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E 00 Stadt Neuss allgemein.pdf - Neuss am Rhein

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Sozialmonitoring <strong>Stadt</strong> <strong>Neuss</strong> 2010 Stand 31.03.2011<br />

4.5.3 Interventionen „Hilfe zur Erziehung und Hilfeplan“<br />

i<br />

Die Hilfen zur Erziehung sind im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, - Kinder- und Jugendhilfe<br />

- (SGB VIII) in den §§ 27 ff geregelt. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf<br />

Hilfe zur Erziehung, wenn „eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende<br />

Erziehung nicht gewährleistet ist“.<br />

Wesentlicher und gemeins<strong>am</strong>er Bestandteil der gewährten Hilfe zur Erziehung ist<br />

die Beteiligung bzw. Mitwirkung der Betroffenen. Das bedeutet, dass ein Hilfeplan mit<br />

den Personensorgeberechtigten und allen an der Umsetzung der Hilfe beteiligten Personen<br />

erstellt wird. (§ 36 SGB VIII).<br />

Im Detail sind die einzelnen Anspruchsgrundlagen und verschiedenen Hilfen in den<br />

§§ 27 ff SGB VII geregelt und gliedern sich in folgende Kategorien:<br />

Ambulante Hilfen<br />

wie beispielsweise die Sozialpädagogische F<strong>am</strong>ilienhilfe oder die soziale Gruppenarbeit<br />

Stationäre Hilfen<br />

wie beispielsweise die Unterbringung in einer Pflegef<strong>am</strong>ilie oder die Heimerziehung<br />

= = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = = =<br />

Die Gewährung weiterer - ähnlicher - Hilfen für Kinder und Jugendliche erfolgt ebenfalls<br />

auf der Grundlage eines Hilfeplans im Sinne von §36 SGB VIII:<br />

Eingliederungshilfe<br />

für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in <strong>am</strong>bulanter und stationärer Form<br />

Inobhutnahme<br />

als vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen<br />

Sonstige Hilfen<br />

- insbesondere „Stationäre Jugendsozialarbeit“, „Begleiteter Umgang“, „Gemeins<strong>am</strong>e<br />

Wohnformen für Väter/Mütter und Kinder“ sowie „Betreuung und Versorgung des Kindes in<br />

Notsituationen“<br />

Grundzahlen: Anzahl der „Fälle Hilfe zur Erziehung und Hilfeplan“ auf der Grundlage von<br />

§ 36 SGB VIII für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Anzahl der Einwohner<br />

unter 18 Jahre<br />

Berechnungsregel: Anzahl der „Fälle Hilfe zur Erziehung und Hilfeplan“ auf der Grundlage von<br />

§ 36 SGB VIII für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren<br />

/ Anzahl der Einwohner unter 18 Jahre x 1<strong>00</strong><br />

i<br />

Achtung! Da durchaus auch mehrere Kinder in die Gewährung einer Hilfe einbezogen<br />

werden, vor allem bei <strong>am</strong>bulanten Hilfen, entspricht die Zahl der Fälle nicht der Anzahl<br />

der Kinder!<br />

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