Merkblatt - Kindernet
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<strong>Merkblatt</strong><br />
Kostenübernahme für "Grenzüberschreitende Kinderbetreuung"<br />
im Bundesland Salzburg für unter 3-jährige Kinder<br />
Wenn in einer grenznahen Gemeinde des Landes Oö. keine geeignete Kinderbetreuung<br />
verfügbar ist und daher ein Kind im Bundesland Salzburg betreut werden muss, dann<br />
übernimmt das Land Oö. unter bestimmten Voraussetzungen unter Bezugnahme auf das<br />
Salzburger Kinderbetreuungsgesetz die Fördermittel in jener Höhe, wie sie auch vom Land<br />
Salzburg bezahlt werden würden. Antragsteller sind die Eltern des Kindes, dem Antrag sind<br />
folgende Unterlagen beizulegen:<br />
1. Bestätigung der Oö. Wohnsitzgemeinde, dass (auch in Oö. Nachbargemeinden) kein<br />
geeigneter Kinderbetreuungsplatz in einer Kinderbetreuungseinrichtung zur<br />
Verfügung steht bzw. keine Tageseltern verfügbar sind. Falls die bedarfsgerechten<br />
Öffnungszeiten einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht mit dem Betreuungsbedarf<br />
des Kindes übereinstimmen, dann sind diese ebenfalls anzuführen.<br />
2. Bestätigung der Oö. Wohnsitzgemeinde, dass das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet<br />
ist.<br />
3. Bestätigung der Oö. Wohnsitzgemeinde, dass diese ihren Anteil an den Kosten für die<br />
gemeindefremde, bundesländerübergreifende Kinderbetreuung übernimmt<br />
4. Bestätigung über beide Elternteile, dass diese arbeitsuchend, berufstätig oder in<br />
Ausbildung sind.<br />
5. Ausgefülltes Formular "Grenzüberschreitende Kinderbetreuung" (BGD/E-85)<br />
Aus den Bestätigungen der Punkte 1. und 4. muss beispielsweise auch hervorgehen, dass bei<br />
berufstätigen Eltern die Arbeitszeiten nicht mit den Öffnungszeiten von<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen zusammen passen und daher eine Kinderbetreuung im<br />
Bundesland Salzburg in Anspruch genommen werden muss.<br />
Diese Bestätigungen und das ausgefüllte Formular sind rechtzeitig vor Beginn der<br />
Inanspruchnahme einer Kinderbetreuung im Bundesland Salzburg (entweder bei einer<br />
Tagesbetreuungseinrichtung oder bei Tageseltern, die bei Rechtsträgern beschäftigt sind) dem<br />
Land Oberösterreich vorzulegen. Die Übermittlung hat an die offizielle E-Mail-Adresse<br />
bgd.post@ooe.gv.at zu erfolgen.<br />
Der Rechtsträger muss, um Fördermittel zu bekommen, das Formular "Förderungserklärung<br />
FinD / E-2" des Landes Oberösterreich ausgefüllt und rechtsgültig unterfertigt retournieren.<br />
Änderungen zu den übermittelten Unterlagen sind umgehend dem Land Oberösterreich<br />
bekannt zu geben. Das Land Oberösterreich behält sich vor, dass Förderungen zurückbehalten<br />
oder zurückgefordert werden, wenn Änderungen bei den Förderungsvoraussetzungen nicht<br />
oder nicht rechtzeitig gemeldet werden bzw. wenn sich herausstellt, dass falsche Angaben<br />
gemacht worden sind.<br />
Für Integrationskinder gelten höhere Tarife!
Höhe der Kosten, die vom Land Oberösterreich übernommen werden<br />
Höhe der Fördermittel pro Kind pro Monat ab dem 1. Jänner 2013<br />
Kind bis 3 Jahre in einer Tagesbetreuungseinrichtungen:<br />
Wochenstunden Prozent Ab 1.1.2013 Davon 60%<br />
31 Wochenstunden 100% 805,50 483,30<br />
21 bis 30 Wochenstunden 75% 604,10 362,46<br />
11 bis 20 Wochenstunden 50% 402,80 241,68<br />
10 Wochenstunden 25% 201,40 120,84<br />
Das Land Oberösterreich übernimmt 60% (dies entspricht gem. §10 (5) Salzburger<br />
Kinderbetreuungsgesetz dem Anteil des Landes Salzburg).<br />
Die verbleibenden 40% soll die Wohnsitzgemeinde übernehmen! Wenn die<br />
Wohnsitzgemeinde jedoch nicht die vollen 40% bezahlt, dann muss es diesbezüglich eine<br />
gesonderte Vereinbarung zwischen den Eltern und der Wohnsitzgemeinde geben. Denkbar<br />
wäre zum Beispiel, dass jener Teil, den die Wohnsitzgemeinde bezahlen sollte, von den Eltern<br />
oder dem Rechtsträger der Einrichtung oder Tagesmutter getragen wird.<br />
Zusätzlich darf gemäß §10 (1) Z2 d) Salzburger Kinderbetreuungsgesetz ein Zuschlag von<br />
2,50 Euro (pro Kind und Monat) für jede Stunde verrechnet werden, die die<br />
Tagesbetreuungseinrichtung mehr als 40 Stunden regelmäßig offen hält, unabhängig davon,<br />
ob das Kind tatsächlich so lange betreut wird. Das Land Oberösterreich übernimmt davon<br />
60%.<br />
Wenn die Tagesbetreuungseinrichtung entsprechend dem von der Landesregierung<br />
festgestellten Bedarf länger als 48 Wochen im Kalenderjahr offen hält, dann darf gemäß §10<br />
(2) Salzburger Kinderbetreuungsgesetz pro länger betreuter Woche ein Zuschlag von 128,70<br />
Euro verrechnet werden. Es werden hier allerdings nur jene Kinder gewertet, die tatsächlich<br />
länger als 48 Wochen betreut werden. Das Land Oberösterreich übernimmt davon 60%.<br />
Gemäß §10 (1) Z2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz gebührt dieser Förderungsbetrag<br />
jeweils bis zum 31. August, der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt.<br />
Für nicht schulpflichtige Kinder kann bis längstens Ende August des Jahres, in das der<br />
Schuleintritt fällt, ein maximaler Landeszuschuss von 50 Euro (bei mindestens 31<br />
Wochenstunden) oder von 25 Euro (darunter) pro Monat verrechnet werden. Ist der<br />
Elternbeitrag geringer als dieser Landeszuschuss, dann wird nur ein Zuschuss höchstens in der<br />
Höhe des Elternbeitrages (ohne Essensbeitrag) gewährt.<br />
Kind bei Tageseltern, die bei einem Rechtsträger beschäftigt sind:<br />
Wochenstunden Prozent Ab 1.1.2013 Davon 60%<br />
31 Wochenstunden 100% 559,20 335,52<br />
21 bis 30 Wochenstunden 85% 475,30 285,18<br />
11 bis 20 Wochenstunden 70% 391,40 234,84<br />
10 Wochenstunden 40% 223,70 134,22<br />
Das Land Oberösterreich übernimmt davon 60% (dies entspricht gem. §10 (5) Salzburger<br />
Kinderbetreuungsgesetz dem Anteil des Landes Salzburg).