Solarthermie-2000 – Teilprogramm 2 - Solar - so heizt man heute
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Auslegung und Interpretation aber während der Vorbereitung dieses Buches teilweise noch<br />
in der Diskussion war, <strong>so</strong> dass ggf. hier nicht der endgültige Stand wiedergegeben wird.<br />
6.1.4.1 Auszug aus der Dampfkesselverordnung<br />
§2 (2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind Behälter und Rohranordnungen, in<br />
denen<br />
1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem Druck zum Zwecke der Verwendung<br />
außerhalb dieser Anordnung erzeugt wird (Dampferzeuger) oder<br />
2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden<br />
Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers außerhalb dieser<br />
Anordnung erzeugt wird (Heißwassererzeuger).<br />
§4 (2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als<br />
10 Liter, wenn<br />
1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck höchstens 1 bar,<br />
2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur höchstens 120 °C beträgt.<br />
§4 (3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr<br />
als 10 Liter und höchstens 50 Liter, wenn<br />
1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das<br />
Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die<br />
Zahl 1000 nicht überschreitet,<br />
2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur mehr als 120 °C beträgt und<br />
das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden<br />
Dampfdruck in Bar die Zahl 1000 nicht überschreitet.<br />
Anmerkung:<br />
Die Formulierung "Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen<br />
Druck entsprechenden Siedetemperatur" bedeutet, dass die Wassertemperatur<br />
über 100 °C liegt (entsprechender Druck vorausgesetzt, damit keine Dampfbildung einsetzt),<br />
da Wasser bis max. 100 °C als Warmwasser bezeichnet wird. Bei Heißwassererzeugern<br />
nach Gruppe II bis 120 °C Vorlauftemperatur wird keine Druckbegrenzung angegeben.<br />
6.1.4.2 Formulierung des Deutschen Dampfkesselausschusses für <strong>Solar</strong>anlagen<br />
Im April 1999 hat der Deutsche Dampfkesselausschuss (DDA) die Einordnung der <strong>Solar</strong>anlagen<br />
bezüglich der Dampfkesselverordnung durch folgende zwei Abschnitte modifiziert:<br />
1. Sonnenheizungsanlagen, deren gesamtes technisches Konzept sicherstellt, dass Warmwasser<br />
zu Heizzwecken erzeugt wird, und eine hinreichende Wärmeabnahme gewährleistet,<br />
erfüllen nicht die Voraussetzungen des §2 (2) DampfKV. Sie unterliegen in diesem<br />
Fall nicht der Dampfkesselverordnung und <strong>so</strong>mit auch nicht dem nachgeordneten<br />
technischen Regelwerk.<br />
2. Eine Einstufung als Dampfkessel der Gruppe II, unabhängig von der Höhe der<br />
Stillstandstemperatur, ist dann möglich, wenn die Heißwasservorlauftemperatur nicht<br />
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