Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG
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Wählbarkeit<br />
§ 26 b<br />
1. Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />
Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem<br />
Vorstand oder Aufsichtsrat angehören.<br />
2. Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der<br />
Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5).<br />
§ 26 c<br />
Wahlturnus und Zahl der Vertreter<br />
1. Die Wahl der Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je<br />
100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden<br />
<strong>Wahlordnung</strong> ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der<br />
Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen<br />
Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge<br />
ihres Nachrückens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen.<br />
2. Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn<br />
die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter<br />
unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt.<br />
Aktives Wahlrecht<br />
§ 26 d<br />
1. Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in die<br />
Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder<br />
haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).<br />
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br />
3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische<br />
Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter,<br />
Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten<br />
Gesellschafter aus.<br />
Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.<br />
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Wir machen den Weg frei.