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LEISTUNGS zum 1.1.2008 - leistungsbilanzportal

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jedes einzelnen Fondsobjekts. Darüber hinaus<br />

wird in regelmäßigen Gesellschafterschreiben<br />

dokumentiert, wie die im Prospekt dargestellte<br />

Investitionsstrategie des Fonds umgesetzt<br />

und das angestrebte Anlageziel erreicht werden<br />

soll.<br />

Eigene Managementorganisation<br />

in den USA:<br />

Eine eigene Full-Service-Organisation in den<br />

USA bis hin <strong>zum</strong> Hausmeister und Handwerker<br />

im Objekt schafft die notwendige Nähe<br />

zu sich ergebenden Problemen und Chancen<br />

der Immobilien. JAMESTOWN hat daher schon<br />

seit Jahren kräftig in den Ausbau der US-Managementorganisation<br />

investiert, um auf alle Entwicklungen<br />

in den USA schnell und professionell<br />

reagieren zu können. Das hat sich schon<br />

in vielen Situationen ausgezahlt. Nach unserer<br />

Erfahrung ist eine eigene Managementorganisation<br />

mit der Fähigkeit, alle in den USA auftretenden<br />

Probleme zu lösen, wesentliche Voraussetzung<br />

für den Anlegererfolg.<br />

Faire Partnerschaft:<br />

Bei der Beteiligung der Komplementärin an<br />

den JAMESTOWN-Fonds gilt das amerikanische<br />

Prinzip der Erfolgsbeteiligung: Erst nachdem<br />

die im Fondsprospekt beschriebene Mindestausschüttung<br />

(z.B. 7,25% beim Fonds<br />

Nr. 24) an die Investoren ausbezahlt wurde, ist<br />

auch die Komplementärin mit 3% des zuvor<br />

ausgeschütteten Betrages an der Ausschüttung<br />

beteiligt. Läuft der Fonds besser, sind die<br />

Komplementärin an dem darüber hinausgehenden<br />

Betrag mit 15% und die Anleger<br />

mit 85% beteiligt. Dieses Prinzip gilt ähnlich,<br />

teilweise fondsspezifisch angepasst, auch<br />

beim Verkauf der Objekte, nachdem die Anleger<br />

das Eigenkapital zurückerhalten haben.<br />

Diese Struktur gibt JAMESTOWN allen Anreiz,<br />

jeweils den optimalen Verkaufszeitpunkt<br />

zu finden. Bei den US-Immobilien Private<br />

Equity Fonds existiert eine Vorzugsstellung für<br />

die Kommanditisten, d.h. Ausschüttungen<br />

fließen zu 100% an die Kommanditisten, bis<br />

diese ihr Eigenkapital zu 100% sowie das<br />

prospektierte Zielergebnis erhalten haben. Erst<br />

hiernach beginnt die Erfolgsbeteiligung der<br />

Komplementärin, indem die weiteren Ausschüttungen<br />

an die Komplementärin fließen,<br />

bis diese insgesamt 25% der Fondsausschüttungen<br />

(ausschließlich der Eigenkapitalrückzahlung<br />

an die Kommanditisten) erhalten hat.<br />

Darüber hinausgehende Ausschüttungen erfolgen<br />

zu drei Vierteln an die Kommanditisten und<br />

zu einem Viertel an die Komplementärin.<br />

Informationen <strong>zum</strong> aktuellen steuerlichen<br />

Anerkennungsstand der Fonds:<br />

Die US-Immobilieneinkünfte der deutschen<br />

Anleger unterliegen in den USA der Einkommensteuer<br />

(in Deutschland nur dem Progressionsvorbehalt).<br />

Die US-Einkommensteuererklärungen<br />

bei allen Objekten in allen Veranlagungszeiträumen<br />

sind unbeanstandet geblieben,<br />

d.h. die Veranlagung in den USA entspricht<br />

den abgegebenen Steuererklärungen.<br />

Auseinandersetzungen mit der US-Finanzverwaltung<br />

über die Anerkennung gibt es nicht.<br />

Ebenso wenig gibt es irgendwelche Auseinandersetzungen<br />

mit der deutschen Finanzverwaltung.<br />

Rechtliche Struktur:<br />

Mit Ausnahme von JAMESTOWN 25, die in der<br />

Rechtsform einer deutschen Kommanditgesellschaft<br />

geführt wird, sind alle JAMES-<br />

TOWN-Fonds Limited Partnerships (ähnlich<br />

der Kommanditgesellschaft) nach dem Recht<br />

des Bundesstaates Georgia. Daher gilt in jeder<br />

Hinsicht das Recht dieses Bundesstaates.<br />

Allerdings ist i.d.R. im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegt, dass sich die Gesellschafter der<br />

Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik<br />

Deutschland für alle Streitigkeiten<br />

unterwerfen und als ausschließlichen Gerichtsstand<br />

das Landgericht Köln vereinbaren.<br />

Ein unzufriedener Anleger ist also nicht<br />

gezwungen, seine Rechte in einer fremden<br />

Sprache und an einem fernen Ort zu den in<br />

den USA geltenden Stundensätzen für Anwaltshonorare<br />

geltend zu machen. Weiterhin<br />

gilt für alle JAMESTOWN-Fonds: Die Geschäftsführung<br />

und Vertretung der Gesellschaft liegt<br />

bei der Komplementärin. Jedoch ist nach den<br />

JAMESTOWN-Gesellschaftsverträgen vorgesehen,<br />

dass<br />

- der Jahresabschluss durch einen unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfer geprüft und den Anlegern<br />

übersandt wird,<br />

- wichtige Entscheidungen bei den Vermietungsfonds<br />

(z. B. Verkauf, Kapitalerhöhung,<br />

Änderung des Gesellschaftsvertrages) die<br />

mehrheitliche Zustimmung der Anleger erfordern,<br />

- die Komplementärin bei Unzufriedenheit der<br />

Anleger durch Votum von mehr als 66%<br />

der Kommanditisten ausgetauscht werden<br />

kann.<br />

Besonders die Bedeutung des letzten Punkts<br />

wird oft unterschätzt. Mit der Entscheidung<br />

<strong>zum</strong> Beitritt vertraut der Zeichner auf<br />

die Leistungsfähigkeit der Komplementärin.<br />

Wenn diese nicht gegeben ist, ist eine durchsetzbare<br />

Auswechslung der Komplementärin<br />

von entscheidender Bedeutung. Viele<br />

Gesellschaftsverträge sehen vor, dass die<br />

Komplementärin nur „bei vorsätzlichem oder<br />

grob fahrlässigem Verhalten“ ersetzt werden<br />

kann. Da dies im Zweifel durch Gerichtsbeschluss<br />

nachzuweisen ist, stellen solche<br />

Regelungen kaum eine praktikable Möglichkeit<br />

dar, eine unfähige Komplementärin zu<br />

ersetzen.<br />

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