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Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG

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e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer<br />

Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7 der <strong>Satzung</strong>;<br />

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;<br />

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der<br />

Genossenschaft;<br />

h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen<br />

Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;<br />

i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene<br />

Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;<br />

j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49<br />

des Genossenschaftsgesetzes;<br />

k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft<br />

nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;<br />

l) Auflösung der Genossenschaft;<br />

m) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;<br />

n) Zustimmung zur <strong>Wahlordnung</strong> und Wahlen zum Wahlausschuss;<br />

o) Änderung des Unternehmensgegenstandes der Genossenschaft;<br />

p) Erhöhung oder Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der<br />

Haftsumme.<br />

Mehrheitserfordernisse<br />

§ 31<br />

1. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen<br />

Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz<br />

oder diese <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit vorschreibt.<br />

2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist<br />

insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:<br />

a) Änderung der <strong>Satzung</strong>;<br />

b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;<br />

c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der<br />

Genossenschaft;<br />

d) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den<br />

Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;<br />

e) Auflösung der Genossenschaft;<br />

f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.<br />

Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.<br />

26<br />

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