"Einsatz einer mobilen Käserei in der Eifel" - Landwirtschaftskammer ...
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14 • Keimzahl unter 100.000 je ml Milch • Gehalt an somatischen Zellen im Mittel über 3 Monate unter 400.000 je ml Milch • kein Hinweis oder Verdacht auf Fremdwasserzusatz (Gefrierpunktuntersuchungen) • Hemmstoffe nicht nachweisbar. Landwirte, die ihr gesamtes Milchkontingent direkt vermarkten, müssen die Milch 2 x monatlich auf eigene Veranlassung untersuchen lassen (Untersuchungen auf Fett, Eiweiß, Keimzahl, Zellzahl, Gefrierpunkt, Hemmstoffe). Wenn ein Teil der Milch nach wie vor regelmäßig an die Molkerei geliefert wird, was die Regel ist, wird dies über diesen Vermarktungsweg "miterledigt". Für Vorzugsmilch (§ 7 MilchVO) gelten weitergehende Bestimmungen. Darunter versteht man Milch, die zum Rohverzehr ohne vorherige Wärmebehandlung vermarktet werden darf und an die daher besonders hohe Anforderungen an Gewinnung und Behandlung gestellt wird (spielt im Zusammenhang mit den Überlegungen einer mobilen Käserei keine Rolle und wird daher an dieser Stelle nicht näher behandelt). 3.5 Bestimmungen für bestimmte Milcherzeugnisse Produktspezifische Verordnungen regeln die Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Milcherzeugnisse: - Käse-Verordnung - Butter-Verordnung - Milcherzeugungs-Verordnung - Konsummilch-Verordnung Zudem ergeben sich für Rohmilchprodukte bei einigen Milcherzeugnissen Vermarktungseinschränkungen. So dürfen - Rohmilch sowie - aus Rohmilch hergestellter Frischkäse / Speisequark und Sauermilchkäse nur im Erzeugerbetrieb abgegeben werden. Für Butter aus Rohrahm, Hart- und Schnittkäse und Weichkäse aus Rohmilch gelten diese Vermarktungseinschränkungen nicht. 3.6 Lebensmittelhygiene-Verordnung Die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) regelt allgemeine Hygieneanforderungen an Betriebsstätten, die Lebensmittel herstellen, behandeln und in Verkehr bringen (detaillierte Anforderungen für Milch sind in der MilchVO geregelt). Allgemein schreibt die LMHV betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen in Anlehnung an HACCP-Kriterien sowie regelmäßige Hygieneschulungen des Betriebspersonals vor. Zum 01.01.2006 tritt das neue EU-Lebensmittelhygienerecht ("Hygienepaket") in Kraft. Ziel der neuen EU-weiten Gesetzgebung ist eine Harmonisierung und Modernisierung des bisher auf nationaler Ebene geregelten Hygienerechts.
15 Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Betriebsgröße, sie sollen jedoch in Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten (Betriebsgröße, Sortiment, Gefahrenpotential etc.) betriebsindividuell Anwendung finden. Ergänzende nationale Verordnungen sollen Flexibilität in der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen und damit auch Spielraum für den Erhalt traditioneller Methoden der Lebensmittelverarbeitung oder die Stärkung strukturschwacher Regionen. Zum Zeitpunkt der Herausgabe der vorliegenden Studie waren die nationalen Vorschriften noch nicht verabschiedet. Das Hygienepaket besteht aus 3 EU-Verordnungen (bei der Vorstellung der Vorschriften wird an dieser Stelle nur auf wesentliche Punkte eingegangen): • VO 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene ("allgemeine Hygieneverordnung) - neu: Einbeziehung der Primärproduktion - neu: Registrierungspflicht für alle Betriebe (Registrierung bedeutet, bei der Lebensmittelüberwachung gemeldet zu sein) - neu: Dokumentationspflicht der betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen - noch offen: nationale Auslegung "direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben" (Verabschiedung steht noch aus). • VO 853/2004 vom 29.04.2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft - gilt zusätzlich für Betriebe mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs - neu: Produkte sind zur Rückverfolgbarkeit mit Identifikationsnummer zu versehen (ersetzt die bisherige Genusstauglichkeitskennzeichnung) • VO 854/2004 vom 29.04.2004 mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs - regelt die Durchführung der Veterinärkontrollen. Die Betriebe werden zukünftig in Abhängigkeit vom Risiko der Lebensmittel überwacht ("risikobasierter Ansatz"). 3.7 Wasserrechtliche Vorschriften Für das Käsen in einer mobilen Käserei wird Wasser in Trinkwasserqualität benötigt. Beim Bezug von Wasser aus dem normalen Trinkwassernetz reichen in der Regel die normalen Kontrollen der Wasserversorgungsunternehmen aus.Besteht dagegen eine hofeigene Wasserversorgung, müssen regelmäßig Wasseruntersuchungen durchgeführt werden (Frequenz und genaues Untersuchungsprofil müssen mit der örtlichen Lebensmittelkontrolle abgestimmt werden). Das entstehende Abwasser (z.B. Spül- und Reinigungswasser) entspricht dem Abwasser aus dem Melkstand und der Milchkammer und wird genauso entsorgt wie die hofeigenen Abwässer.
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Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Betriebsgröße,<br />
sie sollen jedoch <strong>in</strong> Abhängigkeit von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten<br />
(Betriebsgröße, Sortiment, Gefahrenpotential etc.) betriebs<strong>in</strong>dividuell Anwendung f<strong>in</strong>den.<br />
Ergänzende nationale Verordnungen sollen Flexibilität <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anwendung unbestimmter<br />
Rechtsbegriffe ermöglichen und damit auch Spielraum für den Erhalt traditioneller Methoden<br />
<strong>der</strong> Lebensmittelverarbeitung o<strong>der</strong> die Stärkung strukturschwacher Regionen.<br />
Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Herausgabe <strong>der</strong> vorliegenden Studie waren die nationalen Vorschriften<br />
noch nicht verabschiedet.<br />
Das Hygienepaket besteht aus 3 EU-Verordnungen (bei <strong>der</strong> Vorstellung <strong>der</strong> Vorschriften wird<br />
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• VO 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene ("allgeme<strong>in</strong>e<br />
Hygieneverordnung)<br />
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- noch offen: nationale Auslegung "direkte Abgabe kl<strong>e<strong>in</strong>er</strong> Mengen von<br />
Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher o<strong>der</strong> an lokale<br />
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abgeben" (Verabschiedung steht noch aus).<br />
• VO 853/2004 vom 29.04.2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel<br />
tierischer Herkunft<br />
- gilt zusätzlich für Betriebe mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs<br />
- neu: Produkte s<strong>in</strong>d zur Rückverfolgbarkeit mit Identifikationsnummer zu versehen<br />
(ersetzt die bisherige Genusstauglichkeitskennzeichnung)<br />
• VO 854/2004 vom 29.04.2004 mit Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung<br />
von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs<br />
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Abhängigkeit vom Risiko <strong>der</strong> Lebensmittel überwacht ("risikobasierter Ansatz").<br />
3.7 Wasserrechtliche Vorschriften<br />
Für das Käsen <strong>in</strong> <strong>e<strong>in</strong>er</strong> <strong>mobilen</strong> <strong>Käserei</strong> wird Wasser <strong>in</strong> Tr<strong>in</strong>kwasserqualität benötigt. Beim<br />
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und genaues Untersuchungsprofil müssen mit <strong>der</strong> örtlichen Lebensmittelkontrolle abgestimmt<br />
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Das entstehende Abwasser (z.B. Spül- und Re<strong>in</strong>igungswasser) entspricht dem Abwasser<br />
aus dem Melkstand und <strong>der</strong> Milchkammer und wird genauso entsorgt wie die hofeigenen<br />
Abwässer.