E 00 Stadt Neuss allgemein.pdf - Neuss am Rhein
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Sozialmonitoring <strong>Stadt</strong> <strong>Neuss</strong> 2010 Stand 31.03.2011<br />
4.5.3 Interventionen „Hilfe zur Erziehung und Hilfeplan“<br />
i<br />
Die Hilfen zur Erziehung sind im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, - Kinder- und Jugendhilfe<br />
- (SGB VIII) in den §§ 27 ff geregelt. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf<br />
Hilfe zur Erziehung, wenn „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende<br />
Erziehung nicht gewährleistet ist“.<br />
Wesentlicher und gemeins<strong>am</strong>er Bestandteil der gewährten Hilfe zur Erziehung ist<br />
die Beteiligung bzw. Mitwirkung der Betroffenen. Das bedeutet, dass ein Hilfeplan mit<br />
den Personensorgeberechtigten und allen an der Umsetzung der Hilfe beteiligten Personen<br />
erstellt wird. (§ 36 SGB VIII).<br />
Im Detail sind die einzelnen Anspruchsgrundlagen und verschiedenen Hilfen in den<br />
§§ 27 ff SGB VII geregelt und gliedern sich in folgende Kategorien:<br />
Ambulante Hilfen<br />
wie beispielsweise die Sozialpädagogische F<strong>am</strong>ilienhilfe oder die soziale Gruppenarbeit<br />
Stationäre Hilfen<br />
wie beispielsweise die Unterbringung in einer Pflegef<strong>am</strong>ilie oder die Heimerziehung<br />
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Die Gewährung weiterer - ähnlicher - Hilfen für Kinder und Jugendliche erfolgt ebenfalls<br />
auf der Grundlage eines Hilfeplans im Sinne von §36 SGB VIII:<br />
Eingliederungshilfe<br />
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in <strong>am</strong>bulanter und stationärer Form<br />
Inobhutnahme<br />
als vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />
Sonstige Hilfen<br />
- insbesondere „Stationäre Jugendsozialarbeit“, „Begleiteter Umgang“, „Gemeins<strong>am</strong>e<br />
Wohnformen für Väter/Mütter und Kinder“ sowie „Betreuung und Versorgung des Kindes in<br />
Notsituationen“<br />
Grundzahlen: Anzahl der „Fälle Hilfe zur Erziehung und Hilfeplan“ auf der Grundlage von<br />
§ 36 SGB VIII für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Anzahl der Einwohner<br />
unter 18 Jahre<br />
Berechnungsregel: Anzahl der „Fälle Hilfe zur Erziehung und Hilfeplan“ auf der Grundlage von<br />
§ 36 SGB VIII für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren<br />
/ Anzahl der Einwohner unter 18 Jahre x 1<strong>00</strong><br />
i<br />
Achtung! Da durchaus auch mehrere Kinder in die Gewährung einer Hilfe einbezogen<br />
werden, vor allem bei <strong>am</strong>bulanten Hilfen, entspricht die Zahl der Fälle nicht der Anzahl<br />
der Kinder!<br />
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