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Solarthermie-2000 – Teilprogramm 2 - Solar - so heizt man heute

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Auslegung und Interpretation aber während der Vorbereitung dieses Buches teilweise noch<br />

in der Diskussion war, <strong>so</strong> dass ggf. hier nicht der endgültige Stand wiedergegeben wird.<br />

6.1.4.1 Auszug aus der Dampfkesselverordnung<br />

§2 (2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind Behälter und Rohranordnungen, in<br />

denen<br />

1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem Druck zum Zwecke der Verwendung<br />

außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Dampferzeuger) oder<br />

2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden<br />

Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers außerhalb dieser<br />

Anordnung erzeugt wird (Heißwassererzeuger).<br />

§4 (2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als<br />

10 Liter, wenn<br />

1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck höchstens 1 bar,<br />

2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur höchstens 120 °C beträgt.<br />

§4 (3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr<br />

als 10 Liter und höchstens 50 Liter, wenn<br />

1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das<br />

Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die<br />

Zahl 1000 nicht überschreitet,<br />

2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur mehr als 120 °C beträgt und<br />

das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden<br />

Dampfdruck in Bar die Zahl 1000 nicht überschreitet.<br />

Anmerkung:<br />

Die Formulierung "Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen<br />

Druck entsprechenden Siedetemperatur" bedeutet, dass die Wassertemperatur<br />

über 100 °C liegt (entsprechender Druck vorausgesetzt, damit keine Dampfbildung einsetzt),<br />

da Wasser bis max. 100 °C als Warmwasser bezeichnet wird. Bei Heißwassererzeugern<br />

nach Gruppe II bis 120 °C Vorlauftemperatur wird keine Druckbegrenzung angegeben.<br />

6.1.4.2 Formulierung des Deutschen Dampfkesselausschusses für <strong>Solar</strong>anlagen<br />

Im April 1999 hat der Deutsche Dampfkesselausschuss (DDA) die Einordnung der <strong>Solar</strong>anlagen<br />

bezüglich der Dampfkesselverordnung durch folgende zwei Abschnitte modifiziert:<br />

1. Sonnenheizungsanlagen, deren gesamtes technisches Konzept sicherstellt, dass Warmwasser<br />

zu Heizzwecken erzeugt wird, und eine hinreichende Wärmeabnahme gewährleistet,<br />

erfüllen nicht die Voraussetzungen des §2 (2) DampfKV. Sie unterliegen in diesem<br />

Fall nicht der Dampfkesselverordnung und <strong>so</strong>mit auch nicht dem nachgeordneten<br />

technischen Regelwerk.<br />

2. Eine Einstufung als Dampfkessel der Gruppe II, unabhängig von der Höhe der<br />

Stillstandstemperatur, ist dann möglich, wenn die Heißwasservorlauftemperatur nicht<br />

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