Leseprobe e-commerce Magazin 2013/05
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gen (etwa per Post) eingeholt werden, jedoch<br />
wird davon in der Praxis aufgrund des<br />
damit verbundenen Medienbruchs selten<br />
Gebrauch gemacht.<br />
Versand von Werbemails im Rahmen<br />
einer laufenden Geschäftsbeziehung<br />
Trotz fehlender Einwilligung des Empfängers<br />
ist eine Werbe-E-Mail ausnahmsweise<br />
auch dann zulässig, wenn der Versand im<br />
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung<br />
erfolgt. Hierfür müssen die in § 7 Abs.<br />
3 UWG genannten Voraussetzungen kumulativ<br />
erfüllt sein:<br />
→ Der Versender muss die E-Mail-Adresse<br />
des Empfängers im Zusammenhang<br />
mit dem Verkauf einer Ware oder<br />
Dienstleistung erhalten haben.<br />
→ Der Versender darf diese Adresse nur<br />
zur Direktwerbung für eigene ähnliche<br />
Waren oder Dienstleitungen verwenden.<br />
→ Der Empfänger hat der Verwendung<br />
der E-Mail-Adresse nicht widersprochen.<br />
→ Der Empfänger wurde bei Erhebung der<br />
Adresse sowie bei jeder Verwendung<br />
deutlich darauf hingewiesen, dass er<br />
der Verwendung jederzeit widersprechen<br />
kann, ohne dass hierfür andere<br />
Übermittlungskosten als nach den Basistarifen<br />
entstehen.<br />
Datenschutzrechtliche Aspekte<br />
Von der Frage nach der wettbewerbsrechtlichen<br />
Einwilligung zu trennen ist die datenschutzrechtliche<br />
Einwilligung. Fraglich ist<br />
hier zunächst, welche Vorschriften bei der<br />
datenschutzrechtlichen Bewertung von<br />
Werbe-Mails Anwendung finden. Voraussetzung<br />
für die Anwendung der speziellen<br />
§§ 11 ff. Telemediengesetz (TMG) anstelle<br />
der allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
(BDSG) ist ein bestehendes<br />
Anbieter-Nutzer-Verhältnis zwischen<br />
dem Diensteanbieter und dem Betroffenen<br />
der Datenverarbeitung. Nur wenn<br />
der Versender Bestands- oder Nutzungsdaten<br />
verwendet, die er im Rahmen der<br />
Inanspruchnahme eines Telemediendienstes<br />
durch den Kunden gewonnen hat, ist<br />
die datenschutzrechtliche Zulässigkeit<br />
nach dem TMG zu beurteilen. Finden die<br />
Vorschriften das TMG Anwendung, setzt<br />
die Verwendung gespeicherter Mail-Adressen<br />
für Werbe-Mails voraus, dass die Werbung<br />
aktiv vom Empfänger angefragt worden<br />
ist (vgl. § 14 Abs. 1 TMG). Erforderlich<br />
Der Versand von Werbe-E-Mails erfordert entweder eine vorherige<br />
ausdrückliche Einwilligung des Empfängers oder das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des § 7 III UWG. Daneben ist auch der Datenschutz zu beachten.<br />
ist daher eine datenschutzrechtliche Einwilligung<br />
des Empfängers, die gemäß § 13<br />
Abs. 2 TMG auch elektronisch erteilt werden<br />
kann. Auch wenn die Zulässigkeit der<br />
Datennutzung allein nach dem BDSG zu<br />
beurteilen ist, muss der Empfänger grundsätzlich<br />
seine Einwilligung erteilen. Allerdings<br />
sieht das BDSG, was so genannte<br />
Listendaten angeht, eine Ausnahme vor,<br />
soweit die Mail-Werbung eigene Angebote<br />
betrifft und der Versender die hier genutzten<br />
Daten beim Empfänger selbst oder aus<br />
allgemein zugänglichen Verzeichnissen<br />
erhoben hat. Jedoch muss der Versender<br />
den Empfänger bereits bei der Erhebung<br />
der Daten über sein Recht, der Nutzung<br />
der Daten für Werbezwecke zu widersprechen,<br />
unterrichten. Da diese Ausnahmevorschrift<br />
nach Sinn und Zweck nur auf „Bestandskunden“<br />
Anwendung finden kann,<br />
ist im Fall der Erhebung und Nutzung von<br />
Daten von „Neukunden“ stets die Einwilligung<br />
des Empfängers erforderlich.<br />
Sonstige Anforderungen<br />
an Werbe-E-Mails<br />
Schließlich hat der Versender, soweit die<br />
Voraussetzungen für die Anwendung des<br />
Telemediengesetzes vorliegen, bei dem<br />
Versand von Werbe-Mails die besonderen<br />
Informationspflichten gemäß § 6 TMG zu<br />
beachten. Insbesondere muss gemäß §6<br />
Abs. 1 TMG der kommerzielle Charakter<br />
der Mail klar erkennbar (Nr. 1) und der<br />
Werbende identifizierbar sein (Nr. 2). Aus<br />
§6 Abs. 2 TMG folgt zudem die Anforderung,<br />
dass kommerzielle Kommunikation<br />
für den Empfänger der Mail erkennbar sein<br />
muss, ohne den Inhalt der Nachricht einzusehen.<br />
So muss eine Mail vom Empfänger<br />
bereits vor dem Öffnen durch eine Bezeichnung<br />
in der Kopf- und Betreffzeile (so genannte<br />
Header-Iwnformationen) als Werbung<br />
qualifiziert werden können. ■<br />
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