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Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG

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Gesetzliche Rücklage<br />

§ 38<br />

1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.<br />

3. Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung<br />

von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines<br />

eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags,<br />

solange die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht<br />

erreicht.<br />

3. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die<br />

Vertreterversammlung.<br />

Andere Ergebnisrücklagen<br />

§ 39<br />

Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet,<br />

der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich<br />

eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags<br />

zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet<br />

werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in<br />

gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchstabe g).<br />

Beschränkte Nachschusspflicht<br />

§ 40<br />

Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die<br />

Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro.<br />

V. Rechnungswesen<br />

Geschäftsjahr<br />

§ 41<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.<br />

31<br />

Wir machen den Weg frei.

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