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Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG

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Wählbarkeit<br />

§ 26 b<br />

1. Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />

Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem<br />

Vorstand oder Aufsichtsrat angehören.<br />

2. Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der<br />

Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).<br />

§ 26 c<br />

Wahlturnus und Zahl der Vertreter<br />

1. Die Wahl der Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je<br />

100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden<br />

<strong>Wahlordnung</strong> ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der<br />

Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen<br />

Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge<br />

ihres Nachrückens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.<br />

2. Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn<br />

die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter<br />

unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.<br />

Aktives Wahlrecht<br />

§ 26 d<br />

1. Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in die<br />

Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder<br />

haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).<br />

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br />

3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische<br />

Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter,<br />

Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten<br />

Gesellschafter aus.<br />

Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.<br />

21<br />

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