Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG
Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG
e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7 der Satzung; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Auflösung der Genossenschaft; m) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; n) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss; o) Änderung des Unternehmensgegenstandes der Genossenschaft; p) Erhöhung oder Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme. Mehrheitserfordernisse § 31 1. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung; b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Auflösung der Genossenschaft; f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. 26 Wir machen den Weg frei.
3. Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über den Formwechsel beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen. 4. Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Vertreterversammlung zu verlesen. 5. Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. Entlastung § 32 1. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist. 2. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen. Abstimmungen und Wahlen § 33 1. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. 27 Wir machen den Weg frei.
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3. Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit<br />
von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung<br />
über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen<br />
über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Vertreter in<br />
einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein.<br />
Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung<br />
oder über den Formwechsel beschließt, nicht erreicht ist, kann jede<br />
weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Vertreter innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder<br />
die Änderung der Rechtsform beschließen.<br />
4. Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel<br />
nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung<br />
oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung<br />
der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des<br />
Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in<br />
der Vertreterversammlung zu verlesen.<br />
5. Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten<br />
Voraussetzungen geändert werden.<br />
Entlastung<br />
§ 32<br />
1. Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber<br />
Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.<br />
2. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt<br />
abzustimmen.<br />
Abstimmungen und Wahlen<br />
§ 33<br />
1. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel<br />
erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der<br />
vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen<br />
Stimmen es verlangt.<br />
Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.<br />
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