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Download - Institut für Tierökologie und Naturbildung

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wegen der Jagdschäden, die beim Reiten über Wiesen <strong>und</strong><br />

Äcker entstanden, unerträglich. Die exzessiv betriebene<br />

Parforcejagd machte Transporte jagdbarer Hirsche aus<br />

der ganzen Landgrafschaft nach Kranichstein notwendig.<br />

Rotwild war damals in Hessen flächendeckend verbreitet<br />

(Geißler 1939).<br />

Wildschäden, Jagdschäden <strong>und</strong> Jagdfronden führten<br />

schließlich zu politischen <strong>und</strong> gesellschaftlichen Unruhen.<br />

Bereits ab 1815 waren alle Staatsjagden mit Ausnahme<br />

der Leibgehege verpachtet. Doch erst mit dem Gesetz<br />

vom 26.07.1848 wurden die bisherigen Jagdberechtigungen<br />

aufgehoben <strong>und</strong> das Jagdausübungsrecht den<br />

Gr<strong>und</strong>stücks eigen tümern übertragen. Artikel 13 des<br />

Gesetzes von 1848 verbot ausdrücklich von nun an die<br />

Hege von Hochwild in freier Wildbahn; die „Vertilgung“<br />

ohne Schonzeit war Gesetz. Zehn Jahre später wurde<br />

im frühen Großherzogtum Hessen bereits ein Jagdstrafgesetz<br />

erlassen, das zum 19.07.1858 eine „Hegezeit in<br />

Wald <strong>und</strong> Feld“ verabschiedete. Weibliches Schalenwild<br />

durfte nun in der Zeit vom 01.02. bis zum 31.08. nicht<br />

mehr bejagt werden. Hirsche, Keiler <strong>und</strong> Böcke wurden<br />

weiterhin ganzjährig bejagt. Im ehemaligen Kur <strong>für</strong>stentum<br />

Hessen, dem späteren preußischen Regierungsbezirk<br />

Kassel, wurde zwar am 07.09.1865 ein Jagdgesetz erlassen,<br />

in §28 wurden Jagdberechtigte jedoch ver pflichtet, Rotwild<br />

außerhalb von Parken <strong>und</strong> eingefriedeten Revieren<br />

ohne Rücksicht auf Schonzeiten abzuschießen. Erst mit<br />

der Preußischen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenschutz ver ord nung in<br />

der Fassung vom 08.12.1931 wurde dem Rothirsch auch<br />

in Kurhessen eine Schon zeit eingeräumt. Hirsche durften<br />

nun vom 01.01.–15.08., weib liches Wild <strong>und</strong> Kälber vom<br />

01.02.–15.10, nicht mehr bejagt werden. Das Preußische<br />

Jagdgesetz vom 18.01.1934 brachte schließlich eine neue<br />

Jagdordnung (Roßmäßler 1969). Noch im selben Jahr trat<br />

das Reichsjagdgesetz in Kraft.<br />

Bereits im Jahr 1879 begann die Einkreuzung von Rotwild<br />

aus außerhessischen Populationen, als ein Hirsch<br />

aus England als Gastgeschenk im Kranichsteiner Wildpark<br />

eintraf. Bis 1940 wurden Hirsche aus Bulgarien <strong>und</strong><br />

Ungarn sowie aus dem damaligen Ostpreußen, Schlesien,<br />

Böhmen <strong>und</strong> Russland eingekreuzt. Die sogenannte<br />

Blutauf frischung sollte stärkere, endenreiche Geweihe<br />

<strong>und</strong> kräftige Wildkörper im Kranichsteiner Wild bestand<br />

bewirken (Geißler 1939). Bereits 1939 aber kommt<br />

Geißler zu dem Schluss, „… dass der Geweihstärke der<br />

Rothirsche unseres Gebietes Grenzen gesetzt sind, die<br />

durch Klima, natürliche Äsungsverhältnisse <strong>und</strong> andere<br />

Umstände bedingt sind.“ Nach der Gründung des Wildgatters<br />

1955 wurde Rotwild aus dem niedersächsischen<br />

Saupark Springe dem Bestand zugesetzt. 1991 wurden<br />

schließlich nach Beratung mit dem Arbeitskreis Wildbiologie<br />

an der Justus-Liebig-Universität Gießen drei<br />

Schmaltiere aus dem nordhessischen Wildpark Edersee<br />

eingesetzt.<br />

Das Jagdschloss Kranichstein wurde im 16. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

unter dem ersten Landgraf von Hessen, Georg I.<br />

(1567−1596), erbaut. Zu dieser Zeit entstand der erste<br />

Wildpark, der weniger als 100 ha umfasste. Unter Ludwig<br />

V. (1596−1626) wurde der Wildpark um das Mehrfache<br />

vergrößert. Der Wildbestand war angestiegen <strong>und</strong> muss-<br />

Jagdschloss Kranichstein heute.

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