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und Konkursverfahren Thomas Hirt

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Erben <strong>und</strong> Erbengemeinschaft<br />

Mitglieder der Erbengemeinschaft<br />

• Die gesetzlichen Erben (ZGB 457 – 466)<br />

• Die eingesetzten Erben (ZGB 483)<br />

Voraussetzung<br />

• Erleben des Erbgangs im erbfähigen Zustand (ZGB 542)<br />

Tod eines Erben vor Erbteilung<br />

• Die Erbeserben treten in dessen materielle <strong>und</strong> verfahrensrechtliche<br />

Stellung ein (ZGB 542 Abs. 2).<br />

• Die Erbengemeinschaft des Erben wird Mitglied bei der Erbengemeinschaft<br />

des Erblassers.<br />

<strong>Thomas</strong> <strong>Hirt</strong>, 2009<br />

Erben <strong>und</strong> Erbengemeinschaft<br />

Keine Mitglieder der Erbengemeinschaft<br />

• Vermächtnisnehmer<br />

• Der Ehegatte/eingetragene Partner der ausschliesslich als Nutzniesser im<br />

Sinne von ZGB 473 eingesetzt ist.<br />

• Erben, die die Erbschaft ausgeschlagen haben.<br />

• Gesetzliche Erben, die im Rahmen eines Erbvertrags auf ihre<br />

Erbenstellung verzichtet haben.<br />

• Enterbte oder vom Erblasser vollständige übergangene Pflichtteilserben,<br />

solange sie ihre Erbenstellung nicht erstritten haben (Ungültigkeitsklage)<br />

<strong>Thomas</strong> <strong>Hirt</strong>, 2009<br />

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