04.11.2013 Aufrufe

Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG

Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG

Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Auseinandersetzung<br />

§ 10<br />

1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied<br />

und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend;<br />

Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile<br />

zu berücksichtigen, im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens<br />

(§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.<br />

2. „Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des<br />

Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung<br />

von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüberhinaus hat es keine<br />

Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist<br />

berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene<br />

Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben<br />

aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das<br />

Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen<br />

etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.<br />

3. Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen<br />

und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist<br />

das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen<br />

nach dem Verhältnis der Haftsumme aller Mitglieder zu berechnenden<br />

Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.<br />

4. Die Absätze 1-3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach<br />

Kündigung einzelner Geschäftsanteile.<br />

5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist am Tag nach Feststellung des Jahresabschlusses<br />

fällig. Eine Verzinsung vor diesem Zeitpunkt erfolgt nicht<br />

Rechte der Mitglieder<br />

§ 11<br />

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes<br />

und der <strong>Satzung</strong> die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen<br />

und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere<br />

das Recht,<br />

Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.<br />

9<br />

Wir machen den Weg frei.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!