Download - Institut für Tierökologie und Naturbildung
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wegen der Jagdschäden, die beim Reiten über Wiesen <strong>und</strong><br />
Äcker entstanden, unerträglich. Die exzessiv betriebene<br />
Parforcejagd machte Transporte jagdbarer Hirsche aus<br />
der ganzen Landgrafschaft nach Kranichstein notwendig.<br />
Rotwild war damals in Hessen flächendeckend verbreitet<br />
(Geißler 1939).<br />
Wildschäden, Jagdschäden <strong>und</strong> Jagdfronden führten<br />
schließlich zu politischen <strong>und</strong> gesellschaftlichen Unruhen.<br />
Bereits ab 1815 waren alle Staatsjagden mit Ausnahme<br />
der Leibgehege verpachtet. Doch erst mit dem Gesetz<br />
vom 26.07.1848 wurden die bisherigen Jagdberechtigungen<br />
aufgehoben <strong>und</strong> das Jagdausübungsrecht den<br />
Gr<strong>und</strong>stücks eigen tümern übertragen. Artikel 13 des<br />
Gesetzes von 1848 verbot ausdrücklich von nun an die<br />
Hege von Hochwild in freier Wildbahn; die „Vertilgung“<br />
ohne Schonzeit war Gesetz. Zehn Jahre später wurde<br />
im frühen Großherzogtum Hessen bereits ein Jagdstrafgesetz<br />
erlassen, das zum 19.07.1858 eine „Hegezeit in<br />
Wald <strong>und</strong> Feld“ verabschiedete. Weibliches Schalenwild<br />
durfte nun in der Zeit vom 01.02. bis zum 31.08. nicht<br />
mehr bejagt werden. Hirsche, Keiler <strong>und</strong> Böcke wurden<br />
weiterhin ganzjährig bejagt. Im ehemaligen Kur <strong>für</strong>stentum<br />
Hessen, dem späteren preußischen Regierungsbezirk<br />
Kassel, wurde zwar am 07.09.1865 ein Jagdgesetz erlassen,<br />
in §28 wurden Jagdberechtigte jedoch ver pflichtet, Rotwild<br />
außerhalb von Parken <strong>und</strong> eingefriedeten Revieren<br />
ohne Rücksicht auf Schonzeiten abzuschießen. Erst mit<br />
der Preußischen Tier- <strong>und</strong> Pflanzenschutz ver ord nung in<br />
der Fassung vom 08.12.1931 wurde dem Rothirsch auch<br />
in Kurhessen eine Schon zeit eingeräumt. Hirsche durften<br />
nun vom 01.01.–15.08., weib liches Wild <strong>und</strong> Kälber vom<br />
01.02.–15.10, nicht mehr bejagt werden. Das Preußische<br />
Jagdgesetz vom 18.01.1934 brachte schließlich eine neue<br />
Jagdordnung (Roßmäßler 1969). Noch im selben Jahr trat<br />
das Reichsjagdgesetz in Kraft.<br />
Bereits im Jahr 1879 begann die Einkreuzung von Rotwild<br />
aus außerhessischen Populationen, als ein Hirsch<br />
aus England als Gastgeschenk im Kranichsteiner Wildpark<br />
eintraf. Bis 1940 wurden Hirsche aus Bulgarien <strong>und</strong><br />
Ungarn sowie aus dem damaligen Ostpreußen, Schlesien,<br />
Böhmen <strong>und</strong> Russland eingekreuzt. Die sogenannte<br />
Blutauf frischung sollte stärkere, endenreiche Geweihe<br />
<strong>und</strong> kräftige Wildkörper im Kranichsteiner Wild bestand<br />
bewirken (Geißler 1939). Bereits 1939 aber kommt<br />
Geißler zu dem Schluss, „… dass der Geweihstärke der<br />
Rothirsche unseres Gebietes Grenzen gesetzt sind, die<br />
durch Klima, natürliche Äsungsverhältnisse <strong>und</strong> andere<br />
Umstände bedingt sind.“ Nach der Gründung des Wildgatters<br />
1955 wurde Rotwild aus dem niedersächsischen<br />
Saupark Springe dem Bestand zugesetzt. 1991 wurden<br />
schließlich nach Beratung mit dem Arbeitskreis Wildbiologie<br />
an der Justus-Liebig-Universität Gießen drei<br />
Schmaltiere aus dem nordhessischen Wildpark Edersee<br />
eingesetzt.<br />
Das Jagdschloss Kranichstein wurde im 16. Jahrh<strong>und</strong>ert<br />
unter dem ersten Landgraf von Hessen, Georg I.<br />
(1567−1596), erbaut. Zu dieser Zeit entstand der erste<br />
Wildpark, der weniger als 100 ha umfasste. Unter Ludwig<br />
V. (1596−1626) wurde der Wildpark um das Mehrfache<br />
vergrößert. Der Wildbestand war angestiegen <strong>und</strong> muss-<br />
Jagdschloss Kranichstein heute.