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in einer Broschüre - GÖD-FSG

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Statuten Richtl<strong>in</strong>ien<br />

<strong>FSG</strong> Info 2008<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

Fraktion sozialdemokratische<br />

GewerkschafterInnen


Vorwort<br />

3<br />

Liebe Kolleg<strong>in</strong>nen,<br />

liebe Kollegen!<br />

Durch die Umbenennung e<strong>in</strong>er Reihe von gewerkschaftlichen Organen am letzten<br />

Gewerkschaftstag 2006 ist es notwendig geworden, dass auch die Statuten der<br />

<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> geändert werden. Die Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

hat dies zum Anlass genommen die neu beschlossenen Statuten der <strong>FSG</strong> /<br />

<strong>GÖD</strong> geme<strong>in</strong>sam mit der Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong>, den Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> /<br />

<strong>GÖD</strong>, den Statuten des Klub Öffentlicher Dienst sowie den Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> –<br />

Auszeichnungen zusammenzufassen.<br />

In der vorliegenden <strong>Broschüre</strong> s<strong>in</strong>d deshalb erstmals die für die Fraktion maßgeblichen<br />

rechtlichen Bestimmungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>em zusammengefasst.<br />

Wir hoffen, dass Euch dadurch die <strong>in</strong>nerfraktionelle Arbeit e<strong>in</strong> bisschen leichter<br />

gemacht wird.<br />

Für die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

Richard Holzer e.h.<br />

Vorsitzender


Inhaltsverzeichnis<br />

5<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

E<strong>in</strong>leitung……………………………………………………………………………….......................................... 7<br />

Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong>…………………………………………………………............................... 9<br />

Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>………………………………………………………………................................ 12<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>……………………………………………………….............................. 26<br />

Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen…………………………………………................... 33<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien der <strong>FSG</strong> <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong>…………………………….......... 39<br />

Statuten des Klubs Öffentliche Dienst........................................................................... 43<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Auszeichnungen…………………………………………................. 54<br />

Formular für Auszeichnungen…………………………………………………………......................... 57<br />

Wichtige Adressen………………………………………………………………………................................. 59


E<strong>in</strong>leitung<br />

7<br />

E<strong>in</strong>leitung<br />

Die Geschäftsordnung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes regelt im<br />

§ 13 ff die Aufgaben und Pflichten sowie die Anerkennung der Fraktionen im ÖGB.<br />

Im § 13 c Absatz 4 wird bestimmt, dass jede Gewerkschaft e<strong>in</strong>e Fraktionsordnung<br />

vom Vorstand der Gewerkschaft beschließen lassen muss, die vom Bundesvorstand<br />

zu bestätigen ist.<br />

Aufgrund dieser Bestimmungen wurde am 30. Oktober 1997 beim 13. Gewerkschaftstag<br />

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst e<strong>in</strong>e Fraktionsordnung der<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beschlossen.<br />

Aufgrund der Bestimmungen des § 3 Absatz 4 ist die Fraktion sozialdemokratischer<br />

GewerkschafterInnen auf allen Ebenen der Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst als Fraktion anerkannt.


Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong><br />

9<br />

Fraktionsordnung der<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

§ 1. Fraktionsbezeichnung<br />

1. Die Fraktionsbezeichnung ist so zu wählen, dass e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Unterscheidbarkeit<br />

zu anderen bereits anerkannten Fraktionen (Wählergruppen) gegeben<br />

ist. E<strong>in</strong>e Fraktion darf sich nicht als „Gewerkschaft“ bezeichnen.<br />

2. Die Fraktion muss mit existierenden Wählergruppen gleicher Weltanschauung<br />

identifizierbar se<strong>in</strong>.<br />

3. Fraktionsgeme<strong>in</strong>schaften im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Zusammenschlusses mehrerer Wählergruppen<br />

unterschiedlicher Weltanschauung s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />

§ 2. Fraktionsanerkennung<br />

1. Die Anerkennung als Fraktion <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> erfolgt über Beschluss des Vorstandes<br />

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

2. Anträge für den Bereich e<strong>in</strong>er Berufsgruppe s<strong>in</strong>d bei der Bundesleitung<br />

(alt: Bundessektionsleitung) e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

3. Anträge für den Bereich e<strong>in</strong>es Bundeslandes s<strong>in</strong>d beim zuständigen Landesvorstand,<br />

für den Bereich Wien beim Präsidium e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

4. Die antragstellenden Gruppen haben die Erfüllung der Anerkennungskriterien<br />

dem Präsidium, dem Landesvorstand oder der Bundesleitung (alt: Bundessektionsleitung)<br />

nachzuweisen. Die Anträge samt Stellungnahme von Bundesvertretung<br />

(alt: Bundessektion)/ Landesvorstand / Präsidium s<strong>in</strong>d umgehend<br />

dem Vorstand vorzulegen.<br />

5. Der Fraktionsstatus bleibt solange erhalten, als alle Anerkennungskriterien<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

§ 3. Anerkennungskriterien<br />

Über die <strong>in</strong> der Fraktionsordnung des ÖGB enthaltenen generellen Kriterien<br />

h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d noch folgende Bed<strong>in</strong>gungen zu erfüllen:


10 Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong><br />

Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong><br />

11<br />

1. Bundesvertretung (alt: Bundessektion) (Berufsgruppe):<br />

a) Bekenntnis zur Demokratie und zum überparteilichen Gewerkschaftsbund<br />

<strong>in</strong> Geschäftsordnung und tatsächlichem Verhalten.<br />

b) In jedem Bundesland für den Gesamtbereich der jeweiligen Landesleitung<br />

(alt: Landesvertretung) m<strong>in</strong>destens 5 % der gültigen Stimmen bei den Gewerkschafts-,<br />

Betriebsrats- oder Personalvertretungswahlen (§ 3 Abs 3 GO).<br />

c) Vertretung <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Drittel der Landesleitungen (alt: Landessektionsleitungen).<br />

2. Landesvorstand:<br />

a) Kenntnis zur Demokratie und zum überparteilichen Gewerkschaftsbund <strong>in</strong><br />

Geschäftsordnung und tatsächlichem Verhalten.<br />

b) Für den Gesamtbereich des jeweiligen Bundeslandes m<strong>in</strong>destens 5 % der<br />

gültigen Stimmen bei den Gewerkschafts-, Betriebsrats- oder Personalvertretungswahlen<br />

(§ 3 Abs 3 GO)<br />

c) Vertretung durch Mandate <strong>in</strong> Landesleitungen (alt: Landessektionsleitungen)<br />

<strong>in</strong> allen vertretungsübergreifenden (alt: sektionsübergreifenden)<br />

Gewerkschaftsgremien (§ 26 GO)<br />

3. Bundesland Wien<br />

a) Kenntnis zu Demokratie und zum überparteilichen Gewerkschaftsbund <strong>in</strong><br />

Geschäftsordnung und tatsächlichem Verhalten.<br />

b) Für den Gesamtbereich des Bundeslandes m<strong>in</strong>destens 5 % der gültigen<br />

Stimmen bei den Gewerkschafts-, Betriebsrats- oder Personalvertretungswahlen<br />

(§ 3 Abs 3 GO)<br />

c) Vertretung durch Mandate (Fachausschuss oder vergleichbare Ebenen) <strong>in</strong><br />

allen vertretungsübergreifenden (alt: sektionsübergreifenden) Gewerkschaftsgremien<br />

(§ 26 GO)<br />

5. Alle anerkannten Fraktionen müssen <strong>in</strong> der Bundeskonferenz (alt: im Zentralvorstand),<br />

sofern sie nicht durch Funktionäre im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs 3 lit. a bis e<br />

GO vertreten s<strong>in</strong>d, mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em durch den Bundeskongress (alt: Gewerkschaftstag)<br />

zu wählenden weiteren Mitglied gemäß § 7 Abs 3 lit. f GO<br />

vertreten se<strong>in</strong>.<br />

§ 4. Persönliche Kriterien<br />

Für die Erfüllung der Anerkennungskriterien s<strong>in</strong>d nur jene Stimmen (Mandate)<br />

heranzuziehen, die auf jene Wahlvorschläge entfallen, deren Wahlwerber e<strong>in</strong>e<br />

aufrechte Gewerkschaftsmitgliedschaft im S<strong>in</strong>ne des § 15 der Statuten des ÖGB<br />

(§ 1 Abs. 5 GO bzw. § 4 WO der <strong>GÖD</strong>) aufweisen.<br />

§ 5. F<strong>in</strong>anzielle Mittel<br />

Die nach der Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong> anerkannten Fraktionen können für<br />

die Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bereich des Bundeslandes Wien bzw. der<br />

Bundesleitungen (alt: Bundessektionen) (Berufsgruppen) von der Zentrale und für<br />

den Bereich der anderen Bundesländer seitens der zuständigen Landesvorstände<br />

f<strong>in</strong>anzielle Zuwendungen erhalten. Darüber h<strong>in</strong>aus können durch den Vorstand<br />

auch Sachleistungen bzw. personelle Unterstützungen gewährt werden.<br />

4. Die im Vorstand der <strong>GÖD</strong> vertretenen Wählergruppen s<strong>in</strong>d auf allen Ebenen<br />

als Fraktion anerkannt.


12 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

13<br />

Statuten der Fraktion Sozialdemokratischer<br />

GewerkschafterInnen <strong>in</strong> der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst des Österreichischen<br />

Gewerkschaftsbundes (kurz: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>)<br />

§ 1. Vere<strong>in</strong>sname<br />

Der Vere<strong>in</strong> trägt den Namen “Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst des Österreichischen Gewerkschaftsbundes”;<br />

se<strong>in</strong>e Kurzbezeichnung lautet <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>.<br />

§ 2. Vere<strong>in</strong>ssitz<br />

Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> hat ihren Sitz <strong>in</strong> Wien, ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das<br />

Gebiet der Republik Österreich und umfasst alle territorialen und fachlichen<br />

Gliederungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst des ÖGB.<br />

§ 3. Vere<strong>in</strong>szweck, Wirkungsbereich<br />

(1) Für die Parteitätigkeit der SPÖ im Rahmen der Gewerkschaftsarbeit der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst sorgt die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>. Sie unterstützt und fördert<br />

die Zwecke und Ziele der <strong>FSG</strong> im ÖGB.<br />

(2) Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> setzt sich <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, <strong>in</strong> den Belegschaftsvertretungen<br />

der, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst betreuten<br />

Betriebe, <strong>in</strong> den Kammern für Arbeiter und Angestellte und den selbstverwalteten<br />

E<strong>in</strong>richtungen der Sozialversicherung sowie <strong>in</strong> der Öffentlichkeit auf<br />

der Grundlage des Programms der Sozialdemokratischen Partei Österreichs<br />

(SPÖ) für die Anliegen und Interessen der unselbständig beschäftigten Menschen<br />

und diesen nahestehender Gruppen (<strong>in</strong>sbesondere Menschen <strong>in</strong> Ausbildung,<br />

Arbeitslose, PensionistInnen und arbeitnehmerähnliche Personen) e<strong>in</strong>.<br />

(3) Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> trägt die Verantwortung für politische Aktionen, die Vorbereitung<br />

und Durchführung von Wahlen, die allgeme<strong>in</strong>e Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

sowie die Schulungstätigkeit <strong>in</strong> den, von der Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst betreuten Bereichen und Betrieben, entsprechend dem Programm<br />

der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) und den Beschlüssen der<br />

zuständigen Organisationen, sowie den Richtl<strong>in</strong>ien der Bundesfraktion Sozialdemokratischer<br />

GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund.<br />

(4) Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> bekennt sich zum demokratischen Österreich, zum überparteilichen<br />

Österreichischen Gewerkschaftsbund und zur überparteilichen Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst.<br />

§ 4. Tätigkeitsbereich und Aufgaben der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

/ <strong>GÖD</strong><br />

Zur Erreichung des Vere<strong>in</strong>szweckes obliegt der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> die Durchführung von<br />

politischen Aktionen sowie die allgeme<strong>in</strong>e Werbe- und Informationstätigkeit,<br />

entsprechend den Programmen und Beschlüssen der SPÖ sowie den Statuten<br />

der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB:<br />

a) Organisatorisch<br />

3 Die Mitarbeit an Wahlen bzw. bei deren Vorbereitung und Durchführung,<br />

<strong>in</strong>sbesondere Betriebsrats-, Personalvertretungs-, Beh<strong>in</strong>dertenvertrauenspersonen-<br />

und Jugendvertrauensratswahlen sowie Wahlen der Organe der<br />

Kammern für Arbeiter und Angestellte und Wahlen <strong>in</strong> der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst.<br />

3 Die Erstellung bzw. Bestätigung von KandidatenInnenlisten und von Wahlvorschlägen<br />

für die oben genannten Wahlen. Die Erstellung von Vorschlägen<br />

für die Entsendung von SozialversicherungsvertreterInnen, fachkundigen<br />

LaienrichterInnen und Ähnlichem.<br />

3 Vorbereitung, E<strong>in</strong>berufung und Durchführung von Sitzungen, Versammlungen<br />

und Konferenzen.<br />

3 Verbreitung von Information und Werbung durch Pr<strong>in</strong>t- und Elektronische Medien.<br />

3 Werbung von Mitgliedern für den ÖGB und die SPÖ.


14 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

15<br />

3 Wahl und Entsendung von VertreterInnen (Delegierten) <strong>in</strong>nerhalb der <strong>FSG</strong> /<br />

<strong>GÖD</strong> und <strong>in</strong>nerhalb der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.<br />

3 Wahl bzw. Entsendung der VertreterInnen (Delegierten) der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> <strong>in</strong> die<br />

Organe der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB.<br />

3 Verwaltung und Verwendung der Fraktionsmittel bzw. der der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> gehörenden<br />

E<strong>in</strong>richtungen.<br />

b) Politisch<br />

3 Mitwirkung an der Me<strong>in</strong>ungsbildung.<br />

3 Laufende Information der <strong>in</strong> den Betrieben und Dienststellen Beschäftigten,<br />

die von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst betreut werden.<br />

3 Laufende Information der FunktionärInnen <strong>in</strong> allen Organisationen der <strong>FSG</strong> /<br />

<strong>GÖD</strong>.<br />

3 Politische Schulung der FunktionärInnen und der MitarbeiterInnen der <strong>FSG</strong> /<br />

<strong>GÖD</strong>.<br />

3 Beratung und Beschlussfassung über Anträge für Versammlungen von Konferenzen<br />

der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Fraktion der<br />

sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB, der Arbeiterkammern und<br />

der SPÖ.<br />

3 Erstellung von KandidatInnenlisten, Unterstützung und Mitarbeit im Wahlkampf<br />

bei den Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften, Gebietskörperschaften<br />

und Selbstverwaltungskörpern.<br />

3 Pflege der Kontakte <strong>in</strong>nerhalb der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> und mit den Organen der Fraktion<br />

der sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB. Mitarbeit <strong>in</strong> allen<br />

der Fraktion der sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB und/oder<br />

der SPÖ angehörenden oder nahe stehenden Gremien und Förderung der Mitgliedschaft<br />

<strong>in</strong> sozialdemokratischen Organisationen.<br />

§ 5. Materielle Mittel zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele<br />

Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Zwecke<br />

der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> sollen durch alle erlaubten und möglichen Quellen aufgebracht<br />

werden, so vor allem aus<br />

a) Beiträgen der Mitglieder,<br />

b) Spenden, Sammlungen, E<strong>in</strong>nahmen im Erbwege und sonstige<br />

Zuwendungen von dritten natürlichen und juristischen Personen,<br />

c) E<strong>in</strong>nahmen aus Veranstaltungen,<br />

d) E<strong>in</strong>nahmen aus Druckschriften,<br />

e) Subventionen,<br />

f) E<strong>in</strong>nahmen aus vere<strong>in</strong>seigenen Unternehmungen.<br />

§ 6. Erwerb / Verlust der Mitgliedschaft<br />

(1) Erwerb der Mitgliedschaft<br />

a) Dem Vere<strong>in</strong> kann jedes Mitglied im ÖGB angehören, sofern die Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst nach den Beschlüssen des Bundesvorstandes<br />

des ÖGB für das Mitglied zuständig ist und sofern es gleichzeitig Mitglied<br />

der SPÖ ist. Die Mitgliedschaft setzt e<strong>in</strong> ausdrückliches oder konkludentes<br />

Verhalten voraus, aus dem der Wunsch der Mitgliedschaft erkannt werden<br />

kann.<br />

b) Darüber h<strong>in</strong>aus steht die Mitgliedschaft und Mitarbeit <strong>in</strong> der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Mitgliedern des ÖGB offen, die der SPÖ nicht angehören, jedoch e<strong>in</strong>e Fraktionserklärung<br />

für die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> unterschrieben haben und nicht Mitglied<br />

e<strong>in</strong>er anderen Partei s<strong>in</strong>d.<br />

c) FunktionärInnen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> müssen Mitglieder der SPÖ se<strong>in</strong>.<br />

d) Über die Aufnahme <strong>in</strong> die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> entscheidet das Präsidium der <strong>FSG</strong> /<br />

<strong>GÖD</strong>.<br />

(2) Die Mitgliedschaft endet:<br />

a) mit dem Tod des Mitgliedes;<br />

b) durch Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Präsidium abgegeben<br />

werden muss;<br />

c) durch Vere<strong>in</strong>sausschluss, über den der Bundesfraktionsvorstand entscheidet;<br />

d) durch Beendigung der Mitgliedschaft zum ÖGB;<br />

e) durch Beendigung der Betreuung durch die Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst bei aufrechter Mitgliedschaft zum ÖGB. In diesem Falle ist das Mit-


16 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

17<br />

glied und die jeweils neu zuständige <strong>FSG</strong> auf Gewerkschaftsebene umgehend<br />

vom Wegfall der Betreuung des Mitglieds und der möglichen<br />

Mitgliedschaft zu e<strong>in</strong>er <strong>FSG</strong> e<strong>in</strong>er anderen Gewerkschaft zu <strong>in</strong>formieren.<br />

f) durch E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Fraktion<br />

g) durch Beendigung der Mitgliedschaft zur SPÖ, sofern das Mitglied ke<strong>in</strong>e<br />

Fraktionserklärung nach 1. lit.b unterschrieben hat.<br />

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d berechtigt, unter den vom Gewerkschaftsfraktionsvorstand<br />

vorgegebenen Bed<strong>in</strong>gungen an Veranstaltungen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> teilzunehmen<br />

und deren E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />

(2) Jedes Mitglied e<strong>in</strong>es Organs der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> im Rahmen ihrer örtlichen oder<br />

fachlichen Gliederungen hat das Recht, Anträge bei den Sitzungen des betreffenden<br />

Organs e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

(3) Die Mitgliedschaft zur <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> ist höchstpersönlich. Sie kann nicht übertragen,<br />

vererbt oder geteilt werden.<br />

(4) Die Mitglieder haben die Bestimmungen der Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> und die<br />

Beschlüsse der Organe der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> zu beachten. Sie haben die Interessen<br />

der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> zu fördern und alles zu unterlassen, was der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Schaden<br />

im Ansehen, Vermögen und der Zweckerreichung zufügen könnte.<br />

(5) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d zur pünktlichen Leistung des vom Gewerkschaftsfraktionsvorstand<br />

der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> allfällig festgelegten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.<br />

§ 8. Organe und Aufbau der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

<strong>in</strong> der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und ihre Aufgaben<br />

A. Örtliche Gliederung<br />

1. Die Bundesfraktion<br />

3 Die sozialdemokratischen Mitglieder des Vorstandes der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst, die sozialdemokratischen Vorsitzenden und Vorsitzenden-StellvertreterInnen<br />

jeder Bundesvertretung, die sozialdemokratischen<br />

Vorsitzenden und VorsitzendenstellvertreterInnen der Landesvorstände der<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie allenfalls vom Bundeskongress der<br />

<strong>GÖD</strong> gewählte weitere sozialdemokratische Mitglieder der Bundeskonferenz<br />

der <strong>GÖD</strong> bilden die Repräsentantenversammlung des Vere<strong>in</strong>s, die Bundesfraktion<br />

der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>: Sie tritt <strong>in</strong> der Regel alle vier Jahre zusammen.<br />

3 Die Bundesfraktion wählt das Leitungsorgan des Vere<strong>in</strong>s, den Bundesfraktionsvorstand<br />

der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>, dessen Vorsitzende/Vorsitzenden und zwei<br />

StellvertreterInnen. Diesem gehören jedenfalls sämtliche <strong>FSG</strong>-Mitglieder<br />

des Vorstandes der <strong>GÖD</strong> an.<br />

3 Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> wird vom/von der Vorsitzenden, geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em<br />

weiteren Bundesfraktionsvorstandsmitglied oder dem/der ZentralsekretärIn<br />

nach außen vertreten. Sofern e<strong>in</strong>e Angelegenheit f<strong>in</strong>anzielle Belange<br />

betrifft, hat die Gegenzeichnung jedenfalls durch den/die sozialdemokratische/n<br />

BereichsleiterIn für F<strong>in</strong>anzen der <strong>GÖD</strong> zu erfolgen.<br />

3 Der Bundesfraktionsvorstand wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>e/n SchriftführerIn<br />

und die FunktionärInnen für die notwendigen weiteren Funktionen.<br />

3 Die Bundesfraktion wird vom/von der Vorsitzenden, im Verh<strong>in</strong>derungsfall<br />

von e<strong>in</strong>em/r StellvertreterIn e<strong>in</strong>berufen.<br />

3 Für die Beschlussfassung <strong>in</strong> den Organen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> ist die Anwesenheit<br />

von m<strong>in</strong>destens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen<br />

Organs notwendig.<br />

3 Die Organe der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> fassen ihre Beschlüsse mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit,<br />

sofern die Statuten nicht anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme des/der Vorsitzenden.


18 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

19<br />

2. Die Landesfraktion<br />

3 Die sozialdemokratischen Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes<br />

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst des jeweiligen Bundeslandes bilden<br />

die Landesfraktion, sofern und solange <strong>in</strong> dem jeweiligen Bundesland ke<strong>in</strong><br />

eigenständiger <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Vere<strong>in</strong> besteht.<br />

3 Diese wählt e<strong>in</strong>en Landesfraktionsvorstand, dessen Vorsitzende/n und die<br />

notwendige Anzahl von StellvertreterInnen.<br />

3 Diesem Vorstand gehören jedenfalls die <strong>FSG</strong>-Mitglieder des Landesvorstands<br />

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an.<br />

3 Der Landesfraktionsvorstand wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>e/n Schriftführer<strong>in</strong><br />

und die FunktionärInnen für die notwendigen weiteren Funktionen.<br />

3 E<strong>in</strong>em erweiterten Landesfraktionsvorstand gehören auch die <strong>FSG</strong>-Mitglieder<br />

der Landeskontrolle an.<br />

B. Fachliche Gliederung<br />

1. Bundesvertretungsfraktion<br />

3 Die sozialdemokratischen Mitglieder der erweiterten Bundesleitung der<br />

<strong>GÖD</strong> der jeweiligen Bundesvertretung bilden die Bundesvertretungsfraktion,<br />

sofern und solange <strong>in</strong> dem jeweiligen Bundesvertretungsbereich ke<strong>in</strong><br />

eigenständiger <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Vere<strong>in</strong> besteht.<br />

3 Diese wählt e<strong>in</strong>e Bundesleitungsfraktion, e<strong>in</strong>e/n Vorsitzende/n und die<br />

notwendige Anzahl von StellvertreterInnen.<br />

3 Der Bundesleitungsfraktion gehören jedenfalls alle sozialdemokratischen<br />

Mitglieder der Bundesleitung der <strong>GÖD</strong> an .<br />

3 Die Bundesleitungsfraktion wählt aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e/n SchriftführerIn<br />

und die FunktionärInnen für die notwendigen weiteren Funktionen.<br />

2. Die Landesvertretungsfraktion<br />

3 Die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesleitung der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst bilden die Landesvertretungsfraktion.<br />

3 Diese wählt aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e/n Vorsitzende/n und die notwendige Anzahl<br />

von StellvertreterInnen sowie e<strong>in</strong>e/n SchriftführerIn und die FunktionärInnen<br />

für notwendige weitere Funktionen.<br />

C. Aufgaben<br />

Die örtlichen und fachlichen Gliederungen haben die politischen und organisatorischen<br />

Aufgaben der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> im jeweilige Bereich nach den Beschlüssen der<br />

Organe des Vere<strong>in</strong>s, der Bundesfraktion und des Bundesfraktionsvorstandes<br />

durchzuführen.<br />

Die Bundesfraktion<br />

3 beschließt die Grundsätze der Tätigkeiten des Vere<strong>in</strong>s für die nächsten vier<br />

Jahre,<br />

3 wählt und enthebt den Bundesfraktionsvorstand, dessen Vorsitzende/n und<br />

die notwendige Anzahl von StellvertreterInnen,<br />

3 bestellt und enthebt die Rechnungsprüfer (Fraktionskontrollkommission)<br />

bzw. den Abschlussprüfer,<br />

3 beschließt Änderungen der Statuten, sowie die Auflösung des Vere<strong>in</strong>s,<br />

3 nimmt den Rechenschaftsbericht und die Rechnungsabschlüsse entgegen<br />

und genehmigt diese,<br />

3 beschließt die Voranschläge bis zur nächsten Bundesfraktion<br />

3 entlastet den Vorstand und die Rechnungsprüfer,<br />

3 genehmigt Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorstand und dem Vere<strong>in</strong>.<br />

Dem Bundesfraktionsvorstand obliegt die Leitung des Vere<strong>in</strong>s und die geme<strong>in</strong>schaftliche<br />

Geschäftsführung, soweit <strong>in</strong> diesen Statuten nicht Abweichendes<br />

festgelegt wird.<br />

Der Bundesfraktionsvorstand<br />

3 hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht nach diesem Statut oder dem<br />

Gesetz zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>em anderen Organ des Vere<strong>in</strong>s zugewiesen werden,<br />

3 erstellt den Jahresvoranschlag, fasst den Rechenschaftsbericht und den<br />

Rechnungsabschluss ab,<br />

3 bereitet die Bundesfraktion vor,


20 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

21<br />

3 beruft die Bundesfraktion e<strong>in</strong>,<br />

3 bestellt und enthebt die Rechnungsprüfer bzw. den Abschlussprüfer, sofern<br />

das durch die Bundesfraktion nicht möglich ist,<br />

3 verwaltet das Vere<strong>in</strong>svermögen,<br />

3 nimmt Mitglieder auf und schließt Mitglieder aus,<br />

3 nom<strong>in</strong>iert Personen für von der <strong>GÖD</strong> zu beschickende Organe.<br />

§ 9. Funktionsdauer<br />

3 Die Funktionsdauer aller gewählten Organe und FunktionärInnen beträgt vier<br />

Jahre.<br />

3 Zum Zweck der Abwahl e<strong>in</strong>es Organs ist das zuständige Gremium dann e<strong>in</strong>zuberufen,<br />

wenn e<strong>in</strong> Viertel se<strong>in</strong>er Mitglieder das verlangt. Im Falle der Abwahl<br />

ist so bald als möglich e<strong>in</strong>e Neuwahl vorzunehmen. Abwahl und Neuwahl s<strong>in</strong>d<br />

durch das jeweils wahlberechtigte Gremium gemäß den allgeme<strong>in</strong>en Wahlgrundsätzen<br />

im § 11 durchzuführen.<br />

3 Die Funktion <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Organ kann vor Ablauf der Funktionsperiode durch Tod,<br />

Rücktritt oder Abwahl enden. Zur Abwahl e<strong>in</strong>er Funktion ist e<strong>in</strong>e Zweidrittelmehrheit<br />

der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied<br />

vor Ablauf der Funktionsperiode aus e<strong>in</strong>em Organ der <strong>GÖD</strong> / <strong>FSG</strong> aus, so<br />

erfolgt die Nachbesetzung bei Mitgliedern der Vorstandsfraktion durch die<br />

Bundesfraktion, bei Mitgliedern der Landesvorstandsfraktion durch die Landesfraktion,<br />

bei Mitgliedern der Bundesvertretungsfraktion durch die erweiterte<br />

Bundesleitungsfraktion, bei Mitgliedern der Landesvertretungsfraktion<br />

durch die Restfraktion.<br />

§ 10. Anträge<br />

Jedes Mitglied e<strong>in</strong>es Organs der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> im Rahmen ihrer örtlichen oder fach-lichen<br />

Gliederungen hat das Recht, Anträge bei den Sitzungen des betreffenden Organs<br />

e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Weiters hat das jeweilige Leitungsorgan <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er fachlichen<br />

oder örtlichen Gliederung der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> (Vorstände) das Recht, schriftliche<br />

Anträge an das Kollegialorgan der jeweils nächsthöheren Ebene zu richten.<br />

§ 11. Wahlen<br />

3 Die Wahlen f<strong>in</strong>den, soweit möglich, jeweils <strong>in</strong> der Fraktionsversammlung<br />

(Fraktionskonferenz) statt, die der Gewerkschaftsversammlung (Gewerkschaftskonferenz)<br />

vorangeht, <strong>in</strong> der die Organe der Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst gewählt werden.<br />

3 Besteht ke<strong>in</strong> überfraktionelles Organ, so kann die Geschäftsordnung der<br />

jeweiligen Landes- oder Gewerkschaftsfraktion den Wahlzeitpunkt festlegen.<br />

3 Für e<strong>in</strong>e gültige Wahl ist die Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten<br />

Delegierten des jeweiligen Gremiums erforderlich.<br />

3 Die Wahl aller Organe erfolgt geheim mittels Stimmzettels. Bei der Fraktionsversammlung<br />

kann jedoch über mehrheitlichen Beschluss der Wahlberechtigten<br />

mit Handzeichen abgestimmt werden.<br />

3 Zur Durchführung der Wahl wird e<strong>in</strong>e aus m<strong>in</strong>destens drei Personen bestehende<br />

Wahlkommission vorgeschlagen, die von der Fraktionsversammlung<br />

bestätigt wird.<br />

3 Gewählt s<strong>in</strong>d jene KandidatInnen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen<br />

gültigen Stimmen erreicht haben. Haben mehr KandidatInnen als zu wählen<br />

waren, die absolute Mehrheit erreicht, so s<strong>in</strong>d diejenigen gewählt, die die<br />

meisten Stimmen erhalten haben.<br />

3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bleiben Sitze frei, weil nicht genügend<br />

KandidatInnen die absolute Mehrheit erreicht haben, hat das delegierende<br />

Organ für diese Sitze e<strong>in</strong>en neuerlichen Vorschlag entsprechend den<br />

Richtl<strong>in</strong>ien zu erstatten.<br />

3 Bei den Wahlen <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>zelnen Organe ist e<strong>in</strong> ausgewogenes Verhältnis<br />

zwischen Frauen und Männern herzustellen. Auf VertreterInnen der Jugend<br />

und PensionistInnen ist Bedacht zu nehmen.<br />

3 Sollte e<strong>in</strong>/e FunktionärIn <strong>in</strong>nerhalb der Funktionsperiode <strong>in</strong> Pension gehen, so<br />

besteht die Möglichkeit, bis zum Ende der Periode das Mandat auszuüben.<br />

Dies gilt jedoch nicht für die Funktionen <strong>in</strong> den Bundesleitungsfraktionen und<br />

Landesleitungsfraktionen.


22 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

23<br />

§ 12. Kontrolle<br />

3 Für jedes Organ der Fraktion, welches Fraktionsmittel verwaltet, ist e<strong>in</strong>e aus<br />

drei Personen bestehende Kontrolle zu wählen.<br />

3 Der Kontrolle auf Bundesebene (Fraktionskontrollkommission) kommen nach<br />

Beschlussfassung des zuständigen Organs die Aufgaben der Rechnungsprüfer<br />

nach dem Vere<strong>in</strong>sgesetz 2002 zu.<br />

§ 13. Änderung der Statuten<br />

3 Die Beschlussfassung und Änderung dieser Statuten obliegt der Bundesfraktion<br />

der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>.<br />

3 Für die Annahme oder Änderung ist die Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten<br />

Delegierten notwendig. Bei der Abstimmung ist e<strong>in</strong>e Zweidrittelmehrheit<br />

der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />

3 Diese Statuten, wie auch Änderungen dieser Statuten, s<strong>in</strong>d vor Bekanntgabe<br />

an die zuständige Vere<strong>in</strong>sbehörde dem Leitungsorgan der <strong>FSG</strong> im ÖGB zur<br />

Genehmigung vorzulegen.<br />

§ 14. Schiedsgericht<br />

3 Alle Arten von Streitigkeiten aus dem Vere<strong>in</strong>sverhältnis werden vom Schiedsgericht<br />

entschieden. Die Bildung des Schiedsgerichtes erfolgt <strong>in</strong> der Art, dass<br />

jeder Streitteil zwei Vere<strong>in</strong>smitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht.<br />

Als fünftes Mitglied gehört dem Schiedsgericht der/die sozialdemokratische<br />

Vorsitzende bzw. Vorsitzende-StellvertreterIn des Schiedsgerichtes der <strong>GÖD</strong> an.<br />

Diesem/dieser kommt die Funktion des/der Vorsitzenden zu.<br />

3 Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit<br />

getroffen und s<strong>in</strong>d vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>tern endgültig.<br />

§ 15. Auflösung des Vere<strong>in</strong>s<br />

3 Über die freiwillige Auflösung des Vere<strong>in</strong>es entscheidet die Bundesfraktion der<br />

<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> mit e<strong>in</strong>er Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen<br />

gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zum<strong>in</strong>dest der Hälfte der stimmberechtigten<br />

Mitglieder der Bundesfraktion.<br />

3 Das Vere<strong>in</strong>svermögen ist bei Auflösung des Vere<strong>in</strong>es an e<strong>in</strong>e Organisation mit<br />

gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertragen. F<strong>in</strong>det sich ke<strong>in</strong>e derartige<br />

Organisation, fällt das Vere<strong>in</strong>svermögen an die Fraktion Sozialdemokratischer<br />

GewerkschafterInnen im ÖGB.<br />

§ 16. Gründung von Zweigvere<strong>in</strong>en<br />

Nachfolgende Organe der <strong>FSG</strong> <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> auf örtlicher Ebene (Landesfraktionsvorstand)<br />

sowie fachlicher Ebene (Bundesleitungsfraktion) werden ermächtigt<br />

eigenständige Vere<strong>in</strong>e zu gründen sowie den Namen <strong>FSG</strong> zu führen, sofern sie<br />

die nachstehenden Erfordernisse erfüllen:<br />

1. Der <strong>in</strong> den Statuten festgelegte Vere<strong>in</strong>szweck sowie der Tätigkeitsbereich<br />

muss mit Vere<strong>in</strong>szweck und Tätigkeitsbereich der <strong>GÖD</strong> / <strong>FSG</strong> übere<strong>in</strong>stimmen.<br />

2. Der Kontrolle auf Bundesebene (Fraktionskontrollkommission) muss statutarisch<br />

Prüf- und E<strong>in</strong>sichtsbefugnis <strong>in</strong> die Bücher des gegründeten Vere<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>geräumt<br />

werden.<br />

3. Vor E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Statuten bzw. von Statutenänderungen bei der Vere<strong>in</strong>sbehörde<br />

ist die Genehmigung der Fraktionsvorstands der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> e<strong>in</strong>zuholen.<br />

4. Bei Änderung der Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> besteht die Verpflichtung auch die<br />

Statuten der Zweigvere<strong>in</strong>e entsprechend zu ändern.<br />

§ 17. Schlussbestimmungen<br />

Soweit ke<strong>in</strong>e näheren Bestimmungen enthalten s<strong>in</strong>d, gelten die Bestimmungen<br />

des Statuts der <strong>FSG</strong> im ÖGB.


24 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

25<br />

L<strong>in</strong>ke Seite:<br />

Beschluss der Bundesfraktion als Repräsentantenversammlung des Vere<strong>in</strong>s<br />

<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> vom 11. Oktober 2007<br />

Mit Schreiben der BPD Wien vom 12.12.2007, Zahl: GZ I-626 aufgefordert die<br />

Vere<strong>in</strong>stätigkeit fortzusetzen.<br />

ZVR Nr. 629774554 DVR Nr. 0805670


26 Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

27<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Sozialdemokratische Fraktion<br />

<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

§ 1. Fraktionsmitglieder<br />

(1) Die Sozialdemokratische Fraktion <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist<br />

die Gesamtheit aller sozialdemokratischen GewerkschafterInnen, für welche<br />

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß den Statuten des Österreichischen<br />

Gewerkschaftsbundes und ihrer eigenen Geschäfts- und Wahlordnung<br />

die zuständige Organisation ist.<br />

(2) Angehörige der Fraktion können nur Personen se<strong>in</strong>, die sich zur Fraktion Sozialdemokratischer<br />

Gewerkschafterlnnen <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst bekennen und die ke<strong>in</strong>er anderen politischen Partei oder politischen<br />

Vere<strong>in</strong>igung als der SPÖ <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form angehören.<br />

4. die E<strong>in</strong>richtung und der Ausbau des fraktionellen Nachrichten- und Informationsdienstes,<br />

5. die Aufrechterhaltung der Verb<strong>in</strong>dung mit den Fraktionsangehörigen durch<br />

regelmäßig stattf<strong>in</strong>dende Versammlungen.<br />

(3) Im Interesse aller österreichischen Arbeitnehmer bekennt sich die Fraktion zur<br />

E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es überparteilichen Gewerkschaftsbundes sowie zu überparteilichen<br />

Fachgewerkschaften im Rahmen dieser Dachorganisation.<br />

(4) Die sozialdemokratische Fraktion <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> bekennt sich weiters vorbehaltlos<br />

zu demokratischen Grundsätzen <strong>in</strong> der Ause<strong>in</strong>andersetzung auf allen<br />

Ebenen von Gewerkschaft und Personalvertretung.<br />

§ 3. Fraktionsorgane<br />

(3) Funktionen <strong>in</strong> der Fraktion können grundsätzlich nur Funktionäre(<strong>in</strong>nen) beziehungsweise<br />

Mitglieder der SPÖ oder e<strong>in</strong>er ihrer Vorfeldorganisationen ausüben.<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen legen im E<strong>in</strong>zelnen die<br />

Voraussetzungen für die Funktionsausübung fest.<br />

§ 2. Fraktionsaufgaben und -grundsätze<br />

(1) Die Fraktion dient der Wahrung und Verbreitung des Gewerkschaftsgedankens<br />

sowie der Ideen des demokratischen Sozialismus im Rahmen der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst.<br />

(2) Dabei obliegt ihr <strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. die Beratung und Beschlussfassung über alle der Gewerkschaft zukommenden<br />

Aufgaben,<br />

2. die Koord<strong>in</strong>ierung der gewerkschaftlichen Bestrebungen mit den Interessen<br />

der Sozialdemokratischen Fraktion der Gewerkschaft,<br />

3. die Förderung und die Wahrung der besonderen Berufs<strong>in</strong>teressen der Fraktionsangehörigen,<br />

(1) Die Organe der Fraktion entsprechen grundsätzlich den Organen der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst. Die sozialdemokratischen Mitglieder des jeweiligen<br />

Gewerkschaftsorgans bilden <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit das entsprechende Organ der<br />

Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafterlnnen <strong>in</strong> der Gewerkschaft<br />

Öffentlicher Dienst.<br />

Weist das Organ <strong>in</strong> dieser Zusammensetzung nicht m<strong>in</strong>destens drei Mitglieder<br />

auf, so ist das Fraktionsorgan z.B. entsprechend dem se<strong>in</strong>erzeitigen<br />

Wahlvorschlag der Fraktion zu erweitern.<br />

(2) Daher ist Fraktionsorgan die Fraktion<br />

1. des Bundeskongresses<br />

2. der Länderkonferenz<br />

3. der Bundeskonferenz<br />

4. des Vorstandes<br />

5. des Präsidiums<br />

6. des Bundestages<br />

7. der erweiterten Bundesleitung


28 Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

29<br />

8. der Bundesleitung<br />

9. der Bundesfachgruppenleitung<br />

10. des Landeskongresses<br />

11. des erweiterten Landesvorstandes<br />

12. des Landesvorstandes<br />

13. des Landespräsidiums<br />

14. des Landestages<br />

15. der Landesleitung<br />

16. der Landesfachgruppenleitung<br />

17. des Betriebsausschusses<br />

18. der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

19. der Bezirksgruppe<br />

20.der Kontrollkommission<br />

21. des Schiedsgerichtes.<br />

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 besteht<br />

1. das Präsidium der Fraktion aus dem (der) Fraktionsvorsitzenden sowie dem<br />

(der) ersten und dem (der) zweiten Fraktionsvorsitzenden-Stellvertreter(<strong>in</strong>),<br />

wobei m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e dieser Funktionen mit e<strong>in</strong>er Frau besetzt werden<br />

muss und<br />

2. das Landespräsidium aus den sozialdemokratischen Mitgliedern dieses Organs<br />

und dem (der) Fraktionsvorsitzenden des Landesvorstandes, sofern er<br />

(sie) nicht schon Mitglied des Landespräsidiums ist.<br />

(4) Zusätzlich zu den im Absatz 2 genannten Organen bestehen als weitere<br />

Organe der Fraktion:<br />

1. Die Fraktionsexekutive:<br />

Ihr gehören an:<br />

a) die Mitglieder der Fraktion des Vorstandes,<br />

b) die sozialdemokratischen Vorsitzenden der Exekutivgewerkschaft (ARGE<br />

Wachebeamte), der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der Lehrer, der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

der Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung und der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der<br />

Landesbediensteten,<br />

c) die sozialdemokratischen Vorsitzenden der Landesvorstände,<br />

d) der (die) sozialdemokratische Vorsitzende der Bundesvertretung Pensionisten,<br />

e) die <strong>FSG</strong>-Frauenvertreter<strong>in</strong> und ihre Stellvertreter<strong>in</strong>,<br />

f) der (die) sozialdemokratische Zentralsekretär(<strong>in</strong>),<br />

g) der (die) Fraktionssekretär(<strong>in</strong>),<br />

h) der (die) sozialdemokratische Leiter(<strong>in</strong>) beziehungsweise Stellvertretende<br />

Leiter(<strong>in</strong>) der Rechtsabteilung,<br />

i) der (die) sozialdemokratische Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzende-<br />

Stellvertreter(<strong>in</strong>) der Kontrollkommission.<br />

Die Mitglieder der Fraktionsexekutive gehören jedenfalls der entsprechenden<br />

fraktionellen ARGE an.<br />

2. Die Frauengremien: Zur Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Fraktions<strong>in</strong>teressen und<br />

der besonderen Interessen der Frauen im öffentlichen Dienst sowie zur<br />

Durchsetzung e<strong>in</strong>er dem Mitgliederanteil entsprechenden Vertretung der<br />

Frauen <strong>in</strong> den gewerkschaftlichen Gremien hat die Fraktion eigene Organe<br />

auf Bundes- und Landesebene zu bilden. Das höchste Frauengremium ist<br />

der vor dem Fraktionstag zusammentretende <strong>FSG</strong>-Frauentag.<br />

3 Die Statistik über die FunktionärInnen aller betrieblicher und gewerkschaftlicher<br />

Gremien ist zu führen und bei den Landes- und Bundeskongressen<br />

vorzulegen.<br />

3 Die Tätigkeit dieser Frauengremien ist zu beenden, sobald die Gleichstellung<br />

der Frauen am Arbeitsplatz und <strong>in</strong> der Gewerkschaftsorganisation<br />

erreicht ist.<br />

3 Die näheren Regelungen über die Frauengremien s<strong>in</strong>d durch besondere<br />

Richtl<strong>in</strong>ien zu treffen.<br />

(5) Der (Die) Fraktionsvorsitzende e<strong>in</strong>es Fraktionsorgans soll grundsätzlich zum<br />

(zur) Vorsitzenden beziehungsweise Vorsitzenden-Stellvertreter(<strong>in</strong>) des entsprechenden<br />

Gewerkschaftsorgans gewählt werden.


30 Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

31<br />

(6) Freiwerdende Mandate oder Funktionen <strong>in</strong> Fraktionsorganen bzw. <strong>GÖD</strong>-Organen<br />

s<strong>in</strong>d nach den Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen nach zu besetzen.<br />

nehmen, sofern nicht se<strong>in</strong>e Abwesenheit aus e<strong>in</strong>em stichhaltigen Grund<br />

gerechtfertigt ist.<br />

§ 4. Aufgabenbereich der Fraktionsorgane<br />

(1) Der Fraktionsexekutive obliegt:<br />

1. die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen, die Beratung und Beschlussfassung<br />

über an sie gerichtete Vorschläge und Anträge sowie die<br />

Erarbeitung von Richtl<strong>in</strong>ien und verb<strong>in</strong>dlichen Beschlüssen h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

gewerkschaftlichen und fraktionellen Arbeit.<br />

2. Sie beschließt ferner, welche Haltung die sozialdemokratischen Mitglieder<br />

zu allen Fragen und Angelegenheiten e<strong>in</strong>zunehmen haben, die <strong>in</strong>sbesondere<br />

im Präsidium oder Vorstand der Gewerkschaft, <strong>in</strong> der Fraktion des Verhandlungsausschusses<br />

der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, im<br />

Vorstand oder Bundesvorstand des Österreichischen Gewerkschaftsbundes<br />

oder <strong>in</strong> der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafterlnnen im Österreichischen<br />

Gewerkschaftsbund behandelt werden.<br />

(2) Der Fraktionsexekutive obliegt auch die Beratung und Beschlussfassung von<br />

Vorschlägen <strong>in</strong> allen fraktionellen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten,<br />

die über den Bereich e<strong>in</strong>er Landesorganisation h<strong>in</strong>ausgehen.<br />

(3) Im Übrigen deckt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen<br />

Fraktionsorgans mit der des entsprechenden Gewerkschaftsorgans.<br />

§ 5. Fraktionsbesprechungen<br />

(1) Die Fraktionsbesprechung ist grundsätzlich unmittelbar vor und erforderlichenfalls<br />

unmittelbar nach e<strong>in</strong>er Sitzung des entsprechenden Gewerkschaftsorgans<br />

durchzuführen.<br />

(2) An der Fraktionsbesprechung hat jedes Mitglied des Fraktionsorgans teilzu-<br />

(3) Gegenstand der fraktionellen Vorbesprechung sollen <strong>in</strong>sbesondere alle Angelegenheiten<br />

im Zusammenhang mit der Tagesordnung des entsprechenden<br />

Gewerkschaftsorgans se<strong>in</strong>. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch allfällige<br />

Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung, ferner die Behandlung der<br />

Frage, ob Anträge beziehungsweise Resolutionen von der Fraktion im entsprechenden<br />

Gewerkschaftsorgan e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Über alle <strong>in</strong> der fraktionellen<br />

Vorbesprechung zu behandelnden Angelegenheiten s<strong>in</strong>d Beratungen zu führen<br />

und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.<br />

(4) In der Fraktionsbesprechung nach der Sitzung des entsprechenden Gewerkschaftsorgans<br />

soll auf Grund der Ergebnisse dieser Sitzung die weitere Haltung<br />

und das weitere Vorgehen der Fraktion beraten und beschlossen werden.<br />

§ 6. B<strong>in</strong>dung an Beschlüsse von Fraktionsorganen<br />

(1) An Beschlüsse e<strong>in</strong>es Fraktionsorgans s<strong>in</strong>d alle se<strong>in</strong>e Mitglieder, auch jene, die<br />

an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, <strong>in</strong> ihrer fraktionellen und<br />

gewerkschaftlichen Tätigkeit gebunden. Mitglieder e<strong>in</strong>es Fraktionsorgans, die<br />

an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, haben, bevor sie e<strong>in</strong>e<br />

Stellung e<strong>in</strong>nehmen, den Fraktionsbeschluss festzustellen.<br />

(2) Fraktionsbeschlüsse beziehungsweise die nach demokratischen Pr<strong>in</strong>zipien ermittelte<br />

Me<strong>in</strong>ung der Fraktion s<strong>in</strong>d von allen Mitgliedern des Fraktionsorgans<br />

auch <strong>in</strong> den Sitzungen des entsprechenden Gewerkschaftsorgans zu vertreten<br />

und bei Abstimmung <strong>in</strong> diesem Organ zu beachten.<br />

(3) Bestehen jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gewerkschaftsorgan vor oder h<strong>in</strong>sichtlich der Abstimmung<br />

über e<strong>in</strong>en Antrag Bedenken oder Unklarheiten oder ergibt sich<br />

während der Sitzung e<strong>in</strong>e neue Situation, so kann jedes sozialdemokratische<br />

Mitglied des Gewerkschaftsorgans die Unterbrechung der Sitzung beantragen.


32 Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />

33<br />

Diesem Antrag haben alle sozialdemokratischen Mitglieder zuzustimmen. Ist<br />

e<strong>in</strong>e Unterbrechung der Sitzung nicht möglich, so haben sich die sozialdemokratischen<br />

Mitglieder nach dem Verhalten des jeweiligen Fraktionsverantwortlichen<br />

zu richten.<br />

(4) Die sozialdemokratischen Mitglieder des Schiedsgerichts s<strong>in</strong>d an Fraktionsbeschlüsse,<br />

die sich auf die Ausübung ihrer schiedsrichterlichen Funktion<br />

beziehen, nicht gebunden.<br />

§ 7. Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsordnung und Sitzungsordnung<br />

So weit <strong>in</strong> den §§ 1 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die allgeme<strong>in</strong>e<br />

Geschäftsführung und für die Sitzungsordnung s<strong>in</strong>ngemäß die Bestimmungen<br />

der Geschäftsordnung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.<br />

§ 8. Fraktionelle Tätigkeit <strong>in</strong> der Personalvertretung<br />

Die Fraktionsrichtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß auch auf die fraktionelle Tätigkeit <strong>in</strong> der<br />

Personalvertretung anzuwenden.<br />

Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung<br />

von Wahlen<br />

§ 1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

(1) Funktionäre der <strong>FSG</strong> s<strong>in</strong>d grundsätzlich durch geheime Wahlen zu ermitteln.<br />

(2) Fraktionsmitglieder s<strong>in</strong>d alle Gewerkschaftsmitglieder, die sich offen zur <strong>FSG</strong><br />

bekennen und die ke<strong>in</strong>er anderen politischen Partei oder politischen Vere<strong>in</strong>igung<br />

als der SPÖ <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form angehören.<br />

3 Gemäß den Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> können Funktionen <strong>in</strong> der Fraktion nur<br />

Mitglieder ausüben, die der SPÖ oder e<strong>in</strong>er ihrer Vorfeldorganisationen angehören.<br />

3 Abweichend davon genügt die Abgabe e<strong>in</strong>er Fraktionserklärung für die Wahrnehmung<br />

von Funktionen auf Dienststellen/Betriebsebene sowie bei Landesvertretungen<br />

oder Fachausschüssen und Betriebsratsgremien, sofern es sich<br />

nicht um Vorsitzende oder Vorsitzende-Stellvertreterlnnen auf der zuletzt<br />

genannten Ebene handelt.<br />

3 Für die Tätigkeit <strong>in</strong> den Spitzengremien der <strong>GÖD</strong> <strong>in</strong>klusive Landesvorstand, für<br />

die Mitglieder <strong>in</strong> Bundesvertretungen und bundesweiten Zentralausschüssen<br />

wird h<strong>in</strong>gegen die Parteimitgliedschaft zw<strong>in</strong>gend vorausgesetzt. Als Vorfeldorganisation<br />

im S<strong>in</strong>ne der Fraktionsrichtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d nur die sachlich <strong>in</strong> Betracht<br />

kommenden, der SPÖ nahe stehenden Berufsvere<strong>in</strong>igungen anzusehen.<br />

3 § 15 Abs.6 PVG ist s<strong>in</strong>ngemäß auch auf fraktionelle Wahlvorschläge für Gewerkschaftsfunktionäre<br />

anzuwenden.<br />

(3) Grundsätzlich ist bei allen Wahlvorschlägen und bei der Besetzung von Wahlkommissionen<br />

der Frauenanteil bei den Mitgliedern zu berücksichtigen. Die<br />

Wahlkommissionen haben die Wahlberechtigten vor der Wahl darauf h<strong>in</strong>zuweisen,<br />

dass bei der Stimmabgabe der Frauenanteil berücksichtigt werden<br />

soll. Die Wahlkommissionen haben das Recht, unausgewogene Gremienzusammensetzungen<br />

und Kandidatenlisten zu kritisieren und Begründungen<br />

e<strong>in</strong>zuholen.


34 Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />

Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />

35<br />

(4) Alle Wahlen s<strong>in</strong>d zeitgerecht vor dem Wahltag auszuschreiben, und es ist darauf<br />

h<strong>in</strong>zuweisen, dass Kandidaturen ebenfalls rechtzeitig vor dem Wahltag bei<br />

der wahlvorbereitenden Stelle e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Von der wahlvorbereitenden<br />

Stelle werden die Vorschläge überprüft und als Kandidatenliste (<strong>in</strong> alphabetischer<br />

Reihenfolge) rechtzeitig vor dem Wahltag den Wahlberechtigten übersandt.<br />

(5) Zu Beg<strong>in</strong>n der Wahlhandlung werden <strong>in</strong> offener Abstimmung e<strong>in</strong> Wahlvorsitzender<br />

und zwei Wahlzeugen gewählt. Grundsätzlich ist die Durchführung der<br />

Wahl mittels Stimmzettel, Wahlzellen und Wahlurnen vorzusehen.<br />

§ 2. Durchführungsbestimmungen für Gewerkschaftliche Betriebsausschüsse<br />

(1) Kandidaten, die für die <strong>FSG</strong> auf GBA-Ebene tätig s<strong>in</strong>d, sollen von sämtlichen<br />

Fraktionsmitgliedern des GBA-Bereichs gewählt werden.<br />

Wenn es die Fraktionsmitglieder mit 2/3-Mehrheit beschließen, können auch<br />

überfraktionelle Vorwahlen durchgeführt werden.<br />

(2) Jedes Fraktionsmitglied kann Vorschläge für Kandidaten zum Gewerkschaftlichen<br />

Betriebsausschuss e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.<br />

(6) Grundsätzlich s<strong>in</strong>d die Fraktionswahlen <strong>in</strong> zwei Wahlgängen durchzuführen.<br />

In e<strong>in</strong>em ersten Wahlgang s<strong>in</strong>d die Mandate im Organ zu vergeben. Dies erfolgt<br />

<strong>in</strong> der Form, dass jeder Wähler so viele Bewerber ankreuzen kann, als<br />

Mandate zu vergeben s<strong>in</strong>d. Als gewählt gelten jene Bewerber, die die meisten<br />

Stimmen erhielten.<br />

3 In e<strong>in</strong>em zweiten Wahlgang werden dann wiederum von allen Wahlberechtigten<br />

aus dem Kreis der im ersten Wahlgang gewählten Bewerber die jeweils zu<br />

vergebenden Funktionen gewählt.<br />

3 Abweichend davon hat die Wahl der fraktionellen Vorstandsmitglieder <strong>in</strong> der<br />

Form zu geschehen, dass ausschließlich die zu vergebenden Funktionen zu<br />

wählen s<strong>in</strong>d.<br />

3 Die Festlegung der genaueren Bestimmungen und die Durchführung dieser<br />

Wahl obliegt der Bundeswahlkommission nach Maßgabe des § 6 dieser Richtl<strong>in</strong>ien.<br />

(7) Wahlvorgänge auf allen Ebenen der <strong>FSG</strong> haben sich an obigen allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bestimmungen zu orientieren. Dies gilt auch für die Erstellung von fraktionellen<br />

Wahlvorschlägen für Organe der <strong>GÖD</strong> und für Organe der Personalvertretung.<br />

(3) Die Wahlvorbereitung obliegt der GBA-Fraktion oder der Landeswahlkommission.<br />

(4) Abweichend zu § 1 Abs. 1 kann sowohl die Wahl der zu vergebenden Mandate<br />

als auch der Funktionen <strong>in</strong> Gewerkschaftlichen Betriebsausschüssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

offenen Abstimmung durch Handheben erfolgen, wenn dies m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />

2/3-Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten <strong>in</strong> offener Abstimmung beschließt.<br />

(5) GBA-Fraktionen, die e<strong>in</strong>en besonders une<strong>in</strong>heitlichen Vertretungsbereich<br />

haben oder weiträumig über mehrere Dienststellen agieren müssen, können<br />

der GBA-Fraktionswahl e<strong>in</strong>e Vertrauensleutewahl vorschalten. In jedem organisatorisch<br />

bewältigbaren Teilbereich ist jedoch e<strong>in</strong>e Wahl im S<strong>in</strong>ne der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bestimmungen und obiger Durchführungsbestimmungen durchzuführen.<br />

Die Wahlvorbereitung wird von der GBA-Fraktion wahrgenommen. Die<br />

Wahl der GBA-Fraktion f<strong>in</strong>det dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vertrauensleutekonferenz<br />

ihres Bereichs statt. Diese Vorgangsweise ist der Landeswahlkommission<br />

vorzulegen.<br />

(6) Auf Beschluss e<strong>in</strong>er Gesamtversammlung der Fraktionsmitglieder können die<br />

gewählten sozialdemokratischen Mitglieder des Dienststellenausschusses<br />

e<strong>in</strong>es Bereichs mit den Agenden und Rechten des jeweiligen GBA betraut<br />

werden. Voraussetzung dafür ist, dass die genannten Kollegen Mitglieder des<br />

ÖGB s<strong>in</strong>d und die Erstellung der Personalvertretungsfraktionsliste im S<strong>in</strong>ne


36 Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />

Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />

37<br />

der Wahlordnung der <strong>FSG</strong> erfolgt ist. Diese Vorgangsweise ist der Landeswahlkommission<br />

vorzulegen.<br />

§ 3. Durchführungsbestimmungen für die Landesvertretungen<br />

(4) Die Landeswahlkommission ist für die Transparenz der Entscheidungsprozesse<br />

gegenüber den Fraktionsmitgliedern verantwortlich. Bei der Aufklärungs- und<br />

Informationsarbeit ist die Landeswahlkommission vom Landesvorstand entsprechend<br />

zu unterstützen.<br />

(5) Alle ordentlich Delegierten der <strong>FSG</strong> zum Landeskongress bilden die Landeskongressfraktion.<br />

Sie s<strong>in</strong>d wahlberechtigt zum Landesvorstand.<br />

(1) Alle ordentlich Delegierten der <strong>FSG</strong> zum Landestag bilden die Landestagsfraktion.<br />

Sie s<strong>in</strong>d wahlberechtigt für die Landesleitung.<br />

(6) Vorschläge für Kandidaten zum Landesvorstand können von ihm selbst oder<br />

von e<strong>in</strong>er Landesleitung e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

(2) Vorschläge für Kandidaten zur Landesleitung können von ihr selbst oder von<br />

e<strong>in</strong>em Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

(3) Die Wahlvorbereitung obliegt der Landesleitung <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit der<br />

Landeswahlkommission.<br />

(4) In Wien ist <strong>in</strong> analoger Weise e<strong>in</strong>e „Wiener Sektionskonferenz“ e<strong>in</strong>zurichten.<br />

Die Mitglieder der Wiener Sektionskonferenz s<strong>in</strong>d wahlberechtigt für die<br />

Wiener Mitglieder der Bundesleitung.<br />

§ 4. Durchführungsbestimmungen für die Landesvorstandsfraktionen<br />

(7) Die Wahlvorbereitung obliegt der Landeswahlkommission.<br />

§ 5. Durchführungsbestimmungen für Bundesvertretungen<br />

(1) Alle ordentlich Delegierten der <strong>FSG</strong> zum Bundestag bilden die Bundestagsfraktion.<br />

Sie s<strong>in</strong>d wahlberechtigt für den Fraktionsvorsitzenden und Stellvertreter<br />

der Bundesvertretungsfraktion und legen den Länderschlüssel <strong>in</strong> der<br />

Bundesleitung fest.<br />

(2) Vorschläge für Kandidaten zur Bundesleitung können von ihr selbst oder von<br />

den Landesvertretungen e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

(1) Die Landesvorstandsfraktion richtet e<strong>in</strong>e Landeswahlkommission e<strong>in</strong>.<br />

(2) Die Landeswahlkommission ist für die Intensivierung der Mitbestimmungsrechte<br />

<strong>in</strong>nerhalb der <strong>FSG</strong> verantwortlich. Jedes Fraktionsmitglied kann sich<br />

jederzeit <strong>in</strong> Wahlangelegenheiten an sie wenden.<br />

(3) Die Wiener Mitglieder der Bundesleitung werden von der Wiener Sektionskonferenz<br />

gewählt.<br />

(4) Die Wahlvorbereitung obliegt der Bundesleitung <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit der<br />

Bundeswahlkommission.<br />

(3) Der Landeswahlkommission s<strong>in</strong>d alle Fraktionswahlgänge und alle Abweichungen<br />

im S<strong>in</strong>ne des § 2 Absatz 5 und 6 der Durchführungsbestimmungen<br />

für GBA zu melden.<br />

§ 6 Durchführungsbestimmungen für die Zentralfraktion der <strong>GÖD</strong><br />

(1) Der Fraktionsvorstand richtet e<strong>in</strong>e Bundeswahlkommission e<strong>in</strong>. Solange ke<strong>in</strong><br />

Landesvorstand Wien existiert, betreut die Bundeswahlkommission s<strong>in</strong>ngemäß<br />

auch alle Agenden e<strong>in</strong>er Landeswahlkommission Wien.<br />

(2) Alle ordentlich Delegierten der <strong>FSG</strong> des Bundeskongresses bilden die Bundes-


38 Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien<br />

39<br />

kongressfraktion. Sie s<strong>in</strong>d wahlberechtigt für den Fraktionsvorstand.<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien der Fraktion<br />

Sozialdemokratischer Gewerkschafter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

(3) Vorschläge für KandidatInnen zum Fraktionsvorstand können von ihm selbst,<br />

von e<strong>in</strong>em Landesvorstand oder e<strong>in</strong>er Bundesleitung e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

(4) Die Wahlvorbereitung obliegt der Bundeswahlkommission.<br />

(5) Die Bundeswahlkommission hat ferner die Aufgabe, Unterlagen der Landeswahlkommission<br />

zu begutachten. Zum Zweck des Erfahrungsaustausches<br />

können entsprechende Konferenzterm<strong>in</strong>e anberaumt werden.<br />

(6) Bei allen Wahlkommissionen ist auf strikte Funktionstrennung zwischen Kontrolle<br />

und werbenden Parteien zu achten.<br />

§ 1. Präambel<br />

(1) Die Funktionär<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> den Frauengremien der Fraktion Sozialdemokratischer<br />

Gewerkschafterlnnen <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> (<strong>in</strong> der Folge: „<strong>FSG</strong>-Frauen“) haben neben<br />

den allgeme<strong>in</strong>en Fraktionsaufgaben die besondere Aufgabe, sich <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />

mit allen anderen Fraktionsgremien für die beruflichen, gesundheitlichen,<br />

sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der weiblichen<br />

Beschäftigten im öffentlichen Dienst e<strong>in</strong>zusetzen. Die <strong>FSG</strong>-Frauen haben darauf<br />

zu achten, dass die Frauen <strong>in</strong> allen Fraktionsgremien entsprechend dem<br />

Frauenanteil der Mitglieder des jeweiligen Organisationsbereiches vertreten<br />

s<strong>in</strong>d (vgl. § 1 Abs.3 der Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen).<br />

§ 7. Nachbesetzung frei werdender Mandate und Funktionen<br />

Im Falle des Freiwerdens von Mandaten oder Funktionen während der Funktionsperiode<br />

ist § 1 Abs. 1 anzuwenden. Die für die Wahl zuständigen Gremien ergeben<br />

sich aus der folgenden Gegenüberstellung:<br />

Nachbesetzung <strong>in</strong>:<br />

Vorstand:<br />

Landesvorstand:<br />

Bundesleitung:<br />

Landesleitung und GBA:<br />

Wahl durch:<br />

Bundeskonferenzfraktion<br />

erweiterte LV-Fraktion<br />

erweiterte BL-Fraktion<br />

Restfraktion, so weit vorhanden<br />

größeres Gremium auf dieser Ebene<br />

(2) Soweit diese Richtl<strong>in</strong>ien nicht eigenständige Regelungen treffen, s<strong>in</strong>d die<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Sozialdemokratische Fraktion <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst und die Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen der <strong>FSG</strong> auch<br />

im Bereich der <strong>FSG</strong>-Frauen anzuwenden.<br />

§ 2. Fraktionsgremien<br />

(1) Frauentag<br />

Der <strong>FSG</strong>-Frauentag ist vor jedem Fraktionstag e<strong>in</strong>zuberufen. Dem Frauentag<br />

gehören die Mitglieder der fraktionellen Landesfrauenausschüsse, die Mitglieder<br />

des Bundesfrauenausschusses und die weiblichen sozialdemokratischen<br />

Sekretäre an.<br />

Der Frauentag hat folgende Aufgaben:<br />

1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Tätigkeit der <strong>FSG</strong>-Frauen<br />

2. Wahl der <strong>FSG</strong>-Frauenvorsitzenden und ihre Stellvertreter<strong>in</strong><br />

3. Wahl des Bundesfrauenausschusses


40 Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien<br />

Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien<br />

41<br />

(2) Bundesfrauenausschuss<br />

Dem <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss gehören die <strong>FSG</strong>-Frauenvorsitzende, ihre<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> sowie die weiteren Mitglieder an. Bei der E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von<br />

Wahlvorschlägen für den <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss ist darauf zu achten,<br />

dass e<strong>in</strong>e möglichst umfassende Berücksichtigung der e<strong>in</strong>zelnen Landesbereiche<br />

und der großen Berufsgruppen (Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltung, Exekutive,<br />

Landesdienst, LehrerInnen) erreicht wird.<br />

3 Vorschlagsberechtigt für die Kandidat<strong>in</strong>nen zum <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss<br />

s<strong>in</strong>d der <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss und die <strong>FSG</strong>-Landesfrauenausschüsse.<br />

3 Kandidat<strong>in</strong>nen müssen zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em landesweiten Gremium oder e<strong>in</strong>em<br />

bundesweitem Gremium <strong>in</strong> Gewerkschaft oder Personalvertretung e<strong>in</strong>e<br />

Funktion ausüben. In Wien genügt die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gewerkschaftlichen<br />

Betriebsausschuss bzw. e<strong>in</strong>em Dienststellenausschuss oder Betriebsrat,<br />

der mehr als 200 ArbeitnehmerInnen zu vertreten hat.<br />

3 Der <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss ist m<strong>in</strong>destens viermal jährlich e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

Aufgaben des Bundesfrauenausschusses:<br />

1. der <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss berät die jeweiligen Gremien der <strong>FSG</strong> <strong>in</strong><br />

frauenpolitischen Belangen und erarbeitet Vorschläge zu e<strong>in</strong>er effektiveren<br />

Vertretung der Frauen <strong>in</strong> der <strong>FSG</strong> der <strong>GÖD</strong><br />

2. der <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss entsendet die Vertreter<strong>in</strong> und deren Stellvertreter<strong>in</strong><br />

<strong>in</strong> die Bundesgleichbehandlungskommission<br />

3. die Mitglieder des Frauenausschusses haben die Aufgabe, die Landesfrauenausschüsse<br />

und die allgeme<strong>in</strong>en Fraktionsgremien regelmäßig über die<br />

Arbeit des Frauenausschusses zu unterrichten. Bei offenen Fragen ist die<br />

<strong>FSG</strong>-Frauenvorsitzende oder der Frauenausschuss zu befassen. Die Mitglieder<br />

des Frauenausschusses haben darüber h<strong>in</strong>aus die Verpflichtung, an der<br />

allgeme<strong>in</strong>en Informationstätigkeit der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

<strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> mitzuwirken.<br />

4. Erstellung von Wahlvorschlägen für die Zentralfraktion der <strong>FSG</strong> <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong><br />

(3) Landesfrauenausschüsse<br />

Die <strong>FSG</strong>-Landesfrauenausschüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen Bundesländern, <strong>in</strong>klusive Wien,<br />

e<strong>in</strong>zurichten. Vorschlagsberechtigt für Kandidat<strong>in</strong>nen zum Landesfrauenausschuss<br />

s<strong>in</strong>d der Landesfrauenausschuss sowie die für den Landesfrauenausschuss<br />

aktiv wahlberechtigten Personen. Von diesen e<strong>in</strong>gebrachte Wahlvorschläge<br />

müssen von m<strong>in</strong>destens drei wahlberechtigten Personen unterschrieben<br />

se<strong>in</strong>. Die Größe der Landesfrauenausschüsse richtet sich nach den <strong>FSG</strong>-<br />

Mandaten im jeweiligen Landesvorstand bzw. im Vorstand (Wien) und ist nach<br />

oben begrenzt mit der maximal 3-fachen Anzahl der <strong>FSG</strong>-Mandate im jeweiligen<br />

Gremium.<br />

Aktiv wahlberechtigt für die Mitglieder des Landesfrauenausschusses s<strong>in</strong>d alle<br />

e<strong>in</strong>er Landesleitung angehörenden <strong>FSG</strong>-Funktionär<strong>in</strong>nen sowie die weiblichen<br />

Mitglieder der Landesvorstandsfraktion. Wahlberechtigt <strong>in</strong> Wien s<strong>in</strong>d die weiblichen<br />

Mitglieder der Fraktion e<strong>in</strong>er Bundesleitung, soweit sie <strong>in</strong> Wien tätig<br />

s<strong>in</strong>d, und die Mitglieder des <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschusses, soweit sie <strong>in</strong> Wien<br />

tätig s<strong>in</strong>d. Zur Durchführung der Wahl ist e<strong>in</strong>e fraktionelle Landesfrauenkonferenz<br />

abzuhalten. Diese hat den Landesfrauenausschuss und aus dessen Mitte<br />

die Landesfrauenvorsitzende und ihre Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen. Die <strong>FSG</strong>-<br />

Landesfrauenausschüsse s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens viermal jährlich e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

Den Landesfrauenausschüssen bzw. ihren Mitgliedern obliegen folgende Aufgaben:<br />

1. Beratung der fraktionellen Gremien auf Landesebene <strong>in</strong> frauenpolitischen<br />

Belangen<br />

2. Vorschläge zu e<strong>in</strong>er effektiveren Vertretung der Frauen <strong>in</strong> den Fraktionsgremien<br />

des Landesbereiches<br />

3. Teilnahme an der fraktionellen Informationsarbeit<br />

4. Teilnahme am Fraktionstag und an der Wahl des Bundesfrauenausschusses<br />

sowie der <strong>FSG</strong>-Frauenvorsitzenden und ihrer Stellvertreter<strong>in</strong><br />

5. Erstellung von Wahlvorschlägen für die Landesvorstandsfraktion


42 Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien<br />

Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

43<br />

§ 3 Durchführung von Wahlen<br />

Statuten des Klub Öffentlicher Dienst<br />

Soweit <strong>in</strong> der Folge nichts anderes bestimmt ist, s<strong>in</strong>d die Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung<br />

von Wahlen der <strong>FSG</strong> auch im Bereich der <strong>FSG</strong>-Frauen s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />

Die Durchführung von Wahlen im Bereich der Landesfrauenausschüsse<br />

obliegt den Landeswahlkommissionen, die Durchführung der Wahlen zum <strong>FSG</strong>-<br />

Bundesfrauenausschuss bzw. zum <strong>FSG</strong>-Frauenpräsidium obliegt der Bundeswahlkommission.<br />

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich<br />

(1) Der Vere<strong>in</strong> führt den Namen ”Klub Öffentlicher Dienst“; se<strong>in</strong>e Kurzbezeichnung<br />

lautet „KÖD“.<br />

(2) Er hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Wien.<br />

(3) Die Errichtung von Zweigvere<strong>in</strong>en ist beabsichtigt.<br />

§ 2. Zweck<br />

Der Vere<strong>in</strong>, dessen Tätigkeit nicht auf Gew<strong>in</strong>n gerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss<br />

von Bediensteten des Bundes, der Länder, der Körperschaften öffentlichen<br />

Rechtes und von ausgegliederten E<strong>in</strong>richtungen, die der sozialdemokratischen<br />

Bewegung Österreichs angehören oder ihr nahe stehen, zur geme<strong>in</strong>nützigen<br />

Förderung und Erhaltung e<strong>in</strong>er von demokratischen und sozialdemokratischen<br />

Grundsätzen geleiteten Verwaltung, zur Sorge für die Anliegen und Interessen<br />

der unselbständig beschäftigten Menschen und diesen nahestehenden<br />

Gruppen, sowie der Behandlung von Kulturfragen. Er steht auf dem Boden des<br />

sozialdemokratischen Parteiprogramms.<br />

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vere<strong>in</strong>szwecks<br />

(1) Der Vere<strong>in</strong>szweck soll durch die <strong>in</strong> den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und<br />

materiellen Mittel erreicht werden.<br />

(2) Als ideelle Mittel dienen<br />

a) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Beratungen und Kursen,<br />

b) Verfassung von Resolutionen und Petitionen,<br />

c) Herausgabe e<strong>in</strong>er Zeitschrift sowie von Schriften überhaupt und die<br />

Verbreitung von solchen,


44 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

45<br />

d) gesellschaftliche, kulturelle sowie sportliche Aktivitäten.<br />

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch<br />

a) Mitgliedsbeiträge,<br />

b) Spenden,<br />

c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Schriften,<br />

d) Subventionen,<br />

e) sowie alle sonstigen erlaubten und möglichen Quellen.<br />

Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittsterm<strong>in</strong> wirksam. Für<br />

die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.<br />

(3) Der Vorstand kann e<strong>in</strong> Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger<br />

schriftlicher Mahnung unter Setzung e<strong>in</strong>er angemessenen Nachfrist länger als<br />

sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung<br />

zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon<br />

unberührt.<br />

§ 4. Mitgliedschaft<br />

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Mitglieder können<br />

werden:<br />

a) aktive BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, e<strong>in</strong>schließlich<br />

der LehrerInnen, der ExekutivbeamtInnen und der Angehörigen des<br />

Bundesheeres,<br />

b) Bedienstete öffentlich-rechtlicher Körperschaften,<br />

c) Bedienstete ausgegliederter bzw. privatisierter Unternehmungen aller Art,<br />

d) <strong>in</strong> Ausbildung begriffene Bedienstete der unter a), b) und c) genannten Berufsgruppen,<br />

e) PensionistInnen der unter a), b) und c) genannten Gruppen,<br />

f) Personen, die sich um den Vere<strong>in</strong> besondere Verdienste erworben haben<br />

(Ehrenmitgliedschaft).<br />

Für Mitglieder ist die Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er anderen als der Sozialdemokratischen<br />

Partei Österreichs ausgeschlossen.<br />

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch<br />

Ausschluss.<br />

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem<br />

Vorstand m<strong>in</strong>destens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die<br />

(4) Der Ausschluss e<strong>in</strong>es Mitglieds aus dem Vere<strong>in</strong> kann vom Vorstand auch<br />

wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften<br />

Verhaltens verfügt werden.<br />

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten<br />

Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen<br />

werden.<br />

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vere<strong>in</strong>s teilzunehmen<br />

und die E<strong>in</strong>richtungen des Vere<strong>in</strong>s zu beanspruchen. Das Stimmrecht <strong>in</strong><br />

der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern<br />

zu. Das passive Wahlrecht kommt nur jenen Mitgliedern zu, die Mitglieder der<br />

Sozialdemokratischen Partei Österreichs s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Interessen des Vere<strong>in</strong>s nach Kräften zu<br />

fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des<br />

Vere<strong>in</strong>s Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vere<strong>in</strong>sstatuten und die Beschlüsse<br />

der Vere<strong>in</strong>sorgane zu beachten. Sie s<strong>in</strong>d zur pünktlichen Zahlung der<br />

Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge <strong>in</strong> der von der Generalversammlung<br />

beschlossenen Höhe verpflichtet.


46 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

47<br />

§ 7. Vere<strong>in</strong>sorgane<br />

Mail e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Organe des Vere<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand<br />

(§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).<br />

§ 8. Generalversammlung<br />

(1) Die Generalversammlung setzt sich aus jenen Vere<strong>in</strong>smitgliedern zusammen,<br />

die als sozialdemokratische Mitglieder dem Vorstand der Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst angehören, weiters den Vorsitzenden und Vorsitzenden-StellvertreterInnen<br />

jeder Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und<br />

den Vorsitzenden und Vorsitzenden-StellvertreterInnen der Landesvorstände<br />

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, sofern diese der sozialdemokratischen<br />

Fraktion angehören, sowie allenfalls jenen Personen, die vom Bundeskongress<br />

der <strong>GÖD</strong> als weitere sozialdemokratische Mitglieder der Bundeskonferenz der<br />

<strong>GÖD</strong> angehören. Die Generalversammlung bildet <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Delegiertenversammlung<br />

die Mitgliederversammlung im S<strong>in</strong>ne des Vere<strong>in</strong>sgesetzes 2002.<br />

E<strong>in</strong>e ordentliche Generalversammlung f<strong>in</strong>det alle vier Jahre statt.<br />

(2) E<strong>in</strong>e außerordentliche Generalversammlung f<strong>in</strong>det auf Beschluss des Vorstands,<br />

der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag<br />

von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen<br />

b<strong>in</strong>nen vier Wochen statt.<br />

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über e<strong>in</strong>en Antrag auf E<strong>in</strong>berufung<br />

e<strong>in</strong>er außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung<br />

gefasst werden.<br />

(6)Bei der Generalversammlung s<strong>in</strong>d alle oben angeführten Delegierten teilnahme-<br />

und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat e<strong>in</strong>e Stimme. Die Übertragung<br />

des Stimmrechtes auf e<strong>in</strong> anderes Mitglied im Wege e<strong>in</strong>er schriftlichen Bevollmächtigung<br />

ist zulässig.<br />

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen<br />

beschlussfähig.<br />

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen <strong>in</strong> der Generalversammlung erfolgen<br />

<strong>in</strong> der Regel mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,<br />

mit denen das Statut des Vere<strong>in</strong>s geändert oder der Vere<strong>in</strong> aufgelöst<br />

werden soll, bedürfen jedoch e<strong>in</strong>er qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln<br />

der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />

(9)Den Vorsitz <strong>in</strong> der Generalversammlung führt der / die Vorsitzende, <strong>in</strong> dessen /<br />

deren Verh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong>/e StellvertreterIn. Wenn auch dieser / diese verh<strong>in</strong>dert<br />

ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<br />

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen<br />

Generalversammlungen s<strong>in</strong>d alle Mitglieder m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vor<br />

dem Term<strong>in</strong> schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied<br />

dem Vere<strong>in</strong> bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) e<strong>in</strong>zuladen.<br />

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung<br />

zu erfolgen. Die E<strong>in</strong>berufung erfolgt durch den Vorstand.<br />

(4) Anträge zur Generalversammlung s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens drei Tage vor dem Term<strong>in</strong><br />

der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-<br />

§ 9. Aufgaben der Generalversammlung<br />

Der Generalversammlung s<strong>in</strong>d folgende Aufgaben vorbehalten:<br />

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses<br />

unter E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der RechnungsprüferInnen;<br />

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;<br />

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;


48 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

49<br />

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und<br />

Vere<strong>in</strong>;<br />

e) Entlastung des Vorstands;<br />

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;<br />

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br />

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des<br />

Vere<strong>in</strong>s;<br />

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende<br />

Fragen.<br />

§ 10. Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem/der<br />

Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen, dem / der SchriftführerIn und se<strong>in</strong>em<br />

/ se<strong>in</strong>er StellvertreterIn, dem / der KassierIn und se<strong>in</strong>em / se<strong>in</strong>er StellvertreterIn.<br />

vom / von der ersten StellvertreterIn bzw. bei dessen / deren Verh<strong>in</strong>derung<br />

vom / von der zweiten StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich e<strong>in</strong>berufen.<br />

Ist auch dieser / diese auf unvorhersehbar lange Zeit verh<strong>in</strong>dert, darf jedes<br />

sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand e<strong>in</strong>berufen.<br />

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle se<strong>in</strong>e Mitglieder e<strong>in</strong>geladen<br />

wurden und m<strong>in</strong>destens die Hälfte von ihnen anwesend ist.<br />

(6)Der Vorstand fasst se<strong>in</strong>e Beschlüsse mit e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit; bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verh<strong>in</strong>derung der / die erste<br />

StellvertreterIn bzw. bei dessen / deren Verh<strong>in</strong>derung der / die zweite StellvertreterIn.<br />

Ist auch dieser / diese verh<strong>in</strong>dert, obliegt der Vorsitz dem an<br />

Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,<br />

das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<br />

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat<br />

bei Ausscheiden e<strong>in</strong>es gewählten Mitglieds das Recht, an se<strong>in</strong>e Stelle e<strong>in</strong> anderes<br />

wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung<br />

<strong>in</strong> der nächstfolgenden Generalversammlung e<strong>in</strong>zuholen ist. Fällt der<br />

Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar<br />

lange Zeit aus, so ist jeder / jede RechnungsprüferIn verpflichtet,<br />

unverzüglich e<strong>in</strong>e außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der<br />

Neuwahl e<strong>in</strong>es Vorstands e<strong>in</strong>zuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen<br />

handlungsunfähig se<strong>in</strong>, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation<br />

erkennt, unverzüglich die Bestellung e<strong>in</strong>es / e<strong>in</strong>er Kurators / Kurator<strong>in</strong> beim<br />

zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend e<strong>in</strong>e außerordentliche Generalversammlung<br />

e<strong>in</strong>zuberufen hat.<br />

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die<br />

Funktion e<strong>in</strong>es Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt<br />

(Abs. 10).<br />

(9)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder e<strong>in</strong>zelne<br />

se<strong>in</strong>er Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen<br />

Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds <strong>in</strong> Kraft.<br />

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.<br />

Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten<br />

Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst<br />

mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) e<strong>in</strong>es / e<strong>in</strong>er NachfolgerIn wirksam.<br />

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.<br />

§ 11. Aufgaben des Vorstands<br />

(4) Der Vorstand wird vom / von der Vorsitzenden, <strong>in</strong> dessen / deren Verh<strong>in</strong>derung<br />

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vere<strong>in</strong>s. Er ist das „Leitungsorgan“ im S<strong>in</strong>ne


50 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

51<br />

des Vere<strong>in</strong>sgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten<br />

e<strong>in</strong>em anderen Vere<strong>in</strong>sorgan zugewiesen s<strong>in</strong>d. In se<strong>in</strong>en Wirkungsbereich<br />

fallen <strong>in</strong>sbesondere folgende Angelegenheiten:<br />

3 Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts<br />

und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);<br />

3 Vorbereitung der Generalversammlung;<br />

3 E<strong>in</strong>berufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;<br />

3 Verwaltung des Vere<strong>in</strong>svermögens;<br />

3 Aufnahme und Ausschluss von Vere<strong>in</strong>smitgliedern;<br />

3 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vere<strong>in</strong>s.<br />

§ 12. Besondere Obliegenheiten e<strong>in</strong>zelner Vorstandsmitglieder<br />

(1) Der / Die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vere<strong>in</strong>s. Der / Die<br />

SchriftführerIn unterstützt den / die Vorsitzende/n bei der Führung der Vere<strong>in</strong>sgeschäfte.<br />

(2) Der / Die Vorsitzende vertritt den Vere<strong>in</strong> nach außen. Schriftliche Ausfertigungen<br />

des Vere<strong>in</strong>s bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden<br />

und des/der SchriftführerIn, <strong>in</strong> Geldangelegenheiten (= vermögenswerte<br />

Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des / der KassierIn. Rechtsgeschäfte<br />

zwischen Vorstandsmitgliedern und Vere<strong>in</strong> bedürfen der Zustimmung<br />

e<strong>in</strong>es anderen Vorstandsmitglieds.<br />

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Vere<strong>in</strong> nach außen zu vertreten<br />

bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />

Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<br />

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der / die Vorsitzende berechtigt, auch <strong>in</strong> Angelegenheiten,<br />

die <strong>in</strong> den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands<br />

fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;<br />

im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung<br />

durch das zuständige Vere<strong>in</strong>sorgan.<br />

(5) Der / Die Vorsitzende führt den Vorsitz <strong>in</strong> der Generalversammlung und im<br />

Vorstand.<br />

(6)Der / Die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und<br />

des Vorstands.<br />

(7) Der / Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vere<strong>in</strong>s<br />

verantwortlich.<br />

(8) Im Fall der Verh<strong>in</strong>derung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des / der<br />

SchriftführerIn oder des / der KassierIn ihre StellvertreterInnen.<br />

§ 13. Rechnungsprüfer<br />

(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die<br />

Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen<br />

dürfen ke<strong>in</strong>em Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –<br />

angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.<br />

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die<br />

Prüfung der F<strong>in</strong>anzgebarung des Vere<strong>in</strong>s im H<strong>in</strong>blick auf die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.<br />

(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Vere<strong>in</strong> bedürfen der<br />

Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die<br />

RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 10 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

§ 14. Schiedsgericht<br />

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vere<strong>in</strong>sverhältnis entstehenden Streitigkeiten<br />

ist das vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>terne Schiedsgericht berufen. Es ist e<strong>in</strong>e „Schlichtungse<strong>in</strong>richtung“<br />

im S<strong>in</strong>ne des Vere<strong>in</strong>sgesetzes 2002 und ke<strong>in</strong> Schiedsgericht nach<br />

§ 577 ZPO.


52 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />

53<br />

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vere<strong>in</strong>smitgliedern<br />

zusammen. Es wird derart gebildet, dass e<strong>in</strong> Streitteil dem Vorstand e<strong>in</strong> Mitglied<br />

als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch<br />

den Vorstand b<strong>in</strong>nen sieben Tagen macht der andere Streitteil <strong>in</strong>nerhalb von<br />

14 Tagen se<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong> Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung<br />

durch den Vorstand <strong>in</strong>nerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten<br />

SchiedsrichterInnen b<strong>in</strong>nen weiterer 14 Tage e<strong>in</strong> drittes ordentliches<br />

Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts<br />

dürfen ke<strong>in</strong>em Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –<br />

angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<br />

(3) Das Schiedsgericht fällt se<strong>in</strong>e Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen<br />

Gehörs bei Anwesenheit aller se<strong>in</strong>er Mitglieder mit e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit.<br />

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Se<strong>in</strong>e Entscheidungen<br />

s<strong>in</strong>d vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>tern endgültig.<br />

§ 15. Freiwillige Auflösung des Vere<strong>in</strong>s<br />

(1) Die freiwillige Auflösung des Vere<strong>in</strong>s kann nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Generalversammlung<br />

und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen<br />

werden.<br />

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vere<strong>in</strong>svermögen vorhanden ist<br />

– über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie e<strong>in</strong>en / e<strong>in</strong>e AbwicklerIn<br />

zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das<br />

nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vere<strong>in</strong>svermögen zu übertragen<br />

hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, e<strong>in</strong>er Organisation<br />

zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Vere<strong>in</strong> verfolgt.<br />

Rechte Seite:<br />

Beschluss der Generalversammlung vom 11. Oktober 2007<br />

Mit Schreiben der BPD Wien vom 13.12.2007, Zahl: GZ I-6356 aufgefordert die<br />

Vere<strong>in</strong>stätigkeit fortzusetzen.<br />

ZVR Nr. 340082573 DVR Nr. 2110457


54 Auszeichnungen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

Auszeichnungen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

55<br />

Auszeichnungen der Fraktion<br />

Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

Durchführungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />

§ 1. Grundsätze<br />

3 Die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen bekennt sich dazu,<br />

dass die Fraktion ihren Funktionär<strong>in</strong>nen und Funktionären für hervorragende<br />

Leistungen <strong>in</strong> angemessener Weise danken soll. Derartige Auszeichnungen für<br />

erfolgreiche Fraktionsarbeit sollen anlassbezogen vergeben werden.<br />

3 Soweit <strong>in</strong> der Folge von Funktionären, Personalvertretern, etc. gesprochen wird,<br />

geschieht dies lediglich aus Gründen der Vere<strong>in</strong>fachung. Selbstverständlich<br />

s<strong>in</strong>d darunter immer männliche und weibliche Fraktionsfunktionäre geme<strong>in</strong>t.<br />

3 Die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen vertritt die Auffassung,<br />

dass hervorragende Leistungen <strong>in</strong> der Fraktionsarbeit auf allen Ebenen<br />

der Gewerkschaft möglich s<strong>in</strong>d und auch honoriert werden sollten. Deshalb<br />

sollen nicht nur langjährig bewährte Spitzenfunktionäre aus Anlass der Beendigung<br />

ihrer Tätigkeit ausgezeichnet werden, wie dies ansatzweise auch schon<br />

bisher erfolgte. Genauso wichtig ist es, beispielgebende Leistungen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Organisationsbereichen oder <strong>in</strong> den Dienststellen und Betrieben zeitnah<br />

zu würdigen und so zu weiteren Anstrengungen zu motivieren.<br />

3 Anlässe für e<strong>in</strong>e Fraktionsauszeichnung s<strong>in</strong>d somit:<br />

a) das endgültige Ausscheiden von Spitzenfunktionären aus der Funktionärstätigkeit,<br />

b) im letzten Jahr erbrachte beispielgebende Leistungen als Gewerkschafter,<br />

Personalvertreter oder Betriebsrat.<br />

§ 2. Auszeichnungen von Spitzenfunktionären für langjährige Fraktionsarbeit<br />

3 Langjährig verdiente Spitzenfunktionäre mit m<strong>in</strong>destens zehnjähriger Tätigkeit<br />

für die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen können aus Anlass<br />

des endgültigen Ausscheidens aus der Funktionärstätigkeit ausgezeichnet<br />

werden.<br />

3 Für die erforderliche Dauer der Funktionsausübung können <strong>in</strong> begründeten<br />

Fällen auch Zeiten der Mandatsausübung als Personalvertreter oder der Tätigkeit<br />

<strong>in</strong> Betriebsratskörperschaften herangezogen werden. Die mehrfache Berücksichtigung<br />

e<strong>in</strong>- und desselben Zeitraumes ist nicht möglich.<br />

3 Als Auszeichnung ist das goldene Ehrenzeichen der Fraktion Sozialdemokratischer<br />

GewerkschafterInnen, d.i. e<strong>in</strong> Ansteckknopf mit dem <strong>FSG</strong> – Zeichen,<br />

welcher sich äußerlich deutlich von den sonst gebräuchlichen Ansteckknöpfen<br />

der Fraktion unterscheidet, vorgesehen.<br />

§ 3. Auszeichnungen für beispielgebende Leistungen<br />

3 Funktionäre der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen <strong>in</strong> Gewerkschaft,<br />

Personalvertretung oder Betriebsratskörperschaften, die im vergangenen<br />

Jahr besonders herausragende Leistungen mit Beispielswirkung erbracht<br />

haben, sollen künftig gesondert ausgezeichnet werden.<br />

3 Um die genaue Prüfung bei der Vergabe dieser Auszeichnungen deutlich zu<br />

machen und ihren Wert zu unterstreichen, wird sich das Fraktionspräsidium<br />

auf maximal 10 derartige Auszeichnungen pro Jahr beschränken.<br />

3 Derartige herausragende Leistungen mit Beispielswirkung können z. B. <strong>in</strong> der<br />

Erzielung e<strong>in</strong>es besonders guten Wahlergebnisses, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besonders erfolgreichen<br />

Mitgliederwerbung. In e<strong>in</strong>er wesentlichen Verbesserung der fraktionellen<br />

Schulungsarbeit etc. liegen.<br />

3 E<strong>in</strong>e Auszeichnung von Mitgliedern des Fraktionsvorstandes aufgrund dieser<br />

Regelung ist ausgeschlossen.<br />

3 Auch für diese Auszeichnung ist e<strong>in</strong> besonderes Ehrenzeichen vorzusehen. Aus<br />

diesem soll das Jahr, <strong>in</strong> dem beispielgebenden Leistungen erbracht wurden,<br />

hervorgehen.<br />

§ 4. Verleihungsanträge<br />

3 Antragsberechtigt für die Verleihung von Auszeichnungen s<strong>in</strong>d der Fraktionsvorstand<br />

und die Fraktionsexekutive sowie die Fraktion des Landesvorstandes<br />

und der Bundesvertretung.


56 Auszeichnungen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

A N T R A G<br />

für die Verleihung von Ehrenzeichen der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />

<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

3 Anträge s<strong>in</strong>d schriftlich an das Fraktionspräsidium <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst (p. A. Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen, Te<strong>in</strong>faltstrasse<br />

7, 1010 Wien) zu richten. Zu diesem Zweck wird e<strong>in</strong> Antragsformular<br />

aufgelegt.<br />

3 E<strong>in</strong> Antrag kann nur dann behandelt werden, wenn ausführliche Angaben<br />

zum Lebenslauf und zu den besonderen Verdiensten des für die Auszeichnung<br />

Vorgesehenen enthalten s<strong>in</strong>d.<br />

3 Anträge für die Auszeichnung für beispielgebende Leistungen im vergangenen<br />

Kalenderjahr (Punkt III.) müssen spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres<br />

beim Fraktionspräsidium e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

3 Auszeichnungen können nur bei e<strong>in</strong>stimmiger Beschlussfassung im Fraktionspräsidium<br />

verliehen werden.<br />

Wir beantragen die Verleihung des / der<br />

GOLDENEN EHRENZEICHENS<br />

AUSZEICHNUNG FÜR BEISPIELSGEBENDE LEISTUNGEN IM JAHR<br />

Familienname:<br />

geboren am:<br />

wohnhaft:<br />

Dienststelle:<br />

Amtstitel (Berufstitel):<br />

Vorname:<br />

<strong>in</strong>:<br />

Tel:<br />

Akademischer Grad:<br />

§ 5. Durchführung der Auszeichnung<br />

ÖGB – Mitglied (Beitrittsdatum):<br />

Nr.:<br />

3 Ort und Durchführung der Verleihung von Auszeichnungen beschließt das<br />

Fraktionspräsidium im E<strong>in</strong>zelfall. Die Ehrung von <strong>FSG</strong> – Funktionären für<br />

beispielgebende Leistungen des vergangenen Jahres erfolgt jedenfalls durch<br />

das Fraktionspräsidium <strong>in</strong> Wien.<br />

3 Die Ehrenzeichen s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>er Verleihungsurkunde auszufolgen,<br />

die vom Fraktionsvorsitzenden und vom Zentralsekretär unterfertigt wird.<br />

§ 6. Inkrafttreten<br />

Diese Richtl<strong>in</strong>ien treten mit 1. Juli 1997 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Funktionen <strong>in</strong> der Gewerkschaft:<br />

(Bitte genaue Angaben!)<br />

Funktion: von: bis:<br />

Funktion: von: bis:<br />

Funktion: von: bis:<br />

Funktionen <strong>in</strong> Personalvertretung / Betriebsratskörperschaft:<br />

(Bitte genaue Angaben!)<br />

Funktion: von: bis:<br />

Beschluss der Fraktionsexekutive vom 27. Juni 1996<br />

Das Formular für die Auszeichnungen kann von der Homepage der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />

„www.goedfsg.at“ heruntergeladen werden.<br />

Funktion: von: bis:<br />

Funktion: von: bis:


Wichtige Adressen<br />

59<br />

Begründung:<br />

Genaue Angaben, wodurch sich der / die Auszuzeichnende <strong>in</strong> Ausübung von<br />

Funktionen hervorragend bewährt hat:<br />

Wichtige Adressen<br />

<strong>FSG</strong> / ÖGB Bundesfraktion<br />

Laurenzerberg 2<br />

1010 Wien<br />

Vorsitzender: Wilhelm Haberzettl<br />

Bundessekretär: Monika Kemperle<br />

Tel: +43.1.534 44 / 224<br />

Fax: +43.1.534 44 / 100 224<br />

E-Mail: fsg@oegb.at<br />

www.fsg.or.at<br />

<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Bundesfraktion<br />

Antragstellendes Gremium:<br />

Beschluss vom:<br />

Ort:<br />

Unterschrift:<br />

Datum:<br />

Te<strong>in</strong>faltstraße 7<br />

1010 Wien<br />

Tel: +43.1.534 54 / 240<br />

Fax: +43.1.534 54 / 208<br />

E-Mail: goedfsg@aon.at<br />

www.goedfsg.at<br />

Vorsitzender: Richard Holzer<br />

Tel: +43.664 / 300 65 01<br />

richard.holzer@goed.at<br />

1. Vorsitzender Stellvertreter:<br />

Mag. Peter Korecky<br />

Tel: +43.664 / 336 34 04<br />

peter.korecky@goed.at<br />

2. Vorsitzende Stellvertreter<strong>in</strong>:<br />

Kor<strong>in</strong>na Schumann<br />

Tel: +43.664 / 814 52 13<br />

kor<strong>in</strong>na.schumann@goed.at<br />

Schriftführer: Bereichsleiter<br />

Besoldung Hannes Gruber<br />

Tel: +43.664 / 432 54 30<br />

hannes.gruber@goed.at<br />

Schriftführer Stellvertreter:<br />

Zentralsekretär Erich Rudolph<br />

Tel: +43.664 / 383 08 62<br />

erich.rudolph@goed.at<br />

Kassier: Bereichsleiter F<strong>in</strong>anzen<br />

Gerhard Müldner<br />

Tel: +43.664 / 102 83 94<br />

gabriele.we<strong>in</strong>berger@goed.at<br />

Kassier Stellvertreter: Bereichsleiter<br />

Bildung Dr. Josef Pammer<br />

Tel: +43.664 / 819 87 53<br />

helmut.weigel@goed.at


60 Wichtige Adressen<br />

Wichtige Adressen<br />

61<br />

Rechnungsprüfer:<br />

Elisabeth Re<strong>in</strong>berger<br />

Tel: +43.664 / 102 94 31<br />

guenther.re<strong>in</strong>berger@chello.at<br />

Rechnungsprüfer:<br />

Gottfried Haselmayer<br />

Tel: +43.664 / 432 20 50<br />

gottfried.haselmayer@bmi.gv.at<br />

Landesvorstände<br />

Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Burgenland<br />

Vorsitzender: He<strong>in</strong>z Kulovits<br />

Landessekretär:<br />

Claudia Wimpass<strong>in</strong>ger<br />

Tel: +43.664 / 453 46 01<br />

claudia.wimpass<strong>in</strong>ger@goed.at<br />

Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Kärnten<br />

Vorsitzender: Gebhard Arbeiter<br />

Landessekretär: Jürgen Pfeiler<br />

Tel: +43.664 / 404 88 83<br />

E-Mail: juergen.pfeiler@goed.at<br />

Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> NÖ<br />

Vorsitzender: Gerhard Hanke<br />

Landessekretär: Monika Rammel<br />

Tel: +43.676 / 574 54 11<br />

monika.rammel@goed.at<br />

Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> OÖ<br />

Vorsitzender: Hubert Bogner<br />

Landessekretär: Roland Handlgruber<br />

Tel: +43.664 / 816 88 86<br />

roland.handlgruber@goed.at<br />

Rechnungsprüfer: Monika Hauser<br />

Tel: +43.664 / 511 21 59<br />

monika.hauser02@polizei.gv.at<br />

Fraktionssekretär:<br />

Dr. He<strong>in</strong>z Nagelreiter<br />

Tel: +43.1.534 54 / 282<br />

he<strong>in</strong>z.nagelreiter@goed.at<br />

Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Salzburg<br />

Vorsitzender: Franz Kühberger<br />

Landessekretär: Gerd Spilka<br />

Tel: +43.664 / 451 94 30<br />

gerd.spilka@goed.at<br />

Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Steiermark<br />

Vorsitzender: Mag. Peter L<strong>in</strong>der<br />

Landessekretär: Günther Maierwieser<br />

Tel: +43.664 / 442 40 28<br />

guenther.maierwieser@goed.at<br />

Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Tirol<br />

Vorsitzender: Balthasar Rauter<br />

Landessekretär: Rudolf Brennste<strong>in</strong>er<br />

Tel: +43.664 / 421 71 17<br />

rudolf.brennste<strong>in</strong>er@goed.at<br />

<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Vorarlberg<br />

Vorsitzender: Christian Mikulcak<br />

Tel: +43.664 / 160 28 02<br />

christian.mikulcak@polizei.gv.at<br />

Bundesvertretungen<br />

<strong>FSG</strong> / BV Hoheitsverwaltung<br />

Vorsitzender: Anton Schuh<br />

Tel: +43.664 / 462 69 71<br />

anton.schuh@bmi.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Wirtschaftsverwaltung<br />

Vorsitzender: Manfred Fausik<br />

Tel: +43.664 / 807 45 / 48 13<br />

manfred.fausik@big.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Unterrichtsverwaltung<br />

Vorsitzende: Elisabeth Griml<strong>in</strong>g<br />

Tel: +43.664 / 260 66 44<br />

elisabeth.griml<strong>in</strong>g@bmukk.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Justiz<br />

Vorsitzender: Walter Mayr<br />

Tel: +43.676 / 898 94 / 13 30<br />

walter.mayr@justiz.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV F<strong>in</strong>anz<br />

Vorsitzender: Robert Isak<br />

Tel: +43.664 / 816 15 40<br />

robert.isak@bmf.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

Vorsitzende: Ing. Elisabeth Kernbauer<br />

Tel: +43.664 / 522 42 39<br />

e.kernbauer@bawb.bmlfuw.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Arbeit – Soziales – Gesundheit<br />

Vorsitzender: Stefan Seebauer<br />

Tel: +43.664 / 541 53 41<br />

stefan.seebauer@basb.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Landesverwaltung<br />

Vorsitzender: Rudolf Hover<br />

Tel: +43.664 / 281 90 73<br />

rudolf.hover@bgld.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Landesanstalten und<br />

Betriebe<br />

Vorsitzender: Karl B<strong>in</strong>der<br />

Tel: +43.664 / 401 75 72<br />

karl.b<strong>in</strong>der@lkh-vil.or.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Gewerkschaft<br />

PflichtschullehrerInnen<br />

Vorsitzender: Herbert Modritzky<br />

Tel: +43.664 / 181 09 49<br />

herbert.modritzky@goed.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV AHS – Gewerkschaft<br />

Vorsitzender: Mag. Michael Zahradnik<br />

Tel: +43.676 / 541 42 35<br />

mzahradnik@borg20.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Gewerkschaft Berufsschule<br />

Vorsitzender: Gerhard Herberger<br />

Tel: +43.664 / 819 87 85<br />

gerhard.herberger@ssr-wien.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Universitätsgewerkschaft –<br />

Wissenschaftliches und künstlerisches<br />

Personal<br />

Vorsitzender: Dr. Gert Michael Ste<strong>in</strong>er<br />

Tel: +43.664 / 602 77 / 191 02<br />

gert.michael.ste<strong>in</strong>er@univie.ac.at


62 Wichtige Adressen<br />

<strong>FSG</strong> / BV Gewerkschaft der LehrerInnen<br />

an berufsbildenden mittleren<br />

und höheren Schulen<br />

Vorsitzender: Mag. Stefan Wenka<br />

Tel: +43.664 / 542 07 97<br />

stefan.wenka@htlwien10.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Polizeigewerkschaft<br />

Vorsitzender: Franz Pail<br />

Tel: +43.664 / 462 69 72<br />

franz.pail@polizeigewerkschaft.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Universitätsgewerkschaft –<br />

Allgeme<strong>in</strong>es Universitätspersonal<br />

Vorsitzender: Dr. Alfred Müller<br />

Tel: +43.664 / 602 77 / 192 02<br />

alfred.mueller@univie.ac.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Post- und<br />

Fernmeldehoheitsverwaltung<br />

Vorsitzender: Josef Hübner<br />

Tel: +43.664 / 818 90 67<br />

josef.huebner@bmvit.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Justizwachegewerkschaft<br />

Vorsitzender: Franz Pauser<br />

Tel: +43.676 / 898 91 / 70 00<br />

franz.pauser@justiz.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Bundesbetriebe und<br />

Anstalten<br />

Vorsitzender: Willibald Authried<br />

authried@staatsdruckerei.at<br />

Tel: +43.664 / 425 96 68<br />

<strong>FSG</strong> / BV Kammern und<br />

Körperschaften<br />

Vorsitzender: Mag. Thomas Kallab<br />

Tel: +43.664 / 421 17 66<br />

thomas.kallab@akwien.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Pensionisten<br />

Vorsitzender: He<strong>in</strong>rich Hrad<br />

Tel: +43.699 / 118 202 67<br />

h.hrad@aon.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Öffentlicher Baudienst<br />

Vorsitzender: Anton Kreulitsch<br />

Tel: +43.664 / 241 72 22<br />

anton.kreulitsch@ktn.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Bundesheergewerkschaft<br />

Vorsitzender: Friedrich Bauer<br />

Tel: +43.664 / 622 12 61<br />

friedrich.bauer@bmlv.gv.at<br />

<strong>FSG</strong> / BV Arbeitsmarktservice<br />

Vorsitzender: Georg Pirker<br />

Tel: +43.664 / 383 15 14<br />

georg.pirker@ams.at<br />

Unser Ziel:<br />

Sie schauen<br />

sicher <strong>in</strong> die<br />

Zukunft.<br />

Sozialdemokratische GewerkschafterInnen<br />

1010 Wien, Te<strong>in</strong>faltstraße 7<br />

Tel: 01/534 54/240, www.goedfsg.at


Medien<strong>in</strong>haber, Herausgeber und Hersteller:<br />

Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong>, 1010 Wien, Te<strong>in</strong>faltstraße 7<br />

E- Mail: goedfsg@aon.at, www.goedfsg.at

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