Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG

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oder deren Nachfolgeorganen oder durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter. Der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. 3. Sind die Bekanntmachungen weder in der Neuen Ruhr Zeitung oder der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung noch in deren Nachfolgeorganen möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im elektronischen Bundesanzeiger. Die Satzung wurde durch Beschluss der Vertreterversammlung am 29. April 1975 angenommen und gemäß Beschlüssen der Vertreterversammlungen vom 26. April 1989, 8. Juni 1993, 10. Mai 1994, 28. April 1998, 24. April 2001 teilweise neu gefasst und 19. April 2007 in der vorliegenden Form verabschiedet. Letzmalig wurde eine Änderung am 12. April 2011 beschlossen. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. 34 Wir machen den Weg frei.

Wahlordnung zur Vertreterversammlung (Listenwahl) Wahlturnus, Zahl der Vertreter § 1 1. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 1 der Satzung findet die Wahl zur Vertreterversammlung alle vier Jahre statt. Für je 100 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen, maßgeblich ist die Zahl der Mitglieder, die am Schluss des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres in der Genossenschaft verbleiben. Gemäß § 26 c Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind zusätzlich - unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens - mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen; der Wahlausschuss legt die konkrete Zahl der Ersatzvertreter fest. 2. Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 sinkt. Wahlausschuss § 2 1. Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen einem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss soll vor jeder Neuwahl zur Vertreterversammlung gebildet werden; er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Wahlausschuss gebildet ist. 2. Der Wahlausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, aus den Mitgliedern des Aufsichtsrats und aus Mitgliedern der Genossenschaft. Die Mitglieder des Vorstands für den Wahlausschuss werden vom Vorstand, die des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat benannt. Die Mitglieder der Genossenschaft für den Wahlausschuss werden von der Vertreterversammlung gewählt; sie müssen die Voraussetzungen des § 26 b der Satzung erfüllen. Die Zahl der in den Ausschuss zu wählenden Genossenschaftsmitglieder muss die Zahl der von Vorstand und Aufsichtsrat benannten Mitglieder übersteigen. Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Wahlausschuss aus, so besteht der Wahlausschuss für den Rest seiner Amtszeit aus den verbleibenden Mitgliedern; eine Ergänzungs- Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. 35 Wir machen den Weg frei.

oder deren Nachfolgeorganen oder durch unmittelbare Benachrichtigung<br />

sämtlicher Vertreter.<br />

Der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325<br />

HGB genannten Unterlagen werden im elektronischen Bundesanzeiger<br />

veröffentlicht.<br />

2. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von<br />

denen sie ausgeht.<br />

3. Sind die Bekanntmachungen weder in der Neuen <strong>Ruhr</strong> Zeitung oder<br />

der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung noch in deren Nachfolgeorganen<br />

möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans<br />

durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare<br />

Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen. Die<br />

übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen<br />

Bekanntmachungsorgans im elektronischen Bundesanzeiger.<br />

Die <strong>Satzung</strong> wurde durch Beschluss der Vertreterversammlung am 29. April 1975<br />

angenommen und gemäß Beschlüssen der Vertreterversammlungen vom 26. April<br />

1989, 8. Juni 1993, 10. Mai 1994, 28. April 1998, 24. April 2001 teilweise neu gefasst<br />

und 19. April 2007 in der vorliegenden Form verabschiedet. Letzmalig wurde eine<br />

Änderung am 12. April 2011 beschlossen.<br />

Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.<br />

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