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und Konkursverfahren Thomas Hirt

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Vertreter der Erbengemeinschaft<br />

Erbenvertreter<br />

Durch<br />

• Erbengemeinschaft ernannt<br />

ZGB 602 III - Durch zuständige<br />

• kantonale Behörde<br />

• auf Antrag eines Erben<br />

<strong>Thomas</strong> <strong>Hirt</strong>, 2009<br />

Der Willensvollstrecker<br />

Einsetzung<br />

Ausschlagung<br />

Erblasser in letztwilliger Verfügung<br />

14 Tag ab Mitteilung durch die Erbschaftsbehörde<br />

Aufgaben • Durchsetzung des Erblasser-Willens<br />

• Feststellung des Umfangs des Nachlasses<br />

• Ausfindigmachen aller Erben<br />

• Verwaltung der Erbschaft<br />

• Bezahlung der Schulden des Erblassers. Zu diesem<br />

Zweck darf er auch Nachlassobjekte verkaufen, ohne die<br />

Zustimmung der Erben einzuholen.<br />

• Ausrichtung der Vermächtnisse<br />

• Erledigung von Prozessen für <strong>und</strong> gegen die Erbschaft<br />

• Vorbereitung der Teilung<br />

Pflichten/<br />

Haftung<br />

Nach Auftragsrecht<br />

Entschädigung<br />

Aufsicht<br />

Angemessene Entschädigung <strong>und</strong> Auslagenersatz<br />

Durch kantonale Behörde wie beim amtlichen Liquidator nach<br />

ZGB 595 <strong>Thomas</strong> <strong>Hirt</strong>, 2009<br />

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