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Einsatzmöglichkeiten kryptographischer Methoden zur Signatur und ...

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Ebenfalls aufgr<strong>und</strong> der europäischen Rechtslage wurde das „Gesetz <strong>zur</strong> Anpassung<br />

der Formvorschriften des Privatrechts <strong>und</strong> anderer Vorschriften an den modernen<br />

Rechtsgeschäftsverkehr“ verabschiedet, welches die nahezu vollständige Gleichstellung<br />

der elektronischen <strong>Signatur</strong> <strong>und</strong> der eigenhändigen Unterschrift regelt. Es gibt<br />

für einige Fälle Ausnahmen, die jedoch i.d.R. ohnehin nicht „digital“ erfolgen. So ist<br />

eine „digitale Heirat“ oder ein „digitaler Hauskauf“ auch zukünftig nicht möglich.<br />

Neu ist, dass die durch die <strong>Signatur</strong> bestätigte Willenserklärung solange als echt gilt,<br />

bis der (vermeintliche) Unterzeichner den Gegenbeweis angetreten hat. Hier haben<br />

jedoch einige Juristen Bedenken, da durch diese Regelung der <strong>Signatur</strong> eine höhere<br />

Wertigkeit als der manuellen Unterschrift eingeräumt wird.<br />

Da es in Deutschland – wie in den meisten Ländern – keine Reglementierung für den<br />

Einsatz <strong>kryptographischer</strong> Verfahren <strong>zur</strong> Verschlüsselung gibt, kann dazu ein beliebiges<br />

(sicheres oder unsicheres) Verfahren Einsatz finden. Beschränkt auf sichere<br />

Verfahren wird diese Freiheit jedoch dadurch, dass bei der Anwendung im medizinischen<br />

Umfeld die Vertraulichkeit der Patientendaten gefordert wird <strong>und</strong> dies nur mit<br />

sicheren Verfahren zu gewährleisten ist.<br />

Die USA sind nach wie vor international der größte Produzent von Standardsoftware<br />

<strong>und</strong> so war die Exportbeschränkung von kryptographischen Produkten der USA ein<br />

ernst zu nehmendes Problem für die Verbreitung sicherer Kryptographie in Standardprodukten.<br />

Durch die Beschränkung durften nur Produkte mit einer relativ schwachen<br />

Verschlüsselung (z.B. DES mit 40 Bit) exportiert werden, sofern keine besondere<br />

Exportgenehmigung (z.B. für den Einsatz bei Banken) erteilt wurde. Erst nach<br />

der Liberalisierung der US-amerikanischen Exportgesetze ist es möglich ohne eine<br />

spezielle Genehmigung in Europa sichere Kryptographie (z.B. in Web-Browsern)<br />

einzusetzen.<br />

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