Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG
Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG Satzung/Wahlordnung - Volksbank Rhein-Ruhr eG
6. Wird über die Angelegenheit der Genossenschaft beraten, die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 7. Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. C. Die Vertreterversammlung Ausübung der Mitgliedsrechte § 26 Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 1500 übersteigt. § 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht 1. Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern. 2. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. 3. Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. 4. Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 5. Die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats nehmen an der Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. 20 Wir machen den Weg frei.
Wählbarkeit § 26 b 1. Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied der Genossenschaft sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. 2. Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt werden, wenn es aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden ist (§ 9 Abs. 5). § 26 c Wahlturnus und Zahl der Vertreter 1. Die Wahl der Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Für je 100 Mitglieder ist nach Maßgabe der gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellenden Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist der Mitgliederstand am letzten Tag des der Wahl vorhergegangenen Geschäftsjahres. Zusätzlich sind – unter Festlegung der Reihenfolge ihres Nachrückens – mindestens fünf Ersatzvertreter zu wählen. 2. Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung findet statt, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter Ersatzvertreter unter die gesetzliche Mindestzahl von 50 absinkt. Aktives Wahlrecht § 26 d 1. Wahlberechtigt ist jedes bei der Bekanntmachung der Wahl in die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5). 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. 21 Wir machen den Weg frei.
- Seite 1 und 2: Satzung und Wahlordnung Jeder Mensc
- Seite 3 und 4: I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAN
- Seite 5 und 6: 3. Die Genossenschaft kann Zweignie
- Seite 7 und 8: 3. Die Übertragung des Geschäftsg
- Seite 9 und 10: Auseinandersetzung § 10 1. Für di
- Seite 11 und 12: III. Organe der Genossenschaft Orga
- Seite 13 und 14: § 17 Berichterstattung gegenüber
- Seite 15 und 16: B. Der Aufsichtsrat Aufgaben und Pf
- Seite 17 und 18: d) die Abgabe von rechtserheblichen
- Seite 19: Konstituierung, Beschlussfassung §
- Seite 23 und 24: § 26 f Amtsdauer, Beginn und Ende
- Seite 25 und 26: 5. Über Gegenstände, deren Verhan
- Seite 27 und 28: 3. Ein Beschluss über die Änderun
- Seite 29 und 30: 2. Die Auskunft darf verweigert wer
- Seite 31 und 32: Gesetzliche Rücklage § 38 1. Die
- Seite 33 und 34: § 44 Deckung eines Jahresfehlbetra
- Seite 35 und 36: Wahlordnung zur Vertreterversammlun
- Seite 37 und 38: Auslegung der Wahlliste § 4 Die vo
- Seite 39 und 40: schaft zu nehmen. Durchschriften si
- Seite 41 und 42: Inkrafttreten der Wahlordnung § 14
- Seite 43 und 44: Jeder Mensch hat etwas, das ihn ant
6. Wird über die Angelegenheit der Genossenschaft beraten, die Interessen<br />
eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder,<br />
Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen<br />
Person berühren, darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied<br />
an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied<br />
ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.<br />
7. Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.<br />
C. Die Vertreterversammlung<br />
Ausübung der Mitgliedsrechte<br />
§ 26<br />
Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft<br />
werden von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung<br />
ausgeübt, solange die Mitgliederzahl 1500 übersteigt.<br />
§ 26 a<br />
Zusammensetzung und Stimmrecht<br />
1. Die Vertreterversammlung besteht aus den gewählten Vertretern.<br />
2. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte<br />
vertreten werden.<br />
3. Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden.<br />
4. Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss<br />
gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu<br />
befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch<br />
geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.<br />
5. Die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats nehmen an der<br />
Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch jederzeit<br />
das Wort ergreifen und Anträge stellen.<br />
Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt.<br />
20<br />
Wir machen den Weg frei.