieren an der Universität der Künste Berlin oder in<br />
einem gleichwertigen Studiengang einer anderen Hochschule<br />
sowie eine besondere künstlerische Begabung. Die Zulassung<br />
zum Studium erfolgt jeweils zum Winter- sowie zum Sommersemester.<br />
Näheres über Zugangsvoraussetzungen <strong>und</strong> Zulassungsverfahren<br />
regelt die Zulassungsordnung.<br />
§ 4 Zeugnis <strong>und</strong> Hochschulgrad, Diploma Supplement<br />
(1) Das mit Erfolg absolvierte Studium wird auf einer Urk<strong>und</strong>e<br />
<strong>und</strong> einem Zeugnis bescheinigt. Mit der Urk<strong>und</strong>e wird der Hochschulgrad<br />
Master of Music (M.Mus.) verliehen. Das Zeugnis weist<br />
aus:<br />
− die Module, die Ergebnisse der Modulprüfungen <strong>und</strong> die<br />
damit vergebenen Leistungspunkte,<br />
− das studienabschließende Modul mit Benotung <strong>und</strong> zugehörigen<br />
Leistungspunkten sowie dem Thema der Abschlussprüfung,<br />
− die Gesamtnote.<br />
Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
<strong>und</strong> vom Dekan oder von der Dekanin unterzeichnet,<br />
die Urk<strong>und</strong>e vom Dekan oder von der Dekanin <strong>und</strong> vom Präsidenten<br />
oder von der Präsidentin. Beide tragen das Siegel der<br />
Universität der Künste Berlin.<br />
(2) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums<br />
wird dem Absolventen bzw. der Absolventin ein Diploma Supplement<br />
verliehen, das nach national <strong>und</strong> international gebräuchlichen<br />
Standards der Einstufung <strong>und</strong> Bewertung des Abschlusses<br />
dient.<br />
§ 5 Modularisierung <strong>und</strong> Prüfungsaufbau<br />
(1) Das gesamte Studium besteht aus Modulen. Sie bilden Lehr<strong>und</strong><br />
Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,<br />
dem dazugehörigen Selbststudium <strong>und</strong> Prüfungen<br />
zusammensetzen. Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit<br />
deren Bestehen die Studierenden das Erreichen der Lernziele des<br />
Moduls nachweisen.<br />
(2) Die Masterprüfung setzt sich aus zwei unbenoteten Modulprüfungen<br />
<strong>und</strong> der benoteten studienabschließenden Modulprüfung<br />
zusammen. Modulprüfungen können sich aus mehreren<br />
Teilprüfungen zusammensetzen.<br />
§ 6 Regelstudienzeit <strong>und</strong> Studienumfang<br />
Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Der gesamte Studienaufwand<br />
wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet. Das<br />
Studium umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte <strong>und</strong> ca. 60<br />
Leistungspunkte pro Jahr. Einem Leistungspunkt liegen ca. 30<br />
Arbeitsst<strong>und</strong>en zugr<strong>und</strong>e. Jedem Modul <strong>und</strong> seinen einzelnen<br />
Lehrveranstaltungen werden dem Studienaufwand entsprechend<br />
Leistungspunkte zugeordnet. Leistungspunkte zum Nachweis<br />
bisheriger Studienleistungen werden nur nach bestandener Modulprüfung<br />
oder Teilprüfung vergeben.<br />
§ 7 Prüfungsausschuss<br />
(1) Für den Studiengang ist der Prüfungsausschuss Dirigieren<br />
zuständig. Seine Mitglieder <strong>und</strong> ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen<br />
werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der in ihm<br />
vertretenen Gruppen gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht<br />
aus fünf Mitgliedern, von denen drei der Gruppe der Professoren<br />
<strong>und</strong> Professorinnen, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiter<br />
<strong>und</strong> Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> eines der Gruppe der Studierenden<br />
angehören.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitgliedergruppe der<br />
Professoren <strong>und</strong> Professorinnen einen Vorsitzenden oder eine<br />
Vorsitzende <strong>und</strong> einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die<br />
Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Für das<br />
studentische Mitglied beträgt die Amtszeit ein Jahr. Die Wiederwahl<br />
ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt<br />
nach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger<br />
gewählt worden sind <strong>und</strong> ihr Amt angetreten haben.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss<br />
− legt die Prüfungstermine fest,<br />
− bestellt die Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie Beisitzer <strong>und</strong> Beisitzerinnen,<br />
− achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten<br />
werden,<br />
− entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien<strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen.<br />
Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf<br />
den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen.<br />
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei<br />
der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit<br />
verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen<br />
Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden oder die<br />
Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.<br />
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit<br />
von drei Mitgliedern einschließlich des bzw. der Vorsitzenden<br />
oder des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin. Die Stimmenmehrheit<br />
der Professoren <strong>und</strong> Professorinnen muss gegeben sein.<br />
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei<br />
Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden<br />
den Ausschlag.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 29<br />
§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Prüferinnen <strong>und</strong> Beisitzerinnen<br />
(1) Bei den Prüfungen der Module 2 <strong>und</strong> 3 ist in der Regel der<br />
Prüfer oder die Prüferin die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />
Lehrperson. Mündliche Prüfungen sind dabei in Gegenwart<br />
mindestens eines weiteren Prüfers bzw. einer weiteren Prüferin<br />
oder eines sachk<strong>und</strong>igen Beisitzers bzw. einer sachk<strong>und</strong>igen<br />
Beisitzerin durchzuführen, die vom Prüfungsausschuss bestellt<br />
werden.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Prüfung des studienabschließenden<br />
Moduls 1 Dirigieren eine Prüfungskommission. Die<br />
Prüfungskommission hat vier Mitglieder, von denen mindestens<br />
drei Professor oder Professorin sind. Die Prüfungskommission<br />
wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Kreis der<br />
ihr angehörenden Professoren <strong>und</strong> Professorinnen.<br />
(4) Prüfungsberechtigt sind alle Professoren <strong>und</strong> Professorinnen<br />
im Rahmen ihres Fachgebiets. Soweit diese nicht zur Verfügung<br />
stehen, können akademische Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen<br />
sowie Lehrbeauftragte zu Prüfern <strong>und</strong> Prüferinnen bestellt werden,<br />
sofern sie zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Beisitzer<br />
bzw. Beisitzerin darf nur sein, wer mindestens die durch die<br />
Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation<br />
besitzt.<br />
(5) Hat ein Student oder eine Studentin eine Modulprüfung nicht<br />
bestanden, kann er oder sie beim Prüfungsausschuss für die<br />
Wiederholungsprüfung eine Prüfungskommission von mindestens<br />
drei Prüfern verlangen, sofern er oder sie beim ersten Versuch<br />
von nur einem Prüfer oder einer Prüferin beurteilt wurde.<br />
§ 9 Regelung zum Nachteilsausgleich<br />
Weist ein Studierender oder eine Studierende nach, dass er oder<br />
sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen<br />
bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen<br />
<strong>und</strong> Studienleistungen ganz oder teilweise in der<br />
vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf<br />
schriftlichen Antrag in Absprache mit dem oder der Studierenden<br />
<strong>und</strong> dem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige<br />
Prüfungsleistungen <strong>und</strong> Studienleistungen innerhalb<br />
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht<br />
werden können.<br />
§ 10 Bestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen<br />
(1) Das Studium ist mit der erfolgreichen Masterprüfung abgeschlossen.<br />
Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen<br />
aller für das Studium vorgesehenen Module bestanden oder mit<br />
mindestens ausreichend bewertet sind. Folgende Module müssen<br />
belegt werden:<br />
Modul 1: Dirigieren (benotet)<br />
Modul 2: Repertoirestudien in Sinfonik, Oper, Oratorium, Alte<br />
Musik, Neue Musik etc. (unbenotet)<br />
Modul 3: Organisationsformen des Kulturbetriebs (unbenotet)<br />
(2) Eine zusammengesetzte Modulprüfung muss in all ihren<br />
Teilen bestanden sein.<br />
(3) Hat der oder die Studierende bereits an einer anderen Hochschule<br />
im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes eine Modulprüfung<br />
endgültig nicht bestanden, die nach Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Anforderungen<br />
einer oder mehreren Modulprüfungen dieses Studiengangs<br />
entspricht, so kann das Studium nicht fortgesetzt werden.<br />
Die Masterprüfung gilt als endgültig nicht bestanden.<br />
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen<br />
(1) Für die Benotung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten<br />
zu verwenden:<br />
1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung<br />
2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen<br />
Anforderungen liegt<br />
3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen<br />
entspricht<br />
4 = ausreichend – ein Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt<br />
5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher<br />
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt<br />
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können<br />
einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder<br />
abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />
(2) Die Notenskala für eine Modul- oder Abschlussnote lautet wie<br />
folgt:<br />
Bei einem Durchschnitt<br />
von 1,0 bis 1,5 = sehr gut<br />
von 1,6 bis 2,5 = gut<br />
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend<br />
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend<br />
ab 4,1 = nicht ausreichend<br />
(3) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die<br />
erste Dezimalstelle berücksichtigt. Bei mehreren Prüfern bzw.<br />
Prüferinnen einer Einzelleistung errechnet sich die Note aus dem<br />
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Besteht die Modulprüfung<br />
aus mehreren Teilprüfungen, so errechnet sich die<br />
Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der nach den betreffenden<br />
Leistungspunkten gewichteten Noten der Teilprüfungen.<br />
(4) Die ECTS-Bewertungsskala gibt Aufschluss über das relative<br />
Abschneiden der Absolventen <strong>und</strong> der Absolventinnen <strong>und</strong> wird<br />
in das Diploma Supplement aufgenommen. Von den folgenden<br />
Noten erhalten:<br />
A die besten 10 %<br />
B die nächsten 25 %<br />
C die nächsten 30 %<br />
D die nächsten 25 %<br />
E die nächsten 10 %<br />
Die Bezugsgruppe soll innerhalb von bis zu drei Abschlusskohorten<br />
eine Mindestgröße umfassen, die jeweils durch die Fakultät<br />
festzulegen ist. Erreicht die Anzahl der Absolventen <strong>und</strong> Absolventinnen<br />
nicht die geforderte Mindestgröße, so ist im Diploma<br />
Supplement der Notenspiegel der entsprechenden Abschlusskohorte<br />
aufzunehmen.<br />
§ 12 Bildung der Abschlussnote<br />
Die Abschlussnote des <strong>Masterstudiengang</strong>s ist die Note der<br />
studienabschließenden Modulprüfung.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 30<br />
§ 13 Überschreiten der Regelstudienzeit<br />
Meldet sich ein Student oder eine Studentin ohne triftigen Gr<strong>und</strong><br />
nicht in Regelstudienzeit gemäß Studienplan zu einem Modul an,<br />
so gilt die Modulprüfung als nicht bestanden. Erfolgt die Anmeldung<br />
nicht im darauf folgenden Semester, so gilt die Modulprüfung<br />
als endgültig nicht bestanden.<br />
§ 14 Anmeldung zu Modulprüfungen<br />
Die Anmeldung zur Teilnahme an einem Modul ist gleichzeitig<br />
die Anmeldung zur Modulprüfung. Die Anmeldung erfolgt spätestens<br />
in der zweiten Vorlesungswoche. Die Teilnahmevoraussetzungen<br />
werden in der Modulbeschreibung festgelegt. Die<br />
Teilnahme an einer Studienleistung eines Moduls kann zur Voraussetzung<br />
für die Teilnahme an der Modulprüfung gemacht<br />
werden.<br />
§ 15 Ankündigung <strong>und</strong> Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
Art, Umfang <strong>und</strong> Termine der Modulprüfungen sowie die ihnen<br />
zugr<strong>und</strong>e liegenden Lehrveranstaltungen werden jedes Semester<br />
rechtzeitig bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Modulprüfungen<br />
werden noch vor Ende des Semesters festgestellt <strong>und</strong> den<br />
Studierenden vom Prüfungsamt bescheinigt.<br />
§ 16 Wiederholung von Modulprüfungen<br />
Prüfungen können einmal wiederholt werden. Besteht ein Kandidat<br />
oder eine Kandidatin eine Modulprüfung nicht, so hat er oder<br />
sie Gelegenheit, diese in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit<br />
des darauf folgenden Semesters zu wiederholen. Lässt die Art der<br />
Prüfung diesen Termin nicht zu, so wird entweder ein anderer<br />
Wiederholungstermin oder eine andere Art der Prüfung festgelegt,<br />
die geeignet ist, den Studienerfolg des Kandidaten oder der<br />
Kandidatin zu überprüfen. Eine nicht bestandene Prüfung kann<br />
frühestens vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet,<br />
wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen<br />
spätestens bis Ende des auf die Prüfung folgenden Semesters<br />
abgeschlossen sein. Bei zusammengesetzten Modulprüfungen<br />
muss jede nicht bestandene Teilprüfung wiederholt werden.<br />
§ 17 Studienabschließende Modulprüfung<br />
Die Aufgabenstellung für die Prüfung des studienabschließenden<br />
Moduls 1 Dirigieren wird Ende des dritten Modul-Semesters vom<br />
Prüfungsausschuss vergeben. Die Prüfung besteht im Regelfall<br />
aus einem öffentlichen Konzert oder einem Teil davon sowie<br />
einer vorhergehenden Probe an der Universität der Künste Berlin.<br />
Das Repertoire soll unterschiedliche stilistische Bereiche darstellen.<br />
Anstelle dessen kann auch die musikalische Leitung einer<br />
Opernaufführung mit vorheriger Einstudierung <strong>und</strong> einer vorhergehenden<br />
Probe an der Universität der Künste Berlin gewertet<br />
werden. In diesem Falle tritt eine Aufführung mit einem Kammerensemble<br />
hinzu, in der andere stilistische Bereiche dargestellt<br />
werden müssen.<br />
§ 18 Modulbeschreibungen<br />
Die Modulbeschreibungen enthalten insbesondere:<br />
− Qualifikationsziele <strong>und</strong> Lehrinhalte des Moduls<br />
− Lehrformen<br />
− Teilnahmevoraussetzungen<br />
− Verwendbarkeit des Moduls<br />
− Prüfungen <strong>und</strong> Vorleistungen<br />
− Arbeitsaufwand <strong>und</strong> Leistungspunkte<br />
− Dauer der Module<br />
− Häufigkeit des Angebots<br />
Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der Studienordnung.<br />
Zur Information der Studierenden <strong>und</strong> für Maßnahmen der Qualitätssicherung<br />
können die Modulbeschreibungen vom Prüfungsausschuss<br />
konkretisiert <strong>und</strong> ergänzt werden.<br />
§ 19 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
(1) Studienzeiten, Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an anderen<br />
Hochschulen im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes oder in<br />
anderen Studiengängen der Universität der Künste Berlin erbracht<br />
wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit die<br />
Gleichwertigkeit durch den Prüfungsausschuss festgestellt ist.<br />
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Studienzeiten, Studien-<br />
<strong>und</strong> Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Leistungsniveau<br />
den Anforderungen des neu gewählten Studiengangs<br />
im Wesentlichen entsprechen. Hierbei ist kein schematischer<br />
Vergleich, sondern die Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung<br />
ausschlaggebend. Es können Studienleistungen höchstens<br />
im Umfang von 30 Leistungspunkten anerkannt werden.<br />
Nicht bestandene Prüfungen sind bezüglich der Wiederholbarkeit<br />
von Prüfungsleistungen anzurechnen.<br />
(2) Bei Studienzeiten sowie Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die<br />
an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />
erbracht wurden, sind auf Antrag nach Maßgabe der von<br />
der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />
anzuerkennen. Wenn solche nicht vorliegen, entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit<br />
die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen<br />
gehört werden. Zur Förderung des internationalen Austausches<br />
ist bei der Anerkennung im Ausland erworbener Leistungen im<br />
Zweifel zu Gunsten der Studierenden zu entscheiden.<br />
§ 20 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet,<br />
wenn der Kandidat oder die Kandidatin seinen Prüfungstermin<br />
ohne triftigen Gr<strong>und</strong> versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn<br />
der Prüfung ohne triftigen Gr<strong>und</strong> von der Prüfung zurücktritt.<br />
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />
angezeigt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der<br />
Kandidat oder die Kandidatin ein ärztliches Attest <strong>und</strong> im Zweifelsfall<br />
nach Aufforderung ein amtsärztliches Attest vorzulegen.<br />
Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer<br />
Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse<br />
werden in diesem Fall angerechnet.<br />
(3) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis<br />
einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 31<br />
zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung<br />
als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn der<br />
Kandidat oder die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht<br />
hat <strong>und</strong> diese Tatsache erst nach der Aushändigung des<br />
Zeugnisses bekannt wird. Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der<br />
oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann<br />
von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin oder dem<br />
bzw. der Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung<br />
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende<br />
Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In<br />
schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten<br />
oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen<br />
ausschließen.<br />
(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer bestandenen<br />
Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat oder die<br />
Kandidatin hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird diese Tatsache<br />
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser<br />
Mangel durch das Bestehen dieser Prüfung geheilt. Hat der<br />
Kandidat oder die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht<br />
erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss die entsprechende<br />
Prüfung für nicht bestanden erklären.<br />
(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Woche verlangen, dass die<br />
Entscheidungen nach Absatz 3 <strong>und</strong> 4 vom Prüfungsausschuss<br />
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling<br />
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen <strong>und</strong> mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
4. Änderung der Zulassungsordnung des Studiengangs<br />
Musical-Show an der Fakultät 04 - Darstellende Kunstder<br />
Universität der Künste Berlin<br />
vom 8. Mai 2007<br />
Aufgr<strong>und</strong> von § 71 Satz 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen<br />
im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in<br />
der Neufassung vom 13. Februar 2003 zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), hat der Fakultätsrat der<br />
Fakultät 04 – Darstellende Kunst – der Universität der Künste<br />
Berlin am 8. Mai 2007 folgende Ordnung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die Zulassungsordnung des Studiengangs Musical-Show in der<br />
Fassung vom 30. Januar 1996 (HdK-Anzeiger 5/96), zuletzt<br />
geändert am 13. Juli 2004 (UdK-Anzeiger 1/2005), wird wie folgt<br />
geändert:<br />
In § 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt: „(4) Das Zulassungsverfahren<br />
findet in drei aufeinander folgenden Jahren statt. Jedes 4.<br />
Kalenderjahr wird das Zulassungsverfahren ausgesetzt.“<br />
Artikel II<br />
Die Änderungen zu Artikel I treten am Tage nach Ihrer Veröffentlichung<br />
im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />
§ 21 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling<br />
innerhalb eines Jahres auf Antrag in angemessener Frist durch<br />
den Prüfungsausschuss Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.<br />
Vereinbarung zur Durchführung von Präventionsgesprächen<br />
gem. § 84 SGB IX<br />
vom 25. Oktober 2007<br />
§ 22 Prüfungsprotokoll<br />
Über die Prüfung ist vom einzelnen Prüfer bzw. von der einzelnen<br />
Prüferin oder von einem Mitglied der Prüfungskommission ein<br />
Protokoll zu fertigen, das vom Prüfer bzw. der Prüferin oder vom<br />
Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />
<strong>und</strong> vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin unterzeichnet<br />
<strong>und</strong> den Personalakten des Kandidaten oder der Kandidatin<br />
beigefügt wird. Es muss außer dem Namen des Kandidaten<br />
oder der Kandidatin Angaben enthalten über<br />
− Zeitpunkt <strong>und</strong> Ort der Prüfung,<br />
zwischen<br />
dem Präsidenten<br />
der Universität der Künste Berlin<br />
Herrn Prof. Martin Rennert<br />
<strong>und</strong><br />
dem Personalrat<br />
der Universität der Künste Berlin<br />
-Dienststelle<br />
-Personalrat<br />
− die Namen der Prüfer <strong>und</strong> Prüferinnen sowie des Protokollanten<br />
oder der Protokollantin,<br />
− Prüfungsstoff <strong>und</strong> Prüfungsaufgaben,<br />
− den wesentlichen Verlauf <strong>und</strong> die Dauer der Prüfung,<br />
− die Benotung,<br />
− besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen oder Täuschungsversuche.<br />
§ 23 Inkrafttreten<br />
Die <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im<br />
Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft.<br />
I<br />
Inhalt:<br />
Kerngedanke des Präventionsgesprächs ist die Fürsorgepflicht der<br />
Universität der Künste Berlin gegenüber ihren Beschäftigten.<br />
Prävention <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>erhaltung durch geeignete Maßnahmen am<br />
Arbeitsplatz stehen im Mittelpunkt des Gesprächs.<br />
Das Gespräch soll dazu dienen, die Beschäftigten nach den möglichen<br />
Ursachen der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit zu befragen, die<br />
am Arbeitsplatz liegen könnten, z.B. unzureichende Arbeitsmittel,<br />
krankmachende Arbeitsbedingungen, Überlastungen.<br />
Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigten nicht verpflichtet<br />
sind, ärztliche Diagnosen mitzuteilen. Im Gespräch sollen gemeinsam<br />
Maßnahmen verabredet werden, die aus der krankmachenden<br />
Situation herausführen können.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 32<br />
II<br />
Anwendung:<br />
- Die Vereinbarung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Arbeitnehmer <strong>und</strong><br />
Beamte der UdK<br />
- Die Datenerhebung zur Feststellung des Bedarfs von Präventionsgesprächen<br />
sollte mindestens zweimal im Jahr erfolgen.<br />
Hierzu wird eine Liste von Beschäftigten mit mindestens 42<br />
Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten 12<br />
Monate erstellt. Neben dieser Liste kann für jede Beschäftigte<br />
<strong>und</strong> jeden Beschäftigten mit mehr als 42 Krankheitstagen die<br />
Anzahl der Krankmeldungen mit ihrer Dauer angezeigt werden.<br />
- Die erstellten Listen gehen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen<br />
Vorgaben unmittelbar <strong>und</strong> zeitgleich an die<br />
Schwerbehinderten-Vertretung (SBV) sowie den Personalrat<br />
(PersRat) der UdK.<br />
- Nach erfolgter Terminabsprache mit der SBV <strong>und</strong> dem PersRat<br />
wird die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte mit einem standardisierten<br />
Anschreiben zum Präventionsgespräch eingeladen.<br />
- Arbeitsplatzausstattung, technische Hilfsmittel: Büromittel<br />
etc., ergonomische Hilfestellung<br />
- Arbeitsorganisatorische Veränderungen: Umsetzung, Arbeitszeitveränderung,<br />
Aufgabenänderung (weniger, mehr, andere)<br />
etc.<br />
- Weitere Gespräche, bei Konflikten ggf. Mediation<br />
- Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem/der Vertrauensarzt/ärztin<br />
bzw. Amtsarzt/-ärztin<br />
VI<br />
Kündigung:<br />
Diese Vereinbarung gilt zunächst für den Zeitraum von vier Jahren.<br />
Über eine Verlängerung oder den Abschluss einer Folgevereinbarung<br />
wird spätestens nach Ablauf des dritten Jahres Einvernehmen<br />
hergestellt.<br />
Berlin, den 18. Oktober 2007 Berlin, den 25. Oktober 2007<br />
- Das Gesprächsangebot anzunehmen oder abzulehnen, steht<br />
den Beschäftigten frei. Aus der Ablehnung des Gesprächs darf<br />
den Beschäftigten kein Nachteil erwachsen.<br />
Präsident der UdK Berlin<br />
Prof. Martin Rennert<br />
Personalrat der UdK Berlin<br />
Jürgen Borchert<br />
(Vorsitzender)<br />
- Für jede Beschäftigte bzw. jeden Beschäftigten besteht die<br />
Möglichkeit ein Präventionsgespräch eigenständig über die<br />
Personalstelle einzuleiten. Auch hier sind SBV sowie PersRat<br />
zeitgleich <strong>und</strong> unmittelbar nach Antragseingang zu informieren.<br />
III<br />
Umsetzung:<br />
- Das Präventionsgespräch wird von Pers-L oder Pers-L (V), der<br />
SBV sowie einem Vertreter des PersRat geführt.<br />
- Die Dienststelle wirkt auf die Teilnahme an Schulungen zum<br />
Führen der Präventionsgespräche aller Personen, die Gespräche<br />
führen sollen, hin.<br />
IV<br />
Datenschutz:<br />
- Personenbezogene Daten (Protokolle o.ä.) werden nicht in die<br />
Personalakte aufgenommen.<br />
- In der Personalakte wird nur vermerkt, dass ein Gespräch<br />
durchgeführt wurde. Dieser Vermerk ist nach einem Ablauf<br />
von drei Jahren zu löschen.<br />
- Wenn es für notwendig gehalten wird, dass andere Stellen<br />
bestimmte Informationen über das Gespräch <strong>und</strong> aus ihm erhalten,<br />
muss das Einverständnis der Betroffenen eingeholt<br />
werden.<br />
- Allgemein gilt laut § 8 Berliner Datenschutzgesetz: Geschützt<br />
wird die Vertraulichkeit von Daten sowie das Verbot unerlaubter<br />
Datenverarbeitung.<br />
V<br />
Mögliche Maßnahmen:<br />
Die folgenden Punkte stellen lediglich Denkanstöße für mögliche<br />
Maßnahmen dar. Diese müssen auf den individuellen Fall<br />
angepasst werden:<br />
Arbeitsanweisung zur Regelung des Verfahrens bei der<br />
Vergabe von Gastprofessuren <strong>und</strong> Gastdozenturen an der<br />
Universität der Künste Berlin<br />
vom 24. August 2007<br />
1. Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
Das Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG) in der<br />
Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) sieht für den oben<br />
genannten Personenkreis die nachstehend aufgeführten Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
vor:<br />
1.1 Gastprofessuren<br />
Der Präsident oder die Präsidentin kann auf Vorschlag der Fakultät<br />
mit Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen, die gastweise Aufgaben<br />
von Professoren <strong>und</strong> Professorinnen in Lehre <strong>und</strong> Forschung<br />
wahrnehmen, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art<br />
schließen.<br />
Die Gastprofessur wird in der Regel jeweils für die Vorlesungszeit<br />
übertragen.<br />
Ein längerer Zeitraum soll nur dann vereinbart werden, wenn<br />
a) während der vorlesungsfreien Zeit eine in einer Studienordnung<br />
vorgesehene Prüfung abzunehmen ist oder<br />
b) der Dienstherr nur eine Beurlaubung für ein ganzes Semester<br />
ausspricht,<br />
c) die Vertretung eines oder einer für eine bestimmte Zeit ohne<br />
Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubten Professors oder Professorin<br />
erfolgen soll.<br />
Im Fall des Buchst. c) soll das Dienstverhältnis für die gesamte
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 33<br />
Abwesenheit vereinbart werden.<br />
Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art ist lediglich<br />
für die vorübergehende Übertragung von hoheitlichen Aufgaben<br />
zulässig <strong>und</strong> ist jederzeit widerrufbar.<br />
Die Gesamtdauer der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse<br />
eigener Art mit derselben Person darf drei Jahre nicht überschreiten.<br />
Neben der Lehrtätigkeit dürfen Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen<br />
nur Prüfertätigkeiten für ihre eigenen Studenten <strong>und</strong><br />
Studentinnen wahrnehmen.<br />
1.1.1 Vertretungsprofessuren<br />
Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen können vertretungsweise<br />
für die Wahrnehmung der Aufgaben von Professoren <strong>und</strong> Professorinnen<br />
(§ 113 Abs. 1 BerlHG) eingesetzt werden. Diese Regelung<br />
gilt für die Fälle, in denen die Fakultäten Stellen für Professoren<br />
<strong>und</strong> Professorinnen beantragt haben, <strong>und</strong> der Bedarf durch die SEK<br />
anerkannt ist.<br />
Bei den Angaben über das Lehrgebiet ist „Vertretung für ... in ...“<br />
zu vermerken.<br />
1.1.2 Zusätzliche Gastprofessuren<br />
Darüber hinaus können mit Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen<br />
Dienstverhältnisse vereinbart werden, die gastweise Aufgaben<br />
von Professoren <strong>und</strong> Professorinnen über das erforderliche<br />
Lehrangebot hinaus wahrnehmen sollen.<br />
Bei den Angaben über das Lehrgebiet ist „Zusätzliches Lehrangebot<br />
in ...“ zu vermerken.<br />
1.2 Gastdozenten <strong>und</strong> Gastdozentinnen<br />
Nach § 113 Abs. 2 BerlHG kann der Präsident oder die Präsidentin<br />
mit Gastdozenten <strong>und</strong> Gastdozentinnen für eine Lehrtätigkeit, die<br />
der von Lehrkräften für besondere Aufgaben bzw. künstlerischen<br />
Lehrkräften entspricht, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis<br />
eigener Art schließen. Tz. 1.1, Abs. 2-4, 1.1.1 <strong>und</strong> 1.1.2 gelten<br />
entsprechend.<br />
1.3 Besondere Beschäftigungsbedingungen<br />
Die volle vertretungsweise Wahrnehmung einer Professur kann nur<br />
hauptberuflich durchgeführt werden. Der Vertreter oder die<br />
Vertreterin müssen sich für diese Zeit von einer anderen hauptberuflichen<br />
Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />
beurlauben lassen.<br />
1.4 Voraussetzung für die Beschäftigung als Gastprofessor<br />
bzw. Gastprofessorin<br />
Personen, die als Gastprofessor bzw. Gastprofessorin beschäftigt<br />
werden, müssen die Einstellungsvoraussetzungen als Professor<br />
bzw. Professorin gemäß § 100 BerlHG erfüllen. Darüber hinaus<br />
kann die Professorabilität dadurch nachgewiesen werden, dass der<br />
Betreffende oder die Betreffende in einem Berufungsverfahren auf<br />
einer Liste gestanden hat. Der Fakultätsrat fasst über die Einstellungsvoraus-setzungen<br />
einen Beschluss, der in seiner Begründung<br />
ein Gutachten über die Berufungsvoraussetzungen enthält. Dieses<br />
ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.<br />
1.5 Voraussetzung für die Beschäftigung als Gastdozent<br />
bzw. Gastdozentin<br />
Personen, die als Gastdozent bzw. Gastdozentin beschäftigt werden,<br />
müssen die Einstellungsvoraussetzungen für die Beschäftigung<br />
als künstlerische Lehrkraft bzw. Lehrkraft für besondere<br />
Aufgaben erfüllen. (S. § 3 der Verordnung über Lehrkräfte für<br />
besondere Aufgaben <strong>und</strong> Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift über<br />
künstlerische Lehrkräfte).<br />
2. Zahlung der Vergütung<br />
2.1. Höhe des Entgeltes<br />
2.1.1 Die Vergütung für vollbeschäftigte Gastprofessoren <strong>und</strong><br />
Gastprofessorinnen wird auf dem Gr<strong>und</strong>gehaltsatz der 8. Dienstaltersstufe<br />
(DASt.) der Besoldungsgruppe C 2 zuzüglich eines Familienzuschlages<br />
Stufe 1 festgesetzt.<br />
2.1.2 Die Vergütung für vollbeschäftigte Gastdozenten <strong>und</strong><br />
Gastdozentinnen wird auf die Gr<strong>und</strong>vergütung eines Angestellten<br />
bzw. einer Angestellten der Vgr. II a BAT nach vollendetem 33.<br />
Lebensjahr zuzüglich eines Ortszuschlages nach Tarifklasse I b<br />
Stufe 2 <strong>und</strong> bei künstlerischen Lehrkräften in der Werkstattlehre<br />
entsprechend der Vgr. V b bzw. V c festgesetzt.<br />
2.1.3 Sofern Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen mit weniger<br />
als der jeweils festgesetzten Lehrverpflichtung beschäftigt werden<br />
sollen, wird die Vergütung anteilmäßig festgesetzt.<br />
2.1.4 Von der Vergütungsregelung gemäß Tz. 2.1.1 <strong>und</strong> 2.1.2<br />
kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Hierzu ist eine<br />
gesonderte Begründung der Fakultät erforderlich. Eine Entscheidung<br />
über die Höhe der Vergütung wird vom Präsidenten oder von<br />
der Präsidentin oder vom Kanzler bzw. von der Kanzlerin getroffen.<br />
2.1.5 Auszahlung der Vergütung<br />
Das in Tz 2.1 genannte Entgelt stellt eine Bruttovergütung dar, die<br />
in allen Fällen zu Abzügen führt. Näheres ist dem Merkblatt (Anlage<br />
1) zu entnehmen.<br />
2.2 Erstattung von Reisekosten<br />
Die den Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen, Gastdozenten<br />
<strong>und</strong> Gastdozentinnen entstehenden Reisekosten werden bei einem<br />
entsprechenden Nachweis maximal mit einem monatlichen Zuschuss<br />
von 100,-- Euro abgegolten. Trennungsgeld wird daneben<br />
nicht gewährt.<br />
In besonders gelagerten Fällen, insbesondere für ausländische<br />
Beschäftigte, kann der Präsident oder die Präsidentin hiervon<br />
abweichende Regelungen treffen.<br />
2.3 Umfang der Lehrverpflichtung<br />
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird von der Fakultät entsprechend<br />
der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen<br />
(LVVO) festgestellt <strong>und</strong> ist im Antrag zu begründen.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 34<br />
3. Durchführung<br />
3.1 Anträge <strong>und</strong> Fristen<br />
Anträge auf Genehmigung von Gastprofessuren bzw. Gastdozenturen<br />
sind von den Fakultäten für das Sommersemester bis zum 30.<br />
November des Vorjahres <strong>und</strong> für das Wintersemester bis zum 31.<br />
Mai des Jahres zu stellen.<br />
Hierfür ist ein Vordruck nach beigefügtem Muster zu verwenden,<br />
der alle für die Genehmigung <strong>und</strong> Durchführung (Abwicklung) der<br />
Übertragung der Gastprofessur bzw. -dozentur notwendigen Angaben<br />
enthält - Anlage 2 -.<br />
Dieser Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden, auch<br />
wenn es sich um Verlängerungsanträge handelt.<br />
Bei Anträgen auf Vergabe von Gastprofessuren <strong>und</strong> Gastdozenturen,<br />
die ein zusätzliches Lehrangebot darstellen, ist dem Antrag<br />
eine ausführliche Begründung beizufügen.<br />
3.2 Notwendige Personalunterlagen<br />
Die Fakultät fügt dem Antrag die nachstehend aufgeführten Unterlagen<br />
bei bzw. reicht sie bis spätestens Ende Februar bzw. Ende<br />
August nach,<br />
sofern sie nicht in der Zentralen Universitätsverwaltung vorliegen:<br />
1. Personalfragebogen - Vordruck Inn II 1 -<br />
2. Lichtbild<br />
3. Lebenslauf<br />
4. beglaubigte Fotokopien<br />
a) von Zeugnissen<br />
b) von Ausbildungsabschlüssen<br />
c) ggf. der Promotionsurk<strong>und</strong>e<br />
d) der Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />
5. Steuerkarte des jeweiligen Steuerjahres<br />
6. Sozialversicherungsausweis<br />
7. Erklärung des Betreffenden/der Betreffenden<br />
über ein etwaiges weiteres Beschäftigungsverhältnis<br />
- Anlage 3 –<br />
8. Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse<br />
9. Bankverbindung<br />
10. ggf. Nachweis der Elterneigenschaft<br />
3.3. Ausländische Gastprofessoren bzw. Gastprofessorinnen<br />
<strong>und</strong> Gastdozenten bzw. Gastdozentinnen müssen sich entsprechend<br />
den melderechtlichen Vorschriften bei ihrer Ankunft in Berlin<br />
bei der für den Wohnbezirk zuständigen Meldestelle anmelden.<br />
Nach erfolgter polizeilicher Anmeldung ist von Ausländern <strong>und</strong><br />
Ausländerinnen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.<br />
Die polizeiliche Anmeldung <strong>und</strong> die Aufenthaltsgenehmigung sind<br />
vor Aufnahme der Lehrtätigkeit vorzulegen.<br />
Eine Arbeitserlaubnis ist aufgr<strong>und</strong> der geltenden Bestimmungen<br />
nicht erforderlich.<br />
3.4. Zuständigkeiten<br />
Die Bearbeitung des Antrages erfolgt durch die ZUV - Pers 12 -.<br />
Die Abwicklung des Einstellungsverfahrens (Übertragung der<br />
Gastprofessur/-dozentur <strong>und</strong> Anweisung der Vergütungen usw.)<br />
erfolgt durch die ZUV - Pers 2 -. Die Dienstaufnahme ist Pers 2<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
4. Inkrafttreten<br />
Diese Arbeitsanweisung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die<br />
Arbeitsanweisung vom 15. Juni 2001 tritt mit diesem Zeitpunkt<br />
außer Kraft.<br />
Abramowski<br />
Anlagen (Anlage 2+3 nicht im Anzeiger veröffentlicht)<br />
Anlage 1<br />
Merkblatt über das Verfahren bei der Vergabe von Gastprofessuren<br />
<strong>und</strong> Gastdozenturen an der Universität der<br />
Künste Berlin<br />
1. Das Verfahren über die Vergabe von Gastprofessuren<br />
<strong>und</strong> Gastdozenturen wird durch die Arbeitsanweisung geregelt. Die<br />
nachstehenden Erläuterungen sollen einen Überblick über die<br />
zusätzlich einzuhaltenden Vorschriften bei der Auszahlung der<br />
Vergütung geben.<br />
2. Das in Tz. 2.1 der Arbeitsanweisung genannte Entgelt<br />
stellt eine Bruttovergütung dar, die in allen Fällen zu Abzügen<br />
führt.<br />
2.1 Steuerpflicht<br />
Nach § 19 des Einkommensteuergesetzes sind die Vergütungen als<br />
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen. Eine Versteuerung<br />
muss daher über den Direktabzug (Steuerkarte) erfolgen. Bei<br />
Personen, die in einem weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnis<br />
stehen, kann das dazu führen, dass eine 2. Steuerkarte (Steuerklasse<br />
VI) erforderlich ist, die von der zuständigen Meldebehörde<br />
des jeweiligen Wohnbezirks gestellt wird. Personen, die ihren<br />
ständigen Wohnsitz außerhalb Berlins haben, wenden sich bitte an<br />
die kommunale Behörde bzw. das jeweilige Finanzamt.<br />
2.1.1 Besonderheiten für „Ausländer“ <strong>und</strong> „Auslände<br />
rinnen“<br />
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht<br />
im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzes für die B<strong>und</strong>esrepublik<br />
Deutschland haben - es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit<br />
an -, sind gr<strong>und</strong>sätzlich ebenfalls nach Tz. 2.1 zu besteuern.<br />
Sofern mit dem Wohnsitzland ein Abkommen zur Vermeidung<br />
einer Doppelbesteuerung abgeschlossen worden ist, können diese<br />
Personen unter bestimmten, gr<strong>und</strong>sätzlich verschiedenen Voraussetzungen,<br />
von einem Steuerabzug befreit werden. Befreiungsbescheide<br />
erteilt das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt. Diese<br />
Befreiungsbescheinigung wird von Pers 2 beantragt. Da eine Auszahlung<br />
von Vergütungen erst nach Vorliegen der Befreiungsbescheinigung<br />
erfolgen kann, ist für diesen Personenkreis<br />
mit Verzögerungen bei den Auszahlungen zu rechnen.
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 35<br />
2.2 Sozialversicherungspflicht<br />
2.2.1 Rentenversicherung <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />
Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen sowie Gastdozenten <strong>und</strong><br />
Gastdozentinnen gehören auch sozialversicherungsrechtlich gesehen<br />
zum Kreis der Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> unterliegen<br />
somit gr<strong>und</strong>sätzlich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – der<br />
Versicherungspflicht. Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung<br />
besteht nur, sofern es sich bei dem Beschäftigten oder der Beschäftigten<br />
um einen in seinem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis beurlaubten<br />
Beamten oder eine in ihrem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis<br />
beurlaubte Beamtin handelt <strong>und</strong> eine entsprechende Gewährleistungsentscheidung<br />
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VI) vorliegt oder der bzw. die Beschäftigte eine<br />
Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
bezieht.<br />
Zur Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit für Personen,<br />
die das 65. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Für den ausländischen Gastprofessor <strong>und</strong> die ausländische Gastprofessorin<br />
bzw. Gastdozenten <strong>und</strong> Gastdozentin besteht, da vom<br />
Gesetzgeber keine Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen sind, ebenfalls<br />
eine Versicherungspflicht in der Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung.<br />
2.2.2 Krankenversicherung<br />
Eine Krankenversicherungspflicht besteht nur, sofern das Entgelt<br />
die Krankenversicherungspflichtgrenze nicht überschreitet.<br />
2.2.3 Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen<br />
gemäß § 257 SGB V <strong>und</strong> Zuschuss zu den Pflege<br />
versicherungsbeiträgen gemäß § 61 SGB XI<br />
Nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) können<br />
Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitnehmerinnen, die nur wegen Überschreitens<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versicherungsfrei sind oder von der Versicherungspflicht<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag befreit<br />
worden sind, einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für eine<br />
freiwillige oder private Krankenversicherung <strong>und</strong> nach § 61 des<br />
Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) einen Zuschuss zu ihren<br />
Aufwendungen für eine freiwillige oder private Pflegeversicherung<br />
erhalten. Den anspruchsberechtigten Personen wird der Beitragszuschuss<br />
unter der Voraussetzung gezahlt, dass sie in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung freiwillig versichert sind <strong>und</strong> der sozialen<br />
Pflegeversicherung angehören oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen<br />
krankenversichert <strong>und</strong> privat pflegeversichert<br />
sind <strong>und</strong> für sich <strong>und</strong> ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht<br />
des oder der Beschäftigten nach § 10 SGB V / § 25<br />
SGB XI familienversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen<br />
können, die der Art nach den Leistungen des SGB V/SGB XI entsprechen<br />
(z.B. Krankenpflege, Krankenhauspflege, Krankengeld für<br />
die Zeit nach der Gehaltsfortzahlung). Für die in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung freiwillig versicherten Beschäftigten beträgt<br />
der Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, der bei Versicherungspflicht<br />
des oder der Beschäftigten an die Krankenkasse zu<br />
zahlen wäre, bei der die Mitgliedschaft besteht, höchstens jedoch<br />
die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages. Der Beitragszuschuss<br />
für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
versicherten Beschäftigen beträgt die Hälfte des Beitrages, der<br />
sich ergibt aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz<br />
aller Krankenkassen <strong>und</strong> dem beitragspflichtigen Entgelt, höchstens<br />
jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrages. Der<br />
Zuschuss zur sozialen <strong>und</strong> privaten Pflegeversicherung ist auf den<br />
Betrag begrenzt, der als Arbeitgeberanteil bei bestehender Versicherungspflicht<br />
in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre.<br />
Ein solcher Zuschuss zu den Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherungsbeiträgen<br />
wird dem Gastprofessor oder der Gastprofessorin<br />
bzw. dem Gastdozenten oder der Gastdozentin nur auf Antrag<br />
gewährt. Entsprechende Antragsformulare werden von Pers 2<br />
ausgehändigt. Dem Vordruck sind die Bescheinigungen der Krankenkasse<br />
über die Versicherungsleistungen <strong>und</strong> die Höhe der zu<br />
zahlenden Beiträge beizufügen.<br />
2.3 Beitragszahlungen bei Mehrfachbeschäftigungen<br />
Sofern Gastprofessoren <strong>und</strong> Gastprofessorinnen sowie Gastdozenten<br />
<strong>und</strong> Gastdozentinnen teilzeitbeschäftigt sind <strong>und</strong> in einem<br />
weiteren Arbeitsverhältnis stehen (sog. „Mehrfachbeschäftigte“),<br />
ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich der Beurteilung der Versicherungspflicht<br />
bzw. -freiheit <strong>und</strong> der Berechnung <strong>und</strong> Abführung<br />
der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung.<br />
Hierzu ist es notwendig, dass der bzw. die Betreffende<br />
eine Erklärung ausfüllt <strong>und</strong> unterschrieben einreicht – vgl. Tz. 3.2<br />
Nr. 7 der Arbeitsanweisung -.<br />
2.4 Erstattungsmöglichkeiten für Sozialversicherungs<br />
beiträge<br />
Sind Gastprofessoren oder Gastprofessorinnen sowie Gastdozenten<br />
oder Gastdozentinnen aus dem Beschäftigungsverhältnis ausge-<br />
schieden <strong>und</strong> entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der<br />
gesetzlichen Sozialversicherung, so können sie eine Erstattung der<br />
Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung beantragen. Der<br />
Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall<br />
der Versicherungspflicht sechs Monate verstrichen sind <strong>und</strong> inzwischen<br />
nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt<br />
worden ist. Erstattet wird regelmäßig jedoch nur der<br />
persönlich geleistete Beitrag.<br />
2.5 Auszahlung des Entgelts<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich wird die Vergütung monatlich am Letzten eines<br />
Monats unbar auf ein von dem oder der Betreffenden zu benennendes<br />
Konto überwiesen. Sofern die Unterlagen für eine Berechnung<br />
des Nettoentgeltes nicht vollständig vorliegen, ist mit Verzögerungen<br />
bei der Anweisung zu rechnen.<br />
Eventuelle Abschlagszahlungen sind in Ausnahmefällen möglich.<br />
3. Zu beachtende sonstige Vorschriften<br />
Folgende Vorschriften des Landesbeamtengesetzes in der jeweils<br />
geltenden Fassung werden auf die Gastprofessur/-dozentur sinngemäß<br />
angewendet:<br />
- Pflichten gegenüber<br />
der Allgemeinheit<br />
- politische Betätigung<br />
- Verantwortlichkeit<br />
- Amtsverschwiegenheit<br />
- Aussagegenehmigung<br />
- Nebentätigkeit<br />
- Annahme von Belohnungen<br />
<strong>und</strong> Geschenken<br />
- Fernbleiben vom<br />
Dienst<br />
- Wohnung<br />
- Haftung<br />
- Sachschadenersatz<br />
- Personalakten<br />
- Vereinigungsfreiheit<br />
- Dienstzeugnis
Anzeiger der Universität der Künste Berlin 1 / 2008 Seite 36<br />
Der Gastprofessor oder die Gastprofessorin bzw. der Gastdozent<br />
oder die Gastdozentin ist verpflichtet, sich in allen Fragen des<br />
Arbeits-, Unfall-, Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Umweltschutzes, die für die<br />
ordnungsgemäße Betreuung der Studierenden gemäß der Aufgabenerledigung<br />
erforderlich sind, k<strong>und</strong>ig zu machen.<br />
Er bzw. Sie hat im Rahmen der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer<br />
Lehraufgaben, die zur Verhütung von Arbeitsunfällen erforderlichen<br />
Anordnungen <strong>und</strong> Maßnahmen zu treffen <strong>und</strong> dafür Sorge zu<br />
tragen, dass sie befolgt werden.<br />
4. Tätigkeit in drittmittelfinanzierten Projekten<br />
Die volle Wahrnehmung einer Gastprofessur/Gastdozentur kann<br />
nur hauptberuflich durchgeführt werden. Aus einer etwa bestehenden<br />
anderen hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlichrechtlichen<br />
Dienstherrn muss für die Wahrnehmung einer Gastprofessur/Gastdozentur<br />
eine Beurlaubung erfolgen.<br />
Im Falle der Wahrnehmung einer anteiligen Gastprofessur/ Gastdozentur<br />
muss eine entsprechende Teilbeurlaubung unter angemessener<br />
Kürzung der Bezüge aus einer etwa bestehenden anderen<br />
hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />
erfolgen.<br />
Die einem Projekt zugr<strong>und</strong>e liegenden Bedingungen (z.B. Verträge,<br />
Zuwendungsbescheide mit Anlagen etc.) sind zu beachten <strong>und</strong> den<br />
Projektpartnern gegenüber zu erfüllen (z.B. Zustimmungsvorbehalte<br />
bei Lizenzvergaben, Geheimhaltungspflichten <strong>und</strong> Abstimmungserfordernisse<br />
bei Veröffentlichungen auch nach Ende des<br />
Dienstverhältnisses). Soweit dies zu einer ordnungsgemäßen Projektdurchführung<br />
sachlich <strong>und</strong> organisatorisch erforderlich <strong>und</strong> im<br />
Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,<br />
sind personenbezogene Daten an <strong>und</strong> durch die Projektpartner<br />
weiterzugeben bzw. zu verarbeiten.<br />
5. Ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel<br />
Die Übertragung der Gastprofessur/-dozentur wird frühestens an<br />
dem Tag wirksam, an dem ein gültiger <strong>und</strong> der Wahrnehmung der<br />
Gastprofessur/-dozentur nicht entgegenstehender ausländerrechtlicher<br />
Aufenthaltstitel vorgelegt wird, jedoch nicht vor dem im<br />
Übertragungsbescheid genannten Beginnzeitpunkt.<br />
Mit Ablauf des Tages, an dem der ausländerrechtliche Aufenthaltstitel<br />
widerrufen wird oder erlischt oder die damit verb<strong>und</strong>ene<br />
Befristung abläuft, besteht ein Tätigkeitsverbot ohne Entgeltanspruch.<br />
Der Gastprofessor oder die Gastprofessorin bzw. der Gastdozent<br />
oder die Gastdozentin ist verpflichtet, die Personalstelle<br />
umgehend entsprechend zu unterrichten.<br />
6. Ggf. Rechtsmittelverzicht<br />
Sofern die Tätigkeit als Gastprofessor oder Gastprofessorin bzw.<br />
als Gastdozent oder Gastdozentin kurzfristig, d.h. innerhalb eines<br />
Monats nach schriftlicher Übertragung, aufgenommen werden soll,<br />
muss aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen auf Rechtmittel<br />
verzichtet werden, damit die Übertragungsentscheidung umgesetzt,<br />
also bestandskräftig werden kann. Mit anderen Worten: Bei<br />
Erhebung von Widerspruch <strong>und</strong> Anfechtungsklage ist die Aufnahme<br />
der Gastprofessur/Gastdozentur mangels bestandskräftiger<br />
Übertragung unzulässig, evtl. dennoch angebotene Dienstleistungen<br />
werden dann abgelehnt.<br />
Es wird darum gebeten, sich bei evtl. Rückfragen hinsichtlich des<br />
Antragsverfahrens an die ZUV – Pers 12, Frau Koss, Tel.: 3185-<br />
2466, <strong>und</strong> hinsichtlich der Abwicklung des Einstellungsverfahrens<br />
an Pers 2, Herrn Sadowski, Tel.: 3185-2433, zu wenden.<br />
Anlage 2 (Vergabe einer Gastprofessur / Gastdozentur) <strong>und</strong><br />
Anlage 3 (Tätigkeit als Gastprofessor bzw. Gastprofessorin/<br />
Gastdozent bzw. Gastdozentin) sind hier nicht veröffentlicht. Sie<br />
sind über die Personalstelle zu erhalten.<br />
Herausgeber:<br />
Referat für Studienangelegenheiten<br />
der Universität der Künste Berlin<br />
im Auftrag des Präsidenten der UdK Berlin<br />
Redaktion: Stud-L<br />
Einsteinufer 43-53, 10587 Berlin<br />
postalisch: Postfach 12 05 44, 10595 Berlin<br />
Tel. (030) 31 85 24 21