in einer Broschüre - GÖD-FSG
in einer Broschüre - GÖD-FSG
in einer Broschüre - GÖD-FSG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Statuten Richtl<strong>in</strong>ien<br />
<strong>FSG</strong> Info 2008<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
Fraktion sozialdemokratische<br />
GewerkschafterInnen
Vorwort<br />
3<br />
Liebe Kolleg<strong>in</strong>nen,<br />
liebe Kollegen!<br />
Durch die Umbenennung e<strong>in</strong>er Reihe von gewerkschaftlichen Organen am letzten<br />
Gewerkschaftstag 2006 ist es notwendig geworden, dass auch die Statuten der<br />
<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> geändert werden. Die Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />
hat dies zum Anlass genommen die neu beschlossenen Statuten der <strong>FSG</strong> /<br />
<strong>GÖD</strong> geme<strong>in</strong>sam mit der Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong>, den Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> /<br />
<strong>GÖD</strong>, den Statuten des Klub Öffentlicher Dienst sowie den Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> –<br />
Auszeichnungen zusammenzufassen.<br />
In der vorliegenden <strong>Broschüre</strong> s<strong>in</strong>d deshalb erstmals die für die Fraktion maßgeblichen<br />
rechtlichen Bestimmungen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>em zusammengefasst.<br />
Wir hoffen, dass Euch dadurch die <strong>in</strong>nerfraktionelle Arbeit e<strong>in</strong> bisschen leichter<br />
gemacht wird.<br />
Für die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />
<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
Richard Holzer e.h.<br />
Vorsitzender
Inhaltsverzeichnis<br />
5<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
E<strong>in</strong>leitung……………………………………………………………………………….......................................... 7<br />
Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong>…………………………………………………………............................... 9<br />
Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>………………………………………………………………................................ 12<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>……………………………………………………….............................. 26<br />
Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen…………………………………………................... 33<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien der <strong>FSG</strong> <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong>…………………………….......... 39<br />
Statuten des Klubs Öffentliche Dienst........................................................................... 43<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Auszeichnungen…………………………………………................. 54<br />
Formular für Auszeichnungen…………………………………………………………......................... 57<br />
Wichtige Adressen………………………………………………………………………................................. 59
E<strong>in</strong>leitung<br />
7<br />
E<strong>in</strong>leitung<br />
Die Geschäftsordnung des Österreichischen Gewerkschaftsbundes regelt im<br />
§ 13 ff die Aufgaben und Pflichten sowie die Anerkennung der Fraktionen im ÖGB.<br />
Im § 13 c Absatz 4 wird bestimmt, dass jede Gewerkschaft e<strong>in</strong>e Fraktionsordnung<br />
vom Vorstand der Gewerkschaft beschließen lassen muss, die vom Bundesvorstand<br />
zu bestätigen ist.<br />
Aufgrund dieser Bestimmungen wurde am 30. Oktober 1997 beim 13. Gewerkschaftstag<br />
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst e<strong>in</strong>e Fraktionsordnung der<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beschlossen.<br />
Aufgrund der Bestimmungen des § 3 Absatz 4 ist die Fraktion sozialdemokratischer<br />
GewerkschafterInnen auf allen Ebenen der Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst als Fraktion anerkannt.
Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong><br />
9<br />
Fraktionsordnung der<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
§ 1. Fraktionsbezeichnung<br />
1. Die Fraktionsbezeichnung ist so zu wählen, dass e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Unterscheidbarkeit<br />
zu anderen bereits anerkannten Fraktionen (Wählergruppen) gegeben<br />
ist. E<strong>in</strong>e Fraktion darf sich nicht als „Gewerkschaft“ bezeichnen.<br />
2. Die Fraktion muss mit existierenden Wählergruppen gleicher Weltanschauung<br />
identifizierbar se<strong>in</strong>.<br />
3. Fraktionsgeme<strong>in</strong>schaften im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Zusammenschlusses mehrerer Wählergruppen<br />
unterschiedlicher Weltanschauung s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />
§ 2. Fraktionsanerkennung<br />
1. Die Anerkennung als Fraktion <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> erfolgt über Beschluss des Vorstandes<br />
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
2. Anträge für den Bereich e<strong>in</strong>er Berufsgruppe s<strong>in</strong>d bei der Bundesleitung<br />
(alt: Bundessektionsleitung) e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
3. Anträge für den Bereich e<strong>in</strong>es Bundeslandes s<strong>in</strong>d beim zuständigen Landesvorstand,<br />
für den Bereich Wien beim Präsidium e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
4. Die antragstellenden Gruppen haben die Erfüllung der Anerkennungskriterien<br />
dem Präsidium, dem Landesvorstand oder der Bundesleitung (alt: Bundessektionsleitung)<br />
nachzuweisen. Die Anträge samt Stellungnahme von Bundesvertretung<br />
(alt: Bundessektion)/ Landesvorstand / Präsidium s<strong>in</strong>d umgehend<br />
dem Vorstand vorzulegen.<br />
5. Der Fraktionsstatus bleibt solange erhalten, als alle Anerkennungskriterien<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />
§ 3. Anerkennungskriterien<br />
Über die <strong>in</strong> der Fraktionsordnung des ÖGB enthaltenen generellen Kriterien<br />
h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d noch folgende Bed<strong>in</strong>gungen zu erfüllen:
10 Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong><br />
Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong><br />
11<br />
1. Bundesvertretung (alt: Bundessektion) (Berufsgruppe):<br />
a) Bekenntnis zur Demokratie und zum überparteilichen Gewerkschaftsbund<br />
<strong>in</strong> Geschäftsordnung und tatsächlichem Verhalten.<br />
b) In jedem Bundesland für den Gesamtbereich der jeweiligen Landesleitung<br />
(alt: Landesvertretung) m<strong>in</strong>destens 5 % der gültigen Stimmen bei den Gewerkschafts-,<br />
Betriebsrats- oder Personalvertretungswahlen (§ 3 Abs 3 GO).<br />
c) Vertretung <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Drittel der Landesleitungen (alt: Landessektionsleitungen).<br />
2. Landesvorstand:<br />
a) Kenntnis zur Demokratie und zum überparteilichen Gewerkschaftsbund <strong>in</strong><br />
Geschäftsordnung und tatsächlichem Verhalten.<br />
b) Für den Gesamtbereich des jeweiligen Bundeslandes m<strong>in</strong>destens 5 % der<br />
gültigen Stimmen bei den Gewerkschafts-, Betriebsrats- oder Personalvertretungswahlen<br />
(§ 3 Abs 3 GO)<br />
c) Vertretung durch Mandate <strong>in</strong> Landesleitungen (alt: Landessektionsleitungen)<br />
<strong>in</strong> allen vertretungsübergreifenden (alt: sektionsübergreifenden)<br />
Gewerkschaftsgremien (§ 26 GO)<br />
3. Bundesland Wien<br />
a) Kenntnis zu Demokratie und zum überparteilichen Gewerkschaftsbund <strong>in</strong><br />
Geschäftsordnung und tatsächlichem Verhalten.<br />
b) Für den Gesamtbereich des Bundeslandes m<strong>in</strong>destens 5 % der gültigen<br />
Stimmen bei den Gewerkschafts-, Betriebsrats- oder Personalvertretungswahlen<br />
(§ 3 Abs 3 GO)<br />
c) Vertretung durch Mandate (Fachausschuss oder vergleichbare Ebenen) <strong>in</strong><br />
allen vertretungsübergreifenden (alt: sektionsübergreifenden) Gewerkschaftsgremien<br />
(§ 26 GO)<br />
5. Alle anerkannten Fraktionen müssen <strong>in</strong> der Bundeskonferenz (alt: im Zentralvorstand),<br />
sofern sie nicht durch Funktionäre im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs 3 lit. a bis e<br />
GO vertreten s<strong>in</strong>d, mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em durch den Bundeskongress (alt: Gewerkschaftstag)<br />
zu wählenden weiteren Mitglied gemäß § 7 Abs 3 lit. f GO<br />
vertreten se<strong>in</strong>.<br />
§ 4. Persönliche Kriterien<br />
Für die Erfüllung der Anerkennungskriterien s<strong>in</strong>d nur jene Stimmen (Mandate)<br />
heranzuziehen, die auf jene Wahlvorschläge entfallen, deren Wahlwerber e<strong>in</strong>e<br />
aufrechte Gewerkschaftsmitgliedschaft im S<strong>in</strong>ne des § 15 der Statuten des ÖGB<br />
(§ 1 Abs. 5 GO bzw. § 4 WO der <strong>GÖD</strong>) aufweisen.<br />
§ 5. F<strong>in</strong>anzielle Mittel<br />
Die nach der Fraktionsordnung der <strong>GÖD</strong> anerkannten Fraktionen können für<br />
die Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bereich des Bundeslandes Wien bzw. der<br />
Bundesleitungen (alt: Bundessektionen) (Berufsgruppen) von der Zentrale und für<br />
den Bereich der anderen Bundesländer seitens der zuständigen Landesvorstände<br />
f<strong>in</strong>anzielle Zuwendungen erhalten. Darüber h<strong>in</strong>aus können durch den Vorstand<br />
auch Sachleistungen bzw. personelle Unterstützungen gewährt werden.<br />
4. Die im Vorstand der <strong>GÖD</strong> vertretenen Wählergruppen s<strong>in</strong>d auf allen Ebenen<br />
als Fraktion anerkannt.
12 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
13<br />
Statuten der Fraktion Sozialdemokratischer<br />
GewerkschafterInnen <strong>in</strong> der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst des Österreichischen<br />
Gewerkschaftsbundes (kurz: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>)<br />
§ 1. Vere<strong>in</strong>sname<br />
Der Vere<strong>in</strong> trägt den Namen “Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />
<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst des Österreichischen Gewerkschaftsbundes”;<br />
se<strong>in</strong>e Kurzbezeichnung lautet <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>.<br />
§ 2. Vere<strong>in</strong>ssitz<br />
Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> hat ihren Sitz <strong>in</strong> Wien, ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das<br />
Gebiet der Republik Österreich und umfasst alle territorialen und fachlichen<br />
Gliederungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst des ÖGB.<br />
§ 3. Vere<strong>in</strong>szweck, Wirkungsbereich<br />
(1) Für die Parteitätigkeit der SPÖ im Rahmen der Gewerkschaftsarbeit der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst sorgt die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>. Sie unterstützt und fördert<br />
die Zwecke und Ziele der <strong>FSG</strong> im ÖGB.<br />
(2) Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> setzt sich <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, <strong>in</strong> den Belegschaftsvertretungen<br />
der, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst betreuten<br />
Betriebe, <strong>in</strong> den Kammern für Arbeiter und Angestellte und den selbstverwalteten<br />
E<strong>in</strong>richtungen der Sozialversicherung sowie <strong>in</strong> der Öffentlichkeit auf<br />
der Grundlage des Programms der Sozialdemokratischen Partei Österreichs<br />
(SPÖ) für die Anliegen und Interessen der unselbständig beschäftigten Menschen<br />
und diesen nahestehender Gruppen (<strong>in</strong>sbesondere Menschen <strong>in</strong> Ausbildung,<br />
Arbeitslose, PensionistInnen und arbeitnehmerähnliche Personen) e<strong>in</strong>.<br />
(3) Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> trägt die Verantwortung für politische Aktionen, die Vorbereitung<br />
und Durchführung von Wahlen, die allgeme<strong>in</strong>e Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
sowie die Schulungstätigkeit <strong>in</strong> den, von der Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst betreuten Bereichen und Betrieben, entsprechend dem Programm<br />
der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) und den Beschlüssen der<br />
zuständigen Organisationen, sowie den Richtl<strong>in</strong>ien der Bundesfraktion Sozialdemokratischer<br />
GewerkschafterInnen im Österreichischen Gewerkschaftsbund.<br />
(4) Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> bekennt sich zum demokratischen Österreich, zum überparteilichen<br />
Österreichischen Gewerkschaftsbund und zur überparteilichen Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst.<br />
§ 4. Tätigkeitsbereich und Aufgaben der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />
/ <strong>GÖD</strong><br />
Zur Erreichung des Vere<strong>in</strong>szweckes obliegt der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> die Durchführung von<br />
politischen Aktionen sowie die allgeme<strong>in</strong>e Werbe- und Informationstätigkeit,<br />
entsprechend den Programmen und Beschlüssen der SPÖ sowie den Statuten<br />
der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB:<br />
a) Organisatorisch<br />
3 Die Mitarbeit an Wahlen bzw. bei deren Vorbereitung und Durchführung,<br />
<strong>in</strong>sbesondere Betriebsrats-, Personalvertretungs-, Beh<strong>in</strong>dertenvertrauenspersonen-<br />
und Jugendvertrauensratswahlen sowie Wahlen der Organe der<br />
Kammern für Arbeiter und Angestellte und Wahlen <strong>in</strong> der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst.<br />
3 Die Erstellung bzw. Bestätigung von KandidatenInnenlisten und von Wahlvorschlägen<br />
für die oben genannten Wahlen. Die Erstellung von Vorschlägen<br />
für die Entsendung von SozialversicherungsvertreterInnen, fachkundigen<br />
LaienrichterInnen und Ähnlichem.<br />
3 Vorbereitung, E<strong>in</strong>berufung und Durchführung von Sitzungen, Versammlungen<br />
und Konferenzen.<br />
3 Verbreitung von Information und Werbung durch Pr<strong>in</strong>t- und Elektronische Medien.<br />
3 Werbung von Mitgliedern für den ÖGB und die SPÖ.
14 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
15<br />
3 Wahl und Entsendung von VertreterInnen (Delegierten) <strong>in</strong>nerhalb der <strong>FSG</strong> /<br />
<strong>GÖD</strong> und <strong>in</strong>nerhalb der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.<br />
3 Wahl bzw. Entsendung der VertreterInnen (Delegierten) der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> <strong>in</strong> die<br />
Organe der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB.<br />
3 Verwaltung und Verwendung der Fraktionsmittel bzw. der der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> gehörenden<br />
E<strong>in</strong>richtungen.<br />
b) Politisch<br />
3 Mitwirkung an der Me<strong>in</strong>ungsbildung.<br />
3 Laufende Information der <strong>in</strong> den Betrieben und Dienststellen Beschäftigten,<br />
die von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst betreut werden.<br />
3 Laufende Information der FunktionärInnen <strong>in</strong> allen Organisationen der <strong>FSG</strong> /<br />
<strong>GÖD</strong>.<br />
3 Politische Schulung der FunktionärInnen und der MitarbeiterInnen der <strong>FSG</strong> /<br />
<strong>GÖD</strong>.<br />
3 Beratung und Beschlussfassung über Anträge für Versammlungen von Konferenzen<br />
der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Fraktion der<br />
sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB, der Arbeiterkammern und<br />
der SPÖ.<br />
3 Erstellung von KandidatInnenlisten, Unterstützung und Mitarbeit im Wahlkampf<br />
bei den Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften, Gebietskörperschaften<br />
und Selbstverwaltungskörpern.<br />
3 Pflege der Kontakte <strong>in</strong>nerhalb der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> und mit den Organen der Fraktion<br />
der sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB. Mitarbeit <strong>in</strong> allen<br />
der Fraktion der sozialdemokratischer GewerkschafterInnen im ÖGB und/oder<br />
der SPÖ angehörenden oder nahe stehenden Gremien und Förderung der Mitgliedschaft<br />
<strong>in</strong> sozialdemokratischen Organisationen.<br />
§ 5. Materielle Mittel zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele<br />
Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Zwecke<br />
der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> sollen durch alle erlaubten und möglichen Quellen aufgebracht<br />
werden, so vor allem aus<br />
a) Beiträgen der Mitglieder,<br />
b) Spenden, Sammlungen, E<strong>in</strong>nahmen im Erbwege und sonstige<br />
Zuwendungen von dritten natürlichen und juristischen Personen,<br />
c) E<strong>in</strong>nahmen aus Veranstaltungen,<br />
d) E<strong>in</strong>nahmen aus Druckschriften,<br />
e) Subventionen,<br />
f) E<strong>in</strong>nahmen aus vere<strong>in</strong>seigenen Unternehmungen.<br />
§ 6. Erwerb / Verlust der Mitgliedschaft<br />
(1) Erwerb der Mitgliedschaft<br />
a) Dem Vere<strong>in</strong> kann jedes Mitglied im ÖGB angehören, sofern die Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst nach den Beschlüssen des Bundesvorstandes<br />
des ÖGB für das Mitglied zuständig ist und sofern es gleichzeitig Mitglied<br />
der SPÖ ist. Die Mitgliedschaft setzt e<strong>in</strong> ausdrückliches oder konkludentes<br />
Verhalten voraus, aus dem der Wunsch der Mitgliedschaft erkannt werden<br />
kann.<br />
b) Darüber h<strong>in</strong>aus steht die Mitgliedschaft und Mitarbeit <strong>in</strong> der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Mitgliedern des ÖGB offen, die der SPÖ nicht angehören, jedoch e<strong>in</strong>e Fraktionserklärung<br />
für die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> unterschrieben haben und nicht Mitglied<br />
e<strong>in</strong>er anderen Partei s<strong>in</strong>d.<br />
c) FunktionärInnen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> müssen Mitglieder der SPÖ se<strong>in</strong>.<br />
d) Über die Aufnahme <strong>in</strong> die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> entscheidet das Präsidium der <strong>FSG</strong> /<br />
<strong>GÖD</strong>.<br />
(2) Die Mitgliedschaft endet:<br />
a) mit dem Tod des Mitgliedes;<br />
b) durch Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Präsidium abgegeben<br />
werden muss;<br />
c) durch Vere<strong>in</strong>sausschluss, über den der Bundesfraktionsvorstand entscheidet;<br />
d) durch Beendigung der Mitgliedschaft zum ÖGB;<br />
e) durch Beendigung der Betreuung durch die Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst bei aufrechter Mitgliedschaft zum ÖGB. In diesem Falle ist das Mit-
16 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
17<br />
glied und die jeweils neu zuständige <strong>FSG</strong> auf Gewerkschaftsebene umgehend<br />
vom Wegfall der Betreuung des Mitglieds und der möglichen<br />
Mitgliedschaft zu e<strong>in</strong>er <strong>FSG</strong> e<strong>in</strong>er anderen Gewerkschaft zu <strong>in</strong>formieren.<br />
f) durch E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Fraktion<br />
g) durch Beendigung der Mitgliedschaft zur SPÖ, sofern das Mitglied ke<strong>in</strong>e<br />
Fraktionserklärung nach 1. lit.b unterschrieben hat.<br />
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d berechtigt, unter den vom Gewerkschaftsfraktionsvorstand<br />
vorgegebenen Bed<strong>in</strong>gungen an Veranstaltungen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> teilzunehmen<br />
und deren E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
(2) Jedes Mitglied e<strong>in</strong>es Organs der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> im Rahmen ihrer örtlichen oder<br />
fachlichen Gliederungen hat das Recht, Anträge bei den Sitzungen des betreffenden<br />
Organs e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />
(3) Die Mitgliedschaft zur <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> ist höchstpersönlich. Sie kann nicht übertragen,<br />
vererbt oder geteilt werden.<br />
(4) Die Mitglieder haben die Bestimmungen der Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> und die<br />
Beschlüsse der Organe der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> zu beachten. Sie haben die Interessen<br />
der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> zu fördern und alles zu unterlassen, was der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Schaden<br />
im Ansehen, Vermögen und der Zweckerreichung zufügen könnte.<br />
(5) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d zur pünktlichen Leistung des vom Gewerkschaftsfraktionsvorstand<br />
der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> allfällig festgelegten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.<br />
§ 8. Organe und Aufbau der Fraktion sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />
<strong>in</strong> der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und ihre Aufgaben<br />
A. Örtliche Gliederung<br />
1. Die Bundesfraktion<br />
3 Die sozialdemokratischen Mitglieder des Vorstandes der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst, die sozialdemokratischen Vorsitzenden und Vorsitzenden-StellvertreterInnen<br />
jeder Bundesvertretung, die sozialdemokratischen<br />
Vorsitzenden und VorsitzendenstellvertreterInnen der Landesvorstände der<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie allenfalls vom Bundeskongress der<br />
<strong>GÖD</strong> gewählte weitere sozialdemokratische Mitglieder der Bundeskonferenz<br />
der <strong>GÖD</strong> bilden die Repräsentantenversammlung des Vere<strong>in</strong>s, die Bundesfraktion<br />
der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>: Sie tritt <strong>in</strong> der Regel alle vier Jahre zusammen.<br />
3 Die Bundesfraktion wählt das Leitungsorgan des Vere<strong>in</strong>s, den Bundesfraktionsvorstand<br />
der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>, dessen Vorsitzende/Vorsitzenden und zwei<br />
StellvertreterInnen. Diesem gehören jedenfalls sämtliche <strong>FSG</strong>-Mitglieder<br />
des Vorstandes der <strong>GÖD</strong> an.<br />
3 Die <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> wird vom/von der Vorsitzenden, geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>em<br />
weiteren Bundesfraktionsvorstandsmitglied oder dem/der ZentralsekretärIn<br />
nach außen vertreten. Sofern e<strong>in</strong>e Angelegenheit f<strong>in</strong>anzielle Belange<br />
betrifft, hat die Gegenzeichnung jedenfalls durch den/die sozialdemokratische/n<br />
BereichsleiterIn für F<strong>in</strong>anzen der <strong>GÖD</strong> zu erfolgen.<br />
3 Der Bundesfraktionsvorstand wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>e/n SchriftführerIn<br />
und die FunktionärInnen für die notwendigen weiteren Funktionen.<br />
3 Die Bundesfraktion wird vom/von der Vorsitzenden, im Verh<strong>in</strong>derungsfall<br />
von e<strong>in</strong>em/r StellvertreterIn e<strong>in</strong>berufen.<br />
3 Für die Beschlussfassung <strong>in</strong> den Organen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> ist die Anwesenheit<br />
von m<strong>in</strong>destens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen<br />
Organs notwendig.<br />
3 Die Organe der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> fassen ihre Beschlüsse mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit,<br />
sofern die Statuten nicht anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
die Stimme des/der Vorsitzenden.
18 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
19<br />
2. Die Landesfraktion<br />
3 Die sozialdemokratischen Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes<br />
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst des jeweiligen Bundeslandes bilden<br />
die Landesfraktion, sofern und solange <strong>in</strong> dem jeweiligen Bundesland ke<strong>in</strong><br />
eigenständiger <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Vere<strong>in</strong> besteht.<br />
3 Diese wählt e<strong>in</strong>en Landesfraktionsvorstand, dessen Vorsitzende/n und die<br />
notwendige Anzahl von StellvertreterInnen.<br />
3 Diesem Vorstand gehören jedenfalls die <strong>FSG</strong>-Mitglieder des Landesvorstands<br />
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an.<br />
3 Der Landesfraktionsvorstand wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte e<strong>in</strong>e/n Schriftführer<strong>in</strong><br />
und die FunktionärInnen für die notwendigen weiteren Funktionen.<br />
3 E<strong>in</strong>em erweiterten Landesfraktionsvorstand gehören auch die <strong>FSG</strong>-Mitglieder<br />
der Landeskontrolle an.<br />
B. Fachliche Gliederung<br />
1. Bundesvertretungsfraktion<br />
3 Die sozialdemokratischen Mitglieder der erweiterten Bundesleitung der<br />
<strong>GÖD</strong> der jeweiligen Bundesvertretung bilden die Bundesvertretungsfraktion,<br />
sofern und solange <strong>in</strong> dem jeweiligen Bundesvertretungsbereich ke<strong>in</strong><br />
eigenständiger <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Vere<strong>in</strong> besteht.<br />
3 Diese wählt e<strong>in</strong>e Bundesleitungsfraktion, e<strong>in</strong>e/n Vorsitzende/n und die<br />
notwendige Anzahl von StellvertreterInnen.<br />
3 Der Bundesleitungsfraktion gehören jedenfalls alle sozialdemokratischen<br />
Mitglieder der Bundesleitung der <strong>GÖD</strong> an .<br />
3 Die Bundesleitungsfraktion wählt aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e/n SchriftführerIn<br />
und die FunktionärInnen für die notwendigen weiteren Funktionen.<br />
2. Die Landesvertretungsfraktion<br />
3 Die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesleitung der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst bilden die Landesvertretungsfraktion.<br />
3 Diese wählt aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e/n Vorsitzende/n und die notwendige Anzahl<br />
von StellvertreterInnen sowie e<strong>in</strong>e/n SchriftführerIn und die FunktionärInnen<br />
für notwendige weitere Funktionen.<br />
C. Aufgaben<br />
Die örtlichen und fachlichen Gliederungen haben die politischen und organisatorischen<br />
Aufgaben der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> im jeweilige Bereich nach den Beschlüssen der<br />
Organe des Vere<strong>in</strong>s, der Bundesfraktion und des Bundesfraktionsvorstandes<br />
durchzuführen.<br />
Die Bundesfraktion<br />
3 beschließt die Grundsätze der Tätigkeiten des Vere<strong>in</strong>s für die nächsten vier<br />
Jahre,<br />
3 wählt und enthebt den Bundesfraktionsvorstand, dessen Vorsitzende/n und<br />
die notwendige Anzahl von StellvertreterInnen,<br />
3 bestellt und enthebt die Rechnungsprüfer (Fraktionskontrollkommission)<br />
bzw. den Abschlussprüfer,<br />
3 beschließt Änderungen der Statuten, sowie die Auflösung des Vere<strong>in</strong>s,<br />
3 nimmt den Rechenschaftsbericht und die Rechnungsabschlüsse entgegen<br />
und genehmigt diese,<br />
3 beschließt die Voranschläge bis zur nächsten Bundesfraktion<br />
3 entlastet den Vorstand und die Rechnungsprüfer,<br />
3 genehmigt Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorstand und dem Vere<strong>in</strong>.<br />
Dem Bundesfraktionsvorstand obliegt die Leitung des Vere<strong>in</strong>s und die geme<strong>in</strong>schaftliche<br />
Geschäftsführung, soweit <strong>in</strong> diesen Statuten nicht Abweichendes<br />
festgelegt wird.<br />
Der Bundesfraktionsvorstand<br />
3 hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nicht nach diesem Statut oder dem<br />
Gesetz zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>em anderen Organ des Vere<strong>in</strong>s zugewiesen werden,<br />
3 erstellt den Jahresvoranschlag, fasst den Rechenschaftsbericht und den<br />
Rechnungsabschluss ab,<br />
3 bereitet die Bundesfraktion vor,
20 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
21<br />
3 beruft die Bundesfraktion e<strong>in</strong>,<br />
3 bestellt und enthebt die Rechnungsprüfer bzw. den Abschlussprüfer, sofern<br />
das durch die Bundesfraktion nicht möglich ist,<br />
3 verwaltet das Vere<strong>in</strong>svermögen,<br />
3 nimmt Mitglieder auf und schließt Mitglieder aus,<br />
3 nom<strong>in</strong>iert Personen für von der <strong>GÖD</strong> zu beschickende Organe.<br />
§ 9. Funktionsdauer<br />
3 Die Funktionsdauer aller gewählten Organe und FunktionärInnen beträgt vier<br />
Jahre.<br />
3 Zum Zweck der Abwahl e<strong>in</strong>es Organs ist das zuständige Gremium dann e<strong>in</strong>zuberufen,<br />
wenn e<strong>in</strong> Viertel se<strong>in</strong>er Mitglieder das verlangt. Im Falle der Abwahl<br />
ist so bald als möglich e<strong>in</strong>e Neuwahl vorzunehmen. Abwahl und Neuwahl s<strong>in</strong>d<br />
durch das jeweils wahlberechtigte Gremium gemäß den allgeme<strong>in</strong>en Wahlgrundsätzen<br />
im § 11 durchzuführen.<br />
3 Die Funktion <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Organ kann vor Ablauf der Funktionsperiode durch Tod,<br />
Rücktritt oder Abwahl enden. Zur Abwahl e<strong>in</strong>er Funktion ist e<strong>in</strong>e Zweidrittelmehrheit<br />
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied<br />
vor Ablauf der Funktionsperiode aus e<strong>in</strong>em Organ der <strong>GÖD</strong> / <strong>FSG</strong> aus, so<br />
erfolgt die Nachbesetzung bei Mitgliedern der Vorstandsfraktion durch die<br />
Bundesfraktion, bei Mitgliedern der Landesvorstandsfraktion durch die Landesfraktion,<br />
bei Mitgliedern der Bundesvertretungsfraktion durch die erweiterte<br />
Bundesleitungsfraktion, bei Mitgliedern der Landesvertretungsfraktion<br />
durch die Restfraktion.<br />
§ 10. Anträge<br />
Jedes Mitglied e<strong>in</strong>es Organs der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> im Rahmen ihrer örtlichen oder fach-lichen<br />
Gliederungen hat das Recht, Anträge bei den Sitzungen des betreffenden Organs<br />
e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Weiters hat das jeweilige Leitungsorgan <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er fachlichen<br />
oder örtlichen Gliederung der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> (Vorstände) das Recht, schriftliche<br />
Anträge an das Kollegialorgan der jeweils nächsthöheren Ebene zu richten.<br />
§ 11. Wahlen<br />
3 Die Wahlen f<strong>in</strong>den, soweit möglich, jeweils <strong>in</strong> der Fraktionsversammlung<br />
(Fraktionskonferenz) statt, die der Gewerkschaftsversammlung (Gewerkschaftskonferenz)<br />
vorangeht, <strong>in</strong> der die Organe der Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst gewählt werden.<br />
3 Besteht ke<strong>in</strong> überfraktionelles Organ, so kann die Geschäftsordnung der<br />
jeweiligen Landes- oder Gewerkschaftsfraktion den Wahlzeitpunkt festlegen.<br />
3 Für e<strong>in</strong>e gültige Wahl ist die Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten<br />
Delegierten des jeweiligen Gremiums erforderlich.<br />
3 Die Wahl aller Organe erfolgt geheim mittels Stimmzettels. Bei der Fraktionsversammlung<br />
kann jedoch über mehrheitlichen Beschluss der Wahlberechtigten<br />
mit Handzeichen abgestimmt werden.<br />
3 Zur Durchführung der Wahl wird e<strong>in</strong>e aus m<strong>in</strong>destens drei Personen bestehende<br />
Wahlkommission vorgeschlagen, die von der Fraktionsversammlung<br />
bestätigt wird.<br />
3 Gewählt s<strong>in</strong>d jene KandidatInnen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen<br />
gültigen Stimmen erreicht haben. Haben mehr KandidatInnen als zu wählen<br />
waren, die absolute Mehrheit erreicht, so s<strong>in</strong>d diejenigen gewählt, die die<br />
meisten Stimmen erhalten haben.<br />
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bleiben Sitze frei, weil nicht genügend<br />
KandidatInnen die absolute Mehrheit erreicht haben, hat das delegierende<br />
Organ für diese Sitze e<strong>in</strong>en neuerlichen Vorschlag entsprechend den<br />
Richtl<strong>in</strong>ien zu erstatten.<br />
3 Bei den Wahlen <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>zelnen Organe ist e<strong>in</strong> ausgewogenes Verhältnis<br />
zwischen Frauen und Männern herzustellen. Auf VertreterInnen der Jugend<br />
und PensionistInnen ist Bedacht zu nehmen.<br />
3 Sollte e<strong>in</strong>/e FunktionärIn <strong>in</strong>nerhalb der Funktionsperiode <strong>in</strong> Pension gehen, so<br />
besteht die Möglichkeit, bis zum Ende der Periode das Mandat auszuüben.<br />
Dies gilt jedoch nicht für die Funktionen <strong>in</strong> den Bundesleitungsfraktionen und<br />
Landesleitungsfraktionen.
22 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
23<br />
§ 12. Kontrolle<br />
3 Für jedes Organ der Fraktion, welches Fraktionsmittel verwaltet, ist e<strong>in</strong>e aus<br />
drei Personen bestehende Kontrolle zu wählen.<br />
3 Der Kontrolle auf Bundesebene (Fraktionskontrollkommission) kommen nach<br />
Beschlussfassung des zuständigen Organs die Aufgaben der Rechnungsprüfer<br />
nach dem Vere<strong>in</strong>sgesetz 2002 zu.<br />
§ 13. Änderung der Statuten<br />
3 Die Beschlussfassung und Änderung dieser Statuten obliegt der Bundesfraktion<br />
der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong>.<br />
3 Für die Annahme oder Änderung ist die Anwesenheit von 50 % der stimmberechtigten<br />
Delegierten notwendig. Bei der Abstimmung ist e<strong>in</strong>e Zweidrittelmehrheit<br />
der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />
3 Diese Statuten, wie auch Änderungen dieser Statuten, s<strong>in</strong>d vor Bekanntgabe<br />
an die zuständige Vere<strong>in</strong>sbehörde dem Leitungsorgan der <strong>FSG</strong> im ÖGB zur<br />
Genehmigung vorzulegen.<br />
§ 14. Schiedsgericht<br />
3 Alle Arten von Streitigkeiten aus dem Vere<strong>in</strong>sverhältnis werden vom Schiedsgericht<br />
entschieden. Die Bildung des Schiedsgerichtes erfolgt <strong>in</strong> der Art, dass<br />
jeder Streitteil zwei Vere<strong>in</strong>smitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht.<br />
Als fünftes Mitglied gehört dem Schiedsgericht der/die sozialdemokratische<br />
Vorsitzende bzw. Vorsitzende-StellvertreterIn des Schiedsgerichtes der <strong>GÖD</strong> an.<br />
Diesem/dieser kommt die Funktion des/der Vorsitzenden zu.<br />
3 Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit<br />
getroffen und s<strong>in</strong>d vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>tern endgültig.<br />
§ 15. Auflösung des Vere<strong>in</strong>s<br />
3 Über die freiwillige Auflösung des Vere<strong>in</strong>es entscheidet die Bundesfraktion der<br />
<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> mit e<strong>in</strong>er Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen<br />
gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zum<strong>in</strong>dest der Hälfte der stimmberechtigten<br />
Mitglieder der Bundesfraktion.<br />
3 Das Vere<strong>in</strong>svermögen ist bei Auflösung des Vere<strong>in</strong>es an e<strong>in</strong>e Organisation mit<br />
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übertragen. F<strong>in</strong>det sich ke<strong>in</strong>e derartige<br />
Organisation, fällt das Vere<strong>in</strong>svermögen an die Fraktion Sozialdemokratischer<br />
GewerkschafterInnen im ÖGB.<br />
§ 16. Gründung von Zweigvere<strong>in</strong>en<br />
Nachfolgende Organe der <strong>FSG</strong> <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> auf örtlicher Ebene (Landesfraktionsvorstand)<br />
sowie fachlicher Ebene (Bundesleitungsfraktion) werden ermächtigt<br />
eigenständige Vere<strong>in</strong>e zu gründen sowie den Namen <strong>FSG</strong> zu führen, sofern sie<br />
die nachstehenden Erfordernisse erfüllen:<br />
1. Der <strong>in</strong> den Statuten festgelegte Vere<strong>in</strong>szweck sowie der Tätigkeitsbereich<br />
muss mit Vere<strong>in</strong>szweck und Tätigkeitsbereich der <strong>GÖD</strong> / <strong>FSG</strong> übere<strong>in</strong>stimmen.<br />
2. Der Kontrolle auf Bundesebene (Fraktionskontrollkommission) muss statutarisch<br />
Prüf- und E<strong>in</strong>sichtsbefugnis <strong>in</strong> die Bücher des gegründeten Vere<strong>in</strong>s e<strong>in</strong>geräumt<br />
werden.<br />
3. Vor E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Statuten bzw. von Statutenänderungen bei der Vere<strong>in</strong>sbehörde<br />
ist die Genehmigung der Fraktionsvorstands der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> e<strong>in</strong>zuholen.<br />
4. Bei Änderung der Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> besteht die Verpflichtung auch die<br />
Statuten der Zweigvere<strong>in</strong>e entsprechend zu ändern.<br />
§ 17. Schlussbestimmungen<br />
Soweit ke<strong>in</strong>e näheren Bestimmungen enthalten s<strong>in</strong>d, gelten die Bestimmungen<br />
des Statuts der <strong>FSG</strong> im ÖGB.
24 Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Statuten der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
25<br />
L<strong>in</strong>ke Seite:<br />
Beschluss der Bundesfraktion als Repräsentantenversammlung des Vere<strong>in</strong>s<br />
<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> vom 11. Oktober 2007<br />
Mit Schreiben der BPD Wien vom 12.12.2007, Zahl: GZ I-626 aufgefordert die<br />
Vere<strong>in</strong>stätigkeit fortzusetzen.<br />
ZVR Nr. 629774554 DVR Nr. 0805670
26 Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
27<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die Sozialdemokratische Fraktion<br />
<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
§ 1. Fraktionsmitglieder<br />
(1) Die Sozialdemokratische Fraktion <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist<br />
die Gesamtheit aller sozialdemokratischen GewerkschafterInnen, für welche<br />
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß den Statuten des Österreichischen<br />
Gewerkschaftsbundes und ihrer eigenen Geschäfts- und Wahlordnung<br />
die zuständige Organisation ist.<br />
(2) Angehörige der Fraktion können nur Personen se<strong>in</strong>, die sich zur Fraktion Sozialdemokratischer<br />
Gewerkschafterlnnen <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst bekennen und die ke<strong>in</strong>er anderen politischen Partei oder politischen<br />
Vere<strong>in</strong>igung als der SPÖ <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form angehören.<br />
4. die E<strong>in</strong>richtung und der Ausbau des fraktionellen Nachrichten- und Informationsdienstes,<br />
5. die Aufrechterhaltung der Verb<strong>in</strong>dung mit den Fraktionsangehörigen durch<br />
regelmäßig stattf<strong>in</strong>dende Versammlungen.<br />
(3) Im Interesse aller österreichischen Arbeitnehmer bekennt sich die Fraktion zur<br />
E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es überparteilichen Gewerkschaftsbundes sowie zu überparteilichen<br />
Fachgewerkschaften im Rahmen dieser Dachorganisation.<br />
(4) Die sozialdemokratische Fraktion <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> bekennt sich weiters vorbehaltlos<br />
zu demokratischen Grundsätzen <strong>in</strong> der Ause<strong>in</strong>andersetzung auf allen<br />
Ebenen von Gewerkschaft und Personalvertretung.<br />
§ 3. Fraktionsorgane<br />
(3) Funktionen <strong>in</strong> der Fraktion können grundsätzlich nur Funktionäre(<strong>in</strong>nen) beziehungsweise<br />
Mitglieder der SPÖ oder e<strong>in</strong>er ihrer Vorfeldorganisationen ausüben.<br />
Die Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen legen im E<strong>in</strong>zelnen die<br />
Voraussetzungen für die Funktionsausübung fest.<br />
§ 2. Fraktionsaufgaben und -grundsätze<br />
(1) Die Fraktion dient der Wahrung und Verbreitung des Gewerkschaftsgedankens<br />
sowie der Ideen des demokratischen Sozialismus im Rahmen der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst.<br />
(2) Dabei obliegt ihr <strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle der Gewerkschaft zukommenden<br />
Aufgaben,<br />
2. die Koord<strong>in</strong>ierung der gewerkschaftlichen Bestrebungen mit den Interessen<br />
der Sozialdemokratischen Fraktion der Gewerkschaft,<br />
3. die Förderung und die Wahrung der besonderen Berufs<strong>in</strong>teressen der Fraktionsangehörigen,<br />
(1) Die Organe der Fraktion entsprechen grundsätzlich den Organen der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst. Die sozialdemokratischen Mitglieder des jeweiligen<br />
Gewerkschaftsorgans bilden <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit das entsprechende Organ der<br />
Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafterlnnen <strong>in</strong> der Gewerkschaft<br />
Öffentlicher Dienst.<br />
Weist das Organ <strong>in</strong> dieser Zusammensetzung nicht m<strong>in</strong>destens drei Mitglieder<br />
auf, so ist das Fraktionsorgan z.B. entsprechend dem se<strong>in</strong>erzeitigen<br />
Wahlvorschlag der Fraktion zu erweitern.<br />
(2) Daher ist Fraktionsorgan die Fraktion<br />
1. des Bundeskongresses<br />
2. der Länderkonferenz<br />
3. der Bundeskonferenz<br />
4. des Vorstandes<br />
5. des Präsidiums<br />
6. des Bundestages<br />
7. der erweiterten Bundesleitung
28 Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
29<br />
8. der Bundesleitung<br />
9. der Bundesfachgruppenleitung<br />
10. des Landeskongresses<br />
11. des erweiterten Landesvorstandes<br />
12. des Landesvorstandes<br />
13. des Landespräsidiums<br />
14. des Landestages<br />
15. der Landesleitung<br />
16. der Landesfachgruppenleitung<br />
17. des Betriebsausschusses<br />
18. der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
19. der Bezirksgruppe<br />
20.der Kontrollkommission<br />
21. des Schiedsgerichtes.<br />
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 besteht<br />
1. das Präsidium der Fraktion aus dem (der) Fraktionsvorsitzenden sowie dem<br />
(der) ersten und dem (der) zweiten Fraktionsvorsitzenden-Stellvertreter(<strong>in</strong>),<br />
wobei m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e dieser Funktionen mit e<strong>in</strong>er Frau besetzt werden<br />
muss und<br />
2. das Landespräsidium aus den sozialdemokratischen Mitgliedern dieses Organs<br />
und dem (der) Fraktionsvorsitzenden des Landesvorstandes, sofern er<br />
(sie) nicht schon Mitglied des Landespräsidiums ist.<br />
(4) Zusätzlich zu den im Absatz 2 genannten Organen bestehen als weitere<br />
Organe der Fraktion:<br />
1. Die Fraktionsexekutive:<br />
Ihr gehören an:<br />
a) die Mitglieder der Fraktion des Vorstandes,<br />
b) die sozialdemokratischen Vorsitzenden der Exekutivgewerkschaft (ARGE<br />
Wachebeamte), der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der Lehrer, der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
der Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltung und der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft der<br />
Landesbediensteten,<br />
c) die sozialdemokratischen Vorsitzenden der Landesvorstände,<br />
d) der (die) sozialdemokratische Vorsitzende der Bundesvertretung Pensionisten,<br />
e) die <strong>FSG</strong>-Frauenvertreter<strong>in</strong> und ihre Stellvertreter<strong>in</strong>,<br />
f) der (die) sozialdemokratische Zentralsekretär(<strong>in</strong>),<br />
g) der (die) Fraktionssekretär(<strong>in</strong>),<br />
h) der (die) sozialdemokratische Leiter(<strong>in</strong>) beziehungsweise Stellvertretende<br />
Leiter(<strong>in</strong>) der Rechtsabteilung,<br />
i) der (die) sozialdemokratische Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzende-<br />
Stellvertreter(<strong>in</strong>) der Kontrollkommission.<br />
Die Mitglieder der Fraktionsexekutive gehören jedenfalls der entsprechenden<br />
fraktionellen ARGE an.<br />
2. Die Frauengremien: Zur Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Fraktions<strong>in</strong>teressen und<br />
der besonderen Interessen der Frauen im öffentlichen Dienst sowie zur<br />
Durchsetzung e<strong>in</strong>er dem Mitgliederanteil entsprechenden Vertretung der<br />
Frauen <strong>in</strong> den gewerkschaftlichen Gremien hat die Fraktion eigene Organe<br />
auf Bundes- und Landesebene zu bilden. Das höchste Frauengremium ist<br />
der vor dem Fraktionstag zusammentretende <strong>FSG</strong>-Frauentag.<br />
3 Die Statistik über die FunktionärInnen aller betrieblicher und gewerkschaftlicher<br />
Gremien ist zu führen und bei den Landes- und Bundeskongressen<br />
vorzulegen.<br />
3 Die Tätigkeit dieser Frauengremien ist zu beenden, sobald die Gleichstellung<br />
der Frauen am Arbeitsplatz und <strong>in</strong> der Gewerkschaftsorganisation<br />
erreicht ist.<br />
3 Die näheren Regelungen über die Frauengremien s<strong>in</strong>d durch besondere<br />
Richtl<strong>in</strong>ien zu treffen.<br />
(5) Der (Die) Fraktionsvorsitzende e<strong>in</strong>es Fraktionsorgans soll grundsätzlich zum<br />
(zur) Vorsitzenden beziehungsweise Vorsitzenden-Stellvertreter(<strong>in</strong>) des entsprechenden<br />
Gewerkschaftsorgans gewählt werden.
30 Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
31<br />
(6) Freiwerdende Mandate oder Funktionen <strong>in</strong> Fraktionsorganen bzw. <strong>GÖD</strong>-Organen<br />
s<strong>in</strong>d nach den Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen nach zu besetzen.<br />
nehmen, sofern nicht se<strong>in</strong>e Abwesenheit aus e<strong>in</strong>em stichhaltigen Grund<br />
gerechtfertigt ist.<br />
§ 4. Aufgabenbereich der Fraktionsorgane<br />
(1) Der Fraktionsexekutive obliegt:<br />
1. die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen, die Beratung und Beschlussfassung<br />
über an sie gerichtete Vorschläge und Anträge sowie die<br />
Erarbeitung von Richtl<strong>in</strong>ien und verb<strong>in</strong>dlichen Beschlüssen h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
gewerkschaftlichen und fraktionellen Arbeit.<br />
2. Sie beschließt ferner, welche Haltung die sozialdemokratischen Mitglieder<br />
zu allen Fragen und Angelegenheiten e<strong>in</strong>zunehmen haben, die <strong>in</strong>sbesondere<br />
im Präsidium oder Vorstand der Gewerkschaft, <strong>in</strong> der Fraktion des Verhandlungsausschusses<br />
der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, im<br />
Vorstand oder Bundesvorstand des Österreichischen Gewerkschaftsbundes<br />
oder <strong>in</strong> der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafterlnnen im Österreichischen<br />
Gewerkschaftsbund behandelt werden.<br />
(2) Der Fraktionsexekutive obliegt auch die Beratung und Beschlussfassung von<br />
Vorschlägen <strong>in</strong> allen fraktionellen und gewerkschaftlichen Angelegenheiten,<br />
die über den Bereich e<strong>in</strong>er Landesorganisation h<strong>in</strong>ausgehen.<br />
(3) Im Übrigen deckt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des jeweiligen<br />
Fraktionsorgans mit der des entsprechenden Gewerkschaftsorgans.<br />
§ 5. Fraktionsbesprechungen<br />
(1) Die Fraktionsbesprechung ist grundsätzlich unmittelbar vor und erforderlichenfalls<br />
unmittelbar nach e<strong>in</strong>er Sitzung des entsprechenden Gewerkschaftsorgans<br />
durchzuführen.<br />
(2) An der Fraktionsbesprechung hat jedes Mitglied des Fraktionsorgans teilzu-<br />
(3) Gegenstand der fraktionellen Vorbesprechung sollen <strong>in</strong>sbesondere alle Angelegenheiten<br />
im Zusammenhang mit der Tagesordnung des entsprechenden<br />
Gewerkschaftsorgans se<strong>in</strong>. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch allfällige<br />
Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung, ferner die Behandlung der<br />
Frage, ob Anträge beziehungsweise Resolutionen von der Fraktion im entsprechenden<br />
Gewerkschaftsorgan e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Über alle <strong>in</strong> der fraktionellen<br />
Vorbesprechung zu behandelnden Angelegenheiten s<strong>in</strong>d Beratungen zu führen<br />
und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.<br />
(4) In der Fraktionsbesprechung nach der Sitzung des entsprechenden Gewerkschaftsorgans<br />
soll auf Grund der Ergebnisse dieser Sitzung die weitere Haltung<br />
und das weitere Vorgehen der Fraktion beraten und beschlossen werden.<br />
§ 6. B<strong>in</strong>dung an Beschlüsse von Fraktionsorganen<br />
(1) An Beschlüsse e<strong>in</strong>es Fraktionsorgans s<strong>in</strong>d alle se<strong>in</strong>e Mitglieder, auch jene, die<br />
an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, <strong>in</strong> ihrer fraktionellen und<br />
gewerkschaftlichen Tätigkeit gebunden. Mitglieder e<strong>in</strong>es Fraktionsorgans, die<br />
an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, haben, bevor sie e<strong>in</strong>e<br />
Stellung e<strong>in</strong>nehmen, den Fraktionsbeschluss festzustellen.<br />
(2) Fraktionsbeschlüsse beziehungsweise die nach demokratischen Pr<strong>in</strong>zipien ermittelte<br />
Me<strong>in</strong>ung der Fraktion s<strong>in</strong>d von allen Mitgliedern des Fraktionsorgans<br />
auch <strong>in</strong> den Sitzungen des entsprechenden Gewerkschaftsorgans zu vertreten<br />
und bei Abstimmung <strong>in</strong> diesem Organ zu beachten.<br />
(3) Bestehen jedoch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gewerkschaftsorgan vor oder h<strong>in</strong>sichtlich der Abstimmung<br />
über e<strong>in</strong>en Antrag Bedenken oder Unklarheiten oder ergibt sich<br />
während der Sitzung e<strong>in</strong>e neue Situation, so kann jedes sozialdemokratische<br />
Mitglied des Gewerkschaftsorgans die Unterbrechung der Sitzung beantragen.
32 Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />
33<br />
Diesem Antrag haben alle sozialdemokratischen Mitglieder zuzustimmen. Ist<br />
e<strong>in</strong>e Unterbrechung der Sitzung nicht möglich, so haben sich die sozialdemokratischen<br />
Mitglieder nach dem Verhalten des jeweiligen Fraktionsverantwortlichen<br />
zu richten.<br />
(4) Die sozialdemokratischen Mitglieder des Schiedsgerichts s<strong>in</strong>d an Fraktionsbeschlüsse,<br />
die sich auf die Ausübung ihrer schiedsrichterlichen Funktion<br />
beziehen, nicht gebunden.<br />
§ 7. Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsordnung und Sitzungsordnung<br />
So weit <strong>in</strong> den §§ 1 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die allgeme<strong>in</strong>e<br />
Geschäftsführung und für die Sitzungsordnung s<strong>in</strong>ngemäß die Bestimmungen<br />
der Geschäftsordnung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.<br />
§ 8. Fraktionelle Tätigkeit <strong>in</strong> der Personalvertretung<br />
Die Fraktionsrichtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß auch auf die fraktionelle Tätigkeit <strong>in</strong> der<br />
Personalvertretung anzuwenden.<br />
Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung<br />
von Wahlen<br />
§ 1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
(1) Funktionäre der <strong>FSG</strong> s<strong>in</strong>d grundsätzlich durch geheime Wahlen zu ermitteln.<br />
(2) Fraktionsmitglieder s<strong>in</strong>d alle Gewerkschaftsmitglieder, die sich offen zur <strong>FSG</strong><br />
bekennen und die ke<strong>in</strong>er anderen politischen Partei oder politischen Vere<strong>in</strong>igung<br />
als der SPÖ <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form angehören.<br />
3 Gemäß den Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> können Funktionen <strong>in</strong> der Fraktion nur<br />
Mitglieder ausüben, die der SPÖ oder e<strong>in</strong>er ihrer Vorfeldorganisationen angehören.<br />
3 Abweichend davon genügt die Abgabe e<strong>in</strong>er Fraktionserklärung für die Wahrnehmung<br />
von Funktionen auf Dienststellen/Betriebsebene sowie bei Landesvertretungen<br />
oder Fachausschüssen und Betriebsratsgremien, sofern es sich<br />
nicht um Vorsitzende oder Vorsitzende-Stellvertreterlnnen auf der zuletzt<br />
genannten Ebene handelt.<br />
3 Für die Tätigkeit <strong>in</strong> den Spitzengremien der <strong>GÖD</strong> <strong>in</strong>klusive Landesvorstand, für<br />
die Mitglieder <strong>in</strong> Bundesvertretungen und bundesweiten Zentralausschüssen<br />
wird h<strong>in</strong>gegen die Parteimitgliedschaft zw<strong>in</strong>gend vorausgesetzt. Als Vorfeldorganisation<br />
im S<strong>in</strong>ne der Fraktionsrichtl<strong>in</strong>ien s<strong>in</strong>d nur die sachlich <strong>in</strong> Betracht<br />
kommenden, der SPÖ nahe stehenden Berufsvere<strong>in</strong>igungen anzusehen.<br />
3 § 15 Abs.6 PVG ist s<strong>in</strong>ngemäß auch auf fraktionelle Wahlvorschläge für Gewerkschaftsfunktionäre<br />
anzuwenden.<br />
(3) Grundsätzlich ist bei allen Wahlvorschlägen und bei der Besetzung von Wahlkommissionen<br />
der Frauenanteil bei den Mitgliedern zu berücksichtigen. Die<br />
Wahlkommissionen haben die Wahlberechtigten vor der Wahl darauf h<strong>in</strong>zuweisen,<br />
dass bei der Stimmabgabe der Frauenanteil berücksichtigt werden<br />
soll. Die Wahlkommissionen haben das Recht, unausgewogene Gremienzusammensetzungen<br />
und Kandidatenlisten zu kritisieren und Begründungen<br />
e<strong>in</strong>zuholen.
34 Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />
Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />
35<br />
(4) Alle Wahlen s<strong>in</strong>d zeitgerecht vor dem Wahltag auszuschreiben, und es ist darauf<br />
h<strong>in</strong>zuweisen, dass Kandidaturen ebenfalls rechtzeitig vor dem Wahltag bei<br />
der wahlvorbereitenden Stelle e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Von der wahlvorbereitenden<br />
Stelle werden die Vorschläge überprüft und als Kandidatenliste (<strong>in</strong> alphabetischer<br />
Reihenfolge) rechtzeitig vor dem Wahltag den Wahlberechtigten übersandt.<br />
(5) Zu Beg<strong>in</strong>n der Wahlhandlung werden <strong>in</strong> offener Abstimmung e<strong>in</strong> Wahlvorsitzender<br />
und zwei Wahlzeugen gewählt. Grundsätzlich ist die Durchführung der<br />
Wahl mittels Stimmzettel, Wahlzellen und Wahlurnen vorzusehen.<br />
§ 2. Durchführungsbestimmungen für Gewerkschaftliche Betriebsausschüsse<br />
(1) Kandidaten, die für die <strong>FSG</strong> auf GBA-Ebene tätig s<strong>in</strong>d, sollen von sämtlichen<br />
Fraktionsmitgliedern des GBA-Bereichs gewählt werden.<br />
Wenn es die Fraktionsmitglieder mit 2/3-Mehrheit beschließen, können auch<br />
überfraktionelle Vorwahlen durchgeführt werden.<br />
(2) Jedes Fraktionsmitglied kann Vorschläge für Kandidaten zum Gewerkschaftlichen<br />
Betriebsausschuss e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.<br />
(6) Grundsätzlich s<strong>in</strong>d die Fraktionswahlen <strong>in</strong> zwei Wahlgängen durchzuführen.<br />
In e<strong>in</strong>em ersten Wahlgang s<strong>in</strong>d die Mandate im Organ zu vergeben. Dies erfolgt<br />
<strong>in</strong> der Form, dass jeder Wähler so viele Bewerber ankreuzen kann, als<br />
Mandate zu vergeben s<strong>in</strong>d. Als gewählt gelten jene Bewerber, die die meisten<br />
Stimmen erhielten.<br />
3 In e<strong>in</strong>em zweiten Wahlgang werden dann wiederum von allen Wahlberechtigten<br />
aus dem Kreis der im ersten Wahlgang gewählten Bewerber die jeweils zu<br />
vergebenden Funktionen gewählt.<br />
3 Abweichend davon hat die Wahl der fraktionellen Vorstandsmitglieder <strong>in</strong> der<br />
Form zu geschehen, dass ausschließlich die zu vergebenden Funktionen zu<br />
wählen s<strong>in</strong>d.<br />
3 Die Festlegung der genaueren Bestimmungen und die Durchführung dieser<br />
Wahl obliegt der Bundeswahlkommission nach Maßgabe des § 6 dieser Richtl<strong>in</strong>ien.<br />
(7) Wahlvorgänge auf allen Ebenen der <strong>FSG</strong> haben sich an obigen allgeme<strong>in</strong>en<br />
Bestimmungen zu orientieren. Dies gilt auch für die Erstellung von fraktionellen<br />
Wahlvorschlägen für Organe der <strong>GÖD</strong> und für Organe der Personalvertretung.<br />
(3) Die Wahlvorbereitung obliegt der GBA-Fraktion oder der Landeswahlkommission.<br />
(4) Abweichend zu § 1 Abs. 1 kann sowohl die Wahl der zu vergebenden Mandate<br />
als auch der Funktionen <strong>in</strong> Gewerkschaftlichen Betriebsausschüssen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
offenen Abstimmung durch Handheben erfolgen, wenn dies m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />
2/3-Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten <strong>in</strong> offener Abstimmung beschließt.<br />
(5) GBA-Fraktionen, die e<strong>in</strong>en besonders une<strong>in</strong>heitlichen Vertretungsbereich<br />
haben oder weiträumig über mehrere Dienststellen agieren müssen, können<br />
der GBA-Fraktionswahl e<strong>in</strong>e Vertrauensleutewahl vorschalten. In jedem organisatorisch<br />
bewältigbaren Teilbereich ist jedoch e<strong>in</strong>e Wahl im S<strong>in</strong>ne der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Bestimmungen und obiger Durchführungsbestimmungen durchzuführen.<br />
Die Wahlvorbereitung wird von der GBA-Fraktion wahrgenommen. Die<br />
Wahl der GBA-Fraktion f<strong>in</strong>det dann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vertrauensleutekonferenz<br />
ihres Bereichs statt. Diese Vorgangsweise ist der Landeswahlkommission<br />
vorzulegen.<br />
(6) Auf Beschluss e<strong>in</strong>er Gesamtversammlung der Fraktionsmitglieder können die<br />
gewählten sozialdemokratischen Mitglieder des Dienststellenausschusses<br />
e<strong>in</strong>es Bereichs mit den Agenden und Rechten des jeweiligen GBA betraut<br />
werden. Voraussetzung dafür ist, dass die genannten Kollegen Mitglieder des<br />
ÖGB s<strong>in</strong>d und die Erstellung der Personalvertretungsfraktionsliste im S<strong>in</strong>ne
36 Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />
Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />
37<br />
der Wahlordnung der <strong>FSG</strong> erfolgt ist. Diese Vorgangsweise ist der Landeswahlkommission<br />
vorzulegen.<br />
§ 3. Durchführungsbestimmungen für die Landesvertretungen<br />
(4) Die Landeswahlkommission ist für die Transparenz der Entscheidungsprozesse<br />
gegenüber den Fraktionsmitgliedern verantwortlich. Bei der Aufklärungs- und<br />
Informationsarbeit ist die Landeswahlkommission vom Landesvorstand entsprechend<br />
zu unterstützen.<br />
(5) Alle ordentlich Delegierten der <strong>FSG</strong> zum Landeskongress bilden die Landeskongressfraktion.<br />
Sie s<strong>in</strong>d wahlberechtigt zum Landesvorstand.<br />
(1) Alle ordentlich Delegierten der <strong>FSG</strong> zum Landestag bilden die Landestagsfraktion.<br />
Sie s<strong>in</strong>d wahlberechtigt für die Landesleitung.<br />
(6) Vorschläge für Kandidaten zum Landesvorstand können von ihm selbst oder<br />
von e<strong>in</strong>er Landesleitung e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />
(2) Vorschläge für Kandidaten zur Landesleitung können von ihr selbst oder von<br />
e<strong>in</strong>em Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />
(3) Die Wahlvorbereitung obliegt der Landesleitung <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit der<br />
Landeswahlkommission.<br />
(4) In Wien ist <strong>in</strong> analoger Weise e<strong>in</strong>e „Wiener Sektionskonferenz“ e<strong>in</strong>zurichten.<br />
Die Mitglieder der Wiener Sektionskonferenz s<strong>in</strong>d wahlberechtigt für die<br />
Wiener Mitglieder der Bundesleitung.<br />
§ 4. Durchführungsbestimmungen für die Landesvorstandsfraktionen<br />
(7) Die Wahlvorbereitung obliegt der Landeswahlkommission.<br />
§ 5. Durchführungsbestimmungen für Bundesvertretungen<br />
(1) Alle ordentlich Delegierten der <strong>FSG</strong> zum Bundestag bilden die Bundestagsfraktion.<br />
Sie s<strong>in</strong>d wahlberechtigt für den Fraktionsvorsitzenden und Stellvertreter<br />
der Bundesvertretungsfraktion und legen den Länderschlüssel <strong>in</strong> der<br />
Bundesleitung fest.<br />
(2) Vorschläge für Kandidaten zur Bundesleitung können von ihr selbst oder von<br />
den Landesvertretungen e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />
(1) Die Landesvorstandsfraktion richtet e<strong>in</strong>e Landeswahlkommission e<strong>in</strong>.<br />
(2) Die Landeswahlkommission ist für die Intensivierung der Mitbestimmungsrechte<br />
<strong>in</strong>nerhalb der <strong>FSG</strong> verantwortlich. Jedes Fraktionsmitglied kann sich<br />
jederzeit <strong>in</strong> Wahlangelegenheiten an sie wenden.<br />
(3) Die Wiener Mitglieder der Bundesleitung werden von der Wiener Sektionskonferenz<br />
gewählt.<br />
(4) Die Wahlvorbereitung obliegt der Bundesleitung <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit der<br />
Bundeswahlkommission.<br />
(3) Der Landeswahlkommission s<strong>in</strong>d alle Fraktionswahlgänge und alle Abweichungen<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 2 Absatz 5 und 6 der Durchführungsbestimmungen<br />
für GBA zu melden.<br />
§ 6 Durchführungsbestimmungen für die Zentralfraktion der <strong>GÖD</strong><br />
(1) Der Fraktionsvorstand richtet e<strong>in</strong>e Bundeswahlkommission e<strong>in</strong>. Solange ke<strong>in</strong><br />
Landesvorstand Wien existiert, betreut die Bundeswahlkommission s<strong>in</strong>ngemäß<br />
auch alle Agenden e<strong>in</strong>er Landeswahlkommission Wien.<br />
(2) Alle ordentlich Delegierten der <strong>FSG</strong> des Bundeskongresses bilden die Bundes-
38 Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien<br />
39<br />
kongressfraktion. Sie s<strong>in</strong>d wahlberechtigt für den Fraktionsvorstand.<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien der Fraktion<br />
Sozialdemokratischer Gewerkschafter<strong>in</strong>nen<br />
<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
(3) Vorschläge für KandidatInnen zum Fraktionsvorstand können von ihm selbst,<br />
von e<strong>in</strong>em Landesvorstand oder e<strong>in</strong>er Bundesleitung e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />
(4) Die Wahlvorbereitung obliegt der Bundeswahlkommission.<br />
(5) Die Bundeswahlkommission hat ferner die Aufgabe, Unterlagen der Landeswahlkommission<br />
zu begutachten. Zum Zweck des Erfahrungsaustausches<br />
können entsprechende Konferenzterm<strong>in</strong>e anberaumt werden.<br />
(6) Bei allen Wahlkommissionen ist auf strikte Funktionstrennung zwischen Kontrolle<br />
und werbenden Parteien zu achten.<br />
§ 1. Präambel<br />
(1) Die Funktionär<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> den Frauengremien der Fraktion Sozialdemokratischer<br />
Gewerkschafterlnnen <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> (<strong>in</strong> der Folge: „<strong>FSG</strong>-Frauen“) haben neben<br />
den allgeme<strong>in</strong>en Fraktionsaufgaben die besondere Aufgabe, sich <strong>in</strong> Zusammenarbeit<br />
mit allen anderen Fraktionsgremien für die beruflichen, gesundheitlichen,<br />
sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der weiblichen<br />
Beschäftigten im öffentlichen Dienst e<strong>in</strong>zusetzen. Die <strong>FSG</strong>-Frauen haben darauf<br />
zu achten, dass die Frauen <strong>in</strong> allen Fraktionsgremien entsprechend dem<br />
Frauenanteil der Mitglieder des jeweiligen Organisationsbereiches vertreten<br />
s<strong>in</strong>d (vgl. § 1 Abs.3 der Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen).<br />
§ 7. Nachbesetzung frei werdender Mandate und Funktionen<br />
Im Falle des Freiwerdens von Mandaten oder Funktionen während der Funktionsperiode<br />
ist § 1 Abs. 1 anzuwenden. Die für die Wahl zuständigen Gremien ergeben<br />
sich aus der folgenden Gegenüberstellung:<br />
Nachbesetzung <strong>in</strong>:<br />
Vorstand:<br />
Landesvorstand:<br />
Bundesleitung:<br />
Landesleitung und GBA:<br />
Wahl durch:<br />
Bundeskonferenzfraktion<br />
erweiterte LV-Fraktion<br />
erweiterte BL-Fraktion<br />
Restfraktion, so weit vorhanden<br />
größeres Gremium auf dieser Ebene<br />
(2) Soweit diese Richtl<strong>in</strong>ien nicht eigenständige Regelungen treffen, s<strong>in</strong>d die<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die Sozialdemokratische Fraktion <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst und die Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung von Wahlen der <strong>FSG</strong> auch<br />
im Bereich der <strong>FSG</strong>-Frauen anzuwenden.<br />
§ 2. Fraktionsgremien<br />
(1) Frauentag<br />
Der <strong>FSG</strong>-Frauentag ist vor jedem Fraktionstag e<strong>in</strong>zuberufen. Dem Frauentag<br />
gehören die Mitglieder der fraktionellen Landesfrauenausschüsse, die Mitglieder<br />
des Bundesfrauenausschusses und die weiblichen sozialdemokratischen<br />
Sekretäre an.<br />
Der Frauentag hat folgende Aufgaben:<br />
1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Tätigkeit der <strong>FSG</strong>-Frauen<br />
2. Wahl der <strong>FSG</strong>-Frauenvorsitzenden und ihre Stellvertreter<strong>in</strong><br />
3. Wahl des Bundesfrauenausschusses
40 Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien<br />
Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien<br />
41<br />
(2) Bundesfrauenausschuss<br />
Dem <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss gehören die <strong>FSG</strong>-Frauenvorsitzende, ihre<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> sowie die weiteren Mitglieder an. Bei der E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von<br />
Wahlvorschlägen für den <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss ist darauf zu achten,<br />
dass e<strong>in</strong>e möglichst umfassende Berücksichtigung der e<strong>in</strong>zelnen Landesbereiche<br />
und der großen Berufsgruppen (Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltung, Exekutive,<br />
Landesdienst, LehrerInnen) erreicht wird.<br />
3 Vorschlagsberechtigt für die Kandidat<strong>in</strong>nen zum <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss<br />
s<strong>in</strong>d der <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss und die <strong>FSG</strong>-Landesfrauenausschüsse.<br />
3 Kandidat<strong>in</strong>nen müssen zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em landesweiten Gremium oder e<strong>in</strong>em<br />
bundesweitem Gremium <strong>in</strong> Gewerkschaft oder Personalvertretung e<strong>in</strong>e<br />
Funktion ausüben. In Wien genügt die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gewerkschaftlichen<br />
Betriebsausschuss bzw. e<strong>in</strong>em Dienststellenausschuss oder Betriebsrat,<br />
der mehr als 200 ArbeitnehmerInnen zu vertreten hat.<br />
3 Der <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss ist m<strong>in</strong>destens viermal jährlich e<strong>in</strong>zuberufen.<br />
Aufgaben des Bundesfrauenausschusses:<br />
1. der <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss berät die jeweiligen Gremien der <strong>FSG</strong> <strong>in</strong><br />
frauenpolitischen Belangen und erarbeitet Vorschläge zu e<strong>in</strong>er effektiveren<br />
Vertretung der Frauen <strong>in</strong> der <strong>FSG</strong> der <strong>GÖD</strong><br />
2. der <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschuss entsendet die Vertreter<strong>in</strong> und deren Stellvertreter<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong> die Bundesgleichbehandlungskommission<br />
3. die Mitglieder des Frauenausschusses haben die Aufgabe, die Landesfrauenausschüsse<br />
und die allgeme<strong>in</strong>en Fraktionsgremien regelmäßig über die<br />
Arbeit des Frauenausschusses zu unterrichten. Bei offenen Fragen ist die<br />
<strong>FSG</strong>-Frauenvorsitzende oder der Frauenausschuss zu befassen. Die Mitglieder<br />
des Frauenausschusses haben darüber h<strong>in</strong>aus die Verpflichtung, an der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Informationstätigkeit der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />
<strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong> mitzuwirken.<br />
4. Erstellung von Wahlvorschlägen für die Zentralfraktion der <strong>FSG</strong> <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong><br />
(3) Landesfrauenausschüsse<br />
Die <strong>FSG</strong>-Landesfrauenausschüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen Bundesländern, <strong>in</strong>klusive Wien,<br />
e<strong>in</strong>zurichten. Vorschlagsberechtigt für Kandidat<strong>in</strong>nen zum Landesfrauenausschuss<br />
s<strong>in</strong>d der Landesfrauenausschuss sowie die für den Landesfrauenausschuss<br />
aktiv wahlberechtigten Personen. Von diesen e<strong>in</strong>gebrachte Wahlvorschläge<br />
müssen von m<strong>in</strong>destens drei wahlberechtigten Personen unterschrieben<br />
se<strong>in</strong>. Die Größe der Landesfrauenausschüsse richtet sich nach den <strong>FSG</strong>-<br />
Mandaten im jeweiligen Landesvorstand bzw. im Vorstand (Wien) und ist nach<br />
oben begrenzt mit der maximal 3-fachen Anzahl der <strong>FSG</strong>-Mandate im jeweiligen<br />
Gremium.<br />
Aktiv wahlberechtigt für die Mitglieder des Landesfrauenausschusses s<strong>in</strong>d alle<br />
e<strong>in</strong>er Landesleitung angehörenden <strong>FSG</strong>-Funktionär<strong>in</strong>nen sowie die weiblichen<br />
Mitglieder der Landesvorstandsfraktion. Wahlberechtigt <strong>in</strong> Wien s<strong>in</strong>d die weiblichen<br />
Mitglieder der Fraktion e<strong>in</strong>er Bundesleitung, soweit sie <strong>in</strong> Wien tätig<br />
s<strong>in</strong>d, und die Mitglieder des <strong>FSG</strong>-Bundesfrauenausschusses, soweit sie <strong>in</strong> Wien<br />
tätig s<strong>in</strong>d. Zur Durchführung der Wahl ist e<strong>in</strong>e fraktionelle Landesfrauenkonferenz<br />
abzuhalten. Diese hat den Landesfrauenausschuss und aus dessen Mitte<br />
die Landesfrauenvorsitzende und ihre Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen. Die <strong>FSG</strong>-<br />
Landesfrauenausschüsse s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens viermal jährlich e<strong>in</strong>zuberufen.<br />
Den Landesfrauenausschüssen bzw. ihren Mitgliedern obliegen folgende Aufgaben:<br />
1. Beratung der fraktionellen Gremien auf Landesebene <strong>in</strong> frauenpolitischen<br />
Belangen<br />
2. Vorschläge zu e<strong>in</strong>er effektiveren Vertretung der Frauen <strong>in</strong> den Fraktionsgremien<br />
des Landesbereiches<br />
3. Teilnahme an der fraktionellen Informationsarbeit<br />
4. Teilnahme am Fraktionstag und an der Wahl des Bundesfrauenausschusses<br />
sowie der <strong>FSG</strong>-Frauenvorsitzenden und ihrer Stellvertreter<strong>in</strong><br />
5. Erstellung von Wahlvorschlägen für die Landesvorstandsfraktion
42 Richtl<strong>in</strong>ien für die Frauengremien<br />
Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
43<br />
§ 3 Durchführung von Wahlen<br />
Statuten des Klub Öffentlicher Dienst<br />
Soweit <strong>in</strong> der Folge nichts anderes bestimmt ist, s<strong>in</strong>d die Richtl<strong>in</strong>ien zur Durchführung<br />
von Wahlen der <strong>FSG</strong> auch im Bereich der <strong>FSG</strong>-Frauen s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />
Die Durchführung von Wahlen im Bereich der Landesfrauenausschüsse<br />
obliegt den Landeswahlkommissionen, die Durchführung der Wahlen zum <strong>FSG</strong>-<br />
Bundesfrauenausschuss bzw. zum <strong>FSG</strong>-Frauenpräsidium obliegt der Bundeswahlkommission.<br />
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich<br />
(1) Der Vere<strong>in</strong> führt den Namen ”Klub Öffentlicher Dienst“; se<strong>in</strong>e Kurzbezeichnung<br />
lautet „KÖD“.<br />
(2) Er hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Wien.<br />
(3) Die Errichtung von Zweigvere<strong>in</strong>en ist beabsichtigt.<br />
§ 2. Zweck<br />
Der Vere<strong>in</strong>, dessen Tätigkeit nicht auf Gew<strong>in</strong>n gerichtet ist, bezweckt den Zusammenschluss<br />
von Bediensteten des Bundes, der Länder, der Körperschaften öffentlichen<br />
Rechtes und von ausgegliederten E<strong>in</strong>richtungen, die der sozialdemokratischen<br />
Bewegung Österreichs angehören oder ihr nahe stehen, zur geme<strong>in</strong>nützigen<br />
Förderung und Erhaltung e<strong>in</strong>er von demokratischen und sozialdemokratischen<br />
Grundsätzen geleiteten Verwaltung, zur Sorge für die Anliegen und Interessen<br />
der unselbständig beschäftigten Menschen und diesen nahestehenden<br />
Gruppen, sowie der Behandlung von Kulturfragen. Er steht auf dem Boden des<br />
sozialdemokratischen Parteiprogramms.<br />
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vere<strong>in</strong>szwecks<br />
(1) Der Vere<strong>in</strong>szweck soll durch die <strong>in</strong> den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und<br />
materiellen Mittel erreicht werden.<br />
(2) Als ideelle Mittel dienen<br />
a) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen, Beratungen und Kursen,<br />
b) Verfassung von Resolutionen und Petitionen,<br />
c) Herausgabe e<strong>in</strong>er Zeitschrift sowie von Schriften überhaupt und die<br />
Verbreitung von solchen,
44 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
45<br />
d) gesellschaftliche, kulturelle sowie sportliche Aktivitäten.<br />
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch<br />
a) Mitgliedsbeiträge,<br />
b) Spenden,<br />
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Schriften,<br />
d) Subventionen,<br />
e) sowie alle sonstigen erlaubten und möglichen Quellen.<br />
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittsterm<strong>in</strong> wirksam. Für<br />
die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.<br />
(3) Der Vorstand kann e<strong>in</strong> Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger<br />
schriftlicher Mahnung unter Setzung e<strong>in</strong>er angemessenen Nachfrist länger als<br />
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung<br />
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon<br />
unberührt.<br />
§ 4. Mitgliedschaft<br />
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Mitglieder können<br />
werden:<br />
a) aktive BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, e<strong>in</strong>schließlich<br />
der LehrerInnen, der ExekutivbeamtInnen und der Angehörigen des<br />
Bundesheeres,<br />
b) Bedienstete öffentlich-rechtlicher Körperschaften,<br />
c) Bedienstete ausgegliederter bzw. privatisierter Unternehmungen aller Art,<br />
d) <strong>in</strong> Ausbildung begriffene Bedienstete der unter a), b) und c) genannten Berufsgruppen,<br />
e) PensionistInnen der unter a), b) und c) genannten Gruppen,<br />
f) Personen, die sich um den Vere<strong>in</strong> besondere Verdienste erworben haben<br />
(Ehrenmitgliedschaft).<br />
Für Mitglieder ist die Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er anderen als der Sozialdemokratischen<br />
Partei Österreichs ausgeschlossen.<br />
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch<br />
Ausschluss.<br />
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem<br />
Vorstand m<strong>in</strong>destens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die<br />
(4) Der Ausschluss e<strong>in</strong>es Mitglieds aus dem Vere<strong>in</strong> kann vom Vorstand auch<br />
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften<br />
Verhaltens verfügt werden.<br />
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten<br />
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen<br />
werden.<br />
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vere<strong>in</strong>s teilzunehmen<br />
und die E<strong>in</strong>richtungen des Vere<strong>in</strong>s zu beanspruchen. Das Stimmrecht <strong>in</strong><br />
der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern<br />
zu. Das passive Wahlrecht kommt nur jenen Mitgliedern zu, die Mitglieder der<br />
Sozialdemokratischen Partei Österreichs s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Interessen des Vere<strong>in</strong>s nach Kräften zu<br />
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des<br />
Vere<strong>in</strong>s Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vere<strong>in</strong>sstatuten und die Beschlüsse<br />
der Vere<strong>in</strong>sorgane zu beachten. Sie s<strong>in</strong>d zur pünktlichen Zahlung der<br />
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge <strong>in</strong> der von der Generalversammlung<br />
beschlossenen Höhe verpflichtet.
46 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
47<br />
§ 7. Vere<strong>in</strong>sorgane<br />
Mail e<strong>in</strong>zureichen.<br />
Organe des Vere<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand<br />
(§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).<br />
§ 8. Generalversammlung<br />
(1) Die Generalversammlung setzt sich aus jenen Vere<strong>in</strong>smitgliedern zusammen,<br />
die als sozialdemokratische Mitglieder dem Vorstand der Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst angehören, weiters den Vorsitzenden und Vorsitzenden-StellvertreterInnen<br />
jeder Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und<br />
den Vorsitzenden und Vorsitzenden-StellvertreterInnen der Landesvorstände<br />
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, sofern diese der sozialdemokratischen<br />
Fraktion angehören, sowie allenfalls jenen Personen, die vom Bundeskongress<br />
der <strong>GÖD</strong> als weitere sozialdemokratische Mitglieder der Bundeskonferenz der<br />
<strong>GÖD</strong> angehören. Die Generalversammlung bildet <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Delegiertenversammlung<br />
die Mitgliederversammlung im S<strong>in</strong>ne des Vere<strong>in</strong>sgesetzes 2002.<br />
E<strong>in</strong>e ordentliche Generalversammlung f<strong>in</strong>det alle vier Jahre statt.<br />
(2) E<strong>in</strong>e außerordentliche Generalversammlung f<strong>in</strong>det auf Beschluss des Vorstands,<br />
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag<br />
von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen<br />
b<strong>in</strong>nen vier Wochen statt.<br />
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über e<strong>in</strong>en Antrag auf E<strong>in</strong>berufung<br />
e<strong>in</strong>er außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung<br />
gefasst werden.<br />
(6)Bei der Generalversammlung s<strong>in</strong>d alle oben angeführten Delegierten teilnahme-<br />
und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat e<strong>in</strong>e Stimme. Die Übertragung<br />
des Stimmrechtes auf e<strong>in</strong> anderes Mitglied im Wege e<strong>in</strong>er schriftlichen Bevollmächtigung<br />
ist zulässig.<br />
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen<br />
beschlussfähig.<br />
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen <strong>in</strong> der Generalversammlung erfolgen<br />
<strong>in</strong> der Regel mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,<br />
mit denen das Statut des Vere<strong>in</strong>s geändert oder der Vere<strong>in</strong> aufgelöst<br />
werden soll, bedürfen jedoch e<strong>in</strong>er qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln<br />
der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
(9)Den Vorsitz <strong>in</strong> der Generalversammlung führt der / die Vorsitzende, <strong>in</strong> dessen /<br />
deren Verh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong>/e StellvertreterIn. Wenn auch dieser / diese verh<strong>in</strong>dert<br />
ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<br />
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen<br />
Generalversammlungen s<strong>in</strong>d alle Mitglieder m<strong>in</strong>destens zwei Wochen vor<br />
dem Term<strong>in</strong> schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied<br />
dem Vere<strong>in</strong> bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) e<strong>in</strong>zuladen.<br />
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung<br />
zu erfolgen. Die E<strong>in</strong>berufung erfolgt durch den Vorstand.<br />
(4) Anträge zur Generalversammlung s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens drei Tage vor dem Term<strong>in</strong><br />
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-<br />
§ 9. Aufgaben der Generalversammlung<br />
Der Generalversammlung s<strong>in</strong>d folgende Aufgaben vorbehalten:<br />
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses<br />
unter E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der RechnungsprüferInnen;<br />
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;<br />
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
48 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
49<br />
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und<br />
Vere<strong>in</strong>;<br />
e) Entlastung des Vorstands;<br />
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;<br />
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br />
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des<br />
Vere<strong>in</strong>s;<br />
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende<br />
Fragen.<br />
§ 10. Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem/der<br />
Vorsitzenden und zwei StellvertreterInnen, dem / der SchriftführerIn und se<strong>in</strong>em<br />
/ se<strong>in</strong>er StellvertreterIn, dem / der KassierIn und se<strong>in</strong>em / se<strong>in</strong>er StellvertreterIn.<br />
vom / von der ersten StellvertreterIn bzw. bei dessen / deren Verh<strong>in</strong>derung<br />
vom / von der zweiten StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich e<strong>in</strong>berufen.<br />
Ist auch dieser / diese auf unvorhersehbar lange Zeit verh<strong>in</strong>dert, darf jedes<br />
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand e<strong>in</strong>berufen.<br />
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle se<strong>in</strong>e Mitglieder e<strong>in</strong>geladen<br />
wurden und m<strong>in</strong>destens die Hälfte von ihnen anwesend ist.<br />
(6)Der Vorstand fasst se<strong>in</strong>e Beschlüsse mit e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit; bei<br />
Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verh<strong>in</strong>derung der / die erste<br />
StellvertreterIn bzw. bei dessen / deren Verh<strong>in</strong>derung der / die zweite StellvertreterIn.<br />
Ist auch dieser / diese verh<strong>in</strong>dert, obliegt der Vorsitz dem an<br />
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,<br />
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<br />
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat<br />
bei Ausscheiden e<strong>in</strong>es gewählten Mitglieds das Recht, an se<strong>in</strong>e Stelle e<strong>in</strong> anderes<br />
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung<br />
<strong>in</strong> der nächstfolgenden Generalversammlung e<strong>in</strong>zuholen ist. Fällt der<br />
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar<br />
lange Zeit aus, so ist jeder / jede RechnungsprüferIn verpflichtet,<br />
unverzüglich e<strong>in</strong>e außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der<br />
Neuwahl e<strong>in</strong>es Vorstands e<strong>in</strong>zuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen<br />
handlungsunfähig se<strong>in</strong>, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation<br />
erkennt, unverzüglich die Bestellung e<strong>in</strong>es / e<strong>in</strong>er Kurators / Kurator<strong>in</strong> beim<br />
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend e<strong>in</strong>e außerordentliche Generalversammlung<br />
e<strong>in</strong>zuberufen hat.<br />
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die<br />
Funktion e<strong>in</strong>es Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt<br />
(Abs. 10).<br />
(9)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder e<strong>in</strong>zelne<br />
se<strong>in</strong>er Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen<br />
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds <strong>in</strong> Kraft.<br />
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.<br />
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten<br />
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst<br />
mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) e<strong>in</strong>es / e<strong>in</strong>er NachfolgerIn wirksam.<br />
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.<br />
§ 11. Aufgaben des Vorstands<br />
(4) Der Vorstand wird vom / von der Vorsitzenden, <strong>in</strong> dessen / deren Verh<strong>in</strong>derung<br />
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vere<strong>in</strong>s. Er ist das „Leitungsorgan“ im S<strong>in</strong>ne
50 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
51<br />
des Vere<strong>in</strong>sgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten<br />
e<strong>in</strong>em anderen Vere<strong>in</strong>sorgan zugewiesen s<strong>in</strong>d. In se<strong>in</strong>en Wirkungsbereich<br />
fallen <strong>in</strong>sbesondere folgende Angelegenheiten:<br />
3 Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts<br />
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);<br />
3 Vorbereitung der Generalversammlung;<br />
3 E<strong>in</strong>berufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;<br />
3 Verwaltung des Vere<strong>in</strong>svermögens;<br />
3 Aufnahme und Ausschluss von Vere<strong>in</strong>smitgliedern;<br />
3 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vere<strong>in</strong>s.<br />
§ 12. Besondere Obliegenheiten e<strong>in</strong>zelner Vorstandsmitglieder<br />
(1) Der / Die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vere<strong>in</strong>s. Der / Die<br />
SchriftführerIn unterstützt den / die Vorsitzende/n bei der Führung der Vere<strong>in</strong>sgeschäfte.<br />
(2) Der / Die Vorsitzende vertritt den Vere<strong>in</strong> nach außen. Schriftliche Ausfertigungen<br />
des Vere<strong>in</strong>s bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden<br />
und des/der SchriftführerIn, <strong>in</strong> Geldangelegenheiten (= vermögenswerte<br />
Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des / der KassierIn. Rechtsgeschäfte<br />
zwischen Vorstandsmitgliedern und Vere<strong>in</strong> bedürfen der Zustimmung<br />
e<strong>in</strong>es anderen Vorstandsmitglieds.<br />
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Vere<strong>in</strong> nach außen zu vertreten<br />
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<br />
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der / die Vorsitzende berechtigt, auch <strong>in</strong> Angelegenheiten,<br />
die <strong>in</strong> den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands<br />
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;<br />
im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung<br />
durch das zuständige Vere<strong>in</strong>sorgan.<br />
(5) Der / Die Vorsitzende führt den Vorsitz <strong>in</strong> der Generalversammlung und im<br />
Vorstand.<br />
(6)Der / Die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und<br />
des Vorstands.<br />
(7) Der / Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vere<strong>in</strong>s<br />
verantwortlich.<br />
(8) Im Fall der Verh<strong>in</strong>derung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des / der<br />
SchriftführerIn oder des / der KassierIn ihre StellvertreterInnen.<br />
§ 13. Rechnungsprüfer<br />
(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die<br />
Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen<br />
dürfen ke<strong>in</strong>em Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –<br />
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.<br />
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die<br />
Prüfung der F<strong>in</strong>anzgebarung des Vere<strong>in</strong>s im H<strong>in</strong>blick auf die Ordnungsmäßigkeit<br />
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.<br />
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Vere<strong>in</strong> bedürfen der<br />
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die<br />
RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 10 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
§ 14. Schiedsgericht<br />
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vere<strong>in</strong>sverhältnis entstehenden Streitigkeiten<br />
ist das vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>terne Schiedsgericht berufen. Es ist e<strong>in</strong>e „Schlichtungse<strong>in</strong>richtung“<br />
im S<strong>in</strong>ne des Vere<strong>in</strong>sgesetzes 2002 und ke<strong>in</strong> Schiedsgericht nach<br />
§ 577 ZPO.
52 Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
Statuten des Klubs Öffentlicher Dienst<br />
53<br />
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vere<strong>in</strong>smitgliedern<br />
zusammen. Es wird derart gebildet, dass e<strong>in</strong> Streitteil dem Vorstand e<strong>in</strong> Mitglied<br />
als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch<br />
den Vorstand b<strong>in</strong>nen sieben Tagen macht der andere Streitteil <strong>in</strong>nerhalb von<br />
14 Tagen se<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong> Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung<br />
durch den Vorstand <strong>in</strong>nerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten<br />
SchiedsrichterInnen b<strong>in</strong>nen weiterer 14 Tage e<strong>in</strong> drittes ordentliches<br />
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts<br />
dürfen ke<strong>in</strong>em Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –<br />
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<br />
(3) Das Schiedsgericht fällt se<strong>in</strong>e Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen<br />
Gehörs bei Anwesenheit aller se<strong>in</strong>er Mitglieder mit e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit.<br />
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Se<strong>in</strong>e Entscheidungen<br />
s<strong>in</strong>d vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>tern endgültig.<br />
§ 15. Freiwillige Auflösung des Vere<strong>in</strong>s<br />
(1) Die freiwillige Auflösung des Vere<strong>in</strong>s kann nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Generalversammlung<br />
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen<br />
werden.<br />
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vere<strong>in</strong>svermögen vorhanden ist<br />
– über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie e<strong>in</strong>en / e<strong>in</strong>e AbwicklerIn<br />
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das<br />
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vere<strong>in</strong>svermögen zu übertragen<br />
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, e<strong>in</strong>er Organisation<br />
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Vere<strong>in</strong> verfolgt.<br />
Rechte Seite:<br />
Beschluss der Generalversammlung vom 11. Oktober 2007<br />
Mit Schreiben der BPD Wien vom 13.12.2007, Zahl: GZ I-6356 aufgefordert die<br />
Vere<strong>in</strong>stätigkeit fortzusetzen.<br />
ZVR Nr. 340082573 DVR Nr. 2110457
54 Auszeichnungen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
Auszeichnungen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
55<br />
Auszeichnungen der Fraktion<br />
Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />
<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
Durchführungsrichtl<strong>in</strong>ien<br />
§ 1. Grundsätze<br />
3 Die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen bekennt sich dazu,<br />
dass die Fraktion ihren Funktionär<strong>in</strong>nen und Funktionären für hervorragende<br />
Leistungen <strong>in</strong> angemessener Weise danken soll. Derartige Auszeichnungen für<br />
erfolgreiche Fraktionsarbeit sollen anlassbezogen vergeben werden.<br />
3 Soweit <strong>in</strong> der Folge von Funktionären, Personalvertretern, etc. gesprochen wird,<br />
geschieht dies lediglich aus Gründen der Vere<strong>in</strong>fachung. Selbstverständlich<br />
s<strong>in</strong>d darunter immer männliche und weibliche Fraktionsfunktionäre geme<strong>in</strong>t.<br />
3 Die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen vertritt die Auffassung,<br />
dass hervorragende Leistungen <strong>in</strong> der Fraktionsarbeit auf allen Ebenen<br />
der Gewerkschaft möglich s<strong>in</strong>d und auch honoriert werden sollten. Deshalb<br />
sollen nicht nur langjährig bewährte Spitzenfunktionäre aus Anlass der Beendigung<br />
ihrer Tätigkeit ausgezeichnet werden, wie dies ansatzweise auch schon<br />
bisher erfolgte. Genauso wichtig ist es, beispielgebende Leistungen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Organisationsbereichen oder <strong>in</strong> den Dienststellen und Betrieben zeitnah<br />
zu würdigen und so zu weiteren Anstrengungen zu motivieren.<br />
3 Anlässe für e<strong>in</strong>e Fraktionsauszeichnung s<strong>in</strong>d somit:<br />
a) das endgültige Ausscheiden von Spitzenfunktionären aus der Funktionärstätigkeit,<br />
b) im letzten Jahr erbrachte beispielgebende Leistungen als Gewerkschafter,<br />
Personalvertreter oder Betriebsrat.<br />
§ 2. Auszeichnungen von Spitzenfunktionären für langjährige Fraktionsarbeit<br />
3 Langjährig verdiente Spitzenfunktionäre mit m<strong>in</strong>destens zehnjähriger Tätigkeit<br />
für die Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen können aus Anlass<br />
des endgültigen Ausscheidens aus der Funktionärstätigkeit ausgezeichnet<br />
werden.<br />
3 Für die erforderliche Dauer der Funktionsausübung können <strong>in</strong> begründeten<br />
Fällen auch Zeiten der Mandatsausübung als Personalvertreter oder der Tätigkeit<br />
<strong>in</strong> Betriebsratskörperschaften herangezogen werden. Die mehrfache Berücksichtigung<br />
e<strong>in</strong>- und desselben Zeitraumes ist nicht möglich.<br />
3 Als Auszeichnung ist das goldene Ehrenzeichen der Fraktion Sozialdemokratischer<br />
GewerkschafterInnen, d.i. e<strong>in</strong> Ansteckknopf mit dem <strong>FSG</strong> – Zeichen,<br />
welcher sich äußerlich deutlich von den sonst gebräuchlichen Ansteckknöpfen<br />
der Fraktion unterscheidet, vorgesehen.<br />
§ 3. Auszeichnungen für beispielgebende Leistungen<br />
3 Funktionäre der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen <strong>in</strong> Gewerkschaft,<br />
Personalvertretung oder Betriebsratskörperschaften, die im vergangenen<br />
Jahr besonders herausragende Leistungen mit Beispielswirkung erbracht<br />
haben, sollen künftig gesondert ausgezeichnet werden.<br />
3 Um die genaue Prüfung bei der Vergabe dieser Auszeichnungen deutlich zu<br />
machen und ihren Wert zu unterstreichen, wird sich das Fraktionspräsidium<br />
auf maximal 10 derartige Auszeichnungen pro Jahr beschränken.<br />
3 Derartige herausragende Leistungen mit Beispielswirkung können z. B. <strong>in</strong> der<br />
Erzielung e<strong>in</strong>es besonders guten Wahlergebnisses, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besonders erfolgreichen<br />
Mitgliederwerbung. In e<strong>in</strong>er wesentlichen Verbesserung der fraktionellen<br />
Schulungsarbeit etc. liegen.<br />
3 E<strong>in</strong>e Auszeichnung von Mitgliedern des Fraktionsvorstandes aufgrund dieser<br />
Regelung ist ausgeschlossen.<br />
3 Auch für diese Auszeichnung ist e<strong>in</strong> besonderes Ehrenzeichen vorzusehen. Aus<br />
diesem soll das Jahr, <strong>in</strong> dem beispielgebenden Leistungen erbracht wurden,<br />
hervorgehen.<br />
§ 4. Verleihungsanträge<br />
3 Antragsberechtigt für die Verleihung von Auszeichnungen s<strong>in</strong>d der Fraktionsvorstand<br />
und die Fraktionsexekutive sowie die Fraktion des Landesvorstandes<br />
und der Bundesvertretung.
56 Auszeichnungen der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
A N T R A G<br />
für die Verleihung von Ehrenzeichen der Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen<br />
<strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
3 Anträge s<strong>in</strong>d schriftlich an das Fraktionspräsidium <strong>in</strong> der Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst (p. A. Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen, Te<strong>in</strong>faltstrasse<br />
7, 1010 Wien) zu richten. Zu diesem Zweck wird e<strong>in</strong> Antragsformular<br />
aufgelegt.<br />
3 E<strong>in</strong> Antrag kann nur dann behandelt werden, wenn ausführliche Angaben<br />
zum Lebenslauf und zu den besonderen Verdiensten des für die Auszeichnung<br />
Vorgesehenen enthalten s<strong>in</strong>d.<br />
3 Anträge für die Auszeichnung für beispielgebende Leistungen im vergangenen<br />
Kalenderjahr (Punkt III.) müssen spätestens bis zum 31. Jänner des Folgejahres<br />
beim Fraktionspräsidium e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />
3 Auszeichnungen können nur bei e<strong>in</strong>stimmiger Beschlussfassung im Fraktionspräsidium<br />
verliehen werden.<br />
Wir beantragen die Verleihung des / der<br />
GOLDENEN EHRENZEICHENS<br />
AUSZEICHNUNG FÜR BEISPIELSGEBENDE LEISTUNGEN IM JAHR<br />
Familienname:<br />
geboren am:<br />
wohnhaft:<br />
Dienststelle:<br />
Amtstitel (Berufstitel):<br />
Vorname:<br />
<strong>in</strong>:<br />
Tel:<br />
Akademischer Grad:<br />
§ 5. Durchführung der Auszeichnung<br />
ÖGB – Mitglied (Beitrittsdatum):<br />
Nr.:<br />
3 Ort und Durchführung der Verleihung von Auszeichnungen beschließt das<br />
Fraktionspräsidium im E<strong>in</strong>zelfall. Die Ehrung von <strong>FSG</strong> – Funktionären für<br />
beispielgebende Leistungen des vergangenen Jahres erfolgt jedenfalls durch<br />
das Fraktionspräsidium <strong>in</strong> Wien.<br />
3 Die Ehrenzeichen s<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>sam mit e<strong>in</strong>er Verleihungsurkunde auszufolgen,<br />
die vom Fraktionsvorsitzenden und vom Zentralsekretär unterfertigt wird.<br />
§ 6. Inkrafttreten<br />
Diese Richtl<strong>in</strong>ien treten mit 1. Juli 1997 <strong>in</strong> Kraft.<br />
Funktionen <strong>in</strong> der Gewerkschaft:<br />
(Bitte genaue Angaben!)<br />
Funktion: von: bis:<br />
Funktion: von: bis:<br />
Funktion: von: bis:<br />
Funktionen <strong>in</strong> Personalvertretung / Betriebsratskörperschaft:<br />
(Bitte genaue Angaben!)<br />
Funktion: von: bis:<br />
Beschluss der Fraktionsexekutive vom 27. Juni 1996<br />
Das Formular für die Auszeichnungen kann von der Homepage der <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong><br />
„www.goedfsg.at“ heruntergeladen werden.<br />
Funktion: von: bis:<br />
Funktion: von: bis:
Wichtige Adressen<br />
59<br />
Begründung:<br />
Genaue Angaben, wodurch sich der / die Auszuzeichnende <strong>in</strong> Ausübung von<br />
Funktionen hervorragend bewährt hat:<br />
Wichtige Adressen<br />
<strong>FSG</strong> / ÖGB Bundesfraktion<br />
Laurenzerberg 2<br />
1010 Wien<br />
Vorsitzender: Wilhelm Haberzettl<br />
Bundessekretär: Monika Kemperle<br />
Tel: +43.1.534 44 / 224<br />
Fax: +43.1.534 44 / 100 224<br />
E-Mail: fsg@oegb.at<br />
www.fsg.or.at<br />
<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Bundesfraktion<br />
Antragstellendes Gremium:<br />
Beschluss vom:<br />
Ort:<br />
Unterschrift:<br />
Datum:<br />
Te<strong>in</strong>faltstraße 7<br />
1010 Wien<br />
Tel: +43.1.534 54 / 240<br />
Fax: +43.1.534 54 / 208<br />
E-Mail: goedfsg@aon.at<br />
www.goedfsg.at<br />
Vorsitzender: Richard Holzer<br />
Tel: +43.664 / 300 65 01<br />
richard.holzer@goed.at<br />
1. Vorsitzender Stellvertreter:<br />
Mag. Peter Korecky<br />
Tel: +43.664 / 336 34 04<br />
peter.korecky@goed.at<br />
2. Vorsitzende Stellvertreter<strong>in</strong>:<br />
Kor<strong>in</strong>na Schumann<br />
Tel: +43.664 / 814 52 13<br />
kor<strong>in</strong>na.schumann@goed.at<br />
Schriftführer: Bereichsleiter<br />
Besoldung Hannes Gruber<br />
Tel: +43.664 / 432 54 30<br />
hannes.gruber@goed.at<br />
Schriftführer Stellvertreter:<br />
Zentralsekretär Erich Rudolph<br />
Tel: +43.664 / 383 08 62<br />
erich.rudolph@goed.at<br />
Kassier: Bereichsleiter F<strong>in</strong>anzen<br />
Gerhard Müldner<br />
Tel: +43.664 / 102 83 94<br />
gabriele.we<strong>in</strong>berger@goed.at<br />
Kassier Stellvertreter: Bereichsleiter<br />
Bildung Dr. Josef Pammer<br />
Tel: +43.664 / 819 87 53<br />
helmut.weigel@goed.at
60 Wichtige Adressen<br />
Wichtige Adressen<br />
61<br />
Rechnungsprüfer:<br />
Elisabeth Re<strong>in</strong>berger<br />
Tel: +43.664 / 102 94 31<br />
guenther.re<strong>in</strong>berger@chello.at<br />
Rechnungsprüfer:<br />
Gottfried Haselmayer<br />
Tel: +43.664 / 432 20 50<br />
gottfried.haselmayer@bmi.gv.at<br />
Landesvorstände<br />
Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Burgenland<br />
Vorsitzender: He<strong>in</strong>z Kulovits<br />
Landessekretär:<br />
Claudia Wimpass<strong>in</strong>ger<br />
Tel: +43.664 / 453 46 01<br />
claudia.wimpass<strong>in</strong>ger@goed.at<br />
Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Kärnten<br />
Vorsitzender: Gebhard Arbeiter<br />
Landessekretär: Jürgen Pfeiler<br />
Tel: +43.664 / 404 88 83<br />
E-Mail: juergen.pfeiler@goed.at<br />
Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> NÖ<br />
Vorsitzender: Gerhard Hanke<br />
Landessekretär: Monika Rammel<br />
Tel: +43.676 / 574 54 11<br />
monika.rammel@goed.at<br />
Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> OÖ<br />
Vorsitzender: Hubert Bogner<br />
Landessekretär: Roland Handlgruber<br />
Tel: +43.664 / 816 88 86<br />
roland.handlgruber@goed.at<br />
Rechnungsprüfer: Monika Hauser<br />
Tel: +43.664 / 511 21 59<br />
monika.hauser02@polizei.gv.at<br />
Fraktionssekretär:<br />
Dr. He<strong>in</strong>z Nagelreiter<br />
Tel: +43.1.534 54 / 282<br />
he<strong>in</strong>z.nagelreiter@goed.at<br />
Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Salzburg<br />
Vorsitzender: Franz Kühberger<br />
Landessekretär: Gerd Spilka<br />
Tel: +43.664 / 451 94 30<br />
gerd.spilka@goed.at<br />
Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Steiermark<br />
Vorsitzender: Mag. Peter L<strong>in</strong>der<br />
Landessekretär: Günther Maierwieser<br />
Tel: +43.664 / 442 40 28<br />
guenther.maierwieser@goed.at<br />
Zweigvere<strong>in</strong>: <strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Tirol<br />
Vorsitzender: Balthasar Rauter<br />
Landessekretär: Rudolf Brennste<strong>in</strong>er<br />
Tel: +43.664 / 421 71 17<br />
rudolf.brennste<strong>in</strong>er@goed.at<br />
<strong>FSG</strong> / <strong>GÖD</strong> Vorarlberg<br />
Vorsitzender: Christian Mikulcak<br />
Tel: +43.664 / 160 28 02<br />
christian.mikulcak@polizei.gv.at<br />
Bundesvertretungen<br />
<strong>FSG</strong> / BV Hoheitsverwaltung<br />
Vorsitzender: Anton Schuh<br />
Tel: +43.664 / 462 69 71<br />
anton.schuh@bmi.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Wirtschaftsverwaltung<br />
Vorsitzender: Manfred Fausik<br />
Tel: +43.664 / 807 45 / 48 13<br />
manfred.fausik@big.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Unterrichtsverwaltung<br />
Vorsitzende: Elisabeth Griml<strong>in</strong>g<br />
Tel: +43.664 / 260 66 44<br />
elisabeth.griml<strong>in</strong>g@bmukk.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Justiz<br />
Vorsitzender: Walter Mayr<br />
Tel: +43.676 / 898 94 / 13 30<br />
walter.mayr@justiz.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV F<strong>in</strong>anz<br />
Vorsitzender: Robert Isak<br />
Tel: +43.664 / 816 15 40<br />
robert.isak@bmf.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
Vorsitzende: Ing. Elisabeth Kernbauer<br />
Tel: +43.664 / 522 42 39<br />
e.kernbauer@bawb.bmlfuw.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Arbeit – Soziales – Gesundheit<br />
Vorsitzender: Stefan Seebauer<br />
Tel: +43.664 / 541 53 41<br />
stefan.seebauer@basb.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Landesverwaltung<br />
Vorsitzender: Rudolf Hover<br />
Tel: +43.664 / 281 90 73<br />
rudolf.hover@bgld.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Landesanstalten und<br />
Betriebe<br />
Vorsitzender: Karl B<strong>in</strong>der<br />
Tel: +43.664 / 401 75 72<br />
karl.b<strong>in</strong>der@lkh-vil.or.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Gewerkschaft<br />
PflichtschullehrerInnen<br />
Vorsitzender: Herbert Modritzky<br />
Tel: +43.664 / 181 09 49<br />
herbert.modritzky@goed.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV AHS – Gewerkschaft<br />
Vorsitzender: Mag. Michael Zahradnik<br />
Tel: +43.676 / 541 42 35<br />
mzahradnik@borg20.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Gewerkschaft Berufsschule<br />
Vorsitzender: Gerhard Herberger<br />
Tel: +43.664 / 819 87 85<br />
gerhard.herberger@ssr-wien.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Universitätsgewerkschaft –<br />
Wissenschaftliches und künstlerisches<br />
Personal<br />
Vorsitzender: Dr. Gert Michael Ste<strong>in</strong>er<br />
Tel: +43.664 / 602 77 / 191 02<br />
gert.michael.ste<strong>in</strong>er@univie.ac.at
62 Wichtige Adressen<br />
<strong>FSG</strong> / BV Gewerkschaft der LehrerInnen<br />
an berufsbildenden mittleren<br />
und höheren Schulen<br />
Vorsitzender: Mag. Stefan Wenka<br />
Tel: +43.664 / 542 07 97<br />
stefan.wenka@htlwien10.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Polizeigewerkschaft<br />
Vorsitzender: Franz Pail<br />
Tel: +43.664 / 462 69 72<br />
franz.pail@polizeigewerkschaft.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Universitätsgewerkschaft –<br />
Allgeme<strong>in</strong>es Universitätspersonal<br />
Vorsitzender: Dr. Alfred Müller<br />
Tel: +43.664 / 602 77 / 192 02<br />
alfred.mueller@univie.ac.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Post- und<br />
Fernmeldehoheitsverwaltung<br />
Vorsitzender: Josef Hübner<br />
Tel: +43.664 / 818 90 67<br />
josef.huebner@bmvit.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Justizwachegewerkschaft<br />
Vorsitzender: Franz Pauser<br />
Tel: +43.676 / 898 91 / 70 00<br />
franz.pauser@justiz.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Bundesbetriebe und<br />
Anstalten<br />
Vorsitzender: Willibald Authried<br />
authried@staatsdruckerei.at<br />
Tel: +43.664 / 425 96 68<br />
<strong>FSG</strong> / BV Kammern und<br />
Körperschaften<br />
Vorsitzender: Mag. Thomas Kallab<br />
Tel: +43.664 / 421 17 66<br />
thomas.kallab@akwien.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Pensionisten<br />
Vorsitzender: He<strong>in</strong>rich Hrad<br />
Tel: +43.699 / 118 202 67<br />
h.hrad@aon.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Öffentlicher Baudienst<br />
Vorsitzender: Anton Kreulitsch<br />
Tel: +43.664 / 241 72 22<br />
anton.kreulitsch@ktn.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Bundesheergewerkschaft<br />
Vorsitzender: Friedrich Bauer<br />
Tel: +43.664 / 622 12 61<br />
friedrich.bauer@bmlv.gv.at<br />
<strong>FSG</strong> / BV Arbeitsmarktservice<br />
Vorsitzender: Georg Pirker<br />
Tel: +43.664 / 383 15 14<br />
georg.pirker@ams.at<br />
Unser Ziel:<br />
Sie schauen<br />
sicher <strong>in</strong> die<br />
Zukunft.<br />
Sozialdemokratische GewerkschafterInnen<br />
1010 Wien, Te<strong>in</strong>faltstraße 7<br />
Tel: 01/534 54/240, www.goedfsg.at
Medien<strong>in</strong>haber, Herausgeber und Hersteller:<br />
Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen <strong>in</strong> der <strong>GÖD</strong>, 1010 Wien, Te<strong>in</strong>faltstraße 7<br />
E- Mail: goedfsg@aon.at, www.goedfsg.at