Künstlersozialversicherung / Künstlersozialabgabe
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- Gründung durch abgabepflichtige Unternehmen einer Branche oder<br />
eines Verbandes<br />
- Vereinbarung mit der KSK über abweichende Berechnungsgrößen<br />
- Zustimmung des Bundesversicherungsamtes<br />
- Ausgleichsvereinigung<br />
Ausgleichsvereinigung<br />
(§ 32 KSVG)<br />
meldet die maßgeblichen Berechnungsgrößen<br />
zahlt die <strong>Künstlersozialabgabe</strong> und die Vorauszahlungen mit befreiender<br />
Wirkung für die Mitglieder<br />
kann Verwaltungskosten geltend machen<br />
Stand: 01/2010