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Leseprobe e-commerce Magazin 2013/05

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gen (etwa per Post) eingeholt werden, jedoch<br />

wird davon in der Praxis aufgrund des<br />

damit verbundenen Medienbruchs selten<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Versand von Werbemails im Rahmen<br />

einer laufenden Geschäftsbeziehung<br />

Trotz fehlender Einwilligung des Empfängers<br />

ist eine Werbe-E-Mail ausnahmsweise<br />

auch dann zulässig, wenn der Versand im<br />

Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung<br />

erfolgt. Hierfür müssen die in § 7 Abs.<br />

3 UWG genannten Voraussetzungen kumulativ<br />

erfüllt sein:<br />

→ Der Versender muss die E-Mail-Adresse<br />

des Empfängers im Zusammenhang<br />

mit dem Verkauf einer Ware oder<br />

Dienstleistung erhalten haben.<br />

→ Der Versender darf diese Adresse nur<br />

zur Direktwerbung für eigene ähnliche<br />

Waren oder Dienstleitungen verwenden.<br />

→ Der Empfänger hat der Verwendung<br />

der E-Mail-Adresse nicht widersprochen.<br />

→ Der Empfänger wurde bei Erhebung der<br />

Adresse sowie bei jeder Verwendung<br />

deutlich darauf hingewiesen, dass er<br />

der Verwendung jederzeit widersprechen<br />

kann, ohne dass hierfür andere<br />

Übermittlungskosten als nach den Basistarifen<br />

entstehen.<br />

Datenschutzrechtliche Aspekte<br />

Von der Frage nach der wettbewerbsrechtlichen<br />

Einwilligung zu trennen ist die datenschutzrechtliche<br />

Einwilligung. Fraglich ist<br />

hier zunächst, welche Vorschriften bei der<br />

datenschutzrechtlichen Bewertung von<br />

Werbe-Mails Anwendung finden. Voraussetzung<br />

für die Anwendung der speziellen<br />

§§ 11 ff. Telemediengesetz (TMG) anstelle<br />

der allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(BDSG) ist ein bestehendes<br />

Anbieter-Nutzer-Verhältnis zwischen<br />

dem Diensteanbieter und dem Betroffenen<br />

der Datenverarbeitung. Nur wenn<br />

der Versender Bestands- oder Nutzungsdaten<br />

verwendet, die er im Rahmen der<br />

Inanspruchnahme eines Telemediendienstes<br />

durch den Kunden gewonnen hat, ist<br />

die datenschutzrechtliche Zulässigkeit<br />

nach dem TMG zu beurteilen. Finden die<br />

Vorschriften das TMG Anwendung, setzt<br />

die Verwendung gespeicherter Mail-Adressen<br />

für Werbe-Mails voraus, dass die Werbung<br />

aktiv vom Empfänger angefragt worden<br />

ist (vgl. § 14 Abs. 1 TMG). Erforderlich<br />

Der Versand von Werbe-E-Mails erfordert entweder eine vorherige<br />

ausdrückliche Einwilligung des Empfängers oder das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des § 7 III UWG. Daneben ist auch der Datenschutz zu beachten.<br />

ist daher eine datenschutzrechtliche Einwilligung<br />

des Empfängers, die gemäß § 13<br />

Abs. 2 TMG auch elektronisch erteilt werden<br />

kann. Auch wenn die Zulässigkeit der<br />

Datennutzung allein nach dem BDSG zu<br />

beurteilen ist, muss der Empfänger grundsätzlich<br />

seine Einwilligung erteilen. Allerdings<br />

sieht das BDSG, was so genannte<br />

Listendaten angeht, eine Ausnahme vor,<br />

soweit die Mail-Werbung eigene Angebote<br />

betrifft und der Versender die hier genutzten<br />

Daten beim Empfänger selbst oder aus<br />

allgemein zugänglichen Verzeichnissen<br />

erhoben hat. Jedoch muss der Versender<br />

den Empfänger bereits bei der Erhebung<br />

der Daten über sein Recht, der Nutzung<br />

der Daten für Werbezwecke zu widersprechen,<br />

unterrichten. Da diese Ausnahmevorschrift<br />

nach Sinn und Zweck nur auf „Bestandskunden“<br />

Anwendung finden kann,<br />

ist im Fall der Erhebung und Nutzung von<br />

Daten von „Neukunden“ stets die Einwilligung<br />

des Empfängers erforderlich.<br />

Sonstige Anforderungen<br />

an Werbe-E-Mails<br />

Schließlich hat der Versender, soweit die<br />

Voraussetzungen für die Anwendung des<br />

Telemediengesetzes vorliegen, bei dem<br />

Versand von Werbe-Mails die besonderen<br />

Informationspflichten gemäß § 6 TMG zu<br />

beachten. Insbesondere muss gemäß §6<br />

Abs. 1 TMG der kommerzielle Charakter<br />

der Mail klar erkennbar (Nr. 1) und der<br />

Werbende identifizierbar sein (Nr. 2). Aus<br />

§6 Abs. 2 TMG folgt zudem die Anforderung,<br />

dass kommerzielle Kommunikation<br />

für den Empfänger der Mail erkennbar sein<br />

muss, ohne den Inhalt der Nachricht einzusehen.<br />

So muss eine Mail vom Empfänger<br />

bereits vor dem Öffnen durch eine Bezeichnung<br />

in der Kopf- und Betreffzeile (so genannte<br />

Header-Iwnformationen) als Werbung<br />

qualifiziert werden können. ■<br />

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