und Konkursverfahren Thomas Hirt
und Konkursverfahren Thomas Hirt und Konkursverfahren Thomas Hirt
Personengruppen im Umfeld einer unverteilten Erbschaft Erben bzw. Erbengemeinschaft Erbschaft Vertreter der Erbengemeinschaft • Erbschaftsverwalter • Erbenvertreter • Willensvollstrecker Aktiven Passiven Gläubiger • • des des Erblassers Erblassers •• des desErbgangs • • der der Erben Erben Thomas Hirt, 2009 3. Gläubiger Erbschafts-, Erbgangs- und Erbenschulden Erbschaftsschulden Erbgangsschulden Erbenschulden Schulden des Erblassers Erbschaftsgläubiger Schulden in direktem Zusammenhang mit Tod des Erblassers Erbgangsgläubiger Schulden der Erben Erbengläubiger Solidarität der Erben nach ZGB 603 • Nach wohl herrschender Lehre keine Solidarität, wenn ein Erbe Gläubiger ist. Ausnahme ehegüterrechtliche Forderungen • Gesetzliche Ausnahmen der Solidarität bei bestimmten Erbgangsschulden Thomas Hirt, 2009 8
Erbschaftsgläubiger Instrumente der Erbschaftsgläubiger zum Schutz ihrer Forderungen ZGB 594 Begehren auf amtliche Liquidation der Erbschaft bei begründeter Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden. ZGB 497 Haftung bei Erbverzicht/Erbauskauf für die wegen des Verzichts in den fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers empfangenen Gegenleistungen im Umfang der noch bestehenden Bereicherung. ZGB 597 Haftung des ausschlagenden Erben im Umfang der ausgleichungsspflichtigen Vorempfänge. Thomas Hirt, 2009 Erbschaftsgläubiger Instrumente der Erbschaftsgläubiger zum Schutz ihrer Forderungen ZGB 594 Begehren auf amtliche Liquidation der Erbschaft bei begründeter Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden. ZGB 497 Haftung bei Erbverzicht/Erbauskauf für die wegen des Verzichts in den fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers empfangenen Gegenleistungen im Umfang der noch bestehenden Bereicherung. ZGB 597 Haftung des ausschlagenden Erben im Umfang der ausgleichungsspflichtigen Vorempfänge. Thomas Hirt, 2009 9
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- Seite 13 und 14: Vertreter der Erbengemeinschaft Erb
Erbschaftsgläubiger<br />
Instrumente der Erbschaftsgläubiger zum Schutz ihrer Forderungen<br />
ZGB 594 Begehren auf amtliche Liquidation der Erbschaft bei begründeter<br />
Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden.<br />
ZGB 497 Haftung bei Erbverzicht/Erbauskauf für die wegen des Verzichts in<br />
den fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers empfangenen<br />
Gegenleistungen im Umfang der noch bestehenden Bereicherung.<br />
ZGB 597 Haftung des ausschlagenden Erben im Umfang der<br />
ausgleichungsspflichtigen Vorempfänge.<br />
<strong>Thomas</strong> <strong>Hirt</strong>, 2009<br />
Erbschaftsgläubiger<br />
Instrumente der Erbschaftsgläubiger zum Schutz ihrer Forderungen<br />
ZGB 594 Begehren auf amtliche Liquidation der Erbschaft bei begründeter<br />
Besorgnis, dass ihre Forderungen nicht bezahlt werden.<br />
ZGB 497 Haftung bei Erbverzicht/Erbauskauf für die wegen des Verzichts<br />
in den fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers empfangenen<br />
Gegenleistungen im Umfang der noch bestehenden<br />
Bereicherung.<br />
ZGB 597 Haftung des ausschlagenden Erben im Umfang der<br />
ausgleichungsspflichtigen Vorempfänge.<br />
<strong>Thomas</strong> <strong>Hirt</strong>, 2009<br />
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